Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190205-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatz- oberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 24. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 27. November 2018 (DG180040, berichtigte Fassung vom 6. Mai 2019)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfach versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageschrift Dossier 1, letzter Absatz), − vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageschrift Dossier 2), 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Mai 2013 um 1 Jahr verlängerte, gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen und es wird der Vollzug dieser Geldstrafe angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
Die Freiheitsstrafe (6 Monate, abzüglich 35 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 7. Der Antrag auf Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. März 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer B01207-2017 (betrifft Asservate a) bis c)) bzw. B02648-2017 (betrifft Asservate d),e), g) und h)) aufbewahrten Betäubungsmittel und Dro- genkonsumutensilien werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: a) A010'296'750, 3 konsumierte Joints mit Marihuana b) A010'296'761, 2 Minigrip mit 2g Marihuana c) A010'296'772, div. Minigrip (teilw. mit Marihuana-Resten), 1 Mühle, 1 Schale mit Marihuana-Resten d) A010'592'833, 1 Tabakdose mit 46g Marihuana und diversen Minigrip e) A010'592'855, 1 Minigrip mit Marihuana-Resten, diverse BM-Utensilien f) – g) A010'592'888, 1 Minigrip mit 2g Marihuana h) A010'592'899, 1 Gefrierbeutel mit 6 Minigrip à je 4g Marihuana 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. März 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 150.– (Asservat f), Beleg Nr. 3218, Kasse STA IV) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerin 5 wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 771.35 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) Fr. - 150.– Anrechnung Kaution/Sicherstellung/Depositum Fr. 16'000.– amtl. Verteidigungskosten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. Davon ausgenommen ist die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden; die andere Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung wird vorbehaltslos auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 3 f.) 1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. November 2018, erstes bis und mit sechstes Lemma, sei aufzuheben und der Beschul- digte sei vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfach versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB so- wie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB freizusprechen; 2. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es sei auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 aus- gefällten Strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu verzichten; 3. Ziff. 4 bis und mit Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. November 2018 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei mit ei- ner Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen; 4. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von Fr. 7'000.– für die zu Un- recht erlittene Untersuchungshaft zuzusprechen; 5. Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 27. November 2018 sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss sowie die des Berufungsverfahrens seien vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann seien die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 7,7 % MwSt) auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 ausgefällte Strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– sei zu widerrufen; 7. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsver- fahrens seien diesfalls dem Beschuldigten ausgangsgemäss aufzuer- legen und die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 7,7 % MwSt) seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 72, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. November 2018 (berichtigtes Datum, vgl. Urk. 59 und Urk. 69) im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 55 bzw. Urk. 59 S. 57 ff.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Ur- teilseröffnung vom 4. Dezember 2018 mündlich eröffnet (Prot. I S. 35). Der Be- schuldigte hat fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 52; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 55 bzw. Urk. 59) wurde dem Verteidiger des Beschul- digten am 27. März 2019 zugestellt (Urk. 57), woraufhin dieser mit Eingabe vom 15. April 2019 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 61; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2019 wurde das Urteil sowie das Protokoll der Vorinstanz zur Berichtigung zurückgewiesen (Urk. 64). Am 6. Mai 2019 wurde durch das Bezirksgericht Bülach das Urteilsdatum berichtigt sowie das Protokoll entsprechend angepasst (Urk. 69). Innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 70) beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Am 20. Januar 2020 teilte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten der er-kennenden Kammer telefonisch mit, dass er den Beschuldigten seit November 2019 nicht mehr habe erreichen können und es daher möglich sei, dass der Be- schuldigte nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen werde (Urk. 76; vgl. auch Prot. II S. 6). Zur Berufungsverhandlung vom 24. Januar 2020 ist der Beschuldig- te sodann unentschuldigt nicht erschienen. Diese fand aber in Anwesenheit des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten statt (Prot. II. S. 4 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und auch keine Beweise abzunehmen. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung erfolgte die Urteilsberatung. Das Urteil wurde den Parteien in der Folge schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 6 ff.) 2. Umfang der Berufung/Berufungserklärung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht die Ziffer 1 (Schuldpunkt) mit Ausnahme der Verurteilung wegen der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die Ziffer 3 (Widerruf), die Ziffern 4 - 6 (Strafe) sowie die Ziffern 11 und 12 (Kos- tenfestsetzung sowie Kostenauflage) an (Urk. 61; Urk. 78 S. 3 f.). Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 27. November 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, letztes Lemma (mehr- fache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Anklageschrift Dossi- er 1, letzter Absatz sowie vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Anklageschrift Dossier 2), 7 (Abweisung Anordnung Kontaktverbot), 8 (Einziehun- gen), 9 (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft), 10 (Nichteintreten auf Zi- vilansprüche) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Strafanträge Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu beurteilenden Tatbeständen der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehr- fach versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, bei welchen das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist. Die entsprechenden Straf- anträge liegen vor (D 1 Urk. 3/1-2, D 1 Urk. 4/2 S. 8, D 3 Urk. 2, D 4 Urk. 2, D 5 Urk. 2, D 6 Urk. 2).
4.2. Sachverhaltserstellung 4.2.1. Vorfälle vom 12. und 13. April 2017 gemäss Anklageschrift Dossier 1, ers- ter und zweiter Absatz (Tätlichkeiten, Drohungen) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 12. April 2017 sei- ner Mutter, der Privatklägerin 2, sowie seiner Schwester, der Privatklägerin 3, damit gedroht zu haben, sie umzubringen. An jenem Tag habe er auch seiner Schwester, der Privatklägerin 3, eine kräftige Ohrfeige versetzt. Weiter habe er am 13. April 2017 anlässlich seiner Festnahme durch die Polizei seiner Mutter, der Privatklägerin 2, wiederum damit gedroht, sie umzubringen (Urk. 23 S. 2). Die Vorinstanz gelangte in Bezug auf diese Vorwürfe zum Schluss, dass sich der diesbezügliche Anklagesachverhalt mit der Einschränkung, dass sich die Privat- klägerin 2 hinsichtlich der ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen nicht ver- ängstigt gefühlt habe, als erstellt erweise (Urk. 59 S. 10 ff.). Die Mutter des Beschuldigten, die Privatklägerin 2, wurde am 12. April 2017, mit- hin unmittelbar nach dem Vorfall von jenem Tag, polizeilich einvernommen. In dieser Einvernahme führte sie aus, dass sie das Nachtessen vorbereitet habe und der Beschuldigte dann in die Küche gekommen sei und sie habe schlagen wollen. Daraufhin sei ihre Tochter dazwischen gegangen, worauf er ihr eine Ohrfeige ver- passt habe. Der Beschuldigte sei dann aus der Wohnung gegangen und als er zu- rückgekommen sei, habe er sie angeschrien. Weiter sei es zu folgender Drohung gekommen: Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie an allem schuld sei und dass er sie umbringen werde. Wörtlich habe er auf albanisch gesagt: "Ich werde dich umbringen." Sie habe die Drohung ernst genommen, der Beschuldigte sei "krank im Kopf" (D 1 Urk. 4/1 S. 2). Auch die Schwester des Beschuldigten, die Privatklägerin 3, machte an jenem Tag bei der Polizei Aussagen. Der Beschuldig- te habe in der Küche herumgeschrien. Sie sei hinzugegangen und habe ihn auf- gefordert, aufzuhören. Daraufhin habe er ihr eine Ohrfeige verpasst. Zudem habe er ihr und ihrer Mutter auf Albanisch gesagt, dass er sie umbringen werde, er ha- be "eh alles verloren". Sie habe die Drohung "definitiv" ernst genommen (D 1 Urk. 4/3 S. 2). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigten die Privatklägerinnen 2 und 3 die durch den Beschuldigten am 12. April 2017 geäusserte Drohung (D 1
Urk 4/2 S. 7 und D 1 Urk. 4/4 S. 4). Während die Privatklägerin 3 wiederholte, am 12. April 2017 Angst gehabt zu haben, weshalb sie auch die Polizei verständigt habe (D 1 Urk. 4/4 S. 4), antwortete die Privatklägerin 2 im Gegensatz zur polizei- lichen Einvernahme auf die Frage, ob sie Angst gehabt habe, dass es ihr "egal" gewesen wäre, "wenn er das gemacht hätte" bzw. sie keine Angst gehabt habe, dass er sie umbringen würde, sondern dass er ihr etwas antun könnte, wenn sie zur Arbeit ginge (D 1 Urk. 4/2, S. 13). Der Beschuldigte macht geltend, dass er keine Todesdrohung ausgesprochen habe und dass die der Privatklägerin 3 versetzte Ohrfeige unabsichtlich passiert sei (D 1 Urk. 5/1 S. 1 f., D 2 Urk. 5/2 S. 2 f.). Dies ist mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 11 f.) als unglaubhaft zu werten. Denn es muss auch von den eigenen Aussa- gen des Beschuldigten ausgehend deutlich mehr vorgefallen sein, als er zugibt. Denn andernfalls hätte für ihn kein Anlass bestanden, nach dem Vorfall in den Wald in der Region B._____ zu gehen; dort ist er sogar eingeschlafen und erst um ca. 4 Uhr in der Früh nach Hause zurückgekehrt (D 1 Urk. 5/1 S. 2 und S. 4). Weiter antwortete der Beschuldigte auf die Frage, warum er nach dem Streit die Wohnung verlassen habe, dass er "einfach weg" gewollt habe und die Privatklä- gerinnen 2 und 3 ihm mit der Polizei gedroht hätten (D 1 Urk. 5/1 S. 4). Für das Zu-Hilfe-Rufen der Polizei besteht in der Regel nur dann ein Grund, wenn ein we- sentlicher Anlass vorliegt. Weiter gibt der Beschuldigte zu, an jenem Abend "wü- tend" und "hässig" gewesen zu sein und "lauter" gesprochen zu haben (D 1 Urk. 5/1 S. 1 f.). Er habe niemanden bedroht, sondern lediglich "Beleidigungen" ausgesprochen (D 1 Urk. 5/1 S. 2 f.). Er habe "schon Sachen" gesagt, aber nicht "so schlimme Sachen" (D 1 Urk. 5/2 S. 3). Er habe ein "grosses Maul", würde sei- ner Familie aber nie etwas antun (D 1 Urk. 5/1 S. 3). Auf Vorhalt, dass es nach Aussagen seiner Mutter, der Privatklägerin 2, auch in den vergangenen Monaten immer wieder zu solchen Vorfällen gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, dass es "sicher zu Streitigkeiten" gekommen sei. Er habe zu seiner Familie ge- sagt, was das für "eine Lösung sei, wenn wir uns alle gegenseitig bekriegen und umbringen würden" (D 1 Urk. 5/1 S. 3). Der Beschuldigte hat somit in der Vergan- genheit durchaus das Wort "umbringen" verwendet, wenn es Streit gab. Dass er damit keine direkten Drohungen ausgesprochen haben will (D 1 Urk. 5/1 S. 3), ist
schwer nachvollziehbar. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz zudem ein, dass man bei einer Streitigkeit vielleicht etwas sa- ge, das man in jenem Moment nicht so gemeint habe (Prot. I S. 20). Ebenso er- klärte der Beschuldigte, dass er "ab und zu" ausraste (D 1 Urk. 5/1 S. 3) und am 12. April 2017 unter dem Einfluss von Marihuana gestanden sei sowie starke Zahnschmerzen gehabt habe, weshalb er sicherlich "etwas gereizter als sonst" gewesen sei (D 1 Urk. 5/1 S. 3 f. und D 1 Urk. 5/2 S. 4). Aus all diesen Gründen ist es absolut glaubhaft, dass es zu der Drohung, wie sie die Privatklägerinnen 2 und 3 geschildert haben, kam. Andernfalls wäre auch nicht unmittelbar nach der angeblichen Drohung die Polizei alarmiert worden (D 1 Urk. 1). Die Privatkläge- rin 3 sagte hierzu konkretisierend aus, dass es an jenem Tag "besonders heftig" gewesen sei (D 1 Urk. 4/3 S. 2). Sie habe Angst gehabt, auch weil nur ihre Mutter und sie zu Hause gewesen seien (D 1 Urk. 4/4 S. 4). Der Beschuldigte seinerseits kann keine nachvollziehbaren Gründe nennen, wa- rum ihn seine Mutter und seine Schwester zu Unrecht belasten sollen. So be- hauptet er lediglich, dass alle ihn "schlecht darstellen" wollen (D 1 Urk. 5/1 S. 3), dass seine Schwester es "geniesse", ihn "kaputt zu machen" (D 1 Urk. 5/1 S. 5) bzw. sie "alles so rüberbringen" wolle, dass er "schlecht dastehe" (Prot. I S. 12). Es sind indes keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein zielgerichtetes Vor- gehen der Privatklägerin 3 vorliegt und auch ein entsprechendes Motiv fehlt. In Anbetracht dessen, dass die Privatklägerinnen 2 und 3 gar die Polizei involvierten und die entsprechenden Vorwürfe an den Beschuldigten dieser gegenüber erho- ben, wäre für den Fall, dass sie dies zu Unrecht getan hätten, ein weit gewichtige- res Motiv zu erwarten gewesen, als dass sie ihn einfach hätten schlecht machen wollen. So musste ihnen bewusst sein, dass ein solcher Polizeieinsatz am eige- nen Wohnort und aufgrund eines innerfamiliären Konflikts nicht nur für den Be- schuldigten, sondern auch für sie Unannehmlichkeiten zur Folge haben würde. Ein solch gewichtiges Motiv, welches sie dazu bewogen haben könnte, ohne Not eine Involvierung der Polizei anzustreben, ist jedoch gerade nicht erkennbar. Wei- ter bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass und weshalb die Privatklägerin 3 ihre Mutter, die Privatklägerin 2, zu einer Falschaussage hätte anstiften sollen. Die Aussage des Beschuldigten, dass seine Schwester "sie alle um den Finger gewi-
ckelt" und "alle beeinflusst" habe (D 1 Urk. 5/3 S. 2), entbehrt denn auch jeglicher Begründung sowie sachlicher Grundlage. Ein Motiv dafür, warum die Privatkläge- rin 3 ihre Mutter zu einer Falschaussage zu Ungunsten des Beschuldigten ge- drängt haben soll, nannte der Beschuldigte im Übrigen nie (vgl. auch Prot. I S. 12 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 12 ff.) sind die Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 als äusserst glaubhaft zu werten, insbesondere da sie diverse Umstände enthalten, die mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten übereinstimmen. So war gemäss den Schilderungen sowohl der Privatklägerin 2 als auch des Be- schuldigten ein Schreiben betreffend Geld der Anlass für den Vorfall vom 12. April 2017. Gemäss der Privatklägerin 2 sei es im Schreiben darum gegangen, dass der Beschuldigte vom Sozialamt kein Geld mehr erhalte, wobei sie den Brief nicht habe anschauen wollen (D 1 Urk. 4/1 S. 2 und Urk. 4/2 S. 4 und S. 6). Und nach den Aussagen des Beschuldigten handelte es sich dabei um Rechnungen aus Ur- teilen, die er, der Beschuldigte, als unfair beurteilte (D 1 Urk. 5/1 S. 1 f.). Auch die Deposition der Privatklägerin 2, dass der Beschuldigte sie aufgefordert habe, zu "schauen, wie sein Herz schlage" (D 1 Urk. 4/2 S. 5), deckt sich mit derjenigen des Beschuldigten, welche wie folgt lautet: "Bei meiner Mutter war es so, dass ich ihre Hand nahm und sie auf die Brust auf meiner Herzseite drückte. Ich wollte ihr zeigen, wie stark mein Herz schlägt." (D 1 Urk. 5/2 S. 2). Und hinsichtlich des äusseren Ablaufs schildert die Privatklägerin 2 konstant, dass der Beschuldigte zunächst die Wohnung verlassen habe und kurze Zeit später zurückgekehrt sei (D 1 Urk. 4/1 S. 2 und Urk. 4/2 S. 5), was mit der Aussage des Beschuldigten, dass er die Wohnung verlassen, indes draussen festgestellt habe, dass er seine Sachen im Zimmer vergessen hatte, weshalb er zurück in die Wohnung gegangen sei und diese anschliessend wieder verlassen habe (D 1 Urk. 5/1 S. 2), ebenfalls übereinstimmt. Alle drei Beteiligten beschreiben zudem die Ohrfeige, welche der Beschuldigte der Privatklägerin 3 - gemäss Aussagen des Beschuldigten unab- sichtlich - verpasst hatte (D 1 Urk. 4/1 S. 2 f., Urk. 4/2 S. 4 f., Urk. 4/3 S. 2, Urk. 4/4 S. 3, Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 2 f., Urk. 5/4 S. 3). Ebenso besteht eine Übereinstimmung, dass vor der Ohrfeige die Privatklägerin 3 beim Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 dazwischen gegangen ist (vgl. die
diesbezügliche Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 in D 1 Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 4, Urk. 4/3 S. 2 und Urk. 4/4 S. 3). Der Beschuldigte sagte hierzu aus, dass die Privatklägerin 3 "sehr hysterisch" gewesen sei und sich eingemischt ha- be (D 1 Urk. 5/1 S. 1). Auch dass die Privatklägerin 3 dreimal zur bzw. in die Kü- che kam und erst beim letzten Mal die Ohrfeige versetzt wurde, schildern die Pri- vatklägerin 3 und der Beschuldigte übereinstimmend (D 1 Urk. 4/4 S. 3 und Urk. 5/1 S. 1 f.). Die durch die Privatklägerinnen 2 und 3 gemachten Depositionen erweisen sich somit über weite Teile auch aus Sicht des Beschuldigten als richtig. Darüber, dass sie vor diesem Hintergrund die Drohung sowie mit Bezug auf die Ohrfeige deren absichtliches Versetzen hätten erfinden sollen, bestehen keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Gründe für diesbe- zügliche Falschdepositionen sind - wie oben ausgeführt - keine ersichtlich. Wenn die Verteidigung in den Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 Wider- sprüche sieht (Urk. 46 S. 15 ff.; Urk. 78 S. 5 ff.), so sind diese einerseits infolge des Zeitablaufs zwischen den einzelnen Einvernahmen erklärbar bzw. betreffen Nebenpunkte, welche offensichtlich anlässlich der eher rudimentären polizeilichen Befragungen nicht näher erfragt wurden. Die Vorinstanz ist diesbezüglich auf die wesentlichen Punkte konkret eingegangen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 12 ff.). Die Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 weisen zudem sowohl im Kerngeschehen als auch in den Details innerhalb sämtlicher Einver- nahmen weitgehende Übereinstimmungen auf. So hat z.B. die Privatklägerin 2 in beiden Depositionen ausgesagt, dass der Beschuldigte schreiend zu ihr gekom- men sei. Ob der Beschuldigte nun aus seinem Zimmer oder von draussen herkam (vgl. D 1 Urk. 4/1 S. 2 bzw. Urk. 4/2 S. 4) ist ein unwesentliches Detail, woraus keine generelle Unglaubhaftigkeit abzuleiten ist, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 46 S. 15 ff. ; Urk. 78 S. 6 f.). Hinsichtlich des Rüstmessers (Weg- schlagen oder Verdrehen des Arms, vgl. den entsprechenden Einwand der Ver- teidigung in Urk. 46 S. 15; Urk. 78 S. 6) hat die Privatklägerin 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme klar darauf hingewiesen, sich nicht mehr sicher zu sein ("Im vergangenen Monat habe ich vergessen, was er im Detail machte. Für mich ist es auch nicht einfach."; D 1 Urk. 4/2 S. 8). Und dass die Pri- vatklägerin 2 bei ihren Einvernahmen nicht schilderte, dass ihre Tochter, die Pri-
vatklägerin 3, mehrmals in die Küche gekommen sei - woraus die Verteidigung deren Glaubhaftigkeit ebenfalls als nicht gegeben sieht (vgl. Urk. 46 S. 16) - ist auszuführen, dass die Depositionen der Privatklägerin 3 durch die eigenen Aus- sagen des Beschuldigten bestätigt werden. Hierauf wurde schon weiter oben hin- gewiesen. Es ist denn auch nicht so, dass die Privatklägerin 2 sich "nicht erin- nern" konnte (vgl. die entsprechende Behauptung der Verteidigung in Urk. 46 S. 16), sondern sie hat diesen Umstand - wohl weil er für sie unwesentlich war bzw. sie in diesen Sachverhaltsabschnitt nicht selber involviert war - schlicht nicht geschildert. Über ein anderes Detail, nämlich dass der Beschuldigte nach einem Red Bull gesucht und von ihr, der Privatklägerin 2, verlangt habe, dass sie ihm ei- nes beschaffe, hat sie in beiden Einvernahmen sehr wohl von sich aus berichtet (D1 Urk. 4/1, S. 2 und Urk. 4/2, S. 5). Darauf, warum die Privatklägerin 2 anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst - entgegen den Aussa- gen bei der Polizei und den späteren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft - ge- sagt hatte, dass der Beschuldigte sie "in dieser Nacht" nicht bedroht habe (vgl. D 1 Urk. 4/2 S. 6), ist die Vorinstanz schon eingegangen und hat festgehalten, dass sich dies mit Nervosität und Emotionen begründen lasse (Urk. 59 S. 14 f.). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Diese Aussage lässt sich zudem auch damit erklären, dass anlässlich der Befragung zunächst offensichtlich eine Unsicherheit bei der Privatklägerin 2 darüber bestand, welcher Vorfall überhaupt gemeint war. Sie schilderte nämlich in der Folge ausschliesslich den Vorfall vom folgenden Tag, dem 13. April 2017, als der Beschuldigte verhaftet wurde (dazu nachfol- gend). Als ihr dann der genaue Wortlaut der von ihr bei der Polizei geschilderten Drohung vom 12. April 2017 vorgelegt wurde ("Er sagte mir heute, dass ich an al- lem schuld sei und dass er mich umbringen werde."), konnte die Privatklägern 2 diese wieder einordnen und hat bestätigt, dass der Beschuldigte diese Drohung ausgesprochen hat. Daraus abzuleiten, dass sich daher aus dieser Einvernahme der Privatklägerin 2 keine belastenden Momente zuungunsten des Beschuldigten kreieren liessen (so die Verteidigung in Urk. 46 S. 17), geht mithin fehl. Es kann ergänzend auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 59 S. 14 f.). Mit Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin 3 macht die Verteidigung geltend, dass nicht klar sei, ob diese das von ihr geschilderte Halten des Arms der
Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten selber gesehen habe (Urk. 46 S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden: Die Privatklägerin 3 hat schon bei der Polizei ausgesagt, dass sie diesen Sachverhaltsabschnitt nicht gesehen habe und dies anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt (D 1 Urk. 4/3 S. 4 und Urk. 4/4 S. 4 f.). Es ist somit - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 46 S. 18) - ersichtlich, welche ihrer Aussagen sich auf ihr Erinnerungsver- mögen stützen und welche auf das Hörensagen ihrer Mutter. Zur verpassten Ohrfeige hat die Vorinstanz ausführliche und korrekte Ausführun- gen gemacht, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann. Sie hat sich zu- dem einlässlich mit den Einwendungen der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 59 S. 13 f.). Es ist daher auf die Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 abzustellen, welche beide von einer absichtlich zugefügten Ohrfeige sprechen (D 1 Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 4 f., Urk. 4/3 S. 2, Urk. 4/4 S. 3). Auch hier kann ein "Erfinden" ausgeschlossen werden. Es bestehen keine Zweifel, dass diese Ohr- feige absichtlich erteilt wurde und nicht - wie dies der Beschuldigte geltend macht - unabsichtlich erfolgte. Dem Einwand der Verteidigung, dass auch die Privatklä- gerin 2 von einem unabsichtlichen Schlag ausgegangen sein soll (dies auf Grund der bei der Staatsanwaltschaft zunächst gemachten Aussage: "Sehr wahrschein- lich wollte er dies auch nicht, aber er war sehr nervös"; Urk. 46 S. 15), kann nicht gefolgt werden. Sie hat nämlich auf Nachfrage klar festgehalten, dass ein geziel- ter Schlag erfolgte (D 1 Urk. 4/2 S. 4). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Version des Beschuldigen - wonach der Schlag unabsichtlich erfolgt sein soll - im Ablauf keinen Sinn ergeben würde. So sagte er nämlich aus, dass die Privatklä- gerin 3 mit ihren Händen vor seinem Gesicht "herumgefuchtelt" und er sie dann weggestossen habe, wobei er sie im Gesicht getroffen habe (D 1 Urk. 5/1 S. 1 und D 1 Urk. 5/2 S. 3). Somit soll nach seiner Aussage die Privatklägerin 3 unkon- trollierte Bewegungen gemacht und er selber ein einziges Wegstossen ausgeführt haben. Bei einem solchen Wegstossen ist es indes ausgeschlossen, dass ein Schlag in der Art einer Ohrfeige erfolgen kann. Nach der Version des Beschuldig- ten wäre es ausserdem viel naheliegender gewesen, wenn die Privatklägerin 3, die ja unkontrolliert vor seinem Gesicht herumgefuchtelt haben soll, ihn im Ge- sicht getroffen hätte. Mit welcher Hand die Ohrfeige erfolgte, kann offen bleiben,
ist die Tatsache des Verabreichens derselben ja vom Beschuldigten zugestanden. Und wenn die Verteidigung geltend macht, dass hier Unstimmigkeiten bestehen würden (Urk. 46 S. 16; Urk. 78 S. 5), so ist darauf hinzuweisen, dass die Privat- klägerin 3 "vermutlich" von einem Schlag mit der linken Hand sprach (D 1 Urk. 4/3 S. 4). Daran, dass der Beschuldigte am 13. April 2017, als er von der Polizei abgeführt wurde, seiner Mutter, der Privatklägerin 2, auf Albanisch gedroht hatte, sie umzu- bringen, bestehen keine Zweifel. Dies haben die damals anwesenden Privatkläge- rinnen 2 und 3 übereinstimmend ausgesagt (D 1 Urk. 4/2 S. 6 und Urk. 4/4 S. 5). Ihre Aussagen sind sehr glaubhaft, es kann auf die obigen Erwägungen verwie- sen werden. Der Beschuldigte hatte denn auch ein Motiv für diese Drohung, wur- de er ja wegen der ergangenen Anzeige durch die Polizei verhaftet und abgeführt. Auch dieser Sachverhalt ist somit erstellt. Die Privatklägerin 2 sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, dass sie bei der Drohung keine Angst gehabt habe, dass er sie umbringen würde, sondern dass er ihr etwas antun könnte, wenn sie zur Arbeit ginge (D 1 Urk. 4/2, S. 7 und S. 13). In subjektiver Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit sei- nen Drohungen alles getan hat, was notwendig war, um die Privatklägerinnen 2 und 3 (12. April 2017) bzw. die Privatklägerin 2 (13. April. 2017) in Angst und Schrecken zu versetzen. Wer solche Drohungen ausspricht, muss zumindest da- mit rechnen, dass die Adressaten verängstigt werden. Auch beim Erteilen der Ohrfeige nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, der Privatklägerin 3 Schmer- zen zuzufügen. 4.2.2. Vorfall vom 2. April 2017 gemäss Anklageschrift Dossier 1, dritter Absatz (Nötigung) In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 2. April 2017 seine Mutter, die Privatklägerin 2, im Schlafzimmer während ca. 30 Minuten ein- geschlossen zu haben (Urk. 23 S. 2 f.). Die Vorinstanz erachtete den diesbezügli- chen Anklagesachverhalt als erstellt (Urk. 59 S. 17 ff.).
Die Mutter des Beschuldigten, die Privatklägerin 2, hat in beiden Einvernahmen ausgesagt, dass sie an jenem Tag durch den Beschuldigten nach einem Streit wegen des Unterlassens des Weckens des Beschuldigten durch diesen im Schlafzimmer eingeschlossen worden sei. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte die Türe abgeschlossen und den Schlüssel herausgezogen habe. Sie habe dann ihren zweiten Sohn, C., kontaktiert (D 1Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 9 f.). C. schilderte, dass er durch die Privatklägerin 2 per Handy über das Ein- schliessen informiert worden sei und daraufhin in die Wohnung gekommen sei (D 1 Urk. 4/5 S. 3 und Urk. 4/6 S. 4 f.). Den äusseren Umstand, nämlich dass es am 2. April 2017 zu einem Streit kam, dass die Privatklägerin 2 im Zimmer war, dass sie geweint hatte sowie dass er, der Beschuldigte, damals den Schlafzimmerschlüssel auf sich trug, hat der Be- schuldigte eingestanden (D 1 Urk. 5/1 S. 4, Urk. 5/2 S. 3). Diese eigenen Aussa- gen des Beschuldigten lassen diejenigen der Privatklägerin 2 sowie von C._____ als äusserst glaubhaft erscheinen. Die Behauptungen des Beschuldigten, dass seine Mutter selber ins Zimmer gegangen sei und er sie nicht eingesperrt habe (D 1 Urk. 5/1 S. 4 und Urk. 5/2 S. 3), ergeben demgegenüber keinen Sinn. Denn dann hätte die Privatklägerin 2 ja nicht "vermuten" müssen, dass er sie einge- sperrt hatte und auch für ein Weinen hätte kein Anlass bestanden (D 1 Urk. 5/2 S. 3 und Urk. 5/4 S. 3). Ausserdem räumt der Beschuldigte ein, dass er seine Mutter "vielleicht" gefragt habe, ob er sie einsperren solle sowie dass er den Schlafzim- merschlüssel bei sich gehabt habe (D 1 Urk. 5/2 S. 3). Somit hatte der Beschul- digte durchaus die Absicht, seine Mutter einzusperren und durch die Tatsache, dass er den Schlüssel auf sich trug, lässt sich logischerweise auch der Schluss ziehen, dass er die Türe abschloss, andernfalls er den Schüssel nicht hätte ab- ziehen und an sich nehmen müssen. Anlass für ein Einschliessen seiner Mutter bestand aus Sicht des Beschuldigten zudem durchaus, schilderte die Privatkläge- rin 2 doch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte wütend auf sie gewesen sei, weil er geschlafen habe und nicht geweckt worden sei. Dadurch habe er "den ganzen Tag verloren" (D 1 Urk. 4/1 S. 4) bzw. sei der "ganze Tag" schon "vorbei" (D 1 Urk. 4/2 S. 9). Auch der durch die Privatklägerin 2 geschilderte Satz, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass sie "mal schauen" solle, was es heisse, "im
Zimmer eingeschlossen zu sein" (D 1 Urk. 4/2 S. 9), macht in diesem Zusammen- hang Sinn. Denn sie sollte das Gleiche spüren wie er, nämlich dass sie eine ge- wisse Zeit des Tages verpasst. Der Beschuldigte kann denn auch keine Begrün- dung nennen, warum ihn seine Mutter, die Privatklägerin 2, zu Unrecht belasten sollte. Hierzu sagte er lediglich aus, dass seine Schwester, die Privatklägerin 3, seine Mutter "so beeinflusst" habe (D 1 Urk. 5/1 S. 4). Die Privatklägerin 3 war in- des bei diesem Vorfall gar nicht dabei und es ist auch nicht ersichtlich, warum sie ihre Mutter dazu veranlasst haben sollte, zu behaupten, dass sie eingesperrt wur- de, zumal - wie oben ausgeführt - die äusseren Umstände durch den Beschuldig- ten ja eingeräumt werden. Darauf, dass sich den Aussagen der Privatklägerin 2 keine Übertreibungen bzw. Verstärkungen entnehmen lassen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, hat die Vorinstanz schon hingewiesen (Urk. 59 S. 19). So hat sie konstant ausgesagt, dass der Vorfall lediglich 20-30 Minuten dauerte und dass sie aus dem sich ca. 1.5 Meter über dem Boden be- fin dlichen Fenster hätte rausspringen können (D 1 Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/2 S. 9). Dass die Privatklägerin 2 nicht aus dem Fenster gesprungen ist, worin die Verteidigung ableitet, dass sie in ihrer Handlungsfreiheit gar nicht beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 46 S. 12 f.), kann ohne Weiteres nachvollzogen werden: Zum einen ist eine Höhe von 1.5 Meter für einen älteren Menschen durchaus eine Hö- he, bei welcher man sich beim Runterspringen Verletzungen zuziehen kann. Oh- ne Hausschlüssel hätte sie auch nicht zurück in die Wohnung gekonnt. Zudem war der Beschuldigte ja immer noch in der Wohnung, womit die Situation nicht hätte bereinigt werden können. Der Ablauf des 2. April 2017 wird zudem durch die WhatsApp-Kommunikation zwischen der Privatklägerin 2 und ihrem Sohn C._____ nachgewiesen. Dieser hat den WhatsApp-Verlauf anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aufgezeigt und beschrieben (D 1 Urk. 5/5 S. 4 f.). Der einzige Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin 2 und von C._____ besteht in der Frage, ob sie die- sen per Anruf oder per SMS zu Hilfe gerufen hatte (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in Urk. 46 S. 12 f.). Hierauf ist die Vorinstanz aus- führlich eingegangen (Urk. 59 S. 18). Mit dieser ist einerseits festzuhalten, dass es dabei um einen Nebenpunkt geht und andererseits hat die Privatklägerin 2
immer ausgesagt, ihren Sohn C._____ mittels ihres Handys kontaktiert zu haben (D 1 Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/2 S. 9). Auch C._____ bestätigte, dass er kontaktiert wurde, und zwar mittels eines Anrufs (Urk. 4/6 S. 4). Wenn die Verteidigung gel- tend macht, dass aus der WhatsApp-Kommunikation hervorgehen soll, dass C._____ erfunden habe, dass er versucht habe, die Schlafzimmertüre zu öffnen (Urk. 46 S. 13), so ist dem entgegen zu halten, dass die entsprechende Nachricht ("Ich frage dann nach, ob er die Türe zugemacht hat") ohne Weiteres so verstan- den werden kann, dass C._____ herausfinden wollte, ob dies der Beschuldigte war, denn gleich darauf fragte er nach, "ob er ihr was gemacht habe". Und die Privatklägerin 2 antwortete, dass der Beschuldigte dies gewesen sei und er auch den Schlüssel habe (vgl. D 1 Urk. 4/6 S. 4 ff.). Zudem ist auch mit Bezug auf die Aussagen von C._____ nicht ersichtlich, warum er lediglich hinsichtlich dieses De- tails gelogen haben soll. Dies umso mehr, als die äusseren Umstände durch den Beschuldigten ja eingeräumt wurden. Der objektive Sachverhalt ist aus all diesen Gründen ohne Zweifel erstellt. Der Beschuldigte wollte seine Mutter - allenfalls zur Strafe - in das Schlafzimmer einsperren, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist. 4.2.3. Vorfall vom 24. März 2017 gemäss Anklageschrift Dossier 1, vierter Ab- satz (Tätlichkeiten) Gemäss der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. März 2017 seiner Mutter, der Privatklägerin 2, in der Wohnung mit beiden Händen an die Kopfseiten geschlagen und ihr einen Tritt oberhalb des Gesässes links bei der Hüfte versetzt zu haben (Urk. 23 S. 39). Auch den diesbezüglichen Anklagesach- verhalt sah die Vorinstanz als erstellt an (Urk. 59 S. 19 ff.). Der Vorwurf stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach sie der Be- schuldigte an jenem Tag, nämlich einen Tag vor ihrem Geburtstag, mit beiden of- fenen Händen ins Gesicht geschlagen sowie sie mit dem Fuss getreten und an der Hüfte getroffen habe (D1 Urk. 4/1 S. 3 und Urk. 4/2 S. 10 f.), was der Be- schuldigte abstreitet. Konkrete eigene Aussagen zum Vorfall macht er nicht (D1 Urk. 5/2 S. 3; Prot. I S. 12).
Den Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklä- gerin 2 (Urk. 59 S. 19 f.) kann vollumfänglich gefolgt werden. Diesen Vorfall hat sie detailreich (Runterfallen der Ohrringe, Ort des Tritts, Folgen des Tritts, ihre Gefühlslage), ohne Übertreibungen (Stärke des Tritts / Schmerzen) und konstant geschildert, und es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, warum dieser Vorfall hätte erfunden werden sollen. Die Verteidigung macht denn auch lediglich Aus- führungen zum Datum des Vorfalls: Sie macht geltend, dass es seltsam anmute, dass durch die Privatklägerin 2 bei der Polizei kein genaues Datum genannt wur- de, hingegen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzise ausge- führt worden sei, dass dies einen Tag vor dem Geburtstag gewesen sei (Urk. 46 S. 10 f., Urk. 78 S. 20). Indes kann hier kein Widerspruch entdeckt werden, insbe- sondere keiner, welcher an der glaubhaften Schilderung der Privatklägerin 2 Zweifel aufkommen lassen würde. So ist die Angabe bei der Polizei "Das war vor 2 Wochen" auf die Frage, wann sie letztmals vom Beschuldigten geschlagen wur- de, durchaus präzise genug, wurde sie ja auch nicht nach dem genauen Datum gefragt (D 1 Urk. 4/1 S. 3). Ebenso nachvollziehbar ist, dass sie später das Datum auf Grund der Tatsache, dass der Vorfall just vor ihrem Geburtstag stattfand, ge- nauer angeben konnte (D 1 Urk. 4/2 S. 10). Sie schilderte auch nachvollziehbar, warum sie ihrer Tochter, der Privatklägerin 3, den Vorfall nicht erzählt hatte, ob- wohl diese gemerkt habe, dass "etwas nicht stimmt" ("Ich erzählte ihr aber nichts, weil ich die Geburtstagsfeier nicht vermasseln wollte", D 1 Urk. 4/2 S. 11). Der Sachverhalt ist daher erstellt. Beim Schlagen mit beiden Händen und dem Treten gegen die Hüfte nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, seiner Mutter, der Pri- vatklägerin 2, Schmerzen zuzufügen. 4.2.4. Vorfälle vom 18., 19., 23. Januar und 17. Februar 2017 gemäss Anklage- schrift Dossier 3-7 (Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen) Als Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 5 während gut drei Jahren eine Beziehung bestand. Diese wur- de im Oktober 2016 durch die Privatklägerin 5 beendet (D 2 Urk. 4/1 S. 1 f., Urk. 4/2 S. 5). Die Privatklägerin 1 ist die Mutter der Privatklägerin 5.
4.2.4.1. Vorfälle vom 18., 19. und 23. Januar 2017 (Hausfriedensbruch) Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift weiter zur Last gelegt, sich am 18., 19. und 23. Januar 2017 trotz erteiltem Hausverbot auf der Terrasse der Liegen- schaft D.-strasse ... in E. aufgehalten zu haben (Urk. 23 S. 5). Auch hinsichtlich dieses Anklagesachverhaltsabschnitts gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich dieser als erstellt erweist (Urk. 59 S. 26 ff.). Die Privatklägerin 1 sprach gegen den Beschuldigten mit Schreiben vom 25. Ok- tober 2015 sowie Mahnung vom 24. November 2016 ein Hausverbot aus (D 3 Urk. 7/7 und Urk. 7/8). Hierzu macht die Verteidigung geltend, dass es keine Be- weise gebe, dass diese Schreiben verschickt bzw. erhalten worden seien. Ebenso sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis von dem Hausverbot gehabt habe (Urk. 46 S. 28 f. und S. 34 f.; Urk. 78 S. 11). Dieser Einwand der Verteidigung verfängt nicht, denn der Beschuldigte hatte ohne Zweifel Kenntnis vom erteilten Hausverbot. So hat er nämlich selber eingeräumt, das Schreiben vom 25. Oktober 2015 "gesehen" und "verstanden" zu haben (D 3 Urk. 5 S. 2). Wenn er hierzu geltend macht, dass er gedacht habe, das Hausverbot "wäre vor- bei" bzw. dass es "gar nicht zähle" bzw. die Privatklägerin 5 ihm gesagt habe, dass dieses "nicht gelte" (D 3 Urk. 5 S. 2), so sind diese Aussagen klar als Schutzbehauptungen zu werten. Der Beschuldigte hat zudem anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz mit Bezug auf die Vorfälle des Dossiers 2 (Nöti- gung) ausgesagt, dass es ihm damals, nämlich im November und Anfang De- zember 2016, nicht möglich gewesen sei, Sachen vor das Haus der Privatkläge- rin 5 zu legen, da dies schwierig sei "wenn man dort ein Verbot hat" (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte hatte mithin im November/Dezember 2016 Kenntnis vom Hausverbot betreffend die Liegenschaft D.-strasse ... in E., womit sich seine Behauptungen, das Hausverbot nicht erhalten bzw. nichts vom Haus- verbot gewusst zu haben (D 2 Urk. 4/2 S. 3; Prot. I S. 17), als unwahre Bestrei- tungen erweisen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung sodann vor, dass der Beschuldigte gestützt auf die Privatklägerin 5 gedacht habe, dass das Hausverbot nicht mehr gegolten habe und man ihm nicht vorwerfen könne, dass er in seiner Situation genau habe wissen müssen, wer das Hausver-
bot zurückziehen dürfe und wer nicht (Urk. 78 S. 12). Dem ist jedoch zu entgeg- nen, dass sich der Beschuldigte ohnehin nicht hätte darauf berufen können, dass ein von den Eltern der Privatklägerin 5 ausgesprochenes Hausverbot von dieser alleine hätte widerrufen werden können. Dass sich der Beschuldigte am 23. Januar 2017 auf der Terrasse an der D.- strasse ... in E. aufgehalten hat, hat er eingestanden (D 3 Urk. 5 S. 4). Ein Bestreiten wäre auch sinnlos gewesen, wurde er doch an jenem Tag dort von der Polizei angetroffen und festgenommen (D 3 act. 1). Weiter räumte der Beschuldi- ge ein, auch an dem Tag, als er "mit Frau F._____ gesprochen habe", dort gewe- sen zu sein und an einem anderen Tag auch noch (D 3 Urk. 5 S. 4). Und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2018 sagte der Beschuldigte aus, dass er im Jahr 2017 "vielleicht so fünf, sechs, sieben Mal" beim Wohnort der Privatklägerin 5 gewesen sei, weil er ihr Sachen habe zurückgeben bzw. mit ihr habe sprechen wollen (D 2 Urk. 4/2 S. 3). Durch diese Zugeständnisse des mehrfachen Aufenthalts bestehen keine Gründe, an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie den Beschuldigten am 18. Januar 2017 um 13.05 Uhr auf der Terrasse und um 16.00 Uhr auf der Treppe habe verschwinden gese- hen und am 19. Januar 2017 ihr achtjähriger Sohn ihr erzählt habe, dass der Be- schuldigte sich auf der Terrasse aufhalte (D 3 Urk. 4/1 S. 1 f.; D 3 Urk. 4/2 S. 6 f.), zu zweifeln. Dafür, dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen sollen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dies wird von der Verteidigung denn zu Recht auch nicht geltend gemacht (Urk. 46 Rz. 102 f.). Der Sachverhalt ist somit mit Be- zug auf den 18. Januar 2017 um ca. 13.05 Uhr und um ca. 16.00 Uhr, den 19. Januar 2017 um ca. 11.40 Uhr sowie den 23. Januar 2017 um ca. 14.40 Uhr erstellt. 4.2.4.2. 17. Februar 2017 (Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Ver- fügungen) Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich am 17. Februar 2017 trotz erteiltem Hausverbot und trotz des gegen ihn verfügten Kontakt- und Rayonsverbots in der Liegenschaft D.-strasse ... in E.
aufgehalten zu haben (Urk. 23 S. 5). Auch diesen Anklagesachverhaltsabschnitt erachtete die Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt (Urk. 59 S. 26 ff.). Der Beschuldigte räumte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. März 2018 anfangs ein, dass er am 17. Februar 2017 bei der Privatkläge- rin 5 gewesen sei, nämlich an dem Tag, als diese zur Nachbarin geflohen sei. Er habe ihr Waren bringen müssen (D 2 Urk. 4/2 S. 4). Auf Vorhalt, dass er damit gegen das Rayon- und Kontaktverbot verstossen habe, machte der Beschuldigte plötzlich geltend, dass der Vorfall zwar stattgefunden habe, indes vor dem 17. Februar 2017 (D 2 Urk. 4/2 S. 4 f.). Auf Nachfrage, was denn am 17. Februar 2017 geschehen sei, beschrieb der Beschuldigte dann wiederum genau den glei- chen Vorfall, bei welchem die Privatklägerin 5 zur Nachbarin geflohen sei. Er, der Beschuldigte, habe der Privatklägerin 5 Waren vorbeigebracht und habe noch mit ihr reden wollen. Sie sei dann an ihm vorbei weg zu den Nachbarn gerannt, und habe dann "voll hysterisch an der Dachrinne" gehangen (D 2 Urk. 4/2 S. 4 f.). Schon auf Grund seines eigenen Aussageverhaltens ist die Behauptung, dass dieser Vorfall vor dem 17. Februar 2017 stattgefunden habe, als klare Schutzbe- hauptung zu würdigen. Zudem schildert der Beschuldigte wesentliche Details, nämlich das Flüchten der Privatklägerin 5 zu den Nachbarn und aufs Dach bei der Staatsanwaltschaft gleich wie die Privatklägerin 5 (D 2 Urk. 4/2 S. 4 f., D 2 Urk. 3/2 S. 14 und D 7 Urk. 4 S. 1 ff.). Dass es sich dabei um den durch die Pri- vatklägerin 5 am Tag des Vorfalls, nämlich am 17. Februar 2017, zur Anzeige ge- brachten Vorfall gehandelt haben muss (vgl. D 7 Urk. 1 S. 2 und D 2 Urk. 7/1 ["Ich bin soeben von meinem Ex-Mann zu meiner Nachbarin geflüchtet, weil er wieder in meiner Wohnung ist."]), ist damit nachgewiesen. Dass mehrere solche Vorfälle vorgefallen sein sollen, bei welchem eine Flucht über die Dachrinne erfolgt sein soll, wird denn auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht (Urk. 46 S. 36 f.). Auf die Aussagen der Privatklägerin 5 kann somit vollumfänglich abgestellt wer- den, es sei hierzu ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 59 S. 30 f.). Wenn der Beschuldige anlässlich der Hauptverhand- lung vor der Vorinstanz (Prot. I S. 18) den gesamten Vorfall bestreitet und selbst die zunächst eingeräumten Umstände (Flüchten zur Nachbarin, Hängen an der Dachrinne) als unwahr abstreitet und behauptet, dass es "eine Lüge" sei, so zeigt
dies offensichtlich sein Bestreitungsverhalten. Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichtes Bülach die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 22. Dezember 2016 angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis zum 10. April 2017 (D 3 Urk. 7/5). Von dieser Verfügung hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt des ange- klagten Ereignisses vom 17. Februar 2017 Kenntnis, da sie ihm anlässlich der po- lizeilichen Befragung vom 23. Januar 2017 vorgelegt und übergeben wurde (D 3 Urk. 5, S. 1 f. und D 7 Urk. 3 S. 1 f.) und der Beschuldigte den Erhalt der Kopie zudem unterschriftlich bestätigt hatte (D 3 Urk. 7/5). Der diesbezügliche objektive Sachverhalt, nämlich dass der Beschuldigte am 17. Februar 2017 trotz geltendem Kontakt- und Rayonverbot die Liegenschaft an der D.-strasse ... in E. betreten hat, ist damit erstellt. Der Beschuldigte hat dieses Kontakt- und Rayon- verbot trotz Kenntnis missachtet, weil er bei der Privatklägerin 5 Sachen vorbei- bringen bzw. mit ihr reden wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Mit Bezug auf das erteilte Hausverbot und dessen Kenntnis durch den Beschul- digten kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer 4.2.4.1. verwiesen werden. 5. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 59 S. 31 ff.). Diese wird denn auch von der Verteidigung - mit Ausnahme der Qualifikation der Nötigung beim Sachverhalt vom 2. April 2017 - nicht in Frage gestellt (Urk. 46 S. 12, Urk. 61, Urk. 78 S. 14 f.). Zum Vorfall vom 2. April 2017 macht die Verteidigung geltend, dass die allfällige Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 2 das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung nicht in ähnlicher Weise überschritten habe, wie es für die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gelte, da sie aus dem Fenster hätte steigen können. Damit fehle es am tatbe- ständlichen Nötigungsmittel (Urk. 46 S. 12; Urk. 78 S. 14 f.). Zu den Merkmalen des Tatbestands der Nötigung hat die Vorinstanz zutreffende rechtliche Ausführungen gemacht (Urk. 59 S. 34), auf deren Wiederholung kann verzichtet werden. Mit dem Verschliessen der Schlafzimmertüre war es der Pri- vatklägerin 2 nicht mehr möglich, das Schlafzimmer auf dem üblichen Wege zu
verlassen. Damit wurde sie in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit einge- schränkt. Denn auch wenn ein Verlassen des Zimmers durch das Fenster zwar möglich gewesen wäre, so ist festzuhalten, dass einer Person nicht ohne Weite- res zugemutet werden kann, über eine 1.5 Meter hohe Fensterbrüstung zu klet- tern und von dort herunterzuspringen, zumal solch ein Sprung Verletzungen zur Folge haben kann. Der Sprung aus einem Fenster ist auch nicht ein "üblicher- weise" gewählter Weg, ein Zimmer bzw. eine Wohnung zu verlassen und ausser- dem mit grösseren Unannehmlichkeiten verbunden. Die Behauptung der Verteidi- gung, dass durch die Möglichkeit eines Sprungs aus dem Fenster keine Beein- trächtigung der Bewegungsfreiheit der Privatklägerin 2 vorgelegen habe, geht somit an der Realität vorbei. Eine Einschliessung in das Schlafzimmer übersteigt denn auch klar das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung bzw. Be- schränkung (vgl. BGE 134 IV 216 E. 4.1). Zudem wäre die Privatklägerin 2, selbst wenn sie aus dem 1.5 Meter hohen Fenster geklettert wäre, durch den Beschul- digten immer noch in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt gewesen, da ihr auch dann der Zugang zum Rest der Wohnung noch immer nicht offen gestanden hät- te. Einerseits wäre es ihr ohne Wohnungsschlüssel ja nicht möglich gewesen, wieder in die Wohnung zu gelangen und andererseits hätte der Beschuldigte die Privatklägerin 2 ohne Zweifel - wenn er sie überhaupt in die Wohnung zurück ge- lassen hätte - wieder in das Schlafzimmer eingeschlossen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Vorfalls vom 2. April 2017 als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erweist sich daher als korrekt. Der Beschuldigte ist somit ferner der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfach versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen.
der Privatklägerin 2 ausgestossenen Drohungen nur minim strafmindernd aus- wirkt (vgl. hierzu nachfolgend). Diese Drohungen vom 12. und 13. April 2017 ste- hen in so engem zeitlichen und räumlichen sowie sachlichem Zusammenhang, dass die Vorinstanz zu Recht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausge- gangen ist und für die Delikte eine (hypothetische) Einsatzstrafe in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festgesetzt hat (Urk. 59 S. 42 f.). Von dieser hypothetischen Einsatzstrafe ist sodann bei der weiteren Strafzumessung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB auszugehen. Eine Drohung mit dem Tod ist als massive Bedrohung auf der psychischen Ebene zu werten, welche beim Opfer schwere Ängste auslösen kann. Etwas Schlimmeres als der Tod ist nicht anzu- drohen und gerade in emotional instabilen Situationen muss eine solche Andro- hung als extrem wirksam eingeschätzt werden. Die Drohungen wurden zudem gegenüber Familienmitgliedern ausgesprochen, gegenüber welchen auf Grund der persönlichen Nähe die Gefahr einer tatsächlichen Ausführung immanent ist. In objektiver Hinsicht ist innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe somit von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Die- ses wird auch dadurch, dass die gegenüber der Privatklägerin 2 ausgesproche- nen Drohungen auf Grund der von ihr bei der Staatsanwaltshaft gemachten Aus- sagen, nämlich dass sie eigentlich keine Angst bekommen habe bzw. es ihr "egal" gewesen wäre, "wenn er das gemacht hätte" (D 1 Urk. 4/2, S. 7 und S. 13), recht- lich als versuchte Drohungen zu würdigen sind, nicht erheblich relativiert. So kann dieser Umstand, dass sie nicht eigentlich Angst bekommen habe, lediglich auf glückliche Umstände im Zusammenhang mit der damaligen Verfassung der Pri- vatklägerin 2 und nicht auf das Zutun des Beschuldigten zurückgeführt werden, zumal er die Drohungen bereits ausgesprochen hatte. Mit der Vorinstanz kann mithin festgehalten werden, dass vorliegend eine grosse Nähe zum tatbestands- mässigen Erfolg gegeben ist. In subjektiver Hinsicht muss das Verhalten des Be- schuldigten als äusserst verwerflich bezeichnet werden. Seine eigene Mutter und seine Schwester mit dem Tod zu bedrohen zeugt nicht nur von mangelndem Respekt und Dominanzgebaren, sondern auch von einer absoluten Geringschät- zung derer Gefühle und Ängste. Anlass für die Drohung vom 12. April 2017 war auch nicht ein Auslöser von Seiten der Mutter bzw. Schwester, sondern die eige-
ne Unzufriedenheit des Beschuldigten über erhaltene Rechnungen ("Es ging um Rechnungen und ich war deswegen wütend [...]." und: "Ich zeigte meiner Mutter Rechnungen betreffend Urteilen [...]"; D 1 Urk. 5/1 S. 1 f.). Eine Relativierung der Verschuldensschwere hat somit nicht zu erfolgen, weshalb sich die durch die Vor- instanz festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe bzw. vier Mo- naten Freiheitsstrafe als angemessen erweist. 6.5.2. Hinsichtlich der Nötigung vom 2. April 2017 ist das Nötigungsmittel der Einschliessung in das Schlafzimmer als effektives Zwangsmittel einzuschätzen und dessen Zwangswirkung hatte unmittelbar zur Folge, dass die Handlungs- und Bewegungsfreiheit der Privatklägerin 2 deutlich eingeschränkt war. So war sie während ca. 20 Minuten daran gehindert, wieder in die übrigen Räume der Woh- nung zurückzukehren. Die Zwangsintensität ist dadurch, dass sich die Privatklä- gerin 2 immerhin noch in einem Zimmer bewegen konnte, ihr die theoretische Flucht aus dem Fenster möglich gewesen wäre sowie dass die Dauer von 20 Mi- nuten nicht als erheblich lange einzustufen ist, als im unteren Bereich liegend an- zusiedeln. Wenn die Vorinstanz hier das objektive Verschulden noch als leicht bewertet, so ist dies nicht zu beanstanden. Das subjektive Verschulden ist als schikanös und verwerflich einzustufen, weshalb die subjektive Tatkomponente zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens führt. Der Beschuldigte hat für einen absolut nichtigen Anlass, nämlich dass er den Tag verschlafen hat, seiner Mutter die Schuld gegeben (D 1 Urk. 4/1 S. 4 und Urk. 4/2 S. 9). Seine Mutter züchtigen zu wollen, zeugt zudem von einer Geringschätzung ihrer Person. Für diesen Vorfall ist eine (hypothetische) Einsatzstrafe von mindestens 20 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 20 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Die durch die Vorinstanz asperiert vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich 10 Tagessätze Geldstrafe bzw. 10 Tage Freiheitsstrafe (Urk. 59 S. 44) ist daher nicht zu beanstanden. 6.5.3. Für den mehrfachen Hausfriedensbruch ging die Vorinstanz von einem nicht leichten objektiven Verschulden aus, welches durch die subjektive Tat- schwere leicht zu relativieren sei (Urk. 59 S. 43 f.). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen ist und
für die Delikte eine (hypothetische) Einsatzstrafe in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festgesetzt hat (Urk. 59 S. 43 f.). Ergänzend ist aus- zuführen, dass beim objektiven Tatverschulden die mehrfache - nämlich fünffache - Tatbegehung deutlicher straferhöhend zu werten ist. Denn ein mehrfaches Ver- letzen des Hausrechts kann das Sicherheitsgefühl der Bewohner weit erheblicher beeinträchtigen als dies ein einzelner Vorfall zur Folge hätte. In subjektiver Hin- sicht war das Motiv des Beschuldigten für die Verletzung des Hausrechts, Kontakt zu seiner ehemaligen Freundin herzustellen. Indes wurde ihm unmissverständlich, nämlich mittels Hausverbot, zu verstehen gegeben, dass sein Erscheinen dort nicht erwünscht ist. Der Beschuldigte hat sich über diesen klaren Willen hinweg- gesetzt um seine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Eine Relativierung der ob- jektiven Tatschwere hat somit nicht stattzufinden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die durch die Vorinstanz festgesetzte (hypothetische Einsatzstrafe) von 30 Tagessätzen Geldstrafe/30 Tagen Freiheitsstrafe bzw. die asperierte Erhö- hung der Einsatzstrafe für die Drohungen um 20 Tagessätze Geldstrafe/20 Tage Freiheitsstrafe als durchaus angemessen erweist. 6.5.4. Nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte und in Berück- sichtigung des Asperationsprinzips ist festzuhalten, dass sich die durch die Vor- instanz festgesetzte hypothetische Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erweist. 6.6. Täterkomponente 6.6.1. Bei den Täterkomponenten ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnis- sen festzuhalten, dass der Beschuldigte in G._____ TG bei seinen Eltern und sei- nen drei Geschwistern aufwuchs und dort die Primar- und Sekundarschule B be- suchte. Anschliessend absolvierte er eine Anlehre als Produktionsmechaniker (D 1 Urk. 16/10 S. 2). Aktuell arbeitet der Beschuldigte nicht. Gemäss den Angaben seiner Verteidigung absolviert er aber immer wieder Praktika und ist darum be- müht, eine Arbeitsstelle mit einem geregelten Einkommen zu finden (Urk. 78 S. 17). Auch früher leistete er nur Kurzeinsätze von ca. zwei bis drei Monaten im Jahr. Seit 2012 haben ihn die Eltern unterstützt. Zurzeit bezieht der Beschuldigte Sozialhilfe, von welcher auch das Zimmer im Gasthof H._____ in I._____ sowie
die Krankenkasse bezahlt wird. Ihm werden pro Monat zwischen Fr. 700.– bis Fr. 800.– in bar ausbezahlt. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschuldigte Be- treibungen in Höhe von ca. Fr. 5'000.– für nicht bezahlte Krankenkassenrechnun- gen. Er gab vor Vorinstanz an, momentan keine Drogen zu nehmen, früher habe er Haschisch und Marihuana konsumiert. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu werten. 6.6.2. Als Vorstrafen weist der Beschuldigte folgende Einträge auf (Urk. 77): - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Au- gust 2010 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der bedingte Vollzug dieser Geldstrafe wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 widerrufen. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG, Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer beding- ten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Die Probezeit von 4 Jahren wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Mai 2013 um ein Jahr verlängert. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Mai 2013 wurde der Beschuldigte wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, ver- suchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Missbrauch einer Fernmel- deanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 30.– verurteilt. Die Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unter- land vom 29. Dezember 2009 zu 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit, welche zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung im Strafregister des Beschuldigten
eingetragen war, wurde daraus mittlerweile gelöscht (Urk. 63; Urk. 77). Die zuvor aufgeführten, nach wie vor eingetragenen Vorstrafen sind zum Teil einschlägig, so erfolgten schon Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs sowie wegen Dro- hung und versuchter Nötigung. Diese Vorstrafen sind daher deutlich straferhö- hend zu werten, wie dies auch die Vorinstanz getan hat (Urk. 59 S. 45). Weiter delinquierte der Beschuldigte während laufender Probezeit, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. 6.6.3. Beim Nachtatverhalten hat der Beschuldigte lediglich mit Bezug auf die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein Geständnis abgelegt. Dieses ist indes erst im Rahmen der Beurteilung der Übertretungen zu würdigen, weshalb sich an dieser Stelle kein Strafminderungsgrund ergibt. Im Übrigen liegen keine Zugeständnisse vor, welche zu Gunsten des Beschuldigten gewürdigt werden könnten. Reue oder zumindest Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte der Beschuldigte nicht. 6.6.4. Insgesamt liegt auf Grund der teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit ein deutlicher Straferhöhungsgrund vor. Daher erscheint die Erhöhung der Einsatzstrafe unter Einbezug sämtlicher Täterkomponente um 30 Tagessätze Geldstrafe bzw. einen Monat Freiheitsstrafe - wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat (Urk. 59 S. 45 f.) - als sämtlichen Um- ständen Rechnung tragend. Die festgesetzte Strafe von 180 Tagessätzen Geld- strafe oder von 6 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine eher wohlwollende Bemes- sung der Strafhöhe handelt. Obwohl im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteils- zeitpunkt mittlerweile eine Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Strafregister ge- löscht wurde, hätte dennoch ohne Weiteres die Festsetzung einer höheren Strafe in Betracht gezogen werden können. Aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Erhö- hung der vorinstanzlich festgesetzten Strafe aber ohnehin nicht in Frage. 6.6.5. Der Beschuldigte verbrachte 35 Tage in Haft (D 1 Urk. 15/1 und 15/10). Diese Tage erstandene Haft sind auf die Strafe anzurechnen, weshalb 35 Tage
der Geldstrafe bzw. der Freiheitsstrafe als durch Haft geleistet gelten (Art. 51 StGB). 6.6.6. Sanktionsart Nach Bundesgerichtspraxis ist bei Straftatbeständen, welche alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, die Wahl einer Freiheitsstrafe zu begründen, jedenfalls im Bereich von Strafen, bei denen aufgrund des Subsidiaritätsprinzips grundsätz- lich eine Geldstrafe auszusprechen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018 Erw. 1.2.2. und 1.2.3.; BGE 134 IV 97 Erw. 4.2.1). An dieser Stufenordnung der Sanktionen hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts festgehalten (Urteil des Bundesge- richtes 6B_483/2016 vom 30. April 2018 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen auf die Literatur und die Gesetzgebungsmaterialien). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichti- ges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berück- sichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1; 134 IV 97, E 4.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014, E. 1.3.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120). Die Vorinstanz erachtete aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe als angemessen (Urk. 59 S. 46 ff.). Dem ist zuzustimmen. Der Beschuldigte ist mehr- fach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde schon dreimal zu einer Geld- strafe sowie zweimal zu einer Busse verurteilt. Ebenso verbrachte er schon zweimal je einen Tag in Untersuchungshaft (Urk. 77). Die drei ausgefällten Geld- strafen im Umfang zwischen 15 und immerhin 120 Tagessätzen konnten den Be- schuldigten nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten. Auch die einzelnen Tage in Untersuchungshaft zeigten keine Wirkung. Weiter delinquierte der Be- schuldigte während laufenden Probezeiten, wobei ihn die diesbezüglichen Folgen, nämlich der Widerruf einer bedingt ausgefällten Geldstrafe bzw. die Verlängerung einer laufenden Probezeit - nicht beeindruckten und er wiederum straffällig wurde (Urk. 77). Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist zudem festzuhalten, dass
der Beschuldigte nicht geständig oder reuig ist , was auf mangelnde Einsicht schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund ist kaum zu erwarten, dass er sich durch eine weitere - selbst unbedingt ausgesprochene - Geldstrafe beindrucken lassen würde, zumal damit lediglich eine Erhöhung seiner bisherigen Schulden resultie- ren würde. Einer Geldstrafe fehlt es vorliegend nach dem Gesagten sowohl an der Zweckmässigkeit als auch an der präventiver Effizienz (vgl. BGE 138 IV 120 Erw. 5.2; BGE 134 IV 97 Erw. 4.2.2; BGE 134 IV 82 Erw. 4.1). Aus all diesen Gründen ist heute eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszufällen. 6.7. Bei der mit Busse zu ahndenden mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG hat die Vorinstanz das Verschulden des Be- schuldigten bei den betreffenden Vorfällen jeweils einzeln gewürdigt und insbe- sondere die teils mehrfache Tatbegehung, seine jeweilige Motivlage sowie das Vorliegen bzw. nicht Vorliegen eines Geständnisses berücksichtigt (Urk. 59 S. 48 f.). Auf diese Erwägungen kann zunächst verwiesen werden.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich insbesondere bei den gegen die Privatklä- gerin 2 ausgeführten Tätlichkeiten, nämlich das Schlagen mit beiden offenen Händen an die Kopfseiten sowie das Versetzen eines Tritts oberhalb des Gesäs- ses die Tatschwere als erheblich erweist. Gerade ein Tritt wird mit einer gewissen Wucht ausgeführt und kann ohne Weiteres auch schwerere Verletzungen zur Fol- ge haben, dasselbe gilt bei Schlägen an den Kopf. Ein Schlagen und Treten der eigenen Mutter ist zudem in subjektiver Hinsicht als äusserst respektloses Verhal- ten zu werten und ist Ausdruck einer tiefen Geringschätzung des Gegenübers. Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten nicht nur in Kauf, dass seine Mutter Schmerzen erlitt, sondern auch deren Demütigung, dass sie vom eigenen Kind geschlagen und getreten wird. Das Verschulden hinsichtlich der der Privatkläge- rin 3 versetzten Ohrfeige kann demgegenüber als leicht gewertet werden, erfolgte diese doch in einer konfliktbeladenen Situation. Die von der Vorinstanz für sämtli- che Tätlichkeiten festgesetzte Busse von Fr. 400.– erweist sich aus diesen Grün- den als angemessen.
Beim Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kann dem Be- schuldigten nicht zu Gute gehalten werden, dass er diese Verfügung missachtete, weil er den Kontakt zur ehemaligen Freundin herstellen wollte (vgl. die vorinstanz- lichen Erwägungen in Urk. 59 S. 49). Im Gegenteil: Ihm gegenüber wurde klar verfügt, dass er mit dieser gerade keinen Kontakt mehr aufnehmen darf und ihm auch der Zutritt zur Wohnung bzw. die Umgebung der Wohnung verwehrt ist. Der Beschuldigte zeigte durch sein Verhalten keinerlei Respekt vor Anordnungen staatlicher Organe. Hier erscheint die durch die Vorinstanz als angemessen an- genommene Busse von Fr. 300.– als zu mild.
Bei der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hat die Vorinstanz nicht be- rücksichtigt, dass der Beschuldigte diesbezüglich schon mehrfach einschlägig vorbestraft ist (Urk. 63). Sein Geständnis vermag daher die mehrfache Tatbege- hung sowie die Vorstrafen nicht aufzuwiegen. Auch hier ist die festgesetzte Bus- senhöhe von Fr. 300.– als zu tief angesetzt zu werten. 6.8. Aus dem Gesagten erhellt, dass auch unter Berücksichtigung der gerin- gen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (er wird vom Sozialamt un- terstützt und es werden ihm zwischen Fr. 700.– bis Fr. 800.– pro Monat ausbe- zahlt) insgesamt eine höhere Busse auszufällen wäre, als dies die Vorinstanz ge- tan hat. Auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 1'000.– zu bestätigen. Die Ersatz- freiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss auf 10 Tage festzusetzen. 6.9. Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (wobei 35 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– zu be- strafen. 7. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Aufgrund der Strafhöhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe sind die objektiven Vo- raussetzungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe grundsätzlich erfüllt, der Beschuldigte wurde zudem innerhalb der letzten fünf Jahre vor der heute zu beur- teilenden Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Daher gilt grundsätzlich die Vermutung einer günstigen Prognose (OFK/StGB-Heimgartner, 20. Auflage 2018, Art. 42 N 16; BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 42 N 38). Die Vorinstanz kam insbesondere aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten zum Schluss, dass dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden müsse und ihm daher der bedingte Vollzug nicht zu gewähren ist (Urk. 59 S. 50 ff. ). Der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden. Die teils einschlägi- gen Vorstrafen, die Delinquenzen während laufender Probezeiten sowie trotz erlit- tener Untersuchungshaft und die fehlende Einsicht bzw. Reue des Beschuldigten zeigen mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte sich von Strafen, welche für ihn keine spürbaren Auswirkungen haben, nicht vom Begehen von weiteren Straf- taten abhalten lässt. Insbesondere die Einsicht in das Unrecht der Tat und die Reue wären eine äusserst wichtige Voraussetzung für eine günstige Prognose (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 42 N 75). Hier bestehen indes grosse Defizite beim Beschuldigten. Weiter hat der Beschuldigte keine Arbeitsstelle, welche ihm einen geregelten Tagesablauf und eine berufliche und gesellschaftliche Integrati- on ermöglichen würde. Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass er - soweit er- sichtlich - nicht jede angebotene Stelle annimmt, sondern diesbezüglich Ansprü- che stellt (vgl. D 1 Urk. 16/10 S. 4: "So einen Job will ich nicht."). Soweit er Ein- sätze des Arbeitsintegrationsprogramms leistet, so ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte daran teilzunehmen hatte bzw. hat, da er ansonsten keine Sozi- alhilfe mehr erhält. Auch der Widerruf einer bedingten Geldstrafe hat in der Ver- gangenheit keine Wirkung auf das Verhalten des Beschuldigten gezeigt (Urk. 77). Insgesamt kann dem Beschuldigten daher - selbst unter Berücksichtigung der er- littenen Untersuchungshaft - keine günstige Legalprognose mehr attestiert wer-
den. Seine bisherige Strafunempfindlichkeit und Uneinsichtigkeit wecken grosse Bedenken, wenn für ihn keine spürbaren Konsequenzen aus dem vorliegenden Verfahren resultieren würden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei dem Beschuldigten als Wirkung des bedingten Strafaufschubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung ergeben würde (vgl. BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 42 N 41). Die Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist daher zu vollziehen. Dass die Bussen zu vollziehen sind, ergibt sich aus Art. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. 8. Widerruf Die Vorinstanz widerrief die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG, Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Füh- rerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG bedingt aus- gesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht eine bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB auf den Widerruf, wobei es den Beschuldigten ver- warnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern kann. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist im Falle des Widerrufs des be- dingt gewährten Strafvollzugs miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wird eine frühere, bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, kann unter Berücksichtigung der zu erwar-
tenden Wirkungen des Vollzugs dieser Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB allenfalls verneint und diese folglich be- dingt vollzogen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Der Beschuldigte wurde während der gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 für eine Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 70.– laufenden Probezeit von 4 Jahren, welche mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Mai 2013 um 1 Jahr verlän- gert wurde, erneut straffällig (Urk. 77). Entsprechend ist zu prüfen, ob der für die- se Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen ist. Vorliegend geht es um eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe, deren Probezeit schon einmal - auf Grund erneuter Delinquenz - verlängert wurde. Somit wurde dem Beschuldigten im Sinne einer Warnung bereits Gelegenheit gegeben, sich noch einmal zu bewähren. Der Beschuldigte hat diese Chance jedoch nicht ge- nutzt und wurde wiederum rückfällig. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die bisher gegen den Beschuldigten ergangenen Verurteilungen mittlerweile zwischen sieben und zehn Jahren zurückliegen und diese immerhin lediglich die Bestrafung mit Geldstrafen im Bereich von 15 bis maximal 120 Tagessätzen zur Folge hatten (Urk. 77). Demgegenüber ist der Beschuldigte heute erstmals mit einer Freiheits- strafe zu bestrafen, deren Vollzug er auch zu gewärtigen haben wird. Von der Verbüssung dieser Strafe ist sodann eine Warnwirkung zu erwarten, welche als ausreichend erachtet werden kann, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auf den Widerruf des für diese Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs ist daher zu verzichten. Stattdessen ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 für eine Geldstrafe von 120 Tagessät- zen zu Fr. 70.– festgesetzte Probezeit von 4 Jahren, welche mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Mai 2013 um ein Jahr verlängert wurde, um ein weiteres Jahr zu verlängern.
treten auf Zivilansprüche) sowie 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist . 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfach versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– festgesetzte Probezeit von 4 Jahren, welche mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Mai 2013 um 1 Jahr verlängert wurde, wird um ein weiteres Jahr verlängert. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– amtliche Verteidigung
− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zuhanden der Akten C-1/2012/7161. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 24. Januar 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli