Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170501-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 26. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Brunner, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend bewaffneten Raub etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Mai 2017 (DG170040)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB; − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 333 Tage durch Haft und durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Auf den Antrag betreffend Widerruf wird nicht eingetreten. 6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 720.– sowie EUR 60.– (Sachkautionsnummer 31856) wird definitiv beschlagnahmt und zur teilwei- sen Urteilsvollstreckung verwendet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmten 4 Mobiltelefone inkl. SIM-Karten (Sachkautions-
nummer 32424) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen. 8. Die folgenden, gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich unter den BM Lagernummern S01414-2016 und S01418-2016 sichergestellten Betäu- bungsmittel und Drogenutensilien werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Minigrip Amphetamin (Asservat Nr. A009'364'845); - 1 Minigrip mit weissem, kristallförmigem Pulver (Asservat Nr. A009'364'867); - 1 Flasche mit unbekannter Flüssigkeit (Asservat Nr. A009'364'889); - 1 Flasche mit unbekannter Flüssigkeit (Asservat Nr. A009'364'890); - div. vakuumierte Blöcke mit weisslicher Substanz (Asservat Nr. A009'364'947); - Verpackungsmaterial (1 Papiertüte mit div. leeren Minigrip, Asservat Nr. A009'364'969). 9. Das durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte Fahrzeug Audi A6, grau, ohne Kontrollschilder, Stammnummer ..., wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft verwertet. Ein allfälliger Erlös wird zur teilweisen Urteilsvoll- streckung verwendet. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Zivilansprüche wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'500.–, inkl. Barauslagen und MwSt, entschädigt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei für die mit vorliegender Berufung nicht angefoch- tene Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. Die Busse sei zu bezahlen. 4. Im Falle einer Verweigerung des bedingten Strafvollzuges sei festzu- stellen, dass die gesamte Strafe bereits verbüsst ist. 5. Die beschlagnahmten Barschaften (Sachkautionsnummer 31857) in der Höhe von Fr. 720.– und EUR 60.– seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Die beschlagnahmten 4 Mobiltelefone inkl. SIM-Karten (Sachkautions- nummer 32424) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen her- auszugeben. 7. Das sichergestellte Fahrzeug Audi A6, grau, Stammnummer ... , sei dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 8. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ sei nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 4. Mai 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten des Betrugs, des Raubes, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Weiter wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, festgesetzt. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft be- treffend Widerruf wurde nicht eingetreten. Zudem wurde über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte entschieden. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Zivilansprüche wurde sie hingegen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Schliesslich wurden die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen geregelt (Urk. 95 S. 36 ff.). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 36) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Mai 2017 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 60; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 9. November 2017 reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 28. November 2017 fristwahrend eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 86/2; Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde die Berufungserklärung den anderen Parteien zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 97). Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Anschlussberufung erheben (Urk. 98/1; Urk. 99). Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2018 wurde die Anschlussberu- fungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 101).
2.2 Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2018 wurde der im Rahmen der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, die bei ihm an- lässlich seiner Festnahme in seinen Hosentaschen gefundenen Mobiltelefone auf Fingerabdrücke zu untersuchen, einstweilen abgewiesen (Urk. 96 S. 3; Urk. 103). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 5). II. Prozessuales 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Wesentlichen gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raubes. Demgegenüber lässt er die Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes unan- gefochten. Für die Begehung dieser Delikte verlangt er eine Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten sowie mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.–. Weiter verlangt er die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögens- werte und Gegenstände (Fahrzeug Audi A6 sowie vier Mobiltelefone inkl. SIM- Karten) sowie ein Nichteintreten bzw. die Abweisung des Schadenersatzbegeh- rens der Privatklägerin B._____. Schliesslich beantragt er, es sei ihm eine Genug- tuung für die ungerechtfertigt erlittene Haft zuzusprechen und die Kosten des Be- rufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bezüglich der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens verlangt er die Auflage der Kosten zu lediglich einem Zehntel (Urk. 96 S. 2 f.; Urk. 107 S. 1 f.). Demgegenüber be- schränkt sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Bemessung der Strafe (Urk. 99; Urk. 106 S. 1). 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das vo- rinstanzliche Urteil hinsichtlich der Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuld- sprüche betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 8 (Einziehung von Be- täubungsmitteln), 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 12 (Kostenfest-
setzung) sowie das am 20. November 2017 ergangene Nachtragsurteil hinsicht- lich der Dispositivziffer 1 teilweise (Festsetzung der zusätzlichen Kosten der amt- lichen Verteidigung) demnach unangefochten blieben, ist mittels Beschluss fest- zustellen, dass das vorinstanzliche Urteil sowie das vorinstanzliche Nachtragsur- teil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen sind. III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 6. Juni 2016 zwischen ca. 18.10 Uhr und 18.20 Uhr gemeinsam mit einem unbekannten Mittä- ter einen Raubüberfall auf das Bordell C._____ an der D.-Strasse 1 in ... Zürich verübt zu haben, nachdem er sich zuvor mittels eines Anrufs mit der Mobil- telefonnummer 1 bei der Mobiltelefonnummer 2 erkundigt habe, ob er sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen könne. Beim Raub sei er mit einer Faust- feuerwaffe und sein unbekannter Mittäter mit einem ausgeklappten Messer be- waffnet gewesen. Bei der Beute solle es sich um Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 30'000.– gehandelt haben. Der unbekannte Mittäter sei mit dieser geflüchtet, während der Beschuldigte habe festgenommen werden können. Die Einzelheiten des Anklagevorwurfs ergeben sich aus der Anklageschrift vom 31. Januar 2017. Sie beruhen im Wesentlichen auf den Angaben zweier damals im Bordell C. anwesenden Prostituierten (Privatklägerin E._____ und Privatklägerin B.) und des dort ebenfalls anwesenden Freundes (Geschädigter F.) einer der- selben. 2.1 Der Beschuldigte gesteht ein, sich am 6. Juni 2016 zur anklagerelevan- ten Zeit im Bordell C._____ an der D._____-Strasse 1 aufgehalten zu haben. Hin- gegen stellt er bis heute in Abrede, dort an einem Raubüberfall beteiligt gewesen zu sein. Er sei damals - kurz zusammengefasst - allein und als Kunde vor Ort ge- wesen und dann in eine Sache verwickelt worden, mit der er nichts zu tun gehabt habe (Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 2/3 S. 3 ff.; Urk. 2/9 S. 2 ff.; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 29 ff.).
2.2 Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Aussagen der Privatklägerin B._____ sowie des Geschädig- ten F._____ seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz unglaubhaft bzw. je- denfalls nicht glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Eine korrekte Würdi- gung aller Aussagen und der weiteren Beweismittel lasse nur den Schluss zu, dass unüberwindliche Zweifel an der Verwirklichung des eingeklagten Sachver- halts verbleiben würden, was einen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des qualifizierten Raubes zur Folge haben müsse (Urk. 107 S. 30). Dass dem nicht zu folgen ist, wird nachfolgend zu zeigen sein. An dieser Stelle ist einzig grundsätzlich festzuhalten, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerinnen und das Opfer im Rotlichtmilieu bewegten und sich die anklagten Er- eignisse auch dort abspielten. Wenn die Verteidigung in ihrer Argumentation wie- derholt auf die Eigenheiten dieses Milieus Bezug nimmt (Urk. 107 S. 6, 13, 14, 20, 28), ist das daher im Grundsatz richtig. Allerdings ist dabei auch die Vergangen- heit des Beschuldigten als Teil der organisierten Kriminalität (Prot. II S. 11 f.) so- wie insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass er sich nicht einfach (nur) als Freier im Milieu bewegte, sondern bis zu seiner Verhaftung während Jahren im Rotlichtmilieu tätig war (Prot. II S. 13 ff. , 19) und seine damalige Freun- din die Tätigkeit von Prostituierten organisierte (Prot. II S. 18 f.). In die Überlegun- gen einzubeziehen ist daher auch die Möglichkeit, dass es sich beim anklagege- genständliche Geschehen um einen Überfall handelte, der mit der Konkurrenz un- ter Prostituierten bzw. Bordellen zu tun hat. 3.1 Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdi- gung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln zutreffend dargelegt und die bei den Akten liegenden relevanten Beweismittel richtig aufge- zählt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 95 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2 Zurecht ging die Vorinstanz zudem davon aus, dass die Aussagen der Privatklägerin E., von G. sowie von H._____ nicht zulasten des Be- schuldigten verwertbar sind, da die jeweiligen Einvernahmen in Abwesenheit des Beschuldigten stattfanden und diesem daher die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, verwehrt blieb (Urk. 3/1; Urk. 7/1; Urk. 8/1; Urk. 95 S. 5). Gleiches gilt
ausserdem auch für die Aussagen von I., J., K._____ und L._____ (Urk. 6/1; Urk. 9/7; Urk. 9/8; Urk. 9/9). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus den Aussagen auch nichts ergibt, was sich im Ergebnis zugunsten des Beschul- digten auswirken würde. Das gilt entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 6 f., 9f.) insbesondere auch für die Aussagen der Privatklägerin E._____ (vgl. E. III.8.2). 3.3 Nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind sodann auch seine eigenen Angaben aus seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. Juni 2016, da diese in Verletzung von Art. 131 Abs. 1 StPO ohne die Anwesenheit einer Ver- teidigung durchgeführt wurde. Gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO hat die Verfahrens- leitung darauf zu achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird, wenn ein Fall einer notwendiger Verteidigung vorliegt. Die Frage der Erkennbarkeit be- treffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Massstäben (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). So muss ei- ne beschuldigte Person unter anderem dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Be- reits zu Beginn der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juni 2016 stand fest, dass er unter anderem der Begehung eines bewaffneten Raubes verdächtigt wird, was ihm so auch mitgeteilt wurde (Urk. 2/1 S. 1). In Anbetracht dessen, dass qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB mit einer Min- deststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht wird, war entsprechend bereits zu Beginn jener Einvernahme klar, dass ihm die Bestrafung mit einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr drohte. Da ihm trotz der erkennbaren notwen- digen Verteidigung keine solche zur Seite gestellt wurde und er auf eine Wieder- holung der Einvernahme nicht verzichtete, unterliegen seine Aussagen, welche er im Rahmen jener Befragung tätigte, der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO und sind entsprechend nicht zu seinen Lasten verwertbar. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus ihnen über die Feststellung hinaus, dass der Beschuldigte bereits damals angab, lediglich als Freier und ohne Beglei- tung vor Ort gewesen zu sein, nichts ergibt, was sich im Ergebnis zu seinen Gunsten auswirken würde.
4.1 Zunächst ist auf die vorhandenen objektiven Beweismittel und die vom Beschuldigten zumindest zunächst als zutreffend bezeichneten (Urk. 2/4 S. 2), von der Verteidigung inhaltlich nicht in Frage gestellten (Urk. 117 S. 18 f.), in jeder Hinsicht glaubhaften Aussagen der an der Verhaftung des Beschuldigten beteilig- ten Polizeibeamten (Urk. 9/1; Urk. 9/3; Urk. 9/5) einzugehen und zu prüfen, wel- che Rückschlüsse sich daraus auf das Geschehen am Abend des 6. Juni 2016 im Bordell C._____ an der D.-Strasse 1 ziehen lassen. 4.2.1 Am 6. Juni 2016 um 17.39 Uhr wurde ein erster Anruf der Nummer 1 auf dem gelben Mobiltelefon Nokia Lumia, das mit der Nummer 2, welche auf die Privatklägerin B. registriert war (Urk. 15/9), verzeichnet. Ein weiterer Anruf derselben Nummer auf dasselbe Mobiltelefon ging sodann wenig später um 17.41 Uhr ein (Urk. 15/12 S. 1 f.). Ausgehend vom gelben Nokia Mobiltelefon wurde um 17.41 Uhr eine SMS-Nachricht mit dem Inhalt "D.-Strasse 1. ... " an die Nummer 1 versandt. Darauf folgte um 18.04 Uhr eine Antwortnachricht dieser Nummer, welche wie folgt lautete: "Ich bin in 5 min.dort isch das gut". Nach einem "ok", welches um 18.04 Uhr vom gelben Nokia aus verschickt wurde, ging auf diesem um 18.08 Uhr eine weitere Antwortnachricht ein. Es wurde geschrieben: "Ich bin da welche Stock". Dieser SMS-Wechsel endete sodann mit einer Nach- richt, welche um 18.08 Uhr vom gelben Nokia Mobiltelefon mit dem Inhalt "1" an die Nummer 1 geschickt wurde (Urk. 15/12 S. 3 f.; Urk. 15/13). Während die Pri- vatklägerin B. bestätigte, dass sie diese SMS-Nachrichten geschickt und die Anrufe entgegengenommen habe (Urk. 4/2 S. 5 f.), stellt sich die Frage, wer in diesem Nachrichtenwechsel ihr Gegenüber war. Im Rahmen der Hausdurchsu- chung am Wohnort des Beschuldigten vom 8. Juni 2016 wurde aus dem Abfall- sack in der Küche die Verpackung derjenigen SIM-Karte sichergestellt, welche der Telefonnummer 1, von welcher die Anrufe und SMS-Nachrichten an das gelbe Nokia Mobiltelefon ausgingen, zuzuordnen ist (Urk. 1/6 S. 4; Urk. 1/9 S. 5, 7 f.; Urk. 15/32; Urk. 15/35 S. 3). Diese SIM-Karte mit der entsprechenden Rufnummer wurde - wie die Ermittlungen ergaben - erst am Tattag, dem 6. Juni 2016, gekauft, registriert und entsprechend auch erst dann eingesetzt (Urk 1/9 S. 5, 7 f.; Urk. 15/7) und zwar in ein Mobiltelefon der Marke Acer (Urk. 1/17 S. 6). Dass er sich an jenem Tag beim Bordell C._____ mit einer Prepaid-Karte gemeldet habe,
welche er zuvor in einem Teleshop an der ...strasse gekauft habe, räumte der Be- schuldigte ein (Urk. 2/6 S. 2). Allerdings gab er an, nicht mehr zu wissen, um was für eine Telefonnummer es sich gehandelt habe (Urk. 2/6 S. 2). Dass er es gewe- sen sei, welcher die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2016 sicher- gestellte SIM-Karten-Verpackung weggeworfen habe und die entsprechende SIM- Karte eingesetzt habe, räumte er aber wiederum ein (Urk. 2/6 S. 3; Prot. I S. 29; Prot. II S. 46). Das habe er gemacht, weil seine Freundin sein Schweizer Handy immer kontrolliert habe (Prot. I S. 29). Auch gab er im weiteren Verlauf der Unter- suchung an, dass er im Bordell C._____ zwei Mobiltelefone auf sich gehabt habe, wie dies eigentlich immer der Fall sei. Er habe das Acer und das iPhone bei sich gehabt (Urk. 2/9 S. 3). Das Acer habe er auf jeden Fall am Tattag und am Tatort bei sich gehabt. Allerdings wisse er nicht, was mit dem Acer Mobiltelefon nach seiner Verhaftung passiert sei (Urk. 2/9 S. 3; Prot. II S. 46). Daraus folgt zwang- los, dass er die eingangs erwähnten Nachrichten und Anrufe zwischen 17.41 Uhr und 18.08 Uhr, mit welchen ein Besuch im Bordell C._____ angekündigt wurde, auf das Mobiltelefon der Privatklägerin B._____ tätigte oder diese in seiner Anwe- senheit durch eine weitere Person getätigt wurden, der er sein Mobiltelefon zu diesem Zweck übergab. Die Auswertung (vgl. für die Bewilligung Urk. 13/11) der Antennenstandorte des Mobiltelefons ergab sodann, dass sich dieses Mobiltele- fon am 6. Juni 2016 zwischen 17.39.14 Uhr und 18.08.19 Uhr mehrmals in eine Antenne an der D.-Strasse 1, ... Zürich, und somit in der unmittelbaren Nä- he des Tatorts einwählte (Urk. 2/9 S. 3). In Anbetracht dessen, dass der Beschul- digte oder eine weitere ihn begleitende Person demnach um 18.08 Uhr mit einem in unmittelbarer Nähe des Tatorts eingewählten Mobiltelefon mitteilte, dass er nun da sei und sich nur noch nach dem Stockwerk erkundigte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und eine allfällige Begleitperson die Räumlichkeiten des Bordells C. ungefähr zu dieser Zeit (und jedenfalls nicht früher) betreten haben. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin B._____ zu jenem Zeitpunkt auch noch in der Lage war, zurückzuschreiben, geht zudem hervor, dass ein Raubüberfall oder eine handgreifliche Auseinandersetzung auch noch nicht im Gange war.
4.2.2 Zwischen 18:23 Uhr und 18:26 Uhr (Zeitangabe auf dem Datenträger) bzw. zwischen 18:25 Uhr und 18:28 Uhr (Zeitangabe bei den einzelne Tondatei- en) gingen sodann fünf Notrufe bei der Einsatzzentrale der Polizei ein, die sich auf Vorgänge in bzw. vor der Liegenschaft D.-Strasse 1 in Zürich bezogen. Einer dieser Notrufe stammte von einer der Privatklägerinnen, die in gebroche- nem Deutsch mit osteuropäischem Akzent und teilweise in Englisch u.a. von zwei Männern, die gekommen seien, von Geld, "meine friend" und einer Pistole berich- tete und darum bat, schnell die Polizei vorbeizuschicken. Am Ende des Ge- sprächs erwähnt sie die herannahende Polizei. Die weiteren vier Notrufe wurden von Passanten abgesetzt. Zunächst meldete sich ein Mann, der von zwei Män- nern berichtete, einer schreie, einer blute. Was genau passiere, wisse er nicht, es sehe aus, wie wenn sie sich umarmen würden. Einer könne sich kaum mehr rich- tig auf den Beinen halten. Eine weitere Frau meldete sich bei der Einsatzzentrale und meldete, dass ein Mann blute und um Hilfe schreie bzw. zwei Männer bluten würden. Schliesslich riefen noch zwei weitere Frauen an. Die erste erklärte in per- fektem Deutsch, es renne einer mit einer Waffe herum. Es gebe einen Verletzten und auch eine Frau sei blutig gewesen. Schliesslich erwähnt sie, dass die Polizei jetzt da sei. Die zweite konnte sich in Deutsch nur schwer verständlich machen und erwähnte dann in Englisch, dass es einen Mann mit einer Waffe gebe bzw. jemand geschrien habe, es gebe einen Mann mit einer Waffe (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 14/6). Die vier Notrufe von Passanten weisen darauf hin, dass sich zwischen 18:23 Uhr und 18:26 Uhr bzw. zwischen 18:25 Uhr und 18:28 Uhr vor der Liegen- schaft D.-Strasse 1 Vorgänge abspielten, die auf Unbeteiligte bedrohlich wirkten. 4.2.3 Gemäss Angaben auf dem Verhaftsrapport wurde der Beschuldigte sodann am 6. Juni 2018 um 18.26 Uhr durch Beamte der Stadtpolizei Zürich im Hinterhof der Liegenschaft D.-Strasse 2 aus dem dortigen Buschwerk her- aus verhaftet (Urk. 20/1). Zuvor waren die in einer Nachbarliegenschaft mit einer Hausdurchsuchung beschäftigten Polizeibeamten von einer Frau auf einen Vorfall an der D.-Strasse 1 aufmerksam gemacht worden und deshalb zu dritt dorthin gerannt. Die Frau habe um Hilfe gebeten und gesagt, ihr Freund sei am Boden und von einem Mann mit Pistole, mit Waffe, gesprochen (Urk. 9/5 S. 3; vgl.
auch Urk. 9/1 S. 3 f.; Urk. 9/3 S. 3). Dort angekommen, sahen sie zunächst einen blutverschmierten Mann davonrennen, der ihrer Anweisung, sich auf den Boden zu legen, aber sofort Folge leistete und von der Frau, welche um Hilfe gebeten habe, als ihr Freund bezeichnet wurde. Der Polizeibeamte M._____ blieb dann kurz bei diesem Mann, um die Schwere der Verletzungen zu prüfen, und forderte ihn dann auf, zurück in die Liegenschaft zu gehen, um aus der Gefahrenzone zu sein (Urk. 9/5 S. 4). In der Zwischenzeit verfolgte der Polizeibeamte N._____ den Beschuldigten (Urk. 9/5 S. 3 f.). Konkret gab der Polizeibeamte N._____ an, er sei durch den Restaurantgarten zurück auf die D.-Strasse ... gerannt. Dort ha- be er den blutverschmierten und oben unbekleideten Beschuldigten erstmals ge- sehen, als dieser auf der Höhe des Restaurantgartens gewesen und davon ge- rannt sei. Die Frau habe gerufen, dass dies einer der Täter mit der Waffe sei. Der Beschuldigte sei dann an der nächsten Liegenschaft vorbei auf einen weiteren gebüschartigen Garten zugelaufen. Er habe ihn dann kurz aus den Augen verlo- ren, habe dann aber im Gebüsch hinter dem Gartenhag etwas rascheln gehört. Dann sei er zu ihm hin und habe ihn gesichert. Für ihn sei klar gewesen, dass der Beschuldigte vor ihm davonrenne. Er habe den Beschuldigten mit zwecks Eigen- sicherung gezogener Waffe in Englisch und Deutsch zum Stehenbleiben aufge- fordert und dabei mehrfach gesagt, dass er Polizist sei. Der Beschuldigte habe ihn gehört, denn er habe sich umgedreht und habe ihn angeschaut. Er sei nervös gewesen. Vom Gesichtsausdruck her habe er, N., auf Alkohol- oder Dro- genkonsum getippt (Urk. 9/1 S. 3 f.). Nach der Verhaftung habe der Beschuldigte - so der Polizeibeamte N._____ - aus dem Mund zu schäumen begonnen und ha- be, als er zwischendurch mit ihnen geredet habe, gesagt, es habe dort ein liebes Meiteli und ein böses Meiteli, und es habe einen Tumult bzw. eine Auseinander- setzung gegeben (Urk. 9/1 S. 5). Später zurück in der Liegenschaft D.- Strasse 1 hätten die beiden Frauen - so der Polizeibeamte M. - davon ge- sprochen, dass mindestens eine Person mit einer Waffe im Haus gewesen sei und das Geld gestohlen habe. Der verletzte Mann habe dann zu Hilfe kommen wollen und sei verletzt worden. Beide Frauen hätten von Täter mit Messer und Täter mit Pistole gesprochen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe. Später habe die schlankere der beiden Frauen
den verhafteten Beschuldigten als denjenigen bezeichnet, der sie mit der Pistole bedroht habe (Urk. 9/5 S. 4 f.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber angege- ben, dass er Sex gewollt habe, dass man ihm etwas gegeben und gesagt habe, es sei so etwas wie Viagra. Und jetzt sei er verwirrt. Den Kollegen gegenüber ha- be er, wie er von diesen wisse, von Amphetamin gesprochen (Urk. 9/5 S. 6). 4.2.4 Zusammengefasst ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich am Abend des 6. Juni 2016 zwischen 18.08 Uhr und ca. 18.26 Uhr in bzw. vor der Liegenschaft D.-Strasse 1 befand, und dass sich vor dieser Liegenschaft ab ca. 18:23 Uhr etwas abspielte, das auf Passanten so bedrohlich wirkte, dass sie sich gezwungen sahen, die Polizei zu alarmieren. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich eine gewisse Zeit un- beobachtet im Raum um den Tatort aufgehalten hatte, bevor er vom Polizeibeam- ten N. entdeckt und verfolgt wurde. Die Umstände der Verhaftung des Be- schuldigten weisen zudem darauf hin, dass dieser sich auf der Flucht befand. Hinweise darauf, dass er sich durch den Anblick der nahenden Polizei sicher ge- fühlt und sich auf die Entspannung einer für ihn unangenehmen und schmerzhaf- ten Situation freute, fehlen, auch wenn er bereits gegenüber den Polizeibeamten angab, als Freier vor Ort gewesen zu sein. Bis zu seinem Zusammenbruch war der Beschuldigte sodann in der Lage sich im Tatortraum zu bewegen und zu ren- nen. Die Privatklägerinnen (von den Polizeibeamten in den Aussagen als Frauen bezeichnet) behaupteten sodann ebenfalls bereits damals, es habe ein Raubüber- fall stattgefunden und beim Beschuldigten handle es sich um einen der Täter. 4.2.5 Das zuvor erwähnte Mobiltelefon Acer wählte sich schliesslich um 18.30.00 in eine Antenne an der O.-Strasse ... in Glattbrugg ein. Wie die Auswertung der Antennenstandorte weiter zeigt, verschob sich dessen Standort schliesslich bis um 19.45.11 Uhr an die P.-Strasse ..., ... Luzern (Urk. 1/17 S. 11; Urk. 13/14). Die O.-Strasse ... in Glattbrugg liegt etwas mehr als ... Kilometer von der Liegenschaft D.-Strasse 1 in Zürich entfernt. Die Tatsa- che, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten rund 5 Minuten nach Eingang der Notrufe bei der Einsatzzentrale Zürich und der Verhaftung des Beschuldigten ca. ... Kilometer vom Tatort entfernt in eine Antenne einwählte, legt den Schluss
nahe, dass sich neben dem Beschuldigten, dem Geschädigten F._____ und den beiden Privatklägerinnen zum Tatzeitpunkt eine weitere Person am Tatort aufge- halten hatte, die sich kurz vor 18.30 Uhr mit dem, dem Beschuldigten zuzurech- nenden Mobiltelefon Acer von dort entfernte. 4.3.1 Der Beschuldigte, die Privatklägerin B._____ und der Geschädigte F._____ wiesen Verletzungen auf, als die Polizei vor Ort eintraf. Sie wurden daher zunächst zur ärztlichen Behandlung ins Stadtspital Waid gebracht (Urk. 10/1; Urk. 10/3; Urk. 10/6). Anschliessend wurden sie durch das Institut für Rechtsme- dizin der Universität Zürich begutachtet. Die schwersten Verletzungen wies der Geschädigte F._____ auf. Dem Gutachten des IRM zu seiner körperlichen Unter- suchung vom 28. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass sich zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung zahlreiche Verletzungen in Form von teilweise chirurgisch versorgten Hautdurchtrennungen am behaarten Kopf linksseitig, an der rechten Wange, am linken Oberarm, am rechten Unterarm, am rechten Hand- rücken, am linken Daumen und am Rücken gefunden hätten. Zusätzlich habe er gemäss Spitalbericht zahlreiche Quetschrisswunden, Hautabschürfungen und Blutergüsse am Kopf linksseitig, an der rechten Halsseite, im oberen Rückenbe- reich, am Bauch sowie mehrheitlich am rechten Arm aufgewiesen. Zu diesen Ver- letzungen wurde bemerkt, dass sie allesamt frisch imponieren und sich mit dem gegenständlichen Ereigniszeitpunkt in Einklang bringen würden. Weiter geht aus diesem Gutachten hervor, dass die Verletzungen an der Stirn linksseitig, an der rechten Wange, hinter dem linken Ohr, am linken Oberarm, am rechten Unterarm, am rechten Handrücken und am linken Daumen - anhand der Wundbilder, welche vor der chirurgischen Versorgung erstellt worden seien, beurteilt - bezüglich ihrer Wundmorphologie mit Stich- bzw. Schnittwunden als Folge einer scharfen Ge- walteinwirkung, z.B. durch ein Messer, zu vereinbaren seien. Weiter könnten die stichartigen, oberflächlichen Wunden am Rücken und am Unterbauch rechts ge- mäss dem Gutachten ebenfalls als Folge einer oberflächlich ritzenden, scharfen Gewalteinwirkung mit einem spitzen Gegenstand oder z.B. durch Kratzen mit Fin- gernägeln entstanden sein. Weitere Verletzungen seien die Folge tangential- schürfender Gewalt und vereinbar mit einer Entstehung im Rahmen einer körper- lichen Auseinandersetzung z.B. durch Kratzen mit Fingernägeln, Faustschläge
oder ein Anschlagen an einem harten Gegenstand oder Boden entstanden sein könnten bzw. die Folge stumpfer Gewalt und z.B. durch starken Druck oder Schläge im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden. Gewisse Verletzungen seien möglicherweise durch Fusstritte und einen Schlag/Druck mit einem länglichen Gegenstand oder durch den Abdruck eines Kleidungsstücks während des dynamischen Geschehens entstanden. Bei den festgestellten Ver- letzungen handle es sich unter anderem aufgrund schwerer Erreichbarkeit am Rücken am ehesten um eine Fremdbeibringung (Urk. 10/4 S. 6 f.). 4.3.2 Aus dem Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Pri- vatklägerin B._____ vom 20. Juni 2016 geht hervor, dass sich im Rahmen der Un- tersuchung, welche rund 6 Stunden nach dem Vorfall stattgefunden habe, einzel- ne Blutergüsse und Hautabschürfungen an beiden Armen sowie Hautabschürfun- gen an der rechten Bauchseite und eine ritzerartige, oberflächliche Hautabschür- fung am linken Unterarm gezeigt hätten. Die Blutergüsse wurden als Folgen stumpfer Gewalt eingeordnet. So würden eine Entstehung durch starken Druck, z.B. durch ein Greifen mit den Händen oder Schlagen möglich erscheinen. Die Hautabschürfungen seien Folgen tangential-schürfender Gewalteinwirkung und z.B. durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche wie dem Boden, z.B. durch Kontakt mit einer rauen Oberfläche wie dem Boden, z.B. durch einen Sturz sowie ein nachfolgendes Bewegen am Boden im Rahmen einer körperlichen Auseinander- setzung oder auch durch ein Kratzen mit Fingernägeln entstanden. Weiter wurde dargelegt, dass die bereits versorgte Hautdurchtrennung an der linken Hand durchaus infolge scharfer Gewalteinwirkung, z.B. durch einen scharfen Gegen- stand wie ein Messer, entstanden sein könne. Dasselbe gelte auch für den ritzer- artigen Hautdefekt am linken Unterarm. Auch dieser könne infolge scharfer Ge- walt im Sinne eines oberflächlichen Anritzens mit einer Messerspitze entstanden sein (Urk. 10/2 S. 4 f.). Letztlich wurde bemerkt, dass alle Verletzungen frisch im- poniert hätten und mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könn- ten. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass es sich aufgrund der Lokalisati- on der festgestellten Verletzungen bei der Schnittverletzung an der linken Hand am ehesten um eine Abwehrverletzung, z.B. durch ein Hineingreifen in die Mess-
erklinge, handle. Typische Zeichen für eine Selbstbeibringung lägen jedenfalls nicht vor (Urk. 10/2 S. 5). 4.3.3 Zum Verletzungsbild des Beschuldigten nach dem Vorfall geht aus dem Gutachten des IRM zu seiner körperlichen Untersuchung vom 6. Juli 2016 hervor, dass sich rund 2 ½ Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis zum Teil kratzerartige Hautabschürfungen am Rücken, an beiden Oberarmen, am Ge- sicht, an den Knien, an der linken Hand und am linken Unterschenkel als Folge tangentialschürfender Gewalteinwirkung gezeigt hätten. Diese könnten beispiels- weise durch ein Kratzen mit Fingernägeln im Rahmen eines Gerangels oder durch Reiben an einem Gebüsch im Rahmen der Flucht bzw. durch Reiben auf einem rauen Untergrund, wie dem Boden z.B. bei einem Sturz, entstanden sein. Zusätzlich hätten sich zum Teil streifige und doppelkonturierte Blutergüsse am Rücken, am behaarten Kopf und am Gesicht gefunden, welche als Folge stumpfer Gewalt interpretiert werden könnten. Eine Entstehung durch Anschlagen, Schla- gen oder starkes Festhalten während des Ereignisses oder im Rahmen der nach- folgenden Verhaftung bzw. teilweise (doppelkonturierte Blutergüsse) durch Schlä- ge oder Druck mit einem länglichen Gegenstand sei möglich. Die Hautrötungen am Brustkorb und Bauch könnten sodann durchaus im Rahmen einer chemischen Reizung durch das in den Brennhaaren der Brennnesselgewächse befindliche Nesselgift entstanden sein. Mit Ausnahme eines am linken Unterschenkel festge- stellten Blutergusses imponierten alle Verletzungen als frisch und könnten mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden. Schliess- lich wurde darauf hingewiesen, dass beim Beschuldigten gemäss dem Spitalbe- richt zum Zeitpunkt der Untersuchung im Stadtspital Waid eine Amphetamininto- xikation sowie eine akute Nierenfunktionsstörung vorgelegen hätten (Urk. 10/9 S. 5). Unter anderem zur Abklärung, welche Substanzen zum Tatzeitpunkt im Blut des Beschuldigten nachweisbar waren, wurde durch die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat mit Verfügung vom 7. Juni 2016 ein zunächst mündlich erteilter Auf- trag zur Untersuchung des am Tattag zwischen 21:20 und 21:45 Uhr sicherge- stellten (vgl. Urk. 10/12) Bluts und Urins des Beschuldigten schriftlich bestätigt (Urk. 10/11). Aus dem in der Folge ausgefertigten pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des IRM vom 12. Juli 2016 geht hervor, dass im Blut
des Beschuldigten die Anwesenheit von Amphetamin habe bestätigt werden kön- nen und dieses für den Zeitraum des Ereignisses als wirksam einzustufen sei (Urk. 10/12 S. 2). Hinweise für die Anwesenheit weiterer pharmakologisch oder toxikologisch relevanter Fremdstoffe habe ein Screening des Blutes jedoch nicht ergeben (Urk. 10/12 S. 3). Im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens vom 6. Oktober 2016 zu diesem ersten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 12. Juli 2016 wurde zudem ermittelt, dass eine Beeinflussung des Beschul- digten im Ereigniszeitraum durch GHB, sog. "K.O.-Tropfen" ausgeschlossen wer- den könne (Urk. 11/18 S. 2), wobei die Gutachter von einem Ereigniszeitpunkt zwischen 18:10 Uhr und 18:20 Uhr ausgingen (Urk. 11/18 S. 1) und festhielten, dass oral eingenommenes GBL resp. GHB im Blut ca. 6-8 Stunden und im Urin ca. 10-12 Stunden nachgewiesen werden könne. Insgesamt könne festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Ereigniszeitraum weder unter der Wirkung von GHB, MDMA, (Ecstasy) noch von Mephedron gestanden habe. So lägen keine Hinweise dafür vor, dass er neben Amphetamin unter dem Einfluss weiterer Stoffe gestanden habe (Urk. 11/18 S. 3). 4.3.4 Das Ergebnis der körperlichen Untersuchungen weist damit zusam- mengefasst darauf hin, dass die Privatklägerin B._____ und der Geschädigte F._____ am 6. Juni 2016 Opfer von Gewalteinwirkungen wurden, wobei Teile der Verletzungen beider indizieren, dass zu deren Herbeiführung ein Messer verwen- det wurde. Sodann weisen auch die Verletzungen des Beschuldigten daraufhin, dass er am 6. Juni 2016 im Rahmen des angeklagten Ereignisses und/oder auf der Flucht bzw. bei der Verhaftung Gewalteinwirkungen ausgesetzt war. Schnitt- wunden wies der Beschuldigte allerdings anders als der Geschädigte und die Pri- vatklägerin nicht auf. Sodann stand er zum Ereigniszeitpunkt nur aber immerhin unter dem Einfluss von Amphetaminen. Die Einnahme von GHB (sog. "K.O.- Tropfen") kann für den Zeitraum von mindestens sechs Stunden vor der Blutent- nahme um 21:20 Uhr bzw. mindestens 10 Stunden vor der Sicherstellung des Urins des Beschuldigten um 21.45 Uhr am Tattag und damit für den Zeitraum des Aufenthalts des Beschuldigten im Bordell C._____ am Tattag (vgl. E. III.4.2.4) ausgeschlossen werden. Das Ergebnis der Haaranalyse widerspricht dieser Schlussfolgerung von vornherein nicht, da die Menge der in den Haaren eingela-
gerten Stoffe - entgegen der impliziten Annahme der Verteidigung (Urk. 107 S. 21) - nur Auskunft über den durchschnittlichen Konsum im entsprechenden Zeitintervall, nicht aber über den Zeitpunkt und die Dosis der Einzelnen konsu- mierten Portionen geben (Urk. 11/19 S. 4). Näherer Überlegungen zu den konkret festgestellten GHB-Konzentrationen in den Haarproben erübrigen sich vor diesem Hintergrund, wobei immerhin angemerkt sei, dass die beim Beschuldigten festge- stellten niedrigen Werte gemäss gutachterlicher Feststellung auf endogenes GHB zurückgeführten werden können (vgl. Urk. 11/19 S. 7). 4.4.1 Im Rahmen der Spurensicherung am Tatort wurden u.a. ab der Stras- se vor der Liegenschaft D.-Strasse 1 zwei zerrissene, augenscheinlich stark mit Blut kontaminierte Wegwerfhandschuhe (Asservat A009'381'515; Urk. 11/2 S. 12; vgl. auch Urk. 11/12 S. 1), ab der Strasse Ecke D.-Strasse 1/3 zwei Wegwerfhandschuhe (nachfolgend: Wegwerfhandschuh 1 und Wegwerfhand- schuh 2) mit lokal wenigen blutverdächtigen Anhaftungen (Asservat A009'381'548; Urk. 11/2 S. 12; vgl. auch Urk. 11/12 S. 2 ff.) und im Bordell C._____ im Korridor vor den Zimmern A und B zwei kleine Stücke eines Weg- werfhandschuhs und im Reduit am Boden die Fingerkuppe eines Wegwerfhand- schuhs (Asservat A009'381'253; Urk. 11/2 S. 9 f.) gefunden. Hinsichtlich des Blu- tes auf den zerrissenen Wegwerfhandschuhen wurden der Beschuldigte, die Pri- vatklägerin B._____ und die Privatklägerin E._____ im Bericht zur Auswertung von DNA-Spuren des IRM vom 14. September 2016 als Spurengeber ausge- schlossen. Demgegenüber zeigte sich eine vollkommene Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Geschädigten F._____ (Urk. 11/16 S. 2). Bei der Auswertung der Blutanhaftungen am Wegwerfhandschuh 1 zeigte sich gemäss diesem Bericht bezüglich zweier Blutanhaftungen das gleiche Resultat. Zwei weitere blutverdäch- tige Anhaftungen wurden dem DNA-Profil der Privatklägerin B._____ zugeordnet; der Beschuldigte wurde als Spurengeber ausgeschlossen. Stichproben ab der aussenseitigen Oberfläche des Wegwerfhandschuhs 1 zeigten ein komplexes DNA-Mischprofil, zu welchem gemäss Bericht mindestens vier Personen beige- tragen hatten. Während die Merkmale des DNA-Profils der Privatklägerin E._____ in diesem komplexen Mischprofil nicht enthalten seien, konnten der Beschuldigte, der Geschädigte F._____ sowie die Privatklägerin B._____ als anteilige Spuren-
geber nicht ausgeschlossen werden. Der vierte anteilsmässige Spurengeber blieb unbekannt. Die Stichprobe aber der Innenseite des Wegwerfhandschuhs 1 führte zu einem inkompletten komplexen DNA-Mischprofil, das als nicht verwertbar beur- teilt wurde (Urk. 11/16 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 11/12). Die Blutanhaftungen ab dem Wegwerfhandschuh 2 konnten wiederum dem Geschädigten F._____ zugeordnet werden, während der Beschuldigte, die Privatklägerin B._____ und die Privatklä- gerin E._____ als Spurengeber ausgeschlossen wurden. Die Stichproben der Aussen- und der Innenseite des Wegwerfhandschuhs 2 ergaben dagegen kom- plexe DNA-Mischprofile, die als nicht verwertbar beurteilt wurden (Urk. 11/16 S. 3 f.). Schliesslich liess sich am Spurenasservat ab der Fingerkuppe eines Wegwerf- handschuhs (Asservat A009'381'731; Urk. 11/2 S. 10) ein DNA-Mischprofil nach- weisen. Diesbezüglich liess sich der Geschädigte F._____ und die Privatklägerin B._____ als anteilige Spurengeber nicht ausschliessen; der Beschuldigte und die Privatklägerin E._____ wurden als anteilsmässige Spurengeber ausgeschlossen. Weitere schwach ausgeprägte DNA-Merkmale seien nicht interpretierbar (Urk. 11/16 S. 4). 4.4.2 Die Tatsache, dass zwei Paar Wegwerfhandschuhe, davon eines zer- rissen, und drei kleine Stücke eines Wegwerfhandschuhs gefunden wurden, die über die Blutanhaftungen mit dem Geschädigten F._____ und der Privatklägerin B._____ in Verbindung gebracht werden können, legt nahe, dass beide Paare bei dem Gegenstand der Anklage bildenden Geschehen getragen worden sind. Fer- ner indizieren die Blutanhaftungen auf den Handschuhen, dass der Träger der zerrissenen, stark mit dem Blut kontaminierten Handschuhe relativ intensiven körperlichen Kontakt mit dem bereits relativ stark blutenden Geschädigten F._____ hatte, während der Träger der anderen Handschuhe zwar ebenfalls kör- perlichen Kontakt mit dem blutenden Geschädigten F._____ und der blutenden Privatklägerin B._____ hatte, allerdings einen weniger intensiven bzw. zu einem Zeitpunkt, in dem insbesondere der Geschädigte F._____ noch eher schwach blu- tete. Wer die Handschuhe getragen hat, lässt sich dagegen aufgrund der Ergeb- nisse der DNA-Analysen nicht entscheiden. Immerhin weist die Tatsache, dass zwei Paar Handschuhe gefunden wurden daraufhin, dass zwei Personen mit sol- chen ausgerüstet waren. Die Untersuchungen an der aussenseitigen Oberfläche
des Wegwerfhandschuhs 1 zeigen sodann, dass nebst dem Geschädigten und den Privatklägerinnen auch der Beschuldigte und eine weitere Person mit dem Wegwerfhandschuh 1 in Kontakt gekommen waren. Dass sich bei keinem der Handschuhe Hinweise auf einen weiteren, unbekannten Spurengeber zeigen, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 107 S. 27), ist folglich unzutreffend. 4.4.3 Beim Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ und dem Geschädig- ten F._____ wurde sodann jeweils ab beiden Händen Fingernagelschmutz si- chergestellt (Urk. 11/2 S. 16, 18 ff.; Urk. 11/8 S. 1). Eine Auswertung des Finger- nagelschmutzes des Beschuldigten führte gemäss dem entsprechenden Bericht des IRM vom 9. August 2016 zur Erkenntnis, dass dieser einerseits bluthaltig ge- wesen sei und sich andererseits an beiden Asservaten je dasselbe DNA- Mischprofil habe nachweisen lassen. Während die beiden Privatklägerinnen ge- mäss dem IRM diesbezüglich als Spurengeberinnen ausgeschlossen werden könnten, seien die DNA-Profile des Beschuldigten sowie des Geschädigten F._____ lückenlos in jenem DNA-Mischprofil enthalten (Urk. 11/8 S. 1 f.). Demge- genüber zeigte die Auswertung des beim Geschädigten F._____ sichergestellten Fingernagelschmutzes, dass dieser ebenfalls bluthaltig gewesen sei, sich darin aber lediglich DNA-Material mit seinem eigenen DNA-Profil befunden habe (Urk. 11/17 S. 5). Beim ab den Händen der Privatklägerin B._____ sichergestell- ten ebenfalls bluthaltigen Fingernagelschmutz wurde hingegen neben ihrem eige- nen DNA-Material auch solches des Geschädigten F._____ festgestellt (Urk. 11/17 S. 6 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin B._____ kamen folg- lich mit ihren Fingerkuppen/-nägeln in Kontakt mit dem Geschädigten F.. 4.5 Unweit der Stelle, an welcher der Beschuldigte festgenommen wurde, entdeckte ein Polizeihund sodann eine Sonnenbrille mit Schweizerkreuzen an der Seite (Urk. 1/4 S. 3; Urk. 1/5 S. 5 f.; Urk. 15/30). Ein zweites Exemplar derselben Sonnenbrille mit Blutanhaftungen, jedoch ohne Brillengläser, und ein Brillenglas wurden ab der Strasse vor der Liegenschaft D.-Strasse 1 sichergestellt (Urk. 1/14 S. 8, 12). Auf diesem zweiten Brillengestell befanden sich DNA-Spuren eines komplexen Mischprofils für welches der Beschuldigte und der Geschädigte F._____ als anteilige Spurengeber nicht ausgeschlossen werden können
(Urk. 11/17 S. 2). Diese Tatsache legt nahe, dass diese Sonnenbrille bei dem Gegenstand der Anklage bildenden Geschehen getragen wurde und nebst dem Geschädigten F._____ auch der Beschuldigte mit dieser in Kontakt kam. Ferner lässt der Umstand, dass zwei identische Brillen gefunden wurden, vermuten, dass zwei Personen mit solchen ausgerüstet waren. 4.6 Aus dem Spurenbericht des FOR vom 14. Juni 2016 geht sodann her- vor, dass in den Räumlichkeiten der Wohnung einige wenige Blutspuren gefunden wurden, wobei es sich mehrheitlich um Tropfspuren am Boden und in Bodennähe, an den Wänden sowie um Kontaktspuren an der Tür zum Reduit und im Bereich der Eingangstür gehandelt habe. Weitere Blutspuren fanden sich ausserhalb der Wohnung im Korridor im 1. Stock, entlang der Treppe ins Parterre und schliess- lich im Korridor im Parterre und vor der Liegenschaft, wobei das meiste Blut im Bereich der Hauseingangstür - teilweise mit Lachenbildung - und im anschlies- senden Korridor zu finden war. Im Korridor im Parterre befanden sich auch viele Blutspuren an den Wänden (Urk. 11/2 S. 3). Gemäss überzeugender Einschät- zung des FOR zeigten diese Spuren in der Wohnung keine grosse Dynamik des Tatgeschehens und dürfte sich das Hauptgeschehen im Bereich der Hausein- gangstüre und im anschliessenden Korridor abgespielt haben (Urk. 11/2 S. 5). 4.7 Anlässlich seiner Verhaftung trug der Beschuldigte in seiner Hosenta- sche Bargeld (CHF 720.–; Euro 60.–), ein iPhone 5 sowie ein schwarzes und ein gelbes Nokia Mobiltelefon mit sich (Urk. 15/29; Urk. 1/3 S. 3 f.). Gemäss seiner eigenen Aussage gehört jedoch einzig das iPhone 5 ihm (Urk. 2/1 S. 3; Prot. I S. 29), was sich mit der Aussage der Privatklägerin B._____ in Übereinstimmung bringen lässt, wonach es sich bei den beiden Nokia Mobiltelefonen um die Ge- schäftstelefone des Bordells C._____ handle (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 7). Beim gelben Nokia Mobiltelefon handelte es sich denn auch um jenes, auf welchem bis 18.08 Uhr die bereits erwähnten Telefonanrufe und SMS-Nachrichten ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten eingegangen waren (vgl. E. III.4.2.2). Darüber, wie die Mobiltelefone in die Hosentasche des Beschuldigten kamen, gehen die Aussagen auseinander. Die Privatklägerin B._____ gab in dieser Hinsicht an, die- se beiden Nokia Telefone seien ihnen gestohlen worden (Urk. 4/1 S. 7; Urk. 4/2
S. 7; Urk. 4/3 S. 10). In der Wohnung habe einer der Täter sie aufgefordert, alle Telefone zu ihm zu bringen. Sie habe ihr iPhone dann wieder nehmen dürfen, die übrigen Telefone hätte er aber behalten (Urk. 4/1 S. 4). Der Beschuldigte macht geltend, man habe ihm diese Mobiltelefone ohne sein Wissen in seine Hosenta- schen gesteckt; er habe dies aufgrund der verabreichten KO-Tropfen nicht be- merkt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens liess der Beschuldigte vor diesem Hintergrund den Beweisantrag stellen, es seien diese anlässlich seiner Festnah- me in seinen Hosentaschen vorgefundenen Mobiltelefone auf seine Fingerabdrü- cke hin zu untersuchen (Urk. 96 S. 3 f.). Allerdings würde das Fehlen von Finger- abdrücken des Beschuldigten nicht indizieren, dass der Beschuldigte die Mobilte- lefone nicht selber behändigte und in seine Hosentasche steckte, da am Tatort unter anderem Einweghandschuhe sichergestellt wurden, bezüglich welcher nach dem Erwogenen zudem naheliegt, dass sie bei dem Gegenstand der Anklage bil- denden Geschehen getragen worden sind (vgl. E. III.4.4.2). Da sich eine solche Spurenuntersuchung somit für den Beschuldigten unabhängig vom Ergebnis nicht entlastend auswirken würde, ist darauf zu verzichten. Es bleibt damit bei der Feststellung, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung zwei Geschäfts- telefone des Bordells C._____ auf sich trug. 4.8 Der Beschuldigte wurde mit schwarzen Hosen bekleidet und mit nack- tem Oberkörper aufgegriffen (vgl. Urk. 1/13 S. 61). Er hatte sich - wie sich aus den Zeugenaussagen des Polizeibeamten N._____ ergibt - bereits "oben ohne" rennend vom Tatort zu entfernen versucht (Urk. 9/1 S. 4). Nebst den Kleidern und Gegenständen, die der Beschuldigte bei seiner Verhaftung auf sich trug, wurden ihm (damals mutmasslich) zuzurechnende Gegenstände unweit des Eingangs des Bordells C._____ draussen auf dem Boden gefunden. Die diesbezügliche Fo- tografie zeigt einen schwarzen Stoffhaufen und ein blau/weisses Vierecktuch (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 1/13 S. 9). Der Polizeibeamte M._____ gab als Zeuge an, er habe die Kleider spurenkundlich in einen Sack gepackt. Ferner ergibt sich aus seinen Aussagen, dass es sich beim Fundort der Kleider um den Ort handelt, wo der Geschädigte F._____ von der Polizei zunächst zu Boden beordert worden war (Urk. 9/5 S. 5). Dass Bekleidung oder andere dem Beschuldigten zuzurechnende persönliche Gegenstände im Bordell C._____ gefunden worden wären, geht we-
der aus dem Sicherstellungsbericht und der dazugehörigen Fotodokumentation noch aus den Aussagen der an der Aktion beteiligten Polizeibeamten hervor (Urk. 9/1-6). 4.9 Inwiefern sich die Aussagen des Beschuldigten einerseits und die Aus- sagen des Geschädigten F._____ sowie der Privatklägerin B._____ andererseits mit diesen Erkenntnissen in Einklang bringen lassen, wird nachfolgend zu prüfen sein. 5.1.1 Der Beschuldigte gesteht wie erwähnt ein, sich am 6. Juni 2016 zur anklagerelevanten Zeit im Bordell C._____ an der D.-Strasse 1 aufgehalten zu haben, behauptet aber, als Kunde vor Ort gewesen und dann in eine Sache verwickelt worden zu sein, mit der er nichts zu tun gehabt habe. Im Einzelnen gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 8. Juni 2016 an, er habe das Bordell zuvor telefonisch kontaktiert (Urk. 2/2 S. 2). Er hätte dort um 16.00 Uhr einen Termin gehabt, erschienen sei er dann da aber erst um ca. 16.40 Uhr (Urk. 2/2 S. 3). Auf die Frage, woher er das Etablissement gekannt ha- be, gab er an, dass er früher Escort gefahren sei und wisse, wo Polenmädchen seien. Die Adresse habe er im ... erfahren (Urk. 2/2 S. 4). Weiter gab er zum Club C. an, dass sie dort Poppas und Viagra verkaufen würden. Er selbst habe Fr. 50.– für eine Tablette Viagra bezahlt (Urk. 2/2 S. 2). Für die Dienstleistung hät- ten sie Fr. 200.– und zusammen mit der Tablette Fr. 250.– vereinbart. Insgesamt habe er Fr. 1'000.– auf sich gehabt (Urk. 2/2 S. 3). Am fraglichen Abend sei ihm das Viagra dann mit Wasser zubereitet überreicht worden. Eine halbe Stunde später habe er dann nichts mehr gewusst und Schreie gehört (Urk. 2/2 S. 2). Wei- ter erklärte er, dort bei einer "jungen und netten Menschin" im ersten Zimmer links gewesen zu sein. Sie habe ihm gesagt, er solle nicht so viel sprechen, sonst wür- de er das Bewusstsein verlieren. Er sei total vertrocknet gewesen. Irgendwann habe er Schreie gehört und sie hätten das Zimmer verlassen. Dann habe er ge- sehen, wie sich zwei Männer geprügelt hätten. Es habe auch Blut gegeben und die Männer seien verletzt gewesen. Eine dicke Frau habe ihn die Treppe herunter gestossen. Er habe wegrennen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er sei denn auch im Krankenwagen fast gestorben. Er habe nicht einmal mehr stehen
können. Im Krankenhaus habe man dann festgestellt, dass er unter dem Einfluss von Amphetamin stehe und zu nichts fähig sei. Weiter gab er an, die Frauen hät- ten ihn im Bordell noch angezogen und ihm irgendwelche Handys hineingesteckt. Sein iPhone und seine Brieftasche würden aber fehlen (Urk. 2/2 S. 3). Ergänzend gab er sodann an, dass er dem anderen gesagt habe, dass er verletzt sei und ei- nen Krankenwagen rufen solle. Ihm habe man zugerufen, er solle weglaufen. Er habe aber nicht einmal mehr laufen können (Urk. 2/2 S. 3). Als ihm dann vorge- halten wurde, dass er gemäss den Angaben der Polizei davongerannt sei, gab er an, dass er nicht einmal mehr habe laufen können. Er sei einfach umgefallen. Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, da er dermassen unter Drogen ge- standen sei. Er habe fast das Bewusstsein verloren (Urk. 2/2 S. 3). Eine Faust- feuerwaffe habe er nicht bei sich gehabt und es sei auch keine solche auf ihn ein- gelöst (Urk. 2/2 S. 4). Er habe am Montag nicht geblutet, der andere Mann aber schon. Auf entsprechende Frage gab er sodann an, er habe diesen Mann am Arm gehalten (Urk. 2/2 S. 4). Ferner erwähnte er, er habe mit der jungen Frau geschla- fen (Urk. 2/2 S. 4). 5.1.2 Eine weitere Einvernahme des Beschuldigten fand am 14. Juli 2016 statt. Gleich zu Beginn der Befragung machte der Beschuldigte auf die Frage nach seinem Drogenkonsum geltend, täglich bzw. drei bis vier Mal pro Woche verschiedene Drogen einzunehmen, u.a. seit zwei Jahren täglich 3 bis 5 Gramm Amphetamine (Urk. 2/3 S. 2; vgl. auch Urk. 2/7 S. 3 f.). Weiter blieb er dabei, ins Bordell C._____ gegangen zu sein, um zu einer Prostituierten zu gehen (Urk. 2/3 S. 3, vgl. auch S. 4). Wann er am 6. Juni 2016 nach Zürich gekommen sei, wisse er nicht; er sei damals auf Drogen gewesen. Er sei wohl mit dem Zug oder Bus gekommen (Urk. 2/3 S. 3). Auf die Aufforderung, chronologisch und detailliert zu schildern, wie er in den Salon gekommen sei und was sich dann ereignet habe, gab er an, noch zu wissen, dass er angekommen sei, bezahlt habe und dann zum jungen Mädchen ins Zimmer gegangen sei. Vom weiteren Verlauf wisse er nur noch, dass er Schreie gehört habe. Er habe hinausgehen wollen, aber das Mäd- chen habe gesagt, er solle liegen bleiben, weil er sonst Kräfte verliere. Er habe auch gefragt, was sie ihm gegeben habe, dass er so schwach sei. Er habe dann Schreie gehört und sei hinaus gegangen. Dort habe er zwei Männer gesehen. Die
dicke Frau habe dann zu ihm gesagt, er müsse Fr. 3'000.– bezahlen. Er habe ge- sagt, dass er das nicht machen würde, er wisse nicht, weshalb. Auch habe er ihr gesagt, sie solle die Polizei rufen. Er sei dann zu den Männern gegangen und ha- be sie auseinanderbringen wollen. Auf seinen Hosen und Schuhen habe er dann plötzlich viel Blut gesehen. Einer der Männer habe ein Messer gehabt, welches er mit der Hand wegzumachen versucht habe. Anschliessend habe der Mann ge- sagt, er solle davonrennen, er hätte jemanden umgebracht. Da er gedacht habe, dass das stimme, sei er ein paar Meter weggelaufen (Urk. 2/3 S. 4). Weiter er- gänzte er, dass die dicke Frau zu ihm gesagt habe, er habe jemanden mit einer Waffe umgebracht oder so (Urk. 2/3 S. 4). Wenn die Frau sage, er habe sie brutal geküsst, dann sei das gelogen. Sie hätten sich normal geküsst, als er bei ihr ge- wesen sei. Sie hätten Sex miteinander gehabt. Er habe auch keine Waffe dabei- gehabt (Urk. 2/3 S. 5). 5.1.3 Am 10. August 2016 wurde dem Beschuldigte Gelegenheit gegeben, u.a. zu den Aussagen der Privatklägerin B._____ in der Konfrontationseinver- nahme Stellung zu nehmen, wobei er diese als Lüge bezeichnete. Nach dem Grund gefragt, weshalb diese hätte lügen sollen, gab er an, dass sie wahrschein- lich habe vertuschen wollen, was an der D._____-Strasse ... wirklich mit den Kun- den passiere. Sie habe wahrscheinlich verschweigen wollen, dass die Kunden statt Viagra andere Drogen erhalten würden, so wie ihm dies passiert sei. Das er- kläre auch, weshalb sie so viel Geld verdienen würden. Sie hätten von ihm ja ne- ben der Bezahlung der Liebesdienste noch die Bezahlung von Fr. 3'000.– ver- langt. Er habe ja mit der Polizei gedroht. Er habe immer wieder gesagt, sie solle die Polizei rufen. Er habe ja selber viele blaue Flecken gehabt, was er heute noch nicht verstehe. Er sei ja vor Ort zusammengebrochen. Er sei ja nicht wirklich da- von gerannt. Er habe Schaum vor dem Mund gehabt. Er sei ja schon recht kritisch gewesen. Dann sei im Spital festgestellt worden, dass er Drogen intus gehabt ha- be. Allein komme er ja nicht in so einen Zustand, da müssten die ihm schon etwas gegeben haben (Urk. 2/4 S. 3). 5.1.4 Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 23. Januar 2013 stritt er die ihm gemachten Vorwürfe nach wie vor ab (Urk. 2/9 S. 10) und blieb dabei, alleine
im Bordell C._____ gewesen zu sein (Urk. 2/9 S. 4). Überdies stellte er auf ent- sprechenden Vorhalt auch in Abrede, zum fraglichen Zeitpunkt Handschuhe ge- tragen zu haben (Urk. 2/9 S. 2). Was das Mobiltelefon Acer betreffe, habe es viel- leicht jemand aus dem Club mitgenommen (Urk. 2/9 S. 2). 5.1.5 Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte wiederum, dass er das Bordell ausgesucht und dort mit einem Mädchen in einem Zimmer Sex gehabt habe. Nach dem Sex sei ihm schlecht geworden. Er sei dann aus dem Zimmer und die Treppe hinuntergestossen worden. Er wisse noch, dass er da zuerst noch jemandem habe helfen wollen. Danach sei er ohne T-Shirt auf die Strasse gegan- gen und sei dann durch die Polizei verhaftet worden. Ausserdem gab er an, dass er noch wisse, dass es einen Streit gegeben habe und er dazwischen gegangen sei. Dass er aber eine Waffe dabei gehabt habe, bestritt er weiterhin (Prot. I S. 19). Zudem bestritt er, jemanden geschlagen zu haben. Er sei nicht einmal in der Lage gewesen, auf eigenen Beinen zu stehen. Ausserdem wiederholte er, dass von ihm Fr. 3'000.– verlangt worden seien. Diesbezüglich präzisierte er auf Nachfrage, dass jene Frau, bei welcher er nicht gewesen sei, zu ihm ins Zimmer gekommen sei und gesagt habe, dass er jemanden verletzt habe. Aus diesem Grund solle er Fr. 3'000.– bezahlen. Andernfalls würden sie die Polizei rufen. Das sei noch vor der Schlägerei gewesen. Die Zahlung habe er aber verweigert (Prot. I S. 20). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde er aufgefordert, zu schildern, was er noch vor der Schlägerei wahrgenommen habe. Daraufhin gab er an, nur zu wissen, dass er irgendetwas getrunken habe. Etwa 10 bis 15 Minuten später sei ihm schlecht geworden. Er habe gewusst, dass etwas nicht gestimmt habe. In jenem Moment sei die andere Frau gekommen und habe gesagt, er solle Fr. 3'000.– bezahlen. Dann sei er ohne T-Shirt aus dem Zimmer hinausgegangen und da sei dann die Schlägerei gewesen (Prot. I S. 22). Gegen Ende der Einver- nahme wurde der Beschuldigte sodann auch durch die Referentin noch einmal befragt. Zu jenem Zeitpunkt schilderte er den Ablauf dann so, dass sie gesagt hät- ten, er müsse schnell aus dem Zimmer hinaus gehen, ohne T-Shirt. Als er dann hinausgegangen sei, sei da dieser Streit gewesen. In jenem Moment habe die Droge zu wirken begonnen, so dass er überhaupt nicht gewusst habe, was da
wirklich passiert sei. Er wisse nur, dass er die Treppe hinunter und dann aus dem Bordell gegangen sei (Prot. I S. 29 f.). 5.1.6 Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte zusammengefasst, dass er sich als Freier in das Bordell an der D.-Strasse 1 begeben habe. Er habe vorgängig im Bordell angerufen und sich nach einem freien Termin erkundigt (Prot. II S. 29 f.). Im Bor- dell sei er dann mit einer der Prostituierten in ein Zimmer gegangen. Dort sei ihm eine andere Substanz als das angebliche Viagra verabreicht worden, worauf ihm schlecht geworden sei. Er habe dann einen Krach gehört und darauf das Zimmer verlassen. Dabei sei er Zeuge einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Männern geworden. Ein Messer habe er dabei nicht gesehen. Er sei auch ir- gendwie kurz in die Tätlichkeit geraten. Ferner sei er von der dicken Frau die Treppe hinuntergestossen worden (Prot. II S. 29 ff.). 5.2 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist zu berücksichti- gen, dass er als direkt vom vorliegenden Verfahren Betroffener ein zwar legitimes aber dennoch erhebliches Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in ei- nem für ihn günstigen Licht darzustellen. Entscheidend für den Ausgang des Ver- fahrens ist allerdings nicht seine Stellung im Verfahren und die daraus folgenden (theoretischen) Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt seiner Aussagen. 5.3.1 Insofern ist zunächst festzuhalten, dass seine Darstellung, als Freier vor Ort gewesen zu sein, nicht von vornherein unglaubhaft ist, zumal er sich in den Tagen vor dem ihm vorgeworfenen Raubüberfall tatsächlich im Internet über verschiedene Dienstleistungen im Sexgewerbe und insbesondere auch solche des Bordells C. erkundigte. So wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2016 am Wohnort des Beschuldigten unter anderem ein iPhone 6S mit der Rufnummer 3 sichergestellt (Urk. 15/32; Urk. 15/33 S. 3). Zwar ist diese Rufnummer auf die Freundin des Beschuldigten, H._____, registriert (Urk. 1/9 S. 8), diese erklärte jedoch, dass das Telefon dem Beschuldigten gehöre (Urk. 1/9 S. 8). Die Auswertung dieses Mobiltelefons ergab, dass (mutmasslich) der Be- schuldigte am Tag vor der Tat, am 5. Juni 2016, im Rahmen eines What'sApp
Chats mit dem Teilnehmer mit der Telefonnummer 4 über eine 19-jährige polni- sche Prostituierte unterhielt, welche in Zürich ... arbeite, alles mit sich machen lasse und insbesondere auch alles "ao" mache. Ausserdem war von einem Preis von Fr. 250.– pro Stunde die Rede (Urk. 1/12 S. 5; Urk. 15/15). Zudem geht aus dieser Auslesung hervor, dass der Beschuldigte am 28. Mai 2016 mittels der ...i- App mehrere Anzeigen der Homepage ... besuchte. Unter anderem sah er sich dort ein Inserat an, welches "Total full service... ganze Nacht ... 1000fr. ...!! Su- per schlanke teeny aus Polen!! Schlucken!! Viagra und Poppers, Fetisch, Zürich" anbot. Ausserdem war dieses Angebot mit der Telefonnummer 5 versehen (Urk. 15/15). Diese Telefonnummer stimmt mit derjenigen des schwarzen Mobilte- lefons Nokia Lumia überein, welches anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten aus dessen Hosentasche sichergestellt wurde (Urk. 1/3 S. 3 f.; Urk. 1/9 S. 6; Urk. 15/29). Die Rufnummer war auf eine Q._____ registriert (Urk. 15/8), es wur- de jedoch im Studio C._____ als Geschäftstelefon und so unter anderem auch durch die Privatklägerin E._____ verwendet (Urk. 1/9 S. 6 f.). Weiter ergab die Auslesung dieses Mobiltelefons des Beschuldigten, dass er diese Nummer des C._____ Studios am 28. Mai 2016 rund zwei Minuten, nachdem er das Inserat aufgerufen hatte, auch wählte und es zu einem Telefonat von rund einer halben Minute gekommen ist (Urk. 1/12 S. 5; Urk. 15/15). Das Inserat des C._____ Stu- dios war jedoch nicht das einzige auf ..., welches er an jenem Abend aufrief. Zu- dem wählte er vor derjenigen des C._____ Studios auch andere solchen Insera- ten zuzuordnende Nummern (Urk. 1/12 S. 5; Urk. 15/15). Allerdings folgt aus der Tatsache, dass der Beschuldigte unabhängig vom inkriminierten Ereignis erwie- senermassen an sexuellen Dienstleistungen auch von Prostituierten im Bordell C._____ interessiert war auch nicht zwingend, dass er das Bordell C._____ am Tattag deshalb aufsuchte. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte bereits bei der Verhaftung erklärte, als Freier vor Ort gewesen zu sein, zumal es - die Anklage als wahr unterstellt - zum Plan der Täter gehörte, sich als angebliche Freier Zutritt zum Bordell C._____ zu verschaffen, womit eine entsprechende Schutzbehauptung für einen allfälligen Täter auf der Hand lag. Anlässlich seiner Verhaftung trug der Beschuldigte in seiner Hosentasche Bargeld (CHF 720.–; Eu- ro 60.–), ein iPhone 5 sowie ein schwarzes und ein gelbes Nokia Mobiltelefon mit
sich (Urk. 15/29; Urk. 1/3 S. 3 f.). Seine Angaben erweisen sich im Einzelnen denn auch nicht zuletzt im Licht der objektiven Beweismittel nicht als überzeu- gend. 5.3.2 So ist nach dem Erwogenen (E. III. 4.2) davon auszugehen, dass er am 6. Juni 2016 nicht vor 18.08 Uhr im Bordell C._____ eintraf und sich dort nicht einmal zwanzig Minuten aufhielt. Entsprechend unwahrscheinlich ist es allein auf- grund der zeitlichen Gegebenheiten, dass er, als es zur Auseinandersetzung in der Wohnung kam, in einem der Zimmer lag, nachdem er zuvor von der Privatklä- gerin E._____ bedient worden war und zusätzlich Drogen verabreicht erhalten hatte. Dessen war er sich offensichtlich bewusst und legte sein Eintreffen im Bor- dell C._____ auf einen besser zu seiner Darstellung passenden, aber erwiese- nermassen falschen Zeitpunkt, nämlich 16.40 Uhr, fest. Der Beschuldigte stand im Tatzeitraum zudem zwar erwiesenermassen unter Drogeneinfluss, allerdings nicht unter dem Einfluss irgendwelcher Drogen, sondern einzig unter dem Einfluss von Amphetaminen (E. III. 4.3.3 f.), die er - wie er einräumte (Urk. 2/3 S. 2) - da- mals täglich selber konsumierte. Dafür, dass ihm ohne sein Wissen im Bordell C._____ zusätzlich Amphetamine verabreicht wurden, spricht nichts, zumal nicht einzusehen ist, welchen Vorteil ein solches Vorgehen für die Prostituierten bzw. das Bordell hätte haben sollen. Vielmehr zeigen seine Aussagen zum Thema Drogen und deren Folgen eindeutige Dramatisierungstendenzen, die in der auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholten (Prot. II S. 39 f.) aber widerleg- ten (vgl. E. III.4.2.3 f.) Behauptung gipfeln, er habe nicht einmal mehr laufen kön- nen. Entsprechend wenig überzeugend erscheint es, wenn der Beschuldigte in den Drogen einerseits den Grund für ein Komplott gegen ihn sieht und anderer- seits behauptete Gedächtnislücken damit begründet. Letzteres gilt um so mehr, als Amphetamine beim Beschuldigten - wiederum gemäss seinen Angaben (Urk. 2/7 S. 4) - "lediglich" aufputschende und allenfalls halluzinogene Wirkung hatten oder ihn - wie er anlässlich der Berufungsverhandlung mit einer reichlich abenteuerlich wirkenden Begründung behauptete - schläfrig machen (Prot. II S. 33). Die behaupteten Gedächtnislücken wirken denn auch vorgeschoben. Der Beschuldigte griff vornehmlich dann darauf zurück, wenn er sich mit Widersprü- chen konfrontiert sah oder seine Darstellung mit Bezug auf Umstände konkretisie-
ren sollte, die seine mögliche Täterschaft berührten bzw. seiner Darstellung, allei- ne und einzig als Freier vor Ort gewesen zu sein, in Frage zu stellen geeignet wa- ren. Er vermochte sich zudem auffällig häufig auch bei unmittelbar aufeinander folgenden oder zusammenhängenden Geschehensteilen an Einzelheiten be- stimmt zu erinnern, während er bezüglich anderer vage blieb. Ausserdem entwi- ckelte er immer wieder letztlich dem jeweiligen Vorhalt angepasste Antworten ausgehend vom Hinweis auf fehlende oder ungenaue Erinnerungen (vgl. E. III.5.1; Urk. 2/2 S. 3, Urk. 2/3 S. 3 ff.; Prot. II S. 30 f., 32 f., 34, 36, 37 f., 39, 40 ff., 47 f., 52 f.). Seine Schilderung der Abläufe und der Interaktionen zwischen den Beteiligten ist bruchstückhaft, farblos und nicht nachvollziehbar oder widersprüch- lich. So gab er in seiner ersten verwertbaren Befragung zunächst an, es habe ei- ne Prügelei zwischen zwei Männern gegeben, er sei von einer dicken Frau die Treppe hinuntergestossen worden und er sei von den Frauen im Zimmer angezo- gen worden, wobei ihm Mobiltelefone zugesteckt worden seien, ohne diese Er- eignisse miteinander zu verbinden (Urk. 2/2 S. 3). Die Behauptung, die Frauen hätten ihn im Zimmer angezogen (Urk. 2/2 S. 3, Frage 12) widerspricht dabei sei- ner ersten Schilderung, gemäss welcher er sich mit einer Frau im Zimmer befun- den und dieses mit ihr ("wir") verlassen habe, als er Schreie gehört habe (Urk. 2/2 S. 3, Frage 11). Die Vermutung liegt nahe, dass der Beschuldigte aufgrund der Frage, mit welchem Mobiltelefon er sich im Etablissement gemeldet habe, be- fürchtete, dass die Untersuchungsbehörden den Mobiltelefonen eine Bedeutung beimessen würden und er deshalb seine Aussage anpasste. In der Einvernahme vom 14. Juli 2016 reicherte er seine Schilderung an; nun hatte er trotz Schwäche aktiv in die tätliche Auseinandersetzung, bei welcher auch ein Messer im Spiel war, eingegriffen, war einem Nötigungsversuch der dicken Frau ausgesetzt und flüchtete, wenn angeblich auch nur ein paar Meter, weil man ihm weisgemacht hatte, er habe jemanden umgebracht. Den Treppenstoss erwähnte er nicht mehr (Urk. 2/3 S. 4, Fragen 18 ff.). Lebendiger wurde seine Schilderung durch die zu- sätzlichen Details jedoch nicht. Es blieb letztlich bei einer bruchstückhaften Dar- stellung, weshalb auch der Umstand, dass er damit weitgehend auf seine erste unverwertbare Aussage zurückkam (vgl. Urk. 2/1), nicht für sie spricht. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er dann seine Weigerung zu bezah-
len ganz in den Mittelpunkt seiner Schilderung. Sein Eingreifen in die tätliche Auseinandersetzung, die in der zuvor erwähnten Aussage noch eine zentrale Rol- le gespielt und seinen Fluchtversuch erklärt hatte, wurde zum Randgeschehen (Prot. I S. 22). Insgesamt enthalten die Schilderungen des Beschuldigten im Vor- verfahren und vor Vorinstanz zwar immer wieder zumindest ähnliche Elemente, eine in sich geschlossene, nachvollziehbare Darstellung der Ereignisse aus seiner Sicht fehlt jedoch. Daran änderte sich auch im Berufungsverfahren nichts. Zudem ergaben sich neue Widersprüche. So behauptete der Beschuldigte etwa, dass das Mädchen ihm nur einen Blowjob gemacht habe (Prot. II S. 36), während er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juli 2016 erklärt hatte, er habe mit diesem geschlafen (Urk. 2/2 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 19). Ferner gab er von seiner Darstellung in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juli 2016 abweichend an, dass er kein Messer gesehen habe (Prot. II S. 45). Würde es sich dabei um die einzigen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten han- deln, könnte namentlich angesichts des Zeitablaufs allenfalls noch darüber hin- weggesehen werden. So bestätigen sie jedoch den bereits sonst bestehenden Eindruck, dass seine Darstellung, nur als Freier vor Ort gewesen zu sein und le- diglich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen Dritten beobachtet zu haben, unglaubhaft ist. 6.1.1 Die Privatklägerin B._____ wurde noch in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2016 und somit nur kurze Zeit nach dem anklagegegenständlichen Vorfall erstmals polizeilich befragt (Urk. 4/1 S. 1 ff.). Den Ablauf der in Frage stehenden Ereignisse schilderte sie damals frei so, dass sich jemand per Telefon auf dem Geschäftstelefon der Privatklägerin E._____ gemeldet habe, um einen Termin mit dieser für 18.15 Uhr auszumachen. Die Privatklägerin E._____ sei zu jener Zeit noch mit einem anderen Mann im Zimmer gewesen, weshalb sie den Anruf an ih- rer Stelle entgegen genommen habe. Statt um 18.15 Uhr sei diese Person dann aber schon um 18.05 Uhr da gewesen. Der Anrufer habe sich nicht vorgestellt, er habe aber noch nach der Adresse gefragt, welche sie ihm dann per SMS mitge- teilt habe (Urk. 4/1 S. 3). Sie habe sich zu jener Zeit in der Küche am PC befun- den und die Privatklägerin E._____ sei im Zimmer gewesen. Als diese herausge- kommen sei, habe sie ihr gesagt, dass bald ein Mann kommen werde. Fast im
selben Moment habe dieser per SMS gefragt, ob er früher kommen dürfe, was sie bejaht habe. Die Privatklägerin E._____ sei dann zur Türe gegangen. Wenn diese die Türe öffne, sage sie jeweils "Hallo, wie geht es dir". Dieses Mal habe sie aber nichts gehört. Aus diesem Grund habe sie sich gedacht, dass es sich entweder um eine Polizeikontrolle handeln könnte oder um einen komischen Kunden. Wei- ter merkte sie an, dass man aus der Küche gut in den Korridor sehen könne. So habe sie die Privatklägerin E._____ auch gesehen und bemerkt, dass sie total verängstigt gewesen sei. Hinter ihr sei wie angeklebt ein Mann gekommen. An- fänglich habe sie noch gedacht, dass er sie umarmen würde. Sie habe die Privat- klägerin E._____ dann aber angeschaut und realisiert, dass er entweder eine Waffe oder ein Messer gehabt habe. Die Privatklägerin E._____ habe ihr dann noch etwas gesagt, wovon sie jetzt aber nicht mehr wisse, was es gewesen sei. Der Mann habe ihr dann gesagt, sie solle aufstehen. Er habe sie und die Privat- klägerin E._____ in das grössere Zimmer gebracht und ihnen befohlen, dass sie sich aufs Bett setzen würden. Er habe sie immer wieder gefragt, ob sie Deutsch verstehen würden, worauf sie aber geantwortet hätten, dass Englisch oder Italie- nisch besser wäre. Sie hätten sie im Gegenzug auch gefragt, wer sie seien und was sie wollen würden. Der "Dicke" habe einmal gesagt, er sei von der Polizei und dann habe er aber wiederum auch gesagt, dass es sie nichts angehe und sie nur ihren Chef suchen und ihn umbringen würden. Einer der Männer sei mit ihnen im Zimmer gewesen und der andere sei durch die ganze Wohnung gerannt. Nachher habe er alle Telefone aus der Wohnung zu ihnen gebracht und er habe gesagt, sie dürften nur die privaten Telefone nehmen. Sie habe ihr iPhone ge- nommen und er habe die übrigen Telefone behalten. Als derjenige, welcher durch die Wohnung gerannt sei, in das Raucherzimmer gegangen sei, habe sie ge- wusst, dass er ihnen alles stehlen werde, alles Geld, das sie hätten. Das habe sie gespürt. Anschliessend sei er zu ihnen ins Zimmer gekommen. Im eigenen Portemonnaie habe er sehr viel Geld gehabt. Ob es ihr Geld gewesen sei, wisse sie nicht. Jedenfalls habe er das Geld mit vollen Händen bei ihr in ihren BH ge- steckt und dabei immer wieder gesagt, sie Hure solle das nehmen. Sie könne es in Polen ausgeben, weil sie nicht mehr hierher zurückkommen werde. Sie habe das Geld dann aber herausgeholt und weggeworfen. Er habe das Geld gesam-
melt und die beiden seien in Richtung Türe gegangen. Sie habe gehört, dass die beiden miteinander deutsch gesprochen hätten. Sie hätten ein "Spielgespräch" geführt. Sie hätten davon gesprochen, dass einer gehe und einer bleibe, falls der "alte Schwanz" doch hierher komme. Nachher sei die Situation eskaliert (Urk. 4/1 S. 4). Ihr Freund sei zu jenem Zeitpunkt im kleinsten Zimmer der Wohnung gewe- sen. Das Zimmer befinde sich weit von der Küche entfernt. Von da aus höre man nicht, was in der Küche los sei. Ihr Freund habe aber gehört, dass etwas nicht stimme. Er habe das kleine Zimmer verlassen und sie habe ihm wahrscheinlich gesagt, dass die beiden Männer das ganze Geld gestohlen hätten. Die beiden Männer hätten ihren Freund mit dem Messer und der Waffe attackiert. Bevor sie die Waffe und das Messer gezeigt hätten, habe ihr Freund gewollt, dass sie ihnen das Geld zurückgeben würden. Sie hätten dann angefangen, sich gegenseitig zu schlagen. Jedenfalls habe sie nur gesehen, dass das Blut überall gespritzt sei. Einer der beiden Männer habe ihr auf der rechten Seite des Halses das Messer hingehalten. Sie wisse nicht, wie es ihrem Freund gelungen sei, das Messer von ihrem Hals zu entfernen (Urk. 4/1 S. 4 f.). Sie sei dann nur am Oberarm verletzt worden. Gleichzeitig habe sie der Privatklägerin E._____ zugerufen, sie solle die Polizei alarmieren. Die Polizei habe ihr am Telefon dann sehr viele Fragen ge- stellt. Entweder einer oder beide Männer hätten dann fliehen wollen. Ihr Freund sei ihnen aber hinterhergerannt. Sie selbst habe versucht, nach draussen zu flie- hen. Nach ein paar Versuchen sei ihr dies auch gelungen. Sie habe ihren Freund und die beiden Männer im Treppenhaus unten alleine zurückgelassen, sei die Strasse entlang gelaufen und habe um Hilfe geschrien. Nachdem zwei Männer sie nur wie eine Irre betrachtet, nicht aber mit ihr hätten sprechen wollen, habe es eine ältere Frau gegeben, die mit dem Velo gefahren sei, aber bei ihr angehalten habe. Als sie dieser "Polizei" gesagt habe, habe sie das Velo zu Boden geworfen und ihr gezeigt, wo sie die Polizei finde. Ca. 20 Meter vom Haus entfernt hätten sie Polizisten gefunden. Der Polizist habe viele Fragen gestellt. Sie habe aber nur gesagt: "schnell, Waffe, Messer, Blut". Er sei ihr dann hinterhergerannt. Als sie wieder beim Haus gewesen seien, habe sie ihren Freund und den Täter gesehen, welcher vor ihrem Freund gerannt sei. Sie habe den Polizisten dann zugerufen, dass der hintere ihr Freund und der vordere Mann der Täter sei (Urk. 4/1 S. 5).
Im Anschluss an diese freie Schilderung des Tathergangs durch die Privat- klägerin B._____ wurde diese konkret zu einzelnen Sachverhaltselementen be- fragt. Die Frage, ob der bewaffnete Täter sie mit der Waffe auch bedroht habe, beantwortete sie damit, dass er immer wieder gesagt habe, sie solle die Klappe halten, nicht schreien und nicht weinen. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob der dickere Täter die Waffe auch gegen sie gerichtet habe, gab sie wiederum an, dass sie dies nicht wisse, da sie die beiden nicht angeschaut habe (Urk. 4/1 S. 6). Zur Frage, was sie gefühlt habe, als sie die Pistole und das Messer gesehen ha- be, erklärte sie, dass sie noch nie im Leben "life" eine Pistole gesehen habe. Sie habe jedoch das Gefühl gehabt, dass er die Waffe nicht benützen würde. Vor dem Messer habe sie schreckliche Angst gehabt (Urk. 4/1 S. 8). Auf die Frage, ob es zu einem Kampf zwischen ihr und dem dicken Täter gekommen sei, erklärte sie, dass ihr Freund mit diesem gekämpft habe, weil dieser Täter eine Pistole gehabt habe. Sie habe jedenfalls versucht, dazwischen zu gehen, als die beiden Täter ih- ren Freund geschlagen hätten (Urk. 4/1 S. 6). Anschliessend wurde sie gefragt, was alles gestohlen worden sei. Dazu gab sie an, dass das gelbe und das schwarze Telefon gestohlen worden seien und dass alles Geld fehle (Urk. 4/1 S. 7). Zur fehlenden Summe gab sie sodann an, dass Fr. 28'000.– fehlen würden. Das Geld sei in einer Tasche in einem kleinen blauen Koffer im Raucherzimmer deponiert gewesen (Urk. 4/1 S. 7). Auf Nachfrage, ob sie sicher sei, dass dieses Geld fehle, führte sie aus, dass sie in die Wohnung habe gehen müssen, um ein Badetuch zu holen, als die Polizei gekommen sei. Sie habe dann gesehen, dass der Koffer offen gewesen sei und das grosse Portemonnaie der Marke Guess auf dem Stuhl gelegen habe. Im Raucherzimmer hätten sich mehrere Koffer befun- den, aber nur die Tasche von dem blauen Koffer sei offen gewesen (Urk. 4/1 S. 7 f.). Zur Stückelung gab sie sodann an, dass es sich um 16 Noten à Fr. 1'000.– gehandelt habe, welche sie in einer Bank gewechselt habe. Ausser- dem habe es noch viele Noten à Fr. 200.– und ein paar Noten à Fr. 100.– gehabt. Sie sei sich jedenfalls ganz sicher, dass es Fr. 28'000.– gewesen seien. Zum Grund, weshalb sie das Geld nicht auf einer Bank gehabt habe, gab sie auf ent- sprechende Frage zudem an, dass sie am kommenden Donnerstag habe nach Deutschland und dann nach Italien reisen wollen. Mit dem Geld habe sie in Italien
ein kleines Geschäft aufmachen wollen. Höchstwahrscheinlich hätte es sich bei ihrem jetzigen Aufenthalt in der Schweiz um ihren letzten gehandelt. Sie habe auf jeden Fall ein bisschen ausruhen und ein ganz normales Leben führen wollen. Das Geld hätte für das Leben reichen sollen. Andernfalls wäre sie noch einmal hierher gekommen (Urk. 4/1 S. 8). Zum Erscheinungsbild der Täter erklärte sie schliesslich, dass sie diese zum ersten Mal gesehen habe. Sie hätten Brillen und Mützen getragen (Urk. 4/1 S. 5). Den dickeren Täter beschrieb sie weiter so, dass dieser schwarze Kleidung getragen habe, eine Jacke aus geschmeidigem Stoff und eine Sonnenbrille mit Kreuzen auf den Bügeln. Auf Nachfrage gab sie zudem an, dass der "Dicke" eine Waffe bzw. eine Pistole gehabt habe (Urk. 4/1 S. 5 f.). Der andere Täter sei kleiner und dünner gewesen. Wie der andere habe auch er eine Brille getragen. Aufgrund seines vollen Barts habe er zudem ausgesehen wie ein Araber. Er sei auch dunkler gewesen als sie. Dieser Täter habe ein Messer gehabt, mit welchem er auch die ganze Zeit gespielt habe (Urk. 4/1 S. 6). Letztlich wurde sie auch noch nach ihrem Verhältnis zum Geschädigten F._____ befragt. Diesbezüglich gab sie an, dass es sich bei ihm um einen Freund handle, den sie seit ca. 6 Jahren kenne. Er besuche sie durchschnittlich einmal im Monat und sei auch jetzt gerade wieder zu Besuch da gewesen. Sie hätte gemäss ihren Anga- ben eigentlich einen Tag später nach Deutschland reisen sollen und der Geschä- digte F._____ wäre dann nach Italien zurückgegangen (Urk. 4/1 S. 3). 6.1.2 Am 21. Juli 2016 wurde die Privatklägerin B._____ erneut durch die Polizei einvernommen. Zu Beginn jener Einvernahme legte sie dar, dass sie für eine gewisse Zeit in Polen gewesen sei, sie dort aber nicht länger bleiben wolle, sondern plane, nach Italien zu gehen. Als Reaktion auf die Frage, wann sie das nächste Mal in die Schweiz kommen werde, erklärte sie, dass das erst sein wer- de, wenn der andere Mensch gefasst sei und begann zu weinen (Urk. 4/2 S. 2). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurden ihr stets konkrete Fragen zu einzel- nen Tatumständen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. Juni 2016 gestellt. Eine Aufforderung, den Ablauf erneut frei zu schildern, erfolgte nicht (Urk. 4/2 S. 2 ff.). Im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen wiederholte sie entweder, was sie bereits in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme schilderte oder machte ergänzende Angaben, welche jedoch mit ihren ersten Depositionen ohne Weite-
res in Einklang gebracht werden können. Dass sie sich in einer Sache nicht mehr ganz sicher sei, gab sie zu Beginn der Einvernahme von sich aus an. So erklärte sie, nicht mehr genau zu wissen, ob der "Dicke" oder der "Dunkle" mit ihnen im Zimmer gewesen sei (Urk. 4/2 S. 4). Jedenfalls bestätigte sie aber, dass es sich beim Verhafteten, welchen sie im Spital gesehen habe, um den "Dicken" gehan- delt habe (Urk. 4/2 S. 4). In Ergänzung zu ihren ersten Depositionen gab sie so- dann auf die Frage, wer nach dem Geld im Salon gesucht habe, an, dass zuerst der "Dicke" und dann der "Dunkle" gesucht hätten. Sie fügte aber auch diesbe- züglich an, dass sie sich nicht mehr zu 100 % sicher sei (Urk. 4/2 S. 5). Neu gab sie zudem preis, dass sie den Eindruck habe, der Beschuldigte habe genau ge- wusst, an welchem Ort er nach dem Geld habe suchen müssen. Nur zwei Perso- nen hätten gewusst, wo sich das Geld befinde: die Privatklägerin E._____ und R.. Letztere sei zwei Tage vor dem Raubüberfall verreist (Urk. 4/2 S. 6). Ausserdem hätten diese beiden auch gewusst, dass sie das Geld am 9. Juni 2016 aus der Schweiz habe ausschaffen wollen. So habe sie am 9. Juni 2016 einen Flug gehabt (Urk. 4/2 S. 10). Dazu, woher dieses Geld, welches ihr gestohlen worden sei, gekommen sei, gab sie an, dass dieses aus ihrem Verdienst stamme. Sie habe das Geld über eine lange Zeit verdient, fast über die ganze Zeit, seit der sie sich in der Schweiz aufhalte (Urk. 4/2 S. 9). Schliesslich meinte sie dazu, wie der Beschuldigte zu den Mobiltelefonen gekommen sei, welche dieser bei der Verhaftung auf sich gehabt habe, dass alle Natels in der Küche gelegen seien. Der Beschuldigte habe dann gefragt, welches Telefon "S." gehöre (Urk. 4/2 S. 7). Bereits zuvor machte sie darauf aufmerksam, dass die Privatklägerin E._____ unter dem Namen "S." gearbeitet habe (Urk. 4/2 S. 5) und der An- rufer, welcher sich für einen Termin um ca. 18 Uhr angemeldet habe, nach "S." verlangt habe (Urk. 4/2 S. 6). Die Mobiltelefone habe er dann aber trotzdem alle genommen (Urk. 4/2 S. 7). 6.1.3 Eine weitere Einvernahme der Privatklägerin B._____ fand am 10. August 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers bei der Staatsanwaltschaft statt. Zu Beginn dieser Befragung wurde sie aufgefordert, detailliert zu schildern, was sich am fraglichen Abend zugetragen habe. Daraufhin begann die Privatklägerin B._____ zunächst zu weinen (Urk. 4/3 S. 5). Anschlies-
send gab sie den Ablauf der Kontaktaufnahme per Telefon und den Moment des Eintritts eines Mannes hinter der Privatklägerin E._____ in die Wohnung mit ihren bisherigen Angaben identisch wieder (Urk. 4/3 S. 5 f.). Danach erklärte sie jedoch, dass sie noch am Tag des Überfalls davon überzeugt gewesen sei, dass es sich beim Mann, welcher hinter der Privatklägerin E._____ hergekommen sei, um den damals festgenommenen Beschuldigten gehandelt habe. Nun sei sie jedoch nicht mehr ganz sicher. Ihre Sicherheit liege nun bei 90 % (Urk. 4/3 S. 6). Auch den weiteren Verlauf, wie die beiden Täter sie in das grosse Zimmer gebracht hätten und wie sie dann im Zimmer gewesen seien und einer das Geld herausnehmen gegangen sei, schilderte sie mit ihren früheren Angaben deckungsgleich. Nun er- klärte sie jedoch wieder mit Bestimmtheit, dass der Beschuldigte damals bei ihnen im Zimmer gestanden sei und es der andere gewesen sei, welcher nach dem Geld gesucht habe (Urk. 4/3 S. 6). Im Unterschied zu ihrer Angabe aus der ersten polizeilichen Einvernahme, dass sie nicht wisse, ob der Beschuldigte die Waffe auch auf sie gerichtet habe, da sie die beiden nicht angeschaut habe (Urk. 4/1 S. 6), gab sie nun an, dass der Beschuldigte die Pistole auf ihre Schläfe gerichtet habe. Der Abstand habe höchstens 10 cm betragen. Ausserdem habe er die Pis- tole zwischen ihr und der Privatklägerin E._____ hin und her geschwenkt (Urk. 4/3 S. 7). Den weiteren Verlauf schilderte sie dann wieder gleich wie in ihren vorgän- gigen Einvernahmen. Insbesondere erwähnte sie auch wieder den Wortwechsel zwischen den beiden Männern darüber, ob nun einer gehen und einer bleiben sol- le (Urk. 4/3 S. 7). Den weiteren Hergang schilderte sie so, dass sich die Männer dann in Richtung Ausgang begeben hätten. Dabei sei es ihr gelungen, mit dem Ellenbogen die Türe zum kleinen Zimmer zu öffnen. Aus diesem sei dann ihr Kli- ent gekommen. Sie habe zu schreien begonnen, dass die Männer das Geld ge- nommen hätten. Dann habe sie der Mann mit dem Bart gepackt und ihr das Mes- ser seitlich an den Hals gehalten. Als sie dies schilderte, begann sie gleichzeitig zu weinen. Sie fuhr dann fort, dass das der Beginn einer Schlägerei gewesen sei. Weiter wiederholte sie, dass sie der Privatklägerin E._____ gesagt habe, diese solle die Polizei alarmieren. Zudem gab sie erneut an, dass der Mann mit dem Messer auf den Geschädigten F._____ eingestochen und sie versucht habe, die Männer zu trennen. So sei es zu einem Handgemenge zwischen ihnen vier ge-
kommen und sie seien die Treppe hinunter gefallen. Ihr Klient habe den Beschul- digten irgendwie gepackt und ihn gehalten. Sie habe die Liegenschaft dann als erste verlassen können. Sodann schilderte sie erneut, wie sie die Polizei habe heranrufen können. Auch diesen Sachverhaltsabschnitt legte sie wieder gleich dar wie bereits zuvor (Urk. 4/3 S. 8). Anschliessend wurde sie nach einer Beschrei- bung der Kleidung des Beschuldigten am Tattag gefragt. Sie gab in diesem Zu- sammenhang an, dass er eine schwarze Jacke, eine schwarze Hose mit Taschen an den Seiten, schwere Schuhe, eine schwarze Schirmmütze, eine dunkle Son- nenbrille mit Kreuzen auf der Seite und weisse, gelbe oder cremefarbene Gum- mihandschuhe getragen habe (Urk. 4/3 S. 9). Im weiteren Verlauf der Einvernah- me wurden der Privatklägerin B._____ wiederum Detailfragen gestellt, welche sie in der Folge mit ihren bisherigen Depositionen vereinbar beantwortete. So ver- neinte sie die Frage, ob sie jemals von der Pistole berührt worden sei, gab jedoch an, dass der Geschädigte F._____ mit dem Griff der Pistole geschlagen worden sei (Urk. 4/3 S. 9). Auf diese Nachfragen bestätigte sie auch ihre zuvor gemach- ten Angaben zum Geld, welches ihr im Rahmen dieses Überfalls gestohlen wor- den sei (Urk. 4/3 S. 10). Durch den Verteidiger wurde ihr sodann vorgehalten, dass dem Spitalbericht vom 6. Juni 2016 zu entnehmen sei, dass sie dort ange- geben habe, gefesselt und geknebelt worden zu sein. Diesbezüglich erklärte sie, dass ihr nur der Mund zugeklebt worden sei (Urk. 4/3 S. 12). Auf Nachfrage der Staatsanwältin präzisierte sie sodann, dass sie im Spital nie gesagt habe, dass sie an Händen und Armen gefesselt worden sei. Ihr sei nur der Mund zugeklebt worden. Dies sei in der Küche gewesen. Der Mann mit dem Bart habe das mit ei- nem gelben Band gemacht. In einem Moment als die Männer nicht geschaut hät- ten, habe sie es dann weggerissen (Urk. 4/3 S. 13). Zudem gab sie auf entspre- chenden Vorhalt des Verteidigers an, dass sie in der ersten polizeilichen Einver- nahme wohl vergessen habe, dass sie das kleine Zimmer mit dem Ellenbogen aufgemacht habe, da sie damals so sehr im Stress gewesen sei (Urk. 4/3 S. 12). 6.2 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin B._____ ist zu be- merken, dass sie in den anklagegegenständlichen Vorgang involviert war und da- her keine unbeteiligte Tatzeugin ist. Sie erklärte jedoch, dass sie den Beschuldig- ten zuvor nicht gekannt habe (Urk. 4/1 S. 5; Urk. 4/3 S. 3) und auch der Beschul-
digte behauptet nichts anderes. Ferner steht nicht zur Diskussion, dass der Be- schuldigte sich vor dem Vorfall im Milieu Feinde geschaffen hatte. Es kann daher auch ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin B._____ den ihr an sich unbekannten Beschuldigten im Auftrag Dritter im Rahmen einer Abrechnung im Milieu zu Unrecht belastet. Sodann erklärte die Privatklägerin bei ihrer Konstituie- rung zwar, sie wolle Zivilforderungen geltend machen (Urk. 16/15). Auf eine Bezif- ferung derselben verzichtete sie jedoch bis heute und verfolgte ihre finanziellen Interessen somit nicht mit letzter Konsequenz. Es ist daher auch nicht anzuneh- men, dass sie ihre Aussagen lediglich mit dem Ziel tätigte, einen finanziellen Vor- teil zu erlangen. Eine grundsätzliche Einschränkung ihrer Glaubwürdigkeit liegt daher nicht vor. 6.3.1 Was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie den Ablauf der Ereignisse lebensnah wiedergab und die einzelnen Hand- lungsabläufe auch mit Hintergrundinformationen versah. So erwähnte sie, dass man von der Küche aus gut in den Gang habe sehen können (Urk. 4/1 S. 4), als sie beschrieb, wie die Privatklägerin E._____ in Begleitung der Täter in die Woh- nung hineingekommen sei. Oder sie erklärte, dass man aus dem kleinen Zimmer, in welchem sich der Geschädigte F._____ aufgehalten habe, nicht hören könne, was in der Küche los sei (Urk. 4/1 S. 4). Sie räumte auch differenzierend ein, dass die Täter zunächst nicht aggressiv gewesen seien und die Situation erst eskaliert sei, als ihr Freund erschienen sei (Urk. 4/1 S. 8). Die Lebensnähe ihrer Angaben zeigt sich zudem beispielhaft daran, wie sie ihre Suche nach der Polizei be- schrieb. So erklärte sie, dass sie zunächst wie eine Irre betrachtet worden sei, bevor eine Velofahrerin sie überhaupt ernst genommen habe (Urk. 4/1 S. 5). Auch was das durch sie aufbewahrte und gemäss ihren Angaben nun gestohlene Geld betrifft, erklärte sie ausführlich, dass sie dieses bereit gehalten habe, um damit in Italien ihre Lebenspläne umzusetzen. Das Tatgeschehen schilderte sie in ihren insgesamt drei Einvernahmen zudem grundsätzlich konstant, auch wenn gewisse Widersprüche und Erweiterung ihrer ursprünglichen Angaben in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme nicht zu übersehen sind. So hatte sie in ihrer ersten po- lizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob der Beschuldigte die Waffe gegen sie gerichtet habe, erklärt, dies nicht zu wissen, da sie die beiden nicht angeschaut
habe (Urk. 4/1 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie dann jedoch an, der Beschuldigte habe die Pistole auf ihre Schläfe gerichtet, als sie ge- fragt wurde, wo die Pistole gewesen sei. Ausserdem fügte sie an, dass der Ab- stand höchstens 10 cm betragen habe und er die Pistole zwischen ihr und der Privatklägerin E._____ hin und her geschwenkt habe (Urk. 4/3 S. 7). An der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ändert das jedoch nichts. Die Pri- vatklägerin B._____ gab von Anfang an als Teil einer insgesamt stimmigen und differenzierten Darstellung der Ereignisse an, auch mit einer Pistole bedroht wor- den zu sein, aber das Gefühl gehabt zu haben, dass er die Waffe nicht benützen würde, sie aber vor dem Messer schreckliche Angst gehabt habe (Urk. 4/1 S. 8). Dass der gesamte Vorfall ihr Angst eingeflösst hatte, führte sie ebenfalls von An- fang aus (Urk. 4/1 S. 8). Ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass die Privat- klägerin B._____ mit schauspielerischem Talent täuschte, wie die Verteidigung unter Hinweis darauf, dass diese von Berufs wegen Freiern tagtäglich Emotionen vorgespielt habe, in den Raum stellt (Urk. 107 S. 14), bestehen dabei keine. Mehr als eine auf einer nachträglichen Verarbeitung des tatsächlich Erlebten beruhende Lückenfüllung ist in der erwähnten Schilderung der Privatklägerin B._____ anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme folglich nicht zu sehen. Sie beein- trächtigt die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin B._____ im Rah- men einer Gesamtschau nicht. Das gilt auch für den Umstand, dass sie nicht gleichbleibend erklärte, dass der Geschädigte F._____ von sich aus zum Zimmer heraus gekommen sei. Abgesehen davon, dass es sich bei der Frage, ob sie die- sem die Türe öffnete oder ob er von sich aus zum Geschehen dazu kam, nicht um ein für den Ablauf des Tatgeschehens wesentliches Sachverhaltselement handelt, trägt gerade auch diese Abweichung in ihrer Schilderungen dazu bei, dass diese nicht als eine auswendig gelernte Geschichte erscheinen. Ausserdem bekundete sie auch von sich aus ab ihrer zweiten Einvernahme, dass sie sich bezüglich ge- wisser Details nicht mehr ganz sicher sei (Urk. 4/2 S. 4; Urk. 4/3 S. 6), was wiede- rum dafür spricht, dass sie sich nicht vorgängig eine Geschichte ausdachte, son- dern von tatsächlich Erlebtem berichtete. Sodann irritiert auf den ersten Blick zwar, dass die Privatklägerin B._____ erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, der unbekannte Mittäter habe ihr damals in der Küche mit
einem gelben Band den Mund zugeklebt (Urk. 4/3 S. 13; vgl. Urk. 107 S. 12). Al- lerdings erwähnte sie Entsprechendes bereits im Stadtspital Waid bei der ambu- lanten Untersuchung vor der ersten polizeilichen Befragung (Urk. 10/1). Darüber, dass im entsprechenden Bericht auch von einer Fesselung die Rede ist, schien die Privatklägerin B._____ ehrlich erstaunt (Urk. 4/3 S. 12, 13) und schilderte in der Folge die Begebenheit glaubhaft (Urk. 4/3 S. 13). Dass sie dazu in der Lage war, von sich aus aber weder gegenüber der Polizei noch in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson gesprochen hatte, lässt darauf schliessen, dass diese Begebenheit für sie im Gesamtablauf von keiner besonde- ren Bedeutung war, möglicherweise weil sie das Klebeband ohne weiteres selber entfernen konnte. Ähnliches gilt für die Tatsache, dass die Privatklägerin B._____ erst in der Einvernahme als Auskunftsperson angab, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Gummihandschuhe getragen habe (Urk. 4/3 S. 9; vgl. Urk. 107 S. 12). Es handelt sich dabei gegenüber den ersten Aussagen bei der Polizei zwar unbestreitbar um eine Erweiterung. Allerdings handelt es sich um ein Detail das für den Geschehensablauf an sich nicht zentral war und aus Sicht der Privat- klägerin B._____ weder eine zusätzliche Bedrohung noch eine Entlastung dar- stellte. 6.3.2 Die Verteidigung wies hinsichtlich der Angaben der Privatklägerin B._____ weiter darauf hin, dass sowohl unterschiedliche Angaben dazu vorliegen würden, welche Rolle sie innerhalb des Bordells inne gehabt habe, als auch dazu, in welchem Verhältnis sie zum Geschädigten F._____ gestanden sei. So habe die Privatklägerin B._____ behauptet, dass in jenem Bordell jede Prostituierte für sich selbst gearbeitet habe, während die Privatklägerin E._____ angegeben habe, bei der Privatklägerin B._____ habe es sich um ihre Chefin gehandelt. Ausserdem habe die Privatklägerin B._____ den Geschädigten F._____ nicht gleichbleibend als ihren Freund, sondern teilweise auch als ihren Kunden bezeichnet (Urk. 107 S. 7, 10). Dass die Privatklägerin B._____ sowohl was ihre Rolle in jenem Bordell als auch was ihre Beziehung zum Geschädigten F._____ betrifft, teilweise unter- schiedliche Aussagen tätigte, ist zutreffend. Allerdings hatten weder ihre Position innerhalb der Organisation des Bordells noch ihre Beziehung zum Geschädigten F._____ einen direkten Einfluss auf den Ablauf des in Frage stehenden Gesche-
hens. Dass sie sich hinsichtlich der konkreten Beantwortung beider Fragen be- deckt hielt, ist sodann insofern nachvollziehbar, als der Geschädigte F._____ da- rauf hinwies, dass er eigentlich verheiratet sei (Urk. 5/1 S. 2) und sie möglicher- weise mit ihrer Behauptung, dass alle Prostituierten für sich selbst gearbeitet hät- ten, allfälligen unangenehmen Fragen zur Organisation des Bordells auszuwei- chen versuchte. Hinweise darauf, dass sie sich hinsichtlich der Beantwortung die- ser Fragen aus Gründen bedeckt hielt, welche im Zusammenhang mit den vorlie- gend zu beurteilenden Vorwürfen stehen würden, liegen keine vor. Schliesslich machte die Verteidigung abgesehen davon, dass grundsätzlich angezweifelt wur- de, dass die Privatklägerin B._____ angesichts der hohen Lebenshaltungskosten überhaupt innert kurzer Zeit habe Fr. 28'000.– ansparen können (Urk. 107 S. 13), auch noch geltend, es sei merkwürdig, dass sie die insgesamt Fr. 28'000.– im Bordell aufbewahrt habe (Urk. 107 S. 12). Ihre Angaben dazu, dass sie ihr Erspar- tes in dieser Höhe in bar aufbewahrt und es im Hinblick auf ihre Reise nach Deutschland und Italien teilweise in Noten à Fr. 1'000.– habe wechseln lasse, sei aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. So gebe es verschiedene andere Mög- lichkeiten, auch aus Deutschland oder Italien auf das Geld zugreifen zu können, ohne es in bar mit sich führen zu müssen, wie Banküberweisungen, EC-Karten oder Kreditkarten. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin B._____ das Geld nicht in Euro habe wechseln lassen, wenn sie schon plane, damit nach Deutschland und Italien zu reisen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass in Italien selbst Noten à EUR 100 als Zahlungsmittel kaum akzeptiert wür- den, da ein Fälschungsgeneralverdacht vorherrsche. Entsprechendes gelte so- dann umso mehr, wenn jemand, wie es die Privatklägerin B._____ angeblich ge- plant habe, mit einem Bündel Tausendernoten in einer Fremdwährung ein Ge- schäft kaufen wolle (Urk. 107 S. 12, 28). Das trifft alles grundsätzlich zu. Aller- dings bedeutet die Tatsache, dass ein Verhalten nicht der Alltagserfahrung der Durchschnittsbevölkerung entspricht und in diesem Sinn ungewöhnlich ist, nicht, dass es nicht vorkommt. Noten à Fr. 1'000.– sind bekanntermassen bei Perso- nen, die aus irgendeinem Grund grössere Beträge bei relativ kleinem Volumen in bar halten wollen, beliebt; Euronoten dieses Werts sind nicht erhältlich. Geschäfte können zudem aus mannigfaltigen Gründen mit Bargeld und dabei wiederum mit
leicht aufzubewahrenden und handelbaren Schweizerfranken abgewickelt wer- den. Der gemessen an der Alltagserfahrung der Durchschnittsbevölkerung unge- wöhnliche Vorgang lässt somit zwar aufhorchen, spricht aber nicht grundsätzlich gegen die Darstellung der Privatklägerin B.. Was die Höhe des Betrages betrifft ist sodann ergänzend festzuhalten, dass die Privatklägerin B. erklär- te, dass sie mit dem gesparten Geld in Italien ein kleines eigenes Geschäft habe aufmachen und ein ganz normales Leben habe führen wollen. Ausserdem habe sie gedacht, dass es ihr letzter Aufenthalt in der Schweiz gewesen sei und sie nur zurückkommen würde, wenn das Geld nicht reichen sollte (Urk. 4/1 S. 8). Dass sie angesichts dieser Pläne, Geld zu sparen, um nach Italien gehen zu können auch darauf achtete, ihre Ausgaben möglichst tief zu halten, liegt nahe. Die Fotos der Räumlichkeiten des Bordell C., in welchem sie auch wohnte (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 1/13 S. 34 ff.), weisen auch auf einen eher bescheidenen Lebensstil hin. Trotz der grundsätzlich unbestrittenermassen hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz ist es - insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Angaben zu ihrem Verdienst (Urk. 4/3 S. 12 [Fr. 500.– bis Fr. 1'300.– Tag/Frau]; Urk. 4/2 S. 3 [Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– netto nach Miete]) - daher dennoch nicht ausgeschlos- sen, dass es der Privatklägerin B. zwischen Oktober 2015 und Juni 2016 möglich war, Fr. 28'000.– anzusparen (Urk. 4/3 S. 10, 12). 6.3.3 Zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben tragen denn auch verschiedene ori- ginelle und aussergewöhnliche Vorgänge bei, die sie wiederholt schilderte. So er- zählte sie beispielsweise mehrmals davon, dass der unbekannte Mittäter ihr Geld in ihren BH gestopft und gesagt habe, sie könne dieses in Polen ausgeben (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/3 S. 7). Diesbezüglich brachte die Verteidigung vor, dieses so dargestellte Vorgehen des Mittäters ergebe keinen Sinn, weshalb es sich nicht um eine lebensnahe Schilderung handle (Urk. 107 S. 29). Zwar ist der Verteidi- gung insofern zuzustimmen, dass es für einen Raubüberfall in der Tat sehr unty- pisch erscheint, dass derjenige, der jemanden ausrauben will, dem ausgeraubten Geld zurückgibt. Gerade aus diesem Grund erscheint es jedoch höchst unwahr- scheinlich, dass sich die Privatklägerin B._____ dies lediglich ausgedacht hätte. Versteht man den Überfall als einen solchen auf unliebsame Konkurrenz (vgl. E. III.2.2), machen die Äusserung zudem auch Sinn. Dasselbe gilt für die Schilde-
rung der Diskussion zwischen den beiden Tätern darüber, ob sie beide oder erst einer von ihnen gehen sollten, damit der andere noch warten könne (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/3 S. 7). Weiter verknüpfte sie ihre Darstellungen des Tatablaufs mit eige- nen Einschätzungen und Gedanken, welche sie während des Geschehens hatte, was ebenfalls zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beiträgt. So gab sie beispielswei- se mehrmals an, dass die Situation eigentlich erst dann eskaliert sei, als der Ge- schädigte F._____ dazugekommen sei (Urk. 4/1 S. 4, 8). Vor dem Hintergrund, dass sie angab, zuvor immerhin mit einer Waffe bedroht worden zu sein, kommt auch dieser Einschätzung eine gewisse Originalität zu. Gerade im Zusammen- hang mit der Waffe gab sie zudem an, dass sie noch nie im Leben "life" eine Pis- tole gesehen habe. Weiter erklärte sie, das Gefühl gehabt zu haben, dass er die Waffe nicht benützen würde. Ausserdem gab sie an, dafür vor dem Messer schreckliche Angst gehabt zu haben (Urk. 4/1 S. 8). Auch diese Äusserung zu ih- rer Gefühlslage, welche eher dem Gegenteil davon entspricht, was zu erwarten wäre, wenn sich jemand einer Waffe gegenüber sieht, zeugt von tatsächlich Er- lebtem. Entscheidend ist sodann, dass die Darstellung der Ereignisse durch die Privatklägerin B._____ mit dem objektiven Beweisergebnis in Einklang gebracht werden kann. So finden ihre Ausführungen zur Kontaktaufnahme durch einen der Täter eine Entsprechung in den ausgelesenen SMS-Nachrichten und Anrufein- gängen auf dem gelben Nokia Mobiltelefon. Zudem entspricht ihre Beschreibung auch in zeitlicher Hinsicht den Erkenntnissen, welche sich aufgrund objektiver Hinweise zum Tatzeitraum ergeben haben. Auch der Umstand, dass sie erklärte, sie hätten ihre Mobiltelefone abgeben müssen und die Täter hätten diese teilwei- se mitgenommen, wird durch die Sicherstellung zweier Nokia Mobiltelefone aus der Hosentasche des Beschuldigten gestützt. Weiter lassen sich ihre Schilderun- gen auch mit den Verletzungen, welche sie, der Geschädigte F._____ sowie der Beschuldigte nach der Tat aufwiesen, und den Blutspuren am Tatort vereinbaren. Ebenfalls Teil ihrer Darstellung waren die Einweghandschuhe, welche am Tatort sichergestellt wurden (Urk. 4/3 S. 9). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auf Fotos des Tatorts auch der durch sie beschriebene blaue Koffer mit der offenen Seitentasche sowie das Guess Portemonnaie auf einem Stuhl zu erkennen sind (Urk. 1/14 S. 39 ff.). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht zudem, dass
ihre Aussagen hinsichtlich desjenigen Sachverhaltsabschnitts, in welchem auch der Geschädigte F._____ zugegen war, mit dessen Beobachtungen übereinstim- men. Dasselbe gilt sodann für die Angaben der Polizeibeamten N., T. und M.. Diese bestätigten in ihren Zeugeneinvernahmen die Darstellung der Privatklägerin B., gemäss welcher sie lediglich in der Lage gewesen sei, in Stichworten auf ihre Notlage hinzuweisen, wobei sie etwas "von Streit, Pistole und Ausgeraubtsein" bzw. von "Streit, Messer, Pistole" resp. "mein Freund am Boden, Mann mit Pistole, mit Waffe" gesagt habe (Urk. 9/1 S. 3 f.; Urk. 9/3 S. 3; Urk. 9/5 S. 3). Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin B._____ somit – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 107 S. 8) – ungeachtet gewisser (zumindest auf den ersten Blick bestehender) Ungereimtheiten insbe- sondere nicht nur deshalb als glaubhaft, weil sie in sich überzeugen, sondern weil sie, soweit sie objektiv überprüfbar sind, auch mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmen. 7.1.1 Der Geschädigte F._____ wurde erstmals in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2016 und somit umgehend nach dem anklagegegenständlichen Vorfall durch die Stadtpolizei Zürich befragt. Damals gab er zunächst an, dass er zwei Stunden vor dem Raubüberfall als Gast in das Lokal gekommen sei. Dort habe er sich mit einer Prostituierten, der Privatklägerin B., in ein Zimmer zurückge- zogen (Urk. 5/1 S. 1). Zu seinem Verhältnis zu ihr erklärte er weiter, dass es sich um eine Liebschaft zwischen ihnen beiden handle. Er habe sie schon zwei oder drei Jahre vorher kennengelernt. Seither hätten sie regelmässig Kontakt gehabt. Zusätzlich erwähnte er, dass er aber halt verheiratet sei (Urk. 5/1 S. 2). Er wohne in Italien und sei erst am Tag vor der Tat nach Zürich gekommen (Urk. 5/1 S. 2). Zum Tathergang erklärte er sodann, zum Tatzeitpunkt alleine im Zimmer der Pri- vatklägerin B. gewesen zu sein. Von da aus habe er die Haupttüre des Lo- kals relativ laut aufgehen gehört. Er habe sich zu jenem Zeitpunkt aber noch nichts dabei gedacht. Etwas später habe er lauten Lärm, Männerstimmen, Möbel, die verschoben worden seien, und schreiende Frauen gehört. Zuerst habe er nicht gewusst, was er tun solle. Dann habe er sich aber entschieden, die Tür zu öffnen und in den Korridor zu treten. Als er dann im Korridor gewesen sei, habe er zwei Typen gesehen, welche die Frauen angeschrien hätten. Noch im ersten
Moment habe er aufgrund derer Kleidung gedacht, es seien Polizisten. So habe er auf Italienisch gefragt, was los sei und ob sie von der Polizei seien. Er habe auch gesehen, wie einer eine Pistole in der Hand gehalten habe. Als er den ande- ren Mann dann aber gemustert habe, sei ihm aufgefallen, dass dieser ein Messer in der Hand gehalten habe. Er habe sich dann gefragt, wie ein Polizist ein Messer in der Hand halten könne. Zudem habe er auch gesehen, dass die Privatklägerin B._____ am Hals festgehalten worden sei (Urk. 5/1 S. 2). Die Privatklägerin B._____ sei völlig verängstigt gewesen und habe ihm gesagt, dass die beiden Typen ihr das Geld weggenommen hätten. Als die Täter dann gesehen hätten, dass er mit ihnen rede, habe ihn der Mann, welcher später verhaftet worden sei, mit der Schusswaffe bedroht. Er sei auf ihn zugekommen, wobei er zuerst noch gemeint habe, es sei ein Scherz. Er sei auch auf ihn zugegangen. Als er sich aber genähert habe, seien beide Männer auf ihn losgekommen. Der mit dem Messer habe versucht, ihm sein Messer an den Hals zu führen. Er habe begonnen, sich zu wehren und auf die beiden einzuschlagen. Die beiden Männer hätten natürlich auch auf ihn eingeschlagen, weshalb sie schliesslich alle drei wild um sich ge- schlagen hätten. Einen der beiden habe er dann irgendwie fassen und zu Boden führen können. Er glaube, es sei derjenige mit der Schusswaffe gewesen. Er sei sich aber nicht sicher. Der andere habe ihn auf den Kopf geschlagen, er denke, mit dem Messer. Er habe den Mann dann irgendwie die Treppe hinunter stossen können. Jedenfalls sei dieser die Treppe hinunter gefallen. Er sei diesem hinter- her und der Mann mit dem Messer sei ihm ebenfalls gefolgt. Er sei dann mit dem einen Mann am Boden gewesen und habe diesen festgehalten. Zu diesem Zeit- punkt habe der andere Mann ihn mit dem Messer zu attackieren begonnen. Von da würden auch seine Schnittverletzungen stammen. Er habe den Frauen dann zugerufen, dass sie die Polizei informieren sollen. Er sei immer noch am kämpfen gewesen, als dann der Typ mit dem Messer plötzlich geflüchtet sei (Urk. 5/1 S. 2). Der zweite habe dann auch versucht, davon zu rennen. Er habe ihn verfolgt. Die- ser sei zur Aussentreppe gerannt und dann auf dem Trottoir davon. Es habe dort ein Geländer gehabt und er habe ihn festhalten können. Er habe um Hilfe geru- fen. Etwa fünf Minuten später habe sich der Mann dann geduckt und versucht, wieder zu fliehen. Er habe sich aus seiner Jacke befreien und erneut davon ren-
nen können. Er sei wieder hinterher gerannt. Plötzlich sei dann überall Polizei gewesen und er sei aufgefordert worden, die Hände hochzuhalten (Urk. 5/1 S. 3). Auf Nachfrage gab er zum Beschuldigten sodann an, dass dieser die Schusswaf- fe noch gehabt habe, als er sich aus seiner Jacke habe befreien können. Zirka 10 Meter später sei er verhaftet worden. Die Waffe habe er noch hinten im Ho- senbund gehabt (Urk. 5/1 S. 3). Zum mutmasslichen Deliktsgut gab er auf Nach- frage hin an, dass ihm nichts gestohlen worden sei. Die Privatklägerin B._____ habe ihm aber gesagt, dass ihr Fr. 28'000.– und der anderen Frau Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– gestohlen worden seien (Urk. 5/1 S. 4). Ausserdem beschrieb er die beiden Täter so, dass sie schwarze Baseballkappen und einen Schal getragen hätten (Urk. 5/1 S. 3) 7.1.2 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 31. August 2016 schilderte der Geschädigte F._____ den Ablauf des in Frage stehenden Vorfalls mit seinen Angaben aus der polizeilichen Einvernahme weit- gehend identisch (Urk. 5/2 S. 4 ff.). Neu gab er in dieser Einvernahme noch an, dass es etwa 5 bis 10 Minuten gedauert habe, bis er das Zimmer aufgrund der lauten Geräusche verlassen habe (Urk. 5/2 S. 5). Eine Abweichung zeigt sich zu- dem darin, dass er in der ersten Einvernahme noch erklärte, der Mann mit dem Messer habe die Privatklägerin B._____ am Hals festgehalten (Urk. 5/1 S. 2), er nun aber davon berichtete, dieser habe sie an der Hand festgehalten (Urk. 5/2 S. 5). Im Unterschied zur polizeilichen Einvernahme gab er zudem in dieser zeit- lich späteren Einvernahme häufiger an, sich an gewisse Dinge nicht mehr genau erinnern zu können. So erklärte er beispielsweise, nicht mehr genau zu wissen, ob der Beschuldigte zuerst die Treppe hinuntergefallen sei. Dabei, dass sich die Auseinandersetzung vom oberen in das untere Geschoss verlagert habe, blieb er jedoch (Urk. 5/2 S. 6). Neu war schliesslich, dass er in der Zeugeneinvernahme noch davon berichtete, dass die Privatklägerin B._____ als erste das Gebäude verlassen habe, um die Polizei zu rufen, den weiteren Verlauf schilderte er aber wiederum deckungsgleich mit seinen früheren Angaben (Urk. 5/2 S. 7). Zum Er- scheinungsbild der Täter gab er zudem an, dass diese Winterjacken, Hüte und Brillen getragen hätten (Urk. 5/2 S. 5). Zum Schluss jener Einvernahme nahm der Verteidiger die Gelegenheit wahr, Ergänzungsfragen an den Geschädigten
F._____ zu stellen. So fragte er unter anderem, ob der Geschädigte F._____ vom vielen Geld gewusst habe, was dieser aber verneinte (Urk. 5/2 S. 10). Weiter wurde er durch den Verteidiger darauf angesprochen, dass die Privatklägerin B._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben habe, dass sie damals die Türe zum Zimmer geöffnet habe, in welchem er sich befunden habe, er dies je- doch anders geschildert habe. Daraufhin erklärte der Geschädigte F., dass er glaube, dass es stimme, dass sie die Türe geöffnet habe. Das könne durchaus sein (Urk. 5/2 S. 11). 7.2 Was die Glaubwürdigkeit des Geschädigten F. betrifft, ist zu be- merken, dass auch er in den anklagegegenständlichen Vorgang involviert war und daher kein unbeteiligter Tatzeuge ist. Zwar stand er der Privatklägerin B._____ nahe (Urk. 5/2 S. 3), auch er erklärte aber, in keiner Beziehung zum Beschuldig- ten gestanden zu sein und ihn zuvor noch nie gesehen zu haben (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/2 S. 2). Auch der Beschuldigte behauptet nichts anderes. Ferner steht - wie bereits erwogen - nicht zur Diskussion, dass der Beschuldigte sich vor dem Vorfall im Milieu Feinde geschaffen hat, weshalb auch ausgeschlossen werden kann, dass der Geschädigte F._____ den ihm an sich unbekannten Beschuldigten im Auftrag Dritter im Rahmen einer Abrechnung im Milieu zu Unrecht belastet. Fi- nanzielle Ansprüche gegen den Beschuldigten stellte er schliesslich keine. Da nicht ersichtlich ist, welche Vorteile ihm dies gebracht hätte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Grundsätzliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen daher keine. 7.3 Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ist zu bemerken, dass auch er sehr detailliert schilderte, was er an jenem Abend erlebte. Ausserdem sind seine Aussagen aus den beiden Einvernahmen weitgehend kongruent. Ein- zige Ausnahme bildet dabei der Umstand, dass er in der ersten Befragung erklär- te, der eine Täter habe die Privatklägerin B._____ am Hals gehalten und in der nächsten, dass dieser sie an der Hand gehalten habe. Diese beiden Angaben schliessen sich grundsätzlich gegenseitig jedoch nicht aus. Ausserdem machte der Geschädigte F._____ von sich aus darauf aufmerksam, dass viel zu viel pas- siert sei und es auch so unerwartet gewesen sei (Urk. 5/2 S. 7). Dass er vor die-
sem Hintergrund nicht sämtliche Beobachtungen in beiden Einvernahmen lücken- los und gänzlich widerspruchsfrei darlegte, führt daher entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 107 S. 16) nicht dazu, dass die Glaubhaftigkeit seiner Angaben alleine aufgrund dieser Uneinheitlichkeit eine Einschränkung erfährt. Seine Schil- derungen wirken sodann insbesondere in Anbetracht dessen, dass er diese je- weils mit den Gedanken in Verbindung brachte, welche er sich zum jeweiligen Zeitpunkt machte, besonders lebensnah. So gab er beispielsweise an, dass er zuerst geglaubt habe, es handle sich bei den beiden unbekannten Männern um Polizisten. Dann habe er das Messer gesehen und sich gedacht, warum Polizis- ten wohl ein Messer hätten (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/2 S. 6). Oder er erklärte, dass er es zunächst für einen Scherz gehalten habe, als der Beschuldigte mit der Waffe auf ihn zugekommen sei (Urk. 5/1 S. 2). Die sich aus seinen Aussagen ergebende Ambivalenz bei der Konfrontation mit den Tätern stellt entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Lügensignal dar (Urk. 117 S. 17 f.), sondern entspricht den nachvollziehbaren Gedanken einer überraschend mit einem Angriff auf Dritte kon- frontierten Person, die sich - nüchtern betrachtet - unvernünftig dafür entscheidet, einzugreifen. Weiter stehen auch seine Angaben zum Tatgeschehen mit den Aussagen der Privatklägerin B., soweit diese jenen Sachverhaltsabschnitt betreffen, in welchem auch der Geschädigte F. anwesend war, in Einklang. Schliesslich wird die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dadurch unterstützt, dass sich auch seine Schilderung des Tatablaufs problemlos in die übrigen Beweiser- gebnisse einbetten lässt. So entspricht beispielsweise der Fundort der Kleidung des Beschuldigten an der Ecke D.-Strasse .../... der Umschreibung des Ge- schädigten F., dass sich ersterer aus seiner Jacke habe befreien können, als er diesen festgehalten habe (Urk. 1/2 S. 2 f.; Urk. 1/14 S. 9; Urk. 5/1 S. 3; Urk. 9/5 S. 5; Urk. 11/2 S. 12). Ausserdem findet seine Darstellung der tätlichen Auseinandersetzung, in welcher auch ein Messer zum Einsatz gekommen sei, ei- ne Entsprechung in den fotografierten und sichergestellten Blutspuren am Tatort sowie in den Verletzungen, welche er, die Privatklägerin B._____ sowie der Be- schuldigte nach der Tat aufwiesen. Auch auf seine glaubhaften Angaben zum Tatgeschehen kann daher abgestellt werden.
8.1 Der Beschuldigte liess im Berufungsverfahren weiter zu Recht vorbrin- gen, die Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin E._____ beziehe sich lediglich auf ihn belastende Angaben, nicht aber auf solche, die ihn entlasten würden. Die ihn entlastenden Aussagen sieht er in erster Linie darin, dass die Pri- vatklägerin E._____ unter anderem zu Protokoll gegeben habe, dass er am Penis über ein auffälliges Merkmal, eine Art Geschwür oder einen sichtbaren Knoten verfüge. Dieser Umstand, dass sie den Penis des Beschuldigten gesehen habe, welcher in der Tat eine implantierte Kugel zur Luststeigerung der Frau aufweise, passe besser zum von ihm geschilderten Besuch des Bordells als Freier als zum Ablauf eines Raubüberfalls. Sowohl dass er ihr den Penis gezeigt, als auch dass er ihr gemäss ihren Angaben zusätzlich einen Zungenkuss verpasst haben soll, mute reichlich absurd an (Urk. 107 S. 6 f., 26). 8.2 Die Privatklägerin E._____ erklärte im Rahmen ihrer polizeilichen Ein- vernahme vom 6. Juni 2016, dass der Beschuldigte sie, während der Raubüberfall im Gange gewesen sei, brutal auf den Hals geküsst habe (Urk. 3/1 S. 3). Später im Verlauf jener Einvernahme, erklärte sie zudem, dass er ihr einen Zungenkuss verpasst habe (Urk. 3/1 S. 6). Ausserdem habe er ihr, noch bevor er sie geküsst habe, seinen Penis gezeigt. Auf diesem habe sie ein Geschwür oder einen sicht- baren Knoten oder irgendetwas gesehen. Er habe ihr jedenfalls mit einer Hand mit der Pistole gedroht und mit der anderen Hand habe er den Reissverschluss seiner Hose geöffnet und ihr seinen Penis gezeigt (Urk. 3/1 S. 5). In Überein- stimmung mit dem Beschuldigten sagte sie demnach aus, dass sie an jenem Abend den Penis des Beschuldigten gesehen habe. Im Unterschied zum Be- schuldigten ordnete sie dieses Zeigen des Geschlechtsteils und das Küssen je- doch nicht gegen Bezahlung vereinbarten Liebesdiensten zu, sondern beschrieb diese Vorgänge als Teil des Raubüberfalls und als Handlungen, welche gegen ih- ren Willen geschahen. Der Beschuldigte selbst äusserte sich nicht einheitlich da- zu, zu welchen sexuellen Handlungen es zwischen ihm und der Privatklägerin E._____ genau gekommen sein soll. Während er zu Beginn des Vorverfahrens noch erklärte, mit ihr geschlafen zu haben, verneinte er Entsprechendes in der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung und gab stattdessen an, dass es zu einem Blowjob gekommen sei (Urk. 2/3 S. 5; Prot. I S. 19; Prot. II S. 36).
Abgesehen von diesen Ungereimtheiten in seinen Aussagen, welche sich auch insgesamt als unglaubhaft erweisen (vgl. E. III.5.3.2), spricht auch die zeitlich be- grenzte Aufenthaltsdauer des Beschuldigten im Bordell gegen das tatsächliche Stattfinden sexueller Handlungen zwischen den beiden und damit für einen ande- ren Hintergrund des Küssens und des Zeigens des Penis. Der von der Privatklä- gerin E._____ geschilderte Hintergrund ist für einen Raubüberfall dabei zwar tat- sächlich ungewöhnlich. Gerade aus diesem Grund wäre aber eher zu erwarten gewesen, dass sie das Zeigen des Penis und das Küssen in ihren Aussagen weggelassen hätte, wenn sie dem Beschuldigten lediglich einen Raubüberfall hät- te andichten wollen. So erscheinen das Zeigen des Penis und das Küssen gegen ihren Willen neben der Bedrohung mit der Waffe (verbunden mit dem Hinweis, dass sie zum letzten Mal hier arbeite und zum letzten Mal einen solchen Penis sehe) als zusätzliche Machtdemonstration ihr gegenüber, die zur Schilderungen der Privatklägerin B., wonach der unbekannte Mittäter ihr Geld in den BH gestopft und gesagt habe sie könne dieses in Polen ausgeben, passt (vgl. E. III.6.3.3). Gemäss ihren Aussagen befand sich die Privatklägerin B. im Zeitpunkt des Zeigens des Penis und des Küssens sodann mit dem anderen Tä- ter in einem anderen Raum, womit erklärbar ist, dass letztere diese Begebenhei- ten nicht schilderte. Die Privatklägerin B._____ ihrerseits schilderte eine Trennung von der Privatklägerin E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme als Auskunftsperson ebenfalls (Urk. 4/3 S. 7). In den Aussagen der Privat- klägerin E._____ finden sich folglich keine entlastenden Elemente. Immerhin ist an dieser Stelle jedoch festzuhalten, dass die Unverwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin E._____ (zum Nachteil des Beschuldigten) zur Folge hat, dass von vornherein nicht als erstellt erachtet werden kann, dass der Beschuldigte bereits eine Waffe auf erstere gerichtet hatte, als ihm diese die Türe öffnete, da dieser in die Anklage aufgenommene Sachverhaltsabschnitt alleine auf ihren Angaben gründet. 9.1 Schliesslich machte die Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfah- rens geltend, dass sich die Aussagen der einzelnen den Beschuldigten belasten- den Beteiligten untereinander teilweise erheblich widersprechen würden. So wür- den sowohl die Schilderungen der Privatklägerin E._____ teilweise im Wider-
spruch zu jenen der Privatklägerin B._____ als auch zu jenen des Geschädigten F._____ stehen. Aber auch die Angaben der Privatklägerin B._____ seien nicht deckungsgleich mit jenen des Geschädigten F._____ (Urk. 107 S. 7, 9 ff., 15 f.). So habe der Geschädigte F._____ beispielsweise erklärt, der Täter mit dem Mes- ser habe die Privatklägerin B._____ am Hals festgehalten, während letztere ge- sagt habe, jemand habe ihr ein Messer an den Hals gehalten, welches der Ge- schädigte F._____ dann irgendwie habe entfernen können. In der zweiten Einver- nahme habe er dann sogar gesagt, sie sei an der Hand gehalten worden (Urk. 107 S. 10 f., 16). Ausserdem hätten sich insbesondere der Geschädigte F._____ und die Privatklägerin B._____ dahingehend widersprochen, ob sie nun zusammen mit dem Beschuldigten die Treppe vom 1. Stock in das Erdgeschoss hinuntergefallen, -gestürzt oder -gerannt seien (Urk. 107 S. 16 f.). Dass diese teilweisen unterschiedlichen Angaben der Beteiligten bestehen, auf welche die Verteidigung hinwies, ist zutreffend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere bei der handgreiflichen Auseinandersetzung im Korridor, auf der Treppe sowie im Eingangsbereich der Liegenschaft, welche sämtliche Beteiligten - auch der Beschuldigte - erwähnten, um ein dynamisches Geschehen handelte. Solche Vorgänge nachträglich zu umschreiben, ist per se mit Schwierigkeiten verbunden. Dass es vor diesem Hintergrund zu unterschiedlichen Darstellungen gewisser Details im Ablauf der Auseinandersetzung kam, ist insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, da nicht alle Beteiligten die Auseinandersetzung vom selben Standpunkt aus mitverfolgten und gerade der Geschädigte F._____ die Geschehnisse auch nicht von Beginn an mitverfolgte. Bemerkenswert und ent- scheidend ist jedoch, dass sowohl die beiden Privatklägerinnen als auch der Ge- schädigte F._____ im Kern übereinstimmend einen Ablauf der Ereignisse schil- derten, welcher sich, wie sich im Nachhinein herausstellte, mit dem übrigen Be- weisergebnis in Einklang bringen lässt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sie diesen Ablauf, wie sie ihn später in den formellen Einvernahmen gegenüber den Untersuchungsbehörden schilderten, bereits unmittelbar nach der Tat in den Grundzügen gegenüber den am Tatort anwesenden und in der Folge als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten darlegten (vgl. E. III.4.3.2; Urk. 9/5 S. 4 f.). Dass sie in der Lage gewesen wären, übereinstimmend unmittelbar nach einer
grundsätzlich unkontrollierbaren Auseinandersetzung, welche zahlreiche Blut- und somit auch DNA-Spuren hinterliess, entgegen dem eigentlichen Vorgang einen al- ternativen Ablauf der Ereignisse so darzulegen, dass dieser in der Folge mit dem Spurenbild zusammenpasst, erscheint derart unwahrscheinlich, dass dies und damit auch ein Komplott (vgl. Urk. 107 S. 27) auszuschliessen ist. 10.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ und des Geschädigten F._____ erstellt ist, dass am 6. Juni 2016 zwei Täter den angeklagten Überfall auf das Bordell C._____ verübten und dem Beschuldigten dabei die Rolle eines Täters zukam, zumal die Aussagen durch weitere Umstände gestützt werden. So wies der Be- schuldigte nach dem Vorfall im Gegensatz zum Geschädigten F._____ und der Privatklägerin B._____ keine Schnittverletzungen auf (vgl. E. III.4.3.4), was darauf hinweist, dass er für den durch diese beschriebenen Angreifer mit einem Messer kein Zielobjekt darstellte. Ferner hatte er im Zeitpunkt seiner Festnahme nicht nur sein Bargeld noch auf sich, sondern war zudem im Besitz zweier zusätzlicher Mo- biltelefone, während sein Mobiltelefon Acer fehlte. Dabei ist aufgrund der glaub- haften Angaben der Privatklägerin B._____ erstellt, dass einer der Täter vor allem am Geschäftstelefon von "S._____" interessiert war (Urk. 4/2 S. 7), über welches er sich vorgängig für einen Bordellbesuch angemeldet hatte (Urk. 4/2 S. 6). Die Tatsache, dass sie in seinem Besitz waren, lässt daher nur den Schluss zu, dass er einer der Täter war. Dies gilt um so mehr, als nicht zu erkennen ist, weshalb ein Täter dem Beschuldigten die beiden Mobiltelefone hätte zustecken, ihm aber gleichzeitig sein Mobiltelefon Acer, mit welchem der Besuch im Bordell unmittel- bar vor den angeklagten Ereignissen angekündigt worden war, hätte stehlen sol- len, wohlgemerkt wiederum, ohne das Bargeld des Beschuldigten zu behändigen. Schliesslich lassen - abgesehen davon, dass selbst der Beschuldigte von einem weiteren Mann berichtete, der sich zu jenem Zeitpunkt am Tatort aufgehalten ha- be (Urk. 2/2 S. 3) - der Fund zweier identischer Sonnenbrillen (vgl. E. III.4.5) und von zwei Paar Wegwerfhandschuhen (vgl. E. III.4.4.1) am Tatort sowie die Tatsa- che, dass sich das dem Beschuldigten gehörende Mobiltelefon Acer nach der Tat vom Tatort nach Luzern verschob, keine Zweifel daran offen, dass an der Tat zwei Personen beteiligt waren. Dass einer der Täter ein Messer einsetzte, ergibt
sich aus dem Verletzungsbild (vgl. E. III.4.3.4). Für die Existenz der von der Pri- vatklägerin B._____ und dem Geschädigten F._____ beschriebene Pistole gibt es dagegen zwar keine objektiven Beweismittel. Insbesondere konnte eine Waffe trotz aufwändiger Suchbemühungen, insbesondere auch am Verhaftsort, nicht ausfindig gemacht werden (Urk. 1/4 S. 2 f.). Allerdings ist auch erstellt (vgl. E. III.4.2.4), dass der Beschuldigte sich eine gewisse Zeit unbeobachtet irgendwo im Raum um den Tatort bewegte, weshalb er sich auch irgendwo seiner Waffe entledigen konnte. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte erwiesenermassen keine grundsätzliche Scheu vor Waffen hat (vgl. Urk. 2/6 S. 4, Frage 22). Überdies wur- de anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. Juni 2016 am Wohnort des Beschul- digten ab dem Küchentisch eine angebrochene Schachtel mit 23 Patronen 7,65 mm sichergestellt (Urk. 15/3/2; Urk. 15/35). Als er anlässlich der Berufungs- verhandlung gefragt wurde, zu welchem Zweck er diese Munition noch aufbe- wahrt habe, obwohl er seine Dienstwaffe bereits abgegeben hatte, gab der Be- schuldigte an, immer irgendwie Bedenken gehegt zu haben, dass ihn irgendje- mand von früher einholen könnte (Prot. II S. 45). Wäre es allerdings tatsächlich zu einer Bedrohung durch jemanden aus seiner Vergangenheit in der kriminellen Or- ganisation gekommen, wäre die Munition alleine ohne eine dazugehörige Waffe für ihn von keinem Nutzen gewesen. Dass er zu seinem Schutz lediglich die Muni- tion und nicht auch die Waffe für sich behielt, erscheint daher wenig plausibel. Vielmehr weist der Umstand, dass er nach wie vor über Munition verfügte und er diese griffbereit auf dem Küchentisch aufbewahrte, darauf hin, dass er entgegen seinen Beteuerungen nach wie vor eine Waffe besass. Ebenso wenig wie die Waffe konnte schliesslich das Geld nach der Tat gefunden werden. Allerdings weist alles daraufhin, dass der Beschuldigte nicht allein, sondern mit einem bis heute flüchtigen Mittäter agierte, der das Geld nach den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin B._____ (Urk. 4/3 S. 6, S. 12) auch behändigte. Die Schilde- rungen der Privatklägerin B._____ wurden zudem wiederum insofern durch objek- tive Beweismittel bestätigt, als der Reissverschluss der Aussentasche eines blau- en Koffers tatsächlich offen stand und sich daneben auf einem Stuhl ein Porte- monnaie der Marke "Guess" befand (Urk. 1/14 S. 39 ff.). Dass die beiden Bargeld in dieser Höhe erbeuteten erweist sich daher ebenfalls als erstellt. Hingegen lie-
gen zur Annahme einer höheren Deliktssumme, wie sie derjenigen aus der An- klageschrift entsprechen würde, keine zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren Beweismittel vor. 10.2 Der Anklagesachverhalt betreffend Dossier Nr. 1 erweist sich demnach mit der Ausnahme, dass die Deliktssumme lediglich Fr. 28'000.– beträgt und der Beschuldigte die Waffe nicht bereits auf die Privatklägerin E._____ richtete, als diese die Türe öffnete, als erstellt. Präzisierend ist festzuhalten, dass keine rechtsgenügenden Hinweise vorliegen, dass die vom Beschuldigten mitgeführte und zur Einschüchterung seiner Opfer eingesetzte Waffe im Tatzeitpunkt geladen und einsatzfähig war. IV. Rechtliche Würdigung 1.1 Der Anklagebehörde folgend würdigte die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt als qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB (Urk. 95 S. 27 ff.). Was die rechtliche Würdigung des erstell- ten Sachverhalts als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 95 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Den qualifizierten Tatbestand des bewaffneten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB hat der Beschuldigte jedoch nicht erfüllte. 1.2 Eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer zum Zweck eines Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Während es zur Erfüllung dieses Tatbestands grundsätzlich genügt, dass der Täter die Waffe zur Verfügung hat und er sie beim Raub nicht auch zu verwenden braucht, ist erforderlich, dass der Waffe ein objektiv gefährlicher Charakter zukommt. Der subjektive Eindruck, den das Opfer oder ein Dritter von der Waffe haben könnte, ist nicht relevant. Das Qualifikations- merkmal ist demnach nicht erfüllt, wenn die Waffe defekt ist, dem Täter die erfor- derliche Munition nicht in nächster Nähe zur Verüfugng steht oder es sich um eine blosse Atrappe handelt. Es muss sich mithin um eine einsatzfähige Schusswaffe handeln oder andernfalls um eine, welche sich dank besonderer Vorrichtungen
als Schlag- oder Stichwaffe verwenden lässt (Donatsch, in: Donatsch/Heim- gartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 140 N 13). Dass die vom Beschuldigten mitgeführte und zur Einschüchterung der Opfer verwendete Waffe geladen und einsatzfähig war, ist jedoch wie erwogen nicht rechtsgenügend erstellt. 2. Zusätzlich zu den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen (mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG) ist der Beschuldigte demnach des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe 1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldig- ten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht und eine Ge- samtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, wie zu zeigen sein wird (vgl. E. V.9), vorliegend nicht zur Diskussion steht. 2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldig- ten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also der Raub. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstra- fe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausserge- wöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tat- mehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55
E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine separate Busse auszufällen (BGE 6B_65/2009 E. 1.2) 3.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Stra- fe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die krimi- nelle Energie sowie ein allfälliger Versuch, wobei ein solcher nur dann verschul- densrelativierend wirkt, wenn der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Ansonsten ist ein Versuch als verschuldensunabhängige Tatkomponente strafre- duzierend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind ins- besondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Dabei ist gegebenenfalls insbe- sondere auch einer verminderten Schuldfähigkeit und dem Handeln in Notwehr- exzess verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Die Täterkomponente um- fasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55).
3.2 Ist der Täter wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen, hat das Gericht zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzulegen. Die schwerste Tat ist dabei nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen. Liegen mehrere gleichartige Delikte vor, ist der Strafzumessung das verschuldensmässig schwerste Delikt zugrundezulegen (OGer ZH SB110667 E. A.3.2 und A.3.3). In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tat- komponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann ist unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delik- te festzulegen. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten unterei- nander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungs- weisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 E 1.6.1; BGer 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). 3.3 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamt- strafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheits- strafe gemäss Art. 41 StGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (BGE 6B_808/2017 E. 2.1.2). 3.4 Für das durch den Beschuldigten begangene mehrfache Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG sieht das Gesetz nebst einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen als mögliche Sanktion vor. Allerdings ist vorliegend unabhängig da- von, ob das verschuldensangemessene Strafmass die Ausfällung einer Geldstrafe bezüglich dieser vom Beschuldigten begangenen Taten noch erlauben würde, aus Zwecksmässigkeitsgründen auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen: Die Drogen-
transporte aus Polen in die Schweiz tätigte der Beschuldigte zwischen Januar 2016 und seiner Verhaftung am 6. Juni 2016, obwohl er bereits am 27. Januar 2016 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen mehrfachen Ver- gehens sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mithin derselben Delikte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt wurde (Urk. 21/4). Da er somit trotz der damals unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe delinquierte, ist es offensichtlich, dass die gegenüber einer Freiheits- strafe weniger eingriffsintensive Geldstrafe von vornherein keine Gewähr bietet, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. 4.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Raubes ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit dem bisher unbekannten Mittäter ei- nen beachtlichen Deliktserlös von Fr. 28'000.– erzielte. Dass es sich dabei um die gesamten Ersparnisse der Privatklägerin B._____ handelte, was diese hart traf, fällt erschwerend ins Gewicht. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte und sein Mittäter abgesehen davon, dass sie die beiden Privatklägerinnen zunächst unter Vorhalt des Messers und der Waffe, lediglich bedrohten, auch nicht davor zurückschreckten, körperliche Gewalt anzuwenden. So erlitt insbesondere der Geschädigte F._____ erhebliche Verletzungen aufgrund der Messerstiche des unbekannten Mittäters. Zwar liegen aufgrund der Angaben der Privatklägerin B., dass sie das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte würde die Waffe nicht einsetzten und dass die Situation erst dann eskaliert sei, als der Geschädig- te F. dazugekommen sei (Urk. 4/1 S. 4, 8), Hinweise darauf vor, dass ein handgreifliches Vorgehen zunächst nicht geplant war. Trotzdem liessen sich so- wohl der Beschuldigte und insbesondere auch der Mittäter in der Folge auf eine körperliche Auseinandersetzung sowohl mit dem Geschädigten F._____ als auch mit der Privatklägerin B._____ ein. Ausserdem setzte der Mittäter gar ein Messer gegen diese ein. Diese Entwicklung lässt darauf schliessen, dass beim Beschul- digten und seinem Mittäter dennoch eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und entsprechend auch eine beachtliche kriminelle Energie vorlag. Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Handeln auch in Kauf nahm, das Sicherheitsgefühl der beiden Privatklägerinnen sowie ihr grundsätzliches Vertrau-
en darauf, dass sie sich vor den ihnen teilweise ebenfalls noch unbekannten Kun- den, welche das Bordell C._____ betreten, nicht zu fürchten brauchen, nachhaltig zu beeinträchtigen. Das objektive Tatverschulden ist daher als keinesfalls leicht einzustufen. 4.1.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass es sich um eine vorgängig geplante Tat handelte. Abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte im Bordell C._____ vorgängig angemeldet hatte, damit ihm dort die Türe geöffnet wurde und er sich nicht auf andere Weise Zugang verschaffen musste, bemühte er sich zu diesem Zwecke auch noch darum, eine neue SIM- Karte zu benutzen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten im Tatzeitpunkt (Urk. 107 S. 33 f.). Zwar wurde mittels Gutachten des IRM nachgewiesen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt, wie er es auch selbst einräumte (Urk. 2/3 S. 2), unter der Wirkung von Amphetamin stand (Urk. 10/12). Der Beschuldigte war jedoch trotz dieses Amphetaminkonsums in der Lage, seine Tat in dieser Weise vorzubereiten und sie dann seinem Plan entsprechend zu- mindest bis zu seiner Verhaftung auch umzusetzen. Es handelte sich mithin nicht um eine spontane Tat, zu welcher sich der Beschuldigte aufgrund einer plötzlich einsetzenden Drogenwirkung entschloss. Vielmehr war er in der Lage, seinen Ta- tentschluss zumindest vom Zeitpunkt des Einsetzens der neuen SIM-Karte bis zur Begehung der Tat aufrecht zu erhalten. Ausserdem liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass es während der Tatbegehung zu einem Exzess gekommen wäre, welcher auf die Wirkung des am Tatmorgen konsumierten Amphetamins zurück- zuführen wäre. Eine Relativierung der subjektiven Tatschwere aufgrund einer verminderten Schuldfähigkeit fällt daher ausser Betracht. Das Tatverschulden wiegt daher nach wie vor insgesamt keinesfalls leicht. Innerhalb des weiten Straf- rahmens von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich daher eine Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 4.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere des mehrfachen Vergehens ge- gen das Betäubungsmittelgesetz ist zu berücksichtigen, dass es sich um mehrere
Fahrten handelte, mit welchen der Beschuldigte jeweils verschiedene Betäu- bungsmittel aus Polen in die Schweiz transportierte, und er mithin vor jeder Fahrt einen neuen Tatentschluss fassen musste. Da er bei jeder Fahrt aus Polen in die Schweiz jeweils mindestens zwei Grenzen passieren musste und somit grund- sätzlich jedes Mal eine Kontrolle riskierte, zeugt sein Handeln auch von einer ge- wissen Unverfrorenheit. Da er die Betäubungsmittel jedoch nicht zum Weiterver- kauf an einen beliebigen Käuferkreis, sondern diese - ausser für seinen Eigen- konsum - zur Weitergabe an seine Freundin einführte und besass, wiegt das Tat- verschulden in objektiver Hinsicht trotzdem noch leicht. 4.2.2 Was die subjektive Tatschwere anbelangt ist wiederum zu berücksich- tigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Als Grund dafür, dass er diese Betäubungsmittel in Polen erwarb und sie anschliessend in die Schweiz transportierte, nannte er die Preisdifferenz (Urk. 2/7 S. 2 ff.). Obwohl er die einge- führten Betäubungsmittel in der Folge nicht weiterveräusserte, sondern gratis wei- tergab, soweit er sie nicht selber konsumierte, standen mithin dennoch finanzielle Interessen im Vordergrund. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwere daher nicht zu relativieren. Ausgehend von einem insgesamt noch leichten Verschulden ist die Einsatzstrafe für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für dieses Delikt) daher auf 6 Monate Freiheitsstrafe anzu- setzen. 4.2.3 In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Ein- satzstrafe für den Raub aufgrund des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz um 3 Monate auf 3 ¼ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.1.1 Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, am tt. Oktober 1972 in ..., Polen, geboren worden zu sein. Er sei mehr oder weniger auf der Strasse gross geworden, da seine Eltern Alkoholiker gewesen seien. Im Alter von 6 Jahren sei er dann ins Kinderheim gekommen und habe die reguläre Schulzeit dort absolviert. Nach seinem Abitur sei er zum Militär gegangen. Dort sei er während 7 Jahren gewesen. Im Militär sei er nicht nur zum ... ausgebildet worden, sondern habe dort auch Wirtschaft und Geschichte studiert. Im Laufe
seiner Militärkarriere habe er aber auch Einsätze in Kriegsgebieten leisten müs- sen, wobei einer dieser Einsätze damit geendet habe, dass er von einer Bombe schwer verletzt worden sei. Diese Verletzungen hätten sodann einen Kranken- hausaufenthalt von fast einem Jahr zur Folge gehabt. Weder über die Zeit im Heim noch über jene im Militär wollte er aber detailliertere Ausführungen machen. Nach dem Militär sei er jedenfalls in Polen bei der Polizei tätig gewesen. Dort ha- be er zunächst während einem halben Jahr die Schule besucht und dann sei er während eines Jahres bei der Kriminalpolizei gewesen. Er habe dann aber einen grossen Fehler gemacht. In Polen habe damals grosse Korruption geherrscht und er habe sich einer kriminellen Organisation angeschlossen. Er verwies diesbezüg- lich auf ein Schreiben der Interpol Wiesbaden, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte sich vom 3. März 1998 bis zum 21. November 2002 in einem Zeu- genschutzprogramm befunden habe, da er umfassende Aussagen zu banden- mässig organisierten Autodiebstählen gemacht habe und hierbei eine erhebliche Zahl von Bandenmitgliedern belastet habe (Urk. 21/6). Diesbezüglich gab er wei- ter an, er sei 2 Jahre Teil dieser Organisation gewesen. Diese Organisation habe ihn dann nach Deutschland geschickt. Was er aber dort habe miterleben müssen, sei ihm einfach zu viel gewesen. Es seien auch Leute erschossen worden. Er ha- be sich entschieden, zu gehen. Dann habe er auch die Aussage im Rahmen des Zeugenschutzprogrammes gemacht. Er habe dann in Deutschland eine Frau kennengelernt und sie geheiratet. Während 8 Jahren sei er in Deutschland dann ... gefahren. Er habe dann aber wieder die falschen Leute kennengelernt, welche ihn zu einem Diebstahl und einem Betrug überredet hätten. Anschliessend sei er in die Schweiz gekommen. Das sei vor etwa 6 Jahren gewesen. In der Schweiz habe er dann bei U._____ als Escort-Chauffeur gearbeitet. Gelebt habe er zu- nächst in Zug und ... bei U.. Da sie aber viel Stress gehabt hätten, hätten sie sich getrennt. Sie hätten auch beide zu viele Drogen konsumiert. U. ha- be zudem auch zu viel Alkohol konsumiert. Im Club von U._____ habe er zudem seine zukünftige Freundin, H., kennengelernt. Sie habe in jenem Club als Prostituierte gearbeitet. Auch darüber, dass er dieser dann geholfen habe, aus diesen Kreisen wegzukommen, sei U. nicht erfreut gewesen. Nach der Zeit
mit U._____ sei er dann aber jedenfalls für Schwule und Transvestiten aus der ...strasse in Zürich gefahren. Weiter erklärte er, dass er Vater eines mittlerweile 14-jährigen Sohnes sei, welcher aber in Deutschland bei dessen Mutter lebe. Für diesen sei er grundsätz- lich zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in der Höhe von EUR 500 verpflichtet. Ausserdem gab er an, mit der Mutter seines Sohnes nach wie vor verheiratet zu sein, aber in Trennung zu leben. Zu seinem derzeitigen Beziehungsstatus erklärte er zudem, dass sich H., mit welcher er vor der Verhaftung zusammen ge- wesen sei, mittlerweile von ihm getrennt habe. Bevor er verhaftet worden sei, ha- be er mit ihr sowie einem Mitbewohner in dessen Wohnung zusammengelebt. Miete hätten sie damals keine bezahlen müssen. Im Gegenzug hätten sie aber die Wohnung geputzt und Fahrdienste für ihn getätigt. Zu seinem Drogenkonsum gab er an, nicht erst in der Schweiz damit begon- nen zu haben. Auch in der Organisation habe er schon Kokain etc. genommen. Dann habe er die Aussage gemacht und mit den Drogen und dem Ganzen aufge- hört. In der Schweiz habe dann das mit den Drogen wieder angefangen. Es sei so, dass in diesem Milieu alle Drogen nehmen würden. Die Kunden, die Frauen, eigentlich alle. Irgendwann sei dann alles zu viel gewesen. Er habe auch seinen Sohn nicht sehen können, weil ihm dies verboten worden sei. Durch die Drogen habe er dann viel vergessen können. Bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse erklärte er, vor seiner Inhaftierung als Escortfahrer tätig gewesen zu sein. Dabei habe er ca. Fr. 4'500.– pro Monat verdient. Über Vermögen verfüge er nicht. Aber er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 8'000.–. Diese würden daher rühren, dass er für U. einen Woh- nungsvertrag unterschrieben habe, dieser ihm aber das Geld nicht überwiesen habe. Ausserdem gebe es noch zwei Geldstrafen, die er nicht bezahlen könne und daher absitzen müsse (Urk. 2/8 S. 2 ff.; Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 9 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen.
5.1.2 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit zwei Vorstra- fen verzeichnet. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Januar 2016 wegen mehrfachen Vergehens sowie mehrfacher Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Weiter wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. Juni 2016 wegen Dieb- stahls sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 21/4). Da die Verurteilung vom 24. Juni 2016 jedoch nach der Begehung der heute zu beurteilenden Delikte erging, stellt diese in Be- zug auf den qualifizierten Raub und das mehrfache Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz keine Vorstrafe dar und ist dementsprechend auch nicht straf- erhöhend zu berücksichtigen. Hingegen weist der Beschuldigte im deutschen Strafregister eine zusätzliche Vorstrafe auf. So wurde er am 17. Januar 2012 durch das Amtsgericht Aschaffenburg wegen gewerbsmässigen Betrugs und Ur- kundenfälschung in 56 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (Urk. 21/5 S. 3). Sowohl diese Vorstrafe aus Deutschland als auch die einschlägi- ge Vorstrafe vom 27. Januar 2016 aus der Schweiz und insbesondere die Delin- quenz während der für letztere Strafe ausgefällten Probezeit sind deutlich strafer- höhend zu berücksichtigen. 5.1.3 Während der Beschuldigte konsequent bestritt, einen Raub begangen zu haben, zeigte er sich bereits zu Beginn der Untersuchung in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte vollumfänglich geständig (Urk. 2/3 S. 2). In Anbetracht dessen, dass ihm dafür angesichts der an seinem Wohnort sicher- gestellten Betäubungsmittel aber kaum Raum für Bestreitungen blieb (Urk. 15/32; Urk. 15/40), ist dieses Geständnis dennoch lediglich marginal strafmindernd zu berücksichtigen. 5.1.4 Trotz des Geständnisses des Beschuldigten hinsichtlich des mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz wirkt sich die Täterkompo- nente in diesem Fall aufgrund der Vorstrafen und des Delinquierens während lau- fender Probezeit, welche die strafmindernde Wirkung des Geständnisses über-
wiegen, insgesamt deutlich straferhöhend auf die Einsatzstrafe aus. Es rechtfer- tigt sich daher, diese auf vier Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6. Der Anrechnung von insgesamt 751 Tagen, welche bis und mit heute durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind, steht nichts entgegen (vgl. Art. 51 StGB). 7. In Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht. Unter Berücksichtigung seiner knappen finanziellen Verhältnisse erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 500.– als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. 8. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges kommt angesichts der Höhe der auszufällenden Strafe bereits aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 9. Wie bereits die Vorinstanz zurecht erwog, wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Januar 2016 ausgefäll- ten Geldstrafe bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. Au- gust 2016 widerrufen (Urk. 21/4; Urk. 21/12 S. 3). Trotz der Delinquenz während der für ersteren Strafbefehl laufenden Probezeit ist daher in Bestätigung des an- gefochtenen Urteils auf den ursprünglich durch die Staatsanwaltschaft gestellten Widerrufsantrag (Urk. 25 S. 7) nicht einzutreten. VI. Einziehungen/Beschlagnahmungen 1. Mit angefochtenem Urteil wurde entschieden, dass die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmten Barschaften in der Höhe von Fr. 720.– und EUR 60.– zur teilweisen Urteilsvoll- streckung zu verwenden sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmten 4 Mobiltelefone inkl. SIM-Karten einzuziehen und zur gutscheinenden Verwendung der Lagerbehörde zu überlas-
sen seien (Urk. 95 S. 34 f.). Ausserdem wurde hinsichtlich des durch die Stadtpo- lizei Zürich sichergestellten Fahrzeugs Audi A6, grau, ohne Kontrollschilder, Stammnummer ..., entschieden, dass dieses einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu verwerten sei. In Bezug auf einen allfälligen Verwer- tungserlös wurde dessen Verwendung zur teilweisen Urteilsvollstreckung ange- ordnet (Urk. 95 S. 35). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung neben der Herausgabe der beiden Barschaften auch die Herausgabe der 4 Mobiltelefone inkl. SIM-Karten sowie des Audi A6 (Urk. 96 S. 2 f.; Urk. 107 S. 1). 2.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimm- ten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Ge- richt kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausge- händigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). 2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögens- werte beschlagnahmt werden, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 3.1 Im Rahmen der Verhaftung des Beschuldigten wurde durch die Stadtpo- lizei Zürich aus dessen Hosentasche Bargeld in der Höhe von Fr. 720.– und EUR 60.– sichergestellt (Urk. 15/29). Beide Barschaften wurden in der Folge mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 be- schlagnahmt (Urk. 28; Urk. 28a). Was dieses Geld betrifft, erklärte der Beschul- digte, dass es sich dabei um seinen Verdienst aus seiner Escort-Chauffeur-
tätigkeit handle (Urk. 2/6 S. 5). Da bezüglich dieser konkreten Geldbeträge keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft ersichtlich sind, sind diese im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3.2.1 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 6. Juni 2016 wurden durch die Stadtpolizei Zürich aus dessen Hosentasche neben dem Bargeld auch drei Mobiltelefone sichergestellt (Urk. 15/29). Dabei handelte es sich um ein iPho- ne 5 (Asservat-Nr. A009'364'583), ein Mobiltelefon Nokia schwarz (Asservat-Nr. A009'364'594) und ein Mobiltelefon Nokia gelb (Asservat-Nr. A009'364'618; Urk. 15/30 S. 1 f.). Ausserdem wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten ein iPhone 6S (Asservat-Nr. A009'362'021) sicherge- stellt (Urk. 15/30 S. 1; Urk. 15/32). In der Folge wurden sie samt der jeweils zuge- hörigen SIM-Karten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmt (Urk. 23/1; Urk. 28a). 3.2.2 Wie sich im Laufe der Ermittlungen zeigte, gehören die beiden Mobilte- lefone der Marke iPhone dem Beschuldigten (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 1/9 S. 8). Abge- sehen davon, dass er das iPhone 5 während der Tatbegehung auf sich hatte, lie- gen keine Hinweise dazu vor, dass er eines der beiden Mobiltelefone zur eigentli- chen Begehung der Tat verwendet hätte. Da diese Telefone daher in keinem de- liktischen Zusammenhang stehen, sind diese dem Beschuldigten einschliesslich der jeweils zugehörigen SIM-Karten auf erstes Verlangen herauszugeben. Bei Nichtabholung sind diese beiden Mobiltelefone nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernichten. 3.2.3 Demgegenüber zeigte sich hinsichtlich der beiden Nokia Mobiltelefone, dass diese den beiden Privatklägerinnen gehörten und der Beschuldigte diese unberechtigt an sich nahm (vgl. E. III.4.7). Diese beiden mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone der Marke Nokia (Mobiltelefon Nokia schwarz [Asservat-Nr. A009'364'594] und ein Mobiltelefon Nokia gelb [Asservat-Nr. A009'364'618]) einschliesslich der je- weils zugehörigen SIM-Karten sind den Privatklägerinnen daher auf erstes Ver- langen herausgegeben. Bei Nichtabholung sind diese beiden Mobiltelefone nach
Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils von der Lagerbehörde zu vernichten. 3.3 Am 26. Juli 2016 wurde von der Stadtpolizei Zürich an der Sihltalstrasse 22 in Sihlbrugg-Station ein Audi A6 mit dem Kontrollschild ... sichergestellt (Urk. 1/11 S. 7 f.; Urk. 15/21). Als Halter dieses Fahrzeugs mit der Stammnummer ... ist V._____ eingetragen (Urk. 15/19). Der Beschuldigte gab zu diesem Fahr- zeug jedoch an, dass es sich um sein Fahrzeug handle. Er habe dieses aus dem Autohaus .... Er habe diesbezüglich monatliche Raten bezahlt, wobei Fr. 3'000.– oder Fr. 4'000.– noch offen gewesen seien. Seine Ex-Freundin habe das alles für ihn gemacht. Jetzt habe sie ihn aber verlassen und er wisse nicht, was passiert sei. Zu V._____ gab er an, dass es sich bei ihm um einen Freund von ihm handle. Da er selbst keinen B-Ausweis gehabt habe, habe er das Auto auf V._____ an- melden können (Urk. 2/6 S. 6; Prot. I S. 27). Dass es der Beschuldigte war, der dieses Fahrzeug kaufte, geht sodann auch aus einem Kaufvertrag zwischen die- sem und der W._____ AG vom 15. März 2016 hervor (Urk. 15/20). Dass der Be- schuldigte dieses Fahrzeug zur Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straf- tat verwendet hätte, ist nicht nachgewiesen, vor diesem Hintergrund ist es nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils von der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu verwerten und der Erlös ist im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfäl- liger Überschuss ist dem Beschuldigten auszubezahlen. VII. Zivilforderungen 1. Mit dem angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Festsetzung des Um- fanges der Zivilansprüche wurde sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 95 S. 33 f.). Auch dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten. Er beantragt, auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ sei nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen (Urk. 96 S. 3; Urk. 107 S. 2).
Die Privatklägerin brachte mit Formularerklärung vom 21. Juli 2016 zum Ausdruck, dass sie sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche ge- gen den Beschuldigten geltend machen wolle (Urk. 16/15). Bis heute unterliess sie es jedoch, diese Zivilforderungen zu beziffern. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist in einem solchen Fall, in welchem die Privatklägerschaft ihre Klage nicht beziffert hat, vorgesehen, dass die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wird. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum für eine Feststellung einer Schadenersatz- und Genugtuungsverpflichtung des Beschuldigten dem Grundsatze nach. Die Privatklägerin B._____ ist mit ihren Zivilforderungen gegen den Beschuldigten daher auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Kosten 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenaufla- ge (Dispositivziffern 13 und 14 des angefochtenen Urteils sowie Dispositivziffer 1 des Nachtragsurteils betreffend den Nachforderungsvorbehalt) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staats- anwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 428 StPO). Der Be- schuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen weitgehend. Er obsiegt einzig in Bezug auf seine Anträge betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ sowie die Herausgabe zweier Mobiltelefone. Da aber auch die Staats- anwaltschaft mit ihrem Antrag unterliegt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Rückforderungsrecht des Staates ist im Umfang von drei Vierteln vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens gibt es keinen Raum für die durch den Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung für die bereits erstande- ne Haft.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung vom 4. Mai 2017 bezüglich der Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Schuld- sprüche betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 8 (Einzie- hung von Betäubungsmitteln), 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 12 (Kostenfestsetzung) sowie das am 20. November 2017 ergangene Nachtragsurteil hinsichtlich der Dispositivziffer 1 teilweise (Festsetzung der zusätzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 751 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 500.– Busse. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Januar 2016 ausgefällten Geldstrafe wird nicht eingetreten. 6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 720.– und EUR 60.– wird zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone der Marke iPhone (iPho- ne 5 [Asservat-Nr. A009'364'583] und iPhone 6S [Asservat- Nr. A009'362'021] werden einschliesslich der jeweils zugehörigen SIM- Karten dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese beiden Mobiltelefone bis nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils nicht verlangt, werden sie von der Lagerbe- hörde vernichtet. 8. Die beiden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Januar 2017 beschlagnahmten Mobiltelefone der Marke Nokia (Mobilte- lefon Nokia schwarz [Asservat-Nr. A009'364'594] und ein Mobiltelefon Nokia gelb [Asservat-Nr. A009'364'618]) einschliesslich der jeweils zugehörigen SIM-Karten werden den Privatklägerinnen auf erstes Verlangen herausge- geben. Werden diese beiden Mobiltelefone bis nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils nicht verlangt, werden sie von der Lagerbehörde vernichtet. 9. Das von der Stadtpolizei Zürich am 26. Juli 2016 sichergestellte Fahrzeug Audi A6 mit der Stammnummer ... wird von der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrens- kosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten aus- bezahlt. 10. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihren Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 13 und 14 des ange- fochtenen Urteils sowie Dispositivziffer 1 des Nachtragsurteils betreffend den Nachforderungsvorbehalt) wird bestätigt. 12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'300.– amtliche Verteidigung Fr. 900.– Einstellgebühren Audi A6 Fr. noch ausstehende Einstellgebühren Audi A6 (01.01.2018 bis zur Verwertung) 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 14. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (falls verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der Mitteilung an die Stadtpolizei Zürich betr. Dispositivziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 6 - 9 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die amtliche Verteidigung betr. die Herausgabefrist gemäss Dispositiv- ziffer 7. 15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. Juni 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli