Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190075-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 25. November 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten)
betreffend mehrfache versuchte Vergewaltigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 21. November 2018 (DG180010)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 48 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für fünf Jahren des Landes verwiesen. 6. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 9. Juli 2017 zu bezahlen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin für allfällige Folgekos- ten seiner von ihm begangenen Straftaten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfangs allfälliger Schadenersatzansprüche wird die Privat- klägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemühun- gen und Auslagen mit insgesamt Fr. 9'570.– (inkl. 7.7% MwSt.; Vorverfahren Fr. 1'987.95; Gerichtliches Verfahren Fr. 7'582.05 [Aktenstudium, Besprechung
und Plädoyer = 24 Stunden, Hauptverhandlung mit 2x Hin- und Rückweg = 8 Stun- den]) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'570.00 amtliche Verteidigung
Wird keine Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'229.15 (Aufwand 2017: Fr. 281.– inkl. 8% MwSt.; Aufwand 2018: Fr. 2'948.15 inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 2, Urk. 70 S. 2) Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. November 2018 sei im Sinne der vor Vorinstanz gestellten Anträge abzuändern. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 71 S. 1) Das vorinstanzliche Urteil vom 21. November 2018 sei zu bestätigen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'116.50 zuzüglich Zeitauf- wand für die Berufungsverhandlung zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zu vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 4 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. November 2018 wurde der Beschuldigte A._____ gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen das Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 26. November 2018 Berufung anmelden (Urk. 40). Ebenfalls mel- dete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 – verspätet – Berufung an (Urk. 42). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 29. Januar 2019 zugestellt (Urk. 45/2), woraufhin die amtliche Vertei- digung mit Eingabe vom 12. Juli 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 47). Die Staatsanwaltschaft hat keine Beru- fungserklärung eingereicht. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2019 wurde der Privatklägerin so- wie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 50). Daraufhin verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Die Privatklägerin stellte mit
Eingabe vom 12. März 2019 lediglich prozessuale Anträge, ansonsten liess sie sich nicht vernehmen (Urk. 54). 1.4. Mit Beschluss vom 20. März wurde sodann auf die Berufung der Staats- anwaltschaft vom 21. Dezember 2018 nicht eingetreten, da ihre Berufungsan- meldung verspätet erfolgt ist (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 56). 1.5. Am 25. November 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X., sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer Vertreterin, Rechts- anwältin lic. iur. Y., erschienen sind (Prot. II S. 8). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von den Einvernahmen der Privatklägerin (Urk. 67) sowie des Beschuldigten (Urk. 68) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 9 f.). Das Urteil erging noch gleichentags und wurde – nach Verzicht der Par- teien auf eine mündliche Eröffnung – schriftlich eröffnet (Prot. II S. 19 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 29. Januar 2019 hat die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten mitgeteilt, das vorinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten (Urk. 47 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sie indes die Berufung ausdrücklich auf die Dispositiv Ziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Stra- fe), 4 (Vollzug), 5 und 6 (Entscheid Landesverweisung), 7 und 8 (Zivilansprüche), 11 (Kostenauflage) sowie 12 (Entschädigung der Vertretung der Privatklägerin) (Prot. S. 9 f.). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 2 (Freispruch), 9 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 10 (Kosten- festsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und ange- fochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1; Urk. 4/3; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 67). Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 24. April 2018 Ziff. 1.1. und 1.2. im Wesentlichen folgendes zur Last gelegt (Urk. 17 S. 2 f.): 1.1.1. Am tt. Juli 2017, um ca. 23.00 Uhr, sei es in der gemeinsamen Wohnung der Privatklägerin und des Beschuldigten an der ...-Strasse ... in ... [Ortschaft], als sich das Paar bereits nackt im Bett befunden habe, zu einer verbalen Ausei- nandersetzung gekommen, anlässlich welcher es auch um die Trennung gegan- gen sei, welche die Privatklägerin vom Beschuldigten gewünscht habe. Anlässlich dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte von der Privatklägerin, seiner Lebenspartnerin, Sex verlangt, wobei er sie am Körper berührt und sich an sie geschmiegt habe. Jedoch habe die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten abgelehnt. Darauf habe sich der rund 1,80 Meter grosse und rund 95 kg schwere Beschuldigte auf die rund 1,68 Meter grosse und rund 62 kg schwere, auf dem Rücken liegende Privatklägerin gesetzt, habe sie an den Hand- gelenken gepackt und auf diese Weise fixiert. In der Folge habe der Beschuldigte mit seinen Beinen diejenigen der Privatklägerin auseinandergepresst, um vaginal in sie eindringen zu können, was ihm jedoch aufgrund der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin, welche die Beine zusammengepresst habe, um das Eindringen zu verhindern, und die sich mit ihrer ganzen Kraft gegen den Beschuldigten ge- stemmt habe, nicht gelungen sei. Schliesslich habe der Beschuldigte von der Pri- vatklägerin abgelassen und daraufhin das Schlafzimmer verlassen. Dabei habe der Beschuldigte aufgrund der klaren Worte der Privatklägerin sowie ihrer Ge- genwehr gewusst, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ge- wesen wäre, was ihn jedoch von seinem Handeln nicht abgehalten habe. 1.1.2. Des Weiteren sei der Beschuldigte rund eine Stunde nach diesem Vorfall ins Schlafzimmer zurückgekehrt und habe sich ins Bett gelegt. Dort habe er von der Privatklägerin abermals Sex verlangt, was diese jedoch erneut abgelehnt ha-
be. Daraufhin habe der Beschuldigte sich erneut auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin gesetzt, diese abermals an beiden Handgelenken gepackt und auf diese Weise fixiert. In der Folge habe der Beschuldigte mit seinen Beinen diejeni- gen der Privatklägerin auseinandergepresst, um vaginal in sie eindringen zu kön- nen, was ihm jedoch aufgrund der heftigen Gegenwehr der Privatklägerin, welche ihre Beine erneut zusammengepresst habe, um damit ein Eindringen zu ver- hindern, und die sich mit ihrer ganzen Kraft gegen den Beschuldigten gestemmt habe, erneut nicht gelungen sei. Schliesslich habe der Beschuldigte von der Pri- vatklägerin abgelassen und daraufhin das Schlafzimmer verlassen. Dabei habe der Beschuldigte insbesondere aufgrund der rund eine Stunde zuvor erfolgten Reaktion der Privatklägerin sowie der heftigen Gegenwehr gewusst, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen wäre, was ihn jedoch nicht von seinem Handeln abgehalten habe. 1.2. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 4 f.; Urk. 3/3 S. 2 ff.; Prot. I S. 38 ff.) und auch heute (Urk. 68 S, 5 ff.), die ihm vor- geworfenen Taten begangen zu haben. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der zur Anklage gebrachte und vom Beschuldigten bestrittene Sachverhalt ge- mäss Ziff. 1.1. und 1.2. der Anklageschrift anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. 2. Vorhandene Beweismittel und deren Verwertbarkeit Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 4/1; Urk. 4/3; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 67) diejenigen des Beschuldigten (Urk. 3/1; Urk. 3/2; Urk. 3/3; Prot. I S. 34 ff.; Urk. 68) vor. Weitere Beweismittel sind der Rapport der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1) und die Skizze der Wohnung an der ...-Strasse ... in ... [Ortschaft] (Urk. 33). Sodann hat die Privatklägerin anlässlich der Beru- fungsverhandlung eine Abschrift bzw. Übersetzung eines Auszugs des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen ihr und dem Beschuldigten nach dem 9./10. Juli 2017 ins Recht gelegt (Urk. 69). Der Beschuldigte hat auf einem weiteren Exemplar persönliche Bemerkungen angebracht und dieses ebenfalls eingereicht (Urk. 73). Schliesslich wurde ein Auszug der WhatsApp-Chat-Konversation zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 19. Juli 2017, 19.50 Uhr, ab
dem Mobiltelefon der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Dolmetscherin wörtlich übersetzt zu Protokoll genommen (Prot. II S. 13). Sämtliche erwähnten Beweismittel sind verwertbar. 3. Grundsätze der Beweiswürdigung und zur Würdigung von Aussagen 3.1. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, sodass da- rauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine unmittelbaren Sachbe- weise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von Drittpersonen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden involvierten Personen entschei- dendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zu- nächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formel- le Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstim- men/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 3.2. Auch bezüglich der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 46 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte mut- masste, die Privatklägerin habe ihn aus der Wohnung vertreiben wollen bzw. sie belaste ihn zu Unrecht, um einen Grund zu haben, sich zu trennen (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 5 f.; Prot. I S. 43; Urk. 67 S. 7). Es trifft zu, dass die Privatklägerin woll- te, dass der Beschuldigte die Wohnung umgehend verlässt (vgl. Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 9; Prot. I S. 27 f.). Die Privatklägerin schilderte indes überzeugend, dass dieser Wunsch als Folge der Geschehnisse vom 9./10. Juli 2017 entstanden ist (Prot. I S. 27 f.), was absolut nachvollziehbar ist. So wollte die Privatklägerin die Wohnung auch nicht langfristig für sich alleine behalten, da sie diese ohnehin nicht alleine hätte finanzieren können (Prot. I S. 28). Entsprechend ist hier – ent-
gegen der Vorbringen des Beschuldigten – kein Motiv für eine zu Unrecht erfolgte Belastung zu erblicken. 4. Aussagen der befragten Personen 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der polizei- lichen Einvernahme vom 20. Juli 2017 (Urk. 4/1), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2018 (Urk. 4/3) sowie anlässlich der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.) zu den Geschehnissen in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2017 korrekt zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 46 S. 9 ff.; Art. 82 Abe 4 StPO). Dasselbe gilt für die Aussagen des Be- schuldigten bei der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2017 (Urk. 3/1), bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 28. Februar 2018 (Urk. 3/2; Urk. 3/3) sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. November 2018 (Prot. I S. 34 ff.; Urk 34 S. 19 ff.). 4.2. Die Privatklägerin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals einvernommen. An gewisse Dinge konnte sie sich nicht mehr erinnern. Im We- sentlichen bestätigte sie ihre früheren Aussagen, insbesondere bekräftigte sie die von ihr im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz konstant geschilderten Übergriffe in der Nacht vom tt. auf den tt. Juli 2017 im gemeinsamen Schlaf- zimmer. Insbesondere erklärte sie, die Übergriffe hätten nur kurze Zeit gedauert, sie könne dies nicht einschätzen, es habe sich um Sekunden gehandelt, vielleicht 30 Sekunden. Die genaue Position des während der Übergriffe über ihr befind- lichen Beschuldigten konnte sie sodann nicht präzise beschreiben. Des Weiteren äusserte sie sich zu der Version des Beschuldigten und gab an, diese sei nicht zutreffend, und sie und der Beschuldigte hätten – entgegen der Behauptungen des Letzteren – zwei Tage vor den Vorfällen gar keinen Sex gehabt. Sie habe sich jeweils in einer App notiert, wann sie Sex gehabt hätten, das letzte Mal sei 10 Tage zuvor gewesen. Weiter ergänzte sie, dass sie am nächsten Morgen, als sie zur Arbeit aufgebrochen sei, kleine Sachen eingepackt habe, was der Be- schuldigte nicht bemerkt habe. Sie habe dann schon gewusst, dass sie nicht mehr nach Hause gehen werde. Schliesslich beschrieb sie differenziert, wie sie sich damals gefühlt hat (Urk. 67).
4.3. Die Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergab kei- ne neuen Erkenntnisse. Er blieb insbesondere bei seiner Darstellung, wonach er mit der Privatklägerin habe Sex haben wollen, diese indes abgelehnt habe, wo- rauf er das Schlafzimmer verlassen habe. Er bestritt weiterhin, versucht zu haben, gegen den Willen der Privatklägerin Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben (Urk. 68 S. 5 ff.). 5. Weitere Beweismittel 5.1. In der anlässlich des Berufungsverfahrens durch die Privatklägerin einge- reichten Abschrift bzw. Übersetzung eines Auszugs des WhatsApp-Chatverlaufs zwischen ihr und dem Beschuldigten nach dem tt./tt. Juli 2017 wird festgehalten, dass der Beschuldigte sich immer wieder bei der Privatklägerin entschuldigt und sie um Verzeihung gebeten hat. Es wird indes nicht vollends klar, wofür der Beschuldigte sich entschuldigt bzw. um Verzeihung gebeten hat (Urk. 69). Der Beschuldigte bestätigte weitestgehend, dass diese Chat-Konversation so zwi- schen den Parteien stattgefunden hat. An gewisse Text-Nachrichten konnte er sich indes nicht erinnern (vgl. Urk. 73 und Prot. II S. 11). Sodann kann nichts über die Vollständigkeit dieses Chatverlaufs gesagt werden. Erinnern konnte sich der Beschuldigte insbesondere, der Privatklägerin am tt. Juli 2017, 08.02 Uhr, ge- schrieben zu haben, sie solle heute bitte nach Hause kommen, und am tt. Juli 2017, sie solle nach Hause zurückkommen, er werde sie nicht einmal berühren, er werde ihr nichts antun, er wisse, dass er nicht alles zurücknehmen könne (Urk. 73 S. 1). 5.2. In der anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Dolmetscherin ab dem Mobiltelefon der Privatklägerin übersetzten WhatsApp-Konversation zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 19. Juli 2017 warf die Pri- vatklägerin dem Beschuldigten vor, zweimal versucht zu haben, sie zu vergewal- tigen. Darauf antwortete der Beschuldigte mit zwei Textnachrichten in der selben Minute: "Nein." und "Verzeih, bitte" (vgl. Prot. II S. 13 f.).
Verhalten fähig ist. Sodann kam der Beschuldigte der Vereinbarung, die gemein- same Wohnung zu verlassen, nicht nach. Zudem fühlte sich die Privatklägerin vom Beschuldigten belästigt, da er sie mit zahlreichen Anrufen sowie WhatsApp- bzw. Textnachrichten zu kontaktieren versuchte und sie zurückgewinnen wollte. Die Privatklägerin war mit der gesamten Situation überfordert. Sie wollte nur von ihm in Ruhe gelassen werden. Des Weiteren zeigte er ihr mit diesem Verhalten, dass er sich nicht bewusst war, was er ihr tatsächlich angetan hat, und dass er ih- re Bedürfnisse in dieser schwierigen Situation nicht respektierte. Sie spricht auch davon, dass er sie mit seinem Verhalten beleidigt habe. Dies veranlasste sie schlussendlich, dennoch Anzeige zu erstatten. Dass sie dann gestützt auf die Be- ratung des Mitarbeiters der Polizei vorerst wieder verunsichert wurde, leuchtet ein. Abgesehen davon besteht keine Pflicht, Delikte gegen die sexuelle Integrität unverzüglich nach deren Begehung anzuzeigen. Und wie die Vorinstanz zu- treffend ausgeführt hat, sind die Fälle eher selten, in denen ein Opfer sexueller Gewalt sofort den Entschluss fällt, eine Anzeige zu erstatten (Urk. 46 S. 18). 6.2.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin eingehend und mit der Nennung von Beispielen analysiert und gesamthaft einer überzeugenden Würdi- gung unterzogen. Sie hat zusammengefasst Folgendes festgehalten: Die Privat- klägerin habe das Kernerlebnis konstant gleich geschildert, wobei diese Konstanz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Sodann habe die Privatklägerin die Handlungsabläufe in hohem Detaillierungsgrad beschrieben und ihre Schilde- rungen mit originellen Details angereichert, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Des Weiteren falle auf, dass sie sich an gewisse Einzel- heiten nicht mehr erinnern könne, wobei dies insbesondere das Randgeschehen betreffe. Die Übergriffe selbst und die Art und Weise, wie sie sich gegen diese gewehrt habe, sowie was nach diesen Versuchen passiert sei, könne sie hinge- gen präzis beschreiben. Das Aussageverhalten sei authentisch. Die Erinnerungs- lücken der Privatklägerin würden somit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht mindern. Ferner spreche für die Richtigkeit ihrer Aussagen, dass sie den Be- schuldigten nicht übermässig belaste. So habe sie angegeben, dass es "nur" zu Vergewaltigungsversuchen gekommen sei, und dass der Beschuldigte, nachdem sie Gegenwehr geleistet habe, wieder von ihr abgelassen habe. Wären die Ver-
gewaltigungsvorwürfe konstruiert gewesen, so hätte sie ihn auch sogleich einer vollendeten Vergewaltigung bezichtigen können. Sodann spreche die umständ- liche Geschichte, wonach der Beschuldigte sie zweimal zu vergewaltigen ver- suchte und zwischendurch noch wegen des Lichts ins Schlafzimmer gekommen sei, dafür, dass sie dies tatsächlich erlebt habe. Das Verhalten der Privatklägerin unmittelbar nach dem ersten Vorfall, als sie noch durch das Wohnzimmer in die Küche gelaufen sei, um dort Wasser zu trinken, obwohl sie dies auch im Bade- zimmer hätte tun können, erstaune auf den ersten Blick, sei indes stimmig mit dem von ihr gefassten Entschluss, sich möglichst ruhig und unauffällig zu verhal- ten. Auch sei der Umstand, dass die Privatklägerin nicht schon am tt. Juli 2017 zur Polizei gegangen sei, nachvollziehbar. Das Gericht habe sich aufgrund der Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. Februar 2018 sowie aufgrund der Befragung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung auch in Bezug auf die Körpersprache und die mündliche Ausdrucksweise ei- nen Eindruck der Privatklägerin verschaffen können. Ihre Aussagen seien authen- tisch und emotional überzeugend. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den eindrücklichen und lebensnahen Schilderungen ihrer Gefühle während der Über- griffe. Entsprechend seien ihre Aussagen frei von Lügensignalen und würden zahlreiche Realitätskriterien aufweisen, weshalb sie bezüglich dieser Vorwürfe gesamthaft als sehr glaubhaft einzustufen seien (Urk. 46 S. 14 ff.). 6.2.3. Diesen schlüssigen Erwägungen ist beizupflichten. Insbesondere fällt auf, dass die Privatklägerin praktisch in freier Rede die Geschehnisse der Nacht vom tt. auf den tt. Juli 2017 chronologisch und anschaulich geschildert hat (vgl. Urk. 4/3 S. 4 ff.) sowie dass auch bei Rückfragen und damit bei Sprüngen in der zeitlichen Abfolge das von ihr geschilderte Kerngeschehen gleich blieb. Des Weiteren ist zu erwägen, dass die Privatklägerin auch zugab, wenn sie etwas nicht wusste. So erklärte sie auf entsprechende Frage, nicht zu wissen, in wel- chem Zustand das Glied des Beschuldigten gewesen sei, als er sie an den Hand- gelenken festgehalten und versucht habe, mit seinen Beinen die ihrigen ausei- nanderzudrücken (vgl. 4/3 S. 7; Urk. 67 S. 8). Auch konnte sie nicht mit Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte beim zweiten Vorfall den Morgenmantel noch trug (Prot. I S. 20). Sodann belastete sie den Beschuldigten auch nicht übermässig in
Bezug auf die Dauer und das Ausmass der Gewaltanwendung. Sie gab an, von den Vorfällen keine Verletzungen davon getragen zu haben. Ihre Handgelenke hätten jedoch geschmerzt (Prot. S. 20 f.). Den Umstand, dass die Privatklägerin nach dem ersten Vorfall durch das Wohnzimmer – wo sich der Beschuldigte be- fand – in die Küche ging, um Wasser zu trinken, obwohl sie dies auch im Bade- zimmer gleich neben dem Schlafzimmer hätte tun können, hat die Vorinstanz nachvollziehbar erklären können (vgl. Urk. 46 S. 17). Anzumerken ist diesbezüg- lich, dass die Privatklägerin sich hierfür einen Morgenmantel übergeworfen hat. Sodann ist ergänzend zu erwägen, dass sie von den vorangehenden Ereignissen noch geschockt war und nicht glauben konnte, was passiert war. Sie gab auch zu Protokoll, dass sie nie gedacht hätte, dass es dem Beschuldigten einfallen würde, noch ein zweites Mal ins Schlafzimmer zu kommen (Prot. I S. 23). Vielmehr fürch- tete sie sich davor, dass der Beschuldigte erneut wütend werden bzw. überreagie- ren könnte, sofern sie versuchen würde, zu fliehen. Sie ging davon aus, es sei in der konkreten Situation das Beste, sich normal und ruhig zu verhalten. Ent- sprechend war Flucht für sie keine Option, zumal sie befürchtete, er würde es bemerken, da er vom Wohnzimmer aus alle möglichen Fluchtwege im Blick hatte (vgl. Urk. 33). Des Weiteren wusste sie auch nicht, wohin sie hätte fliehen können mitten in der Nacht. Sodann führten die Parteien nach dem zweiten Vorfall ein Gespräch bzw. der Beschuldigte machte der Privatklägerin Vorwürfe. Dann ging er wieder ins Wohnzimmer aufs Sofa und wünschte der Privatklägerin eine gute Nacht. Die Situation schien sich somit entspannt zu haben und die Privatklägerin ging wohl davon aus, dass der Beschuldigte sie nun tatsächlich in Ruhe lassen würde. Schliesslich zeigt gerade auch dieses erklärungsbedürftige Verhalten der Privatklägerin, dass es abwegig erscheint, dass sie eine solche Geschichte erfin- den sollte. Auch wenn in Bezug auf den eingereichten Auszug des WhatsApp- Chat-Verlaufs keine Angaben zur Vollständigkeit sowie darüber gemacht werden können, wofür der Beschuldigte sich entschuldigt bzw. um Verzeihung bittet, stützt dieser Chat-Verlauf, welcher vom Beschuldigte weitestgehend anerkannt wird, die Version der Privatklägerin. Insbesondere erscheint auch die Reaktion des Beschuldigten auf den Vorwurf der Privatklägerin, versucht zu haben, sie zu vergewaltigen, merkwürdig. Diesbezüglich ist indes anzumerken, dass es ande-
rerseits etwas eigenartig erscheint, dass die Privatklägerin erst Tage später die- sen Vorwurf dem Beschuldigten macht. Es drängt sich da die Frage auf, ob sie im Hinblick auf das Strafverfahren versucht hat, eine Aussage zu bekommen, welche ihr e Position stärken könnte. 6.3. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 6.3.1. In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser betreffend das Kerngeschehen dieses konstant in Abrede stellt. Indes ist bei sei- ner Sachverhaltsdarstellung nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin am nächsten Morgen überstürzt ihre wichtigsten Sachen packte, die Beziehung per sofort beendete und mit dem Beschuldigten jeglichen Kontakt vermeiden wollte. Dies gilt umso mehr, als die beiden doch – trotz Beziehungsproblemen und Tren- nungsgedanken der Privatklägerin – immer noch zusammen nackt im gemein- samen Bett geschlafen haben und nur Tage davor auch noch Sex hatten. Wäre es im Bett tatsächlich nur zu einer weiteren Diskussion über ihre Beziehungs- probleme gekommen, erschiene die Reaktion der Privatklägerin überstürzt und entsprechend wenig nachvollziehbar. Auch die vom Beschuldigten noch am Mor- gen vom tt. Juli 2017 um 08.02 Uhr verschickte WhatsApp-Nachricht, in welcher er die Privatklägerin bittet, heute nach Hause zu kommen, sofern sie könne, kann der Beschuldigte mit seiner Version nicht wirklich erklären (Urk. 73 S. 1). Ge- samthaft betrachtet ergibt die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten kein stimmiges Gesamtbild. Es erscheint vielmehr so, dass in jener Nacht tatsächlich etwas Gravierendes vorgefallen sein muss und der Beschuldigte etwas ver- schweigt bzw. die Geschehnisse abschwächt. Seine Aussagen erscheinen im Vergleich zu denjenigen der Privatklägerin wenig glaubhaft. 6.4. Fazit 6.4.1. Die Privatklägerin beschreibt die Ereignisse lebensnah, authentisch und emotional überzeugend sowie im Kerngeschehen gleich bleibend und stimmig. Sodann enthalten ihre Aussagen originelle Details und sie sind frei von Übertrei- bungen. Dass sie diese Übergriffe erfunden haben soll, erscheint – insbesondere mit Blick auf den von ihr geschilderten Sachverhaltsablauf, wonach es beim blos-
sen Versuch geblieben ist, wobei sich der Beschuldigte zweimal nacheinander in der gleichen Weise an ihr zu vergehen versuchte und zwischendrin nochmals ins Zimmer kam, um das Licht zu löschen – abwegig. Demgegenüber weisen die Aussagen des Beschuldigten teilweise Widersprüchlichkeiten sowie Ungereimt- heiten im Ablauf der Geschehnisse in der Nacht vom tt. auf den tt. Juli 2017 auf und sind insgesamt wenig überzeugend. Entsprechend erscheinen die Bestrei- tungen des Beschuldigten betreffend die Übergriffe nicht glaubhaft. Aufgrund die- ser Erwägungen ist auf die überzeugenden und glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin abzustellen. Der Anklagesachverhalt, wie er in der Anklageziffer 1.1. und 1.2. umschrieben ist, ist dementsprechend – mit der nachfolgenden Korrektur – erstellt. Korrigierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht auf die Pri- vatklägerin gesetzt hat, zumal die Privatklägerin dies nie behauptet hat. Sie hat mehrfach ausgesagt, dass er gekniet sei (Urk. 4/3 S. 6; Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sie sodann die Position des Beschuldigten beim Vorfall nicht beschreiben (Prot. II S. 7 f.), weshalb diese diffus geblieben ist. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gekniet oder auf ihr gelegen ist. 6.4.2. Der Anklagesachverhalt äussert sich nicht zu der Dauer der Übergriffe. Die Privatklägerin konnte diesbezüglich keine genauen Angaben machen. Teilweise spricht sie davon, die Vorfälle hätten ca. 30 Sekunden gedauert (Urk. 4/1; Urk. 4/3 S. 4). Andernorts gab sie an, nach kurzer Zeit habe der Beschuldigte von ihr ab- gelassen (Urk. 4/3 S. 5). Der erste Vorfall habe ein paar Sekunden gedauert, ob es 30 Sekunden oder eine Minute gewesen seien, könne sie nicht sagen (Urk. 4/3 S. 7). Nach ein paar Sekunden habe er aufgehört (Prot. I S. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie sodann zu Protokoll, die Übergriffe seien von kur- zer Dauer gewesen, sie hätten nur Sekunden gedauert, vielleicht 30 Sekunden, sie könne das schlecht einschätzen (Prot. II S. 5). Gestützt auf diese sehr vagen Angaben der Privatklägerin ist zugunsten des Beschuldigten von einer sehr kur- zen Dauer, während welcher der Beschuldigte die Privatklägerin an den Hand- gelenken fixierte, auszugehen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Folge die Übergriffe einfach abgebrochen hat bzw. von der sich wehrenden Privatklägerin abgelassen hat.
6.4.3. Gemäss übereinstimmender Darstellung des Beschuldigten und der Privat- klägerin wurde in deren – mehrjährigen – intimen Beziehung beim Vorspiel zu sexuellen Handlungen nicht gesprochen. Vielmehr wurde einfach die körperliche Nähe des anderen gesucht und bei beidseitigem Interesse ergab sich dann das Weitere. Auch im konkret interessierenden Tatverlauf suchte der Beschuldigte in sexueller Absicht die körperliche Nähe der Privatklägerin. Als diese kein Interesse zeigte und sich sogar körperlich sträubte, kniete oder legte er sich auf die Privat- klägerin und hielt sie auch an den Handgelenken fest. Sodann versuchte er, seine Beine zwischen ihre Beine zu drängen. Dieses Verhalten ist klar als übergriffig zu taxieren. Allerdings reagierte der Beschuldigte auf die physische Gegenwehr der Privatklägerin dahingehend, dass er – zu seinen Gunsten mutmasslich bereits nach einer kurzen Zeitspanne von einer halben Minute oder sogar weniger – von sich aus wieder von ihr abliess. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Vorgehen des Beschuldigten – jeweils in beiden eingeklagten Fällen – sowohl zeitlich wie physisch die verlangte Intensität noch knapp nicht erreichte, um objek- tiv als versuchte Vergewaltigung qualifiziert zu werden. 6.4.4. Letzte Zweifel verbleiben auch in subjektiver Hinsicht dahingehend, ob der Beschuldigte tatsächlich willens war, den Beischlaf auch zu erzwingen, das heisst sich über den körperlichen Widerstand der Privatklägerin hinwegzusetzen und den Geschlechtsverkehr trotz ihrer Gegenwehr zu vollziehen. Konsequenterweise ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilansprüche Bei diesem Ausgang fehlt es an einer Rechtsgrundlage für Ansprüche gestützt auf Art. 41 ff. OR. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläge- rin sind deshalb abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden
können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten aufer- legt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. 3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte am 18. November 2019 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 65). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementspre- chend ist – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungs- verhandlung samt Nachbesprechung – die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4. Ausgangsgemäss hat die Privatklägerin keinen Anspruch auf Entschädigung für das gesamte Verfahren (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB wird der Beschuldigte freigespro- chen. 3.-8. (...) 9. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, wird für seine Bemü- hungen und Auslagen mit insgesamt Fr. 9'570.– (inkl. 7.7% MwSt.; Vorverfah- ren Fr. 1'987.95; Gerichtliches Verfahren Fr. 7'582.05 [Aktenstudium, Besprechung und Plädoyer = 24 Stunden, Hauptverhandlung mit 2x Hin- und Rückweg = 8 Stunden]) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'570.00 amtliche Verteidigung
Wird keine Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. 11.-12. (...) 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird ausserdem freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden In- stanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Der Privatklägerin wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y., im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y., im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 49 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 25. November 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch