Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190029-O/U1/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 29. Juli 2019 (in Berichtigung zum Urteil vom 29. Mai 2019)
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Oktober 2018 (GG180147)
Erwägungen: 1. Mit Urteilsdispositiv vom 29. Mai 2019 wurde das vorliegende Verfahren in der Sache erledigt. Der Entscheid der Vorinstanz wurde im Wesentlichen bestä- tigt, so insbesondere auch der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 64). 2. Am 2. Juli 2019 bzw. am 8. Juli 2019 wurde den Parteien die begründete Ausfertigung des Urteils vom 29. Mai 2019 zugesandt. Wie die Verteidigung mit ihrer Eingabe vom 12. Juli 2019 (Urk. 71) zu Recht moniert, wurde die Beschul- digte in dessen Dispositiv-Ziffer 2 aus Versehen und in Abweichung vom Urteils- dispositiv vom 29. Mai 2019 (Urk. 64 S. 2) mit einer Geldstrafe von 90 anstatt mit 75 Tagessätzen zu Fr. 10.– belegt, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt (Urk. 67 S. 20). Es liegt offensichtlich ein Fehler in der Redaktion (und nicht in der Willensbildung) vor. Dieser Fehler ist zu berichtigen (Art. 83 Abs. 1 StPO). 3. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien zu eröffnen (Art. 83 Abs. 4 StPO). Für die Berichtigung sind keine Kosten zu erheben und mangels erheblichen Par- teiaufwandes ist keine Entschädigung zuzusprechen. 4. Nachdem die Berichtigung den Sanktionspunkt betrifft, ist die Rechtsmittel- frist des berichtigten Entscheides neu anzusetzen.
Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 2 des begründeten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Mai 2019 (Geschäfts-Nr. SB190029) wird wie folgt berichtigt: " 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt." 2. Im Übrigen lautet das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Straf- kammer, vom 29. Mai 2019 unverändert wie folgt:
" 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; sowie − der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auf- erlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsbedingungen/ Arbeitsmarktaufsicht − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 29. Juli 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher