Appeal inadmissible for no appeal statement

SB180136Obergericht18.04.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal, Criminal Chamber, held that the private complainants had failed to file an appeal statement within the deadline after only lodging an appeal notice against the Zurich District Court judgment for attempted coercion. It therefore did not enter into the appeal. As a result, the appellate court fee of CHF 600 was charged equally to the complainants, and they were ordered jointly and severally to pay the accused CHF 418.80 in compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Nichteintreten auf die Berufung bei fehlender Berufungserklärung innert Frist. Die fristgerechte Berufungsanmeldung genügt nicht, wenn die Berufungserklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird; in diesem Fall ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Das Nichteintreten gilt kostenrechtlich als Unterliegen im Sinn von Art. 428 Abs. 1 StPO und rechtfertigt die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180136-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 18. April 2018

in Sachen

  1. A., 2. B., Privatkläger und Berufungskläger

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2018 (GB170062)

Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2018 liessen die Privatkläger zwar fristgerecht Berufung anmel- den (Urk. 36), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (9. April 2018; vgl. Urk. 41/2) aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Privat- klägern sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– je hälftig aufzuerlegen. Die Privatkläger sind ferner solidarisch zu verpflichten, dem obsiegenden Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 418.80 zu bezahlen (Urk. 45). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatkläger vom 22. Januar 2018 wird nicht eingetre- ten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Privatkläger werden solidarisch verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 418.80 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatkläger dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger A._____ und B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 18. April 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Schlagwörter

appeal admissibilityappeal statementnon-entrycost allocationparty compensationprivate complainantcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the private complainants' appeal was admissible despite no appeal statement being filed within the deadline.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellants filed an appeal notice but did not submit the required appeal statement within the statutory time limit.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399(3) and Art. 403(1) and (3) StPO, an appeal statement had to be filed by the deadline; failure to do so required non-entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of appeal costs and compensation after non-entry on the appeal.

Extrahierter Entscheid

The private complainants had to bear the appeal costs equally and pay the accused party compensation jointly and severally.

Extrahierte Begründung

In appellate proceedings, costs follow success and failure; non-entry on the appellants' appeal counts as loss under Art. 428(1) StPO.

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