Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180008-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 19. Januar 2018
i n Sachen
sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
C., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. August 2017 (GG160043)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. August 2017 (Urk. 53) meldete der Vertreter der Privatkläger mit Eingabe vom 12. August 2017 (Urk. 56) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 60) wurde dem Vertreter der Privatkläger am 18. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 61). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Ei nholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Privatklägern solidarisch aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren sind keine ersichtlich, weshalb keine Entschädi gungen zuzuspreche n si nd. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatkläger vom 12. August 2017 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern solidarisch auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 19. Januar 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold