Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190007-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher
Urteil vom 17. Oktober 2019
in Sachen
A., Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.,
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Oktober 2018 (GG180106)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2018 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 12 ff.) "Es wird verfügt: 1. Das Begehren des Beschuldigten, es sei Rechtsanwältin Z._____ als amtliche Verteidigerin zu bestellen, wird abgewiesen. 2. (Mitteilung) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Die Privatklägerin 2 C._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 A._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. November 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Es werden für das vorliegende Strafverfahren keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen. 10. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Privatklägers A._____: (Urk. 44; schriftlich) 1. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 9 des angefochtenen Urteils GG180106 des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2018 dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.– zuzu- sprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse. b) Des Beschuldigten: (Urk. 60 S. 2; schriftlich) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, vom 3. Oktober 2018 (GG180106-L/U) zu bestätigen, und es sei dem-
entsprechend die Berufung, soweit darauf einzutreten ist, vollum- fänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu- lasten des Privatklägers A., eventualiter zulasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 4). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2018 (Prot. I S. 16 ff.) liess der Privatkläger A. (nachfolgend: Privatkläger) durch seinen Rechtsvertreter am 9. Oktober 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 23). Nach Zustellung des (teil-) be- gründeten Urteils und Verfügung vom 3. Oktober 2018 am 7. Januar 2019 (Urk. 26/3) reichte der Rechtsvertreter – ebenfalls fristgerecht – am 18. Januar 2019 (Datum Poststempel) dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 29). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2019 wurde dem Privatkläger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 31). Die Prozesskaution wurde fristgerecht geleistet (Urk. 32; Urk. 38). 1.4. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 teilte Rechtsanwältin Z._____ mit, dass ihr der Beschuldigte das Mandat entzogen habe und sie den Beschuldigten fortan nicht mehr vertrete (Urk. 35; Urk. 37).
1.5. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2019 wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Februar 2019 auf das Stellen eines Antrages (Urk. 41). Sodann ging innert Frist keine Stellungnahme des Be- schuldigten ein, womit er stillschweigend auf eine Anschlussberufung verzichtete. Da lediglich die Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheides ange- fochten sind, wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Privatkläger Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 42). 1.6. Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte unter dem 15. April 2019 die Berufungsbegründung ein. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gele- genheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 47). Innert zweimali- ger Fristerstreckung (Urk. 50; Urk. 52; Urk. 54; Urk. 56) liess der Beschuldigte durch seine (neue) erbetene Verteidigung die Berufungsantwort einreichen (Urk. 58; Urk. 60). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 49). 1.7. Innert der mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019 angesetzten Frist (Urk. 62) ging die Berufungsreplik des Privatklägers beim hiesigen Gericht ein (Urk. 66). In der Folge verzichtete der Beschuldigte auf eine Berufungsduplik (Urk. 71). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen den vorinstanz- lichen Entscheid betreffend die Prozessentschädigungen der Parteien (Dispositiv- Ziffer 9).
2.2. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositiv- Ziffern 1-8 und 10 des Urteils sowie Ziffer 1 der Verfügung, was vorab fest- zustellen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsver- fahrens zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Entschädigungsfolgen 1. Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Mit der Vorinstanz ist es richtig, dass bezüglich der Frage, ob ein Entschä- digungsanspruch besteht, grundsätzlich zu unterscheiden ist zwischen Anwalts- kosten, die bezüglich des Strafpunkts angefallen sind, und solchen, die im Zu- sammenhang mit den geltend gemachten Zivilansprüchen entstanden sind (BGE 139 IV 102 E. 4.5.). 1.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers machte für die anwaltliche Vertre- tung des Privatklägers im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'800.– geltend, wobei die Kosten mittels Honorarrechnung belegt wurden (Urk. 19). Während im vorinstanzlichen Verfahren durch den Rechtsver- treter des Privatklägers noch keine Aufteilung zwischen im Straf- und im Zivilpunkt
angefallenen Kosten vorgenommen wurde, erklärte er im Berufungsverfahren, ein Fünftel der Aufwendungen seien im Zivilpunkt und vier Fünftel seien im Strafpunkt angefallen (Urk. 44 S. 7). Hiervon ist nachfolgend für die Beurteilung des Ent- schädigungsanspruches des Privatklägers auszugehen. 1.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in Urteil des Bundes- gerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und 2.4. sowie OFK StPO- R IKLIN, Art. 433 N 1; SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 433 N 3). Die Entschä- digung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5). Als notwendig haben die Aufwendungen dann zu gelten, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache beigetragen hat, wodurch die staatlichen Kosten geringer ausfielen, sowie in komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen oder solchen, in welchen sich nicht einfache rechtliche Fragen stellen (BSK StPO II-W EHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 19). Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem schon älteren Entscheid erwo- gen, dass der Beizug eines (damals: Geschädigten-)Vertreters gerechtfertigt war in einem Verfahren wegen einfacher Körperverletzung (welches zu einer Busse von Fr. 100.– führte), wo der (damals) Angeklagte seine Schuld bestritten hatte und der Ausgang des Strafprozesses nach der Aktenlage nicht von vornherein feststand, aber die Zivilansprüche des Geschädigten durch den Ausgang des Strafverfahrens erheblich präjudiziert wurden (ZR 55 Nr. 50). Ohne grosse Er- wägungen zur Frage der Notwendigkeit erachtete sodann das Kassationsgericht des Kantons Zürich in einem Entscheid aus dem Jahre 1988 den Beizug eines Geschädigtenvertreters bei einem Tötungsdelikt als angebracht, und es verwies darauf, dass dem Geschädigten, neben seinen Rechten als Zivilpartei, auch so- genannte Kontrollrechte im Strafprozess zukommen, wie Akteneinsichtsrecht,
Recht auf Anwesenheit bei gewissen Untersuchungshandlungen und in der Hauptverhandlung (SJZ 85/1989 S. 231 f.). Das Bundesgericht hatte sich jeweils – da dieser Anspruch direkt aus der Bun- desverfassung abzuleiten war – mit der Frage der Notwendigkeit des Beizugs ei- nes Rechtsanwalts als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter zu befassen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung hielt es fest, dass das Strafuntersuchungsverfahren in der Regel eher bescheidene juristische Anforde- rungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten stelle, da es im Wesentlichen darum gehe, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (relativ formlos) anzumelden sowie an Verhören von Angeschuldigten und all- fälligen Zeugen teilzunehmen und eventuell Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte deshalb in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Gründe für die Notwendigkeit einer Vertretung könnten etwa das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles sein. Es gelte insgesamt ein sachgerechter Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Rechts- verfolgungsinteressen des Geschädigten und den (teilweise gegenläufigen) Inte- ressen der Allgemeinheit an einem raschen und nicht übermässig teuren Funktio- nieren der Strafjustiz zu suchen (BGE 123 I 145 E. 2.b.bb, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge bestätigt (vgl. Entscheide 1C_339/2008 vom 24. September 2008 und 1B_119/2009 vom 27. August 2009). Sie kann für die vorliegend zu entscheidende Frage der Entschädigungspflicht des Beschuldigten für die Aufwendungen einer erbetenen Vertretung der Privatklägerschaft teilweise herangezogen werden. So hat zumindest der geständige Beschuldigte bei einem objektiv nicht schwerwiegenden und nicht komplexen Delikt durchaus ein legiti- mes Interesse daran, dass das Strafverfahren einzig die notwendig damit verbun- denen staatlichen Untersuchungskosten und nicht noch solche einer – objektiv nicht erforderlichen – anwaltlichen Vertretung des Geschädigten bzw. Privat- klägers nach sich zieht.
1.4. Unbestritten ist, dass der Privatkläger im Strafpunkt obsiegt hat (Urk. 27 S. 7; Urk. 60 S. 5). Dem Privatkläger steht demnach eine Entschädigung zu, falls die angefallenen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO notwendig waren. 1.5. Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid an der erwähnten Rechtspre- chung des Bundesgerichts über die Bestellung eines unentgeltlichen Geschä- digtenvertreters orientiert (Urk. 27 S. 7 f.) und in Anwendung dieser Grundsätze den Beizug des Rechtsvertreters hinsichtlich des Strafpunktes als nicht notwendig bezeichnet. 1.6. Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren die Tat auch noch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Abrede stellte und der Sachverhalt somit strittig war (Prot. I S. 8 ff.). Dennoch bot das Verfahren letztlich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierig- keiten. Der Sachverhalt war einfach, klar und überschaubar. Es ging in der Sache um einen einzigen Schlag des Beschuldigten ins Gesicht des Privatklägers, wel- cher zu den in der Anklage genannten Verletzungen führte. Aufgrund der sich teilweise widersprechenden Aussagen der befragten Personen stellten sich vor al- lem beweisrechtliche Probleme respektive ging es um die Würdigung der zur Ver- fügung stehenden Beweismittel, was gerade die Kernaufgabe des Gerichts dar- stellt. Dies stellte auch der Rechtsvertreter des Privatklägers nicht in Abrede, da seiner Ansicht nach der Fokus ebenfalls voraussehbar auf dem gerichtlichen Ver- fahren gelegen habe (Urk. 44 S. 4; Urk. 66 S. 3). Die rechtliche Würdigung des zu erstellenden Sachverhalts bot sodann keine komplexen juristischen Probleme. Wenn der Rechtsvertreter des Privatklägers in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei nicht vorauszusehen gewesen, ob der Beschuldigte vor Vorinstanz die Tat weiterhin bestreiten werde oder sich allenfalls auf Notwehr oder Fahrläs- sigkeit berufen würde (Urk. 66 S. 3), so bemüht er damit theoretische Szenarien. Dabei gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte während der ganzen Un- tersuchung konsequent in Abrede stellte, dem Privatkläger einen Faustschlag verpasst zu haben. Der Privatkläger und er hätten sich im Café "D._____" ledig- lich gegenseitig geschubst. Als er dann einem Schubsen des Privatklägers aus-
gewichen sei, habe der Privatkläger das Gleichgewicht verloren und sei auf den Boden gestürzt (Urk. 3/1 S. 1 ff F/A 4 f., 7, 11 und 25; Urk. 3/6 S. 2 f. F/A 6 und 8; Urk. 3/13 S. 4 F/A 15). Dass er sich nach diesem Verlauf der Untersuchung an der Hauptverhandlung geständig zeigen sollte, jedoch relativierend eine Notwehr oder Fahrlässigkeit geltend machen sollte, war höchst unwahrscheinlich. Von ei- ner gewissen Komplexität könnte höchstens im Zusammenhang mit der Berech- nung des allfälligen Schadens des Privatklägers gesprochen werden. Dies war aber aufgrund der Anträge des Privatklägers gerade kein Thema des vorinstanz- lichen Verfahrens. Betreffend den Gang der Untersuchung ist festzuhalten, dass der Privatkläger drei Tage nach dem Vorfall selbständig einen Strafantrag stellte (Urk. 2), worauf das Verfahren von Amtes wegen seinen Lauf nahm (Offizialmaxime). Die Staatsan- waltschaft führte die notwendigen Einvernahmen durch und erhob die erforder- lichen Beweismittel. Während der Untersuchung war der Rechtsvertreter des Pri- vatklägers lediglich an einer Einvernahme (Einvernahme des Privatklägers vom 14. Februar 2018; Urk. 3/7) anwesend und stellte einige wenige Ergänzungs- fragen. Im Übrigen nahm der Privatkläger seine Rechte selbständig wahr, wohnte den Einvernahmen ohne seinen Rechtsvertreter bei und stellte in eigener Regie Ergänzungsfragen. Während der Strafuntersuchung trug der Rechtsvertreter mit- unter nichts zur Abklärung des Sachverhaltes bei. Dies obwohl – wie der Rechts- vertreter in seiner Eingabe vom 15. April 2019 ausführte – eine Rechtsvertretung insbesondere im Vorverfahren zur Verbesserung der Prozessaussichten führe, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Beschuldigte die Tat bestreitet (vgl. Urk. 44 S. 4). Das Wenige, das der Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung ein- reichte (Austrittsbericht Spital Triemli, Kosten im Zusammenhang mit der Physio- therapie, Abrechnungen Taggeldleistungen, Arbeitsunfähigkeitszeugnis, Lohn- abrechnungen etc.; Urk. 18/1-10), hätte vom Privatkläger ohne Probleme selbst beigebracht werden können, was auch der Rechtsvertreter nicht in Abrede stellte (Urk. 66 S. 2). Unbehelflich ist es, wenn der Rechtsvertreter des Privatklägers vorbringt, der Be- schuldigte sei für das Gerichtsverfahren neu erbeten verteidigt gewesen, weshalb
aus Gründen der Waffengleichheit die Verbeiständung des Privatklägers dringend notwendig gewesen sei (Urk. 44 S. 5). Mit dem Prinzip der Waffengleichheit im Strafprozess ist das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und den staat- lichen Behörden angesprochen, nicht dasjenige zwischen beschuldigter Person und Privatklägerschaft. Grundgedanke dieses Prinzips ist das Bestreben, dem Beschuldigten zur Wahrung seiner Interessen im Verfahren nach Möglichkeit gleich lange Spiesse wie den ihn verfolgenden Behörden zur Verfügung zu stellen (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage, N 97). Mit dem Prinzip der Waffengleichheit respektive aus dem Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung verteidigt war, lässt sich keine Notwendigkeit zu einer Rechtsvertretung des Privatklägers begründen. Weiter nicht zu überzeugen vermag es, wenn der Rechtsvertreter des Privat- klägers geltend macht, er habe durch seine Mitwirkung an der Hauptverhandlung dem Staat Kosten erspart, da der Beschuldigte Genugtuung und Lohnausfall in der Höhe von Fr. 16'000.– beantragt habe (Urk. 66 S. 4). Zunächst ist nochmals hervorzuheben, dass bei der Frage der Kosteneinsparungen im Zusammenhang mit einer Rechtsverbeiständung in erster Linie an Fälle zu denken ist, in welchen die vertretene Privatklägerschaft durch ihre Abklärungen massgeblich zur Verur- teilung des Täters beigetragen hat und die staatlichen Kosten so entsprechend geringer ausfallen (S TEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privat- klägerschaft im Strafprozess, in forumpoenale 5/2013 S. 316 m.H.). Gemeint sind damit insbesondere (eigene) Abklärungen durch die Rechtsvertretung, welche zur Erhellung des Sachverhaltes beigetragen haben. Nicht genügen kann aufgrund des Gesagten alleine der Umstand, dass der Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung einen Parteivortrag hält, welcher auf den Akten beruht, zu de- ren Anreicherung er nicht durch eigene Anträge beigetragen hat, sowie die Tat- sache, dass die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person in der Folge abgewiesen werden. Dies hat umso mehr im vorliegenden Fall zu gelten: Zwar ist es richtig, dass der Beschuldigte durch seine damalige Verteidigung entsprechende Anträge stellen liess (Urk. 20 S. 2). Da die Vor- instanz aber den Beschuldigten schuldig sprach, waren auch seine Anträge in der vorliegenden Konstellation per se abzuweisen. Und selbst wenn es nicht zu einem
Schuldspruch gekommen wäre, hätten die Anträge mit sehr grosser Wahrschein- lichkeit abgewiesen werden müssen. Die damalige Verteidigung begründete diese Anträge im Rahmen ihres Parteivortrags nur sehr rudimentär (Urk. 20 S. 4). Bele- ge, welche die geltend gemachten Positionen stützen würden, wurden keine ein- gereicht (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO). Mit Fug kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz auch im Falle eines Freispruchs auf dieser Grundlage – und ohne ein Zutun des Rechtsvertreters des Privatklägers – die Anträge des Be- schuldigten auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung hätte abweisen müssen. Dass dem vermutlich so gewesen wäre, zeigt sich auch an der Replik des Rechtsvertreters des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung: Dieser replizierte auf die Anträge des Beschuldigten auf Zusprechung von Schaden- ersatz und Genugtuung mit gerade einmal zwei Sätzen, wobei er nur pauschal ausführte, die Voraussetzungen seien nicht gegeben, zumal er davon ausgehe, dass der Beschuldigte schuldig zu sprechen sei (Prot. I S. 16). Daraus erhellt, dass auch der Rechtsvertreter der Privatklägers der Ansicht war, dass selbst bei einem Freispruch die Zivilansprüche des Beschuldigten nicht hätten zugespro- chen werden können. Ansonsten hätte er sich wohl in seiner Replik eingehender mit diesen Anträgen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Massgeblich ins Gewicht fallen indessen die persönlichen Verhältnisse des Privatklägers: Zwar bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Privatkläger in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Verfahren gesundheitlich und geis- tig -psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte adäquat wahr- zunehmen. Indessen gilt es festzuhalten, dass der Privatkläger nicht deutscher Sprache und mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut ist. Auch wenn es mit der Vorinstanz richtig ist, dass zu sämtlichen Einvernahmen eine Verdolmetschung bestellt wurde und der Privatkläger durchaus in der Lage war, Ergänzungsfragen zu stellen, vermag eine Verdolmetschung die sprachlichen Schwierigkeiten nicht vollständig auszugleichen. Weiter kann vorliegend sicher nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen wer- den. Der Privatkläger macht immerhin eine Arbeitsunfähigkeit von fünf Monaten geltend sowie, dass ihm aufgrund des Schlages Schwierigkeiten in der Mimik und
der Singtechnik verursacht worden seien, welche zu erheblichen und noch nicht vollständig absehbaren Schäden geführt hätten (vgl. Urk. 66 S. 2). Mit anderen Worten war der Schuldspruch für den Privatkläger von zentraler Bedeutung, ist dieser doch von allenfalls erheblicher finanzieller Tragweite für den Privatkläger. 1.7. Insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse des Pri- vatklägers und der präjudizierenden Wirkung eines allfälligen Schuldspruches des Beschuldigten, welcher die finanziellen Interessen des Privatklägers ganz erheb- lich tangiert, waren die im Strafpunkt angefallenen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO notwendig. 1.8. Zu prüfen gilt es nachfolgend noch, ob der Privatkläger einen Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwendungen dessen Vertreters im Zivilpunkt hat. Wie die hiesige Kammer bereits in einem früheren Entscheid entschieden hat (Urteil SB110338 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. November 2011 E. 5.3.2.1.a), stand dem Privatkläger der Beizug eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung seines Zivilanspruches frei, zumal es sich um einen – wenn auch adhäsionsweise im Strafverfahren geführten – Zivilprozess handelt. Die Partei tut dies – zunächst – auf eigene Kosten und eigenes Risiko; erst im Falle eines allfälligen Obsiegens wird sie zulasten der Gegenpartei eine – angemessene, in Anwendung der AnwGebV berechnete (vgl. dazu Art. 96 ZPO) – Prozessentschädigung zugesprochen erhalten. In diesem Zusammenhang ist es deshalb nicht zulässig, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung mit der Be- gründung zu verweigern, es sei der Beizug seines Rechtsvertreters nicht not- wendig gewesen. Nicht entscheidend kann es deshalb auch sein, dass die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Antrag des Privatklägers auf Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft mit Verfügung vom 15. Februar 2018 mit der Begründung abgewiesen hat, diese sei nicht notwendig (Urk. 11/6). 1.9. Wird die Zivilklage – wie vorliegend – dem Grundsatze nach gutgeheissen, aber zur Feststellung der Schadenhöhe auf den Zivilweg verwiesen, wird die Fra- ge, ob in einem solchen Fall der Privatklägerschaft im Zuge des Strafverfahrens eine Entschädigung zuzusprechen ist, nicht einheitlich beantwortet:
1.9.1. Gemäss E YMANN sei zweifelsfrei von einem Obsiegen auszugehen, wenn das Gericht die Zivilklage gutheisse. Es genüge ebenfalls schon, wenn das Ge- richt die Klage teilweise gutheisse. Die Kosten seien in diesem Fall proportional zu teilen. Weiter sei von einem Obsiegen auszugehen, wenn die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg verwiesen werde. Es bestehe ein Anspruch auf volle Parteientschädigung. Das Zivilgericht sei an den Grundsatzentscheid gebunden (S TEPHANIE EYMANN, a.a.O., S. 314 f. m.H.). 1.9.2. S CHMID/JOSITSCH weisen auf die frühere Praxis in einigen Kantonen hin, wonach Ansprüche der Privatklägerschaft gegen die beschuldigte Person auch dann bestanden hätten, wenn die Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen wor- den seien. Die StPO äussere sich nicht zu dieser Frage, so dass sich frage, ob für eine Zusprechung eine gesetzliche Grundlage vorhanden sei. Es sei jedoch min- destens dort, wo sich die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilweg nicht zuzuschreiben habe, eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu prüfen (S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 433 N 7). 1.9.3. Das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 fest- gehalten, dass ein Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt auch vorliege, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatze nach geschützt, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.1 und 2.4.). 1.9.4. Aufgrund der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts und der überwiegenden Ansicht in der Lehre ist in vorliegendem Fall von einem Obsiegen des Privatklägers betreffend seinen Antrag auf Feststellung eines Schadenersatzanspruchs dem Grundsatz nach auszugehen. Dass es diesbezüg- lich nicht zu einer doppelten Entschädigung des Privatklägers kommt, wird Auf- gabe des Zivilgerichts sein, welches dereinst über die tatsächliche Höhe des Schadenersatzanspruches zu entscheiden haben wird. Dieses wird zu berück- sichtigen haben, dass die Zivilklage im Strafverfahren im Grundsatz gutgeheissen und der Privatkläger insofern bereits entschädigt wurde (vgl. Urteil 6B_1046 des Bundesgerichts vom 14. Mai 2014 E. 2.4.).
1.10. Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht geltend, der Privatkläger habe praktisch vollständig obsiegt, indem die Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach festgestellt und dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuge- sprochen worden sei. Der Privatkläger habe eine Genugtuung und einen bis dato aufgelaufenen Schadenersatz beantragt sowie dass der Beschuldigte für den wei- teren Schadenersatz dem Grundsatz nach zu verpflichten sei. Der Entscheid der Vorinstanz habe ihre Anträge geschützt (vgl. Urk. 44 S. 5). 1.11. Das ist zu präzisieren: Konkret beantragte der Privatkläger, es sei der Be- schuldigte "zu verpflichten, dem Privatkläger einen Schadenersatz von einst- weilen SFr. 1537.54 [...] zu entrichten" sowie "[e]s sei festzustellen, dass der Be- schuldigte verpflichtet ist, weiteren, aus dem Vorfall vom 18.11.2017 entstehen- den oder schon entstandenen Schaden dem Privatkläger zu ersetzen" (Urk. 17 S. 1 Ziffer 3). Die Vorinstanz stellte in der Folge dann zwar eine Schadenersatz- pflicht dem Grundsatze nach fest, die vom Privatkläger einstweilen verlangten Fr. 1'537.54 wurden indessen nicht zugesprochen. Vielmehr verwies die Vor- instanz den Privatkläger zur genauen Feststellung des Umfanges seines Scha- denersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 27 S. 13). Damit wurden die Anträge des Privatklägers nur teilweise geschützt. Als unterliegend hat der Privatkläger mit Bezug auf seinen Antrag zu gelten, es sei der Beschuldig- te zu verpflichten, dem Privatkläger einstweilen einen Schadenersatz von Fr. 1'537.54 zu entrichten. Der Rechtsvertreter des Privatklägers weist indessen zu Recht darauf hin, dass es dem vorinstanzlichen Urteil diesbezüglich an einer Begründung mangelt (vgl. Urk. 66 S. 5). Allerdings hat sich der Privatkläger nicht gegen den Entscheid betreffend seine Zivilansprüche (Dispositiv-Ziffern 4 und 6) gewehrt. Diese sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit massge- bend für die vorliegende Beurteilung. Als teilweise unterliegend hat der Privatklä- ger somit auch mit Bezug auf die Zusprechung einer Genugtuung zu gelten. So wurde ihm anstatt der beantragten Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– eine solche von Fr. 1'500.– zugesprochen. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen.
1.12. Im Lichte des geringfügigsten summenmässigen Unterliegens des Privat- klägers sowie vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung um einen Ermessensentscheid handelt, ist es gerechtfertigt, von einer Reduktion der Prozessentschädigung im Zivilpunkt abzusehen. Der Be- schuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger für seine Aufwendungen im Zivilpunkt eine Prozessentschädigung von Fr. 760.– (1/5 des gesamten Auf- wandes von Fr. 3'800.–) zu bezahlen. 1.13. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte demnach zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.– zu bezahlen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes die Fest- setzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– als angemessen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2.3. Der Beschuldigte beantragte, es sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und die Berufung des Privatklägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 60 S. 2). Der Privatkläger beantragte, es sei dem Privatkläger in Abände- rung von Dispositiv -Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'800.– (für das erstinstanzliche Verfahren) zuzusprechen (Urk. 44 S. 2). Zweitinstanzlich wird dem Privatkläger für das erstinstanzliche Ver-
fahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'800.– zugesprochen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'500.– (Urk. 38) ist dem Privatkläger zurückzuerstatten. 2.5. Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht mit seiner Honorarnote vom 15. Juli 2019 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'229.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend (Urk. 68). Die in der Honorarnote aufgeführten Positionen sind ausgewiesen und angemessen. Ebenfalls der Schwierigkeit und der Wichtigkeit des Falles angemessen erscheint ein Stundenansatz von Fr. 250.–, zumal es im vorliegenden Berufungsverfahren einzig um die Frage der Prozessentschädigung des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren ging, damit einzig noch finanzielle Interessen der Parteien tangiert waren und die Klä- rung dieser rechtlichen Frage in einem schriftlichen Verfahren innert kurzer Zeit zur Spruchreife gebracht werden konnte. Entsprechend dem Ausgang des Be- rufungsverfahrens ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'229.40 zu bezahlen. Dem Beschuldigten ist bei dieser Sachlage keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Oktober 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird verfügt: 1. Das Begehren des Beschuldigten, es sei Rechtsanwältin Z._____ als amtliche Verteidigerin zu bestellen, wird abgewiesen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. [...] 10. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.– zu bezahlen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 2'500.– wird diesem zurückerstattet. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'229.40 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. Formular A) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. Oktober 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher