Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190110-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher
Urteil vom 11. Juli 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Veruntreuung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. September 2018 (DG180022)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Mai 2018 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 21 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. März 2018 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 1'215.65, eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon, wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 133'090.– zu bezahlen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 719.40 Auslagen für das medizinische Gutachten betr. Hafterstehungsfähigkeit Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 12. September 2018 wur- de die Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Dietikon wegen Veruntreuung schuldig gesprochen und mit 20 Monaten bedingter Freiheitsstrafe bestraft. Gleichzeitig wurde sie zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin im Betrag von Fr. 133'090.– verpflichtet (Urk. 35 S. 21 ff.). Gegen das mündlich er- öffnete Urteil (Prot. I S. 37 ff.) liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmel- den (Urk. 30). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 7. Februar 2019 (Urk. 34/2) reichte die Verteidigung innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2019 wurde die Berufungserklä- rung der Beschuldigten der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 39). Am 18. März 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 41). Die Privat- klägerin liess sich nicht vernehmen. 1.2. Die Beschuldigte liess mit ihrer Berufungserklärung vom 27. Februar 2019 das vorinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 (Sanktionspunkt) und 5 (Zivilforderung der Privatklägerin) anfechten (Urk. 36). Als mitangefochten gilt damit auch die Dispositiv-Ziffer 3 (Vollzug der Freiheitsstrafe), da bei Anfech- tung des Strafmasses der Sanktionspunkt als Ganzes als angefochten gilt; eine Berufung kann nicht darauf beschränkt werden, nur die Strafzumessung oder nur (isoliert) die Frage des bedingten Vollzuges anzufechten (H UG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 20). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung focht der Verteidiger neu auch die Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils an und beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung (Prot. II S. 4). Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO ist in der Berufungserklärung verbindlich anzuge- ben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden. Sollen nur
einzelne Schuld- oder Freisprüche angefochten werden, ist dies in der Beru- fungserklärung genau zu vermerken (S CHMID, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 399 StPO N 12 und 17; BSK StPO-EUGSTER, Art. 399 N 4). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte erwachsen sofort in Rechtskraft, weshalb eine nachträgliche Ausweitung nicht mehr möglich ist (S CHMID, a.a.O., Art. 399 N 8; H UG/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 399 N 14 und Art. 404 N 2; BSK StPO- EUGSTER, Art. 404 N 3). Willensmängel können nur beschränkt geltend gemacht werden und zwar analog zu Art. 386 Abs. 3 StPO (SCHMID, a.a.O., Art. 399 N 9 und Art. 386 N 7), mithin bei Vorliegen einer Straftat, einer Täuschung oder einer falschen behördlichen Auskunft. Auch die Bestimmung in Art. 404 Abs. 2 StPO findet hier keine Anwendung, denn diese darf nicht dazu missbraucht werden, ei- ne nachträgliche Ausdehnung der Berufung respektive ein Rückgängigmachen der Beschränkung zu erreichen, da sie primär auf klar fehlerhafte Urteile be- schränkt ist (S CHMID, a.a.O., Art. 404 N 4). Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind aufgrund des Gesagten die Dispo- sitiv-Ziffer 1 (Schuldspruch), Dispositiv-Ziffer 4 (Beschlagnahme Barschaft zur Kostendeckung) sowie die Dispositiv-Ziffern 6-9 (Kosten- und Entschädigungs- folgen). Dies ist im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO entsprechend vorab vor- zumerken. Im restlichen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. 1.3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung Be- weisanträge. Beantragt wurde einerseits, es seien die fehlenden Fr. 133'000.– (recte: Fr. 133'090.–) gemäss Buchhaltung unter Einbezug des Sicherheitsdiens- tes von D._____ zu rekonstruieren. Andererseits sei Frau B._____ einzuverneh- men (Prot. II S. 5). Einmal unabhängig davon, dass diese Beweisanträge durch die Verteidigung ent- gegen den gesetzlichen Anforderungen fast gänzlich ohne Begründung erfolgten (vgl. Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO), erweist sich eine Beweisergän- zung auch als obsolet. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist sowohl der Scha- den über Fr. 133'090.– als auch die Täterschaft der Beschuldigten aufgrund der
Akten mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt. Weitere Beweisabnahmen erübri- gen sich damit. 1.4. Abschliessend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilen- de Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2. Bestrittener Sachverhalt 2.1. Die Beschuldigte hat zwar den Schuldspruch betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – wie gesehen – mit ihrer Berufungser- klärung nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Hingegen machte die Beschuldigte abweichend von ihren bisherigen Zugeständnissen heu- te geltend, dass sie das gesamte von ihr entnommene Geld wieder ausgeglichen habe (Urk. 50 S. 6 ff.). Sie bestreitet den ihr vorgeworfenen Sachverhalt damit in wesentlichen Teilen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist die beschuldigte Per- son in solchen Fällen nicht etwa gezwungen, auch den Schuldpunkt anzufechten; vielmehr hat das Berufungsgericht seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils aus- zudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3.). Da die Höhe des Deliktsbetrags die Strafzumessung zweifellos zu beeinflussen vermag, ist dieser daher im Folgenden zu klären. 2.2. Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltser- stellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewür- digung) sowie den verfügbaren Beweismitteln ausführt (Urk. 35 S. 3 ff.), ist nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Ver- teidigung wendete in diesem Zusammenhang ein, die bei den Akten liegenden "Memos" könnten nicht als Grundlage für eine Verurteilung dienen, da diese zu wenig aussagekräftig seien (Prot. II S. 7 f.). Wie auch schon die Vorinstanz hierzu richtig festgehalten hat, stellen diese keine Urkunden im materiellrechtlichen Sinn dar, sind aber im prozessrechtlichen Sinne durchaus Beweismittel, welche der
freien gerichtlichen Würdigung unterliegen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO; Urk. 35 S. 10). Es spricht deshalb nichts gegen eine Verwertung der "Memos" im Rahmen der Beweiswürdigung. 2.3. Hinsichtlich der Erstellung der Höhe des Deliktsbetrages kann zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu Recht er- achtete sie die Aussagen der Beschuldigten als widersprüchlich und wenig glaub- haft, was selbst die Verteidigung konstatieren musste (Prot. I S. 25). Nicht nur machte die Beschuldigte immer wieder unterschiedliche Angaben zur Höhe der von ihr veruntreuten Einnahmen, ihre Aussagen waren auch alles andere als kon- stant, was den behaupteten Diebstahl aus dem Tresor sowie den Ausgleich die- ses Betrags durch private Zahlungen betrifft. Auch der für die Operation ihrer Tochter benötigte Betrag fiel nicht immer gleich aus (vgl. auch Urk. 28 S. 3). So fällt insbesondere auf, dass die Beschuldigte zunächst jede Veruntreuung abstritt, dann die Wegnahme von ca. Fr. 100'000.– zugab (Urk. 7/3 S. 6 und 9 F/A 26 und 40), daraufhin behauptete, es seien lediglich Fr. 30'000.– gewesen (Urk. 7/5 S. 10) respektive sie sei bereit, Fr. 28'000.– auf sich zu nehmen (Urk. 7/5 S. 14), und schliesslich an der Hauptverhandlung geltend machte, sie habe höchstens Fr. 30'000.– bis 33'000.– genommen (Prot. I S. 6), und letztlich behauptete, sie habe lediglich 3-4 Mal einen Betrag von Fr. 4'500.– (in kleineren Teilbeträgen) genommen (Prot. I S. 17), was aber maximal Fr. 18'000.– entsprechen würde. Heute bestritt die Beschuldigte gar, dass am Schluss überhaupt noch ein Fehlbe- trag resultiert habe. Sie habe sämtliches Geld, welches sie entnommen habe, wieder ausgeglichen (Urk. 50 S. 6 ff.). Es ist offensichtlich, dass auf solche Anga- ben nicht abgestellt werden kann. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass zu erwarten wäre, dass die Beschuldigte als Geschäftsführerin noch hätte wissen müssen, ob beim behaupteten (ersten) Diebstahl Fr. 70'000.– in der Kasse fehlten oder nur ca. Fr. 45'000.– (Urk. 35 S. 8), ebenso, ob das Geld damals im Rahmen eines Überfalls oder durch einen Kunden oder Mitarbeiter gestohlen wurde (vgl. Urk. 7/5 S. 3), denn ein derart einschneidendes Ereignis würde man wohl nicht leicht vergessen. Lebensfremd ist es auch, dass sie sich als Geschäftsführe- rin respektive aus Angst vor dem Verlust ihrer Anstellung quasi dazu gezwungen
gesehen habe, den doch erheblichen Verlust zusammen mit C._____ aus der ei- genen Tasche auszugleichen. Absolut naheliegend wäre es in einer solchen Situ- ation vielmehr gewesen, den Sicherheitsdienst des D._____ und die Polizei zu in- formieren. Auffällig sind sodann Aussagen wie "bis Ende 2016 habe ich dann kein Geld mehr genommen", nachdem sie zuvor lediglich den Diebstahl durch Unbe- kannt im Frühling 2016 geschildert hatte (Urk. 7/3 S. 4 F/A 14) und ausführte, sie habe erstmals im Dezember 2016 Geld für sich genommen (Urk. 7/3 S. 8 F/A 35). Der Vollständigkeit halber ist auch zu erwähnen, dass sie in der Untersuchung immerhin eine Veruntreuung in Höhe von rund Fr. 100'000.– zugegeben hatte und nur ca. Fr. 30'000.– bestritt, während sie heute gänzlich in Abrede stellte, dass am Schluss ein Fehlbetrag resultiert habe. Wäre ein derart hoher Deliktsbetrag nicht im Bereich des Möglichen gewesen, ist nicht einzusehen, weshalb sie die- sen hätte zugeben sollen. Weiter fällt auf, dass die Beschuldigte im ganzen bishe- rigen Verfahren keine genauen Angaben dazu machen konnte, für was sie das entnommene Geld verwendete. Zwar erwähnte die Beschuldigte immer wieder, sie habe Geld für eine Zahn-Operation ihrer Tochter benötigt (zuletzt: Urk. 50 S. 21). Weitere konkrete Angaben konnte die Beschuldigte aber nicht machen, was indessen ohne Weiteres zu erwarten gewesen wäre. Heute machte die Verteidigung erneut geltend, das Geständnis der Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vom 18. August 2017 sei unter Druck der Staats- anwaltschaft zustande gekommen, weshalb dieses nicht verwertbar sei (Prot. II S. 9 ff.). Die nachgeschobene Behauptung, sie habe unter dem Druck der dro- henden Untersuchungshaft einfach alles zugegeben, was man von ihr habe hören wollen (Urk. 7/5 S. 13; Prot. I S. 9 "gab ich alle Delikte zu"; Prot. I S. 28 ff.), über- zeugt nicht. Zum einen gab sie eben gerade nicht alles zu, sondern nur einen Teilbetrag; zum andern führte sie anlässlich der fraglichen Hafteinvernahme über- zeugend aus, sie fühle sich nicht nur erleichtert, dass die Polizei bei ihr vorbeige- kommen sei, sondern sie sei nun auch erleichtert, dass sie alles habe erzählen können (Urk. 7/3 S. 1 und 9 F/A 2 und 43), was nicht nach einem unter dem Druck der Haft erzwungenem Geständnis klingt. Weiter fällt auf, dass das Ge- ständnis der Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme in einer Weise erfolg- te, wie es nur von jemandem geschildert werden kann, der dies auch tatsächlich
erlebt hat. So machte die Beschuldigte dabei insbesondere detaillierte Angaben zum Tatvorgehen, was das Geständnis glaubhaft erscheinen lässt. Gegen ein un- ter Druck erzwungenes Geständnis spricht auch der Umstand, dass die Beschul- digte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Dezember 2017 und da- mit knapp vier Monate nach ihrer Hafteinvernahme eingangs erklärte, sie bleibe bei ihrem damals abgelegten Geständnis (Urk. 7/5 S. 3). Insgesamt erscheinen die bestreitenden Aussagen der Beschuldigten daher als Schutzbehauptungen. 2.4. Die Vorinstanz hat sich auch mit den Aussagen der stellvertretenden Ge- schäftsführerin C._____ auseinander gesetzt und diese als im Wesentlichen glaubhaft erachtet (Urk. 35 S. 9 f.). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dazu ist festzuhalten, dass ihre Befragungen fälschlicherweise mit Urk. 7/4 und 7/5 akturiert (und zitiert) wurden, Urk. 7/5 aber (auch) die Konfronta- tionseinvernahme vom 5. Dezember 2017 ist. Im Folgenden wird die zweite poli- zeiliche Befragung von C._____ daher als Urk. 7/4a bezeichnet. Zwar finden sich auch in den Schilderungen von C._____ gewisse Widersprüche, insbesondere was die an die Beschuldigte geleisteten Zahlungen zwecks Ausgleich des "Dieb- stahls" betrifft (Urk. 7/4a S. 2 F/A 8: Fr. 14'000.–, welche nie zurückerhalten; Urk. 7/5 S. 4: Fr. 12'000.–, wovon die Hälfte zurückerhalten; Urk. 7/5 S. 4: noch weitere Fr. 8'000.– im gleichen Zeitraum, vgl. Urk. 7/7). Unklar bleibt auch, wer die Buchungen im Juni gemacht hat: C._____ führte mehrfach aus, sie sei im Juni gar nicht anwesend gewesen (Urk. 7/4 S. 4 F/A 23; Urk. 7/5 S. 11), während es ge- mäss der im Recht liegenden Aufstellung (Urk. 7/6) sie gewesen sein müsste (blaue Schrift = C.; vgl. Prot. I S. 7). So entstand auch der Verdacht, dass sie mit der Beschuldigten gemeinsame Sache gemacht haben könnte. Das Ver- fahren gegen sie wurde aber eingestellt (Urk. 16). Aber selbst, wenn sie sich als Mittäterin oder Gehilfin am Ganzen beteiligt hätte, würde dies die Beschuldigte in keiner Weise – auch nicht betragsmässig – entlasten. Davon ist indes nicht aus- zugehen, denn C. hatte im fraglichen Zeitpunkt sehr solide finanzielle Ver- hältnisse (Urk. 15/3), während die Familie A._____ zahlreiche Pfändungen res- pektive Betreibungen aufwies (Urk. 14/4). Es ergäbe keinerlei Sinn, der Beschul- digten gegen Ende 2016 aus den eigenen Ersparnissen Fr. 20'000.– zu überge- ben, um Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu vermeiden, und kurz darauf an einer
Veruntreuung mitzuwirken, diese dann aber selbst dem Arbeitgeber anzuzeigen und sich damit auch selbst zu belasten. Auf die Aussagen von C., welche auch durch die in den Akten liegenden Textnachrichten unterstützt werden (Urk. 7/2), kann daher grundsätzlich abgestellt werden. 2.5. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Urk. 4/2; Urk. 7/6 letzte Seite) und der Aussagen von C. steht fest, dass per 31. Juli 2017 ein Betrag von Fr. 133'090.– eingebucht worden war, der in einem sog. Safebag der Geldtrans- portfirma E._____ AG hätte übergeben werden sollen. Auch die Beschuldigte an- erkannte in der Untersuchung, dass per 31. Juli 2017 eine Buchung über Fr. 133'000.– gemacht worden, dieses Geld aber gar nicht vorhanden gewesen sei (Urk. 7/3 S. 2 F/A 7). Dass ein derartiger Bargeldsack jemals bei der E._____ angekommen wäre, wird von keiner Seite behauptet (vgl. Urk. 3 S. 2). Vielmehr ist aufgrund des Chatverlaufs der Beschuldigten mit C._____ sowie deren Aussagen davon auszugehen, dass die Beschuldigte C._____ angewiesen hatte zu behaup- ten, der gefüllte Safebag sei am 2. August 2017 noch da gewesen und danach von einem Unbekannten gestohlen worden, was aber nicht gestimmt habe; den (leeren) Safebag für den 31. Juli 2017 habe die Beschuldigte verschwinden las- sen (Urk. 7/4 S. 5 f. F/A 29 und 38; Urk. 7/2). Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Prot. I S. 27; Urk. 28 S. 2) hätte sich – als negative Tatsache – auch mit ei- nem Inventar im Laden nicht beweisen lassen, dass der Safebag mit den Fr. 133'090.– der E._____ AG nicht übergeben wurde. Hingegen stellt sich mit Fug die Frage, weshalb die Beschuldigte als Geschäftsführerin der Filiale nicht sofort selbst überprüfte, ob das fehlende Bargeld möglicherweise an einem ande- ren Ort – z.B. in einer Kasse oder im Tresor – aufzufinden war, wenn sie – wie sie schliesslich behauptete – von der Höhe des Fehlbetrags derart überrascht war. Aber offenbar unternahm sie nichts in dieser Hinsicht, obwohl sie bereits Anfang August 2017 Kenntnis vom fehlenden Geldbetrag hatte (vgl. Urk. 7/2 S. 5; Urk. 50 S. 15 f.). Wenn die Verteidigung heute sodann geltend machte, es sei nicht aus- zuschliessen, dass versehentlich Geld auf den Stock anstatt in die Kiste der E._____ gelegt worden sei, weshalb das Geld noch im Tresor vorhanden sein könnte, vermag dies nur schon aufgrund der Aussagen der Beschuldigten selber nicht zu überzeugen. So behauptete diese anlässlich der heutigen Berufungsver-
handlung, sie habe am 11. August 2017 mit F._____ im Vier-Augen-Prinzip so- wohl den Tresor als auch die Hauptkasse überprüft. Es sei alles bis auf den Fran- ken korrekt gewesen. Sie habe geschaut. Es sei aber "nichts" gewesen (Urk. 50 S. 6 und 16). Falls Geld aus Versehen an den falschen Ort gelegt worden wäre, so hätte dies der Beschuldigten aber auffallen müssen. Insgesamt besteht daher keinerlei Zweifel, dass der Safebag, welcher Fr. 133'090.– hätte enthalten sollen, nie bestimmungsgemäss angekommen ist, weshalb der Privatklägerin ein Scha- den in dieser Höhe entstanden ist. 2.6. Weiter stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigte mit der Veruntreuung des Geldes begonnen hat. Auch hierzu machte sie widersprüch- liche Aussagen. Die Anklagebehörde geht von einem Tatzeitraum von knapp 1,5 Jahren ab Frühling 2016 aus (Urk. 22 S. 2; Urk. 27 S. 8). Dies rührt mutmass- lich daher, dass die Beschuldigte zunächst aussagte, es habe im Frühling 2016 einen (ersten) Diebstahl aus dem Tresor der Filiale gegeben und seit dem habe die Kasse nicht mehr gestimmt (Urk. 7/3 S. 3 f. und S. 9 F/A 8 ff. und 38 f.; res- pektive im Sommer 2016: Urk. 7/3 S. 2 f. F/A 7). Später hielt sie fest, wegen die- sem Diebstahl habe Ende 2016 viel Geld gefehlt (Prot. I S. 8). Dieses habe sie aber mit Hilfe ihres Ehemannes und ihrer Schwiegermutter sowie von C._____ wieder restlos ausgleichen können. Danach habe die Kasse – Ende November 2016 – wieder gestimmt (Urk. 7/5 S. 4 und 6; Prot. I S. 9 f.). Dies bestätigte die Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erneut (Urk. 50 S. 11 f.). Sie habe dann seit dem Dezember 2016 Geld für sich aus dem Tresor ge- nommen (Urk. 7/3 S. 8 F/A 35). Auch C._____ bestätigte mehrfach, man habe den Fehlbetrag aus dem – nur behaupteten – Diebstahl im Herbst 2016 gemein- sam vollständig ausgleichen können (Urk. 7/4a S. 2 f. F/A 9 f.; Urk. 7/5 S. 5). Für diesen Zeitpunkt sprechen auch die im Recht liegenden Bankbelege betreffend Bezüge von C._____ (Urk. 7/7). Aufgrund dieser übereinstimmenden Aussagen ist davon auszugehen, dass der Kassenbestand per Dezember 2016 wieder kor- rekt und kein Fehlbetrag mehr vorhanden war (vgl. auch Prot. I S. 29). Somit kann der Betrag von Fr. 133'090.– erst nach diesem Zeitpunkt veruntreut worden sein, weshalb hier offen gelassen werden kann, ob im Herbst 2016 tatsächlich ein Diebstahl stattgefunden hatte oder – wie auch C._____ sagt – die Beschuldigte
bereits damals Geld aus dem Tresor entwendet hatte, um persönliche Schulden zu bezahlen (Urk. 7/4a S. 4 F/A 15). Jedenfalls bilden die Ereignisse vor dem Ausgleich der Kasse damit nicht Gegenstand dieser Anklage. Dass die Beschul- digte bereits im Dezember 2016 – und nicht erst im Frühling 2017, wie sie später geltend machte – dem Tresor Geld für sich entnahm, entspricht einerseits ihrer eigenen Aussage (Urk. 7/3 S. 8 F/A 35) und wird andererseits durch die Aussa- gen von C._____ unterstützt, welche ausführte, es sei der Beschuldigten ab An- fang 2017 zunehmend schlecht gegangen (vgl. Urk. 7/4 S. 1 f. F/A 8 ff.). Die Ver- teidigung machte dazu auch heute wieder geltend, C._____ habe im März/April 2017 bemerkt, dass Geld, und zwar ca. Fr. 20'000.–, fehlten (Urk. 7/5 S. 7), wes- halb die Höhe des Deliktsbetrags nicht stimmen könne, denn die Beschuldigte hätte dann in nur rund 3 Monaten über Fr. 100'000.– veruntreut, was Spuren hin- terlassen hätte (Urk. 28 S. 5; Prot. II S. 11). Zum einen ist dazu zu sagen, dass es keinerlei Spuren hinterlassen hätte, falls die Beschuldigte mit dem veruntreuten Geld (Spiel-)Schulden bei unbekannten Personen bezahlt hätte. Die Entnahmen betrafen Bargeld, welches bei der Verwendung eben gerade nicht zwingend einen "Paper trail" hinterlässt. Zum anderen bedeutet die Aussage von C._____ nicht, dass die Fr. 20'000.– hinsichtlich der Hauptkasse fehlten, sondern ihre Schilde- rung betraf die fehlende – respektive "vergessene" – Buchung einer Abschöpfung (Urk. 7/5 S. 7 f.). Diese Schilderung erklärt im Übrigen auch, weshalb nicht ein- fach Geld von den Kassen abgeschöpft und in die eigene Tasche gesteckt wurde, ohne dieses im System zu buchen. C._____ schaute sodann erstmals am 31. Juli 2017 nach, wie viel Geld gemäss Hauptkasse im letzten Safebag sein müsste (Urk. 7/5 S. 10 f.). Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Fehlbetrag von Fr. 133'090.– im Zeitraum von Dezember 2016 bis Ende Juli 2017 verursacht hat. 2.7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte in der Unter- suchung den von ihr angewandten Mechanismus zur Vertuschung der Verun- treuung so wie eingeklagt eingestanden hat (Urk. 7/3 S. 6 F/A 27). Auch C._____ schilderte die gleiche Vorgehensweise als mutmasslichen Tatvorgang (Urk. 7/4 S. 4 und S. 8 F/A 25 und 50). Sie hatte bereits in ihrem Chat geschrieben, dass das Geld schon sehr lange fehlen müsse und es immer mehr und mehr geworden
sei (Urk. 7/2). Die Verteidigung ist der Ansicht, es sei unklar, was die zunehmend höheren Safebagbuchungen bedeuten sollen; die Buchungsbeträge müssten vielmehr sinken, wenn immer mehr Geld fehlen würde (Prot. I S. 30). Entgegen der Ansicht der Verteidigung haben diese Zahlen aber nichts mit dem Umsatz der Filiale zu tun (Prot. I S. 30). Fraglich ist nicht, ob im Juni oder Juli höhere Bar- geldeinnahmen entstanden, sondern einzig, in welchen Tranchen dieses abge- schöpfte Bargeld mittels Safebags an die E._____ übergeben wurde. Im Monat Juli 2017 betrugen die Bareinnahmen insgesamt rund Fr. 278'000.– (Urk. 4/2). Dieses Geld wurde im Laufe des Monats an verschiedenen Daten der E._____ übergeben, und zwar in Teilbeträgen von zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 20'000.– (Urk. 4/2 S. 2). Dass dies der Regel entsprach, wurde auch von C._____ bestätigt (Urk. 7/4 S. 3 F/A 21). Solche Zahlungen hätten aber grundsätzlich täglich erge- hen sollen, weshalb sich auch mal ein Betrag von Fr. 30'000.– ergeben konnte, wenn ein paar Tage nicht gebucht wurde (Urk. 7/4 S. 4 F/A 23). Im Juli 2017 wur- de indes nicht täglich ein Safebag in der genannten Höhe gebucht und an die E._____ übergeben, sondern nur alle paar Tage, sodass bis zum 28. Juli 2017 von den eingenommenen ca. Fr. 278'000.– lediglich etwa die Hälfte des Geldes abgeliefert worden war. Dies lag offenbar grundsätzlich in der Entscheidungs- kompetenz der Filialleiterin. Hingegen musste das abgegebene Bargeld (nur) En- de Monat mit der Hauptkassenabrechnung übereinstimmen. Dies führte im Juli 2017 zwingend dazu, dass der Restbetrag, mithin die fehlenden Fr. 133'090.–, auf einmal gebucht und in einen Safebag hätte gelegt werden müssen (Urk. 4/2). Obwohl die Beschuldigte Ende Monat offenkundig immer länger zuwartete, bis sie den letzten Safebag mit zunehmend höheren Beträgen abgab, weil sie diesen erst mit den Einnahmen aus dem nächsten Monat füllen konnte, gelang ihr dies bei diesem letzten hohen Betrag nicht mehr innert der von ihr erwarteten Frist (vgl. Abmahnung von Anfang August 2017; Urk. 4/1 S. 2), sodass die Sache auffliegen musste. Somit erklärt die Tatsache, dass die letzte Safebagbuchung des Monats stetig und auf ein absolut unübliches Niveau anstieg (Urk. 4/1 S. 1), sodass C._____ sogar grössere Safebags bestellen musste, um das Geld unterzubringen (Urk 7/2 S. 1; Urk. 7/4 S. 5 F/A 31), das von der Beschuldigten angewandte "Schneeballsystem" ohne weiteres. Wäre es immer nur um den Ausgleich von ca.
Fr. 30'000.– gegangen, wie sie geltend machte (Urk. 7/5 S. 11), wären wohl keine grösseren Säcke nötig gewesen. Ausserdem wäre damit auch nicht erklärt, wes- halb man mit der Abgabe eines derart grossen Anteils der monatlichen Barein- nahmen bis zur letzten Buchung zuwartete. Schliesslich ist auch der Versuch, den Verdacht auf Drittpersonen zu lenken, zum Scheitern verurteilt. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu gesagt (Urk. 35 S. 11 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beschuldigte sinngemäss geltend, die Täterin könnte möglicherweise Frau G._____ sein, welcher mittlerweile gekündigt worden sei, weil sie Geld ge- stohlen habe (Prot. I S. 13). Frau G._____ verfügte als Springerin zwar zeitweise auch über einen Schlüssel zum Tresor (Prot. I S. 15; Urk. 7/1 S. 3 f. F/A 28), ge- kündigt wurde aber offenbar vielmehr B._____ (Urk. 7/5 S. 12), welche gerade nicht Zugang zum Schlüssel zum Tresor hatte (vgl. Urk. 7/2 S. 6). In diesem Zu- sammenhang erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten erneut als wider- sprüchlich. So sagte die Beschuldigte entgegen ihrer Darstellung vor Vorinstanz, wonach sie ihren eigenen Schlüssel nicht weitergegeben habe (Prot. I S. 15), an- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, sie habe ihren Schlüssel per- sönlich B._____ übergeben (Urk. 50 S. 9 und 17). Diese Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und unglaubhaft. Jedenfalls war dem Ver- teidiger der Beschuldigten der Name dieser Person bereits im April 2018 bekannt (Urk. 12/11). Auch hier versucht die Beschuldigte somit offenkundig, die Schuld auf Unbeteiligte abzuschieben. Ausserdem kann ein Diebstahl des gesamten Geldbetrags aufgrund sämtlicher Umstände mit der Vorinstanz ausgeschlossen werden. 2.8. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt und damit auch der Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 133'090.– erstellt, wobei indes von einer Tatbegehung ab Dezember 2016 auszugehen ist. 3. Strafzumessung 3.1. Was das anwendbare Recht sowie die relevanten Strafzumessungskriterien betrifft, kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 15 ff.). Zu betonen ist, dass die Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 13) – durchaus
raffiniert vorging und einen erheblichen Deliktsbetrag erwirkte. Zwar sind noch wesentlich schwerere Fälle einer Veruntreuung, so insbesondere viel höhere De- liktsbeträge, ohne Weiteres denkbar. Allerdings betrug dieser im vorliegenden Fall immerhin Fr. 133'090.–, was bei weitem nicht mehr als Bagatellbetrag bezeichnet werden kann. Sodann zeigte die Beschuldigte ein durchaus geplantes Vorgehen, indem sie vergangene Geldentnahmen mit den aktuellen Einnahmen verschleier- te. Auch wenn der Tatzeitraum nicht 1,5 Jahre, sondern rund 8 Monate betrug, ändert dies nichts am Verschulden der Beschuldigten. Mit der Vorinstanz ist fest- zuhalten, dass dem Delikt der Veruntreuung inhärent ist, dass dem Täter Ver- trauen entgegen gebracht wird (Urk. 35 S. 17). Richtig ist es deshalb, wenn die Verteidigung vorbringt, der Treuebruch sei ein Tatbestandsmerkmal der Verun- treuung (Prot. II S. 12). Allerdings war die Beschuldigte für die Privatklägerin auch nicht einfach eine unbekannte Person, sondern seit ihrer Lehre für den D._____ und seit einiger Zeit als Geschäftsführerin der Filiale H._____ tätig. Diese Stellung brachte es gerade mit sich, dass sie für finanzielle Belange zuständig war. Und solange das Bargeld gemäss Hauptkasse abgeliefert wurde – wenn auch teil- weise ein paar Tage zu spät – bestand für den D._____ kein Anlass zu genaue- ren Abklärungen (entgegen dem Vorbringen der Verteidigung in Prot. II S. 12). Sie genoss damit eine hohe Vertrauensstellung, welche sie gezielt auszunutzen wusste. Schliesslich ist nicht unerwähnt zu lassen, dass die Beschuldigte mit ih- rem Verhalten C._____ in die Sache hineinzog und diese damit in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden rückte. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven delinquierte, um der Familie neben ih- rem doch beachtlichen Lohn – die Beschuldigte verdiente gemäss eigenen Anga- ben zuletzt immerhin Fr. 5'600.– netto pro Monat (Urk. 50 S. 2) – ein Zusatzein- kommen zu ermöglichen und von ihr selbst verschuldete Schulden zu bezahlen. Der behaupteten Operation ihrer Tochter im Betrag von Fr. 3'000.– (oder eben Fr. 4'500.–) kommt angesichts der Höhe des Deliktsbetrags ohnehin keine grosse Bedeutung zu. Mit der Vorinstanz ist daher von einem nicht mehr leichten Ver- schulden auszugehen. 3.2. Veruntreuung stellt ein Verbrechen, mithin per se bereits eine erhebliche Straftat, dar. Bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und ei-
nem nicht mehr leichten Verschulden ging die Vorinstanz zu Recht von einer Ein- satzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe aus (Urk. 35 S. 17). Dass die Vor- instanz für das damals noch vorliegende – nicht eben konstante – Teilgeständnis der Beschuldigten eine Strafreduktion von immerhin zwei Monaten, mithin rund 10%, vornahm, wäre nicht zu beanstanden gewesen, auch wenn an sich keine aufrichtige Einsicht der Beschuldigten auszumachen war (Urk. 35 S. 18 i.V.m. Prot. I S. 35). Heute bestritt die Beschuldigte indessen – wie gesehen – den ihr gemachten Vorwurf vollumfänglich (Urk. 50 S. 6 ff.), weshalb zum heutigen Zeit- punkt der Beschuldigten diesbezüglich keine Strafreduktion mehr gewährt werden kann. Insoweit die Verteidigung – auch heute wieder (Prot. II S. 13) – eine Straf- empfindlichkeit der Beschuldigten geltend machen will, weil diese kleine Kinder zu betreuen habe, so ist sie (statt vieler) auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2016 hinzuweisen, wonach eine erhöhte Straf- empfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist und bei bloss bedingten Strafen ohnehin nicht in Frage kommt. Kommt noch hinzu, dass die Kinder der Beschuldigten im Zeitpunkt ihrer Delinquenz bereits geboren wa- ren, weshalb sie auch im Wissen darum delinquierte und damit die Konsequenzen bewusst in Kauf nahm. Wenn die Verteidigung weiter geltend machte, die Be- schuldigte sei durch die zivilrechtlichen Massnahmen der Privatklägerin betroffen, was in der Strafzumessung berücksichtigt werden müsse (Prot. II S. 12), so ver- fängt dies ebenfalls nicht. Vorab festzuhalten ist, dass gemäss ständiger Recht- sprechung der Verlust der Arbeitsstelle als "nicht unmittelbare Folge" im Sinne von Art. 54 StGB gilt (BSK StGB I-R IKLIN, Art. 54 N 35). Eine Anwendung dieser Norm kommt demnach nicht in Frage. Sodann können sich zwar ausserstrafrecht- liche Sanktionen, wie z.B. der von der Verteidigung angeführte Führerausweis- entzug (Prot. II S. 12), die als Folge der Straftat verhängt werden und die die be- schuldigte Person zusätzlich erheblich belasten, unter Umständen strafmindernd auswirken. Verlangt ist jedoch, dass die fraglichen Sanktionen einen eigentlichen Strafcharakter aufweisen, wobei die Eingriffsintensität eine Rolle spielt (M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 281). Die von der Privatklägerin ergriffenen Massnahmen weisen keinen strafrechtlichen, sondern arbeitsrechtlichen Charak- ter auf. Sie wurden aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen
Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin ergriffen und erfolgten unabhängig vom Straf- verfahren. Kommt noch hinzu, dass die Beschuldigte relativ zeitnah eine neue Stelle in vergleichbarer Funktion als Abteilungsleiterin in der "I." gefunden hat (Urk. 50 S. 2). Eine Strafminderung ist auch unter diesem Gesichtspunkt des- halb nicht angezeigt. Weitere relevante Strafzumessungskriterien liegen nicht vor. 3.3. Zwar würde sich heute vor dem Hintergrund, dass sich die Beschuldigte be- züglich des ihr gemachten Vorwurfs nicht mehr geständig zeigt, auch eine 20 Monate übersteigende Strafe nicht als unangemessen erweisen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es aber mit einer Freiheits- strafe von 20 Monaten sein Bewenden. Daran anzurechnen ist die erstandene Haft von 2 Tagen (Art. 51 StGB). 4. Zivilforderungen der Privatklägerin Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerin D. Genossenschaft kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 35 S. 20 f.). Nachdem der bestrittene Deliktsbetrag von Fr. 133'090.– sachverhaltsmässig erstellt ist (vgl. oben Ziff. 2), erübrigen sich Weiterungen und ist die Beschuldigte auch heute zu verpflichten, der Privat- klägerin D._____ diesen Schaden zu ersetzen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren An- trägen vollumfänglich. Damit sind auch die zweitinstanzlichen Kosten – mit Aus- nahme der Entschädigung der Verteidigung – vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finan- ziellen Verhältnisse der Beschuldigten – wie bereits vor Vorinstanz – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Allerdings können sie von der Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich ihre wirtschaftlichen Ver-
hältnisse entsprechend verbessern sollten (= Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Aufgrund der von der Verteidigung eingereichten Honorarnote (Urk. 49) sowie unter Berücksichtigung des heute zusätzlich angefallenen Aufwandes und des Aufwandes für das Stadium des begründeten Urteils erscheint es angemessen, die Verteidigung pauschal mit Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dabei gilt es präzisierend anzumerken, dass die Verteidigung für den Weg an die heutige Berufungsverhandlung lediglich pau- schal mit 60 Minuten zu entschädigen ist (vgl. Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Auflage, 2016, S. 54). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Beschuldigte ist schuldig der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. (...) 3. (...) 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 12. März 2018 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 1'215.65, eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon, wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. 5. (...)
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00
amtliche Verteidigung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. Juli 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.