Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180011-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident und lic. iur. Ruggli, der Er- satzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 13. Februar 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 14. September 2017 (GG170023)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. Septem- ber 2017 wurde die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von 10 Tagen festgelegt (Urk. 35). Das Urteil wurde der Beschuldigten am 14. September 2017 mündlich eröff- net und in unbegründeter Form übergeben (Urk. 29, Prot. I S. 18). Mit Eingabe vom 22. September 2017 meldete die Beschuldigte bei der Vor- instanz rechtzeitig die Berufung an (Urk. 31). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Beru- fungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungs- erklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 8. Januar 2018 zuge- stellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Beru- fungserklärung einzureichen habe (Urk. 34/2, Urk. 35). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 9. Januar 2018 zu laufen und endete am 29. Januar 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten.
Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens der Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 22. September 2017 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. Februar 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald