Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170455-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Keller und lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 20. November 2018
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Egli, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y1._____
betreffend mehrfache Vergewaltigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Juli 2017 (DG170068)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Februar 2017 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 2. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg-
lich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheits- strafe vollzogen. 5. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 25'646.60 amtliche Verteidigung Fr. 12'659.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bis 28. März 2017 mit Fr. 15'140.60 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Rechtsanwaltin MLaw Y3._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ab 29. März 2017 mit Fr. 10'506.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 11'520.– (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) sowie Fr. 1'139.– (Dolmetscherkosten) aus der Gerichtskas- se entschädigt. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 103 S. 1) 1. Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20.07.2017 be- züglich Dispositivziffern 1 und 2 2. Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils und Bestrafung des Beschuldigten mit einer (unbedingten) Freiheits- strafe von fünf Jahren 3. Bestätigung des übrigen Urteils (Dispositivziffern 5 bis 14) 4. Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren an den Beschuldig- ten c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 106 S. 1) 1. Es seien die Berufungsanträge des Beschuldigten vollumfänglich ab- zuweisen, insbesondere, was die Zivilansprüche der Privatklägerin be- trifft. 1. Es sei insoweit der Entscheid der Vorinstanz vom 20.07.2017 (Ge- schäfts-Nr. DG170068-L/U) zu bestätigen. 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei gutzuheissen. 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten auf- zuerlegen. 4. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin ein Betrag von CHF 1'987.60 (inkl. gesetzlicher MwSt.) zzgl. der Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung, sowie für das notwendige Aktenstudium des (begründeten) Urteils und für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin (zzgl. MwSt.), aus der Staats- kasse zu entrichten.
___________________________ Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Juli 2017 meldeten die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) am 24. Juli 2017 und die amtliche Verteidi- gung am 31. Juli 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 65 und 66). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 3. November 2017 zugestellt (Urk. 75/1 und 3), worauf die Staatsanwaltschaft unter dem 16. November 2017 und die amtliche Verteidigung mit begründeter Eingabe vom 23. November 2017 je ihre Beru- fungserklärungen einreichten (Urk. 81 und 82). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die amtliche Verteidigung auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits liess sich nicht vernehmen, während die Privatklägerin explizit auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete und beantragen liess, dass dem urteilenden Gericht mindestens ein weibliches Mitglied angehören soll und dass sie anlässlich einer allfälligen Befragung durch eine Frau zu befragen sei, wobei hierfür überdies eine Übersetzerin beizuziehen wäre (Urk. 86). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2018 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten (Urk. 90) und mit solcher vom 24. Juli 2018 ein Wechsel des amtlichen Verteidigers bewilligt (Urk. 94). 2. Prozessuales 2.1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Urk. 82), während die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt hat (Urk. 81).
Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten (Dispositivziffer 2), die Verweisung des Schadener- satzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5) sowie die Festsetzung der Gerichtskosten (Dispositivziffern 7 - 10) in Rechtskraft erwach- sen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). Dispositivziffer 7 wird von der Verteidigung in den Anträgen zwar als angefochten aufgeführt, indessen erfolgten diesbezüglich kei- nerlei Beanstandungen, weshalb auch hier die Rechtskraft festzustellen ist. 2.2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung eine Verletzung des Anklage- prinzips geltend machen, indem die Anklageschrift die ihm vorgeworfenen Taten insbesondere in zeitlicher Hinsicht ungenügend eingrenze. Der betreffend den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung als mögliche Tatzeit angegebene Zeit- raum von sechs Monaten sei zu lang. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfa- chen Drohung erscheine als fragwürdig, ob die Anklageschrift hinsichtlich der ihr zukommenden Umgrenzungs- und Informationsfunktion den Ansprüchen genüge (Urk. 82 S. 19 ff.; Urk. 104 S. 27 f.). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor- würfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Ak- kusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 143 IV 63 mit weiteren Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen kön- nen, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Hand- lungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu wer- den (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinwei- sen). Vorliegend bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschwerde- führer zur Last gelegt wird. Inwiefern betreffend den Vergewaltigungsvorwurf auf- grund des genannten zeitlichen Rahmens von sechs Monaten in der Anklage- schrift eine wirksame Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt gerade der Hinweis auf seine in dieser Phase liegende Hospitalisation, welche ein deliktisches Verhalten, wie in der An- klageschrift umschrieben, von vornherein ausschliesst, auf, dass eine wirksame Verteidigung gewährleistet ist. Ohnehin fusst die Verteidigungsstrategie im Übri- gen darauf, dass die grundsätzlich eingestandenen, regelmässigen sexuellen Kontakte jeweils einvernehmlich stattgefunden hätten. Mithin kommt dem Delikts- zeitpunkt vorliegend ohnehin bloss untergeordnete Bedeutung zu. Insgesamt ge- nügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen. 2.3. Sodann stellte die amtliche Verteidigung den Beweisantrag, sämtliche Un- terlagen der Stadtpolizei betreffend die Meldung des Beschuldigten wegen des Verschwindens seiner Ehefrau, der Privatklägerin, beizuziehen (Urk. 82 S. 3; Urk. 104 S. 3). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin polizeilich als vermisst meldete, als sie nach der Auseinandersetzung am Karfreitag, 25. März 2016, nicht mehr nach Hause zurückkehrte, wurde vom Beschuldigten bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme geltend gemacht (Urk. 4 S. 6, vgl. auch Urk. 5 S. 4) und im weiteren Prozessverlauf soweit ersichtlich weder von der Privatklägerin noch von der Staatsanwaltschaft in Zweifel gezogen. Diese Behauptung erscheint denn auch ohne weiteres als glaubhaft (vgl. auch die bereits eingereichte Hand- notiz, Urk. 20/5/2). Inwiefern diesbezügliche polizeiliche Akten hinsichtlich der ge- nerellen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bzw. der Privatklägerin
etwas Zusätzliches beitragen sollen (so die Begründung des Antrags, Urk. 82 S. 18 f., vgl. auch Urk. 104 S. 24 f.), ist nicht erfindlich. Entsprechend ist der Be- weisantrag abzuweisen. 2.4. Bei Drohung gemäss Art. 180 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein Antragsdelikt, welches jedoch von Amtes wegen zu verfolgen ist, wenn die Tatbe- gehung – wie vorliegend geltend gemacht – gegenüber dem Ehegatten erfolgte (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Damit ist das Vorliegen eines Strafantrages hinsicht- lich der geltend gemachten mehrfachen Drohungen gemäss Anklageschrift S. 5 f. nicht erforderlich bzw. bleibt der explizite Verzicht der Privatklägerin auf einen Strafantrag (Urk. 2) ohne Belang. 3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an (Urk. 4 und 5 passim) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.), die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu erstellen. 3.2. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Erwägun- gen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschul- digten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verblei- ben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine Sach- beweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von Drittpersonen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden involvierten Personen entschei- dendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zu- nächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formel- le Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstim- men/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Rea- litätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu lie- fern.
3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung auf die bereits bei den Akten lie- genden Beweismittel abgestellt sowie die Privatklägerin und den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung befragt (Urk. 62 und Prot. I S. 10 ff.). Wie bereits oben dargelegt, sind die für das Berufungsverfahren (erneut) gestellten Beweisan- träge des Beschuldigten abzuweisen (Ziff. 2.3 hiervor). Andere Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Mithin ist festzuhalten, dass sich die unmittelba- ren Beweismittel auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin be- schränken. Zeugen oder Auskunftspersonen waren in keinem Moment zugegen. Neutrale Sachbeweise fehlen ebenfalls. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind sämtliche protokollierten Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin vorliegend verwertbar. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 80 S 13 f.; Art. 82 S. 4 StPO). 3.4. Mit Blick auf die generelle Glaubwürdigkeit der Parteien ist vorab anzumer- ken, dass sie bisher in keine Rechtspflegedelikte oder dergleichen verwickelt wa- ren. Jedoch kann nicht übersehen werden, dass beide ein Interesse daran haben, dass das vorliegende Strafverfahren zu ihren Gunsten ausgeht. Beim Beschuldig- ten ist selbstredend davon auszugehen, dass er mit einer weissen Weste aus der Untersuchung herauskommen will, bestreitet er doch jegliches strafbares Verhal- ten kategorisch. Demgegenüber stehen seitens der Privatklägerin nicht bloss die geltend gemachten finanziellen Interessen (heute insb. noch ihre Genugtuungs- forderung) auf dem Spiel. Überdies hängt auch ihr migrationsrechtliches Bleibe- recht ausschlaggebend vom Ausgang des Verfahrens ab, da sie nur bei einer An- erkennung als Opfer häuslicher Gewalt Aussicht auf einen weiteren legalen Ver- bleib in der Schweiz hat (Art. 50 AuG in Verbindung mit Art. 77 VZAE; vgl. auch die bereits laufenden Abklärungen des Migrationsamtes, Urk. 14/6/71, 86 und 87). Damit ist evident, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern insbesondere auch die Privatklägerin ein gewichtiges Interesse daran haben, das Gericht von ihrer jeweiligen Version der Geschehnisse zu überzeugen. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von beiden Beteiligten mit äusserst grosser Vorsicht zu würdigen.
3.5. Übereinstimmend schilderten der gesundheitlich stark angeschlagene Be- schuldigte und die deutlich jüngere Privatklägerin ihre im Juni 2011 in Pakistan geschlossene Ehe als durch die Familien arrangiert, wobei die Privatklägerin zu- nächst in Pakistan verblieben sei, wo der Beschuldigte sie regelmässig besuchte. Auf ihren Wunsch (Urk. 8 S. 4) bzw. aufgrund grösser werdenden Pflegebedarfs des Beschuldigten (vgl. Urk. 14/6/57) erfolgte im Januar 2015 der Familiennach- zug der Privatklägerin in die Schweiz, wobei beide Ehegatten in der Folge auf Nachwuchs gehofft hätten und diesbezüglich sogar ärztliche Beratung in An- spruch nahmen (vgl. Urk. 61/1, Schreiben der Klinik für Reproduktions-Endokrino- logie des Universitätsspitals Zürich vom 16. Februar 2016; später sei eine Be- handlung allerdings abgelehnt worden, Urk. 62 S. 4 f.). Dass der Beschuldigte – IV-Rentner sowie Ergänzungsleistungsbezüger (Urk. 9 S. 14) – auch im Alltag auf mehr Unterstützung bzw. eigentliche Pflegeleistungen der Privatklägerin ange- wiesen war, als von dieser aufgrund ihrer Erfahrungen in Pakistan erwartet, wird sodann auch aus ihren diesbezüglichen Aussagen deutlich (Urk. 8 S. 5 und Urk. 62 S. 8). Hinzu kommt, dass auch die Wohnsituation durch die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt als befriedigend angesehen wurde (zunächst Wohngemein- schaft bzw. Untermiete, offenbar mit Berührungspunkten zum Drogenmilieu, an- schliessend Zusammenleben in einer sehr kleinen Einzimmerwohnung). Vor die- sem Hintergrund zeichnet sich bereits ein Bild einer durch vielerlei Belastungen (Altersunterschied, gesundheitliche Probleme des Beschuldigten, Wohnsituation, Armut etc.) strapazierten Ehe. 3.6. Nach Wiedergabe der einzelnen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 80 S. 15 ff.) würdigte die Vorinstanz diese als betreffend die Bestreitungen der Kern- vorwürfe wenig ausführlich, aber stets gleichbleibend und konstant. Sobald er aber gehalten gewesen sei, seine Ehe und sein Verhalten in der Ehe genauer zu beschreiben oder darzulegen, erschienen seine Aussagen ausweichend, wider- sprüchlich und in sich unstimmig. Sie seien daher als wenig glaubhaft einzustu- fen. Festgemacht wird diese Einschätzung primär an den Aussagen des Beschul- digten im Zusammenhang mit seiner Konfrontation der Privatklägerin mit ihm zu- getragenen Untreuevorwürfen und hinsichtlich seiner Schilderung seines Ehe- und Sexuallebens (Urk. 80 S. 29 ff., insb. S. 31). Dies erscheint wenig überzeu-
gend. Einerseits ist nachvollziehbar, nicht unüblich und somit nicht grundsätzlich verdächtig, wenn intime Fragen nach dem Ehe- oder gar Sexualleben zunächst eher vage und überdies positiver als effektiv gelebt beantwortet werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von Beginn an zugestand, dass er und die Privat- klägerin aufgrund extern an ihn herangetragener Untreue-Verdächtigungen in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2016 eine Auseinandersetzung hatten (Urk. 4 S. 4; Urk. 5 S. 2 ff.). Auch zu seinem Sexualleben machte er überdies durchaus konkrete, authentisch und nachvollziehbar wirkende Aussagen (so bspw. in Urk. 4 S. 7 und Urk. 6 S. 6 f.). Wiederholt und konstant machte er sodann geltend, dass ihm die Privatklägerin nie gesagt habe, dass er mehr Sex wolle, als sie ertragen könne. Er habe sie nie bedrängt und sie habe deutlich gemacht, wenn sie keinen Sex haben wollte (Urk. 4 S. 8; Urk. 6 S. 7). Die vorinstanzlich festgestellten, oh- nehin bloss graduellen Unterschiede in den Aussagen können sodann als Aus- druck von durch das Strafverfahren ausgelösten Zweifeln und Hinterfragen des Erlebten interpretiert werden, womit der Beschuldigte jedenfalls weder als Lügner noch als Täter überführt wird. Damit ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar tatsächlich eher wenig zur Sachverhaltserstellung oder dessen Widerlegung beitragen, diese jedoch keineswegs als unglaubhaft erscheinen. Da es jedoch ohnehin nicht die Pflicht des Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen, än- dert dies nichts daran, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen positiv nach- gewiesen sein müssen, bevor ein Schuldspruch ergehen kann. 3.7. Anders als beim Beschuldigten kam die Vorinstanz mit Blick auf die Aus- sagen der Privatklägerin zum Schluss, diese seien aufgrund ihrer Spontanität, Au- thentizität, Detailliertheit und Konsistenz und ebenso aufgrund ihrer Zurückhaltung als überaus glaubhaft zu qualifizieren. Es könne damit ohne Weiteres auf sie ab- gestellt werden (Urk. 80 S. 35). Bei dieser Beurteilung fällt vorweg auf, dass die Vorinstanz gewisse, diesen Schluss nicht stützende Aussagen der Privatklägerin in ihrer Wiedergabe dersel- ben (Urk. 80 S. 20 bis 28, worauf im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO) unbeachtet lässt. Entsprechend sind die fehlenden Aussagen nachfolgend wiederzugeben: a) So erklärte die Privatklägerin im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Einvernah- me auf die Frage nach dem Grund ihres Aufenthalts in einer geschützten Instituti- on konkret, der Beschuldigte konsumiere viele Drogen (er schnupfe weisses Pul- ver, früher habe er auch gespritzt, er nehme Tabletten, Dormicum, Methadon und Valium), er verkaufe die vom Arzt erhaltenen Tabletten an andere Personen, die konsumierten. Er drohe ihr auch und sage, dass sie mit verschiedenen Männern Beziehungen habe. Er lasse sie nicht zur Arbeit gehen, weil er meine, dass sie dort mit anderen Männern Kontakt habe. Er meine, sie solle lieber Sozialhilfe be- ziehen statt zu arbeiten. Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe der Beschul- digte in einer Wohnung mit verschiedenen Männern gewohnt, die alle Drogen konsumiert hätten und ihr besoffen vorgekommen seien. Dann habe sie zufällig jemanden auf der Strasse getroffen, durch den sie eine Arbeit gefunden habe. Er und seine Frau hätten ihr empfohlen, einen sicheren Ort aufzusuchen (Urk. 3 S. 3). Weiter ist die Wiedergabe der polizeilichen Aussagen der Privatklägerin im ange- fochtenen Urteil dahingehend zu ergänzen, dass die Privatklägerin auch erklärte, sie hätte am 25. März 2016 um 7.00 Uhr zur Arbeit erscheinen müssen (Urk. 3 S. 4). Wenn er jeweils gedroht habe und sie ihm gesagt habe, dass er es tun solle, dann habe er die Hand gehoben. In solchen Situationen habe sie häufig geweint und dann habe der Beschuldigte mitgeweint (Urk. 3 S. 5). Auf Nachfrage, sie habe angegeben, dass es auch zu sexuellen Übergriffen ge- kommen sei [wo sie dies angegeben hat, ist dem Protokoll der Einvernahme nicht zu entnehmen], erklärte sie, am Anfang sei es normal gewesen. Es sei schön und ruhig verlaufen. Am Anfang sei sie bereit und einverstanden gewesen. Dazumal habe er auch nicht Viagra verwendet. Sie hätten ja ein gemeinsames Kind ge- wollt. Seit ca. 6 Monaten nehme er Viagra und sprühe sein Geschlechtsteil ein. Er habe sehr viel gemacht, das sie gar nicht habe ertragen können. Es sei mehr ge-
wesen, als sie habe ertragen können. Und deswegen habe es auch häufig Kon- flikte gegeben. Als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr könne, dann habe sie sich gewehrt und er sei sehr wütend geworden. Dann habe er seine Schwes- ter und Cousins angerufen und ihre Eltern, dass seine Frau keinen Geschlechts- verkehr mit ihm mache und viele weitere Vorwürfe. Er habe behauptet, dass sie andere Männer hätte und daher keinen Geschlechtsverkehr wolle. Als er begon- nen habe, Viagra zu nehmen, habe er mehr Bedürfnisse gehabt. Sie habe dann aber keinen Sex gewollt. Da sei er jeweils zum Telefon gegangen und habe sei- nen Verwandten telefoniert und den Lautsprecher laut gestellt. Er habe dann schlecht über sie geredet und sie habe nicht schlafen können. Irgendwann habe sie dann eingewilligt, dass er endlich Ruhe gebe und sie schlafen konnte. Sie ha- be gar keinen Sex gewollt, aber erst dann habe er Ruhe gegeben. Er sei immer nackt in der Wohnung gestanden oder gesessen. Das sei jedes Mal vorgekom- men, wenn er Viagra genommen habe. Sie habe es aber nicht gewollt. Sie habe ihre Ruhe gewollt. Pro Woche sei dies zwei Mal vorgekommen. Wenn sie frei ge- habt habe, habe er sie sehr unter Druck gesetzt. Körperliche Gewalt habe er nie angewendet. Er sei jeweils vaginal eingedrungen, der Geschlechtsverkehr habe ca. 10 bis 12 Minuten gedauert. Sie habe das Gefühl gehabt, es höre nie auf. Sie habe ihn dann weggestossen. Manchmal sei er zum Orgasmus gekommen, manchmal nicht. Sie bestätigte auf Nachfrage, dass in den letzten sechs Monaten kein Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei (Urk. 3 S. 5-6). Schliesslich ist korrigierend darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin erklärte, die Familie des Beschuldigten habe diesem geraten, er solle sagen, dass er mit ihr nach Mekka gehen möchte und so könne er sie nach Pakistan mitbringen und so könne sie, die Familie [nicht wie in der vorinstanzlichen Wiedergabe der Be- schuldigte, vgl. Urk. 80 S. 22], sie umbringen (Urk. 3 S. 8). b) Auch die vorinstanzliche Wiedergabe der Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 80 S. 22-25; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist ergänzungsbe- dürftig. So erklärte die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Juli 2016 zunächst, über Geschlechtsverkehr keine Antworten geben zu wollen, zu
welcher Aussageverweigerung sie ohne weiteres berechtigt war (vgl. Art. 169 Abs. 4 StPO; Urk. 8 S. 4). Zu ihrer Ehe ab Ankunft in der Schweiz bis zur Trennung erklärte sie, sie habe ein Gefühl gehabt, dass sie nicht so ein Paar seien, das einander respektiere und auf einander stehen könne. Und auch die Gefühle der anderen respektieren könne. Er habe ihr häufig falsche Anschuldigungen gemacht. Seit sie miteinander verhei- ratet seien, habe sie den Beschuldigten gepflegt, wie ein Kind, gekocht, geduscht, alles habe sie gemacht. In Pakistan habe sie ihn auch gepflegt, als er in einem Spital gewesen sei, und hier sei es genau so weiter gegangen. Als er im Spital gewesen sei, sei sie von der Arbeit ins Spital gegangen und habe ihn gepflegt. Auf die Frage, ob es manchmal zu Streit gekommen sei, antwortete sie: "Seit im- mer und ewig haben wir nur Streit." Meistens bezüglich ihrer Arbeit, der Beschul- digte habe nicht gewollt, dass sie zur Arbeit gehe. Er habe ihr häufig gesagt, sie dürfe nicht an den Arbeitsplatz gehen, er habe von anderen mitbekommen, ihr Charakter sei nicht so gut. Zu Handgreiflichkeiten sei es nicht gekommen. Er sei sehr laut gewesen (Urk. 8 S. 5 f.). In der Folge beantwortete sie entgegen ihrer Absichtserklärung betreffend Aussa- geverweigerung gleichwohl entsprechende Fragen zu ihrem Intimleben. So erklär- te sie, zwischen ihr und dem Beschuldigten sei es sowohl zu einvernehmlichen wie auch zu Geschlechtsverkehr, den sie nicht wollte, gekommen. Von Januar 2015 bis März 2016 sei es vielleicht 4-5 Mal zu nicht einvernehmlichem Ge- schlechtsverkehr gekommen. In der Folgeantwort schränkte sie den Zeitraum die- ser ungewollten Kontakte sodann auf Oktober 2015 bis März 2016 ein. Seitdem sie angefangen habe zu arbeiten [August 2015, vgl. Urk. 8 S. 4], sei die Situation dann schlimm gewesen. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte gehabt habe. Sie hätten jeden Tag Streit gehabt. Er habe nicht gewollt, dass sie zur Arbeit gehe. Und dann habe es auch oft gegeben, dass sie ohne ihr Einverständnis Ge- schlechtsverkehr gehabt hätten. Sie habe den ganzen Tag gearbeitet, sie habe sehr oft unterschiedliche Arbeitszeiten gehabt. Von 15.00-23.00 Uhr. Wenn sie nach Hause gekommen sei, habe sie sich ausruhen wollen und er habe jeweils so schlimm ausgesehen wegen seiner Medikamente. Er habe die Medikamente
durch seine Nase geschnupft, Dormicum auch. Er habe dann unbedingt mit ihr Sex haben wollen. Sie habe dann gesagt, dass sie morgens früh aufstehen müs- se, um zur Arbeit zu gehen. Sie könnten auch an einem anderen Tag Sex haben, wenn sie frei habe. Die ganze Nacht habe er sie gestört. Er habe auch seine Schwestern und Cousins angerufen und ihnen erzählt, dass sie nicht mit ihm schlafen würde. Er habe auch ihren Bruder und ihre Mutter angerufen. Ihre Fami- lie habe zu ihm gesagt, er solle seine Privatsphäre für sich behalten, es sei nicht schön, wenn er über solche intimen Dinge mit ihnen spreche. Der Beschuldigte habe ja die Medikamente durch die Nase geschnupft und habe sie die ganze Nacht nicht in Ruhe schlafen lassen. Weil sie habe schlafen wollen, habe sie häu- fig aufgegeben und gesagt, ok, er dürfe das. Das Zimmer sei so klein gewesen, das Licht an, er habe immer sehr laut mit seinen Schwestern am Telefon gespro- chen. Sie habe nicht in Ruhe schlafen können. Seine Schwestern hätten gesagt, bring doch diese Frau wieder zurück nach Pakistan. Sie habe alles mitbekommen, immer diese Gespräche. Seine Schwestern hätten ihm empfohlen, dass er ihr sa- gen solle, dass sie zusammen nach Mekka gehen würden und er sie dann in Wahrheit nach Pakistan zurückbringen würde. Er habe zu seinen Schwestern ge- sagt, er sei ja so krank, wenn er sie umbringen würde, würde er nicht so eine strenge Strafe bekommen. Meistens hätten sie Streit und Konflikte, weil der Be- schuldigte gesagt habe, sie müsse den Arbeitsplatz verlassen und dürfe nicht mehr arbeiten und sie müssten nach Pakistan gehen. Er habe auch einmal das Migrationsamt angerufen, wie er sie wieder nach Pakistan zurückschicken könne. Er habe die Information bekommen, dass das nur gehe, wenn er sie verlassen würde. Seine Freunde würden sagen, sie habe andere Beziehungen zu Männern. Er habe auch gesagt, er habe Beweise und Videos. Seitdem sie hier in der Schweiz sei, habe ihr Mann mit zwei anderen Personen in der Wohnung gelebt. Die anderen Personen hätten auch Drogen konsumiert. Sie habe sehr grosse Angst vor diesen Personen. Dann habe sie sich selber bemüht, dass sie eine Ar- beit bekomme, dann habe sie nach einer eigenen Wohnung geschaut und be- kommen. Dann seien sie umgezogen, es sei eine kleine Wohnung gewesen. Ihr Mann sei die ganze Nacht sehr laut. Die Nachbarn seien vorbeigekommen und hätten an die Türe geklopft. Sie hätten gesagt, sie bräuchten Ruhe und müssten
schlafen. Sie habe Angst gehabt, dass sie die Wohnung verlieren könnte, es sei ja sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Nach häufigen Streitereien habe sie jeweils einfach die Wohnung verlassen und danach habe der Beschuldigte jeweils sehr viel Alkohol konsumiert. Die Leute hätten sich dann bei der Verwaltung be- schwert. Deswegen habe sie die Kündigung bekommen. Die ganze Sache, dass die Wohnung gekündigt worden sei, sei während der Trennung gewesen (Urk. 8 S. 6 ff.). Der Beschuldigte habe sie nicht zum Widerstand unfähig gemacht, um den Ge- schlechtsverkehr zu vollziehen. Aber sie habe grosse Angst gehabt, weil er immer sehr laut gewesen sei und sie nicht gewollt habe, dass die Nachbarn nochmals an ihre Türe klopfen müssten. Sie habe die Wohnung nicht verlieren wollen. Deswe- gen habe sie häufig nachgegeben, damit er nachher ruhig war. Die ganze Nacht habe er bei sich ein Messer in seinem T-Shirt getragen und sei auf dem Sofa ge- sessen. Die ganze Nacht habe sie nicht mehr schlafen können, weil er entweder sie oder sich selber verletzt habe. Dies sei nicht nur diese 4-5 Vorfälle so gewe- sen, er sei jeden Tag so gewesen, wie sie es gesagt habe (Urk. 8 S. 10). Auf Nachfrage, was sie unter "laut geworden" verstehe, erklärte die Privatklägerin, es sei früh morgens um 02.00 oder 03.00 Uhr gewesen und er habe geschrien: "Ich bin alt geworden und du bist mit mir nicht glücklich. Du willst kein Kind gebä- ren. Wir gehen nach Pakistan. Warum möchtest du nicht wieder nach Pakistan gehen?" (Urk. 8 S. 10). Auf die Frage, weshalb sie nicht nach Pakistan gehen möchte, erklärte sie, sie fühle sich dort nicht sicher. Sie habe grosse Schwierigkeiten mit seiner Familie und möchte deshalb nicht zurückgehen. In Pakistan sei die Ehe viel besser ver- laufen. Nach ihrer Heirat habe sie mitbekommen, dass der Beschuldigte Drogen konsumiere. Das habe sie vorher nicht gewusst. Sie habe trotzdem versucht, die Ehe aufrecht zu erhalten. Er habe ihr ein Haus in Pakistan geschenkt, das Haus laute auf ihren Namen. Seine Familie habe das Haus jetzt fälschlicherweise auf den eigenen Namen umgeschrieben (Urk. 8 S. 10 f.). An die Zeitpunkte, in wel- chen der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen stattfand, könne sie sich nicht so genau erinnern. Auf die Frage, in welchen Abständen der Geschlechtsverkehr
gegen ihren Willen stattgefunden habe, sagte sie, von Januar 2016 bis März 2016, als sie die Wohnung verlassen habe. Es habe schon begonnen, als sie im Oktober 2015 in diese Wohnung gezogen seien, aber die meisten Fälle seien zwischen Januar bis März 2016 gewesen. Ihr Mann habe Viagra verwendet, blaue Tabletten und einen Spray und Tropfen mit Wasser oder Milch aufgelöst. Danach habe er unbedingt mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollen. Auf die Frage, wie sich die Staatsanwältin den Geschlechtsverkehr konkret vorstellen müsse, ant- wortete die Privatklägerin: "Dann hatte er Sex mit mir." Sie habe ihm gesagt, dass sie im Unterleib Schmerzen habe. Sie habe sehr geweint und gesagt, sie möchte das nicht, sie könne es auch nicht. Er habe ihr immer wieder gesagt, nur ganz kurz, nur ganz kurz. Früh morgens habe sie zur Arbeit gehen wollen, und er habe immer die Wohnungsschlüssel versteckt. Der Geschlechtsverkehr habe ca. 5-7 Minuten gedauert. Es treffe zu, dass sie von Oktober 2015 bis März 2016 auch mehrmals einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie hätten gemein- sam ein Kind haben wollen. Auf die Frage, was "mehrmals" heisse, erklärte sie, wenn sie frei gehabt habe und auch gewillt gewesen sei, dann würde sie sagen, zwei Mal pro Woche. Nach dem Geschlechtsverkehr, den sie nicht wollte, habe der Beschuldigte ja Tabletten eingenommen gehabt. Das heisse, er sei immer noch nicht fertig gewesen. Nach 5-6 Minuten habe sie gesagt, "ich möchte das nicht mehr, ich kann das nicht mehr" und geweint. Dann sei er sehr laut gewesen und habe sich zurückgezogen. Und dann habe er immer begonnen zu telefonie- ren. Sie habe seine Gespräche mitbekommen, es sei seelisch sehr schwierig ge- wesen. Es habe beides gegeben, dass er mal vor, mal nach dem Sex die Ver- wandten angerufen habe (Urk. 8 S. 11 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie unter psychischen Druck gesetzt habe, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, erklärte sie, die Frage nicht so ganz zu verstehen. Auf die Folgefrage, ob er sie "derart unter Druck gesetzt" habe, dass sie "wie keine andere Möglich- keit mehr" sah, "den Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen?", antwortete sie mit "Ja." (Urk. 8 S. 13). Die Telefongespräche des Beschuldigten mit den Ver- wandten habe sie mitbekommen, weil er diese auf seinem Handy geführt habe. Es sei ein Telefon von Samsung und es sei auf maximale Lautstärke eingestellt
gewesen, nicht auf Lautsprecher. Das Zimmer sei sehr klein gewesen, weshalb sie alles habe mithören können (Urk. 8 S. 17 f.). c) Was schliesslich ihre Aussagen in der vorinstanzlichen Beweisaufnahme – wiedergegeben im angefochtenen Urteil, Urk. 80 S. 25-28 – angeht, so bleibt zu ergänzen, dass die Privatklägerin ausdrücklich bestätigte, sich um eine Wohnung beworben und hierfür im Mai 2016 den Beschuldigten um Unterstützung gebeten zu haben. Sie habe aber – anders als im Wohnungsbewerbungsformular und da- mit auch gegenüber dem Beschuldigten (vgl. Urk. 40/2) insinuiert – nicht beab- sichtigt, wieder mit ihm zusammenzuziehen (Urk. 62 S. 4). Danach befragt, ob der Beischlaf immer unfreiwillig gewesen sei, oder "nur" manchmal, erklärte die Privatklägerin, manchmal sei es einvernehmlich gewesen. Dies aber nur, weil er sie nicht in Ruhe gelassen habe. Sie habe in der Nacht schlafen wollen, weil sie arbeiten gehen musste. Er habe Drogen genommen und sie nicht in Ruhe schlafen lassen. Sie habe gedacht, wenn sie einwillige, lasse er sie in Ruhe. Eigentlich habe sie nicht mit ihm schlafen wollen. Es habe aber Situa- tionen gegeben, bei denen sie mit dem Beschuldigten habe intim werden wollen (Urk. 62 S. 5). Zur Nacht vom 24. auf den 25. März 2016 erklärte die Privatklägerin, der Be- schuldigte habe die ganze Nacht mit seiner Schwester telefoniert. Er habe zu ihr gesagt, dass er nicht wolle, dass die Privatklägerin arbeite. Seine Schwester habe dies auch nicht gewollt und habe gewollt, dass der Beschuldigte sie, die Privat- klägerin, nach Pakistan zurückschicke. Doch das habe sie, die Privatklägerin, nicht gewollt. Deshalb habe ihr Mann zu ihr gesagt, dass sie nach Mekka gehen würden. Er habe sie diesbezüglich mehrmals unter Druck gesetzt, bis sie schlussendlich eingewilligt habe. Sie habe zufälligerweise das Telefonat mit der Schwester mithören können. Er habe gesagt, dass er sie nach Pakistan nehmen werde. Der Beschuldigte habe gefragt, ob sie, die Schwester, mit einem Mann al- les Notwendige erledigt hätte. In dieser Nacht habe sie nicht schlafen können, weil er das Licht angelassen habe. Er sei neben ihr auf dem Bett gesessen und habe Drogen konsumiert. Der Rauch habe sie gestört. Er habe auch Dormicum eingenommen. Dabei habe er ein Messer in seiner Hemdtasche getragen. Seit-
dem sie mit ihm verheiratet sei, habe sie ihn wie ein Kind gepflegt. Sie habe ihm beim Duschen geholfen. Sie hätten eine 1-Zimmer-Wohnung gehabt und das Ba- dezimmer sei nicht in der Wohnung gewesen. Ihr Mann habe nicht aufs WC ge- konnt. Sein Geschäft habe er in eine Cola-Flasche erledigt. Wenn sie von der Ar- beit zurückgekommen sei, habe sie diese Flaschen mit Urin ins WC leeren müs- sen. Sie habe ihn sehr gepflegt und ihn rasiert. Auch in seinem Intimbereich. Sie verdiene dieses Verhalten nicht. Sie habe ihn auch sehr viel gepflegt, als er im ...- Spital gewesen sei. Sie sei einen Monat dort geblieben und habe ihn gepflegt. Er sei auch im ...-Spital in ... [Ort] gewesen und sie habe ihm das Mittagessen mit- gebracht. Danach sei die Situation nicht besser geworden. Sie habe sich von ihm trennen wollen. Als er im Spital gewesen sei, habe er von ihr verlangt, dass sie zu se inen Freunden gehen solle und ihm Drogen ins Spital bringen solle. Sie habe dies abgelehnt, weshalb es zu vielen Auseinandersetzungen gekommen sei (Urk. 62 S. 8). Im Zusammenhang mit der angeblichen Aussage des Beschuldigten gegenüber seiner Schwester, dass er Dormicum nehme und mit wenig Konsequenzen rech- nen müsse, falls er die Privatklägerin umbringe, erklärte sie, der Beschuldigte ha- be nicht gewusst, dass sie dies habe mithören können. Er sei nicht in der Woh- nung gewesen, aber im Wohngebäude. Es sei am Abend gewesen und er habe das Telefon auf Lautsprecher gehabt. Auch in anderen Situationen habe sie seine Telefonate mithören können, weil sein Telefon auf Lautsprecher gewesen sei (Urk. 62 S. 10). Am Morgen [des 25. März 2016] habe er sie, nachdem sie ihm in der Nacht gesagt habe, dass sie ihn verlasse, wenn er sie weiter so behandle, nicht die Wohnung verlassen lassen. Er habe die Türe abgeschlossen, obwohl sie zur Arbeit habe gehen müssen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufschliessen, doch er habe nein gesagt. Sie habe gesagt, sie müsse zur Arbeit gehen, sonst würde sie ihre Arbeitsstelle verlieren. Er habe dann mit ihrem Bruder telefoniert, welcher ihm gesagt habe, sie würde wieder zurückkehren. Sie hätten zwei Schlüssel. Ih- ren habe ihr ihr Mann weggenommen und versteckt. Auf Nachfrage, wie lange der Streit gedauert habe, erklärte sie, den Beschuldigten um 5.00 Uhr morgens ge- fragt zu haben. Kurz vor 10.00 Uhr habe sie mit ihrem Bruder telefoniert und dann den Schlüssel erhalten. Gemäss Plan habe sie von 10.00-18.00 Uhr in der Kanti-
ne arbeiten müssen. Sie habe so früh die Wohnung verlassen wollen, weil sie ge- plant habe, dass sie ihn und die Wohnung verlassen möchte. Sie habe zur Arbeit gehen müssen, doch gedacht, dass sie an diesem Tag nicht zur Arbeit gehen könnte. Sie habe mit ihrem Chef telefoniert und ihm gesagt, dass es ihr nicht gut gehen würde, doch sie habe ihm gesagt, sie würde kommen, weil sie mit ihm sprechen möchte. Sie habe mit ihrem Chef dann ihre Situation besprochen und er habe ihr für diesen Tag frei gegeben (Urk. 62 S. 12 f.). Sodann bat sie das Gericht darum, nicht nach Pakistan zurück zu müssen. Sie sei selbständig und arbeite. Sie könne die Last selber tragen und könne ihr Leben auch ohne Mann weiterfüh- ren (Urk. 62 S. 14). Erst auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussagen erklärte die Pri- vatklägerin sodann, ihr Mann habe, wenn er sehr wütend gewesen sei, die Hand gehoben. Aber er habe sie nie geschlagen (Urk. 62 S. 15; ungenau zitiert im erst- instanzlichen Urteil, vgl. Urk. 80 S. 27). Auf die Frage, was sich beim Ge- schlechtsverkehr verändert habe, seit der Beschuldigte Viagra nahm, erklärte die Privatklägerin, vorher habe sie ein wenig Schmerzen gehabt. Nachher habe sie sehr viele Schmerzen gehabt. Ihr Intimbereich habe gebrannt und sie habe nicht auf die Toilette gekonnt. Er habe häufiger Sex gewollt und es habe länger gedau- ert. Sie habe dies aber nicht mehr machen können und ihn weggestossen und angefangen zu weinen. Dann habe er jeweils telefoniert (Urk. 62 S. 18). 3.8. Wie bereits oben unter Ziff. 3.5 angedeutet, kristallisiert sich aus den Aus- sagen der Privatklägerin das Bild einer für diese enttäuschend verlaufenen Ehe heraus. Der Ehegatte, durch seine Krankheit und die Medikamente, allenfalls auch anhaltenden Drogen-, Medikamenten- und Alkoholmissbrauch körperlich eher unansehnlich, bedurfte in hohem Masse Pflege und war gleichzeitig nicht damit einverstanden, dass sie ausser Haus berufstätig war, was offenbar regel- mässig zu Streitereien führte. Davon unbeeindruckt gelang es ihr trotzdem, Kon- takte zu Aussenstehenden zu knüpfen, sich mit deren Hilfe eine Arbeitsstelle zu besorgen (die sie bis heute innehat) und in der Folge gar eine eigene Wohnung zu mieten. Auch zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten war sie – entge- gen ihren ersten polizeilichen Aussagen – grundsätzlich und bis März 2016 bereit. Schliesslich hofften beide Ehegatten auf ein Kind. Allerdings zerschlug sich diese Hoffnung spätestens im März 2016, kurz vor der Anzeige, als die Reproduktions-
klinik des Universitätsspitals eine Behandlung ablehnte (Urk. 62 S. 4 f.). Indes ist auch nicht zu übersehen, dass sie in dieser Ehe aus migrationsrechtlichen Grün- den gleichsam gefangen war, zumindest sofern sie in der Schweiz bleiben wollte (was offensichtlich der Fall ist, vgl. Urk. 62 S. 14), denn eine einvernehmliche Trennung hätte den Verlust ihres Aufenthaltstitels begründet, was ihr offensicht- lich bekannt war. Darüber hinaus vermögen die Aussagen der Privatklägerin aber wenig zu über- zeugen. Nicht nur fehlen – was Vier-Augen-Delikten allerdings in der Regel im- manent ist – formelle und externe Validität. Auch die interne Validität ist kaum ge- geben, denn ihre Aussagen variieren, was den Kern der angeblich erlittenen De- likte angeht, von Aussage zu Aussage derart stark bzw. bleiben inhaltlich betref- fend die Schilderung konkreter Einzelfälle derart vage, dass kaum eine verbindli- che Feststellung getroffen werde kann, zumal ein Hang zu Übertreibungen bzw. Verallgemeinerungen ("immer") nicht zu übersehen ist. Gerade auch wenn man die Kernaussagen der Privatklägerin betreffend die gel- tend gemacht Fälle von unfreiwilligem Geschlechtsverkehr vergleicht (Anklage- sachverhalt Urk. 27 S. 3-5), ist augenscheinlich, wie wenig Substanz und auch Konstanz enthalten sind. So machte sie zunächst geltend, seit ca. Oktober 2015 sei kein Geschlechtsverkehr freiwillig erfolgt, vielmehr sei sie zweimal pro Woche, was für die Zeit von Oktober 2015 bis März 2016 rund 45 Übergriffe ausmachen würde, zu Sex gezwungen worden. In der folgenden Einvernahme durch die Staatsanwältin reduziert sie dies dann aber ohne weitere Erklärung auf insge- samt 4-5 Vorfälle seit Oktober 2015, wobei diese mehrheitlich in die Zeit ab Ja- nuar 2016 bis März 2016 gefallen seien (vgl. Urk. 104 S. 18). Dies stellt eine Re- duktion um den Faktor 10 dar. Zu einer datumsmässig genaueren Fixierung und inhaltlich konkreten Schilderung dieser einzelnen, in ihrer Anzahl nun überschau- baren Vorfälle war die Privatklägerin nicht in der Lage. Vielmehr blieb sie betref- fend den Ablauf durchwegs vage und pauschal. Zu dieser fehlenden Konkretisier- barkeit passt, dass sie bei der Polizei nicht die erlittenen Vergewaltigungen, son- dern den Drogen- und Medikamentenkonsum, Auseinandersetzungen betreffend ihre Arbeitstätigkeit sowie Drohungen als Grund für das Aufsuchen einer ge-
schützten Institution angab und erst auf separate Aufforderung hin überhaupt auf das Thema sexueller Übergriffe zu sprechen kommt (Urk. 3 S. 3). Dass sie den Beschuldigten sodann in ihren Einvernahmen mehrfach und jeweils im Kontext der Aussage ohne Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte beschuldigt, Drogen zu konsumieren bzw. mehrere Medikamente (Valium, Dormicum) sowie Methadon zu schnupfen etc., kann als Indiz dafür, dass sie den Beschuldigten in einem be- sonders schlechten Licht darstellen will, gewertet werden. Weiter ist aufgrund der späteren Aussagen der Privatklägerin erneut festzuhalten, dass sie durchaus auch nach Oktober 2015 zu einvernehmlichem Geschlechts- verkehr bereit war, bzw. es gemäss eigenen Angaben Situationen gab, bei denen sie (zweimal wöchentlich) mit dem Beschuldigten intim werden wollte. Offenbar aber ungern an Arbeitstagen bzw. wenn sie am nächsten Tag auch wieder früh zur Arbeit musste. Diese Aussage deckt sich auffallend mit den Angaben des Be- schuldigten (vgl. Urk. 4 S. 6 f. und Urk. 6 S. 6). Betreffend die vorgenannten 4 bis 5 Mal machte sie in den Einvernahmen zwar geltend, dem Beschuldigten gesagt zu haben, sie wolle keinen Sex, sie könnten an einem anderen Tag Sex haben, wenn sie frei habe. Dann aber – und dies erscheint mit Blick auf den Vergewalti- gungsvorwurf entscheidend – willigte sie, zumindest nach aussen hin, gemäss ei- genen Aussagen offenbar jeweils trotzdem explizit in den Geschlechtsverkehr ein, wenn auch bloss, um ihre Ruhe zu haben. Dies, weil der Beschuldigte ansonsten das Licht angelassen und laut mit Verwandten telefoniert und sich über sie be- schwert habe, sodass sie nicht habe schlafen können. Allerdings ist auch dieser Ablauf nicht völlig klar. An anderer Stelle schilderte sie nämlich, dass er erst dann, wenn ihr der Geschlechtsverkehr zu lange ging und ihr starke Unterleibsschmer- zen verursachte, weshalb sie ihn dann weggestossen habe, was er offenbar ak- zeptierte, zum Telefon griff und sich bei Verwandten beschwerte. Ob er diese Te- lefonate schliesslich extra in ihrer Gegenwart und mit Lautsprecher (wie zunächst behauptet, Urk. 3 S. 5) oder ausserhalb der Wohnung (mit Lautsprecher, wobei sie aber nur zufälligerweise mitgehört habe, Urk. 62 S. 8 und 10) oder in der Wohnung, aber nicht via Lautsprecher (Urk. 8 S. 17 f.) führte, ist ihren diesbezüg- lich widersprüchlichen Aussagen auch nicht mit zureichender Sicherheit zu ent- nehmen. Dass er – ausser diesen Telefonaten und dem brennenden Licht – auch
regelmässig in der Wohnung herumgeschrien hätte, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Sie schilderte dies erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anhand eines Einzelfalles im Zusammenhang mit der Angst, ihre Wohnung zu verlieren und im Übrigen als nach der Trennung passiert. Die dies- bezügliche Abmahnung der Verwaltung datiert denn auch erst vom 1. April 2016 und nimmt konkret Bezug auf einen Vorfall in der Nacht vom 27. auf den 28. März 2016 und damit von nach der Trennung (Urk. 10; vgl. auch Urk. 104 S. 14). Der Beschuldigte erklärte hierzu, er habe damals in der Wohnung geschrien, weil er nicht gewusst habe, wo seine Frau ist. Er habe sie damals zwei Tage gesucht und auch bei der Polizei eine Anzeige gemacht. Er sei durchgedreht. Er habe sich hilflos gefühlt und sei dann zu einem Arzt gegangen, welcher ihn dann sofort in den Notfall geschickt habe (Prot. I S. 25; vgl. auch den Austrittsbericht des Uni- versitätsspitals betreffend die Hospitalisierung des Beschuldigten vom 30. März bis 5. April 2016, Urk. 17/1). Dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt mehrfa- che Reklamationen wegen nächtlichen Herumschreiens und damit ernsthaften Anlass, eine Kündigung zu befürchten, gegeben hätte, ist den Akten nicht zu ent- nehmen bzw. durch die vorliegende Abmahnung der Verwaltung sogar positiv wi- derlegt. Dass die Privatklägerin trotz der behaupteten Einwilligung in der Folge dann wäh- rend dieser 4-5 sexuellen Kontakte durchgehend geweint und dem Beschuldigten gesagt hätte, dass sie dies nicht wolle und nicht könne und er daraufhin trotzdem weitergemacht hätte, ist ihren Aussagen schliesslich ebenfalls nicht zu entneh- men. Vielmehr machte sie deutlich, dass sie nach 4-5 minütigem Geschlechtsver- kehr, was für den Beschuldigten, wenn er Viagra genommen hatte, offenbar nicht genug war, gesagt habe, dass sie nicht mehr könne und nicht mehr wolle bzw. ihn weggestossen habe, worauf der Beschuldigte sehr laut gewesen sei und sich zu- rückgezogen habe (Urk. 8 S. 13 und Prot. I S. 7). Diese Aussage lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr beendete, sobald sie ihre Ablehnung ausdrückte, auch wenn er darüber offensichtlich nicht weiter er- freut war. Was die Vorinstanz der Privatklägerin im Übrigen als originelle Schilde- rungen zugute hält (Schilderung des Viagra- und Spraygebrauchs, Urk. 80 S. 32), hat mit den Übergriffen im engeren Sinn nicht zwingend zu tun und lässt sich
problemlos auch mit nach anfänglicher Ablehnung schliesslich akzeptiertem Sex in Einklang bringen. Was schliesslich ihre geplante "Rückbeförderung" nach Pakistan, samt vorge- täuschter Pilgerfahrt nach Mekka angeht, so führte die Privatklägerin hierzu vor Vorinstanz aus, dies sei (erst) in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2016 und damit unabhängig von sexuellen Avancen des Beschuldigten ein Thema gewe- sen. Zudem habe sie nur zufällig von den Plänen erfahren, habe der Beschuldigte das entsprechende Gespräch doch ausserhalb der Wohnung geführt. Solches schliesst nun aber gezielten "Psychoterror" seitens des Beschuldigten von vorn- herein aus. Auch dass sie nach ihrer Flucht in eine geschützte Institution und während bereits laufender Strafuntersuchung wegen mehrfacher Vergewaltigung den Beschuldig- ten um Unterstützung bei der Wohnungssuche bzw. um eine gemeinsame Woh- nungsbewerbung bat (Urk. 10), lässt ihre Aussagen insgesamt nicht glaubhafter oder klarer erscheinen. Mithin kann aufgrund der wenig konstanten Aussagen der Privatklägerin nur erstellt werden, dass sie offenbar nicht immer zu sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten bereit war, auf sein Insistieren, allenfalls auch, weil er – im begrenzten Raum der 1-Zimmerwohnung – das Licht anliess und sich telefonisch bei ihren und seinen Verwandten über sie beschwerte, was ihr peinlich war, dann jedoch erkennbar einwilligte. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschul- digte, wenn sie während des Geschlechtsverkehrs ausdrückte, dass sie nun nicht mehr wolle und könne, seine Handlungen beendete. Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf den nötigen subjektiven Vergewalti- gungswillen, welcher ebenfalls Teil der Sachverhaltsermittlung ist, nicht rechtsge- nügend davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die ohnehin nur si- tuativ vorhandene innere Mentalreservation der Privatklägerin bekannt war und er trotzdem Sex mit ihr hatte. Für ihn musste es vielmehr so aussehen, als habe er die Privatklägerin trotz ursprünglichem Unwillen in der Folge davon überzeugen können, mit ihm zu schlafen. In dieser Überzeugung durfte er sich auch dadurch bestärkt sehen, dass auch die Privatklägerin anerkanntermassen auf ein Kind hoffte – die Parteien hatten hierfür ja sogar noch im Februar 2016 medizinische
Beratung in Anspruch genommen – und sie auch gemäss eigenen Ausführungen grundsätzlich zu regelmässigem Geschlechtsverkehr mit ihm bereit war, was sich ja auch darin zeigte, dass sie seine Avancen gemäss eigenen Worten jeweils nicht kategorisch abwies, sondern ihn zunächst auf ihre arbeitsfreien Tage ver- tröstete. Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen (Anklagesachverhalt Urk. 27 S. 5 f.) ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte das Gespräch mit seiner Familie in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2016 offenbar ausserhalb der Wohnung führte und die Privatklägerin dieses nur zufällig mithören konnte. Damit kann offen bleiben, was inhaltlich genau gesprochen wurde, fehlt es bei dieser Konstellation doch offensichtlich am in der Anklageschrift geschilderten Drohen im Beisein der Privatklägerin und damit auch am Vorsatz. Was sodann das drohende Erheben der Hand angeht, hat die Privatklägerin dies jeweils erst auf Nachfragen geschildert und nicht mit konkreten Vorkommnissen in einen logischen und zeitli- chen Zusammenhang stellen können. Er habe, wenn er sehr wütend gewesen sei, die Hand gehoben, sei jedoch niemals tätlich geworden. Vor diesem Hinter- grund ist nicht ersichtlich, wieso die Privatklägerin um ihre körperliche Unver- sehrtheit hätte fürchten müssen, zumal angesichts des Zustands des Beschuldig- ten – übergewichtig, auf ein Sauerstoffgerät angewiesen und generell gesundheit- lich stark angeschlagen (vgl. die Schilderung in der Anklageschrift, Urk. 27 S. 2 und den Austrittsbericht des Universitätsspitals, Urk. 17/1). Der Sachverhalt ist nicht erstellt. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt Urk. 27 S. 6 f. ist sodann anzumerken, dass aufgrund der Angaben beider Ehepartner zwar erstellt ist , dass die ausserhäusli- che Berufstätigkeit der Privatklägerin und allenfalls auch Verdächtigungen, dem Beschuldigten untreu zu sein, Anlass zu wiederkehrenden Diskussionen und Streitereien gab. Nachdem dem Beschuldigten an diesem Tag (24. März 2016) aber offenbar konkrete Untreue-Hinweise zugetragen worden waren, provozierte er nach der Heimkehr der Privatklägerin von der Arbeit eine Aussprache, in wel- chem Rahmen die Privatklägerin auf den Koran schwor, keine Drittbeziehung zu haben (so übereinstimmend von beiden geschildert; Urk. 3 S. 4 und Urk. 4 S. 3).
Dass der Beschuldigte nun aber angesichts eines sehr konkreten Verdachts eine Aussprache verlangte, sich dabei durch einen Schwur auf den Koran beschwich- tigen liess und offenbar auch eine Ehetherapie anbot (Urk. 4 S. 5 und 10, Urk. 5 S. 6), lässt sich nicht mit dem Vorwurf, ansonsten regelmässig ohne konkrete Veranlassung Todesdrohungen ausgestossen und dies am 24. März 2016 noch durch das In-der-Brusttasche-Tragen eines Küchenmessers verstärkt zu haben, für den Fall, dass die Privatklägerin ihn verlassen würde, in Einklang bringen. Auch was die mutmassliche Freiheitsberaubung angeht, sind die Darstellungen der Privatklägerin wenig konstant. Zunächst befremdet bereits, dass sie am 30. März 2016 offenbar nicht in der Lage war, ihren geplanten Arbeitsbeginn vom 25. März 2016 korrekt anzugeben. Damals erklärte sie, sie hätte um 07.00 Uhr bei der Arbeit erscheinen müssen. Dies korrigierte sie vor Vorinstanz und erklärte, gemäss Einsatzplanung hätte sie von 10.00 bis 18.00 Uhr arbeiten müssen, was sich, was den Arbeitsbeginn angeht, mit den Angaben des Beschuldigten bei der Polizei (Urk. 4 S. 3) deckt. Gemäss ihren ersten Aussagen habe der Beschuldigte sie sodann um 08.00 Uhr, nach dem Telefongespräch mit ihrem Bruder (der Be- schuldigte habe den Bruder angerufen) aus dem Haus gelassen. Wieso sie es davor nicht verlassen konnte bzw. wieso sie nicht mit ihrem Wohnungsschlüssel aufgeschlossen hat, hat sie nicht ausgeführt. Sie wurde aber auch nicht danach gefragt. Bei der Staatsanwaltschaft wurde der Vorfall ohnehin nur gestreift (Urk. 8 S. 12 und 16). Vor Vorinstanz will sie das Haus dann plötzlich bereits um 05.00 Uhr verlassen haben wollen, wobei sie der Beschuldigte, ebenfalls nach ei- nem Gespräch mit ihrem Bruder (der Beschuldigte habe ihn angerufen, Urk. 62 S. 12 oben oder allenfalls doch die Privatklägerin selber, Urk. 62 S. 12 Mitte), um 10.00 Uhr habe gehen lassen. Vorher habe er ihr ihren Schlüssel weggenommen und versteckt. Der Beschuldigte seinerseits bestätigte lediglich, dass die Parteien am Morgen eine weitere Diskussion bzw. Streit gehabt hätten, da er befürchtet habe, dass sie nicht zur Arbeit gehe und auch nicht wieder nach Hause zurück- kehre. In diesem Zusammenhang habe er ihren Bruder angerufen. Ihren Schlüs- sel habe er der Privatklägerin aber nicht weggenommen (Urk. 4 S. 5 und Urk. 5 S. 4). Angesichts der widersprüchlichen Angaben der Privatklägerin kann vorlie- gend lediglich mit Sicherheit erstellt werden, dass die Parteien am Morgen eine
Diskussion bzw. einen Ehestreit hatten und sie sodann, nachdem der Beschuldig- te mit ihrem Bruder gesprochen hatte, die Wohnung verlassen hat. Wie lange und ob sie überhaupt effektiv daran gehindert war, die Wohnung zu verlassen, kann demgegenüber nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB erfüllt, wer eine Frau zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in dem er sie be- droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens – und nur diese kommt vorliegend in Frage – wird dann als gegeben betrachtet, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in welcher dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen und eine kon- krete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht. Dass der Täter mithin eine Zwangssituation schafft, welche das Opfer kapitulieren lässt bzw. es in seiner Willensentschliessung in einschränkender Weise beeinflusst, so dass das Opfer sich in einer ausweglosen Situation befindet, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen. Vorliegend sahen die Anklagebehörde und die Vorinstanz die ausweglose Zwangslage der Privatklägerin dadurch gegeben, dass der Beschuldigte das Licht brennen liess, Telefongespräche mit Verwandten führte (wobei seine Schwester ihm sagte, er solle sie nach Pakistan zurückbringen bzw. er der Schwester sagte, weil er so krank sei, werde er nicht so streng bestraft, wenn er die Privatklägerin umbringe und die Privatklägerin auch bei seinem Cousin verhöhnte), mitten in der Nacht herumschrie und der Privatklägerin vorwarf, keinen Sex zu wollen, weil sie andere Männer habe. Dadurch sei sie in Todes- und Existenzangst versetzt wor- den (Urk. 27 S. 3 f. und Urk. 80 S. 37 f.). Wie oben dargestellt, konnte nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Te- lefongespräche bewusst derart führte, dass die Privatklägerin sie mitbekommen
(und sich deshalb ängstigen) musste. So machte sie bei der Staatsanwaltschaft explizit geltend, diese seien nicht über Lautsprecher geführt worden. Und vor Vor- instanz führte sie sogar aus, er habe ausserhalb der Wohnung telefoniert, sie ha- be es (nur) zufälligerweise gehört. Ohnehin scheint eine Rückkehr der Privatklä- gerin nach Pakistan erst beim letzten Streit, in Nacht des 24. März 2016, ein Thema gewesen zu sein, ohne Konnex zu sexuellen Ansprüchen des Beschuldig- ten. Auch dass er während des Zusammenlebens regelmässig herumgeschrien hätte, worauf die Nachbarn interveniert und sich bei der Verwaltung beschwert hätten, weshalb sie eine Kündigung befürchtete, blieb unbewiesen. Dass er das Licht brennen liess, kann sodann nicht als ausweglose Zwangssituation qualifi- ziert werden, wäre dem doch bereits durch eine Schlafmaske (allenfalls in Verbin- dung mit Ohrenstöpseln gegen die lauten Geräusche des Sauerstoffgeräts bzw. das Telefonieren des Beschuldigten) Abhilfe zu verschaffen gewesen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin bei anderen Auseinandersetzungen offenbar ohne weiteres in der Lage war, sich der Konfrontation durch Verlassen der Wohnung zu entziehen (Urk. 8 S. 8) bzw. sich gegen die Wünsche des Beschuldigten durchzu- setzen (betreffend ausserhäusliche Arbeitsstelle/Arbeitspensum, Wohnungssu- che, Drogen ins Spital bringen etc.). Gemäss eigenen Aussagen willigte sie über- dies jeweils in den Sex ein, um Ruhe zu haben bzw. Schlafen zu können. Nicht aus Todesangst. Die entsprechende Bejahung einer aussichtslosen Situation musste der Privatklägerin denn auch gleichsam durch die Staatsanwältin in den Mund gelegt werden (Urk. 8 S. 13). Insgesamt kann damit aus dem erstellten Sachverhalt keine für die Privatklägerin ausweglose Situation im Sinne der Recht- sprechung gesehen werden. Scheitern würde eine Verurteilung aber auch daran, dass dem Täter subjektiv bewusst sein oder er zumindest in Kauf nehmen muss, dass sein Opfer den Bei- schlaf nur wegen der Nötigung erduldet. Genau dies konnte vorliegend aber nicht erstellt werden (vgl. Ziff. 3.8 vorstehend). Geht der Täter – wenn auch irrtümlich – davon aus, das Opfer sei mit dem Beischlaf einverstanden, schliesst dies die Strafbarkeit aus (Art. 13 StGB).
Nachdem nicht erstellt werden konnte, dass die Privatklägerin nur infolge psychi- scher Nötigung in den Geschlechtsverkehr eingewilligt hat bzw. dass sie ihr feh- lendes Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr dem Beschuldigten erkennbar gemacht hätte, ist er vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4.2. Was die behauptete Freiheitsberaubung angeht, hat die Beweiswürdigung nicht erstellen können, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ihren Wohnungs- schlüssel abgenommen hat und dass sie über Stunden entgegen ihrem Willen da- ran gehindert gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen. Jedoch ist davon aus- zugehen, dass die Parteien am Morgen eine Diskussion darüber führten, ob die Privatklägerin nun zur Arbeit geht oder nicht und ob sie hernach wieder zurück- kehrt. Aus diesem Anlass rief einer der Ehegatten sodann – wie dies in diesem patriarchal geprägten Kulturkreis offenbar weit verbreitet ist – den Bruder der Pri- vatklägerin an, welcher in diesem Zusammenhang namens der Privatklägerin Zu- sagen machte, wobei die Privatklägerin die Wohnung erst nach Abschluss jenes Gesprächs verlassen hat. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Pri- vatklägerin das Ende des Gesprächs im Sinne der Befolgung einer sittlichen Pflicht, aber eigentlich unfreiwillig abgewartet hat, kann darin höchstens eine bloss vorübergehende Hinderung ihrer freien Fortbewegung gesehen werden, womit es jedenfalls an der nötigen Intensität und Dauer einer Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fehlt. Damit ist der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf freizusprechen. Wie gesehen konnte auch der Sachverhalt betreffend mehrfache Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB nicht erstellt werden. Den ursprünglich ebenfalls angeklagten Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB hat im Übrigen bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise aus rechtlichen Überlegungen verworfen, darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 80 S. 42). Vor diesem Hintergrund bzw. mangels erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte entsprechend auch von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung gegen die Ehe- gattin im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a
StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB freizuspre- chen. 5. Genugtuungsforderung der Privatklägerin Nachdem hinsichtlich der angeklagten Delikte aufgrund nicht zweifelsfrei erstell- barem Sachverhalt ein vollumfänglicher Freispruch auszufällen ist, ist die in die- sen Delikten fussende Forderung der Privatklägerin nach Zusprechung einer fi- nanziellen Genugtuung (Urk. 51) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten aufer- legt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchfüh- rung erschwert hat. 6.2. Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädi- gung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Bei der Be- rechnung des angemessenen Honorars im Rechtsmittelverfahren können Pau-
schalen zugesprochen werden oder die Honorarnoten eingehend betrachtet und aufgrund einzelner Posten Kürzungen vorgenommen werden. Es werden nur Aufwendungen entschädigt, die zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren not- wendig und verhältnismässig sind. 6.2.1. Die Verteidigung hat für ihre Aufwendungen diverse Honorarnoten einge- reicht und stellt für die amtliche Verteidigung vom 24. Juli 2017 bis 15. August 2017 Rechnung über Fr. 636.30 (Urk. 98/3), für den Zeitraum vom 15. November 2017 bis 20. Juli 2018 Fr. 9'813.80 (Urk. 97/3), für den Zeitraum vom 6. August 2018 bis 16. November 2018 Fr. 9'205.81 (Urk. 101) sowie für den Zeitraum ab dem 19. November 2018 inklusive der antizipierten Dauer der Berufungsverhand- lung Fr. 2'557.15 (Urk. 105). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 22'213.06. Die Rechnungen betreffen sowohl den aktuellen amtlichen Verteidiger, Rechts- anwalt lic. iur. Y1., also auch dessen Vorgänger, Rechtsanwältin lic. iur. Y3. und Rechtsanwalt lic. iur. Y4._. Aufgrund der Abtretungserklärun- gen von Rechtsanwältin lic. iur. Y3.__ und Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ (Urk. 97/2, 98/2 und 98/4) ist deren Honorar der C._____ AG zuzusprechen. 6.2.2. In der Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ betreffenden Honorarnote wird ein Zeitaufwand von 2.6 Stunden geltend gemacht (Urk. 98/3). Dieser ist nicht zu be- anstanden. 6.2.3. In den weiteren eingereichten Honorarnoten fällt jedoch ein übermässiger Aufwand auf, welcher in der Art als nicht angemessen erscheint. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsstudium (mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen) nicht zum notwendigen Aufwand gehört (vgl. dazu Merkblatt Amtli- che Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich). Zudem sind nur die notwendigen Auslagen, welche auch bezahlt wurden, zu vergüten (§ 22 Abs. 1 AnwGebV) und keine Pauschalen, worauf die Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung explizit aufmerk- sam gemacht wurde (Urk. 100). Somit ist das geltend gemachte Honorar um die Zeit für rechtliche Abklärungen zu kürzen (Urk. 97/3: 21.11.2017 – 3.9 h). Weiter erscheint der für die Berufungserklärung geltend gemachte Aufwand als deutlich überhöht. So schreibt Art. 399 Abs. 3 StPO vor, was der erforderliche Inhalt einer
solchen Berufungserklärung sein soll, nämlich die Bezeichnung, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Die Ver- teidigung reichte hingegen eine umfangreiche Rechtsschrift ein, die einem Plädo- yer gleichkommt. Dieser Aufwand ist somit zu kürzen, zumal für das eigentliche Plädoyer für den Zeitraum vom 8. bis 16. November 2018 erneut ein Aufwand von 24 Stunden geltend gemacht wird (Urk. 101). Schliesslich erscheint auch der gel- tend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem beantragten Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft (in der Honorarnote mit "Berufungsant- wort" bezeichnet) als unnötig. Die Honorarnote Y1._____ Y4._____ (Urk. 97/3) ist deshalb insgesamt um knapp 8 Stunden zu kürzen. Die Auslagenpauschale ist nicht zu vergüten, da die Auslagen – auch nach entsprechendem Hinweis (Urk. 100) – nur mit einer Spesenpauschale von 3 Prozent aufgelistet wurden. Insgesamt ist das der C._____ AG zuzusprechende Honorar auf Fr. 9'200.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 6.2.4. Sodann ist bei den durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ erbrachten Leis- tungen für die amtliche Verteidigung nur eine geringe Kürzung vorzunehmen. Es sind die in Urk. 101 aufgeführten Aufwände für die Abtretungserklärung und Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung vom Honorar in Abzug zu bringen, zumal bereits in der Honorarnote Urk. 97/3 3 Posten für den Mandatswechsel aufgeführt sind. Insgesamt rechtfertigt sich die Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ auf Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.). 6.3. Das Honorar von Rechtsanwältin Dr. X._____ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin ist aufgrund ihrer eingereichten Honorarnoten (Urk. 107/1-2) zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 3'600.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 6.4. Dem freigesprochenen Beschuldigten ist sodann für den erlittenen Frei- heitsentzug von Amtes wegen eine Genugtuung von Fr. 200.– (Haft von rund ei- nem Tag) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Juli 2017 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Einstellung betreffend Tätlichkeiten) und 5 (Verweis des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) sowie 7 bis 10 (Kostenfestsetzung inkl. Kosten amtliche Rechtsvertretungen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'200.–
amtliche Verteidigung (C._____ AG) Fr. 12'000.–
amtliche Verteidigung (RA Y1._____) Fr. 3'600.–
unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden auf die Ge- richtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– als Genugtuung aus der Gerichtskas- se zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 49 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. November 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom