Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190295-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Höchli Beschluss vom 7. Juni 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. E. Lüscher, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____
betreffend Sachbeschädigung etc. und Widerruf
Berufung gegen eine Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 1. April 2019 (GG180257)
Erwägungen: Am 5. April 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. April 2019 Beru- fung an (Urk. 34). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019, eingegangen am 31. Mai 2019, hat die Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat die Berufung zurückgezogen (Urk. 41). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID, StPO Praxis- kommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 3 zu Art. 428), weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 1. April 2019 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten
− die Privatklägerschaft − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 7. Juni 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli