Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190001-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 16. April 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchter Raub etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. September 2018 (GG180015)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. April 2018 (D1 Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2017, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.– wird wi- derrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Ge- samtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist. 4. Die Freiheitstrafe wird vollzogen. 5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die als Beweismit- tel beschlagnahmten Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Referenznummer K171107-013 / 71325752) durch die Lagerbehörde ver- nichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und den Vollzug dem Gericht schriftlich zu bestätigen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 64, schriftlich) Verzicht auf Anträge.
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 17. September 2019 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten des versuchten Raubes (Dossier 1), des Hausfriedensbruchs (Dossier 2) und des mehrfachen geringfügigen Dieb- stahls (Dossiers 1 und 2) schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug einer widerru- fenen Geldstrafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Ferner ordnete es die Vernichtung der als Beweismittel beschlagnahmten Sicherstellun- gen an und regelte die Kostenfolgen des Verfahrens (Urk. 58 S. 22 ff.). 2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 17; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 20. Dezem- ber 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 57/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusam- men mit den Akten dem Obergericht (Urk. 59). 3. Am 7. Januar 2019 (Datum Poststempel) liess der Beschuldigte der er- kennenden Kammer fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 60; Urk. 57/2; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und auf das Stellen von Anträgen im Be-
rufungsverfahren (Urk. 64). Die Privatklägerschaft liess sich innert der mit Präsi- dialverfügung vom 15. Januar 2019 angesetzten Frist nicht vernehmen und ver- zichtete damit auf eine Anschlussberufung. Das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt ging am 6. Februar 2019 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 66). Die dazugehörigen Beilagen (Urk. 69/1-3) wurden innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 65) am 26. Februar 2019 nachgereicht. 4. Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten so- wie seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ statt (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss Berufungserklä- rung einzig gegen die Anordnung des unbedingten Vollzugs für die von der Vor- instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Der Widerruf der mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bedingt ausgefällten Geldstrafe sowie die Art und die Höhe der von der Vorinstanz, unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe gebildeten (Gesamt-)Freiheitsstrafe wird nicht in Frage gestellt (Urk. 60 S. 1; Urk. 72/1 S. 3). Zur erst anlässlich der Berufungsverhand- lung vorgetragenen Kritik an der Regelung gemäss erstinstanzlichem Kostendis- positiv (Ziffern 6-8) ist festzuhalten, dass sie verspätet erfolgte (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 60 und 72/1 S. 3). 2.1. Das Bundesgericht lässt die Beschränkung der Berufung auf die Frage des Strafvollzugs zu (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_498/2011 vom 23. Ja- nuar 2012 E. 1.4.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 399 N 20; BSK StPO-Eugster, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 8 f.). Eine Überprü- fung des nicht angefochtenen Sanktionspunktes bleibt zwar zur Verhinderung ge- setzeswidriger oder unbilliger Entscheidungen möglich (Art. 404 Abs. 2 StPO), würde vorliegend aber aus den nachfolgenden Gründen zu keinem für den Be- schuldigten günstigeren Ergebnis führen.
2.2.1. Zum Sanktionspunkt erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass sich der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht beeindruckt gezeigt und weiterhin delinquiert habe. Die Ersatz- freiheitsstrafe, welche der Beschuldigte in Halbgefangenschaft verbüsse (vgl. Urk. 44), habe dagegen zu einer Stabilisierung geführt und den Beschuldigten auch den Ernst der Lage erkennen lassen. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Freiheitsstrafe für den Beschuldigten die positiveren Auswirkungen habe, als eine Geldstrafe, weshalb es aus Gründen der präventiven Effizienz angezeigt sei, den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen (Urk. 58 S. 7 f.). Sodann widerrief die Vorinstanz, unter Hinweis auf die mehrfachen und teilweise ein- schlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, dessen Delinquenz während laufender Probezeit und dessen ausgeprägter Uneinsichtigkeit in sein Fehlverhalten (Urk. 58 S. 6) die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe und fällte für sämtliche neu zu sanktionierenden Delikte, namentlich den versuchten Raub, den Hausfrie- densbruch sowie den mehrfachen geringfügigen Diebstahl, und unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten aus (Urk. 58 S. 9 ff.). 2.2.2. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach aufgrund der fehlenden Effizienz der bisher ausgesprochenen bedingten Geldstrafen einzig ei- ne Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion in Frage kommt (Urk. 58 S. 7 f.), wäre vorliegend zu folgen. Die Mindeststrafe würde folglich ausgehend vom ver- suchten Raub als schwerste Tat nach der im Tatzeitpunkt und nach der heute gel- tenden Fassung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 6 Monate Freiheitsstrafe betra- gen und damit gleich hoch ausfallen, wie die von der Vorinstanz für sämtliche neu zu sanktionierenden Delikte, unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe, festge- legte Gesamtfreiheitsstrafe. Eine mildere als die vorinstanzliche Bestrafung des Beschuldigten ist damit gar nicht möglich, zumal auch unter Einbezug der ver- suchten Tatbegehung keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine Öffnung des Strafrahmens nach unten rechtfertigen würden, und für den mehrfa- chen geringfügigen Diebstahl – entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 17) – zusätzlich eine separate Busse ausgefällt werden müsste (Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB). Schliesslich wäre auch die widerrufene Geldstrafe kumulativ zur Busse und der Gesamtfreiheitsstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte zu vollziehen, da die Umwandlung einer widerrufenen Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe zum Zweck der Gesamtstrafenbildung auch vor Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 46 Abs. 1 StGB – entgegen den Erwägungen der Vor- instanz (Urk. 58 S. 8 und 17) – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig war (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 f.). 2.2.3. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Überprüfung der nicht explizit an- gefochtenen Sanktionspunkte zu einer schwereren Bestrafung des Beschuldigten im Berufungsverfahren führen würde. In Nachachtung des Verschlechterungsver- botes hat es folglich bei der von der Vorinstanz unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten zu bleiben. Somit rechtfertigt es sich vorliegend, die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf den angefochtenen Strafvollzug zu beschränken. 3. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Disposi- tivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Widerruf), 3 (Strafe), 5 (Sicherstellungen) und 6-8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzu- stellen ist. III. 1. Die Vorinstanz begründete den von ihr angeordneten Vollzug der Frei- heitsstrafe damit, dass der Beschuldigte mehrere Vorstrafen aufweise und inner- halb der letzten zehn Jahre in immer kürzer werdenden Zeitabständen delinquiert habe. Zuletzt habe er im Januar 2018, also weniger als drei Monate nach seiner letzten Verurteilung und überdies während laufendem Strafverfahren, eine Straftat begangen. Der Beschuldigte habe gemäss eigenen Angaben aus finanzieller Not gehandelt, wobei sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse anlässlich der Haupt- verhandlung unverändert präsentiert hätten, so dass eine beträchtliche Gefahr da- für bestehe, dass er sich auch in Zukunft in gleicher Weise strafbar mache. Die bisher bedingt ausgesprochenen Strafen hätten ihn nicht von weiterer Delinquenz
abhalten können. Trotz sozialer Einbettung des Beschuldigten durch die Bezie- hung zu seiner Freundin und der von ihm mehrfach geäusserten Reue und Ein- sicht in seine Taten, sei von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen (Urk. 58 S. 21). 2. Die Verteidigung beantragt dagegen die Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe und begründet dies zusammengefasst damit, dass ei- ne günstige Legalprognose bestehe und der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten eine viel grössere Mahnwirkung als der Vollzug einer einige Monate andauernden Freiheitsstrafe aufweisen würde (Urk. 60 S. 2; Urk. 72/1 S. 2 und 3). 3. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Frei- heitsstrafe von weniger als zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. 3.1. Aufgrund der Strafhöhe von 6 Monaten Freiheitsstrafe sind die objekti- ven Voraussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe grundsätzlich er- füllt. Es stellt sich folglich die Frage, ob für den Beschuldigten auch die materiel- len Voraussetzungen bejaht werden können. 3.2.1. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten 5 Jahre vor der heute zu beurteilenden Delinquenz nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Daher gilt grundsätzlich die Vermutung einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB (OFK/StGB-Heimgartner, 20. Auflage 2018, Art. 42 N 16). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (Heimgartner, a.a.O., Art. 42 N 6). 3.2.2. Der Beschuldigte ist (inzwischen noch) mit drei Vorstrafen im Strafre- gister eingetragen (Urk. 61; vgl. Prot. II S. 9). Die Vorinstanz weist zu Recht da- rauf hin, dass die Zeitabstände zwischen den einzelnen Delikten innerhalb der letzten Jahre immer kürzer wurden (Urk. 58 S. 21). Darüber hinaus zeigt sich
auch eine gewisse Steigerung in der deliktischen Intensität der begangenen Ta- ten, indem der Beschuldigte mit dem am 6. November 2017 verübten versuchten Raub seine bis anhin schwerste Tat beging. Selbst die daraufhin eröffnete Straf- untersuchung vermochte den Beschuldigten sodann nicht von weiterer Delin- quenz abzuhalten. Am 13. Januar 2018 wurde er während laufender Strafunter- suchung sowie während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2017 erneut einschlägig straffällig. Der Beschuldigte begründete seine erneute Delinquenz mit Geldmangel. Den ver- suchten Raub vom 6. November 2017 habe er begangen, um an Geld zur Bezah- lung seiner Mietschulden zu gelangen (D1 Urk. 3/4 S. 4 und 6; D1 Urk. 3/5 S. 2; Prot. I S. 13; Prot. II S. 13). Als Grund für den Hausfriedensbruch und den gering- fügigen Diebstahl vom 13. Januar 2018 gab er an, dass er Lebensmittel habe kaufen müssen und zu wenig Geld gehabt habe (D2 Urk. 2 S. 1 f.; Prot. I S. 11; Prot. II S. 14). Trotz hängigen Strafverfahrens wegen versuchten Raubes und ge- ringfügigen Diebstahls und trotz laufender Probezeit wusste er sich folglich wieder nicht anders zu helfen, als sich auf deliktischem Weg Lebensmittel zu beschaffen und dies überdies noch in einem Geschäft, welches er aufgrund eines ihm be- kannten Hausverbotes (D2 Urk. 2 S. 1) gar nicht erst hätte betreten dürfen. Auf- grund dieses Verhaltens des Beschuldigten erhellt, dass er jedenfalls bis vor ei- nem guten Jahr keinerlei adäquate Strategien zum Umgang mit wirtschaftlichen Problemen entwickeln konnte, sondern diese jeweils auf dem Deliktsweg zu lösen versuchte. Zum Zeitpunkt seiner letzten Delinquenz war der Beschuldigte temporär als Maler bzw. Industrielackierer tätig. Er arbeitete im Stundenlohn und erwirtschafte- te gemäss eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.–, wenn er den ganzen Monat arbeitete. Nach der Lohnpfändung blieben ihm noch etwa Fr. 2'300.–, von welchen er seine Lebenshaltungskosten, u.a. einen Mietzins von Fr. 650.–, zu decken hatte. Seine Schulden beliefen sich damals auf etwa Fr. 20'000.– bis 30'000.– (D1 Urk. 3/4 S. 7 f.). Seit 1. Februar 2019 arbeitet er in einem 100%-Pensum bei der B._____ AG als festangestellter Maler (Urk. 66 S. 2; Prot. II S. 6) und verdient damit etwa Fr. 4'500.– netto pro Monat (Urk. 69/2; Prot. II S. 7). Seine Mietkosten betragen Fr. 1'100.–, seine monatlichen Krankenkas-
senprämien etwa Fr. 248.– und die Steuern schlagen mit monatlich Fr. 500.– zu Buche. Seine Schulden betragen aktuell Fr. 85'000.–. Zwar laufen momentan kei- ne Pfändungen gegen den Beschuldigten, jedoch rechnet dieser damit, dass wie- der eine Lohnpfändung installiert und er wieder bis auf sein Existenzminimum ge- pfändet wird (Prot. II S. 8 f.). Insbesondere aufgrund des deutlichen Anstiegs sei- ner Schulden kann nicht von einer so wesentlichen Verbesserung der wirtschaftli- chen Lage des Beschuldigten gesprochen werden, dass weitere finanzielle Eng- pässe unwahrscheinlich sind. Dennoch ist aber eine Stabilisierung auf der Ein- kommensseite des Beschuldigten ersichtlich. Im Gegensatz zu seiner früheren Beschäftigungssituation als Temporärarbeiter besitzt er heute eine Festanstellung in einem 100%-Pensum, was ihm ein beständiges Einkommen garantiert. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zudem zu berücksichtigen, dass er ge- mäss eigenen Angaben seit Mitte des Jahres 2018 drogenfrei lebt und seinen Al- koholkonsum eingeschränkt hat. Von Juli bis November 2018 verbüsste er so- dann eine Ersatzfreiheitsstrafe in Halbgefangenschaft. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dem Beschuldigten die Konsequenzen seines deliktischen Verhaltens vor Augen geführt und ihm über- dies gezeigt hat, dass sein künftiges Wohlverhalten allein darüber entscheidet, ob er in Zukunft das geregelte Familienleben wird führen können, das er sich wünscht. Im Führungsbericht vom 28. August 2018 wird ihm denn auch attestiert, dass er seiner Arbeit pflichtbewusst nachgehe, dass er die Regelungen und Richt- linien des Vollzuges ernst nehme und gewillt sei, diese einzuhalten und dass er dies auch als Chance betrachte, in seinem Leben etwas zu ändern (Urk. 44 S. 2). Unter diesen Umständen ist trotz der Vorstrafen des Beschuldigten noch davon auszugehen, dass er sich weiterhin in Freiheit bewähren wird und der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht notwendig ist, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe auf- zuschieben. Den bestehenden Restzweifeln hinsichtlich des künftigen Wohlver- haltens des Beschuldigten ist mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie mit der An- ordnung von Bewährungshilfe Rechnung zu tragen, wobei letztere ihm insbeson- dere bei der Bewältigung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten eine Stütze sein soll.
IV. 1. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 9 Stunden und 55 Minuten geltend (Urk. 72/2), wobei der geschätzte Aufwand für die Berufungsverhandlung, die Reise- und die Nachbearbeitungszeit insgesamt um eine Stunde zu hoch veranschlagt wurde. Nach entsprechender Anpassung ist die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsver- fahren mit gerundet Fr. 2'120.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 17. September 2018 hinsichtlich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch), 2 (Widerruf), 3 (Strafe), 5 (Sicherstellungen) und 6-8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet.
amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; − die Privatklägerschaft; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen betreffend Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in die Akten A-5/2017/33286; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. April 2019
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec
Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.