Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190014-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Höchli
Beschluss vom 25. Januar 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 8. Oktober 2018 (DG180161)
Erwägungen: Am 9. Oktober 2018 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Oktober 2018 Berufung an (Urk. 74). Mit Eingabe vom 18. Januar 2019, bei der hiesigen Kammer eingegangen am 22. Januar 2019, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil ange- meldete Berufung zurückgezogen (Urk. 84). Das Verfahren ist demzufolge als er- ledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Privatkläger keine Entschädigung auszu- richten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 5. Oktober 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'374.55
amtliche Verteidigung
− den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 25. Januar 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli