Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180265-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. C h. Pri nz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Beschluss vom 10. Juli 2018
i n Sachen
A., Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Unt. Nr. 2016/10003798, Anklägerin
betreffend mehrfache versuchte Nötigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 14. März 2018 (GG170026)
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. März 2018 liessen sowohl der Beschuldigte am 22. März 2018 als auch die Privatkläger 1 und 2 am 28. März 2018 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 46 und 49). 2. Der Beschuldigte liess innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 3. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018, eingegangen am Obergericht am 28. Juni 2018, liessen die Privatkläger 1 und 2 i hre Berufungen zurückzi ehen (Urk. 56). Damit ist das Verfahren zufolge des Rückzugs der Berufungen der Privatkläger 1 und 2 als erledigt abzuschreiben. 4. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1). Nachdem auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten wird und die Privatkläger 1 und 2 i hre Berufungen zurückgezogen haben, unterliegen die Parteien gleichermassen. Nachdem der Rückzug der Berufungen der Privatkläger 1 und 2 noch i nnerhalb der Fri st zur Ei nrei chung der Berufungserklärung eingegangen ist, si nd i hnen praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 22. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen der Privatkläger 1 und 2 erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Ei nzelgeri cht i n Strafsachen, vom 14. März 2018 rechtskräftig.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mi t dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 10. Juli 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. S. Bussmann