Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180451-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 14. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. Mai 2018 (GG180014)
Erwägungen: Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzel- gericht, vom 24. Mai 2018 noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S.10) und liess durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 frist- gerecht seine Berufungserklärung einreichen, wobei er beantragte, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichtes 6B_660/2018, wel- cher präjudizielle Wirkung entfalte, zu sistieren (Urk. 38, vgl. Urk. 35). Nachdem das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 sistiert (Urk. 41) und nach Vorliegen des obgenannten Bundesgerichtsentscheides am 16. Mai 2019 wieder aufgenommen wurde (Urk. 44), hat der Verteidiger die Beru- fung mit Eingabe vom 3. Juni 2019 zurückgezogen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug erfolgte nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung, weshalb dem Beschuldigten praxisgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte seine Berufung kurz nach Erlass des Bundesgerichtsentscheides bzw. nach Erhalt des Nichtanhandnahme- Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurückgezogen (vgl. Urk. 48 f.) und damit im Berufungsverfahren kaum Aufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr – wie vom Verteidiger beantragt (Urk. 48 S. 2) – tief anzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. Mai 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. Juni 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard