Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180515-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 2. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. A._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. A. Fischbacher, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 10. September 2018 (GG180026)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 25 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2013 für eine Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. März 2013 für eine Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'475.– Auslagen (Gutachten); Fr. 12'633.– amtliche Verteidigung (inkl. MWSt und Barauslagen); Fr. 20'608.– Total.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3. 7. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Gutachten) und des ge- richtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Urk. 36). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem amtlichen Vertei- diger am 16. November 2018 zugestellt (Urk. 39), worauf dieser unter dem 5. Dezember 2018 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 44). 1.2. Während die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwalt- schaft) innert angesetzter Frist die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragte, liess sich die Privatklägerschaft nicht vernehmen (Urk. 47, Urk. 48 und Urk. 51). Die Staatsanwaltschaft wurde zur heutigen Berufungsverhandlung lediglich fakultativ vorgeladen (Urk. 52). Erschienen ist heute der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. A._____; der Ver- treter der Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (Prot. II S. 3; vgl. Urk. 51). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der amtliche Verteidiger beantragte mit seiner Berufungserklärung die Reduktion der ausgefällten Freiheitsstrafe auf vier Monate. Überdies seien die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten infolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 44). 2.2. Damit wurde die Berufung auf die Bemessung der Strafe sowie die Rege- lung der Kostenfolgen beschränkt (Art. 399 Abs. 4 lit. b und f StPO). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefoch- tenen Urteils (nur) im Umfang der Anfechtung gehemmt. Unangefochten blieben der Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Dispositiv- ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils), die beiden Widerrufe betreffend die Straf- befehle der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2013 bzw. der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. März 2013 (Dispositivziffern 4 und 5) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6), was seitens der Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt wurde (Prot. II S. 4). Deren Rechtskraft ist vorab mittels Beschlusses festzustellen.
3.3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung so- wie den heute zur Anwendung kommenden Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe) korrekt dargestellt (Urk. 42 S. 20). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. Ebenso führte sie nachvollziehbar und überzeugend aus, weshalb für den Be- schuldigten im vorliegenden Fall einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommen kann (Urk. 42 S. 16 f.). Dies wurde von der Verteidigung im Berufungsverfahren denn auch zu Recht nicht angezweifelt (Urk. 60 S. 2 f.). 3.4. Weiter hielt die Vorderrichterin im Rahmen ihrer Strafzumessung sinn- gemäss fest, es handle sich mit Fr. 12'779.25 um einen nicht unwesentlichen Deliktsbetrag. Der Deliktszeitraum von März 2015 bis März 2016 sei zwar nicht sehr lange, was aber einzig daran liege, dass ihm die Sozialbehörde auf die Schliche gekommen sei. Die gegen die öffentliche Hand und damit gegen die Steuerzahler gerichteten Handlungen des Beschuldigten zeugten von einem skrupel- und rücksichtslosen Vorgehen. Verschuldensmindernd wirke eine ver- gleichsweise geringe kriminelle Energie, womit die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen sei. In subjektiver Hinsicht wirke sodann verschuldens- mindernd, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz gehandelt habe, weshalb das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren sei und eine hypo- thetische Einsatzstrafe von fünf Monaten angemessen erscheine. Aufgrund der Täterkomponenten, insbesondere aufgrund der erheblich straferhöhend wirken- den, teilweise einschlägigen vier Vorstrafen, wobei der Beschuldigte überdies während laufender Probezeiten delinquiert habe, erhöhte die Vorinstanz die aus- zufällende Strafe sodann auf sechs Monate Freiheitsstrafe. Dabei wurde das spä- te Geständnis des Beschuldigten ebenfalls (als moderat strafmindernd) berück- sichtigt (Urk. 42 S. 20 ff.). Den Einwand des Beschuldigten, zur Tatzeit psychisch krank gewesen zu sein, prüfte sie bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung, verwarf jedoch das Vorliegen eines Schuldausschlussgrundes und hielt fest, es bestehe kein ernsthafter Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum zu zweifeln (Urk. 42 S. 13 ff.).
3.5. Der amtliche Verteidiger brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, mit anderen vergleichbaren Fällen von Sozialhilfebetrug sei weder der Deliktsbe- trag besonders hoch noch der Deliktszeitraum sehr lang. Zudem sei der Beschul- digte in ständigem Kontakt mit dem Sozialamt gewesen. Die Täuschungs- handlungen seien weitgehend darauf beschränkt gewesen, die Formulare unvoll- ständig auszufüllen. Das objektive Tatverschulden sei als eher leicht einzustufen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Beschuldigte das unrechtmässig bezoge- ne Geld hauptsächlich dafür verwendet habe, eine aufwändige und teure Zahn- korrektur in Russland finanzieren zu können, weshalb er weder Vermögen ange- häuft noch Gelder verschwendet habe. Gesamthaft sei eine Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe angemessen (Urk. 60 S. 2 f.). 3.6. Was die objektive Tatschwere angeht, so kann die Summe der unrecht- mässig bezogenen Unterstützungsgelder nicht als Bagatellbetrag bezeichnet werden. Immerhin handelt es sich dabei um knapp die Hälfte der insgesamt be- zogenen Sozialhilfeleistungen und beläuft sich das Total auf über Fr. 12'000.–, mithin durchschnittlich über Fr. 1'000.– pro Monat, weshalb man das Handeln des Beschuldigten durchaus auch als gewerbsmässige Tatbegehung hätte qualifizie- ren können. Hinzu kommt, dass die ungemeldeten Geldzuflüsse eine Zeitspanne von rund einem Jahr abdeckten und der Beschuldigte in dieser Zeit zweimal aktiv Fehldeklarationen unterzeichnete. Insgesamt darf aber auch nicht übersehen werden, dass der finanzielle Schaden im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen tatsächlich im unteren Bereich geblieben ist. Bei einer Gesamtbetrachtung recht- fertigt es sich, das objektive Verschulden als noch leicht einzustufen. Mit Blick auf ihre Ausführungen zum subjektiven Tatbestand, wo die Vorder- richterin dem Beschuldigten – völlig zu Recht – ein direktvorsätzliches Verhalten vorwirft (Urk. 42 S. 13), ist nicht nachvollziehbar, wieso sie unter dem Aspekt der subjektiven Tatschwere verschuldensrelativierend berücksichtigt, dass er bloss eventualvorsätzlich gehandelt habe (Urk. 42 S. 21). Dem kann nicht gefolgt wer- den. Dass er aus finanziellen Gründen, und damit aus egoistischem Motiv, han- delte, ist dem Tatbestand des Betrugs immanent und somit verschuldensneutral zu werten. Soweit der Beschuldigte geltend machte, aufgrund psychischer Prob-
leme nur vermindert schuldfähig gewesen zu sein, ist ihm entgegen zu halten, dass sich hierfür aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme erklärte er selbst, keine psychischen Probleme gehabt zu haben (Urk. 2/1 S. 4). Erst gegenüber dem Staatsanwalt berief er sich auf diffuse psychische Krankheiten, was ihm selbst jedoch erst aufgrund eines Gutachtens der B._____ klar geworden sei (Urk. 2/2 S. 3 f. und S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 2/3 S. 5 f.). Dem besagten psychiatrischen Teilgutachten, datierend vom 29. Januar 2015 (Urk. 2/3), kann solches jedoch nicht entnommen werden. So ist der Befunderhebung zu entnehmen, dass der Beschuldigte zum Untersuchungs- zeitpunkt (28. Januar 2015, mithin einem Tag nach dem deliktsrelevanten ersten Unterstützungsantrag) bewusstseinsklar sowie örtlich, zeitlich, zur Person und Si- tuation ausreichend orientiert gewesen sei. Beim Gespräch seien Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit intakt erschienen und es hätten sich keine Hinweise für Gedächtnisstörungen gefunden. Der Gedankenduktus sei ko- härent, das Denken flüssig und geordnet gewesen. Das Denkziel sei meist er- reicht worden, jedoch sei der Beschuldigte immer wieder vom Thema abge- schweift, um auf seine Probleme hinzuweisen. Daneben hätten sich keine Hin- weise auf inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinatio- nen, keine Hinweise für Wahrnehmungsstörungen, Zwänge oder Ich-Störungen finden lassen. Er wirke im Denken auf seine sozialen und finanziellen Probleme in Litauen eingeengt. Suizidgedanken würden verneint und es fänden sich keine Hinweise auf eine suizidale Einengung. Auch fänden sich keine Hinweise für Ängste, wie Zukunftsängste oder Existenzängste (a.a.O. S. 29). Zwar hält das psychiatrische Teilgutachten in der Folge drei Diagnosen fest, stellt diese jedoch klar in den Zusammenhang mit Ereignissen in Litauen sowie Berufsunfällen und hält zudem ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte trotz dieser Diagnosen aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (a.a.O. S. 30 ff.). Berücksichtigt man nun auch noch die von der Vorderrichterin in diesem Zusammenhang angeführten Aspekte (insbesondere: überlegtes und koordinier- tes Vorgehen durch Leerräumen und Verschweigen des ZKB-Kontos, situations- und sachgerechter Beizug fachlicher Unterstützung der E._____ bzw. der F._____; Urk. 42 S. 15 f.), so bestand bzw. besteht weder Anlass, ein Gutachten
im Sinne von Art. 20 StGB einzuholen, noch Raum, von einer irgendwie gearte- ten, verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Entsprechend ist das Tat- verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einsatzstrafe bei einem Strafrahmen von immerhin bis zu fünf Jahren von neun bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe nach sich zieht. Mit der Vorinstanz wäre diese Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten noch zu erhöhen, da das erst vor Vorinstanz erfolgte volle Geständnis die erhöhenden Elemente (einschlägige Vorstrafen, Delinquieren während zweier laufenden Pro- bezeiten, vgl. Urk. 42 S. 22) nicht aufzuwiegen vermag, da dieses keineswegs von Einsicht zeugt, sondern angesichts der erdrückenden Beweislage erfolgte. Entgegen der Verteidigung (Urk. 60 S. 3) hat sich der Beschuldigte ferner mitnich- ten stets kooperativ verhalten. Beispielsweise war zum Nachweis der Täterschaft sogar ein Schriftgutachten erforderlich (vgl. Urk. 13/8). Indes verbietet vorliegend ohnehin bereits das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine höhere Strafe auszufällen als die Vorinstanz. Mithin ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen. 4. Vollzug 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Aus- führungen zur Frage eines bedingten oder unbedingten Vollzuges der Strafe ge- macht (Urk. 42 S. 23), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. 4.2. Die Vorinstanz kam aufgrund der zahlreichen Vorstrafen, darunter auch unbedingt ausgefällte Geld- und Freiheitsstrafen, zum Schluss, dass dem Be- schuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden müsse (a.a.O.). 4.3. Die Verteidigung bringt heute vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich der Beschuldigte sehr darum bemühe, wieder im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, wobei erste erfolgsversprechende Einsätze beim Arbeitsintegrations- progamm der Stadt Zürich inzwischen stattgefunden hätten. Auch sein bisher psychisch angeschlagener Zustand habe sich mittlerweile etwas stabilisiert und er lebe inzwischen auch in sozial stabilen Verhältnissen. Schliesslich dürften der
Widerruf von zwei früheren bedingten Geldstrafen eine grosse und nachhaltige Wirkung auf ihn haben (Urk. 60 S. 4 f.). 4.4. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten zu Recht eine ungünstige Prognose gestellt. Der Beschuldigte weist zahlreiche, auch einschlägige, Vorstrafen auf und delinquierte während zweier laufender Probezeiten (Urk. 58). In seinen persön- lichen Verhältnissen haben sich ferner keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Beschuldigte hat keine feste Beziehung, keine Arbeitsstelle und kein grosses Beziehungsnetz; seine sozialen Kontakte beschränken sich auf vereinzelte Aktivi- täten und Personen (Urk. 59 S. 1 ff.). Insofern die Verteidigung auf das Arbeits- integrationsprogramm verweist, an welchem der Beschuldigte teilnimmt bzw. teil- nahm, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vermutlich daran teilzunehmen hat- te, da er ansonsten wohl keine Sozialhilfe mehr erhalten hätte. Insgesamt kann dem Beschuldigten – selbst unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Vollzugs zweier Geldstrafen – keine günstige Legalprognose mehr attestiert wer- den. Die Strafe ist zu vollziehen. 5. Kostenfolgen 5.1. Grundsätzlich trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 425 StPO kann die Straf- behörde Forderungen aus Verfahrenskosten stunden, herabsetzen oder erlassen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen dies rechtfertigen. 5.2. Die Verteidigung begründete ihren Antrag, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens abzuschreiben, mit dem zurzeit fehlenden gesicherten Erwerbseinkommen (Urk. 60 S. 5). 5.3. Der Beschuldigte lebt zwar seit einem halben Jahr (erneut) von Sozialhilfe und Gelegenheitsjobs/Arbeitslosengeld (Urk. 58 S. 8). Heute erklärte er jedoch, ein Grundstück in Litauen im Wert von € 3 Mio. zu besitzen (a.a.O.). Zudem ging heute hervor, dass der Beschuldigte bestrebt ist , (wieder) eine Arbeit zu finden. Es ist daher nicht gänzlich auszuschliessen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Den aktuellen prekären finan-
ziellen Verhältnissen ist somit beim Kostenbezug Rechnung zu tragen; ein defini- tives Abschreiben bzw. ein Verzicht auf eine Kostenauflage an den Beschuldigten ist zurzeit nicht angezeigt. 5.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entspre- chend sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Vertei- digungskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.5. Der amtliche Verteidiger reichte für das Berufungsverfahren – noch ohne Berücksichtigung des Aufwandes für die Berufungsverhandlung – eine Honorar- note über Aufwendungen von 15.55 Stunden sowie Auslagen von Fr. 109.30 ein (Urk. 57). Dieser geltend gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint indessen angesichts des vorliegenden Berufungsfalles als zu hoch. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für amtliche Vertei- digung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grund- gebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Einzel- gerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger nun (einschliesslich der heutigen Berufungsverhandlung) ein Honorar von gegen Fr. 4'500.– geltend macht, befindet sich dieser Betrag zwar im vorge- gebenen Rahmen. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren aber bloss noch die Sanktion, der Vollzug der Strafe sowie die Frage des Kostenerlasses. Insbe- sondere der Strafpunkt musste nicht mehr beurteilt werden. Überdies vertrat Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ den Beschuldigten bereits während der Unter- suchung und vor Vorinstanz, weshalb er mit den Akten und dem Fall vertraut war. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist daher auf pauschal Fr. 3'000.– einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 10. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2.-3. (...) 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2013 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Strafvoll- zug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. März 2013 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– gewährte bedingte Straf- vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'475.– Auslagen (Gutachten); Fr. 12'633.– amtliche Verteidigung (inkl. MWSt und Barauslagen); Fr. 20'608.– Total.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3. 7.-8. (...)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– amtliche Verteidigung. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin Stadt Winterthur, Departement Soziales (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin Stadt Winterthur, Departement Soziales und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in die Akten des Verfahrens Unt.-Nr. 2013/511 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten des Verfahrens Unt.-Nr. 2013/2116 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. Mai 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer