Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180217-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 15. August 2018 in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. April 2015 (GG140065)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 (SB150460)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 3. Mai 2018 (6B_997/2017)
Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. August 2014 (SB150460 Urk. 55) und vom 26. September 2014 (SB150460 [GG140089] Urk. 21) sind diesem Urteil beigeheftet. Entscheide des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. April 2015 (GG140065) (Urk. 176 S. 131 ff.) "Es wird verfügt: 1. Die Verfahren GG140065 und GG140089 werden vereinigt und unter erstgenannter Prozessnummer weitergeführt. 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/ irreführende An- gaben über eigene Waren) wird bezüglich Anklageziffer HD/ND1 / 5. mangels gültigen Strafantrags eingestellt. 3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird bezüglich Anklageziffer ND4 / 3. mangels gültigen Strafantrags eingestellt. 4. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG (versuchtes Erschleichen einer Waffen- tragbewilligung; Anklageziffer ND5 / 5.) wird infolge Verjährung eingestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug Ziff. 1 und 5 in das Verfahren GG140089. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffer HD/ND1 1.), - des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern HD/ND1 6.–17.),
werden definitiv beschlagnahmt und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse zu verwerten. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten verwendet. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70 wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 6'020.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 11'818.85 Auslagen Vorverfahren Fr. 16'785.05 Akontozahlungen amtl. Verteidigung Fr. 7'795.30 restliche Kosten amtl. Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Entscheidgebühr sowie die Gebühr für die Strafuntersuchung werden dem Beschuldig- ten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der Kantonspolizei Zürich werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. Die Aus- lagen des Vorverfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 14. Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung zulasten des Beschuldigten wird abgewiesen. 15. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten werden abgewiesen. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: (SB150460 Prot. II S. 10) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (SB150460 Urk. 255 S. 2 ff.) Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1, 3, 4, 7, 8, 10, 11 und der Ziff. 13 und 15 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2015 (Geschäfts-Nrn.: GG140065 und GG140089; act. 171) und der da- zugehörigen Erwägungen: 1. Sei A._____ freizusprechen. 2. Die in Ziff. 7 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten, durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 beschlagnahmten Gegenstände, seien einzu- ziehen. Dabei sei die Pistole "Glock 17, ..." zu verwerten und der verwer- tungserlös an A._____ herauszugeben. Die übrigen Gegenstände seien der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwertung zu überlassen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten - Verpackungsutensilien und - leeren Stahlfässer mit Honigrückständen seien freizugeben und diese Gegenstände nebst den Schlüsseln zum Objekt B.-Strasse ..., C. an A._____ herauszugeben. Im Übrigen sei der - in neun Fässern zu 200 kg gelagerte Honig, - die 2'200 kg Honig in der Abfüllanlage und - 4 kg bereits abgefüllter Honig
dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung zu über- lassen. 4. Die in Ziff. 10 des Erkenntnisses im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten, durch Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unter- land vom 11. November und 3. Dezember 2013 bzw. vom 25. Juli 2014 be- schlagnahmten Gegenstände, seien freizugeben und an A._____ herauszu- geben. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von CHF 2'598.70 sei freizu- geben und an E._____ herauszugeben. 6. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. A._____ sei aus dieser Kasse eine Genugtuung für die erstandenen 16 Tage Freiheitsentzug in Höhe von CHF 200.–/Tag nebst Zins in Höhe von 5% (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 8. A._____ sei eine Entschädigung in Höhe der mit diesem Plädoyer einge- reichten Liste für unnütz aufgewendete Mietkosten, Verdienstausfall etc. zu gewähren. 9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das Verfahren bis zum Tag der Hauptverhandlung entsprechend der heute von mir eingereichten Honorarnote festzusetzen. 10. Für den Tag der Hauptverhandlung sei die Entschädigung nach dem dafür angefallenen Zeitaufwand, zuzüglich einer Nachbesprechung von einer Stunde, festzusetzen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, 189) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Juli 2017 (SB150460): (Urk. 306 S. 83 ff.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt: 1. (...) 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen unlauteren Wett- bewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/ irreführende Angaben über eigene Waren) wird bezüglich Anklageziffer HD/ND1 / 5. mangels gültigen Strafantrags eingestellt. 3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird bezüglich Anklageziffer ND4 / 3. mangels gültigen Straf- antrags eingestellt. 4. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG (versuchtes Erschleichen ei- ner Waffentragbewilligung; Anklageziffer ND5 / 5.) wird infolge Verjährung eingestellt. 5. (...) Es wird erkannt: 1. (...) 2. Von den weiteren Vorwürfen - des mehrfachen Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG (Anklageziffern HD/ND1 1., 2., 3., 4., 5.), - des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffern HD/ND1 2., 3., 4.),
(...) 14. Der Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung zu- lasten des Beschuldigten wird abgewiesen. 15.-17.(...)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; HD/ND1 Anklagezif- fe r 1), - des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/ND1 Anklageziffern 6–17; ND2), - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND4 Anklageziffern 4-6) sowie - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. − Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 3 WV (verbotener Erwerb/ Herstel- lung/Besitz von Seriefeuerwaffen; ND5 Anklageziffer 1), − Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Be- sitz von Waffenzubehör; ND5 Anklageziffer 2) und − Art. 6 WG, Art. 15 WG, Art. 16a WG, Art. 23 WG, Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 26 Abs. 1 lit. e WV und Art. 35 Abs. 2 WV (Besitz von verbotener Munition; ND5 Anklageziffer 3). 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege wird der Beschuldigte freige- sprochen (ND2 und ND3). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 16 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
Diese Geldstrafe ist im Umfang von 120 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 135 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 beschlagnahmte Waffe bzw. Munition/Zubehör: − 1 Pistole Glock 17, ... (auf Seriefeuer umgebaut), − 4 Schalldämpfer sowie − 10 Taser-Kartuschen werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernich- tung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2014 be- schlagnahmten ca. 5,7 Tonnen Bienenhonig sowie Verpackungsutensilien, Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der B.-Str. ... in C. bzw. die Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Lebensmittelin- spektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung überlassen. Dem Lebensmittelinspektorat Winterthur werden zu diesem Zweck von der Bezirksgerichtskasse nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils die beschlagnahmten Schlüssel ausgehändigt. 7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 sowie 3. Dezember 2013 beschlagnahmten Gegenstände: − 1 Zielfernrohr Zeiss Diarange 3-12 Black, Seriennummer ..., − 1 Fernglas Leica Geovid HD 15x56, Seriennummer ..., − 1 Okular Zeiss Vario 15-45x, Seriennummer ..., − 1 Diaskop Zeiss 85 T FL, Seriennummer ..., − 1 Zielfernrohr Zeiss Diavari 6-24x72, Seriennummer ... werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse verwer- tet. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juli 2014 be- schlagnahmte Apple MacBook, ID-Nr. ... wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.
Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Ge- genstand der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 2'598.70 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Die Kosten für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, ausgenom- men der Auslagen des Vorverfahrens, der Kosten der Kantonspolizei Zürich sowie derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der Kantonspolizei Zürich werden vollumfänglich auf die Gerichtkasse genommen. Die Auslagen des Vorverfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
21'592.90
amtliche Verteidigung RA Dr. X._____ (inkl. Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.– gemäss Präsidialverfügung vom 17.05.2017) Fr. 6'418.65 frühere amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr.
8'800.–
Kosten betr. Miete Lager in C._____ (August 2016 bis und mit Juni 2017) Fr. 1'564.25
Heiz- und Betriebskosten betr. Lager in C._____ (Rechnung vom 7.04.2017) Fr. 2'015.– Kosten Gutachten Weitere Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung des Honigs (Fr. 800.–/Mt.) bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 13. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zugesprochen.
Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 3. Mai 2018 (6B_997/2017): (Urk. 323 S. 13) 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 3. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt. 4. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X._____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 328 S. 2 f.) In Ergänzung und Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 (Geschäfts-Nr.: SB150460) in den Ziff. 1., 3., 4., 5., 10. und 12
und Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 26 Abs. 1 lit. e und Art. 35 Abs. 2 WV (Be- sitz verbotener Munition: "Taser-Kartuschen") freizusprechen.
Sei A._____ unter Berücksichtigung des Freispruchs gemäss vorste- hender Ziff. 1 für sämtliche verbleibende Tatvorwürfe mit einer Geld- strafe von 245 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Dabei seien 110 Tagessätze für vollziehbar zu erklären und die restlichen Tagessätze bedingt, mit einer Probezeit von vier Jahren auszusprechen.
Seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 beschlagnahmten 10 Taser-Kartuschen nicht einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft an A._____ herauszuge- ben.
Seien die Kosten der Untersuchung und der erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrens im Hinblick auf die beantragte Abänderung des Urteils vom 3. Juli 2017 (Freispruch im Anklagepunkt ND5 3) anzupas- sen, in Höhe des Unterliegens des Beschuldigten diesem aufzuer- legen, aber bereits mit dem neuen Berufungsurteil auf die Gerichts- kasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben.
Sei die amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren entspre- chend der beiliegenden Rechnung zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 335) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG durch den Besitz verbotener Munition (Taser-Kartuschen).
Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 50.–.
120 Tagessätze seien sofort vollziehbar. Der Vollzug der restlichen 130 Tagessätze sei aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.
Die 10 Taser-Kartuschen seien an den Beschuldigten herauszugeben.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 3. Juli 2017 wurde der Be- schuldigte berufungsweise diverser Delikte (UWG, mehrfacher versuchter Betrug, versuchte Nötigung und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Davon waren 120 Tagessätze zu bezahlen, und hinsichtlich der restlichen 135 Tagessätze wurde der Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt auf- geschoben. Zudem wurden - soweit vorliegend relevant - unter anderem 1 Pistole Glock, 4 Schalldämpfer sowie 10 Taser-Kartuschen eingezogen und der Kan- tonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen (SB150460 Urk. 306). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte Beschwerde an das Bundes- gericht erheben. In seinem Urteil 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018 (= Urk. 323) ver- warf das Bundesgericht den ganz grossen Teil der vorgebrachten Rügen und erachtete das obergerichtliche Urteil diesbezüglich jeweils als bundes- rechtskonform. Einzig soweit der Beschuldigte seine Verurteilung wegen Besitzes verbotener Munition im Sinne von ND5 Anklageziffer 3 anfocht, gab ihm das Bun- desgericht Recht: Die Kammer habe Bundesrecht verletzt, indem sie die 10 beim Beschuldigten sichergestellten Taser-Kartuschen als verbotene Munition im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e WV bezeichnet und den Beschuldigten in der Folge verur- teilt habe (Urk. 323 S. 11/12 E. 3.3). Entsprechend sei das angefochtene Urteil hinsichtlich des fraglichen Schuldspruchs aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Kammer zurückzuweisen. Dabei werde diese insbesondere auch das Strafmass anzupassen haben (Urk. 323 S. 12 E. 4). Neben dieser teil- weisen Gutheissung wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 323 S. 13 Dispositivziffer 1). 1.3. Nach Wiedereingang der Akten beim Obergericht wurde im Einverständnis mit den Parteien (Urk. 325) für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens das schriftliche Verfahren angeordnet und mit Verfügung vom 11. Juni 2018 dem Be-
schuldigten Frist angesetzt, hinsichtlich des noch zur Diskussion stehenden The- menbereichs seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 326). Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 liess der Be- schuldigte die folgenden Anträge stellen (Urk. 328 S. 2 f.): In Ergänzung und Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 (Geschäfts-Nr.: SB150460) in den Ziff. 1., 3., 4., 5., 10. und 12
Sei A._____ im Anklagepunkt ND5 3 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 6, Art. 15, Art. 16a, Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 WG, Art. 26 Abs. 1 lit. e und Art. 35 Abs. 2 WV (Besitz verbotener Mu- nition: "Taser-Kartuschen") freizusprechen.
Sei A._____ unter Berücksichtigung des Freispruchs gemäss vorstehender Ziff. 1 für sämtliche verbleibende Tatvorwürfe mit einer Geldstrafe von 245 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. Dabei seien 110 Tagessätze für voll- ziehbar zu erklären und die restlichen Tagessätze bedingt, mit einer Probezeit von vier Jahren auszusprechen.
Seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 beschlagnahmten 10 Taser-Kartuschen nicht einzu- ziehen und nach Eintritt der Rechtskraft an A._____ herauszugeben.
Seien die Kosten der Untersuchung und der erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrens im Hinblick auf die beantragte Abänderung des Urteils vom 3. Juli 2017 (Freispruch im Anklagepunkt ND5 3) anzupassen, in Höhe des Unter- liegens des Beschuldigten diesem aufzuerlegen, aber bereits mit dem neuen Berufungsurteil auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben.
Sei die amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren entsprechend der beiliegenden Rechnung zu entschädigen. 1.4. Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 331) verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 333) und stellte die Staatsanwaltschaft am 10. Juli 2018 im Rahmen ihrer Berufungsantwort die folgenden Anträge (Urk. 335): 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG durch den Besitz verbotener Munition (Taser-Kartuschen).
Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu CHF 50.–.
120 Tagessätze seien sofort vollziehbar. Der Vollzug der restlichen 130 Tagessätze sei aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzu- setzen.
Die 10 Taser-Kartuschen seien an den Beschuldigten herauszugeben.
1.5. Beweisanträge stellten die Parteien keine. Die Berufungsantwort der Staats- anwaltschaft wurde am 12. Juli 2018 dem Verteidiger zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 335 S. 1). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Zwar erwog das Bundesgericht - wie gesehen -, es sei die Beschwerde teil- weise gutzuheissen und das angefochtene Urteil "hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG durch Besitz von verbotener Munition aufzuheben" (Urk. 323 S. 12 E. 4 Abs. 1). Gleichwohl hob es das obergerichtliche Urteil dann aber in seiner Gesamtheit auf und wies die Sache zur neuer Entscheidung zurück (Urk. 323 S. 13 Dispositiv- ziffer 1). 2.2. Entsprechend ist heute nochmals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens (SB150460) war. Allerdings darf dabei inhaltlich nur auf jene Punkte zurückgekommen werden, die zur Auf- hebung des ersten Urteils geführt haben: Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist nach einer Rückweisung vom Bundesgericht auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 mit Hinweisen). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Ver- bots der reformatio in peius aber auch auf Punkte beziehen, die vor Bundes- gericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.3 und 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen). 2.3. Im diesem Sinne ist deshalb unter Verweis auf die nach wie vor gültigen je- weiligen Erwägungen in folgenden Punkten unverändert wie im aufgehobenen Ur- teil vom 3. Juli 2017 (SB150460 Urk. 306 S. 85 ff.) zu entscheiden (die Dispositiv- ziffern beziehen sich auf die Ziffern des aufgehobenen Urteils; im vorliegenden Urteil ergeben sich teilweise andere Nummerierungen):
Dispositivziffer 1, ausser dem letztgenannten Schuldspruch gemäss ND5 Anklageziffer 3
Dispositivziffer 2
Dispositivziffern 6 bis 9
Dispositivziffer 11
Dispositivziffer 13 Der Klarheit halber ebenso nochmals unverändert zu fassen ist der Vor- abbeschluss betreffend Vormerknahme der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bzw. der erstinstanzlichen Verfügung, je vom 23. April 2015 (SB150460 Urk. 306 S. 83-85). Neu zu entscheiden ist dagegen heute (teilweise), was die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 10 und 12 des aufgehobenen Urteils betrifft. 3. Schuldpunkt 3.1. Das Bundesgericht hat verbindlich festgestellt, dass die beim Beschuldigten beschlagnahmten 10 Taser-Kartuschen keine "Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks" im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e WV sind. Das mag auf Anhieb nicht gerade einleuchten. Aus dem bundesrätlichen Bericht vom 28. Mai 2008 zur Revision der Waffenverordnung ist jedoch mit dem Bundes- gericht effektiv zu schliessen, dass mit dem Begriff der "Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks" Taser-Kartuschen gerade nicht gemeint sein sollen. Der Bundesrat erläuterte dort nämlich: "Les munitions à projectiles transmettant des électrochocs ont été ajoutées dans la lettre e. Il s'agit de projec- tiles tirés au moyen d'un fusil à canon lisse, d'une distance de 20 à 30m. Le pro- jectile libère ensuite une impulsion électrique durant 20 secondes et agit de la même manière que les armes de type 'Taser'." (vgl. dazu Urk. 323 S. 11 E. 3.3). Offensichtlich geht es damit in Art. 26 Abs. 1 lit. e WV um aus einem Gewehr mit glattem Lauf auf eine Distanz von 20 bis 30 Meter abgefeuerte, frei fliegende Ge- schosse, die beim Auftreffen während 20 Sekunden einen elektrischen Stoss ab- geben - im Gegensatz zur Funktionsweise eines Tasers, bei welchem bekanntlich auf kürzere Distanzen (bis ca. 10 Meter) Projektile verschossen werden, die durch
Drähte mit der Elektroschockpistole verbunden bleiben. Die Passage "... agit de la même manière que les armes de type 'Taser'" bezieht sich einzig auf den vom Bundesrat zur Illustration herangezogenen Wirkungsvergleich ("... wirkt wie ein Taser..."), soll aber Taser-Kartuschen nicht der in Art. 26 Abs. 1 lit. e WV um- schriebenen Munition gleichstellen. Es bleibt indes die Feststellung, dass ohne diese bundesrätlichen Erläute- rungen der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. e WV kaum nahelegt, Taser- Kartuschen unterfielen nicht dieser Bestimmung. Immerhin haben sich denn auch nicht nur vorliegend die Staatsanwaltschaft sowie das erst- und zweitinstanzliche Gericht in die Irre leiten lassen, sondern führt auch das Bundesamt für Polizei (fedpol) in ihrer Art. 26 Abs. 1 WV erläuternden Broschüre "Munitionsverzeichnis 'verbotene Munition'" Taser-Kartuschen fälschlicherweise als "verbotene Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks" auf (www.fedpol.admin.ch/ dam/data/fedpol/sicherheit/waffen/verbotene_Munition/munitionsverzeichnis -d.pdf, S. 14). 3.2. Dass der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift 10 Taser-Kartuschen in den USA erwarb, in die Schweiz verbrachte und hier besass (ND 5 Anklageziffer 3), ist also nicht strafbar. Er ist deshalb vom diesbezüglichen Vorwurf des Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbin- dung mit Art. 6 Abs. 1 WG und Art. 26 Abs. 1 lit. e WV freizusprechen. 4. Strafzumessung 4.1. Grundsätzlich ist auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid zu ver- weisen (SB150460 Urk. 306 S. 62 ff.). Sie gelten nach wie vor. Betreffend die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz führte die Kammer damals Fol- gendes aus (a.a.O. S. 67): 5.4.5. Vergehen gegen das Waffengesetz (ND5) 5.4.5.1. Mit der Vorinstanz fällt betreffend die Vergehen gegen das Waffengesetz die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Wenn die Vorinstanz allerdings darauf hinweist, dass der Umbau sowie Besitz einer legal erworbenen Waffe zu einer ille-
galen Seriefeuerwaffe von erheblicher krimineller Energie zeuge, ist darauf hinzu- weisen, dass dieses Vorgehen tatimmanent ist. 5.4.5.2. Subjektiv hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Weshalb er die Waffe umgebaut hat bzw. hat umbauen lassen, die Schalldämpfer im Schliessfach lagerte sowie über Taser-Kartuschen verfügte, muss offen bleiben. Über die Motive ist nichts bekannt. 5.4.5.3. Insgesamt rechtfertigt sich wiederum eine leichte Erhöhung der laufenden Einsatzstrafe. Auch das gilt grundsätzlich noch immer, ausser dass dem Beschuldigten nicht mehr zum Verschulden gereicht, über Taser-Kartuschen verfügt zu haben. Nach wie vor muss er sich aber vorwerfen lassen, vorsätzlich eine Glock 17 ver- botenerweise zu einer Seriefeuerwaffe umgebaut und ohne Bewilligung 4 Schall- dämpfer erworben und gelagert zu haben. Das zieht weiterhin eine leichte Er- höhung der Einsatzstrafe (von 240 Strafeinheiten, SB150460 Urk. 306 S. 65) nach sich. Im Verhältnis zu den Vorwürfen gemäss ND5 Anklageziffern 1 und 2 (Seriefeuerwaffe, Schalldämpfer) wog im seinerzeitigen Entscheid der Vorwurf be- treffend die Taser-Kartuschen am Leichtesten. Es rechtfertigt sich damit zufolge des nunmehrigen Wegfalls dieses Vorwurfs lediglich eine minime Reduktion der damals gesamthaft für alle Delikte und in Berücksichtigung aller Strafzumes- sungsgründe ausgefällten Geldstrafe von 255 Tagen (SB150460 Urk. 306 S. 69, 70). Angemessen erscheint, den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu bestrafen. 4.2. Betreffend die Höhe des Tagessatzes ist erneut auf die seinerzeitigen Erwä- gungen im aufgehobenen Urteil zu verweisen (SB150460 Urk. 306 S. 71/72). Nach wie vor ist es gerechtfertigt, die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzusetzen - zumal das übereinstimmend auch von Staatsanwaltschaft und Verteidigung so beantragt wird. 4.3. Der Beschuldigte ist deshalb mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.
7.2. Soweit die Verteidigung heute beantragt, es seien die dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteile auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzu- schreiben (Urk. 328 S. 3), ist dem nicht zu folgen. Der vom Verteidiger angerufe- ne Art. 425 StPO verlangt nicht, dass – gleichsam zwingend – schon im Urteil darüber befunden wird, ob ein möglicherweise minderbemittelter Beschuldigter von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Viel- mehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es deren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbe- zugs Rechnung getragen werden kann. Bereits im Urteil einem Beschuldigten auferlegte Kosten definitiv abzuschreiben, kommt daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen in Frage. Von einem derartigen Ausnahmefall kann vorliegend keine Rede sein: Zum einen sind die blossen Verweise auf das "Interesse der Re- sozialisierung" sowie die - angeblich - "nicht sehr hohen Einkünfte als Selbständi- gerwerbender" (so der Verteidiger in Urk. 328 S. 4) offensichtlich keine genügen- den Begründungen. Und zum anderen ist der Beschuldigte erst 36-jährig, erzielt als freiberuflicher Programmierer nach eigenen Angaben bereits ein monatliches Einkommen von ungefähr Fr. 4'000.– und erhält offenbar immer wieder Projekte zur Bearbeitung. Jedenfalls sagte er anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2017 dazu aus, bisher 25 Projekte abgeschlossen und aktuell 7 am Laufen zu haben (SB150460 Urk. 253 S. 2, 3, 9). Es kann daher im heutigen Zeit- punkt sicher nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu bezahlen. 7.3. Die Kosten des aktuellen, zweiten Berufungsverfahrens sind dagegen aus- gangsgemäss vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das umfasst auch die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 506.60 (Urk. 330). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:
"Es wird verfügt: 1. (...) 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfachen unlauteren Wett- bewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/ irreführende Angaben über eigene Waren) wird bezüglich Anklageziffer HD/ND1 / 5. mangels gültigen Strafantrags eingestellt. 3. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird bezüglich Anklageziffer ND4 / 3. mangels gültigen Straf- antrags eingestellt. 4. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 27 WG (versuchtes Erschleichen ei- ner Waffentragbewilligung; Anklageziffer ND5 / 5.) wird infolge Verjährung eingestellt. 5. (...) Es wird erkannt: 1. (...) 2. Von den weiteren Vorwürfen - des mehrfachen Vergehens gegen das Wappenschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a WSchG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 WSchG (Anklageziffern HD/ND1 1., 2., 3., 4., 5.), - des mehrfachen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; Anklageziffern HD/ND1 2., 3., 4.), - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer ND3), - der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 WG und Art. 48 WV (unsorgfältiges Aufbewahren von Waffen/ Munition; Anklageziffer ND5 4.), - des mehrfachen Vergehens gegen das Waldgesetz im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG i.V.m. Art. 2 WaG, Art. 4 WaG und Art. 5 Abs. 1 WaG (Roden ohne Berechtigung) sowie im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. c WaG (Unterlassung/ Verhinderung einer vorgeschriebenen Schaffung von Wald) sowie
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige/irreführende Angaben über eigene Waren; HD/ND1 Anklageziffer 1), - des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (HD/ND1 Anklageziffern 6–17; ND2), - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND4 Anklageziffern 4-6) sowie - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. − Art. 4 Abs. 1 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a WG, Art. 19 Abs. 1 WG, Art. 20 Abs. 1 WG und Art. 32 Abs. 3 WV (verbotener Erwerb/Herstellung/Besitz von Seriefeuerwaffen; ND5 Anklageziffer 1) und − Art. 4 Abs. 2 lit. a WG, Art. 5 Abs. 1 lit. g WG und Art. 12 WG (verbotener Besitz von Waffenzubehör; ND5 Anklageziffer 2). 2. Von den Vorwürfen der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege (ND2 und ND3) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 6 WG und Art. 26 Abs. 1 lit. e WV (ND5 Anklage- ziffer 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 16 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten. 4. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 120 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.
Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 130 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 beschlagnahmte Waffe bzw. Munition/Zubehör: − 1 Pistole Glock 17, ... (auf Seriefeuer umgebaut) sowie − 4 Schalldämpfer werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. Vernichtung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2014 beschlagnahmten ca. 5,7 Tonnen Bienenhonig sowie Verpackungs- utensilien, Stahltanks etc. in den Räumlichkeiten an der B.-Str. ... in C. bzw. die Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Lebensmittelinspektorat Winterthur zur weiteren Veranlassung überlassen. Dem Lebensmittelinspektorat Winterthur werden zu diesem Zweck von der Bezirksgerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils die beschlagnahmten Schlüssel ausgehändigt. 7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. November 2013 sowie 3. Dezember 2013 beschlagnahmten Gegen- stände: − 1 Zielfernrohr Zeiss Diarange 3-12 Black, Seriennummer ..., − 1 Fernglas Leica Geovid HD 15x56, Seriennummer ..., − 1 Okular Zeiss Vario 15-45x, Seriennummer ..., − 1 Diaskop Zeiss 85 T FL, Seriennummer ..., − 1 Zielfernrohr Zeiss Diavari 6-24x72, Seriennummer ... werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirks- gerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.
Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
21'592.90
amtliche Verteidigung RA Dr. X._____ (inkl. Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.– gemäss Präsidialverfügung vom 17.05.2017) Fr. 6'418.65 frühere amtliche Verteidigung RA X1._____ Fr.
8'800.–
Kosten betr. Miete Lager in C._____ (August 2016 bis und mit Juni 2017) Fr. 1'564.25
Heiz- und Betriebskosten betr. Lager in C._____ (Rechnung vom 7.04.2017) Fr. 2'015.– Kosten Gutachten Weitere Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung des Honigs (Fr. 800.–/Mt.) bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB150460), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünf- teln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr im zweiten Verfahren (SB180217) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 506.60 amtliche Verteidigung RA Dr. X._____ 14. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB180217), einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. 15. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung oder Genugtuung zuge- sprochen. 16. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der F._____ AG (Privatklägerin 1), Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − den Verein G._____ (G.) (Privatkläger 2) − die H. AG (Privatklägerin 3) − I._____ (Privatkläger 4) − das Lebensmittelinspektorat Winterthur, Obertor 32, 8402 Winterthur − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, OARE, Postfach, 3003 Bern − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, soweit dies nicht gemäss nachfolgender Auflistung erfolgt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kost Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, Waffen/Sprengstoffe, betreffend Dispositiv- ziffer 5 − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach betreffend Dispositivziffern 6-10 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich − das Lebensmittelinspektorat Winterthur, Obertor 32, 8402 Winterthur 17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. August 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bussmann
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.