Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180510-O/U/mc-cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 8. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Ein- zelgericht, Urteil vom 4. Juli 2018 (GG180108)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 10. April 2018 (Urk. D1/29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne dessen Art. 33 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 4 Abs. 4 sowie in Verbindung mit Art. 2 WV (Dossier 4). 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB so- wie der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 15.– (ergibt Fr. 525.–). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2018 beschlagnahmte Elektroschockgerät (Asservat Nr. A008'869'758) wird ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen. 6. Die folgenden, von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: a) Herrenhemd lila, kurzarm (Asservat Nr. A008'151'982), b) Terminal (Bank-, Kreditkartenleser; Asservat Nr. A008'151'993).
a. Der Beschuldigte sei des Verstosses gegen das Waffengesetz im Sinne dessen Art. 33 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e, Art. 4 Abs. 4 sowie i.V.m. Art. 2 WV frei zu sprechen (Dispositivziffer 1). b. Von einer Bestrafung sei abzusehen (Dispositivziffern 3 und 4). c. Die Gerichtsgebühr und die Gebühr des Vorverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositivziffer 10). 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 69, schriftlich, sinngemäss) 1. Verzicht auf Anschlussberufung 2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung
Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 4 Abs. 4 WG sowie in Verbindung mit Art. 2 WV (Dossier 4) schuldig gesprochen und mit einer beding- ten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 15.– bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im
Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1) wurde er frei- gesprochen. Ferner wurde über die Verwendung der beschlagnahmten sowie si- chergestellten Gegenstände und Asservate entschieden. Der Privatkläger wurde mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Be- schuldigten im Umfang von einem Zehntel auferlegt und ihm wurde eine Prozess- entschädigung von Fr. 9'103.50 für anwaltliche Verteidigung zugesprochen (Urk. 63). Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 59) und die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 65). Der Beschuldigte ficht das vor- instanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 10 an und beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz, keine Bestrafung und die vollumfängliche Kostenübernahme zu Lasten der Gerichts- kasse (Urk. 65 S. 2; Urk. 78 S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussbe- rufung verzichtet und liess Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 69). Der Privatkläger erhob fristgerecht Anschlussberufung und beantragte einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, eventualiter versuchter einfacher Körperverletzung, und Sachbeschädigung im Sinne der Anklage, eine angemessene Erhöhung der Bestrafung, die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe sowie die ausgangsgemässe Neufest- setzung der Kostenverteilung und der Höhe der Parteientschädigung (Urk. 72 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung zog der Privatkläger seine An- schlussberufung zurück (Prot. II S. 6; Urk. 81 S. 1). Vorab ist somit davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger seine An- schlussberufung zurückgezogen hat und es ist festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5-7 (Entscheid über eingezogene und sichergestellte Gegenstände und Asservate), 8 (Zivilansprüche des Privatklägers) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag stellen, die Taschenlampe sei auf Fingerabdrücke und DNA-Spuren zu untersu- chen (Prot. II S. 6 und S. 31). Wie im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhalts- erstellung zu zeigen sein wird, erübrigt sich eine Untersuchung der Taschenlampe auf Fingerabdrücke und DNA-Spuren (nachfolgend, Erw. II.2.4.). Das vorliegende Berufungsverfahren wurde wie schon das Verfahren vor Vorin- stanz zusammen mit demjenigen gegen B._____, im vorliegenden Verfahren als Privatkläger auftretend, geführt, welchem bezüglich der einfachen Körperverlet- zung (Dossier 1) der gleiche Anklagesachverhalt zugrunde liegt. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 10. April 2018 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 25. Dezember 2015, 01.25 Uhr, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle ein als Ta- schenlampe getarntes Elektroschockgerät in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges mit sich geführt zu haben, obwohl der Besitz eines solchen Elektroschockgeräts verboten sei, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. D1/29 S. 4, Dossier 4). 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf (vorstehend, Erw. II.1.) vollum- fänglich und macht geltend, diese Taschenlampe hätten zwei seiner Fahrgäste in seinem Taxi liegengelassen und er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um ei- ne Waffe handle (Urk. D4/2; D1/5/8 S. 2; Prot. I S. 24 f.; Prot. II S. 25 ff.). 2.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel einzig die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/5/8; Urk. D4/2; Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 25 ff.) und der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 11. Januar 2016 (Urk. D4/1) vor.
2.3. Beweismittel im Einzelnen 2.3.1. Aussagen des Beschuldigten 2.3.1.1. Gegenüber der Polizei Gegenüber der Polizei führte der Beschuldigte am 25. Dezember 2015 auf Vor- halt, dass er in der offenen Mittelkonsole seines Taxifahrzeuges einen Elektro- schocker getarnt als Taschenlampe mitgeführt habe, aus, er habe diese Taschen- lampe im Auto gefunden. Zwei Russen, welche gesagt hätten, dass sie Securities seien, hätten diese liegengelassen. Er kenne diese Taschenlampe nicht. Er habe diese seit 20 Minuten und er glaube, dass es zwei Männer von Russland gewe- sen seien. Er habe schon viele Sachen im Auto gefunden, welche er immer zur Polizei bringe (Urk. D4/2). 2.3.1.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. Januar 2018 Der Beschuldigte sagte aus, dass er nur gewusst habe, dass es sich um eine normale Taschenlampe handle. Als er von der Polizei kontrolliert und gefragt wor- den sei, seit wann er diese Lampe besitze, habe er gesagt, erst seit 20 Minuten. Vorher seien zwei Securitas-Leute bei ihm eingestiegen, welche Russisch mitei- nander gesprochen hätten. Er sei von der Polizei auch gefragt worden, ob er ein Kabel für diese Taschenlampe besitze. Dies habe er verneint und gesagt, sein ganzes Auto könne durchsucht werden. Er habe der Polizei auch gesagt, dass er die Absicht gehabt habe, die Taschenlampe nach der Arbeit der Polizei zu über- geben. Früher habe er viele Sachen in seinem Auto gefunden, welche er immer der Polizei gebracht habe (Urk. D1/5/8 S. 2). Er habe die Taschenlampe 2-3 Minuten, nachdem diese Leute ausgestiegen sei- en, bemerkt. Er habe nicht einmal gewusst, dass es sich um eine Waffe handle (Urk. D1/5/8 S. 2). Auf die Frage, wer dieses Gerät verloren habe, führte der Beschuldigte aus, dass diese zwei Herren betrunken gewesen seien. Sie seien etwa so gross wie der Dolmetscher und kräftig gebaut gewesen, zwischen 30 und 35 Jahre alt. Einer sei
blond gewesen und einer habe die Haare abrasiert gehabt. Einer habe am Ober- arm ein Tattoo gehabt und der andere am ganzen Arm. Er schätze die Abbildung als Russisch ein. Dieses Bild habe er wahrscheinlich irgendwo früher gesehen in Russischen Büchern. Momentan falle ihm nicht mehr ein, was dies für Bücher gewesen seien, aber wenn er das Bild sehen würde, würde er es erkennen. Die beiden Männer hätten kurzarmige T-Shirts und Securitas-Hosen getragen. Sie seien am Hauptbahnhof in sein Auto gestiegen und hätten bei der C._____-Bar sein Fahrzeug wieder verlassen. Er habe gefragt, weshalb sie nur T-Shirts tragen, worauf diese geantwortet hätten, sie hätten die Kleidung im Club gelassen (Urk. D1/5/8 S. 3 f.). Auf die Frage, wo genau er das Gerät gefunden habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er es auf dem Beifahrersitz gefunden habe. Er habe die Taschen- lampe vor dem Beifahrersitz auf dem Boden gefunden und sie dann in die Mittel- konsole getan, welche nachher zu gewesen sei (Urk. D1/5/8 S. 4). Auf Vorhalt, wonach die Waffe gemäss Rapport nicht einfach in dieser geschlos- senen Konsole abgelegt, sondern präzise, d.h. griffbereit, in der offenen Mittel- konsole platziert gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass er eigentlich das Kreditkartenlesegerät und die Quittungen in der Mittelkonsole und darauf die Ta- schenlampe gelegt habe. Auf wiederholten Vorhalt sagte er aus, dies sei eine gu- te Frage, die Mittelkonsole könne er nicht einfach so offenlassen, und anschlies- send, dass er dort üblicherweise sein Portemonnaie deponiere und als der Polizist den Führerausweis verlangt habe, habe er die Mittelkonsole öffnen müssen (Urk. D1/5/8 S. 4). Weiter führte er auf Frage, ob jedermann einen (getarnten) Elektroschocker ohne Bewilligung mit sich herumtragen dürfe, aus, nein, er habe aber nicht gewusst, dass es verboten sei. Er wisse, dass es sich grundsätzlich um eine verbotene Waffe handle, so etwas brauche er aber nicht (Urk. D1/5/8 S. 5).
2.3.1.3. Befragung vor Vorinstanz Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Polizist diese Ta- schenlampe im Auto auf dem Sitz gefunden habe. Er habe sie nicht gesehen. Er finde viele Dinge in seinem Auto, aber von seiner Position auf dem Fahrersitz se- he er diese nicht. Wenn ein neuer Gast komme und sich hinsetze, finde er diese jeweils auf dem Sitz (Prot. I S. 24). Auf Vorhalt, die Taschenlampe sei in der Mittelkonsole und nicht auf dem Sitz ge- funden worden, sagte der Beschuldigte aus, soweit er sich erinnern könne, sei diese auf dem Sitz gefunden worden (Prot. I S. 24). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er nicht gewusst habe, dass dies ein Ge- rät sei. Er sei von der Polizei sofort gefragt worden, ob dieses Gerät ihm gehöre, was er aber verneint habe. Der Sitz sei neben der Mittelkonsole. Ob dies jetzt hier oder in der Mittelkonsole gewesen sei, habe er nicht gesehen. Der Polizist habe ihn gefragt, ob er das Gerät berührt habe. Er habe gesagt, dass er es auf der Sei- te gehalten habe (Prot. I S. 25). Ferner führte der Beschuldigte aus, dass er, nachdem er diese Taschenlampe ge- funden habe, er sie nicht habe verstecken wollen. Ansonsten würde er sie nicht an einem solch offenen Ort lassen, sodass die Polizei sie sehen könne. Er habe das Gerät auf dem vorderen Beifahrersitz gefunden, aber er erinnere sich nicht daran, wohin er es anschliessend getan habe (Prot. I S. 25). Auf Vorhalt, er habe früher ausgesagt, dass er die Taschenlampe in die Mittel- konsole getan habe, sagte der Beschuldigte aus, er wisse nicht, was er nachher mit dem Gerät gemacht oder wohin er es getan habe. Aber dort, wo er das Gerät hingetan habe, sei es offen gewesen und jeder habe es sehen können. Auf erneu- te Frage, was er zu seiner Aussage sage, gab der Beschuldigte ausweichend zu Protokoll, dass es so stimme, soviel er sich erinnern könne. Pro Woche komme es vor, dass sie als Taxifahrer bis zu 5 Mal kontrolliert würden. Die Polizei habe das Gerät direkt sehen können (Prot. I S. 26).
2.3.1.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Beschuldigte führte erneut aus, dass Securitasleute dieses Gerät bei ihm im Taxi vergessen hätten. Er würde immer wieder Sachen in seinem Auto finden, welche die Leute verloren hätten. Er könne sich nicht mehr so genau erinnern, wo er dieses Gerät gefunden habe, ob auf oder unter dem Sitz. Die Mittelkonsole sei allerdings offen gewesen und wenn er dieses Gerät für sich hätte behalten wollen, hätte er dieses versteckt und nicht für jeden sichtbar hingelegt. Er sei überzeugt gewesen, dass es sich bei diesem Gerät um eine Taschenlampe handelte. Er sei von der Polizei gefragt worden, wo das Kabel zu diesem Gerät sei. Er habe den Polizeibeamten dann gesagt, sie könnten sein Auto danach durchsuchen. Diese hätten aber nichts gefunden. Er habe das Gerät der Polizei übergeben wollen, aber erst nach seiner Arbeit, da er nicht so viel Zeit gehabt habe (Prot. II S. 25 f.). 2.3.2. Polizeirapport Dem Polizeirapport vom 11. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass während lau- fender Kontrolle ein verdächtiger Gegenstand in der Mittelkonsole entdeckt wor- den war. Der Gegenstand habe sich nach eingehender Betrachtung als verbote- nes Elektroschockgerät herausgestellt. Dieses sei präzise in der offenen Mittel- konsole platziert gewesen, sodass es zügig hätte ergriffen und eingesetzt werden können. Dieses sei nicht lose abgelegt, sondern perfekt eingeklemmt und mit der Schockerseite nach vorne zum Lenkrad in der Wanne befestigt gewesen (Urk. D4/1). 2.4. Beweiswürdigung Auffallend ist, dass der Beschuldigte nicht nur im Hinblick auf die Beschreibung der beiden Männer, welche diese Taschenlampe in seinem Fahrzeug hätten lie- gen lassen sollen, teilweise ausweichende und eher vage Antworten zu Protokoll gab, sondern auch in Bezug darauf, von wem die Taschenlampe wo gefunden worden war respektive wohin er diese getan haben will. So führte der Beschuldig- te aus, dass die beiden Männer Russische Abbildungen als Tattoos gehabt hät- ten, welche er in Russischen Büchern gesehen habe (Urk. D1/5/8 S. 3). Auf
Nachfrage, was dies für Bücher oder Bilder gewesen seien, konnte der Beschul- digte aber keine genauen Angaben machen bzw. die Abbildungen nicht näher be- schreiben. Auch bezüglich des Fundortes der Taschenlampe machte der Be- schuldigte widersprüchliche Aussagen. So behauptete er anlässlich seiner staats- anwaltschaftlichen Einvernahme, dass er diese Taschenlampe gefunden habe. Ein Mal soll sie auf dem Beifahrersitz und ein anderes Mal auf dem Boden vor dem Beifahrersitz gelegen haben (Urk. D1/5/8 S. 4). Im Widerspruch dazu führte er vor Vorinstanz zuerst aus, die Taschenlampe gar nicht gesehen zu haben, der Polizist habe diese gefunden (Prot. I S. 24), während er im späteren Verlauf der Befragung zu Protokoll gab, nachdem er diese Taschenlampe gefunden habe, habe er sie nicht verstecken wollen (Prot. I S. 24). Aufgrund der langen Zeitdauer, welche zwischen dem Fund des Elektroschockgerätes (25. Dezember 2015) und den einzelnen Einvernahmen verstrichen ist (staatsanwaltschaftliche Einvernah- me: 18. Januar 2018; Befragung vor Vorinstanz: 4. Juli 2018), ist allerdings durchaus nachvollziehbar, dass sich gewisse Widersprüchlichkeiten in seinen Aussagen ergeben können, da das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner De- tails nachlässt, worauf auch die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Urk. 78 S. 5). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung auch zu Proto- koll, sich nicht mehr so genau daran erinnern zu können, wo er dieses Gerät ge- funden habe, ob auf oder unter dem Sitz (Prot. II S. 26). Auch gestützt auf die Aussage des Beschuldigten und die Ausführungen der Verteidigung, wonach er öfters irgendwelche verlorene Sachen seiner Fahrgäste in seinem Taxi finden würde (Prot. II S. 25; Urk. 65 S. 4), erscheint plausibel, dass er sich nicht mehr an den genauen Fundort eines jeden einzelnen Gegenstandes zu erinnern vermag. Auch im Zusammenhang mit der Frage, wohin der Beschuldigte die Taschenlam- pe nach seinem Fund getan habe, führte dieser anlässlich der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme aus, dass er die Taschenlampe in die Mittelkonsole getan habe (Urk. D1/5/8 S. 4). Vor Vorinstanz führte er aus, dass dort, wo er das Gerät hingetan habe, es offen gewesen sei und jeder es habe sehen können (Prot. I S. 26). Diese Aussagen stimmen auch mit den Feststellungen im Polizeirapport überein. Darin wird festgehalten, dass das als Taschenlampe getarnte Elektro- schockgerät präzise in der offenen Mittelkonsole platziert gewesen war, sodass
dieses zügig hätte ergriffen und eingesetzt werden können. Das Gerät sei perfekt eingeklemmt mit der Schockerseite nach vorne zum Lenkrad in der Wanne befes- tigt gewesen (Urk. D4/1 S. 2). Wenn der Beschuldigte den Elektroschocker tat- sächlich zum Zweck der Selbstverteidigung in seinem Fahrzeug mitgeführt hätte, stellt sich allerdings die Frage, ob er diesen dann für jedermann sichtbar in seiner offenen Mittelkonsole herumgeführt hätte, zumal er wusste, dass es sich bei ei- nem Elektroschockgerät um eine verbotene Waffe handelte (Urk. D1/5/8 S. 5) und er gemäss eigenen Aussagen regelmässig von der Polizei kontrolliert worden sei (Prot. I S. 26). Naheliegender wäre dann gewesen, dass er dieses Gerät in der geschlossenen Mittelkonsole oder in einem Seitenfach deponiert hätte, wo es für andere nicht ohne Weiteres sichtbar gewesen wäre. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Taschenlampe lose in der Mit- telkonsole verstaut haben will, lässt sich zwar nicht ganz mit den Feststellungen im Polizeirapport in Einklang bringen. Darin wird festgehalten, dass das als Ta- schenlampe getarnte Elektroschockgerät präzise in der offenen Mittelkonsole platziert gewesen war, sodass dieses zügig hätte ergriffen und eingesetzt werden können. Das Gerät sei perfekt eingeklemmt mit der Schockerseite nach vorne zum Lenkrad in der Wanne befestigt gewesen (Urk. D4/1 S. 2). Die Verteidigung macht nicht geltend, dass an dieser Formulierung gezweifelt werden müsste oder der Rapport falsche Angaben enthalten könnte. Allerdings ist der Verteidigung beizupflichten, dass der Polizeirapport keinerlei Beweise zum Fundort oder zur Einsatzbereitschaft enthält (Urk. 65 S. 4; Urk. 78 S. 3), insbesondere dass keine Fotodokumentation vorliegt, welche die Position des Elektroschockgerätes näher veranschaulichen würde. Dies führt zwar nicht dazu, dass auf die Feststellungen im Rapport per se nicht abgestellt werden kann, es ist bei der Beweiswürdigung aber zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass kein Zubehör, namentlich kein Ladekabel für dieses Ge- rät im Fahrzeug des Beschuldigten gefunden werden konnte, lässt sich zwar – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 65 S. 4; Urk. 78 S. 5) – nicht zweifelsfrei darauf schliessen, dass ihm dieses Elektroschockgerät nicht gehört hat, zumal er allfälliges Zubehör durchaus auch an einem anderen Ort hätte auf-
bewahren können. Allerdings wäre wohl naheliegender gewesen, dass er das La- dekabel für ein jederzeit einsatzbereites Elektroschockgerät ebenfalls in seinem Taxi respektive in der Nähe des Elektroschockgerätes aufbewahrt hätte, um die- ses auch jederzeit aufladen zu können. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte erst ein paar Monate zuvor in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Fahrgast, dem Privatkläger, involviert ge- wesen war, bei welcher er sich mehrere Verletzungen zugezogen hatte, erscheint allerdings denkbar, dass er einen getarnten Elektroschocker bei der Arbeit mit sich geführt hatte aus Gründen der Verteidigung und des Selbstschutzes. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel erscheint zwar wahrscheinlicher, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat, die Darstellung des Beschuldigten, wonach Securitasleute dieses als Taschenlampe getarnte Elektroschockgerät bei ihm im Taxi verloren hätten, welches er nach Be- endigung seiner Arbeit der Polizei habe übergeben wollen, lässt sich aber nicht mit rechtsgenügender Sicherheit widerlegen. Da sich der in der Anklageschrift ge- schilderte Sachverhalt (Dossier 4) somit nicht rechtsgenügend erstellen lässt, ist der Beschuldigte gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG freizusprechen. Demzufolge erübrigt sich ausgangsgemäss auch eine weitere Beweiserhebung (vgl. vorstehend, Erw. I.). III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen – sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskas- se zu nehmen und es ist ihm für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 10'115.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Der Privatkläger hat seine Anschlussberufung anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Viertel dem Privat- kläger aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung einer Wahlverteidigung bemisst sich nach den An- waltstarifen sowie dem Zeitaufwand, welcher für die Verteidigung der beschuldig- ten Person aufgewendet werden muss. Grundsätzlich sollen die Verteidigungs- kosten voll entschädigt werden. Allerdings müssen die Bemühungen verhältnis- mässig, somit sachbezogen und angemessen sein. Mithin haben die Kosten der Verteidigung in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. der Schwie- rigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache zu stehen (W EHRENBERG/FRANK in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 N 15). Die erbetene Verteidigung macht für das gesamte Berufungsverfahren eine Ent- schädigung in der Höhe von ungefähr Fr. 20'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 80/1-2). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, den von der Verteidigung geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 350.–, was gemäss § 3 AnwGebV dem Maximalansatz entspricht, ange- messen zu reduzieren, sodass das Honorar insgesamt auf Fr. 16'000.– zu kürzen ist. Angesichts des Umstandes, dass dieses Verfahren sowie das gleichzeitig ge- führte Berufungsverfahren gegen den Privatkläger B._____ etwa den gleichen Aufwand verursacht haben, rechtfertig es sich, der erbetenen Verteidigung für das vorliegende Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Ausgangsgemäss ist dem Be- schuldigten für das Berufungsverfahren deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen und der Privatkläger ist zu ver- pflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung des Privatklägers B._____ wird Vor- merk genommen.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Frei- sprüche), 5-7 (Entscheid über eingezogene und sichergestellte Gegenstän- de und Asservate), 8 (Zivilansprüche des Privatklägers) und 9 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG (Dossier 4) nicht schuldig und wird auch dies- bezüglich freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'115.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Privatklä- ger auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 6. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilung an das Forensische Institut Zürich und die Stadtpolizei Zürich, Asservaten-Triage) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 64.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. Oktober 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler