Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180084-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 23. März 2018
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 19. Dezember 2017 (GG160035)
Erwägungen: Am 19. Dezember 2017 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf, Strafsachen, desselben Datums Berufung anmelden (Urk. 71; Urk. 77). Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 liess der Beschuldigte die gegen das vo- rinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 83). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 76/2: Zustellung des begründeten Urteils vom 19. Dezember 2017 am 12. Februar 2018; Urk. 79; Urk. 80; Urk. 81), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 11 [2011] Nr. 37). Mangels Umtrieben sind kei- ne Entschädi gungen zuzuspreche n (Urk. 79). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 19. Dezember 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldi gten, − den Rechtsvertreter der Privatklägerschaft siebenfach für sich und zu- handen der Privatkläger, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
sowi e nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 23. März 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli