Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180014-O/U/mc-cw
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. Knüsel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 8. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. Oktober 2017 (GG170022)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Juni 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 39). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b WG, Art. 8 WG, Art. 27 WG, Art. 28 WG sowie Art. 1 und Art. 15 Waffenverordnung sowie − des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 SprstG sowie Art. 5 Sprengstoffverordnung. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 4'500.–), wovon 24 Tagessätze durch Haft er- standen sind. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 94 StGB angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einem anerkannten Psychotherapeuten zu begeben. In den ersten drei Mo- naten hat die Behandlung wöchentlich stattzufinden. 5. Es wird vorgemerkt, dass sämtliche mit Verfügung vom 31. Mai 2017 be- schlagnahmten Gegenstände im Einverständnis des Beschuldigten bereits
vernichtet wurden, ausgenommen eines Dolches mit Metallschaft (Asservate Nr. A009'158'901) und eines China Crackers (Asservate Nr. A009'263'303). 6. Der mit Verfügung vom 31. Mai 2017 beschlagnahmte Dolch mit Metall- schaft (Asservate Nr. A009'158'901) und der China Cracker (Asservate Nr. A009'263'303) werden eingezogen und der zuständigen Behörden zur Ver- wertung respektive Vernichtung überlassen. 7. Auf das Begehren betreffend Herausgabe der Küchenmesser wird nicht ein- getreten. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 179.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren des Privatklägers abgewiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'807.50 Gutachten Fr. 698.50 Gutachten Fr. 3'718.20 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Kosten der Untersuchung, der Gutachten und des gerichtlichen Verfah- rens werden der beschuldigten Person auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'588.30 (zzgl. 8% MwSt.) sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklä- gers in der Höhe von Fr. 3'718.20 werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der beschuldigten Person, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen. 2. Für die übrigen Delikte sei er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wovon 24 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Auf eine Weisung sei zu verzichten. 4. Dem Privatkläger sei keine Entschädigung zu entrichten. 5. Die Kosten der Vorinstanz seien angemessen zu reduzieren. Die Kos- ten für die Gutachten sowie die Entschädigungen für die unentgeltliche Vertretung und die amtliche Verteidigung seien definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen. 6. Die Kosten dieses Verfahrens seien auch auf die Staatskasse zu neh- men. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: Kein Antrag.
Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Urteil vom 26. Oktober 2017 (Urk. 71). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit dem genannten Urteil der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b WG, Art. 8 WG, Art. 27 WG, Art. 28 WG sowie Art. 1 und Art. 15 Waffenverordnung sowie des Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 Satz 1 SprstG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 SprstG sowie Art. 5 Spreng- stoffverordnung schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 4'500.–), wovon 24 Tagessätze als durch Haft erstanden angerechnet wurden. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Dem Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit in psychiat- risch-psychotherapeutische Behandlung bei einem anerkannten Psychotherapeu- ten zu begeben, wobei die Behandlung in den ersten drei Monaten wöchentlich stattzufinden habe. Weiter befand die Vorinstanz über die beschlagnahmten Ge- genstände. Der Beschuldigte wurde sodann verpflichtet, dem Privatkläger Scha- denersatz von Fr. 179.80 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde dessen Begehren abgewiesen. Schliesslich regelte die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungs- folgen (Urk. 71 S. 41 ff.). 1.3. Gegen dieses am 26. Oktober 2017 mündlich eröffnete Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 6. November 2017 Berufung an (Urk. 67).
1.4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von den Parteien am 4. Januar 2018 in Empfang genommen (Urk. 70/1-3). Die vorinstanzlichen Akten gingen am 15. Januar 2018 am Obergericht ein (Urk. 71). Am 18. Januar 2018 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 72). Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 (Poststempel; hier eingegangen am 25. Januar 2018) reichte die Verteidigung fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 73). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2018 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nicht- eintreten auf die Berufung angesetzt, welche unbenutzt ablief (Urk. 74 i.V.m. Urk. 75/1-2). Dem Beschuldigten wurde dieselbe Frist angesetzt, um das Datenerfas- sungsblatt und mehrere spezifisch bezeichnete Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 74). 1.6. Am 8. März 2018 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. Juni 2018 vorgeladen (Urk. 77). Am 24. April 2018 reichte die Verteidigung nach erstreckter Frist (Urk. 76) das Datenerfassungsblatt sowie diverse weitere Unterlagen ein (Urk. 79/1-3-Urk. 81/1-3). 1.7. Die Berufungsverhandlung konnte ordnungsgemäss durchgeführt wer- den. Zu dieser erschienen der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin X._____ (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Basler Kommentar StPO, 2. A., N 1 f. zu Art. 402). 2.2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv- Ziffern 1 (teilweise), 2, 4, 8, 10 und 11 (teilweise) anfechten (Urk. 73 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 5 und S. 18). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erklärten we-
der Berufung noch Anschlussberufung. Dementsprechend ist das Urteil hinsicht- lich den Dispositiv-Ziffern 1 (betreffend Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz und das Sprengstoffgesetz), 3 (Vollzug der Strafe), 5-7 (Einziehungen), 9 (Kostenfestsetzung) und 11, teilweise (Höhe der Anwaltshonorare) in Rechts- kraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. 3. Strafantrag / Konstituierung als Privatkläger 3.1. Bei der vorgeworfenen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 71 S. 4), um ein Antragsdelikt. Gleiches gilt allerdings für die zu beurteilende Dro- hung. Für beide Delikte hat der Privatkläger form- und fristgerecht Antrag gestellt Urk. 2). 3.2. Der Privatkläger gab weiter am 6. April 2016 die Erklärung ab, als Straf- kläger am Verfahren mitwirken zu wollen. Er beanspruchte auch das Recht, an Einvernahmen teilzunehmen und stellte die Bezifferung der von ihm gestellten Ansprüche in Aussicht (Urk. 9.2). Damit hat er sich innert Frist gehörig als Privat- kläger konstituiert (Art. 118 StPO). 3.3. Am 11. April 2016 wurde ihm in der Person von Rechtsanwalt Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 11.4). Das Mandat wurde am 5. Mai 2016 zufolge des geplanten Strafbefehls als dahin gefallen erklärt, der bean- tragte Vertreterwechsel (Urk. 11.5) nicht mehr behandelt (Urk. 11.6) und der bis- herige Vertreter von der Staatsanwaltschaft entschädigt (Urk. 11.9). Die Untersu- chung wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 3. Juni 2016 abgeschlossen (Urk. 16). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (Urk. 21), worauf der Strafbe- fehl als Anklage ans Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, überwiesen wurde (Urk. 19). Das angerufene Einzelgericht wies die Anklage zur Ergänzung der Un- tersuchung mit Verfügung vom 27. Juli 2016 an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 24). Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin bei der Oberstaatsanwaltschaft Antrag auf Wechsel der bisherigen unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Urk. 36/6), welcher mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 gutgeheissen wurde; auf
diesen Zeitpunkt hin wurde Rechtsanwalt Z._____ als neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers bestellt (Urk. 36/7). 4. Beweisanträge Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde seitens der Prozessparteien vor Obergericht verzichtet (vgl. Prot. II S. 14). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte hatte sich in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Verge- hen gegen das Waffengesetz und gegen das Sprengstoffgesetz (Anklageziffern 1.2. und 1.3.) bereits im Vorverfahren und vor Vorinstanz geständig und schuldig erklärt (Urk. 28/2/2 S. 6 f.; Urk. 59 S. 2; Prot. I S. 11). Der Schuldspruch blieb in diesen Punkten denn auch unangefochten, weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist. Auf die Frage der angemessenen Sanktion für dieses deliktische Verhal- ten ist später einzugehen (vgl. Erw. III). 1.2. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 7. Juni 2017 weiter vorgeworfen, am Donnerstag, 24. März 2016, zwischen ca. 14.45 Uhr und 15.00 Uhr, im Treppenhaus im 1. Obergeschoss der Liegenschaft am B._____ ... in Horgen nach einer anfänglich verbal geführten Streitigkeit mit seinem Nachbarn und nachmaligen Geschädigten (bzw. heutigen Privatkläger) mit einer Werbebro- schüre der Firma C._____ gegen dessen Bauch geschlagen zu haben, wobei der Privatkläger den Schlag mit seiner rechten Hand habe abwehren können. Durch den Schlag mit der scharfrandigen Kante der Werbebroschüre habe der Privat- kläger eine ca. 2-3 cm lange und ca. 3 mm tiefe, blutende Schnittverletzung an der rechten Hand erlitten, welche Verletzung der Beschuldigte bewusst und ge- wollt hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen habe (einfache Körperver- letzung; Anklageziffer 1.1., 1. Absatz).
Unmittelbar nach diesem Vorfall sei der Privatkläger geflüchtet, wobei der Beschuldigte ihm nachgerufen habe, dass er beim nächsten Mal seine Pistole nehmen werde, was den Privatkläger nach erfolgtem Schlag in Angst und Schre- cken versetzt habe. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass der Privat- kläger ob diesen Worten erschrecke, welchen Erfolg er bewusst und gewollt her- beigerufen habe (Drohung; Anklageziffer 1.1., 2. Absatz). 2. Zusammengefasster Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte beantragt bezüglich einfacher Körperverletzung und Drohung einen Freispruch (Urk. 73 S. 1 f.). Er anerkennt zwar, dem Privatkläger am besagten Tag und Ort mit einer Werbebroschüre am rechten Daumen eine Schnittverletzung von ca. 2.5 cm zugefügt zu haben (Urk. 59 S. 2). Aus seiner Sicht handelte es sich aber um einen Unfall; er habe sich einfach verteidigen und den Privatkläger wegscheuchen müssen. Er sei vorher schon einmal attackiert worden und habe sich nicht anders zu helfen gewusst (Prot. I S. 7). Die Verteidi- gung doppelte vor Vorinstanz nach: Der Beschuldigte habe mit dem "Wedeln" der Broschüre den Privatkläger verscheuchen und nicht verletzen wollen. Es habe hier im Übrigen ganz klar eine Notwehrsituation vorgelegen. Das Mittel, die Bro- schüre, sei auch angemessen gewesen. Es liege kein Notwehrexzess vor. Daher sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung freizusprechen (Urk. 59 S. 4 f.). 2.2. In Bezug auf die Drohung sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger nachgerufen habe, er werde das nächste Mal die Pistole nehmen. Der Beschuldigte habe zwar eingeräumt, dass er etwas gerufen haben könnte, aber bestritten, dass er etwas von einer Pistole gesagt habe. Deshalb sei er auch in diesem Punkt freizusprechen (Urk. 59 S. 5). 3. Vorinstanzliche Schlussfolgerung 3.1. Die Vorinstanz stellte im Ergebnis auf die Aussagen des Privatklägers ab. Sie qualifizierte das Aussageverhalten des Beschuldigten zum ersten Vorwurf als schwankend und lückenhaft. Die Antworten des Beschuldigten wertete sie als
ausschweifend und nicht faktenbasiert. In Bezug auf das relevante Sachverhalts- element (zum Thema des plötzlichen Auftauchens und des Versuchs des Privat- klägers, in die Wohnung des Beschuldigten zu gelangen) habe der Beschuldigte eher zu seiner inneren Befindlichkeit als zum tatsächlichen äusseren Vorgang ausgesagt. Die Aussagen des Privatklägers hingegen seien in den Kernpunkten konstant. Ausserdem würden sie neben der Aussage einer Auskunftsperson auch durch die Ermittlungen der Polizei zur Vorgeschichte der Parteien gestützt und ergäben so einen stringenten Tathergang, der sich nachvollziehbar in den wahr- scheinlichen Fortgang eines durch verbale Auseinandersetzungen geprägten und belasteten Verhältnisses der Parteien einfüge (Urk. 71 S. 12). Die Provokation durch die aus Sicht der Vorinstanz erstellte Beschimpfung mit „D._____ Arschlöchli“ entziehe dem von der Verteidigung geltend gemachten Rechtfertigungsgrund der Notwehr die Grundlage (Urk. 71 S. 13). 3.2. Auch in Bezug auf die vorgeworfene Drohung stellte sie letztlich auf die Darstellung des Privatklägers ab. Sie weist darauf hin, dass einerseits die kon- stanten Aussagen des Privatklägers, deren Teilgehalte wie die Flucht/ das Davonrennen und das Ankommen am Hauseingang mit dem übrigen Be- weisergebnis, d.h. den Aussagen des Beschuldigten sowie denjenigen der Aus- kunftspersonen, in Einklang stünden. Andererseits seien die sich widersprechen- den unbestimmten Aussagen des Beschuldigten eher am Aussageziel ausgerich- tet, als dass die Geschehnisse beschrieben würden. Die so an der Glaubhaftigkeit des Beschuldigten aufkommenden Zweifel würden dadurch verstärkt, dass sich die Drohung, das nächste Mal eine Pistole zu nehmen, passgenau in das vom Beschuldigten selber beschriebene und von ihm vorgängig gedanklich durchge- spielte Wahnbild einfüge. Aus diesen Gründen verblieben keine massgebenden Zweifel, dass sich die Tat bezüglich Nachrufen so zugetragen habe, wie sie in der Anklage umschrieben worden sei (Urk. 71 S. 16). 4. Allgemeines zur Beweiswürdigung 4.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis
zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 StPO statuiert ist, besteht somit Beweisbedürftigkeit. Das heisst, der ver- folgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Un- schuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 4.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Wäh- rend erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. 4.3. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussa- genden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemeinen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserun- gen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Wi- dersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Ben- der/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Be-
weislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). 5. Konkrete Beweiswürdigung 5.1.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die beiden noch bestrittenen Vor- würfe rechtsgenügend erstellen lassen. Dabei gebietet es der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.1.). 5.1.2. Im Kern sagte der Beschuldigte stets aus, er habe den Privatkläger auf Distanz halten und wegscheuchen wollen, der Privatkläger habe in seine Wohnung kommen wollen, was er zu verhindern versucht habe. Dafür habe er das Erstbeste, einen Werbeprospekt genommen. Betreffend die Verletzung spricht er von einem Unfall. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe mit dem "Wedeln" der Broschüre den Privatkläger verscheuchen und nicht verletzen wollen. Sie spricht aber auch von einer "klaren Notwehrsituation", dass das Mittel, die Broschüre, auch angemessen gewesen sei und daher auch kein Notwehrexzess vorliege. Damit stehen zwei Themen im Raum, nämlich, ob dem Beschuldigten eine Verletzungsabsicht (als subjektives Tatbestandsmerkmal und so in der Anklage- schrift umschrieben) nachgewiesen werden kann und - gegebenenfalls - ob sich der Beschuldigte auf rechtfertigende Notwehr berufen kann. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob sich die Verletzungsabsicht des Beschul- digten sachverhaltsmässig erstellen lässt.
5.2.1. An Beweismitteln liegen vorweg die Aussagen des Privatklägers (Urk. 8.1 und Urk. 8.2) sowie jene des Beschuldigten (Urk. 6.1.-6.3., Urk. 28.1-2; Prot. I S. 4 ff.) vor. Über den Tatort, das Tatwerkzeug, die Verletzung und über die beim Beschuldigten vorgefundenen Waffen finden sich in den Akten diverse Foto- dokumentationen (Urk. 3, Urk. 5/6, Urk. 27). Weiter sind Spurenauswertungen (Urk. 5.3, Urk. 5.4., Urk. 5.5, Urk. 5.7) und ein ärztliches Zeugnis über die Schnitt- verletzung des Privatklägers vorhanden (Urk. 7.2). Schliesslich wurde über den Beschuldigten - nach der Rückweisung (Urk. 24) - ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (Urk. 29/6). Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entge- gen. 5.2.2. Gemäss Polizeirapport vom 6. April 2016 wurden E., F., G._____ und H._____ als Auskunftspersonen von der Polizei summarisch befragt (Urk. 1 S. 2 ff.). Delegierte oder staatsanwaltschaftliche Einvernahmen dieser Personen bzw. Konfrontationen mit dem Beschuldigten fanden nicht statt. Die Aussagen dieser Auskunftspersonen dürfen somit - entgegen der von der Vo- rinstanz teilweise vorgenommenen Würdigung (vgl. Urk. 71 S. 12 und S. 16 mit Bezug auf die nur polizeilich befragten Nachbarinnen F._____ und G._____ und des bei Eintreffen der Polizei vor Ort anwesenden Servicemonteurs H._____) nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). 5.2.3. Direkte Beobachtungen der behaupteten Vorfälle durch Dritte gibt es nicht. 5.3.1. Die seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen zur Glaubwürdig- keit des Beschuldigten und des Privatklägers (Urk. 71 S. 7 f.) sind grundsätzlich zutreffend (Urk. 71 S. 7 f.). Die Vorinstanz weist unter dem Titel der Glaubwürdig- keit auch auf die diagnostizierte psychische Störung des Beschuldigten hin. Sie hielt dafür, dass die Defizite einer schizotypen Störung mit bizarren Gedanken und Wahrnehmungen auch im Aussageverhalten des Beschuldigten wiederer- kannt würden. Gleichzeitig weist sie aber zu Recht darauf hin, dass sich diese De- fizite nicht derart niederschlagen würden, dass seine Glaubwürdigkeit generell beeinträchtigt wäre (Urk. 71 S. 7). Eine solche Erkrankung kann richtigerweise nur als ein Teilaspekt in die gesamte Würdigung der Glaubwürdigkeit der Person und
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen einfliessen, sofern die Aussagen und das Aussageverhalten nicht von vorneherein dominant und damit offensichtlich von einer psychischen Störung geprägt sind, was beim Beschuldigten trotz gewisser Auffälligkeiten (vgl. hierzu u.a. Erw. 5.5.3) nicht der Fall ist. 5.3.2. Ebenso kann die generelle Glaubwürdigkeit des Privatklägers nicht schon grundsätzlich in Zweifel gezogen werden, weil er nachweislich falsche Aus- sagen betreffend das Tatwerkzeug gemacht hat, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 71 S. 8). Diese Tatsache ist im Rahmen der eigentlichen Aussa- genwürdigung zu werten. Dass der Privatkläger das Verfahren initiiert hat, so die Vorinstanz (Urk. 71 S. 8), ist etwas zu relativieren. So ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 6. April 2016, dass am 29. März 2016, 07.30 Uhr, im PP Horgen ein anonymer Hinweis eingegangen sei, wonach es am 24. März 2016 zu einer Messerstecherei zwi- schen zwei Mietern am B.-weg ... in Horgen gekommen sei (Urk. 1 S. 3). Die Polizei kontaktierte in der Folge den Privatkläger, der bestätigte, dass es am 24. März 2016 zu einem Vorfall in seiner Liegenschaft gekommen sei und er Op- fer eines Messerangriffs von einem Nachbarn, A. (der heutige Beschuldig- te), geworden sei. Er erschien danach, d.h. am Nachmittag des 29. März 2016, beim Polizeiposten zu einer ersten Befragung (Urk. 1 S. 1). Bis zu diesem Zeit- punkt war der Privatkläger weder in Spitalpflege noch bei einem Arzt (Urk. 8.1 S. 1). Der Privatkläger selber gab in dieser ersten Einvernahme an, dass er am Tag des Vorfalls um 14.58 Uhr (bzw. um ca. 14.50 Uhr) die Tel. Nr. 117 gewählt habe, die Polizei aber nicht ausgerückt sei, weil sein Anruf vom Funktionär falsch inter- pretiert worden sei. Die Verbindung sei dann unterbrochen gewesen und er habe danach nicht mehr angerufen (Urk. 8.1 S. 5). Daraus ergibt sich, dass der Privat- kläger das vorliegende Verfahren bzw. die Anzeigeerstattung nicht proaktiv initiiert hatte, sondern die Ermittlungen aufgrund einer anonymen Meldung aufgenommen wurden. Schliesslich ist auch zu beachten, dass sich der Privatkläger zwar konsti- tuiert und er Zivilforderungen gestellt hat, dies mit Fr. 214.20 aber in bescheide- nem Rahmen (Urk. 49 S. 2). Aus diesem Vorgehen und der Konstituierung kann daher keine besondere Abstrafungsabsicht bzw. eine ausgeprägte Verfolgung fi-
nanzieller Interessen gesehen werden, was Anreiz für eine möglichst grosse Be- lastung des Beschuldigten und damit auch für Falschaussagen sein könnte. 5.3.3. Mit Bezug auf die persönlichen Beziehungen und Bindungen der Hauptprotagonisten ist Folgendes zu beachten: Der Beschuldigte und der Privat- kläger waren im Tatzeitpunkt seit einigen Jahren Mieter und Nachbarn von direkt übereinander liegenden Wohnungen (im 1. OG der Beschuldigte, im 2. OG der Privatkläger; Urk. 1 S. 6). Die beiden führten gemäss übereinstimmender Darstel- lung bis ca. anfangs 2014 ein kollegiales, rein nachbarschaftliches Verhältnis, bis es zu Auseinandersetzungen kam (Urk. 6.2 S. 6; Urk. 8.1 S. 2). Gemäss Polizei- rapport vom 6. April 2016 erwirkten der Beschuldigte und der Privatkläger in der Vergangenheit schon "ähnlich gelagerte Vorakten im Archiv der Zürcher Polizeien". So sei es am 25. Juni 2015 im Treppenhaus zu gegenseitigen Tätlich- keiten zwischen den beiden gekommen, wobei ein Rapport zu Handen des Statt- halteramtes Horgen verfasst worden sei (Urk. 1 S. 6). Dem Polizeirapport vom 6. April 2016 ist weiter zu entnehmen, dass die Polizei gemäss Abklärungen in der Polis-Datenbank im Jahre 2015 bereits sieben Mal habe handeln müssen, weil es zwischen den beiden zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei (ohne Rapporterstattung). Dabei habe sich hauptsächlich der heutige Beschuldig- te gemeldet. Mehrheitlich sei es um angeblich stinkende Emissionen seitens des Privatklägers gegangen, welche durch die handelnden Polizeibeamten aber nie hätten wahrgenommen werden können. In einem weiteren Fall soll der Privatklä- ger Kies auf den Balkon des Beschuldigten geworfen haben (Urk. 1 S. 6). Daraus erhellt einerseits, dass die Situation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger lange vor dem 24. März 2016 angespannt war. Andererseits ergibt sich aus dem Polizeirapport auch, dass es jeweils um gegenseitige oder wechselseitige Tätlichkeiten und verbale Auseinandersetzungen ging, und nicht etwa um bloss einseitig provoziertes Verhalten. Wenn die Nachbarin und Haus- wartin der betroffenen Liegenschaft als polizeiliche Auskunftsperson am 29. März 2016 aussagt, "Uns ist bekannt, dass es zwischen A._____ und D._____ in den vergangenen Monaten immer wieder zu verbalen und körperlichen Auseinander- setzungen kam. Nun reicht es uns. Ich habe heute eine Meldung an die Liegen-
schaftenverwaltung 'I.' an J. gemacht. So kann es nicht weitergehen." (Urk. 1 S. 5 f.), so kann diese Schilderung - wie unter Erw. II/5.2.2 dargelegt - nur zugunsten des Beschuldigten verwertet werden. Konkret ergibt sich aus dieser aber ohnehin nur, dass beide gleichsam als Streithähne wahrgenommen wurden und nicht nur der Beschuldigte als Streitsuchender bzw. Provokateur galt. Die be- lastete Nachbarschaftsbeziehung ist daher mit gleichem Gewicht auf beiden Sei- ten im Rahmen der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. 5.4.1. Bei der nachfolgenden Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der ins Verfahren Involvierten ist in Erinnerung zu rufen, dass das Zufügen der Schnittverletzung (durch das Schlagen einer Werbebroschüre gegen den Bauch des Privatklägers bzw. durch die Abwehrhandlung des Privatklägers mit seiner rechten Hand) anerkannt wurde. Der Beschuldigte spricht von einem Unfall und bestreitet eine Verletzungsabsicht; er habe den Beschuldigten nur wegscheuchen wollen. ln Bezug auf die Drohung ist bestritten, dass der Beschuldigte dem Privat- kläger nachgerufen hat, er werde das nächste Mal die Pistole nehmen. Der Be- schuldigte räumte aber ein, dass er etwas gerufen haben könnte, nicht aber, dass er etwas von einer Pistole gesagt hatte (vgl. nachfolgend die einzelnen Aussa- gen). 5.4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Privat- klägers mit Bezug auf die bestrittenen Sachverhaltselemente detailliert wiederge- geben (Urk. 71 S. 9 ff.), weshalb auf diese zur Vermeidung unnötiger Wiederho- lungen vorweg zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4.3. Die Aussagen des Privatklägers zum Auslöser der Auseinanderset- zung lauten im Kern gleich und zusammengefasst wie folgt: Er sei vom Beschul- digten am 24. März 2016 ca. um 15.00 Uhr, als er die Treppe zu seiner Wohnung im 2. Stock gegangen sei, durch das Zurufen von "D._____ Arschlöchli" provoziert worden. Daraufhin sei er um die Ecke, Richtung der Eingangstüre zur Wohnung des Beschuldigten gegangen. Der Beschuldigte sei vor seiner Türe gestanden, leicht gebückt über mehrere Taschen. Er - der Privatkläger - habe ihn mit den Worten "Was häsch gseit?"' angesprochen. Dann habe der Beschuldigte zugesto- chen (Urk. 8.1 S. 2). Reflexartig habe er die Hände hochgehalten, wobei der Be-
schuldigte mit Dolch oder Messer seinen rechten Daumen erwischt habe. Er habe sich sofort umgedreht und sei die Treppe runtergerannt. Der Beschuldigte sei ihm nachgerannt und habe gerufen, "s'nächschti Mal nimm ich d' Pistole" (Urk. 8/1 S. 2). An dieser Darstellung, insbesondere der Provokation durch den Beschuldig- ten durch den Zuruf "D._____ Arschlöchli", hielt der Privatkläger an der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson fest (Urk. 8.2. S. 3, S. 6 f.). 5.4.4. Der Beschuldigte seinerseits berichtete bei der ersten polizeilichen Einvernahme von einer vorgängigen Provokation des Privatklägers, als er um ca. 14.15 Uhr vom Einkaufen zurück gekommen sei: "Die Einkäufe deponierte ich auf meinem Handwägeli und damit ging ich zum Lift im Erdgeschoss. Ich lud alles in den Lift und fuhr damit in den 1. Stock. Dort wollte ich aussteigen, wobei die Lifttüre nicht aufging. Durch das Sichtfenster an der Lifttüre bemerkte ich eine Person, welche die Lifttüre blockierte. Ich erkannte D., meinen Nachbar (den heutigen Privatkläger). Durch die Lifttüre sprach ich ihn an, er solle das doch bitte unterlassen. D. liess aber nicht ab und blockierte die Lifttüre weiterhin. Ich überlegte mir, was ich tun sollte und drückte daraufhin den Alarmknopf. Nach ca. 30-40 Sekunden Alarm ging D._____ von der Lifttüre weg und ging in Rich- tung Treppenhaus weg." Als er aus dem Lift gekommen sei, habe er zum Privat- kläger geblickt und diesem gesagt: "Was söll das wieder. Duesch spiele?", worauf sich dieser zu ihm gedreht und gesagt habe, "Willsch es wohl wüsse?". Der Pri- vatkläger sei dann auf ihn zugekommen und habe ihn mit beiden Händen gepackt an seinem Kragen/Halsbereich, aber nicht gewürgt. Er selber habe den Privatklä- ger auch an dessen Schultern gehalten und versucht, ihn auf Distanz zu halten. Er habe sich nach unten weggedreht, um sich dem Griff entreissen zu können. Danach sei er das Treppenhaus hinunter zum Eingangsbereich der Liegenschaft gerannt. Dort sei die Hauswartin, G., gestanden, weil sie den Monteur der Firma K. habe instruieren müssen. Er habe G._____ um Hilfe gebeten und gefragt, ob sie die Polizei wegen dem Vorfall mit D._____ anrufen könne. G._____ habe sich dann um den Monteur gekümmert und sei nicht weiter auf ihn eingegangen. Er selber habe die Situation mit dem Privatkläger dann abgehakt, da dieser sowieso nicht mehr zugegen gewesen sei. Als er zurück vor seinem Wohnungseingang damit beschäftigt gewesen sei, den Einkauf in seine Wohnung
zu bringen, sei der Privatkläger plötzlich und überfallsmässig wieder vor ihm ge- standen und habe versucht, in seine - des Beschuldigten - Wohnung zu gelangen (Urk. 6.1. S. 4). Es habe den Anschein gemacht, als ob er über sein "Wägeli" in seine Wohnung habe klettern wollen. Das habe er - der Beschuldigte - natürlich nicht zulassen können, da er ihn nicht in seiner Wohnung haben wollte und er auch nicht eingeladen gewesen sei. Zudem habe er zwei Katzen, welche sehr ängstlich seien (Urk. 6.1. S. 4). Auf die Frage, was nachher geschehen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ich griff in die Wohnung auf mein Posttischli (steht im Entrée) und ergriff das Erstbeste. Das waren 1 bis 2 Prospekte der C.. Damit schlug ich gegen D. und schrie: 'Hau ab!'. D._____ erschrak, weil er durch das Papier bzw. den Prospekt einen Schnitt an der Hand erlitt und es blute- te. Er schrie: 'Wilsch mi absteche!' Dann rannte er auf dem Flur in Richtung Trep- penhaus davon. Draussen traf er auf G., welche bei der Garagenabfahrt stand. Er zeigte ihr die Wunde und erklärte, was für ein böser Siech ich sei. Ich hörte ihn auch sagen, dass er von einem Messer sprach und dass ich ihn abste- chen wollte." Dies will er im Treppenhaus wahrgenommen haben, wo der Privat- kläger mit G. gesprochen haben. Der Privatkläger habe bemerkt, dass er ebenfalls dort gewesen sei, und habe dann vor ihr gesagt, dass er - der Beschul- digte - ihn habe abstechen wollen. Weiter sagte der Beschuldigte: "Ich zeigte mir an die Stirne und ging wortlos an ihm vorbei. Ich war sprachlos." (Urk. 6/1 S. 5). Im Kern hielt der Beschuldigte in den nachfolgenden Einvernahmen an die- ser Schilderung der Dinge fest. So sprach er an der Hafteinvernahme vom 7. Juni 2017 davon, dass er ein "Hüfeli" Papier in den Händen gehalten habe, um ihn (den Privatkläger) wegzuscheuchen. Einen Streit an diesem Tag verneinte er, al- lerdings berichtete er wiederum vom vorgängigen Blockieren des Lifts, dem ver- balen Disput, dem Packen am Kragen - wo er selber von einem Schal spricht, den er getragen habe - dem sich Entreissen, vom Rennen nach draussen und dem Gespräch mit der Hauswartin und der Rückkehr ins Treppenhaus (Urk. 6.2 S. 3). Der Beschuldigte schilderte weiter: "Ich ging dann mit meinem Rolli zu meiner Hauseingangstüre und sah dann plötzlich im Augenwinkel wieder D., wie er schon fast auf meinem Rolli stand. Er gestikulierte wild mit seinen Armen und ver- suchte in meine Wohnung zu kommen. D. weiss, dass ich krank bin und
mich kaum noch wehren kann. Auf einem Tischchen in meiner Wohnung lag ein Stapel mit Prospekten. Ich nahm dann diesen in die Hand und verscheuchte da- mit D.. Ich machte mit der Hand eine Auf- und Abwärtsbewegung. Ich rief auch laut um Hilfe, damit ich noch mehr Aufmerksamkeit erlange. Irgendwie hat sich D. eine Verletzung zugezogen. Ich habe die Schnittwunde gesehen. Er ging dann schnellen Schrittes davon und lief im ganzem Haus herum, ich würde ihn abstechen wollen und dies vor Zeugen." (Urk. 6.2. S. 3). Auf Vorhalt der von ihm angeblich ausgesprochenen Drohung, er werde das nächste Mal mit einer ge- ladenen Pistole kommen, lachte der Beschuldigte und sagte: "Nein, das kann es nicht sein. Das ist unglaublich. Sie, ich bin 51 Jahre alt. Das stimmt überhaupt nicht." (Urk. 6.2 S. 5). An der Schlusseinvernahme vom 7. Juni 2017 anerkannte er den vorgeworfenen Sachverhalt betreffend einfache Körperverletzung (d.h. das Zufügen der Schnittverletzung) als richtig und fügte gleich als Rechtfertigungs- grund an: "Ich fühlte mich in die Enge getrieben und wusste nicht mehr anders, als mit dem Kartonstück gegen seine Hände zu schlagen" (Urk. 28/2 S. 5). In der Befragung zur Sache vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte: "Das war ein Un- fall in meinen Augen, ich musste mich einfach verteidigen. Habe ein Bündel Post genommen und habe ihm das so entgegnet. Er wollte in meine Wohnung kom- men und stand auf der Türschwelle. Er hat mich vorher schon einmal attackiert und ich habe mir nicht anders zu helfen gewusst." (Prot. I S. 7). 5.5.1. Richtig ist zwar, dass gewisse Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten betreffend die vorgeworfene Schnittverletzung auszumachen sind. So gab er in der Tat verschiedene Versionen zum genauen Standort des Privat- klägers und damit einhergehend zu dessen Körperhaltung an (im Begriff über den Einkaufswagen zu steigen, stehend auf der Türschwelle etc.), wie die Vorinstanz richtig festhält (vgl. Urk. 71 S. 10). Ebenfalls zutreffend ist, dass die räumlichen Verhältnisse am Tatort überschaubar waren, was eine genaue und übereinsti m- mende Sachdarstellung erwarten liesse. Andererseits sind gewisse Abweichun- gen mit dem von ihm beschriebenen Überraschungseffekt und der kurzen Dauer dieser Begegnung erklärbar; der Beschuldigte wurde gemäss seiner Darstellung vollkommen überrascht und war darauf fokussiert, den unerwünschten Zutritt des Privatklägers zu seiner Wohnung zu verhindern. Dieser Aspekt stand für ihn im
Vordergrund, nicht die genaue Position des Privatklägers vor seiner Wohnungstü- re im engen Treppenhaus (vgl. Anhang 1 zu Urk. 6.1.). 5.5.2 Im Kern aber hat der Beschuldigte immer gleich ausgesagt, dass er den Privatkläger nach dem vorgängigen Intermezzo abwimmeln und dessen Zu- tritt zu seiner eigenen Wohnung habe verhindern wollen. Seine Vorgeschichte bzw. die Behauptung einer vorangegangenen Provokation des Privatklägers wird durch die im Polizeirapport vom 6. April 2016 erfassten Aussagen der Nachbarin G., die hier nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden können und ohnehin nicht zu Lasten des Beschuldigten ausfallen, bestätigt (Urk. 1 S. 5 f.). So hielt Wm mbA L. auf S. 6 fest, was die Hauswartin und Schwiegertoch- ter F._____ von der Schwiegermutter G._____ gehört hatte: "Sie bestätigte ge- genüber mir, dass A._____ (der Beschuldigte) vor dem Vorfall vom 24. März 2016 bereits zu ihr gekommen sei und gegenüber ihr erwähnt habe, dass er Probleme mit D._____ (Privatkläger) hatte und er die Polizei verständigen wolle. Danach sei er wieder in seine Wohnung gegangen. Etwas später sei es dann zu dem eigentli- chen Vorfall mit der blutenden Hand von D._____ gekommen." Wie die Verteidi- gung zu Recht ausführt, bestätigt dies die Aussage des Beschuldigten, dass es bereits vorher zu einer Konfrontation zwischen den beiden gekommen ist, an- sonsten der Beschuldigte keinen Grund gehabt hätte, die Nachbarin um Hilfe zu bitten (Urk. 59 S. 3 f.). Die allgemein angespannte Situation zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger wurde bereits unter dem Titel der Glaubwürdig- keit dargelegt (so insbesondere bestätigt durch F., Nachbarin und Hauswar- tin der betroffenen Liegenschaft [Urk. 1 S. 5 f.]). Diese - zugunsten des Beschuldigten - zu berücksichtigende Behauptung ständiger Streitereien spricht nicht nur für die Vorgeschichte des Beschuldigten. Sie steht auch im Widerspruch zur Antwort des Privatklägers bei der Polizei auf die Frage, was aus seiner Sicht der Auslöser für den behaupteten Messerangriff von A. gewesen sei: "Keine Ahnung. ln der letzten Zeit hatten wir keine Probleme mehr zusammen.", und, nachdem er von Schwierigkeiten aus den Jah- ren 2014 und 2015 (wegen der Aquariumpumpen/Esssigproduktion) berichtet hat- te: "Die Zeit danach war relativ friedlich, bis es schliesslich zum Vorfall vom letz-
ten Donnerstag kam." (Urk. 8.1 S. 3). Die Aussagen der Dritten und die Einträge in der Polis-Datenbank liefern ein ganz anderes Bild. Diese angebliche Ahnungs- losigkeit des Privatklägers zum Auslöser der Auseinandersetzung und die be- hauptete friedliche Zeit davor muss als schönfärberisch, externalisierend und da- mit als nicht glaubhaft bezeichnet werden. 5.5.3. Der Beschuldigte zeigte in seinen Aussagen - nebst bizarren Ideen zu anderen Themen, ausschweifenden Bemerkungen über Erfundenes bzw. seine Wahrnehmungen (z.B. Perpetuum mobile Urk. 6.2 S. 7, künstlicher Himmel über Horgen Urk. 6.1 S. 13, Zukunftsinfos Urk. 6.2 S. 2 und Abhören der Wohnung Urk. 6.1 S. 12, von der Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der diagnostizier- ten psychischen Störung einer schizotypen Störung mit bizarren Gedanken und Wahrnehmungen erwähnt [Urk. 71 S. 7]) - im Kern betreffend die Vorgeschichte und seine Gründe für das Wegscheuchen des Privatklägers eine Konstanz, eben- so betreffend das dafür eingesetzte Mittel (Papier). Der Beschuldigte weist zwar klare Dramatisierungstendenzen mit Bezug auf das beschriebene Allgemeinverhalten des Privatklägers auf. So sagt der Beschul- digte, er habe seit zwei Jahren die Erkenntnis, dass er vom Privatkläger gemobbt werde, "absolut" (Urk. 6.2 S. 2), dass der Privatkläger unberechenbar sei und er Angst vor ihm habe (Urk. 6.1 S. 12), Angst, dass er durchdrehen könnte (Urk. 6.2 S. 7), dass der Privatkläger ihn immer wieder quäle mit Lärm, Schallkanonen bzw. Strahlen (Urk. 6.1 S. 6). In Bezug auf den konkreten Tatvorwurf war er aber nicht auf übermässige Belastung des Privatklägers aus. So sagte er zur Vorgeschichte z.B. explizit, dass er vom Privatkläger mit beiden Händen an seinem Kra- gen/Halsbereich gepackt worden sei, "ich wurde aber nicht gewürgt". Als Reali- tätskriterium für die Behauptung der vorangegangenen Provokation des Privatklä- gers und der sich daraus ergebende Drang des Beschuldigten, danach den Zutritt des Privatklägers in seine Wohnung unter allen Umständen zu verhindern, ist auch darin zu sehen, dass er nicht nur die Sorge um sich selber erwähnte, son- dern auch um seine Katzen, welche sehr ängstlich seien (Urk. 6.1 S. 4), womit er etwas subjektiv Wichtiges darlegt, was für derart Erlebtes spricht.
5.6.1. Der Privatkläger sagte zwar inhaltlich konstant aus, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 71 S. 11 f.). Er bestätigte die Beschimpfung "D._____ Arschlöchli" in den einzelnen Einvernahmen, erachtete sie als "Schlötterli" und un- termauerte sie mit Ausführungen zu Beschimpfungen des Beschuldigten in der Vergangenheit (Urk. 8.1 S. 3, Urk. 8.2 S. 3 f.). Dass es sich dabei um eine sehr eigene Beschimpfung handelt, etwa im Gegensatz zu einem plumpen "Arsch- loch", ist ebenfalls zutreffend, so die Vorinstanz (Urk. 71 S. 11 f.). Nicht ganz ge- folgt werden kann der Vorinstanz hingegen, wenn sie sagt, die Beschimpfung und die entsprechende Entgegnung füge sich in die bezeugte Vorgeschichte der Par- teien ein, und dass die Aussagen des Privatklägers neben der Aussage einer Auskunftsperson auch durch die Ermittlungen der Polizei zur Vorgeschichte der Parteien gestützt würden (Urk. 71 S. 12). Dies geht jedenfalls dann nicht, wenn dies nur einseitig zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt wird. Denn ei- nerseits können die Aussagen der polizeilichen Auskunftspersonen nur zu Guns- ten des Beschuldigten berücksichtigt werden (vgl. Erw. 5.2.2). Andererseits bele- gen die Aussagen sämtlicher Auskunftspersonen wie auch die Einträge in der Po- lis-Datenbank nur verbale und körperliche Auseinandersetzungen mit/zwischen beiden Kontrahenten. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, es ergebe sich mit den Aussagen des Privatklägers ein stringenter Tathergang, der sich nachvoll- ziehbar in den wahrscheinlichen Fortgang eines durch verbale Auseinanderset- zungen geprägten und belasteten Verhältnisses der Parteien einfüge (Urk. 71 S. 12). Genauso gut erklärbar ist der der vom Beschuldigten gelieferte Ablauf der Ereignisse. 5.6.2. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen ist mit der Vorinstanz zu werten, wenn sich die Aussagen mit bewiesenen, äusseren Umständen ver- flechten lassen (Urk. 71 S. 9). Dies ist vorliegend mit Bezug auf die Tatwaffe bzw. die Spurenauswertung beim Privatkläger aber nicht der Fall. Die Fakten sprechen gegenteils für die vom Beschuldigten von Anfang an gelieferte Erklärung für die Verletzung, nämlich ein Wedeln einer Broschüre und nicht der Einsatz eines Mes- sers. Diese Darstellung wurde durch die Untersuchung eindeutig festgestellt. Die Broschüre weist eine Blutspur des Privatklägers auf (Urk. 5.3 und Urk. 5.7). Diese war etwas verdünnt, was erneut die Darstellung des Beschuldigten unterstreicht,
er habe den Prospekt nachträglich mit Wasser gereinigt (Urk. 5.3 S. 2 und Urk. 6/1 S. 8). An sämtlichen sichergestellten Messern konnten hingegen keine blutverdächtigen Anhaftungen festgestellt werden. 5.6.3. Abgesehen davon, dass die Darstellung des Privatklägers mit Bezug auf die Verletzungsursache mit objektivierten Beweismitteln widerlegt wurde, hat die Vorinstanz aus hiesiger Sicht auch dem ganzen Aussageverhalten des Privat- klägers zu wenig Beachtung geschenkt. Der Messer- oder Dolcheinsatz an sich wurde nicht als Vermutung vorgetragen, sondern als Fakt; Vorbehalte bzw. Unsi- cherheiten erwähnte der Privatläger nur mit Bezug auf die Beschaffenheit des Ta- tinstruments. Dessen Beschrieb wurde immer detailreicher. Bei der Polizei sagte der Privatkläger noch aus, es sei sehr schwierig den Gegenstand zu beschreiben, da es sehr schnell gegangen sei. Vermutlich sei die Klinge zweischneidig. Der Griff sei ziemlich sicher dunkel und die Klinge ca. 15 Zentimeter lang gewesen. Der Privatkläger fügte zwar an, dies seien vage Schätzungen. Er sei sich aber ganz sicher, dass es sich dabei um ein Messer oder einen Dolch gehandelt habe. Er sei ca. 1-2 Meter vom Beschuldigten entfernt gestanden (Urk. 8.1 S. 3). Der Beschuldigte habe einmal zugestochen und zwar mit der rechten Hand (Urk. 8.1 S. 4). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Privatkläger zu Pro- tokoll, der Beschuldigte habe seine rechte Hand hervorgenommen und horizontal gegen seinen Unterbauch gestochen. Er habe dann beide Unterarme nach oben genommen und dadurch den Stich abblocken können. Auf die Frage, ob der Be- schuldigte dabei etwas in den Händen gehabt habe, sagte der Privatkläger: "Ein Messer. Es hatte eine zweischneidige Klinge". Dabei schien es sich - entgegen den Depositionen bei der Polizei - nicht mehr um eine blosse Vermutung zu han- deln, wie die Klinge war, sondern um ein Behaupten eines Faktums. Auf die Fra- ge nach Farbe und Länge lieferte der Privatkläger plötzlich folgende Detailanga- ben: "Die Klinge war metallisch, der Griff, so dünkte mich, war dunkel. Er könnte auch schwarz gewesen sein, auf jeden Fall dunkel. Die Klinge war ca. 12-15 cm lang (der Geschädigte zeigt gemäss Protokollvermerk die Länge auf einem Mass- stab). Es dünkte mich, es war eine Art Dolch." Auf die Frage, wie es komme, dass
er den Griff des angeblichen Messers beschreiben könne, obwohl der Beschuldig- te diesen ja in der Hand gehalten haben müsse, doppelte der Privatkläger gar mit Details nach: "Der Griff war länger als seine Hand breit. Das war ein Sekunden- bruchteil, in welchem ich das gesehen habe. Ich habe ja gesagt, dass ich das Ge- fühl hatte, der Griff sei dunkel. Es hatte auch zwischen Klinge und Griff eine Art Schutz. Eine Art ein Handschutz. Das Ganze ging sehr schnell." (Urk. 8.2 S. 6). Bei der weiteren Frage des Staatsanwaltes, ob es möglich wäre, dass es sich bei der Tatwaffe vielleicht doch nicht um ein Messer gehandelt haben könnte, beharrte der Privatkläger auf seiner Behauptung mit den Worten: "Nein. Ich habe das Messer ja gesehen. Mit 'vage' war gemeint, dass ich den Griff nicht so gut beschreiben kann. Aber die Klinge habe ich ja gesehen, auch wenn es nur ein kurzer Bruchteil war." (Urk. 8/2 S. 7). Von der Behauptung des Einsatzes eines Messers oder Dolches wollte der Privatkläger auch dann zuerst nicht abrücken, als ihm der Staatsanwalt vorhielt, dass gemäss DNA-Laborbericht des IRM vom 15. April 2016 das Forensische Institut Zürich an der beschlagnahmten Werbebroschüre Blutanhaftungen gefun- den habe. Nach erfolgter DNA Analyse habe sich das Blut als sein - des Privat- klägers - herausstellt. Wiederum hielt der Privatkläger beharrlich daran fest, dass seine Augen ein Messer gesehen hätten. Erst als weiter darauf hingewiesen wur- den, dass auf sämtlichen sichergestellten Messern keine blutverdächtigen Anhaf- tungen hätten festgestellt werden können, meinte er, dass er zumindest damals - aber eigentlich auch heute (bzw. an der Befragung) - in der Hand des Beschul- digten ein Messer gesehen habe, und sodann: "Ich kann jedoch, und dass muss ich heute auch sagen, nicht mit Sicherheit sagen, dass es sich eben um ein Mes- ser handelte. Es könnte natürlich auch ein anderer Gegenstand gewesen sein, wie zum Beispiel eben diese Broschüre, insbesondere wenn sie ja noch mein Blut trägt (Urk. 8.2 S. 7 f.). Dieses hartnäckige Beharren auf seinem Standpunkt trotz nachgewiesener anderslautender Faktenlage ist der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklä- gers abträglich.
5.6.4. Die dem Privatkläger vorgehaltene Werbebroschüre der Firma C._____ will er im Zusammenhang mit der Streitsache nie gesehen haben (Urk. 8/2 S. 7 f.). Eine Verwechslung des vermeintlichen Tatinstruments (Dolch oder Messer mit einer 12-15cm langen Klinge und einem dunklen Griff) mit dem effektiven Tatmittel einer Werbebroschüre mit wahrnehmbarer Grösse und heller Farbe (vgl. Anhang 3 von Urk. 6.1) kann ausgeschlossen werden. 5.6.5. Die Aussagen des Privatklägers zum angeblich eingesetzten Tatmittel fanden mithin keine Bestätigung. Vielmehr wurde die von Anfang an gelieferte Darstellung des Beschuldigten zur Vorgeschichte durch Auskunftspersonen und Spurenauswertungen objektiviert. In den Aussagen des Privatklägers fällt auf, dass er in der zweiten Einvernahme, welche rund ein Monat nach der Tat war, noch viel mehr Details lieferte als an der ersten Befragung nach dem Vorfall, wel- che rund eine Woche danach stattfand. Dies ist ein Indiz dafür, dass er seine Wahrnehmungen ausgeschmückt hat. Kommt hinzu, dass der Privatkläger in sei- nen Aussagen zur Ursache der Verletzung auch eine Dramatisierungstendenz zeigte. 5.7. In der Gesamtbetrachtung fallen daher die (belastenden) Aussagen des Privatklägers keineswegs überzeugender aus als jene des Beschuldigten. Im Ge- genteil, aus hiesiger Sicht spricht mit Bezug auf den konkreten Vorwurf mehr für die Version des Beschuldigten und damit gegen eine Verletzungsabsicht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte unter dem Ein- druck der jahrelangen verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen und der kurz zuvor erfolgten schikanösen Begegnung im Lift mit dem plötzlichen Erscheinen des Privatklägers vor seiner Türe bedrängt und bedroht gefühlt hatte, und er, um den aus seiner Sicht unvermittelt auftauchenden Privatkläger zu verscheuchen, das Erstbeste auf dem Tischchen im Eingangsbereich der Wohnung nahm, dass es sich dabei um Papier bzw. einen Werbeprospekt handelte, mit dem er durch Auf- und Abwärtsbewegungen bzw. durch Wedeln den Privatkläger auf Distanz zu halten und zu vertreiben versuchte. Dabei zog sich der Privatkläger zwar die an- geklagte kleine Schnittverletzung zu. Eine Verletzungsabsicht oder eine Inkauf- nahme von Verletzungen beim Einsatz einer Werbebroschüre von diesem Format
und von dieser Beschaffenheit (vgl. Anhang 3 zu Urk. 6.1) ist bei diesem Tathin- tergrund aber zu verneinen. Er ist daher vom Vorwurf der einfachen Körperverlet- zung freizusprechen. 6.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklä- gers zur behaupteten Drohung ("S’nächschti Mal nimm ich d’Pistole!“) wiederge- geben. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 71 S. 13 f.). 6.2. Richtig ist zwar, dass der Privatkläger den Sachverhalt dieses Vorfalls in den zwei Einvernahmen gleichlautend vortrug (Urk. 71 S. 16). Der Beschuldigte bestritt diese Drohung. Konkret antwortete er in der Untersuchung anfangs auf die Frage, ob er dem Privatkläger irgendetwas nachgerufen habe, er habe nichts ge- rufen, fügte aber sogleich an, er denke nicht, könne sich nicht zu 100% erinnern und schloss, dass es sicher keine Drohung gewesen sei (Urk. 6.1 S. 8 f.). Als er später nicht mehr zum konkreten nachgerufenen Satz, sondern abstrakt zu einer früheren oder der in Frage stehenden Drohung befragt wurde, antwortete der Be- schuldigte, dass er den Privatkläger nie bedroht habe (Urk. 6.1 S. 12 ff.). In der Einvernahme durch die Staatanwaltschaft führte der Beschuldige aus, dass er sich nicht mehr ganz sicher sei, was genau er im Nachgang zur Tat gerufen habe und räumte ein, dass es schon sein könne, dass er dem Privatkläger irgendetwas Böses an den Kopf geworfen habe, da er wütend gewesen sei (Urk. 6.3 S. 3). In der Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass er nicht sicher sei, welche Worte er dem Privatkläger an den Kopf geworfen habe (Urk. 28/2 S. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte in Abrede, Besagtes ge- rufen zu haben. Er ergänzte, dass er solche Vorwürfe nie einem Menschen hin- terherrufen würde. Hierbei räumt er ein, dass er dem Privatkläger vielleicht nach- gerufen habe, er sei ein dummer Siech und er solle verreisen. Bedroht habe er ihn aber nicht (Prot. I S. 8). Zudem sagte er auf den Vorhalt des Vorderrichters an der Hauptverhandlung, wonach er es in der Untersuchung für möglich gehalten habe, dies ("S’nächschti Mal nimm ich d’Pistole!“) gesagt zu haben, er sei - ganz offen gesagt - von Staatsanwalt M._____ dermassen unter Druck gesetzt und zu dieser Aussage genötigt worden (Prot. I S. 8).
6.3. Der Glaubhaftigkeit des Beschuldigten nicht gerade zuträglich sind die unterschiedlichen möglichen Versionen des Nachgerufenen sowie die - mangels bestätigender anderer Anhaltspunkte - als Schutzbehauptung zu wertende Erklä- rung des Unterdrucksetzens durch den zuständigen Staatsanwalt. Dass er so- dann gemäss eigener Darstellung aus Schutz vor dem Privatkläger eine Pistole unter dem Kopfkissen lagerte und er sich Gedanken zu einem möglichen Einsatz gemacht hatte (Urk. 6.1 S. 12 ff.), kann als Indiz für die vorgeworfene Drohung gewertet werden. 6.4. Das gewisse Zugeständnis des Beschuldigten in der polizeilichen Ein- vernahme wurde - wie dargelegt - umgehend relativiert. Es kann daher nicht von einem Geständnis des Beschuldigten ausgegangen werden. In der Gesamtwürdi- gung ist es ein Teilaspekt der schwankenden Aussagen. Diesen steht allerdings eine Darstellung des Privatklägers gegenüber, die als Konsequenz obiger Erwä- gungen ebenfalls mit Vorbehalten behaftet ist. Es ist nämlich auch hier nicht aus- zuschliessen, dass der Beschuldigte zwar etwas nachgerufen hat, und es dann der Phantasie des Privatklägers, der sich gerade als Opfer eines Messer- oder Dolchangriffs wähnte und der wusste, dass der Beschuldigte über eine Pistole verfügte (Urk. 8/1 S. 4), entsprang, dass der Beschuldigte ihn mit "S’nächschti Mal nimm ich d’Pistole!" bedrohte und nicht nur eine Beschimpfung (wie "dummer Siech") nachrief. 6.5. Gegen eine entsprechend ausgestossene Drohung und dann noch ein Versetzen in Angst und Schrecken spricht schliesslich auch das Verhalten des Privatklägers nach dem Vorfall, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 59 S. 5). Zwar bemühte er sich danach um polizeiliche Hilfe (Urk. 8.1 S. 5), die aus einer Fehlinterpretation der Polizei allerdings nicht gewährleistet wurde (Urk. 1 S. 7). Danach rief er aber nicht mehr an. Er sei dann in die Wohnung gegangen und ha- be sich überlegt, in den Spital zu gehen um die Wunde zu nähen. Schlussendlich habe er sich dagegen entschieden. Er habe dann seine Sachen gepackt und sei über die Ostern in die Berge gegangen. Er habe von der Situation Abstand ge- winnen müssen. Am Sonntagmittag sei er wieder zurück gekommen (Urk. 8.1 S. 3).
Die Verteidigung weist da zu Recht darauf hin, dass es nach einer entspre- chenden Drohung naheliegender gewesen wäre, sich gleich nach dem Vorfall oder spätestens nach der Rückkehr aus dem Wochenende um eine Anzeige zu kümmern, gerade wenn der angebliche Peiniger im gleichen Haus lebt. Dies hat der Privatkläger nicht gemacht; die Ermittlungen wurden bekanntlich durch einen anonymen Anruf bei der Polizei in Gang gesetzt, der Privatkläger wurde in der Folge durch die Polizei kontaktiert (Urk. 1 S. 1). 6.6. Insgesamt lässt sich die angeklagte Drohung so nicht zweifelsfrei erstel- len. Der Beschuldigte ist daher auch in diesem Punkt freizusprechen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich dargestellt (Urk. 71 S. 24 ff.). Darauf ist zu verweisen, ebenso auf die jüngere Bundesge- richtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung zu verstehen. 2.1. Zu sanktionieren verbleiben die Widerhandlungen gegen das Waffenge- setz und das Sprengstoffgesetz. Art. 33 WG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Art. 37 SprstG sieht die gleiche Strafandro- hung vor (Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit. b sowie Abs. 5 StGB). 2.2. Betreffend Schuldfähigkeit führte der Gutachter N._____ aus, es ergebe sich aus den Einvernahmen der Eindruck, dass der Beschuldigte in der Lage ge- wesen sei, differenziert zwischen den einzelnen Pulvern, Feuerwerkskörpern und Schusswaffen hinsichtlich Legalität zu differenzieren. Es lägen keine Gründe vor, die bei gegebener Einsicht die Steuerungsfähigkeit hätten mindern können, zumal es sich um keine spontane, impulsive Tathandlung handle (Urk. 29/6 S. 17). Es ist daher mit Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz von voll erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen.
2.3. Trotz Delikts- und Tatmehrheit, also des Vorliegens eines Strafschär- fungsgrundes, ist der Strafrahmen unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.8 einzu- halten und sind diese Aspekte innerhalb des dargelegten Strafrahmens zu be- rücksichtigen. 2.4. Bei Delikten mit identischem Strafrahmen bildet das konkret schwerere Delikt den Ausgangspunkt der Strafzumessung. Vorliegend rechtfertigt sich in An- betracht der konkreten Umstände eine Gesamtbetrachtung. 3.1. Die Vorinstanz gab bei der Strafzumessung in objektiver Hinsicht zu be- denken, dass der Beschuldigte mehrfach gegen das Waffengesetz und zudem gegen das Sprengstoffgesetz verstossen hat. Die Art und Weise wie er diesen Er- folg herbeigeführt habe, zeuge jedoch von einer tiefen kriminellen Energie, denn er habe nicht nur Waffen und Sprengstoffe, sondern allgemein Gegenstände ge- sammelt und nach eigener Aussage "gehortet". Die Fotodokumentation zeige denn auch die überfüllte Wohnung eines Sammlers und früheren Antiquitäten- händlers. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere vor diesem Hintergrund als insgesamt eher leicht wertet (Urk. 71 S. 28), kann ihr beigepflichtet werden. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Er wusste um die Bewilligungspflicht der Waffen, foutierte sich aber darum. Gemäss Anklagesachverhalt wird dem Be- schuldigten nur der Besitz der dort angeführten Waffen und des pyrotechnischen Gegenstands vorgeworfen, nicht aber das Tragen dieser Waffen (Urk. 39 S. 2 f.). Insofern ist die Verschuldensgewichtung der Vorinstanz (Urk. 71 S. 29) etwas zu relativieren. 3.3. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 4.1. Mit Bezug auf die Täterkomponenten kann für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 30). 4.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbetraft (Urk. 72, Prot. II S. 12). Gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen der Verteidigung ist der Be-
schuldigte nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. Die Wohnungskosten und Krankenkassenprämien werden vom Sozialamt direkt bezahlt, ihm selber werden pro Monat noch Fr. 936.– ausgerichtet (Urk. 79 S. 1 und Urk. 80-81/1-3). An der heutigen Berufungsverhandlung hat sich bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gegenüber jenen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils keine Veränderung ergeben (Prot. II S. 5 ff.). 4.3. Der Beschuldigte war mit Bezug auf die heute noch zu sanktionierenden Delikte von Anfang an geständig, aber auch gleich überführt, so dass das Ge- ständnis nur marginal berücksichtigt werden kann. 4.4. Unter Berücksichtigung der zu ergehenden Freisprüche erweist sich die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren beantragte Geldstrafe von 30 Tages- sätzen für die verbleibenden Delikte als angemessen. 4.5. Die Vorinstanz legte die Parameter für die Bemessung der Tagessatz- höhe korrekt dar, worauf zu verweisen ist (Urk. 71 S. 32). Geldstrafen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei einkommensschwachen oder mit- tellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt füh- renden Personen oder Studenten möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Eine Unter- grenze für die Höhe eines Tagessatzes sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundes- gericht hat sich für einen Mindesttagessatz von Fr. 10.– ausgesprochen (BGE 135 IV 180 E. 1.4). Vor dem Hintergrund der oben dargelegten aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 5. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung von 24 Tagen erstandener Haft (Art. 51 StGB; Art. 391 Abs. 2 StPO). Bereits rechtskräftig ist der angeordnete be- dingte Vollzug der Geldstrafe (vgl. Erw. I/2.2). IV. Weisung 1. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB).
V. Zivilansprüche 1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird der Beschul- digte freigesprochen, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Leistung eines Scha- denersatzes von Fr. 179.80 und wies dessen Forderung im Mehrbetrag ab (Urk. 71 S. 42). Die Verteidigung verlangt eine Abweisung der Zivilforderung (Urk. 73 S. 2). 3. Der Beschuldigte ist mit Bezug auf die der Zivilforderung zugrunde lie- gende einfache Körperverletzung freizusprechen. Eine Verletzungsabsicht ist nicht erstellt. Eine fahrlässige Tatbegehung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich folglich in zivilrechtlicher Hinsicht als illi- quide. Demgemäss ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI. Kosten 1.1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten im angefochtenen Urteil vollständig auferlegt, die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit Rückforderungsvorbehalt auf die Staatskosten genommen (Urk. 71 S. 42 f.). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr nach Abs. 2 dieser Be- stimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
1.3. Der Beschuldigte ist von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Drohung freizusprechen. Da diese Vorwürfe den grössten Teil der Unter- suchung und auch der gerichtlichen Verfahren ausmachten, ist - wie von der Ver- teidigung beantragt (Urk. 73 S. 1) - in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ei- ne entsprechende Anpassung der Kostentragungspflicht des Beschuldigten erfor- derlich. 1.4. Den Freisprüchen ist hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens insofern Rechnung zu tragen, als ihm diese im Umfang eines Drittels der Gebühr des Vorverfahrens und eines Drittels der Ge- richtsgebühr aufzuerlegen und im Übrigen (zwei Drittel) zusammen mit den Gut- achterkosten und den Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Staatsan- waltschaft und Privatklägerschaft haben sich am Rechtsmittelverfahren nicht be- teiligt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mithin der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 2'900.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 83, zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung), sind daher vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt, vom 26. Oktober 2017 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldpunkt betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoff- gesetz), 3 (Vollzug der Strafe), 5-7 (Einziehungen), 9 (Kostenfestsetzung) und 11, teilweise (Höhe der Anwaltshonorare) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Drohung. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 24 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 3. Von der Anordnung einer Weisung wird abgesehen. 4. Der Privatkläger D._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Gebühr für das Vorverfahren und die Gerichtsgebühr für das erstinstanz- liche Verfahren werden dem Beschuldigten zu je einem Drittel auferlegt und im Übrigen (zwei Drittel) zusammen mit den Gutachterkosten und den Kos- ten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 2'900.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vollumfänglich auf die Ge- richtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägers D._____ im Doppel für sich zuhanden des Privatklägers
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (unter Hinweis auf Ziff. 1 des Beschlusses) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (unter Hinweis auf Ziff. 1 des Beschlusses) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (im Doppel [Widerhandlung Sprengstoffgesetz und Waffengesetz] unter Hinweis auf Ziff. 1 des Be- schlusses) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. Juni 2018
Die Präsidentin:
lic. iur. Schärer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard