Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180120-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert
Urteil vom 26. November 2018
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Oktober 2017 (DG160228)
Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 20. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/1000220).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 151 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB gemäss Dossier 1 und 2; − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 4 zum Nachteil von B.. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Angriffs gemäss Dossier 4 zum Nachteil von C. und von D._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 135 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüglich 135 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Folgende, von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Massive Eisenstange mit Lochung an den Enden, mit Blutfleck (Asservat-Nr. A005'917'793); − Holzstock, gebrochen (Asservat-Nr. A005'934'747); − 1 Eisenstange, gerippt, und zwei Metallstangen, oval weiss ummantelt (Asservat-Nr. A005'934'816).
Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadener- satz von Fr. 113.55 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger E._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weite- ren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruchs wird der Privatkläger E._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E._____ abgewiesen. 9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadener- satz von Fr. 848.– zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013, Fr. 856.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. Januar 2015 sowie Fr. 847.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers F._____ abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger F._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weite- ren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruchs wird der Privatkläger F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren des Privatklägers F._____ abgewiesen. 12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger G._____ aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 2 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges seines Schadenersatzanspruchs wird der Pri- vatkläger G._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genug- tuungsbegehren des Privatklägers G._____ abgewiesen. 14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen. 15. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen. 16. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird mit insgesamt Fr. 34'419.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 17. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers E., Rechtsanwalt lic. iur. Y1., wird mit Fr. 1'056.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 18. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers F., Rechtsanwältin Dr. iur. Y2., wird mit Fr. 2'574.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 19. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers G., Rechtsanwältin lic. iur. Y3., wird mit Fr. 319.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr Untersuchung, Fr. 2'373.10 Gutachten/Expertisen etc., Fr. 23.30 Zeugenentschädigung, Fr. 14'161.35 amtliche Verteidigung Untersuchung,
Fr. 20'257.80 amtliche Verteidigung, Fr. 5'361.45 Vertreter Geschädigte/Privatkläger. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 90 S. 2) 1. Es seien die Ziffern 1, 3 und 4, 6 bis 13 sowie 21 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 12. Oktober 2017 aufzuheben; 2. Es sei der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen; 3. Es seien die Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatkläger 1 bis 3 vollumfänglich abzuweisen; 4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die erstandene Un- tersuchungshaft in Höhe von CHF 200.00 pro Tag, total CHF 27'000.00 (135 * CHF 200.00) zuzusprechen;
wovon 18 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufge- schoben wurden (Urk. 49). Innert Frist (Art. 399 Abs. 1 StPO) meldete die Vertei- digung des Beschuldigten am 20. Oktober 2017 Berufung an (Urk. 50/2; Urk. 51). Weitere Berufungen wurden weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Pri- vatklägerschaft angemeldet, weshalb diesen mit Schreiben vom 7. November 2017 die Berufungsanmeldung des Beschuldigten mitgeteilt wurde (Urk. 58/1-7). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten am 21. Februar 2018 (Urk. 59/2) reichte sein Verteidiger innert gesetzlicher Frist (Art. 399 Abs. 2 StPO) die Berufungserklärung ein (Urk. 62). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 65). Mit Schreiben vom 13. April 2018 teilte die Staats- anwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung mit und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilte die Ver- treterin des Privatklägers F._____ einerseits Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 72) und stellte für diesen ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 69). Am 25. April 2018 teilte der Vertreter des Privatklägers E._____ ebenfalls Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 74). Die übrigen Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2018 wurden die diversen Eingaben den übrigen Parteien zugestellt und festgehalten, dass die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren gelte, weshalb die Vertreterin des Privatklägers F., Rechtsanwältin Dr. iur. Y2., nicht ausdrücklich erneut zu bestellen sei (Urk. 76). 1.6. Nach telefonischer Rücksprache erklärte der Verteidiger, es bestehe kein Kontakt mit dem Beschuldigten und die Ausführungen in der Berufungserklärung sollen als Dispensationsgesucht behandelt werden (Urk. 79), weshalb der Be-
schuldigte mit Verfügung vom 7. September 2018 von der heutigen Berufungs- verhandlung dispensiert wurde (Urk. 82). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess mit der Berufungserklärung folgende Anträge er- heben (Urk. 62 S. 3): "1. Es seien die Ziffern 1, 3 und 4, 6 bis 13 sowie 21 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Oktober 2017 aufzuheben; 2. Es sei der Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizu- sprechen; 3. Es seien die Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatkläger 1 bis 3 vollumfänglich abzuweisen; 4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die erstandene Untersuchungshaft in Höhe von CHF 200.00 pro Tag, total CHF 27'000.00 (135 * CHF 200.00) zuzusprechen; 5. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Beru- fungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) auf die Staatskasse zu nehmen."
2.2. Nachdem diese Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung unverändert wiederholt wurden, sind im Berufungsverfahren folglich nicht angefochten, was von den an der Berufungsverhandlung anwesenden Parteien auch einstimmig bestätigt wurde (Prot. II S. 15): - der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Angriffs ge- mäss Dossier 4 zum Nachteil von C._____ und von D._____ (Urteilsdisposi- tiv -Ziff. 2.) - der Einzug zur Vernichtung der beschlagnahmten Eisenstangen und des Holzstocks (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.) - die Abweisung des Genugtuungsbegehrens von D._____ und des Schaden- ersatzbegehrens von C._____ (Urteilsdispositiv-Ziffern 14. und 15.)
entscheiden und es wurden den Beschuldigten betreffend auch keine Beweisan- träge gestellt(Prot. II S. 11 ff. und S. 15). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 30 ff.). 5. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1,mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Dossier 1 1. Ausgangslage 1.1. Politischer Hintergrund Es ist wohl als unbestritten zu erachten (Urk. 45 S. S. 2 ff.; Prot. I S. 14 f.; Urk. 61 S. 17; Urk. 90 S. 3), dass die eritreische Bevölkerung – vereinfacht dargestellt – in zwei politische Lager geteilt ist. In Eritrea gilt ein sogenanntes Einparteiensystem, es ist nur eine politische Partei offiziell zugelassen. Oppositionsparteien gelten als illegal und sie dürfen bei Wahlen nicht antreten. Der Beschuldigte ist gegen den Präsidenten von Eritrea, weshalb er auch als Flüchtling hier in die Schweiz ge- kommen ist. Er und die Mitbeschuldigten I._____ und H._____ nahmen teils re- gelmässig an politischen Veranstaltungen in der Schweiz und in Deutschland teil (Urk. 1/007001 S. 5; Urk. 1/056007 S. 6 f.; Urk. 1/052004 S. 6 Frage 57; Urk. 1/057005 S. 5 f.). Inwiefern der Privatkläger E._____ Anhänger der Regierungspartei und des eritre- ischen Präsidenten ist, wie es der Beschuldigte diesem offenbar vorgeworfen hat (Urk. 1/007002 S. 1 f. Frage 5; Urk. 1/010001 S. 5 Frage 28; Urk. 1/010002 S. 3
Frage 18), ist nicht erstellt und mit der Vertreterin des Privatklägers F._____ vor- liegend auch nicht relevant (Prot. I S. 14 f.), da dieser mutmassliche politische Hintergrund die dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten vorgeworfenen Ta- ten in keiner Weise zu rechtfertigen vermögen. 1.2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 1.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend und abschliessend festgehalten, welche Einvernahmen von welchen Personen auch zulasten des Beschuldigten verwert- bar sind, dass auf die in den Akten liegenden Arztberichte und Fotografien der er- littenen Verletzungen abgestellt werden kann sowie dass auf das von J._____ am 24. Juni 2013 mit ihrem Smartphone erstellte Video mangels Relevanz nicht wei- ter einzugehen ist (Urk. 61 S. 14 ff.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden, zumal auch keine der Parteien dagegen opponierte oder Gegenteiliges vorge- bracht hat. 1.2.2. Festzuhalten ist deshalb zusammenfassend, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten K._____ und L._____ sowie die Aussagen der lediglich polizei- lich befragten M., N., J., O. und P._____ mangels Wah- rung des Teilnahmerechts des Beschuldigten bzw. mangels Konfrontation mit de- ren Aussagen nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen. 1.3. Glaubwürdigkeit der involvierten Personen 1.3.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil ausführlich und zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der verschiedenen einvernommenen Personen geäussert und sinngemäss festgehalten, dass bei all den einvernommenen Per- sonen gewisse Zweifel und Vorbehalte angebracht bzw. bei der Würdigung ihrer Aussagen gewisse Vorsicht geboten sei, da sie entweder als (Mit-)Beschuldigte oder Privatkläger ein eigenes Interesse am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens hätten oder es sich dabei um Kollegen der Privatkläger handle (Urk. 61 S. 17 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal auch dies von keiner Partei beanstandet wurde.
1.3.2. Zutreffend konkludiert die Vorinstanz dann auch, dass nicht die pro- zessuale Stellung der Beschuldigten bzw. der Privatkläger, der Zeugen sowie der weiteren befragten Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen in erster Linie massgebend ist (Urk. 61 S. 20). Denn nach herrschender Praxis darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aus- sagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen (vgl. hierzu aus- führlich Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 84 ff. und Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugen- aussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff. ). Auf die Glaubhaftigkeit und die entsprechen- de Würdigung der Aussagen der diversen involvierten Personen wird nachfolgend genauer einzugehen sein. 2. Beweiswürdigung 2.1. Vorinstanzliches Beweisergebnis 2.1.1. Die Vorinstanz ist nach ausführlicher und akribischer Prüfung und Würdigung sämtlicher relevanten Aussagen des Privatklägers E._____ (Urk. 61 S. 23-35), des Privatklägers F._____ (Urk. 61 S. 36-42) und des Beschuldigten (Urk. 61 S. 42-47), der Zeugen Q., R., S., T. und U._____ (Urk. 61 S. 47-59), der zumindest nicht zulasten des Beschuldigten ausfallenden Aussagen der Mitbeschuldigten V., I., W._____ und H._____ und der nicht zu seinen Lasten verwertbaren Aussagen der Mitbeschul- digten K._____ und L._____ sowie der lediglich polizeilich befragten N., J., M., O. und P._____ (Urk. 61 S. 59-63) zum Schluss ge- kommen, dass die Aussagen der Privatkläger E._____ und F._____ glaubhaft seien und das Aussageverhalten des Beschuldigten demgegenüber nicht zu über- zeugen vermöge. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete deshalb den folgenden Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt (Urk. 61 S. 64-68):
Am 24. Juni 2013 sei es im Restaurant AA._____ zu einem tätlichen Übergriff ge- kommen, an welchem namentlich der Beschuldigte A._____ und die Mit- beschuldigten V., I., H._____ und K._____ beteiligt gewesen seien. Der Vorfall habe dabei damit begonnen, dass der Beschuldigte den Privatkläger E._____ im Restaurant AA._____ auf seine politische Haltung zur eritreischen Regierung angesprochen habe, worauf dieser den Beschuldigten vors Lokal ge- führt habe. Im Eingangsbereich sei der Beschuldigte sodann tätlich gegen den Privatkläger E._____ vor gegangen, wobei offen bleiben müsse, ob er ihm einen Stoss mit den Händen gegen die Brust oder einen Kopfstoss gegen den Stirnbe- reich versetzt habe. Vor dem Lokal sei der Privatkläger E._____ alsdann von ei- ner Gruppe von Männern körperlich mit Händen und Füssen angegriffen worden. Nachdem der Privatkläger E._____ nicht mehr ins Restaurant zurückgekehrt sei, hätten mehrere Gäste das Lokal verlassen wollen, was ihnen jedoch nicht gelun- gen sei, da der Mitbeschuldigte I._____ im Eingang gestanden, ihnen den Weg versperrt und sie zurück ins Restaurant gestossen habe. Als der Privatkläger E._____ daraufhin ins Lokal habe zurückkehren wollen, habe ihm der Mitbeschul- digte I._____ einen Fusstritt bzw. -kick gegen die Stirn versetzt. Der Privatkläger E._____ sei in der Folge zurück ins Restaurant gerannt, wobei ihm die Angreifer jedoch gefolgt seien. Dort habe ihn der Mitbeschuldigte V._____ am Kragen ge- packt. Zudem habe er den Privatkläger E._____ – ein Messer in der Hand haltend – aufgefordert, sich hinzusetzen. Dieser Aufforderung sei der Privatkläger E._____ indes nicht nach gekommen, sondern sei zurück gewichen, worauf ihm der Mitbeschuldigte V._____ mit dem Messer in der Hand gefolgt sei und dabei leichte Schwingbewegungen gemacht habe. Währenddessen hätten die weiteren Angreifer im Inneren des Lokals mit ver- schiedenen Gegenständen, so insbesondere mit Flaschen und Gläsern, auf die Gäste eingeschlagen. Unter den Personen, welche mit Stühlen, Flaschen und Gläsern geworfen hätten, hätten sich dabei insbesondere der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten I._____ und H._____ befunden. Der Mitbeschuldigte H._____ habe den Privatkläger F._____ dabei mit einer (Wodka) Flasche im Ge- sicht getroffen, wodurch mehrere seiner Zähne ausgefallen bzw. beschädigt wor- den seien, er aus dem Mund geblutet habe und seine Lippe habe genäht werden
müssen. Der Mitbeschuldigte I._____ habe zudem einen Stuhl hoch gehoben, welchen er habe herumwerfen bzw. womit er habe auf Gäste einschlagen wollen. Insbesondere habe er diesen gegen die Zeugin S._____ werfen bzw. sie damit schlagen wollen. Überdies habe der Mitbeschuldigte I._____ einem der Gäste mindestens eine Ohrfeige verpasst. Der Mitbeschuldigte W._____ habe sich im Verlauf des Geschehens seinerseits irgendwann beim Eingang des Lokals aufge- halten. Der Vorfall habe schliesslich damit geendet, dass der Mitbeschuldigte K._____ den Mitbeschuldigten V._____ aufgefordert habe zu verschwinden, wo- rauf alle Angreifer das Restaurant verlassen hätten und davon gerannt seien. Aufgrund der Unterlagen der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Zürich sowie den Ausführungen des Privatklägers E._____ könne als gegeben erachtet werden, dass dieser sich im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung am 24. Juni 2013 eine Schaft-Schrägfraktur des Fingerknö- chelchens des rechten Mittelfingers zugezogen habe. Ebenso könne davon aus- gegangen werden, dass er die in der Anklageschrift aufgeführten Prellungen an der Stirn im Zuge des eingeklagten Vorfalles erlitten habe. Was den Privatkläger F._____ anbelange, müsse aufgrund der vorstehenden Ausführungen alsdann als erwiesen gelten, dass seine Gebissverletzungen bzw. -beeinträchtigungen sowie die Rissquetschwunde an seiner Unter- und Oberlippe ebenfalls von den Ereig- nissen vom 24. Juni 2013, nämlich vom Wurf einer Falsche in sein Gesicht, her- rühren würden. 2.1.3. Nicht erstellen lasse sich gemäss Ausführungen der Vorinstanz hin- gegen, dass der Beschuldigte zu O._____ gerannt sei, sie verfolgt und eingeholt habe, sie an den Haaren gerissen sowie ihr einmal gegen den Nacken und min- destens zweimal ins Gesicht geschlagen habe. Auch dass der Beschuldigte, nachdem er sich im Anschluss an den tätlichen Übergriff auf den Privatkläger E._____ zurück ins Lokal begeben habe, mit einer Art Eisenstange bewaffnet ge- wesen sein soll, lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen (Urk. 61 S. 68 f.). 2.1.4. Nach der Vorinstanz ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte zu- nächst den Privatkläger E._____ im Restaurant AA._____ auf seine politische Haltung zur eritreischen Regierung angesprochen habe, worauf ihn dieser vors
Lokal geführt habe. Im Eingangsbereich des Restaurants sei der Beschuldigte sodann tätlich gegen den Privatkläger E._____ vorgegangen, wobei offen bleiben müsse, ob er ihm einen Stoss mit den Händen gegen die Brust oder einen Kopf- stoss gegen den Stirnbereich verpasst habe. Daraufhin seien mehrere Männer auf Letzteren los gegangen und hätten diesem Schläge und Fusstritte versetzt. Ir- gendwann sei der Beschuldigte ins Lokal zurück gekehrt, wo er mit Flaschen und Gläsern geworfen habe. Nachdem ihm letzteres Verhalten in der Anklageschrift allerdings nicht zur Last gelegt werde, sei dies ausser Acht zu lassen und einzig davon auszugehen, dass er in dieser Phase mit seiner Anwesenheit physische Präsenz markiert habe (Urk. 61 S. 69). 2.2. Würdigung 2.2.1. Zu den von der Verteidigung gemachten Ausführungen, wonach der Privatkläger E._____ unglaubhaft und widersprüchlich ausgesagt habe (Urk. 45 S. 5 f.; Urk 90 S. 4 f.), hat sich bereits die Vorinstanz einlässlich geäussert. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich in den Aussagen des Privatklägers E._____ durchaus Ungereimtheiten und Widersprüche erkennen lassen würden. Diese be- treffen die Frage, ob der Beschuldigte ihn mit beiden Händen gegen die Brust o- der den Kopf oder gar mit dem Kopf an seine Stirn gestossen habe und ob der Beschuldigte schliesslich mit einer armlangen Stange im Restaurant bewaffnet gewesen ist. Ebenso machte die Vorinstanz leichte Widersprüche aus bei seinen Ausführungen zur Frage, ab wann der Mitbeschuldigte V._____ tatsächlich ein Messer in den Händen gehalten haben soll (bereits vor oder erst im Restaurant) und ob er überhaupt vom Mitbeschuldigten H._____ geschlagen worden sein soll (Urk. 61 S. 30). Die Vorinstanz hat aber nachvollziehbar daraus geschlossen, es habe sich vorliegend um ein dynamisches Geschehen mit einer Vielzahl von Be- teiligten gehandelt, weshalb eine gewisse Ungenauigkeit in den Wiedergaben des Privatklägers E._____ nicht weiter erstaunen würde. Im Gegenteil würde ein in al- len Einzelheiten konstantes Aussagenverhalten vor diesem Hintergrund eher ver- wundern und auf eine einstudierte Darstellung hindeuten, während gewisse Ab- weichungen die Authentizität seiner Schilderungen unterstreichen würden. Diese Ungereimtheiten würden denn auch nicht den eigentlichen Kern der Geschehnis-
se betreffen. Er habe stets gleichbleibend und übereinstimmend geäussert, wie ihn der Beschuldigte im Restaurant auf seine politische Haltung zur eritreischen Regierung angesprochen habe, worauf er ihn vors Lokal geführt habe. Dort sei er von einer Gruppe von Männern körperlich mit Händen und Füssen angegriffen worden. Insbesondere habe ihm der Mitbeschuldigte I._____ einen Fusstritt bzw. - kick gegen die Stirn versetzt. Ebenso konstant habe er geschildert, wie er in der Folge zurück ins Restaurant geflohen sei, wobei ihm die Angreifer gefolgt seien. Im Innern des Lokals habe ihn der Mitbeschuldigte V._____ dann mit einem Mes- ser in der Hand aufgefordert, sich hinzusetzen, was er aber nicht getan habe. Vielmehr sei er zurück gewichen, worauf dieser ihm mit dem Messer in der Hand gefolgt sei. Einheitlich seien auch seine Schilderungen, wonach der Vorfall so zu Ende gegangen sei, dass der Mitbeschuldigte K._____ den Mitbeschuldigten V._____ aufgefordert habe, zu verschwinden, worauf alle Angreifer das Restau- rant verlassen und davon gerannt seien (Urk. 61 S. 29 ff.). 2.2.2. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass der Privatkläger E._____ stets klar zwischen selber Erlebtem sowie Angaben vom Hörensagen unterschieden hat und jeweils auch einräumte, wenn er selber etwas nicht beo- bachtet hat bzw. etwas nicht wusste (Urk. 61 S. 31 f.). Ausserdem ist augen- scheinlich, dass der Privatkläger E._____ den Beschuldigten wie auch die Mitbe- schuldigten nicht zu Unrecht belasten will. Mit der Vorinstanz wäre es ihm ein Leichtes gewesen, diese viel gravierender zu belasten, indem er beispielsweise angegeben hätte, der Mitbeschuldigte V._____ hätte mit dem Messer nicht nur seitliche Schwingbewegungen sondern auch Stichbewegungen gegen ihn ge- macht oder der Mitbeschuldigte I._____ hätte abgesehen vom Fusstritt an seine Stirn auch weiter physisch auf ihn eingewirkt. Ergänzend zu diesen vorinstanzli- chen Ausführungen ist zwar anzufügen, dass der Privatkläger E._____ in der ers- ten polizeilichen Einvernahme durchaus und mehrfach dargelegt hat, der Mitbe- schuldigte V._____ habe mit dem Messer Bewegungen gegen seine Brust (Urk. 1/010001 S. 2 Frage 9 unten) und immer wieder Stichbewegungen gemacht (a.a.O., S. 4 Frage 21). Warum der Privatkläger E._____ anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme und in Anwesenheit der verschiedenen Beschuldig- ten (zumindest per Videoübertragung in separate Zimmer) seine ursprüngliche
Aussage abschwächte (Urk. 1/010013 f.), mag widersprüchlich erscheinen. Es ist aber auch ein Hinweis dafür, dass er die mutmasslichen Angreifer nicht übermäs- sig belasten wollte. So wurde in der Anklage denn auch die "abgeschwächte" Version aufgenommen (Urk. 1/1000220 S. 4 oben "leichte Schwingbewegungen"). Umgekehrt ist entgegen der Verteidigung (Urk. 45 S. 4 und 7; lediglich pauschal auch in Urk. 90 S. 3) und mit der Vorinstanz somit aber auch kein Motiv ersicht- lich, weshalb der Privatkläger E._____ die Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte (Urk. 61 S. 33 f.). Dass er als mutmassliches Opfer eines Angriffes ein tat- sächliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung der Täter hat (Urk. 1/010001 S. 5 Frage 30), ist absolut normal und spiegelt sich auch in seiner prozessualen Stellung als Privatkläger wider, beschlägt aber nicht per se die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Vielmehr begründet er dies sehr glaubhaft da- mit, er habe Angst, dass diese Leute wieder kommen würden, weil sie ihn nun für einen Verräter halten würden, weshalb er auch die Polizei unterstützt habe und selber auch weitere Ermittlungen tätigen werde, welche er der Polizei mitzuteilen gedenke (a.a.O.). Auch dass er die Polizei gefragt hat, ob er eine Waffe kriege (Urk. 1/010002 S. 8 Frage 82), ist vor diesem Hintergrund zu sehen, dass er Angst vor einer Rache hatte, sich um die Zukunft und die Gäste seines Restau- rants sorgte (a.a.O., Fragen 74-80). Wenn die Verteidigung daraus ableitet, er würde alles unternehmen, um eine Bestrafung (des Beschuldigten) zu erwirken, und auch nicht davor zurück schrecke, sich mit Gewalt zu wehren (Urk. 45 S. 7), so ist dies schlicht aus dem Kontext heraus gezogen. 2.2.3. Zutreffend hat die Vorinstanz auch erwogen, dass die objektiv festge- haltenen Verletzungen des Privatklägers E._____ klar gegen allfällige Falschbe- lastungen sprechen würden (Urk. 61 S. 34 f.). Dass er die Fraktur seines Fingers anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme noch nicht als solche benannt hat, hat, wie die Vorinstanz richtig folgert, einzig damit zu tun, dass er damals noch gar nichts von einer Fraktur wissen konnte, denn die ärztliche Untersuchung fand erst danach statt. Ebenso nachvollziehbar ist, dass er bei der ganzen dyna- mischen Auseinandersetzung nicht sagen konnte, wann genau und durch wen er sich diese Verletzung zugezogen hat (vgl. Urk. 1/010022). Und entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 3; Urk. 90 S. 8) hat die Vorinstanz nachvollzieh-
bar und zutreffend ausgeführt, warum der Privatkläger E._____ sich diesen Kno- chenbruch nicht bei einem Faustschlag gegen den Beschuldigten zugezogen hat; weil die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind (Urk. 61 S. 35). So wollte der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme weder den Pri- vatkläger E._____ noch das Restaurant AA._____ gekannt haben (Urk. 1/007001 S. 4 f.), um dann anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2013 dann doch plötzlich vor Ort gewesen zu sein, vom Privatkläger E._____ sogar einen derart heftigen Faustschlag aufs Auge erhalten zu haben, dass er unmittelbar danach gar nichts mehr und in der Folge während einer Woche nicht scharf gesehen ha- be (Urk. 1/007002 S. 2 f. und 6). Sein späterer Erklärungsversuch, er habe zuerst seine Wunde heilen lassen wollen, statt bei "solchen Dingen" mitzumachen, wes- halb er erst im weiteren Verlauf die Wahrheit gesagt habe (Urk. 1/103013 S. 12), vermag mit der Vorinstanz nicht zu überzeugen und erklärt das Aussageverhalten nicht. Wenn die Vorinstanz also folgert, die behauptete Augenverletzung wäre zum Zeitpunkt der Hafteinvernahme vom 2. August 2013, also mehr als einen Monat nach dem Vorfall im Restaurant AA., bereits verheilt gewesen und es hätte, da damals eine Verhaftung im Raum gestanden sei, erst recht Anlass für den Beschuldigten geben müssen, von dieser Verletzung zu erzählen (Urk. 61 S. 46 f.), so ist dem ohne Weiterungen zuzustimmen. Eine Erklärung dafür, inwie- fern insbesondere die Aussagen des Beschuldigten anläslich seiner ersten Ein- vernahme nicht schlicht gelogen gewesen sein sollten, kann die Verteidigung nicht vorbringen (Urk. 90 S. 7). 2.2.4. Die Vorinstanz hat sich zudem einlässlich mit den Aussagen der übri- gen anwesenden und mutmasslich beteiligten Personen auseinandergesetzt (Urk. 61 S. 36-41 und S. 47-63), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Zutreffend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass insbesondere der Privatkläger F. den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten H._____ lediglich damit belastete, sie hätten sich unter den vier Personen befunden, welche Flaschen geworfen hätten, wobei er aber nicht genau habe sehen können, wer was ge- macht habe. Der Privatkläger F._____ habe letztlich dem Beschuldigten keinen konkreten Tatbeitrag zugeordnet, insbesondere habe er auch keine Angaben da-
zu machen können, was der Beschuldigte draussen vor dem Restaurant gemacht habe (a.a.O., S. 41 f.). Dass der Beschuldigte aber entgegen seiner Behauptung das Restaurant nach dem Vorfall von ausserhalb des Restaurants nicht mehr be- treten haben soll (Urk. 45 S. 6 ff.; Urk. 90 S. 8), wird mit der Vorinstanz (Urk. 61 S. 66) durch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers F._____ und des Zeu- gen T._____ widerlegt. F._____ kannte den Beschuldigten zuvor noch nicht und hat ihn anhand einer Wahlbildkonfrontation als denjenigen bezeichnet, der zu Be- ginn ins Restaurant gekommen sei und gefragt habe, ob sie dafür oder dagegen seien, und später im Restaurant auch noch Flaschen geworfen habe (Urk. 1/011014). Hätte sich der Privatkläger F., wie es die Verteidigung be- hauptet (Prot. I S. 20), mit den übrigen Anwesenden abgesprochen, wäre ihm wohl spätestens an dieser staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Sep- tember 2013 zumindest der Name des Beschuldigten bekannt gewesen. Denn aufgrund eigener Nachforschungen war dem Privatkläger E. spätestens aber bereits am 9. Juli 2013 der Name des Beschuldigten bekannt (Urk. 1/010002 S. 1 Frage 6). Zumindest indiziert dies, dass zwischen den beiden Privatklägern diesbezüglich keine Absprache stattgefunden hat. 2.3. Es ist deshalb mit der Vorinstanz der von ihr umschriebene Sachverhalt (Urk. 61 S. 69) als erstellt zu erachten. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt und hat den Beschuldigten hinsichtlich Dossier 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 70 f.). 3.2. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz vorgebracht, es müsse von Raufhandel statt von Angriff ausgegangen werden, da der Privatkläger E._____ den Beschul- digten mit der rechten Faust gegen die linke Gesichtshälfte geschlagen habe, was durch den Bruch des Mittelfingers belegt sei (Urk. 45 S. 18). Nachdem mit der Vo- rinstanz auch heute die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten als un- glaubhaft zu würdigen sind, zielt dies Argumentation der Verteidigung ins Leere. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass weder der Privatkläger E._____
noch der Privatkläger F._____ je gegen den Beschuldigten oder die übrigen An- greifer tätlich vorgegangen sind, weshalb das Verhalten des Beschuldigten klar als Angriff zu qualifizieren ist. Es kann ohne Weiterungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. 3.3. Der Beschuldigte ist folglich des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. B. Dossier 2 1. Ausgangslage 1.1. Politischer Hintergrund Auch bezüglich Dossier 2 scheint die inkriminierte Tat einen politischen Hinter- grund zu haben, weshalb vorab auf die Erwägungen in Ziffer II.A.1.1. verwiesen werden kann. Auch hier steht im Raum, dass der Beschuldigten im Privatkläger G._____ einen Regierungssympathisanten sah (Urk. 1/102013). Und ebenfalls ist hier festzuhalten, dass dieser mutmassliche politische Hintergrund die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Taten in keiner Weise zu rechtfertigen vermögen. 1.2. Verwertbarkeit der Beweismittel Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sämtliche relevanten Ein- vernahmen der involvierten Personen sowie der Bericht und der ärztliche Befund des Zentrums für Zahnmedizin der Universität Zürich prozessual verwertbar sind. Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 72 f.). 1.3. Glaubwürdigkeit der involvierten Personen Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der verschiedenen einvernommenen Personen geäussert und sinngemäss fest- gehalten, dass sowohl der Privatkläger G._____ aufgrund seiner prozessualen Stellung ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens habe, als auch die beiden Zeugen AB._____ und AC._____ nicht als neutral angesehen werden
könnten, da sie politisch Sympathisanten der eritreischen Regierung seien (Urk. 61 S. 73 f.). Darauf kann verwiesen werden. Wie bereits erwogen (Ziffer II.A.1.3.2.) ist bei der Sachverhaltserstellung die allgemeine Glaubwürdigkeit je- doch kaum von Relevanz und es ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der konkret gemachten Aussagen zu achten. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz ist nach erneut ausführlicher und akribischer Würdigung der Aussagen sämtlicher involvierten Personen zum Schluss gekommen, der Ankla- gesachverhalt sei aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers G., welche sich mit den Darstellungen der Zeugen AB. und AC._____ decken und zudem vom ärztlichen Bericht gestützt würden, im Wesentlichen erstellt. Es sei entgegen der Anklage jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die weiteren Angreifer, darunter die Mitbeschuldigten V._____ und W., erst dann herbei gerufen habe, als er den Privatkläger G. beleidigt, am Kragen gepackt und gegen den Kopf geschlagen habe. Nicht abschliessend klären lasse sich sodann, wann genau der Zeuge AC._____ dazwischen zu gehen versucht habe und darauf hin ebenfalls geschlagen worden sei. Aufgrund der Schilderun- gen sämtlicher Beteiligter müsse dies in jedem Fall stattgefunden haben, bevor der Privatkläger G._____ zu Boden gegangen sei (Urk. 61 S. 74-88). Die Vo- rinstanz hat sich dabei auch mit sämtlichen von der Verteidigung vorgebrachten Argumenten (Urk. 45 S. 9 ff.) auseinandergesetzt und es kann, um Wiederholun- gen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden. 2.2. Im Berufungsverfahren erschöpfen sich die Ausführungen der Verteidigung in – teilweise wörtlicher – Wiederholung dessen, was bereits vor Vorinstanz ar- gumentiert wurde (Urk. 90 S. 9 ff.). Wiederum führt die Verteidigung aus, es lägen keine tauglichen Beweise vor. Die Verurteilung durch die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die Aussagen des Privatklägers G._____ und zwei angebliche Zeu- gen, welche im Nachhinein produziert worden seien, um die kaum haltbaren Vor- würfe zu stützen (Urk. 90 S. 9).
2.3. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist es zutreffend, dass der Pri- vatkläger G._____ anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahmen seine beiden Begleiter und Zeugen AB._____ und AC._____ noch nicht erwähnt hat (vgl. Urk. 1/102001). Erst bei der nächsten polizeilichen Einvernahme zwei Monate später am 27. August 2013 erzählte der Privatkläger G., dass er mit ande- ren Personen unterwegs gewesen sei, die aber geflüchtet seien, und nannte die beiden Zeugen (Urk. 1/102004 Antworten 15 und 17). Das mag in der Tat auf den ersten Blick verwunderlich wirken. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat, wurde der Privatkläger G. bei der ersten Einvernahme am 26. Juni 2013 vom einvernehmenden Polizeibeamten jedoch gar nie nach allfälligen Be- gleiter von ihm selber befragt. Die Vorinstanz hat auch schlüssig gewürdigt, dass die Aussagen der beiden Zeugen nicht auf ein abgesprochenes Aussageverhalten schliessen, sondern vielmehr eigens Erlebtes darstellen würden (Urk. 61 S. 81 ff.). Im Berufungsverfahren bringt die Verteidigung wie bereits erwähnt denn auch keine wirklich neuen Argumente vor, die das nachvollziehbare Beweiser- gebnis der Vorinstanz derart in Zweifel ziehen würden, als dass von einem ande- ren als dem von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt auszugehen wäre. 2.4. Es ist deshalb auch hinsichtlich Dossier 2 vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt und hat den Beschuldigten hin- sichtlich Dossier 2 ebenfalls des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 88 f.). 3.1.2. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz eingewendet, der Privatkläger G._____ habe den Beschuldigten ergriffen und an diesem gezerrt, was über einen defensiven Versuch sich zu schützen hinaus gehe. Es liege deshalb eine wech- selseitige Auseinandersetzung vor, entsprechend falle der Sachverhalt unter den Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Urk. 45 S. 18). Mit die-
ser Argumentation hat sich die Vorinstanz nicht näher auseinander gesetzt und lediglich festgehalten, der Beschuldigte habe den Übergriff auf den Privatkläger G._____ initiiert und dieser habe sich zu schützen versucht, ohne selber aktiv ge- gen seine Angreifer vorzugehen (Urk. 61 S. 89). Es ist deshalb vertiefter darauf einzugehen. 3.2. Theoretische Ausführungen 3.2.1. Angriff (a) Gemäss Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. (b) Als Angriff wird eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, ge- waltsame Einwirkung durch mindestens zwei Personen auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen verstanden. Im Gegensatz zum Raufhandel (vgl. nachfolgend) geht daraus hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Eine Beteiligung an ei- nem solchen Angriff kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen; Beteiligung kann somit auch eine sachlich un- terstützende, psychische oder verbale Mitwirkung zu Gunsten der angreifenden Partei sein (Maeder in: BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, N 5 ff. zu Art. 134 StGB; Trechsel/Mona, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 134 N 1 f.; Donatsch, OFK-StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 134 N 1). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird gefordert, dass der Angriff den Tod oder eine Kör- perverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat (Maeder in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 134 N 10; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 134 N 3). Es handelt sich bei diesem Tatbestand um einen abstrakten Gefähr- dungstatbestand (Maeder in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 134 N 1). Auf der subjekti- ven Seite wird Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff gefordert, wobei er sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge. Eventualvorsatz genügt (Maeder in: BSK
StGB II, a.a.O., Art. 134 N 9; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 134 N 4; Donatsch, a.a.O., Art. 134 N 2). (c) Da der Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB jeweils ausschei- det, wenn sich nicht zwei Parteien gegenseitig schlagen, sondern eine Partei ge- genüber dem Angriff mehrerer Personen passiv bleibt, wurde in einer Teilrevision des Strafgesetzbuches 1989 der Tatbestand des Angriffs als Art. 134 ins Strafge- setzbuch aufgenommen (Inkrafttreten am 1. Januar 1990). Mit diesem Tatbestand galt es offensichtlich, nach Zunahme entsprechender Vorfälle, das Bedürfnis, entsprechende Angriffe von Schlägertrupps auf einzelne Mitmenschen oder zahlenmässig weit unterlegene Personengruppen sanktionieren zu können, im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdeliktes zu befriedigen (BBl 1985 II 1041; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 93 N 36). Dadurch konnten wie beim Raufhandel Beweisschwierigkeiten vermieden werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat (Maeder in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 134 N 1). Gemäss Aebersold ist diese Bestimmung zugeschnitten auf aggressive Übergriffe von Rockerbanden, Hooligans, Skinheads, Neonazis oder ähnlichen Gruppen, da sich seit den 70er-Jahren solche Angriffe auf mehr oder weniger wehrlose Opfer (z.B. Asylsuchende, Homosexuelle oder Fans der gegnerischen Fussball- mannschaft) zu häufen begannen (Maeder in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 134 N 3). 3.2.2. Raufhandel (a) Gemäss Art. 133 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). (b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2.) ist ein Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter
tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teil- nimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Ge- fährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung ein- zelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Aber nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung. 3.3. Würdigung 3.3.1. Von entscheidender Bedeutung in der Unterscheidung der beiden ge- nannten Tatbestände ist deshalb die Festlegung, ob es sich vorliegend um eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung oder um einen Angriff seitens des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten auf den Privatkläger G._____ gehandelt hat. Angesichts des erstellten Sachverhalts, wonach der Privatkläger G._____ den Beschuldigten (am Kragen) ergriff und sie gegenseitig aneinander zogen, stellt sich die Frage, ab wann sich jemand im Sinne des Gesetzes am Raufhandel beteiligt. 3.3.2. Gemäss herrschender Lehre kann als angegriffene Partei im Sinne von Art. 134 StGB nur eine Person gelten, die entweder völlig passiv bleibt oder sich nur zu schützen versucht, ohne ihrerseits, und sei es auch bloss in dem durch
Notwehr gedeckten Umfang, tätlich zu werden (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., S. 93 N 38; Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 134 N 1 in Verbindung mit Art. 133 N 2; Maeder in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 133 N 11 f., sachlich auch in Art. 134 N 6 f.) . Trechsel/Mona argumentieren zudem, dass jedes Tun als passives Ver- halten gelte, das nicht mindestens Tätlichkeit gegen den Angreifer sei (a.a.O., Art. 133 N 2). Dabei verweisen sie auf BGE 106 IV 252, worin festgehalten wird, indem das Gesetz den bloss Abwehrenden für straflos erkläre, sei davon auszu- gehen, dass auch der Abwehrende an sich "Beteiligter" im Sinne von Art. 133 StGB sei (BGE 106 IV 246 E. 3e). Dasselbe gilt im Zusammenhang mit dem blossen Bemühen, die Streitenden zu scheiden. Absatz 2 von Art. 133 StGB muss gemäss Stratenwerth/Jenny/Bommer auch auf eine aktive, in Tätlichkeiten be- stehende Abwehr bezogen werden, wenn diese nur darauf abzielt, sich oder ei- nen Dritten zu verteidigen oder die Streitenden zu trennen (Stratenwerth/Jenny/ Bommer, a.a.O., S. 89 N 22). Wie gesehen hat das Bundesgericht in seinem neuesten Entscheid zum Raufhandel noch einmal klar festgehalten, dass auch der Abwehrende als Beteiligter gilt – er ist jedoch gemäss Abs. 2 von Art. 133 StGB nicht strafbar. Lediglich wer sich völlig passiv verhält, ist von der Be- stimmung nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3.3. Entsprechend diesen Ausführungen, auch zum historischen Hinter- grund (vgl. Erwägung II.B.3.2.1.c), und der engen, in der Konsequenz dafür auch klaren Grenzen von Art. 134 StGB, ist vorliegend festzuhalten, dass der Privatklä- ger G._____ sich nicht völlig passiv verhalten hat, sondern als "Beteiligter" im Sinne von Art. 133 StGB anzusehen ist, indem er den Beschuldigten ergriffen hat und sie beide aneinander gezogen haben. Unbestritten ist sicherlich, dass der Privatkläger G._____ dies lediglich zum Zweck der Abwehr getan hat und sein Verhalten unter Abs. 2 von Art. 133 StGB zu subsummieren ist. Dies führt aber unweigerlich dazu, dass mit der Verteidigung hinsichtlich Dossier 2 nicht von ei- nem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, sondern von einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB auszugehen ist. 3.3.4. Dem stehen auch keine prozessualen Überlegungen entgegen. Es war schliesslich der Verteidiger selbst, der namens des Beschuldigten die Frage nach
einer anderen rechtlichen Würdigung, als sie die Staatsanwaltschaft vorge- nommen hat, aufgeworfen hat (Urk. 45 S. 18). Die Staatsanwaltschaft hat vor Vorinstanz nach dem Parteivortrag der Verteidigung auf einen zweiten Vortrag verzichtet (Prot. I S. 13), das rechtliche Gehör wurde ihr aber gegeben. Auch das Anklageprinzip ist gewahrt, da sämtliche Tatbestandselemente in der Anklage umschrieben und die Voraussetzungen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB gegeben sind. 3.4. Der Beschuldigte ist deshalb hinsichtlich Dossier 2 des Raufhandels im Sin- ne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. C. Dossier 4 1. Ausgangslage 1.1. Politischer Hintergrund Zu den politischen Hintergründen kann auf das bereits Dargelegte (Erwägungen II.A.1.1. und II.B.1.1.) verwiesen werden. Auch hier ist zu konstatieren, dass die unterschiedliche politische Auffassung das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten in keinster Weise zu rechtfertigen vermag. 1.2. Verwertbarkeit der Beweismittel Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sämtliche Aussagen der Privat- kläger B., D. und C._____ verwertbar sind, die Aussagen der weite- ren Geschädigten AD._____ und AE._____ mangels Konfrontation nur zu Guns- ten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen (Urk. 61 S. 91). Darauf kann ohne Weiterungen verwiesen werden. 1.3. Glaubwürdigkeit der involvierten Personen Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der verschiedenen einvernommenen Personen geäussert und sinngemäss fest- gehalten, dass die Privatkläger B., D. und C._____ aufgrund ihrer prozessualen Stellung ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens
hätten, entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Verteidigung im Hauptver- fahren aber keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, weshalb diese aufgrund der un- terschiedlichen politischen Haltung gerade den Beschuldigten zu Unrecht hätten belasten sollen (Urk. 61 S. 92 f.). Wie bereits erwogen (Ziffer II.A.1.3.2.) ist bei der Sachverhaltserstellung die allgemeine Glaubwürdigkeit kaum von Relevanz und es ist vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der konkret gemachten Aussagen zu ach- ten. 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz ist nach erneuter ausführlicher und genauer Würdigung (Urk. 61 S. 89-108) zum Schluss gekommen, der Anklagesachverhalt hinsichtlich des tätlichen Übergriffs auf den Privatkläger B._____ sei grundsätzlich erstellt. Es lasse sich aber nicht abschliessend erstellen, wohin er genau getreten worden sei, nachdem er zu Boden gegangen sei, sowie ob ihn der Beschuldigte mit dem Stein geschlagen oder aber beworfen habe. Da dies für die rechtliche Würdigung nicht relevant sei, könne es jedoch offen bleiben. Teilweise nicht erwiesen seien zudem die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen, welche sich der Pri- vatkläger B._____ zugezogen haben soll, habe er doch selber angegeben, sich weder Hämatome noch eine Oberschenkelverletzung zugezogen zu haben. Die von ihm vorgebrachten Schmerzen im Oberkörper könnten sodann schon auf- grund des Anklageprinzips keine Beachtung finden. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass er lediglich eine kleine Verletzung an der Stirn erlitten habe, welche ganz wenig geblutet habe (Urk. 61 S. 103). Hinsichtlich des tätlichen Übergriffs auf den Privatkläger D._____ hielt die Vo- rinstanz abschliessend fest, dass zwar der Anklagesachverhalt grundsätzlich rechtsgenügend erstellt sei, aufgrund der Aussagen des Privatklägers aber davon ausgegangen werden müsse, dass er sich als Folge des tätlichen Übergriffs eine blutende Verletzung am Kopfe sowie eine weitere Verletzung an der Stirn zuge- zogen habe, welche Verletzungen in der Anklage indes nicht umschrieben seien (Urk. 61 S. 105 f.).
Hinsichtlich des tätlichen Übergriffs auf den Privatkläger C._____ konstatierte die Vorinstanz, dass sich aufgrund der doch wesentlichen Diskrepanzen in den Aus- sagen des Privatklägers, welche sich nicht allein mit der Dynamik des Tatgesche- hens erklären liessen, weder abschliessend klären lasse, ob er vom Beschuldig- ten allein oder von einer Gruppe von Personen angegriffen worden sei, noch eru- iert werden könne, welche seiner Verletzungen dem Beschuldigten zuzuordnen seien. Die Schilderungen des Privatklägers C._____ alleine würden deshalb nicht ausreichen, um den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben sei, rechtsgenügend zu erstellen. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten deshalb vom Vorwurf des Angriffs zum Nachteil des Privatklägers C._____ frei (Urk. 61 S. 107 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat sich auch hier mit sämtlichen von der Verteidigung im Hauptverfahren vorgebrachten Zweifel an der Anklage auseinander gesetzt, wes- halb grundsätzlich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann. Insbesondere hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten, er sei, als er am Bahnhof Dietikon angelangt sei, grundlos von der Polizei kontrolliert und mit dem nächsten Zug nach Zürich zurückgeschickt worden, mithin zum Zeitpunkt der Auseinandersetzungen bereits wieder in Zürich gewesen zu sein, zutreffend als Schutzbehauptungen abgetan. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 90 S. 12) hat die Vorinstanz nicht übersehen, dass die Personenkontrollen tat- sächlich durchgeführt wurden. Vielmehr hielt die Vorinstanz fest, dass die ent- sprechende Kontrolle bereits zu einem Zeitpunkt hätte statt finden müssen, als die Polizei noch gar nicht aufgeboten wurde (Urk. 61 S. 102 f.). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich erging am 1. Juni 2013 um 17.50 Uhr telefonisch eine Mel- dung der Stadtpolizei Dietikon ein, dass vor der Stadthalle Dietikon eine Schläge- rei zwischen diversen Personen stattfinden würde, woraufhin mehrere Patrouillen der Kantonspolizei Zürich an den Tatort ausgerückt seien (Urk. 1/301001 S. 10 f.). Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz geltend macht, der Umstand, dass die Poli- zei nach Ausbruch der Auseinandersetzung Personen am Bahnhof Dietikon an- gehalten, teilweise fotografiert und weg gewiesen habe, korrespondiere mit den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 45 S. 13 mit Verweis auf die Bemerkungen in Urk. 1/301002), so ist dies eben gerade nicht der Fall. Die Polizei rückte wie ge-
zeigt eben erst nach Beginn der Auseinandersetzung aus, nach der ent- sprechenden Meldung um 17.50 Uhr und zumindest anfänglich direkt zur Stadthalle Dietikon. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er sei um 18 Uhr nach einer Kontrolle durch die Polizei am Bahnhof Dietikon bereits wieder in Zürich gewesen (Urk. 1/303004 f. Frage 25 f. und Frage 32), so kann dies schlicht nicht stimmen. Denn die Stadthalle Dietikon liegt bekanntlich in einiger Distanz (rund 1.7 Kilometer) zum Bahnhof Dietikon. Entgegen der Ansicht der Verteidigung spricht auch der Umstand, dass der Pri- vatkläger B._____ nicht genau sagen konnte, wie gross der Stein gewesen sein soll und ob er damit vom Beschuldigten beworfen oder geschlagen worden sei (Urk. 90 S. 13), nicht gegen die glaubhafte Darstellung, dass er vom Beschuldig- ten mit einem Stein am Kopf verletzt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festge- halten hat (Urk. 61 S. 101), sind solche Unstimmigkeiten bei einem raschen, dy- namischen Geschehen mit einer Vielzahl von beteiligten Personen nicht weiter verwunderlich. Hält man sich vor Augen, wie der Privatkläger B., kaum mit dem Bus bei der Stadthalle Dietikon angekommen, sogleich von diversen sich dort befindlichen Personen geschlagen, verfolgt, getreten und mit Steinen bewor- fen wurde (Urk. 1/307501 S. 1 ff.), so erstaunt nicht wirklich, dass er nachträglich nicht jede Handlung jeder einzelnen Person klar auseinander halten und sämtli- che verwendeten Gegenstände schlüssig beschreiben sowie deren Verwendung genau schildern konnte. 2.3. Es ist deshalb auch hinsichtlich Dossier 4 vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die vom Privatkläger B. erlittene Verletzung (Schramme bzw. Schürfwunde an der Stirn, welche ganz we- nig geblutet hat) die geforderte Intensität einer einfachen Körperverletzung noch nicht erreicht habe, das Vorgehen des Beschuldigten, indem er mit einem Stein geschlagen bzw. den Stein geworfen und ein Mal gegen dessen Körper getreten habe, aber durchaus geeignet sei, eine einfache Körperverletzung im Sinne von
Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verursachen, weshalb der Beschuldigte diesen Tatbe- stand im Sinne eines Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Folglich hat die Vorinstanz einen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB verneint, da dieser als objektive Strafbarkeitsbedingung zumindest eine einfache Körperverletzung (Do- natsch, a.a.O., Art. 134 N 3 in Verbindung mit Art. 133 N 6) voraussetze (Urk. 61 S. 108-111). Ähnlich hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Privatkläger D._____ er- wogen, da sich nicht erstellen lasse, dass er sich Prellungen am Kopf zugezogen habe und weitere Verletzungen in der Anklage nicht umschreiben seien, fehle es auch hier an der objektiven Strafbarkeitsbedingung des Todes oder der Verlet- zung einer Person. Zudem könne dem Beschuldigten kein konkretes, auf eine ein- fache Körperverletzung gerichtetes Verhalten zur Last gelegt werden, weshalb er frei zu sprechen sei (Urk. 61 S. 111 f.). 3.2. Diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu übernehmen, schliesslich gebietet es schon das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), dass nicht zu Lasten des Beschuldigten von dieser recht- lichen Würdigung abgewichen und dennoch von Angriff oder zumindest mehr- facher einfacher Körperverletzung ausgegangen werden darf (BGE 139 IV 282 E. 2.5). 3.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch der versuchten einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist deshalb zu bestätigen.
III. Sanktion 1. Anwendbares Recht Am 19. Juni 2015 beschloss die Bundesversammlung diverse Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2016 1249 ff.), welche gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurden. Die dadurch erfolgte Revision des Sanktionenrechts hat vor-
liegend auf die Sanktionsandrohungen der eingeklagten Straftatbestände und die damit einher gehende Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe Auswirkung. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungs- bereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung ei- ner Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, kann das neue Recht gegenüber dem bis- herigen Recht grundsätzlich kaum als milder qualifiziert werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist jedoch eine Freiheitsstrafe auszufällen, welche weit über der Grenze einer allenfalls noch möglichen Geldstrafe liegt, weshalb der Beschuldigte von dieser Gesetzesrevision nicht betroffen ist. Deshalb ist das alte Recht anzuwenden. 2. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren eine Bestrafung des Be- schuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei der un- bedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 15 Monate anzusetzen sei und die restlichen 15 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufzuschieben seien (Urk. 43 S. 11 f.). Die Verteidigung erachtete dies im Haupt- verfahren als überzogen, ohne jedoch selber einen Eventualantrag zu stellen (Urk. 45 S. 17). Die Vorinstanz hat eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Mona- ten ausgesprochen, wobei sie 18 Monate davon unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufschob, die übrigen 9 Monate als zu vollziehen festlegte (Urk. 61 S. 151 Ziff. 3. und 4.). Im Berufungsverfahren ist die Verteidigung der Ansicht, es erscheine eventualiter eine bedingte Haftstrafe von nicht mehr als 12 Monaten als angemessen (Urk. 90 S. 14). 3. Strafzumessung 3.1. Vorgehensweise 3.1.1. Die Vorinstanz hat vorab den anwendbaren Strafrahmen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB als schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat
korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der richterlichen Straf- zumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 113-115). Bereits hier ist anzufügen, dass Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB, zu welchem der Beschuldigte im Zu- sammenhang mit Dossier 2 heute zu verurteilen ist, einen geringeren Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre) aufweist. 3.1.2. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, sowohl der Angriff im Sinne von Art. 134 StGB als auch die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB seien mit gleichartiger Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) bedroht, wo- bei angesichts des gewalttätigen Vorgehens des Beschuldigten die Freiheitsstrafe im Vordergrund stehen würde. Entsprechend sei eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (Urk. 61 S. 113). Dies ist von der Herleitung her in- sofern falsch, als die abstrakt gleichartige Strafandrohung nicht reicht für die An- wendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB. Vielmehr ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "kon- krete Methode", vgl. statt vieler BGE 144 IV 217, E.2.2). Im Resultat ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch Art. 49 Abs. 1 StGB anzuwenden. Der Tatablauf gemäss Dossier 2 erfolgte in derselben Nacht (24. Juni 2013) mehr oder weniger unmittelbar nach dem Angriff gemäss Dos- sier 1, der Anklage entsprechend weniger als eine Stunde nach Beginn des An- griffs gemäss Dossier 1 (vgl. Urk. 1/1000220 S. 2 und 5). Aber auch hinsichtlich des Tatablaufs gemäss Dossier 4 ist, was die kriminelle Energie, das Motiv als auch die subjektive Seite des Wissens und Wollens betrifft, ein enger sachlicher Zusammenhang auszumachen. Es ging bei allen drei Tatabläufen darum, An- hänger der eritreischen Regierung quasi "aufzumischen" und zur Rechenschaft zu ziehen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge ist zudem davon auszugehen, dass un- mittelbar oder kurz nach dem Angriff auf das Restaurant AA._____ (Dossier 1) der Übergriff auf den Privatkläger G._____ erfolgte (Dossier 2). Vor diesem Hin- tergrund erscheint die Anwendung der konkreten Methode nicht sachgerecht und
es rechtfertigt sich ausnahmsweise, alle drei Taten gesamthaft und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu beurteilen. 3.2. Vorinstanzliche Strafzumessung 3.2.1. Hinsichtlich Dossier 1 hat die Vorinstanz zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere erwogen, dass sich der Beschuldigte nicht nur an ei- nem heftigen Angriff mit einer Vielzahl von Tätern beteiligt, sondern diesen auch initiiert habe. Die durch diesen Angriff geschaffene abstrakte Gefahr habe dabei insbesondere in den erheblichen Verletzungen einerseits des Privatklägers F._____ (Verlust mehrerer Zähne, sonstige massive Gebissschäden) sowie ande- rerseits des Privatklägers E._____ (Bruch des Mittelfingers) resultiert, wenngleich die Schwere der Verletzungen bei der Strafzumessung für das Strafmass nicht re- levant sein könnten. Daneben sei es zu beachtlichen Sachschäden gekommen. Der Angriff sei durch die Angreifer und namentlich den Beschuldigten bewusst provoziert worden, ohne dass die Gruppe der angegriffenen Personen hierzu ir- gend einen Anlass geliefert hätte, wobei die Angreifer auch nicht davor zurückge- schreckt hätten, Gegenstände einzusetzen, indem sie namentlich mit Stühlen, Gläsern oder Flaschen zugeschlagen bzw. um sich geworfen hätten und sogar ein Messer zum Einsatz gekommen sei. Die Vorinstanz attestierte dem Beschul- digten folglich einen hohen deliktischen Willen sowie eine erhebliche kriminelle Energie. Immerhin hielt sie aber fest, der Beschuldigte habe abgesehen vom ein- leitenden tätlichen Übergriff auf den Privatkläger E._____ nicht selber aktiv auf die Gäste des Restaurants AA._____ eingewirkt, sondern die Mittäter vor allem psy- chisch unterstützt. Das objektive Verschulden wertete die Vorinstanz als nicht mehr leicht (Urk. 61 S. 115 f.). Auf der subjektiven Seite wertete die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldig- ten ebenfalls als nicht mehr leicht und hielt fest, er habe direktvorsätzlich gehan- delt, es habe sich offensichtlich um einen politisch motivierten Angriff gehandelt, was aber keinesfalls ein derart gewalttätiges Vorgehen gegen die Privatkläger sowie die übrigen, friedlich beisammen sitzenden Gäste rechtfertige; vielmehr wäre der tätliche Übergriff ohne Weiteres vermeidbar gewesen (Urk. 61 S. 116).
Die Vorinstanz setzte deshalb eine Einsatzstrafe von 16 Monaten für den Angriff gemäss Dossier 1 fest (Urk. 61 S. 116 f.). 3.2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend Dossier 2 hat die Vorinstanz erwogen, dass sich der Beschuldigte wiederum nicht nur am Übergriff einer Vielzahl von Personen diesmal auf eine Einzelperson beteiligt habe, son- dern diesen auch ausgelöst und als treibende Kraft agiert habe, indem er den Privatkläger G._____ zunächst beleidigt, ihn daraufhin am Kragen gepackt und sodann die weiteren Beteiligten hinzugerufen habe, woraufhin sämtliche Angreifer gemeinsam auf Letzteren eingewirkt hätten. Der Beschuldigte habe den Privat- kläger G._____ dabei namentlich mit der Hand oder der Faust gegen den Hinter- kopf geschlagen und sei sodann auch dann noch gegen diesen vorgegangen, als er bereits zu Boden gegangen sei. Zwar habe sich die durch den Angriff geschaf- fene Gefahr lediglich in relativ geringfügigen Verletzungen des Privatklägers reali- siert, die Gewaltbereitschaft und Geringschätzung gegenüber der physischen In- tegrität des Privatklägers, welche der Beschuldigte auch hier völlig unprovoziert an den Tag gelegt habe, zeuge jedoch erneut von hoher krimineller Energie. Er- schwerend komme hinzu, dass der tätliche Übergriff mitten in den Nacht erfolgt sei, aber immerhin seien diesmal keine Waffen zum Einsatz gekommen und der Vorgang dürfte nur kurze Zeit gedauert haben. Die Vorinstanz wertete das objek- tive Verschulden deshalb ebenfalls als nicht mehr leicht (Urk. 61 S. 117). In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, es sei leicht zu Gunsten des Be- schuldigten zu beachten, dass der Angriff auf den Privatkläger G._____ nicht ge- plant gewesen, sondern spontan erfolgt sei. Im Übrigen verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre diesbezüglichen Ausführungen zu Dossier 1 und wertete das Gesamtverschulden hinsichtlich Dossier 2 als nicht mehr leicht, weshalb es eine Erhöhung der Einsatzstrafe – unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips – um 8 Monate als gerechtfertigt erachtete (Urk. 61 S. 117 f.). 3.2.3. Zur versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B._____ gemäss Dossier 4 hat die Vorinstanz festgehalten, dass im Rahmen der objekti- ven Tatschwere betreffend das Ausmass des Erfolgs grundsätzlich vom mut- masslich vollendeten Delikt auszugehen sei. Der Beschuldigte sei zusammen mit
einer Vielzahl weiterer Personen auf den Privatkläger B._____ losgegangen, wel- che diesen mit Steinen beworfen habe. Der Beschuldigte habe dabei selber einen Stein gegen diesen eingesetzt und habe ihn damit gegen die linke Seite der Stirn geschlagen bzw. beworfen. Zudem habe er den Privatkläger mindestens einmal gegen den Körper getreten, als dieser bereits am Boden gelegen habe. Dies ohne dass der Privatkläger hierzu einen Anlass gegeben hätte. Das hohe Aggressions- und Gewaltpotential des Beschuldigten sowie die Geringschätzung, welche er ge- genüber der physischen Integrität anderer an den Tag gelegt habe, spiegle sich also auch in diesem Vorgehen wieder, was wiederum von hoher krimineller Ener- gie zeuge. Dabei habe sich der Privatkläger B._____ zwar lediglich eine Schram- me bzw. Schürfwunde am Kopf zugezogen, das Vorgehen des Beschuldigten wä- re aber durchaus geeignet gewesen, schwerwiegendere Verletzungen hervorzu- rufen. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privat- kläger darüber hinaus Todesdrohungen ausgesprochen habe. Das objektive Ver- schulden wurde von der Vorinstanz deshalb als nicht mehr leicht qualifiziert (Urk. 61 S. 118 f.). Zur subjektiven Seite hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich gehandelt habe, und verwies im Übrigen auf ihre Ausführungen zu Dossier 1. Insgesamt sah es die Vorinstanz deshalb als gerechtfertigt, die Ein- satzstrafe – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – um weitere 4 Monate zu erhöhen, wobei sie diese Erhöhung unter Berücksichtigung, dass es lediglich beim Versuch geblieben sei, um einen Monat reduzierte (Urk. 61 S. 119 f.). 3.2.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 61 S. 120 f.) und diese für nicht strafzumessungsrelevant erachtet. Leicht straferhöhend hat die Vor- instanz die beiden (nicht einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2009 und 2011 gewichtet, bezüglich dem Nachtatverhalten ihm mangels Geständnis keine Strafreduktion gewährt. Hingegen ist die Vorinstanz für die lange Verfahrensdauer von einer (wenn auch nicht krassen) Verletzung des Be- schleunigungsgebotes ausgegangen, da zwischen Ende 2013 und November
2015 in Bezug auf den Beschuldigten selber keinerlei Untersuchungshandlungen mehr erfolgt seien, und hat dies leicht strafmindernd berücksichtigt. Insgesamt erwog die Vorinstanz, die straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponen- ten würden sich in etwa die Waage halten, weshalb sie eine Freiheitsstrafe von insgesamt 27 Monaten als angemessen erachtete (Urk. 61 S. 121 f.). 3.3. Würdigung 3.3.1. Diese vorinstanzliche Strafzumessung kann grundsätzlich über- nommen werden, mit den nachfolgenden Anpassungen und Ergänzungen: 3.3.2. Aufgrund der anderen rechtlichen Würdigung bezüglich Dossier 2, wonach der Beschuldigte heute wegen Raufhandels und nicht wegen Angriffs zu verurteilen ist, ist die vorinstanzliche Strafzumessung entsprechend anzupassen. Der Strafrahmen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB beläuft sich auf maximal 3 Jahre Freiheitsstrafe, wohingegen für Angriff im Sinne von Art. 134 StGB maximal eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verhängt werden kann. Deshalb ist bei gleicher Verschuldensbewertung eine verhältnismässige Reduktion der für diese Tat auszusprechenden Strafe angezeigt. Mit einer Ausnahme kann dabei vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden: Nicht nachvoll- ziehbar und von der Vorinstanz auch nicht weiter begründet ist die vorinstanzliche Ausführung, es komme erschwerend hinzu, dass der tätliche Übergriff gemäss Dossier 2 mitten in der Nacht erfolgt sei; es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss dies auf das objektive Tatverschulden haben soll. Ausgehend von der vorinstanzlich festgelegten Einsatzstrafe von 16 Monaten für den Angriff gemäss Dossier 1, welche als angemessen zu übernehmen ist, er- scheint eine Erhöhung aufgrund des Raufhandels gemäss Dossier 2, unter An- wendung des Asperationsprinzips, auf eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als gerechtfertigt. 3.3.3. Bezüglich Dossier 4 ist der Vorinstanz entgegen zu halten, dass sie beim objektiven Tatverschulden sowohl den Steinschlag bzw. -wurf als auch den Fusstritt des Beschuldigten berücksichtigt hat. Wie die Vorinstanz im Rahmen der
rechtlichen Würdigung – wohl fälschlicherweise – dem Beschuldigten entgegen dem erstellen Sachverhalt ja gerade keine mehrfache Tatbegehung attestiert hat, kann sie in der Konsequenz beim Verschulden aber auch nicht mehrere Taten berücksichtigen. Geradezu frei erfunden ist schliesslich die vorinstanzliche Feststellung, der Beschuldigte habe gegenüber dem Privatkläger B._____ Todes- drohungen ausgesprochen, was die Vorinstanz beim objektiven Verschulden als erschwerend bewertet hat. Diese angeblichen Todesdrohungen sind weder in der Anklage umschrieben, waren im gesamten Prozess auch nie ein Thema (vgl. Prot. I S. 11 ff.) und ein entsprechender Sachverhalt wurde von der Vorinstanz auch nicht erstellt. Sie stehen denn auch nicht in einem Zusammenhang mit dem Steinschlag bzw. -wurf oder dem Fusstritt und können deshalb keinesfalls zur Verschuldensbewertung des Steinschlags bzw. -wurfs heran gezogen werden. Aufgrund der versuchten einfachen Körperverletzung rechtfertigt sich, unter er- neuter Anwendung des Asperationsprinzips, eine weitere Erhöhung auf eine Frei- heitsstrafe von 23 Monaten. 3.3.4. Mit der Vorinstanz sind der Werdegang und die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu werten. Der Aufenthaltsort des Beschuldigten ist auch heute noch unbekannt, so ist er auch nicht zur Beru- fungsverhandlung erschienen (Prot. II S. 5). Ein irgendwie geartetes positives Nachtatverhalten kann dem Beschuldigten nicht abgewonnen werden. 3.3.5. Aus all diesen Gründen ist die vorinstanzliche Strafe auf eine Freiheits- strafe von 23 Monaten zu reduzieren. 3.3.6. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 4. Vollzug 4.1. Die Vorinstanz erachtete, bei einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, die ob- jektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs als erfüllt und führte in subjektiver Hinsicht aus, der Beschuldigte verfüge zwar über zwei Vorstrafen, welche aber nicht einschlägig seien und die letzte der beiden Vorstrafen liege
schon mehr als 5 Jahre zurück, weshalb die günstige Legalprognose vermutet werde. Der Beschuldigte habe sich denn nach einer intensiven deliktischen Phase im Juni 2013 bis heute nichts mehr zu Schulden kommen lassen (Urk. 61 S. 123). 4.2. Nachdem heute, bei einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, objektiv ein be- dingter Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB möglich ist und die vor- instanzlichen Ausführungen zur subjektiven Seite als zutreffend übernommen werden können, ist die heute auszufällende Strafe bedingt auszufällen. 4.3. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten und um den dadurch ver- bleibenden Zweifel an der positiven Prognose zu begegnen, ist die vorinstanzlich angesetzte Probezeit von 4 Jahren zu übernehmen.
IV. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil ausführlich, akribisch und zutreffend mit den diversen Zivilansprüchen der Privatkläger auseinander gesetzt (Urk. 61 S. 125-149). Da sich weitere Ausführungen dazu in Wiederholungen erschöpfen würden, ist – mit nachfolgender Ausnahme – vollumfänglich auf die vorinstanz- lichen Ausführungen zu verweisen und das nachvollziehbar begründete Er- messen der Vorinstanz zu bestätigen. 2. Die vom Privatkläger F._____ geltend gemachten Kosten von Fr. 856.80 für zweimal täglich Panadol über die Jahre 2013 bis 2017 (Urk. 23 S. 4) basieren einzig auf einer Hochrechnung anhand einer einzigen Rechnung vom 13. Juni 2017 (Urk. 24/9). Die Zivilansprüche werden vom Beschuldigten zwar le- diglich gesamthaft und pauschal bestritten (Urk. 90 S. 13), die genannten Kosten wurden andererseits aber auch nicht substantiiert dargelegt. Es ist nicht erwiesen, dass der Privatkläger F._____ wie behauptet ab dem 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2017 täglich zwei Tabletten Panadol zu sich hat nehmen müssen. Die eingereichte Rechnung stammt nicht einmal aus dem geltend gemachten Zeit- raum. Diese Forderung ist deshalb abzuweisen.
so lidarischer Haftung mit weiteren Mittätern, wobei der Privatkläger G._____ zur genauen Feststellung des Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist - Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Juni 2013, unter so- lidarischer Haftung mit weiteren Mittätern; Abweisung im Mehrbetrag
V. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 21.) zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzu- setzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Haupt- anträgen vollumfänglich. Im Eventualantrag obsiegt der Beschuldigte insofern, als die vorinstanzlich ausgefällte Strafe leicht reduziert wird. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der dem Beschuldig- ten anteilsmässig aufzuerlegende Teil der Kosten der unentgeltlichen Vertretun- gen der Privatkläger ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldig- ten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 12. Oktober 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...) 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Angriffs gemäss Dossier 4 zum Nachteil von C._____ und von D._____ wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. (...) 4. (...) 5. Folgende, von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - Massive Eisenstange mit Lochung an den Enden, mit Blutfleck (Asservat-Nr. A005'917'793); - Holzstock, gebrochen (Asservat-Nr. A005'934'747); - 1 Eisenstange, gerippt, und zwei Metallstangen, oval weiss ummantelt (Asservat-Nr. A005'934'816). 6. (...) 7. (...) 8. (...) 9. (...) 10. (...) 11. (...) 12. (...) 13. (...) 14. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen. 15. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen.
Fr. 20'257.80 amtliche Verteidigung, Fr. 5'361.45 Vertreter Geschädigte/Privatkläger. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 21. (...)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 1)
− des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB (Dossier 2) − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (Dossier 4) 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 135 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 113.55 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privat- kläger E._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossi- er 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger E._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers E._____ abgewiesen. 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Scha- denersatz von Fr. 848.– zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 sowie Fr. 847.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers F._____ abgewiesen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Pri- vatkläger F._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dos-
sier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers F._____ abgewiesen. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privat- kläger G._____ aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 2 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges seines Scha- denersatzanspruchs wird der Privatkläger G._____ auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger G._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu be- zahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers G._____ abgewiesen. 12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 21.) wird bestätigt. 13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'039.95
amtliche Verteidigung Fr. 800.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers E._____ (an- teilsmässig ein Drittel von insgesamt Fr. 2'400.–) Fr. 1'800.– unentgeltliche Vertretung des Privatkläger F._____ (anteilsmässig ein Drittel von insgesamt Fr. 5'400.–) Fr. 195.50 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers G._____
kläger, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertre- tungen der Privatkläger werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro B4, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich − die Vertretung des Privatklägers E._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers F._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers G._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro B4, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. November 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Walthert
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.