Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170495-O/U/cwo
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterin- nen lic. iur. J. Haus Stebler und Dr. iur. S. Bachmann sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher
Urteil vom 5. Juli 2018
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B., Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Freiheitsberaubung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 4. Juli 2017 (GG160030)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Dezember 2016 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 57 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der versuch- ten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der weiteren versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 400.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 6. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird vorbehältlich einer Prozessentschädigung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.– Gebühr Vorverfahren
Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 68; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 86; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Privatklägerin B._____ wandte sich am 8. August 2016 per Mail ratsu- chend an die Gemeindepolizei C._____ und gab an, sie versuche seit Wochen A._____ klar zu machen, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wolle. Dieser se- he es einfach nicht ein und bedrohe sie (Urk. 2/4). Am 9. August 2016 meldete sich die Privatklägerin bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich und teilte mit, es stehe ein Mann bei ihr vor der Türe und läute Sturm. In der Folge stellte B._____ Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Missbrauch einer Fernmeldeanlage und beschuldigte A._____, sie während rund zwölf Stunden in seiner Wohnung festgehalten zu haben. Ferner erklärte die Privatklägerin, dieser habe ihr mit der Veröffentlichung von Nacktfotos etc. gedroht, um sie zu bewegen, seine Telefon- nummer sowie seinen Facebook-Account zu deblockieren (Urk. 1 und 2/1). 1.2. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis am 14. Dezember 2016 Anklage wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Nötigung, Tätlichkeiten und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Urk. 22). Zum erstinstanzlichen Verfahrensgang kann auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 = Urk. 62 S. 5).
1.3. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgericht Horgen, Einzel- gericht, vom 4. Juli 2017 wurde der Beschuldigte der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der weiteren versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Vorwurf betref- fend versuchte Nötigung im Juli 2016 in D._____, vgl. Anklageschrift S. 3 Ziff. 2., von der Vorinstanz als Sachverhaltskomplex 2 bezeichnet) sowie des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB wurde der Be- schuldigte frei gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagess- ätzen zu Fr. 400.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet galten, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen. Die Zivilklage der Privatklägerin wurde mit Ausnahme der Prozessentschädigung, welche auf CHF 7'500.– festgesetzt wurde, abgewiesen. Die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 62 S. 57 f.). 2. Berufungsverfahren 2.1. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil vom 4. Juli 2017 (Prot. I S. 48 ff. und Urk. 55), meldete der amtliche Ver- teidiger des Beschuldigten vor Schranken mündlich (Prot. I S. 48) sowie schriftlich mit Eingabe vom 12. Juli 2017 (Urk. 58) innert Frist die Berufung an. Das be- gründete Urteil wurde am 6. Dezember 2017 versandt und den Parteien am 7. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 60 und 61/1-3). 2.2. Der Beschuldigte legte die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 fristgerecht ein. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 27. Dezember 2017 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Januar 2018 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung
des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen und erklärte sinngemäss, sie werde sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen (Urk. 68). Die Privatklägerin erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2018 Anschluss- berufung, verlangte die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der An- klage und ersuchte um Gutheissung der Zivilforderung (Urk. 70). Mit Eingabe vom 28. März 2018 teilte der Rechtsvertreter der Privatklägerin mit, diese verzichte de- finitiv auf Anschlussberufung (Urk. 77). Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 teilte Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ mit, dass er die Privatklägerin nicht mehr vertrete (Urk. 80). Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (Urk. 82) und Vollmacht vom 26. Juni 2018 (Urk. 84) zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ seine Mandatierung an und erklärte gleichzeitig den Widerruf des Rückzugs der Anschlussberufungserklärung infolge eines Willensmangels. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 erklärte Rechtsanwalt lic. iur. Y., dass die Privatklägerin von ihrer Widerrufserklärung Abstand nehme, hingegen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 86). Die Anschlussberufung der Privatklägerin ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2.3. Am 5. Juli 2018 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Be- schuldigten, des Verteidigers des Beschuldigten sowie der Privatklägerin statt (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 88) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). 3. Umfang der Berufung Im Rahmen der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil mit Aus- nahme des Freispruchs vom Vorwurf der weiteren versuchten Nötigung (Sach- verhaltskomplex 2: Versuchte Nötigung in D.) sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Ziffer 2), der Abweisung der Zivilklage sowie der Kostenfest- setzung in allen Punkten angefochten (Urk. 63 und Prot. II S. 7). Damit kann fest- gehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 2, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des
Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 4.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Allgemeine Beweisgrundsätze Die erstinstanzliche Richterin hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und insbesondere, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteilig- ten das zentrale Element darstellt, zutreffend dargestellt; es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Auch den Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Privatklägerin kann grundsätzlich zugestimmt werden (Urk. 62 S. 8 ff., Ziff. 3, 4 und 5). Ergänzend ist betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin festzuhalten, dass es klare Hinweise darauf gibt, dass die Privatklägerin eifersüchtig war. Als der Beschuldigte am 9. August 2016 bei der Wohnung der Privatklägerin sturm läutete, wollte er der Privatkläge- rin beweisen, dass er "alleine war in diesem Hotel" (vgl. Urk. 3 S. 3 F/A 15). Dies lässt sich nur so interpretieren, dass es um den Hotelaufenthalt des Beschuldig- ten in E._____ [Stadt in Österreich] ging nach der inkriminierten Freiheitsberau- bung vom 1./2. August 2016. Auch die Auseinandersetzung am 1. August 2016 fand mit grosser Wahrscheinlichkeit statt, weil die Privatklägerin sich angelogen
fühlte (vgl. Urk. 6 S. 9 F/A 39). Aussagekräftig betreffend dieser Eifersuchtssitua- tion ist auch die Aussage der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft am 29. November 2016. Aus dieser erhellt, dass sich auch im Zeitraum vom 2. Au- gust 2016 bis zum 8. August 2016 die Konversation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger immer wieder um die Freundin des Beschuldigten namens F._____ drehte (Urk. 6 S. 11 F/A 57). In die gleiche Richtung geht folgende Aus- sage der Privatklägerin: "Ich hatte die Beziehung nie öffentlich gemacht, weil ich wusste, dass er mit ihr zusammen ist. Und für mich war klar, dass solange er mit ihr zusammen ist, dass ich das nicht veröffentliche" (Urk. 6 S. 12 F/A 64). Sodann weist auch eine Whatsapp-Nachricht der Privatklägerin vom 3. August 2016 auf eine nach wie vor bestehende Eifersucht hin (Urk. 10/3). Eine Nachricht der Pri- vatklägerin an die russische Freundin des Beschuldigten vom 13. August 2016 – also nach Anzeigeerstattung – spricht dieselbe Sprache (Urk. 10/7). Im Zusam- menhang mit einer Befragung zu einer E-Mail, welche die Privatklägerin an den Beschuldigten geschrieben hat, sagte die Privatklägerin zudem: "Ich wusste, er lügt mich an und dass er nicht alleine ist. Das sagten mir meine Gefühle" (Urk. 6 S. 14 F/A 77). Es finden sich auch Übertreibungen in den Aussagen der Privatklägerin. So sagte sie bei der Polizei: "[...]. In meinen Augen ist er ein gefährlicher Mensch, welcher mir über andere Mensch versuchen könnte mir Schaden zuzufügen oder mir Angst einzujagen" (Urk. 3 S. 3 F/A 18). Wie sie zu dieser negativen Einschätzung kommt, wird in keiner Weise erläutert. Es ist auch überhaupt nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Privatklägerin dem Beschuldigten plötzlich mit der Polizei drohte (Urk. 3 S. 3 F/A 14). Vor dem Hintergrund dieser grossen Emotionalität sind die Aussagen der Privatklägerin mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Auf einzelne Angaben der Beteiligten und ihr Aussageverhalten ist im Rahmen der Beweis- würdigung zurück zu kommen. 2. Sachverhaltskomplex 1: Freiheitsberaubung und Tätlichkeit 2.1. Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde vorgeworfen, am 1. August 2016 nach der im persönlichen Gespräch erfolgten Mitteilung durch die Privatklägerin, sie wolle den Kontakt mit ihm abbrechen, die Wohnungstüre abge-
schlossen und den Schlüssel an sich genommen zu haben. Weiter habe er diese mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin bis am anderen Morgen in seiner Wohnung festgehalten (Urk. 22 S. 2). 2.2. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten einerseits (Urk. 62 S. 11 ff. Ziff. 5.1.1) und der Privatklägerin andererseits (Urk. 62 S. 13 ff. Ziff. 5.1.2) zu- treffend zusammengefasst; auf diese Zusammenfassung kann vorab verwiesen werden. Der Beschuldigte stellte den ihm gemachten Vorwurf der Freiheitsbe- raubung sowie der Tätlichkeit kontinuierlich – so auch heute (Urk. 88 S. 5 ff.) – in Abrede. Entscheidend ist es somit, ob sich der Sachverhalt aufgrund der übrigen Beweismittel, so der Aussage der Privatklägerin sowie dem Nachrichten-Verkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten erstellen lässt. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 2.3. Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin Die Privatklägerin sagte zwar im Grundsatz gleichlautend aus. Bei näherer Be- trachtung zeigen sich jedoch Ungereimtheiten in ihren Schilderungen: 2.3.1. Nicht nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin zwar mitbekommen haben will, wie der Beschuldigte die Wohnung abgeschlossen und den Schlüssel abge- zogen hat (Urk. 3 S. 4 F/A 21), aber nicht gesehen haben will, wo der Beschuldig- te den Schlüssel in der Folge hingetan oder versteckt hat (Prot. I S. 26). Nachdem sie in einen gewissen Erklärungsnotstand kam, korrigierte sie diese Aussage und erwähnte, sie habe nicht gewusst, wo der Wohnungsschlüssel gewesen sei, er sei einfach nicht mehr da gewesen (Prot. I S. 29 oben). Sie habe nicht sehen können, wie der Beschuldigte die Wohnungstüre abgeschlossen habe (Prot. I S. 30 oben). Gleiches gilt bezüglich ihrem Handy und ihrem Autoschlüssel. Sie bemerkte zwar offenbar, dass der Beschuldigte diese Gegenstände weggenommen habe, habe aber nicht gesehen, wo er sie hingetan habe – dies obwohl sie im gleichen Raum gewesen sei wie der Beschuldigte (Urk. 3 S. 4 F/A 24). Bei der damaligen Woh-
nung des Beschuldigten handelte es sich um eine Loft, das heisst sie bestand nur aus einem grossen Raum (vgl. Urk. 6 S. 9 F/A 45; Prot. I S. 30 und 34). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft konnte sie nicht mehr sagen, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte ihr den Fahrzeugschlüssel und das Handy weg- genommen hatte (Urk. 6 S. 9 F/A 42 f.). Abweichend hiervon erklärte sie vor der Vorinstanz, der Beschuldigte habe ihr das Handy und die Autoschlüssel weg- genommen, als sie bereits im Bett gewesen sei (Prot. I S. 30). Und noch mehr konnte sie später gar sagen, von wo er ihr das Handy und die Autoschlüssel weg- genommen hat (Prot. I S. 34). Dies mutet doch eher seltsam an. 2.3.2. Sodann ist es nur schwer vorstellbar, dass eine Person, welche gegen ih- ren Willen in einer Wohnung festgehalten wird, sich dann dort nackt auszieht, sich zum Täter ins Bett legt und sogar teilweise noch schläft. Mit einer Erschöpfung lässt sich dies zumindest nur schwerlich erklären (vgl. Urk. 3 S. 5 F/A 30). Es fällt auch auf, dass die Privatklägerin ihre Aussagen dem Verlauf des Verfahrens an- passt. So war ihre erste Aussage – am zeitnächsten –, dass der Beschuldigte schon so früh ausgerastet sei, dass es nicht zum Nachtessen gekommen sei (Urk. 3 S. 4 F/A 23). Nachdem die Fragen bei der Vorinstanz auf eine gewisse Skepsis schliessen liessen, korrigierte sie ihre Version dahingehend, dass sie seine Aussagen zum Verbleiben in der Wohnung zu Beginn gar nicht ernst ge- nommen habe. Der Beschuldigte habe es lustig gemeint. Er habe mehr als Witz gesagt, dass sie heute nicht mehr raus komme (Prot. I S. 27). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass sie bei der Staatsanwaltschaft noch aussag- te, dass sie ihr Kleid selber ausgezogen habe (Urk. 6 S. 17 F/A 98). Das wieder- holte sie vorerst auch bei der Vorinstanz (Prot. I S. 27), nur um kurze Zeit später zu korrigieren, dass der Beschuldigte sie ausgezogen habe (Prot. I S. 32). Weiter vermag auch die Begründung, weshalb sie sich nicht wieder angezogen habe, nachdem die Situation eskaliert sei, in keiner Art und Weise zu überzeugen (Prot. I S. 28). 2.3.3. Ungenauigkeiten ergeben sich auch bei den zeitlichen Angaben der Privat- klägerin, wann sie beim Beschuldigten eingetroffen ist. Bei der zeitlich nächsten Einvernahme zum Geschehen sprach sie davon, dass sie an besagtem 1. August
um 19:30 Uhr bei der Wohnung des Beschuldigten eingetroffen sei (Urk. 3 S. 3 F/A 21). Bei der Vorinstanz hingegen führte sie aus, sie sei um 21:00 Uhr beim Beschuldigten eingetroffen (Prot. I S. 31) und zwar eine Stunde bevor sie ins Bett gegangen seien (Prot. I S. 30). Ungereimtheiten bestehen weiter im Zusammenhang mit den Bildern, welche der Beschuldigte am 1. August 2016 von der Privatklägerin gemacht haben soll. Zu- erst schilderte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe am 1. August 2016 heim- lich von ihr Bilder gemacht, die er ihr nachher geschickt habe, um ihr zu zeigen, was er gegen sie in der Hand habe (Urk. 3 S. 3 F/A 20). Wenig später will sie dann aber doch etwas mitbekommen haben von den Bildern. Er habe sie zu sich rüber gezogen, um Fotos zu machen. Er habe mehrere Selfies gemacht und auch noch gesagt "Komm zu mir hinüber" (Urk. 3 S. 5 F/A 33). Bei der Staatsanwalt- schaft wiederum führte sie aus, sie habe nicht mitbekommen, wann der Beschul- digte am 1./2. August 2016 ein Nacktbild von ihr gemacht habe (Urk. 6 S. 17 F/A 94 ff.). 2.3.4. Was die Ohrfeige betrifft, welche der Beschuldigte der Privatklägerin gege- ben haben soll, schilderte die Privatklägerin in der ersten Einvernahme, dass ihr bei der Ohrfeige ein Ohrring weggeflogen sei (Urk. 3 S. 5 F/A 36). Weshalb sie dann bei der Staatsanwaltschaft nicht einmal mehr sagen konnte, auf welche Sei- te des Gesichtes der Beschuldigte sie geschlagen habe, erschliesst sich nicht. Obwohl es offenbar nur zu einer Ohrfeige gekommen ist, wusste sie auch nicht mehr, wo sie gelegen hatte, als er ihr die Ohrfeige gegeben habe (Urk. 6 S. 18 F/A 107 ff.). Erwähnenswert sind schliesslich auch ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte am 8. August 2016 noch ein zweites Mal an ihre Wohnung gekommen sei und wiederum geklingelt habe, als die Polizei schon dort gewesen sei. Dass die Polizei dem Beschuldigten die Türe geöffnet habe und ihn einfach gehen gelassen habe, obwohl sie eigentlich wegen der Belästigungen des Be- schuldigten zur Privatklägerin gerufen worden sind, erscheint nicht plausibel (Urk. 6 S. 7 F/A 27).
Unerklärlich ist schliesslich, wie die Privatklägerin an ihren Wohnungsschlüssel gekommen ist. So sagte sie konstant aus, dass sie ihre Tasche in ihrem Fahrzeug zurückgelassen habe und nur den Autoschlüssel und das Handy in die Wohnung des Beschuldigten mitgenommen habe (Prot. I S. 28). Dass sie den Wohnungs- schlüssel für ihre Wohnung auf sich getragen haben muss, ergibt sich nur schon aus dem Umstand, dass sie am Morgen des 2. August 2016 mit dem Beschuldig- ten zuerst in ihre Wohnung gefahren ist, wo sie sich für die Arbeit umgezogen hat. Die Türe schloss sie mit ihrem eigenen Schlüssel auf. Dies musste auch so ge- wesen sein, da der Beschuldigte nie einen Schlüssel zur Wohnung der Privat- klägerin besessen hat (Urk. 88 S. 15). 2.3.5. Nichts zur Erhellung des Sachverhaltes kann die Nachricht der Privatkläge- rin an den Beschuldigten vom 2. August 2016 beitragen, in welcher diese dem Beschuldigten unter anderem schrieb, "Is so sad what you did yesterday night..." (Urk. 51/1 S. 474). So bleibt es unklar, was der Beschuldigte in der Nacht vom 1. August 2016 getan haben soll, was die Privatklägerin traurig gemacht hat. Je- denfalls erschliesst sich daraus nicht einmal ansatzweise, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen in seiner Wohnung festgehalten oder ihr ei- ne Ohrfeige verpasst hätte. 2.3.6. Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin so viele Ungereimthei- ten und Widersprüche auf, dass nicht auf diese abgestellt werden kann. Da sich nur schon aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und der ausgetauschten Nachrichten der anklagerelevante Sachverhalt nicht erstellen lässt, kann auf eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten an dieser Stelle verzichtet werden. Was am 1. August 2016 in der Wohnung des Beschuldigten passiert ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht mehr erstellen. Es kann zwar davon ausgegangen wer- den, dass der Abend auch nicht so "harmonisch" abgelaufen ist, wie der Beschul- digte dies ausgeführt hat. Allerdings lässt sich ebenso wenig erstellen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dem Beschuldigten dies in der Anklage- schrift vorgeworfen wird. Der Beschuldigte ist deshalb in dubio pro reo vom Vor- wurf der Freiheitsberaubung sowie der Tätlichkeit freizusprechen.
habe viele Fotos gehabt, er habe viele Fotos gehabt. Sie hätten einen gemeinsa- men Platz dafür haben wollen. Viele hätten von ihrer Beziehung gewusst, so die Schwester der Privatklägerin und auch Freunde. Es hätte keinen Sinn gemacht, Fotos zu "posten", auf denen sie beide am Lächeln seien (Urk. 88 S. 16 f.). 3.4. Der Beschuldigte gab zum Inhalt des E-Mails, worin er ankündigte, er wer- de nun eine Weile warten und dann "unsere Bilder auf unserer FB Seite" ver- öffentlichen, nicht nur anlässlich der Berufungsverhandlung sondern schon in der Untersuchung konstant an, es sei eine (romantische) Idee von ihnen beiden gewesen, eine gemeinsame Facebook-Seite aufzubauen und Bilder über ihre Be- ziehung hochzuladen. Es sei darum gegangen, eine gemeinsame Seite zu kreie- ren, um die gemeinsamen Bilder zu sammeln. Die Idee sei es auch gewesen, mit der Zeit engen Kollegen und Familienmitgliedern den Zugang zur Seite zu geben (Urk. 4 S. 5 F/A 33 ff.; Urk. 5 S. 2 und 8 F/A 7 und 35; Prot. I S. 19 f.; Urk. 88 S. 15 f.) 3.5. Diese Version des Beschuldigten lässt sich nicht umstossen. Vorab ist da- rauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Anklage nur die E-Mail vom 8. August 2016, 11:31 Uhr, ist. Kein Bestandteil ist die E-Mail vom 8. August 2016, 10:12 Uhr. Diese zweite E-Mail darf – worauf die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 89 S. 19) – deshalb nicht zur Begründung der Tatbestandsmässigkeit, und insbesondere zur Begründung der Androhung ernstlicher Nachteile, herange- zogen werden, selbst wenn diese E-Mail einen bedrohlichen Inhalt haben sollte resp. die Privatklägerin diese als bedrohlich empfunden hat (Prot. I S. 37 ff.). Aber auch sonst kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass es ihm bei dieser Nachricht um etwas anderes gegangen ist, als das Einverständnis der Pri- vatklägerin zur Veröffentlichung von gemeinsamen Bildern. Seine Aussagen dies- bezüglich erweisen sich entgegen der Vorinstanz als konstant. Sodann ist es zwar a priori nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte erst anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung Aussagen über ein gemeinsames E-Mail-Konto mit der Privatklägerin machte, über welches sie nach Anhebung des Verfahrens unbemerkt hätten miteinander kommunizieren können (Urk. 88 S. 16). Dennoch erweist sich diese Aussage des Beschuldigten als glaubhaft, zumal er
diese Aussage in Gegenwart der Privatklägerin tätigte und von dieser un- widersprochen geblieben ist (Urk. 88 S. 16 f.). Dadurch entfällt aber ein mögliches Motiv für den Beschuldigten, die Privatklägerin zur Deblockierung seiner Person auf Facebook zu nötigen, da er damit die Möglichkeit hatte über einen gemeinsam kreierten Kanal mit der Privatklägerin zu kommunizieren. 3.6. Der Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der versuchten Nötigung in dubio pro reo freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 1. Kosten der ersten Instanz Die Vorinstanz hat – dem damaligen Ausgang des Verfahrens entsprechend – die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldig- ten auferlegt (Urk. 62 S. 57). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich ist nicht angefochten (Prot. II S. 7) und zu bestätigen. Aufgrund des heutigen vollum- fänglichen Freispruches des Beschuldigten sind diese Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kosten der Berufungsinstanz 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzu- setzen. 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte bean- tragte einen Freispruch mit den entsprechenden Nebenfolgen. Sowohl die Staats- anwaltschaft als auch die Privatklägerin beantragten hingegen eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist und die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin demnach mit ihrem Antrag unter- liegen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Privatklägerin aufzuerlegen.
im Gegensatz zum Fall von Art. 431 StPO allerdings nicht widerrechtlich gewesen sein. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Er- messen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorge- worfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grund- sätzlich ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag eine angemessene Entschädigung dar- stellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrages rechtfertigen könnten (BSK StPO-W EHRENBERG/ FRANK, Art. 429 N 28, vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108, Entscheid des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015). 4.3. Der Beschuldigte wurde an seinem Arbeitsort in G._____/SZ verhaftet. Die Festnahme und auch die Haft stellten für ihn ein einschneidendes Erlebnis dar. Eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 600.– erscheint den Umständen angemes- sen, weshalb der Beschuldigte mit einer solchen aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Die Anschlussberufung der Privatklägerin wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, vom 4. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. [...] 2. Vom Vorwurf der weiteren versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vor- behalten. 8. [...] 9. [...] " 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Privatklägerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'106.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 6'400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 600.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. Nr. 65.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. Juli 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher