Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190334-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese
Urteil vom 4. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
bis 19. Juli 2019 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., ab 19. Juli 2019 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ringger, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend gewerbsmässigen Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 6. Juni 2019 (DG180255)
Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Sep- tember 2018 (Hauptanklage, Urk. 00000002 ff.) und vom 15. Januar 2019 (Nach- tragsanklage, Urk. 25) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 in Verbindung mit Art. 29 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG, − des vorsätzlichen Erteilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG, − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG in Verbin- dung mit Art. 29 StGB, − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 29 StGB, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden der FINMA zudem die Akten ihres Ver- fahrens gegen die B._____ AG (sieben Bundesordner mit grünen Ordnerrü- cken G01015090) zurückgegeben. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern Scha- denersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: - E._____ (1), CHF 250'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. November 2011; - F._____ (2), CHF 5'100.– zuzüglich 5% Zins seit 11. März 2011; - G._____ (3), CHF 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 20. Februar 2012; - H._____ (5), CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 22. März 2011; - I._____ (6), CHF 66'000.– zuzüglich 5% Zins seit 17. Mai 2012; - J._____ (7), CHF 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit 5. September 2011; - K._____ (8), CHF 12'000.–; - L._____ (9), CHF 14'000.– zuzüglich 5% Zins seit 12. Juni 2012; - M._____ (19), CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 13. März 2011; - N._____ (11), CHF 15'000.–; - O._____ (13), CHF 46'000.– zuzüglich 5% Zins seit 16. August 2011; - P._____ (14), CHF 14'000.– zuzüglich 5% Zins seit 26. Juli 2012; - Q._____ (15), CHF 130'000.– zuzüglich 5% Zins seit 3. Februar 2013; - R._____ (16), CHF 187'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Oktober 2011; - S._____ (17), CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 4. April 2013; - T._____ (18), CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins seit 14. März 2011; - U._____ (19), CHF 36'000.– zuzüglich 5% Zins seit 25. Juli 2011; - V._____ (20), CHF 40'000.– zuzüglich 5% Zins vom 29. September 2011 bis zum 13. Januar 2014; - W._____ (21), CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins vom 30. September 2011 bis zum 13. Januar 2014; - AA._____ (23), CHF 49'000.– zuzüglich 5% Zins seit 30. Juni 2012; - AB._____ (24), CHF 15'831.90 zuzüglich 5% Zins seit 21. Januar 2013; - AC._____ (25), CHF 14'000.– zuzüglich 5% Zins seit 18. Juli 2012; - AD._____ (26), CHF 21'000.– zuzüglich 5% Zins seit 26. Februar 2013; - AE._____ (27), CHF 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit 13. März 2011; - AF._____ (28), CHF 160'000.–;
AG._____ (29), CHF 21'000.– zuzüglich 5% Zins seit 19. September 2012; - AH._____ (30), CHF 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 30. Oktober 2012; - AI._____ (31), CHF 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 30. August 2011; - AJ._____ (32), CHF 64'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Mai 2012; - AK._____ (33), CHF 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit 10. April 2013; - AL._____ (34), EUR 14'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. Dezember 2012; - AM._____ (35), CHF 14'000.–; - AN._____ (36), CHF 14'000.– zuzüglich 5% Zins seit 19. Dezember 2012; - AO._____ (37), CHF 61'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2012; - AP._____ (38), CHF 60'000.–; - AQ._____ (39), CHF 15'000.–; - AR._____ (40), CHF 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit 31. August 2011; - AS._____ (41), EUR 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit 31. März 2011; - AT._____ (42), CHF 12'000.– zuzüglich 5% Zins seit 12. Oktober 2011; - AU._____ (43), EUR 59'974.– zuzüglich 5% Zins seit 23. Januar 2013. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: - AV._____ AG (4); - AW._____ (12); - BA._____ (44). 11. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: - K._____ (8); - M._____ (10); - N._____ (11); - AW._____ (12); - P._____ (14);
AE._____ (27); - AU._____ (43); - BA._____ (44). 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 41'100.– Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV CHF 49'743.30 amtliche Verteidigung; CHF 225.40 Zeugenentschädigung; CHF 30.– Auslagen Untersuchung.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger mit CHF 49'743.30 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ (1) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 11'255.30 zu bezahlen. 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin BB._____ (22) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 3'216.– zu bezah- len, 18. Auf die Entschädigungsbegehren der folgenden Privatkläger wird nicht ein- getreten:
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 6. Juni 2019 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfa- chen Geldwäscherei, der Unterlassung der Buchführung, der Urkundenfälschung, der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung, des vorsätzlichen Erteilens fal- scher Auskünfte, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Freigesprochen wurde er von den Vorwürfen der Misswirtschaft (Anklageziffer VIII. der Hauptanklage), des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und des Verge- hens gegen die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Nach- tragsanklage vom 15. Januar 2019). Das Verfahren wurde betreffend Anklagezif- fer II. der Hauptanklage (Geldwäscherei) insoweit eingestellt, als es sich auf An- klagepunkte vor dem 6. Juni 2012 bezieht. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagess- ätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Zürich vom 14. März 2017 ausgefällten Strafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 80.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren. Es wurde über die Verwendung der beschlagnahmten Ge- genstände und Unterlagen sowie die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren befunden (Urk. 55). Gegen das vorinstanzliche Urteil hat der Beschuldigte am 10. Juni 2019 fristge- recht Berufung angemeldet (Urk. 46) und mit Eingabe vom 16. Juli 2019 die Beru- fungserklärung eingereicht (Urk. 58). Er ficht das vorinstanzliche Urteil mit Aus- nahme der Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche) und 7 (Beschlagnahmungen) an und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft hat innert angesetzter Frist Anschlussberufung erhoben, die Privatkläger 1-44 haben auf Anschlussberu- fung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Schuldigsprechung wegen eines schweren Falls der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB, Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3, da die Verjährung betreffend den qualifizierten Tatbestand noch nicht eingetreten sei, Schuldigsprechung wegen des mehrfa-
chen Erteilens falscher Auskünfte und in teilweiser Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 Schuldigsprechung wegen Misswirtschaft. Ferner beantragte sie, der Be- schuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen (Urk. 66). In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 31. August 2022 zog der Beschul- digte die Berufung betreffend die Verurteilung wegen Erteilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG zurück (Urk. 92 S. 5). Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Berufungsantwort und Begründung der An- schlussberufung vom 31. Oktober 2022 (Urk. 101) mit, sie ziehe ihre Anschluss- berufung bezüglich Geldwäscherei (Dispositiv-Ziffern 1 und 3), Misswirtschaft (Dispositiv-Ziffer 2) und Bemessung der Strafe (Dispositiv-Ziffer 4) zurück. Ihre Anschlussberufung beschränke sich nunmehr darauf, dass der Beschuldigte an- stelle des einfachen des mehrfachen vorsätzlichen Erteilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG schuldig zu sprechen sei (Urk. 101). Da der Beschuldigte seine Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Ertei- lens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG zurückgezogen hat, fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Demzufolge ist der Schuldspruch in diesem Punkt (Dispo- sitiv-Ziffer 1 Lemma 6) in Rechtskraft erwachsen. Aus vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass das Urteil der Vorinstanz hin- sichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen vorsätzlichen Er- teilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG), 2 teilweise (Frei- sprüche betreffend Nachtragsanklage vom 15. Januar 2019), 7 (Beschlagnah- mungen), 8 (Rückgabe beigezogener Akten und Laptop an FINMA), 12 teilweise (ausgenommen Kosten der amtlichen Verteidigung) und 18 (Entschädigungsbe- gehren der Privatkläger 15, 20, 21 und 28) in Rechtskraft erwachsen ist. In allen weiteren Punkten bildet es Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfah- ren. Explizit ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung des Honorars für die amtliche Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 15) ebenfalls im vorliegenden Verfahren zu prüfen
ist, nachdem die vom amtlichen Verteidiger dagegen erhobene Beschwerde von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 an die erkennende II. Strafkammer zur weiteren Behandlung im Berufungsverfahren überwiesen wurde (Urk. 73). 2. Verfahrensgang Die vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von 45 na- mentlich erwähnten Geschädigten als Zeugen/Auskunftspersonen wurden mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2021 einstweilen abgewiesen unter Hinweis da- rauf, dass erst nach eingehender materieller Prüfung der Anklagevorwürfe ent- schieden werden kann, ob die beantragten Einvernahmen notwendig erscheinen (Urk. 76). Auf die Beweisanträge ist daher im Rahmen nachfolgender materieller Erwägungen einzugehen. Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung auf den 26. August 2022 vorgela- den (Urk. 79). Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er in der Berufungsverhandlung von seinem Recht auf Aussageverweige- rung Gebrauch machen werde und ersuchte um Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 83). Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens erklärt hatte (Urk. 84), wurde mit Be- schluss vom 27. Juni 2022 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 85). Mit Eingang der Anschlussberufungsantwort des Beschul- digten vom 28. November 2022 (Urk. 106) ist der Schriftenwechsel abgeschlos- sen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwürfe 1.1. Wie bereits erwähnt, erfolgte bezüglich der Anklagevorwürfe der Nach- tragsanklage der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Januar 2019 ein rechtskräftiger Freispruch des Beschuldigten. Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Berufungsverfahren bilden daher ausschliesslich die Anklagevorwür-
fe gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. September 2018. 1.2. Gewerbsmässiger Betrug und Geldwäscherei 1.2.1. Betrugsvorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift kurz zusammengefasst vorgewor- fen, er habe im Zeitraum von März 2011 bis Juli 2013 in seiner Funktion als Ver- waltungsrat, Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär der Gesellschaft B._____ AG (nachfolgend B._____ AG) die im Anhang zur Anklageschrift aufgeführten 53 Geschädigten durch wahrheitswidrige Angaben getäuscht. Er habe ihnen ge- genüber angegeben, die B._____ AG sei ein erfolgreiches, weltweit agierendes Unternehmen, dessen Engagements in Transferrechte von Fussballspielern oft- mals hohe Renditen abwerfe und welches gewinnbringend wirtschafte. Zudem habe der Beschuldigte versprochen, dass die B._____ AG die Aktien nach einer Laufzeit von 3 bzw. 3.5 Jahren zurückkaufen werde. Die B._____ AG habe jedoch über keine Fussballtransferrechte verfügt und keine Gewinne erwirtschaftet, viel- mehr habe die Überschuldung der Gesellschaft ab 2011 aufgrund der Rückkauf- versprechen bei gleichzeitig fehlenden Erträgen und privaten Bezügen ab den B._____ AG-Konten stetig zugenommen, und es sei ausgeschlossen gewesen, dass diese die Aktien nach 3 oder 3.5 Jahren hätte zurückkaufen können. Der Beschuldigte habe die Aktien mehrheitlich via die BC._____ verkauft, deren Mit- arbeiter er bei Präsentationen, Schulungen und Treffen mittels Internetauftritt, Werbebroschüren und Vertragsunterlagen der B._____ AG getäuscht habe. Die BC.-Mitarbeiter hätten ihrerseits unbewusst die Geschädigten in den Ver- kaufsgesprächen mit den gleichen Mitteln getäuscht. Der Beschuldigte habe die durch die BC. vermittelten Geschädigten häufig persönlich kontaktiert, ei- nem kleineren Teil der Geschädigten habe er die Aktien auch ohne Vermittlung durch die BC._____ verkauft. Insgesamt hätten die getäuschten Geschädigten Fr. 2'348'926.70 und EUR 103'974.– überwiesen. Der Beschuldigte habe die von den Geschädigten überwiesenen Vermögenswerte laufend verwendet, um seine priva- ten und geschäftlichen Kosten zu begleichen. Zum Erwerb eines Transferrechts und dergleichen sei es nie gekommen. In der Anklageschrift wird im Detail um-
schrieben, welche wahrheitswidrigen Angaben sich in den Internetauftritten der B._____ AG und BD., in verschiedenen Broschüren und in den Aktien- zeichnungsscheinen fanden, und ausgeführt, der Beschuldigte habe die identi- schen wahrheitswidrigen Angaben auch mündlich gegenüber den Geschädigten und BC.-Mitarbeitern gemacht. Der Beschuldigte habe sich besonderer Machenschaften bedient, indem er pro- fessionelle Internetseiten betrieben, diverse Werbebroschüren und Vertragsunter- lagen verwendet und die Aktien durch eine Vermittlerin vertrieben habe. 1.2.2. Geldwäscherei Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die durch die Betrugshandlungen er- langten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 1'246'810.75 und EUR 8'080.– bar bezogen zu haben. Durch die Barbezüge habe er die Sicherstellung, Beschlag- nahme und Einziehung dieser Gelder durch die Strafverfolgungsbehörden er- schwert. 1.3. Unterlassung der Buchführung Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe vom 1. Januar 2012 bis 26. August 2013 als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG unterlassen, die buchhaltungsrelevanten Unterlagen der B._____ AG systematisch und vollständig abzulegen bzw. ablegen zu lassen und stets eine aktuelle Buchhaltung zu führen bzw. führen zu lassen. Insbesondere habe er in diesem Zeitraum nicht alle Akti- enkäufe mit Rückkaufsverpflichtung und nicht alle Kassatransaktionen dokumen- tiert bzw. dokumentieren lassen. Die Vermögenssituation der B._____ AG sei da- her nicht vollständig dokumentiert gewesen. 1.4. Urkundenfälschung In diesem Anklagepunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ein Proto- koll einer rechtswidrigen Generalversammlung der B._____ AG vom 29. Januar 2013 unterzeichnet, welches die wahrheitswidrigen Angaben enthalten habe, dass das gesamte Aktienkapital anwesend sei und die Revisionsstelle gewählt
habe. Gleichentags habe er die rechtswidrige Bestellung der Revisionsstelle dem Handelsregister Zug gemeldet unter Beilage des von ihm unterzeichneten Proto- kolls. 1.5. Entgegennahme Publikumseinlagen Der Anklagevorwurf unter diesem Titel geht dahin, dass in den Aktienzeichnungs- scheinen gemäss dem Anklagesachverhalt betreffend den Betrugsvorwurf der Rückkauf der Aktien nach einer Haltedauer von 3 bis 3.5 Jahren zugesichert wor- den sei. Damit sei die B._____ AG gegenüber den Aktionären zur Rückzahlungs- schuldnerin geworden und sei den entsprechenden Investitionen Einlagecharakter zugekommen. Die B._____ AG habe die Geschäftstätigkeit, im Rahmen welcher sie gewerbsmässig Gelder von Publikum entgegengenommen habe und dafür im Internet und in Werbebroschüren öffentlich Werbung gemacht und eine Vermittle- rin eingesetzt habe, ohne die erforderliche Bankbewilligung der FINMA ausgeübt.
1.6. Lohnabzüge Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2013 betreffend die vier B._____ AG-Angestellten BE., BF., BG._____ und BH._____ vorgenommenen Lohnabzüge für die berufliche Vorsorge nicht vollständig an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgeliefert, sondern für die laufenden Kosten der B._____ AG und für persönliche Bedürfnisse verwendet, so dass Ende Juli 2013 eine offene Forderung zu Guns- ten der Stiftung Auffangeinrichtung BVG von Fr. 5'503.22 und anfangs 2017 von Fr. 15'482.56 bestanden habe. Ebenfalls habe er die zur Weiterleitung an die Ausgleichskasse BI._____ abgezogenen Beträge nicht vollständig abgeliefert, sondern diese für die laufenden Kosten der B._____ AG und persönliche Bedürf- nisse verwendet. Im August 2014 habe eine offene Forderung zu Gunsten der Ausgleichskasse BI._____ in der Höhe von Fr. 42'080.70 bestanden. 1.7. Misswirtschaft
Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. September 2008 mit der AV._____ AG einen Werkvertrag betreffend Einbau einer Gelateria- Infrastruktur in der Liegenschaft BJ.-Strasse 1 in BK. zu einem Preis von Fr. 21'400.– eingegangen zu sein, obwohl er offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 63'238.45 und Lohnpfändungen gehabt habe. Bereits bei Abschluss des Vertrags habe der Beschuldigte die Absicht gehabt, die Gelateria unentgeltlich ei- nem Dritten zu überlassen, was er in der Folge auch getan habe und damit der AV._____ AG Haftungssubstrat entzogen habe. 1.8. Missbrauch Kontrollschilder Der entsprechende Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass der Beschuldigte der Verfügung des Strassenverkehrsamtes BI._____ vom 26. August 2013 keine Folge geleistet habe, gemäss welcher er den Fahrzeugausweis und die Kontroll- schilder betreffend den Personenwagen der Marke BMW, deren Halterin die B._____ AG war, innert einer Frist von 5 Tagen hätte abgeben oder dem Stras- senverkehrsamt Fr. 418.– bezahlen müssen. Die B._____ AG habe die Kontroll- schilder vom 5. bis 19. September 2013 widerrechtlich in ihrem Besitz gehabt. 2. Standpunkte der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten 2.1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft vertrat den Standpunkt, bei den dem Beschuldigten vor- geworfenen Betrügen handle es sich um Seriendelikte, da er mittels Broschüren, Internetauftritten der B._____ AG, Aktienzeichnungsscheinen und Beizug einer Vermittlerin jeweils durch gleichartige falsche Angaben und Mittel getäuscht habe und nach demselben Handlungsmuster vorgegangen sei (Urk. 41 S. 3). Der Be- schuldigte habe gegenüber den Gesch ädigten angegeben, dass die B._____ AG ein erfolgreiches, weltweit agierendes Unternehmen im Bereich von [...] sei, wo- bei es sich, wie das Ergebnis im Konkursverfahren zeige, um eine dreiste Lüge gehandelt habe. Der Buchhalter C._____ habe bestätigt, dass er nie Geld aus ei- nem Transferabschluss verbucht habe, und der Scout BE._____ habe bestätigt, dass es nie zu einem Transferabschluss gekommen sei (Urk. 41 S. 2 f.).
Zum Vorwurf der Geldwäscherei führte sie aus, den Bankbelegen sei zu entneh- men, dass der Beschuldigte insgesamt Fr. 1,246 Mio. und EUR 8'080.– bar bezo- gen habe (Urk. 41 S. 4). Der Vorwurf der Unterlassung der Buchführung basiere auf dem Bericht des Un- tersuchungsbeauftragten der FINMA, der zum Schluss gekommen sei, dass die Abschlüsse auf unvollständigen Unterlagen basieren und keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die finanzielle Situation der B._____ AG zulassen, den Bilanzen 2012 und 2013, deren Zahlen nicht mit den Ermittlungsergebnissen übereinstim- men und den Aussagen von C., wonach er alle Buchhaltungsunterlagen, die er erhalten habe, auch verarbeitet habe (Urk. 41 S. 4). Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung führte die Staatsanwaltschaft aus, ca. 50 Geschädigte, die ihrerseits Aktionäre der B. AG gewesen seien, hätten ausgesagt, dass sie nie eine Einladung zur Generalversammlung vom 29. Januar 2013 erhalten hätten. Der Beschuldigte habe unter Missachtung des Stimmrechts der Aktionäre eine ihm genehme Revisionsstelle wählen wollen (Urk. 41 S. 5). Der Beschuldigte habe mittels Broschüren und Internetauftritten über die Ge- schäftstätigkeit der B._____ AG informiert. Aufgrund der Aussagen der BC.- Mitarbeiter und der Geschädigten sei erstellt, dass der Beschuldigte die Aktien mehrheitlich via die BC. verkauft habe und dass die B._____ AG den Rück- kauf der Aktien versprochen habe. Damit sei der Sachverhalt betreffend Entge- gennahme von Publikumseinlagen erstellt (Urk. 41 S. 5). Ferner sei aufgrund der bei den Akten liegenden Belege das nicht vollständige Weiterleiten von Abzügen der Sozialversicherung und der beruflichen Vorsorge erstellt (Urk. 41 S. 6). Betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft führte sie aus, da der Beschuldigte den Werkvertrag unter dem Namen A'._____ abgeschlossen habe, sei davon auszu- gehen, dass er seine desolate finanzielle Situation gegenüber der AV._____ AG habe verheimlichen wollen. In den Buchhaltungsunterlagen der BL._____ AG fin-
de sich kein Hinweis, dass die GmbH irgendjemanden für Elektroinstallationen entschädigt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte die GmbH die Infrastruktur unentgeltlich habe nutzen lassen (Urk. 41 S. 7). Die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamts sei dem Beschuldigten am 30. August 2013 zugestellt worden. Er hätte die Kontrollschilder demzufolge spä- testens am 4. September 2013 abgeben müssen. Sie seien allerdings erst am 19. September 2013 deponiert worden (Urk. 41 S. 7 f.). 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte hat in allen mit ihm durchgeführten Einvernahmen im Vorverfah- ren und anlässlich der Befragung vor Vorinstanz von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch gemacht. Der Standpunkt des Beschuldigten ergibt sich aus den Ausführungen seiner Ver- teidigung vor Vorinstanz, an denen sie im Berufungsverfahren festhielt, und den- jenigen in den Schriften im Berufungsverfahren. Ihre Argumentation ist nachfol- gend kurz darzustellen. Die Verteidigung macht betreffend den Betrugsvorwurf geltend, die Vorausset- zungen für einen Serienbetrug seien nicht erfüllt, es liege kein einheitliches Hand- lungsmuster vor. Es reiche nicht aus, wenn in einzelnen Fällen gewisse Elemente des behaupteten Handlungsmusters erstellt werden können (Urk. 92 S. 8). In verschiedenen Fällen sei erstellt, dass der Beschuldigte den Anlegern offen mitgeteilt habe, dass es sich bei der B._____ AG um ein Start-up-Unternehmen handle (Urk. 43 S. 9 f.). Der Beschuldigte habe gegenüber der BC., insbe- sondere deren Geschäftsführern BM. und BN., von Beginn weg mit- geteilt, dass es sich bei der B. AG um eine Gesellschaft im Aufbau handle (Urk. 43 S. 10). Er habe sämtliche Investorengelder für den Geschäftsaufbau verwendet und nicht für irgendwelche privaten Zwecke (Urk. 92 S. 11). Bezüglich Internetauftritt und Hochglanzbroschüren liess der Beschuldigte geltend machen, diese würden offensichtliche Werbeaussagen und blumige Anpreisun-
gen enthalten, was für den durchschnittlichen Leser sofort ersichtlich sei. Die ein- zelnen Aussagen in den Prospekten seien zudem im Kern nicht falsch. Die B._____ AG habe sich international etablieren wollen und habe in der Schweiz und im Ausland nach potentiellen Beteiligungen an talentierten Fussballern ge- sucht. Mit den Prospekten und Internetseiten lasse sich keine relevante und schon gar keine arglistige Täuschung herbeireden (Urk. 43 S. 12). Es sei darauf hinzuweisen, dass die Verfasser der einzelnen Texte nie nachweislich hätten eru- iert werden können. Die BC._____ habe die meisten Broschüren selber in Eigen- regie erstellt. Die Unschuldsvermutung verbiete die Annahme, der Beschuldigte sei der Urheber dieser Internetseiten und Broschüren (Urk. 92 S. 28). Die Verteidigung machte bezüglich der Aktienzeichnungsscheine geltend, die Staatsanwaltschaft übersehe, dass diese riesige Unterschiede im Inhalt und Wort- laut aufweisen würden und es kein identisches Handlungsmuster gebe. Die aller- wenigsten Zeichnungsscheine würden eine verbindliche Rückkaufsverpflichtung mit einem fixen Preis enthalten. Zahlreiche Zeichnungsscheine würden keine Rückkaufsverpflichtung enthalten. Gewisse Anleger hätten gar keinen Zeich- nungsschein unterschrieben. Mit einzelnen Investoren habe die B._____ AG ganz spezifische Aktienkaufverträge abgeschlossen, welche ausdrückliche Hinweise auf die spekulativen Aspekte der Investition und die Möglichkeit eines Totalverlus- tes aufgewiesen hätten. Andere Zeichnungsscheine würden nur die Möglichkeit eines Rückkaufs ansprechen ohne eine verbindliche Verpflichtung zu enthalten oder einen verbindlichen Rückkaufspreis festzulegen (Urk. 43 S. 13 f.). Hinsichtlich des Vorwurfs der Kettentäuschung liess der Beschuldigte geltend machen, die Anleger, welche direkt mit ihm zu tun gehabt hätten, hätten ausge- sagt, es sei ihnen nichts in Bezug auf die Rückzahlung ihrer Investition verspro- chen worden oder die Rückzahlung mit Rendite sei als Optimalfall dargestellt worden. Diese Anleger würden aussagen, es sei ihnen vollkommen bewusst ge- wesen, dass die Anlage risikoreich sei (Urk. 43 S. 17 f.; Urk. 92 S. 12 und S. 15 f.). Diejenigen Anleger, die über die BC._____-Vermittler angeworben worden seien, würden demgegenüber ganz andere (grösstenteils unverwertbare) Aussa- gen machen, es sei die Rede von absoluter Sicherheit, 150 % sicher, 100 % Kapi-
talschutz, hohen Gewinnversprechen etc. (Urk. 92 S. 12). Das Motiv sei klar, denn der Lohn der BC.-Vermittler habe ausschliesslich in Provisionen von 30 % der Provisionssumme bestanden, sie hätten demzufolge kein Interesse daran ge- habt, die Anleger korrekt über die Risiken der Investition aufzuklären, vielmehr da- ran, möglichst viele B. AG-Aktien zu verkaufen (Urk. 43 S. 19; Urk. 92 S. 17). Diese Diskrepanz zwischen der Risikoaufklärung durch den Beschuldigten und durch die BC.-Vermittler erschüttere die Anklagetheorie des Serienbe- truges (Urk. 92 S. 18). Die Theorie der Kettentäuschung falle in sich zusammen, wenn man beachte, dass der Beschuldigte nur die erste Schulung der BC.-Verantwortlichen ge- leitet habe, die weiteren Schulungen der BC.-Vermittler von den Verant- wortlichen der BC., BO., BP. und BM._____ durchgeführt wor- den seien (Urk. 92 S. 19). Der Beschuldigte habe in seiner Präsentation klar und deutlich darauf hingewiesen, dass sich das Geschäftsmodell der B._____ AG im Aufbau befinde und die Investition mit Risiken verbunden sei. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte im direkten Kontakt mit den Anlegern die Ri- siken der Investition betont habe, bei der Schulung der BC.-Vermittler da- gegen plötzlich von absoluter Sicherheit und garantiertem Gewinn gesprochen hätte (Urk. 92 S. 19). Die Führungsriege der BC. habe daher schnell das Zepter übernommen und die Vermittler selber geschult. Dabei hätten BO., BP. und teilweise auch BM._____ innerhalb der BC._____ verbreitet, die Anlage sei absolut risikolos und werfe eine garantierte Rendite von 50 % ab (Urk. 92 S. 20). Die BC.-Verantwortlichen hätten die finanzielle Situation der B. AG sehr genau gekannt. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte BM., BN. und BO._____ die Abschlüsse der B._____ AG offengelegt habe (Urk. 43 S. 20). Für die Anleger seien nicht die Prospekte, Internetseiten, Zeich- nungsscheine oder Angaben des Beschuldigten entscheidend gewesen, vielmehr seien die spezifischen Zusicherungen der BC.-Vermittler und ihr Vertrauen in die Prüfung durch die BC. der Hauptgrund für ihre Investition gewesen. Der Beschuldigte habe nichts von den Versprechungen und Zusicherungen der
BC.-Leute gewusst. Die Staatsanwaltschaft sei den Schutzbehauptungen der BC.-Verantwortlichen aufgesessen und habe sich auf den Beschuldig- ten eingeschossen. Die Beteuerungen der BC.-Verantwortlichen, sie hätten den Anlegern einfach nur gutgläubig die Informationen des Beschuldigten weiter- gegeben, seien völlig unglaubwürdig und klar abgesprochen. Nach Eingreifen der FINMA hätten sie die Zeit genutzt, sich im Detail abzusprechen, um ja nicht selber zur Verantwortung gezogen zu werden. BM. habe nach dem Einschreiten der FINMA alle Unterlagen der Vermittler eingezogen, um ja nicht selber zur Ver- antwortung gezogen zu werden (Urk. 43 S. 23; Urk. 92 S. 12). BM., BN. und BO._____ hätten genau über die finanzielle Situation der B._____ AG und die Risiken Bescheid gewusst, hätten ja alle Abschlüsse der B._____ AG gesehen und als professionelle Finanz- und Versicherungsvermittler mit entspre- chenden Bewilligungen der FINMA auch über das nötige Know-How verfügt, um die Abschlüsse korrekt interpretieren zu können. Trotzdem hätten sie allen Anle- gern versichert, die BC._____ habe die B._____ AG auf Herz und Nieren geprüft und die Anlage sei todsicher. Die Theorie der Anklage, wonach die BC.- Verantwortlichen willenlose Tatwerkzeuge des Beschuldigten gewesen seien, sei widerlegt. Wenn überhaupt, seien die Vermittler von ihren eigenen Chefs ge- täuscht worden, nicht vom Beschuldigen. Dieser habe die BC.- Verantwortlichen offen über seine Bemühungen, Transferrechte zu erwerben, in- formiert, habe nie behauptet, er habe erfolgreich Transferrechte erwerben kön- nen. Er habe vielmehr versucht, die notwendige Finanzierung für den Kauf der Transferrechte gewisser Spieler zusammen zu bekommen (Urk. 43 S. 23 f.). Er habe die BC._____ auch darüber informiert, wenn Verhandlungen gescheitert seien. Es dränge sich der Verdacht auf, dass die BC.-Verantwortlichen in völliger Eigenregie alle möglichen und unmöglichen Behauptungen in die Welt gesetzt haben, um möglichst viele Abschlüsse und Provisionen zu generieren. Die BC.-Vermittler der unteren Chargen hätten die Informationen über die an- geblichen Spielerbeteiligungen nicht vom Beschuldigten erhalten, sondern von BM., BO. und BP._____ (Urk. 43 S. 24). Der Beschuldigte habe den BC.-Verantwortlichen die finanziellen Verhältnisse der B. AG von Be- ginn weg offengelegt und bei der einzigen Schulung, die er bei der BC._____ ge-
geben habe, klar darauf hingewiesen, dass die B._____ AG ein Start-up sei und die Anleger auf die diesbezüglichen Risiken aufmerksam gemacht werden müss- ten (Urk. 92 S. 39). Das von der BC.-Spitze wider besseres Wissen verbrei- tete Hauptverkaufsargument, dass die B. AG von mehreren Anwälten auf Herz und Nieren geprüft und als vollkommen sicher beurteilt worden sei, stamme nicht von ihm und könne auch nicht von ihm stammen (Urk. 92 S. 40). Der Beschuldigte liess weiter geltend machen, es liege keine Arglist vor, da den Anlegern ausserordentlich hohe Gewinne ohne jegliches Risiko versprochen wor- den sein sollen. Dabei müssten auch bei einem völligen Laien die Alarmglocken läuten. Die allermeisten Anleger hätten dagegen keinerlei eigene Abklärungen ge- tätigt und damit grundlegendste Vorsichtsmassnahmen in eklatanter Weise miss- achtet (Urk. 43 S. 26; Urk. 92 S. 41). Hinsichtlich der 5-Tagesfrist sei festzuhalten, dass diese erst nach der Unterzeichnung des Vertrages laufe. Abklärungen treffe man jedoch vor der Unterzeichnung eines Vertrages. Deshalb könne es nicht sein, dass sich die Anleger durch diese Frist von Abklärungen hätten abhalten lassen, denn vor der Unterzeichnung hätten sie alle Zeit gehabt, um sich die not- wendigen Informationen einzuholen (Urk. 92 S. 42). Ausserdem fehle es am Moti- vationszusammenhang. Die allermeisten Anleger seien nicht verwertbar befragt worden, deshalb könne nur darüber spekuliert werden, ob und wenn ja, welche angeblichen Täuschungshandlungen, zu welchem Zeitpunkt, welche allfälligen Irr- tümer ausgelöst haben könnten (Urk. 43 S. 28 f.). Wenn überhaupt, hätten die An- leger in Bezug auf die von der BC._____ behauptete Überprüfung der B._____ AG und deren Ergebnis der absoluten Sicherheit und garantierten Rendite geirrt (Urk. 43 S. 29; Urk. 92 S. 47). Dieser für die Investition ausschlaggebende Irrtum beruhe nicht auf einer dem Beschuldigten vorgeworfenen Täuschungshandlung, sondern sei eine Eigenkreation vom BC.-Chef BM. (Urk. 92 S. 47 f.). Zudem sei dieser Irrtum in der Anklageschrift nicht erwähnt (Urk. 92 S. 48). Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, denn der Beschuldigte habe die BC._____ gerade deshalb beauftragt, weil er auf deren Professionalität vertraut habe und habe sicherstellen wollen, dass Anleger korrekt über die Investition auf- geklärt werden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die BC._____ den An-
legern wider besseres Wissen vorgeben werde, sie habe die Sicherheit der Anla- ge mit mehreren Anwälten geprüft und die Investition sei absolut sicher und ga- rantiert gewinnbringend (Urk. 92 S. 48). Da die Voraussetzungen für ein Seriendelikt nicht erfüllt seien, verbiete das An- klageprinzip eine Verurteilung in jedem einzelnen Fall und für jeden einzelnen An- leger unabhängig davon, ob verwertbare Aussagen vorliegen oder nicht. Eine Verurteilung wegen Betrugs im Einzelfall wäre deshalb von vornherein nur dann möglich, wenn die Anklageschrift für jeden einzelnen Anleger im Detail und unter Angabe der erforderlichen Motivationszusammenhänge aufzeigen würde, wann, wo und von welcher Person er in welcher Weise mit welchen Mitteln genau ge- täuscht worden sei, und inwiefern diese Täuschung im konkreten Fall arglistig gewesen sein soll und welche Vermögensdisposition er aufgrund welcher irrigen Vorstellung getätigt habe. Vorliegend erfülle die Anklage diese Vorgabe für keinen einzigen Anleger. Das gescheiterte Konstrukt eines Serienbetrugs habe zur Fol- ge, dass der vorgeworfene Sachverhalt nur oberflächlich und pauschal beschrie- ben werde. In keinem einzigen Fall seien diejenigen Handlungen ausreichend präzise aufgeführt, welche den Betrugstatbestand erfüllen sollen. Ohne diese An- gaben im Einzelfall sei eine Verteidigung gegen den völlig pauschalen Anklage- vorwurf unmöglich (Urk. 92 S. 52 f.). 3. Beweismittel 3.1. Sachverhaltserstellung betreffend Betrugsvorwurf 3.1.1. Vorbemerkung Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf gegenüber den im Anhang A zur An- klageschrift aufgeführten 53 Geschädigten ist vorweg festzuhalten, dass nur ins- gesamt 10 Geschädigte unter Wahrung der Konfrontationsrechte des Beschuldig- ten einvernommen wurden. Dies liegt darin begründet, dass sich die Staatsan- waltschaft auf den Standpunkt stellt, es liege ein Seriendelikt vor. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte mit Broschüren, Internetauftritten der B._____ AG, den Aktienzeichnungsscheinen und dem Beizug einer Vermittlerin jeweils
durch gleichartige falsche Angaben und Mittel getäuscht habe, jeweils nach dem gleichen Handlungsmuster vorgegangen sei. Er habe immer die gleichen Lügen aufgetischt indem er erzählt habe, bei der B._____ AG handle es sich um ein er- folgreiches, weltweit agierendes Unternehmen, das vor allem mit Fussballtransfer- rechten hohe Gewinne erziele (Prot. I S. 7 f.). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung dürfe das Gericht bei solchen Konstellationen die Tatbestandsmerk- male des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Der Beschul- digte habe somit nicht mit allen Geschädigten konfrontiert werden müssen, um den Sachverhalt zu erstellen (Urk. 41 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft habe ca. 10 Geschädigte unter Wahrung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten einver- nommen, das seien ca. 20 % der Geschädigten, was nach der Rechtsprechung genüge (Prot. I S. 7 f.). Wie vorstehend dargelegt, machte der Beschuldigte demgegenüber geltend, die Anklage gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Voraussetzungen für ein Se- riendelikt erfüllt seien. Die Vorinstanz führte dazu aus, das täuschende Verhalten des Beschuldigten sei bei allen Geschädigten im Wesentlichen nach demselben Handlungsmuster er- folgt. Das Handlungsmuster, das der Beschuldigte seinen serienmässig begange- nen Täuschungen zugrunde gelegt habe, sei aufgrund der vorhandenen Beweis- mittel (Aussagen mehrerer Zeugen und Auskunftspersonen, Verkaufsbroschüren, Aktienzeichnungsscheine, Bankbelege und Quittungen), welche zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar seien, nachgewiesen. Aus dem Umstand, dass nicht al- le Geschädigten in Gegenwart des Beschuldigten befragt worden seien, könne dieser nichts zu seinen Gunsten herleiten. Es wäre in Verfahren mit Dutzenden oder gar Hunderten von Geschädigten nicht praktikabel und mit dem Beschleuni- gungsgebot nicht vereinbar, wenn ausnahmslos jeder Geschädigte in Anwesen- heit der beschuldigten Person und seiner Verteidigung einvernommen werden müsste. Es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei einem Se- riendelikt die Erstellung des Sachverhalts nicht von der Befragung aller Geschä-
digten als Zeugen oder Auskunftspersonen in Gegenwart des Beschuldigten ab- hänge (Urk. 55 S. 58 f.). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 in Erwägung 3.3. festgehalten, bei einem serienmässigen Betrug handle der Täter häufig mehrfach nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt sei. So- weit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert seien und sich bezüg- lich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, dürfe das Gericht die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täu- schung, in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine einzelne fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale müsse nur in denjeni- gen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster ab- weichen. Bei Seriendelikten mit einer unübersehbaren Anzahl von Geschädigten entfalle die Notwendigkeit der Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen, so- fern sich diese schon aufgrund des gleichartigen Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweisen. In solchen Fällen lässt es das Bundesgericht genügen, wenn nur eine bestimmte Anzahl Geschädigter als Zeugen oder sonst näher be- fragt wurden und das anhand ihrer Aussagen überprüfte Handlungsmuster den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Das Bundesgericht weist jedoch in diesem Ent- scheid auch darauf hin, dass die Annahme eines Serienbetrugs nicht dazu führen dürfe, dass der Grundsatz in dubio pro reo unterlaufen werde. Nachfolgend sind zuerst die verwertbaren Aussagen der Mitarbeiter der BC._____ und der Geschädigten darzulegen und zu würdigen. Insbesondere ist zu prüfen, ob aufgrund der verwertbaren Aussagen die Voraussetzungen für die Annahme eines Seriendeliktes gegeben sind oder allenfalls im Sinne des Beweisantrages des Beschuldigten die Befragung weiterer Geschädigten unter Wahrung der Teil- nahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten erforderlich ist. 3.1.2. Zusammenfassung der verwertbaren Aussagen von Zeugen und Aus- kunftspersonen
a) Aussagen der bei der BC._____ tätigen Personen sowie des für die B._____ AG tätigen BE._____ aa) BO._____ war in der anklagerelevanten Zeit für die BC._____ als Vermitt- ler tätig. Er sagte in der Befragung als Auskunftsperson vom 28. August 2016 (Urk. 50201004 ff.) aus, seine Aufgabe bei der BC._____ sei das Vermitteln von Versicherungs- und Finanzprodukten gewesen (Urk. 50201008). Er bestätigte, dass es bei der BC._____ Schulungen betreffend die B._____ AG-Papiere gege- ben habe, an denen man als Angestellter habe teilnehmen müssen. Diese hätten pro Quartal vielleicht einmal stattgefunden. Die Schulungen seien von BM., dem Beschuldigten und ihm durchgeführt worden. Er habe die Informationen, welche er an die Mitarbeiter der BC. weitergegeben habe, von BM._____ und dem Beschuldigten erhalten. Die Angaben, die er von der B._____ AG bzw. dem Beschuldigten erhalten habe, habe er nicht geprüft. Er hätte sich dies damals nicht zugetraut, aber er habe BM._____ mehrmals den Auftrag gegeben, die An- gaben zu überprüfen (Urk. 41 S. 7). Er habe Verträge gesehen, die der Beschul- digte vorher als Privatperson mit seinem eigenen Geld mit Fussballern und/oder Fussballclubs abgeschlossen habe. Er habe nie einen Vertrag gesehen bezüglich der Gelder, die sie hereingeholt hätten. Der Beschuldigte habe wegen des Spie- lers namens BQ._____ schnell Geld benötigt, um diesen holen zu können. Sie hätten entsprechend die Aktien verkauft und das Geld hereingeholt. Es sei ihnen mündlich gesagt worden, das Geld sei zusammengekommen und der Spieler könne für die B._____ AG unter Vertrag genommen werden bzw. die Transfer- rechte gesichert werden (Urk. 50201010). Neben BQ._____ seien als weitere Namen BR._____ und BS._____ genannt worden. Der Beschuldigte habe auch viele No-Names gehabt. Er habe immer gesagt, dass sein Scout ihm interessante Spieler gebracht habe und er dort investiert habe (Urk. 50201010). BO._____ be- stätigte, dass er mit BM._____ und dem Beschuldigten an einem Tisch gesessen habe und BM._____ Druck gemacht habe, dass er die Bilan- zen/Erfolgsrechnungen der B._____ AG sehen wolle, worauf der Beschuldigte diese auf den Tisch gelegt habe. Er (BO.) habe nicht die Kompetenz ge- habt, eine Bilanz zu bewerten, BM. habe dies gemacht (Urk. 50101011). Auf Vorhalt, dass man gewissen Kunden mitgeteilt habe, dass die B._____ AG
mit einem Anwalt von der BC._____ überprüft worden sei, erklärte BO., er habe dies gemäss Aussage von BM. so weitergegeben. Es seien sogar zwei voneinander unabhängige Anwälte gewesen (Urk. 50201011). Das habe BM._____ allen Mitarbeitern so mitgeteilt, dies sei intern so publiziert worden und von allen Verkäufern an die Kunden weitergeleitet worden (Urk. 50201012). Er er- klärte ferner, dass die BC._____ im Versicherungsbusiness tätig sei und Finanz- beratungen gemacht habe. Sie seien wegen Versicherungsvergleichen, nie extra wegen den B._____ AG-Aktien, zu den Kunden gegangen. Für die BC._____ sei- en die B._____ AG-Aktien eine Alternative zu den herkömmlichen Anlagen gewe- sen. Insgesamt seien ca. Fr. 1,9 Mio. von Kunden der BC._____ in die B._____ AG investiert worden (Urk. 50201012). Die BC._____ habe von der B._____ AG anfangs 30 %, dann 20 % und später 15 % des Investitionsvolumens als Provisi- on erhalten (Urk. 50201014). BO._____ sagte ferner aus, dass der Beschuldigte auch Unterlagen abgegeben habe und zwar das Platzierungsprogramm B._____ AG, die BD.-Broschüre und eine violette Hochglanzbroschüre B. AG (Urk. 50201019). bb) BM._____ wurde am 28. Juni 2016 als Auskunftsperson befragt (Urk. 50201045 ff.). Er war seit 2010 für die BC._____ tätig, seit 2012 oder 2013 als Geschäftsführer. Er sagte aus, die B._____ AG habe Broschüren, Zeich- nungsscheine und Formulare zu den Zeichnungsscheinen zur Verfügung gestellt. Für die B._____ AG-Sachen habe es spezifische Schulungen gegeben. An der ersten Schulung sei er glaublich anwesend gewesen. Er wisse nicht, ob Herr BP._____ oder Herr BO._____ diese Schulungen gemacht hätten. Er glaube, der Beschuldigte selber habe die erste Schulung durchgeführt, an welcher er das Produkt vorgestellt habe (Urk. 50201048). BM._____ bejahte, Verträge der B._____ AG mit Fussballern und/oder Fussballclubs gesehen zu haben, konnte jedoch keine Namen mehr nennen (Urk. 50201049). Die Broschüre hätten sie bei der BC._____ auf dem Bürodrucker gedruckt. Er bejahte, die Buchhaltung und Bi- lanzen/Erfolgsrechnungen der B._____ AG gesehen zu haben. Er meinte, er sei dabei allein gewesen. Es sei aber auch möglich, dass BO._____ oder BP._____ dabei gewesen seien. Er habe das fachliche Know-how gehabt, um eine Bi- lanz/Erfolgsrechnung zu lesen und zu verstehen. Über eine entsprechende Aus-
bildung verfüge er zwar nicht, aber er habe sich dies mit den Jahren alles selber beigebracht (Urk. 50201050). Auf Vorhalt der Aussagen mehrerer Kunden, wo- nach ihnen mitgeteilt worden sei, die B._____ AG sei von einem Anwalt der BC._____ überprüft worden, bestätigte er, dies sei überprüft worden, bevor sie damals ins Geschäft eingestiegen seien. Damals sei noch Herr BN._____ Ge- schäftsführer gewesen, der diplomierter Buchhalter gewesen sei und recht gut drausgekommen sei. Er habe keine Aussage bezüglich eines Anwalts gemacht, jedoch gesagt, sie hätten die Bilanzen/ Erfolgsrechnungen überprüft (Urk. 50201051). cc) O._____ sagte in der Einvernahme als Auskunftsperson vom 2. September 2016 (Urk. 50301003 ff.) aus, er habe selber Fr. 56'000.– in B._____ AG-Aktien investiert (Urk. 50301003 f.). Bezüglich der Schulungen führte er aus, der Be- schuldigte sei sicher auch mal bei der BC._____ gewesen und habe das Produkt vorgestellt. Der Beschuldigte habe immer erwähnt, wenn die B._____ AG Konkurs gehen würde, habe der Kunde kein Geld verloren, da er ja Lizenzen von Spielern oder Namenaktien erworben habe und der Kunde den direkten Anteil habe, wenn der Spieler weitervermittelt oder verkauft werde. Diese Sicherheit hätten sie von BM._____ nochmals bestätigt erhalten und dies mit gutem Gewissen an den Mann gebracht (Urk. 50301006). Er könne nicht mehr sagen, wie viele Schulun- gen er insgesamt erhalten habe. In B._____ AG sei hauptsächlich 2011 und 2012 geschult worden. Er würde sagen, der Beschuldigte habe zweimal selber ge- schult. Der Beschuldigte habe Unterlagen abgegeben. Sie hätten eine Broschüre mit Spielernamen erhalten. Diese seien aber aus der Vergangenheit gewesen. In der aktuellen habe es keinen Spielernamen gehabt, was immer so erklärt worden sei, dass B._____ AG selber entscheide, in welchen Spieler investiert werde. Der Kunde habe diesen 3.5-Jahresvertrag und die Namenaktie sei um einen Franken gestiegen. Er habe Fr. 56'000.– investiert und es seien ihm 9333 Aktien überge- ben worden. Nach 3.5 Jahren hätte man ihm Fr. 93'000.– zurückbezahlt. Er hätte also eine Rendite von 50 % erzielt. Ein Gewinn von 50 % in 3 Jahren wäre im ab- soluten Risikobereich gewesen, das wisse er heute (Urk. 50301007). Sie hätten immer weiter erklärt, dass im worst case, wenn die Firma in Konkurs gehe, der Kunde sein Geld trotzdem nicht verloren habe, weil das Geld in einen Spieler in-
vestiert sei und dieser irgendwann in Zukunft weitervermittelt bzw. verkauft werde (Urk. 50301007). Als BM._____ erfahren habe, dass er (O.) Fr. 30'000.– der investierten Fr. 56'000.– über einen Kredit finanziert habe, den sein Vater aufgenommen habe, habe dieser ihm gesagt, er müsse sich keine Sorgen ma- chen, er habe es ja geprüft (Urk. 50301009). Man habe den Kunden gesagt, dass die B. AG garantiere, das Zertifikat zurückzukaufen und dies die Sicherheit sei (Urk. 50301017). Dies hätten sie durch die Schulung erfahren. Es sei damals wohl grundsätzlich BO._____ gewesen, von dem diese Information gekommen sei. Er vermute, es sei von oben nach unten gegangen. Er wisse nicht, ob es von BM._____ gekommen sei oder direkt vom Beschuldigten (Urk. 50301018). Der Vermerk auf den Zeichnungsscheinen "Die B._____ AG gewährt, strengstens die Priorität zu bestreben, ihre veräusserten Namenaktien..." bedeute, dass sie es nicht garantieren, sondern sich Mühe geben würden, das zu machen (Urk. 50301019). Die Broschüren hätten sie von B._____ AG erhalten (Urk. 50301020). dd) BE._____ wurde am 19. September 2016 als Zeuge befragt (Urk. 50401003 ff.). Er sagte aus, er sei von Januar 2012 bis Mitte Oktober 2013 Angestellter der B._____ AG gewesen und habe als Scout gearbeitet. Seine Auf- gabe habe darin bestanden, Spieler zu beobachten, in die man ein Investment machen könnte, und deren Potential einzuschätzen (Urk. 50401004). Ferner sei der Bruder des Beschuldigten, BH., bei der B. AG beschäftigt gewe- sen und habe die Leitung gehabt. BG._____ sei für Grafik und Internet zuständig gewesen. Der Firmenzweck von B._____ AG/BD._____ sei gewesen, Investoren reinzuho- len, um in Fussballspieler zu investieren. Bei einem Weiterverkauf eines Fussball- spielers hätte die B._____ AG Gewinn gemacht aufgrund der Beteiligung am Fussballspieler und würde auch der Investor eine Rendite erhalten. Zu seiner Zeit habe es keine einzige Investition gegeben, er habe keinen einzigen Spieler bestä- tigt (Urk. 50401005). Seines Wissens habe der Beschuldigte zu seiner Zeit keinen Spieler gekauft bzw. bezahlt. Der Beschuldigte habe gesagt, man müsse Gelder, die reinkämen, sofort vom Konto wegnehmen. Investorengelder dürften wegen des Zinses nicht auf dem
Konto bleiben, da die Firma mit den Investorengeldern keinen Gewinn erzielen dürfe. Der Besch uldigte habe deshalb die Gelder abgehoben. Er wisse aber nicht, was der Beschuldigte damit gemacht habe (Urk. 50401006). Das Investment bei der BT._____ sei nicht zustande gekommen, weil der Be- schuldigte die erste Rate von Fr. 40'000.– oder Fr. 50'000.– nicht fristgerecht be- zahlt habe (Urk. 50401007). Er habe den Kontakt mit der BT._____ bzw. mit de- ren Sponsoring-Verantwortlichen hergestellt. Der Beschuldigte und er hätten die- sen eingeladen zu sich in den BU.. Der Verantwortliche habe ihnen gezeigt, wie ein Sponsoring-Paket für die BT. aussehe. Nach ein bis zwei weiteren Gesprächen sei die Vereinbarung zustande gekommen. Sie seien sogar im Juni oder Juli 2012 von der BT.-Kommission eingeladen worden und hätten als Namenssponsor vor allen Vereinsfunktionären der BT. auftreten können. Der Name BD._____ sei auf einer Folie an die Wand projiziert worden (Urk. 50401007). Sie seien viele Super League und Challenge Clubs angegangen. Beim FC BV._____ sei es recht konkret gewesen, bei anderen Clubs habe man Gespräche geführt, aber es habe nicht gepasst. BQ._____ vom FC BW._____ sei bei ihm nie ein Thema gewesen. Es wäre viel zu teuer gewesen, in diesen zu investieren. Bei BS._____ seien sie dran gewesen, hätten Verhandlungen mit dem Verein, dem FC CA., geführt. Der Beschuldigte und er seien in CA. gewesen und der Präsident CB._____ sei auch zu ihnen in die Büros im BU._____ gekommen (Urk. 50401007 f.). Es habe auch Kontakte zu CC._____ gegeben. Der Beschul- digte habe diesen als Gesicht der BD._____ brauchen wollen, damit es so ausse- he, als sei CC._____ auch dabei. Aus den Gesprächen zwischen ihm, dem Be- schuldigten und CC._____ habe er gespürt, dass CC._____ nicht habe dabei sein wollen, nichts Schriftliches habe machen wollen. Der Beschuldigte habe einfach gemeint, wenn man einen Anlass für Investoren veranstalte, würde CC._____ dann auftauchen. CC._____ habe dies zwar nicht verneint, habe aber gefunden, man müsse es dann im Einzelfall anschauen. Es sei in seiner Zeit aber nie vorge- kommen, dass CC._____ bei einem Zusammenzug der Investoren vorbeige- schaut habe, weil es während der Zeit seiner Beschäftigung keinen solchen Zu-
sammenzug gegeben habe (Urk. 50401009). Er habe mit mehreren Vereinen Verhandlungen betreffend eine mögliche prozentuale Beteiligung bei einem mög- lichen Transfer geführt. Sie seien mit dem FC BW._____ zusammen gesessen. Der habe ein eigenes Budget von Fr. 80 Mio. und sei eine so grosse Macht, dass er eigentlich keine Fremdgelder brauche. CD._____ habe das Gleiche gesagt, sie hätten "voriges" Geld. Mit CE._____ habe er über ein paar Spieler ein paarmal Verhandlungen geführt. Diese hätten zu keiner Einigung geführt, weil sie sich be- tragsmässig nicht hätten finden können. Mit CF._____ hätten sie noch Gespräche wegen Spielern gehabt, die seien offen gewesen für Investitionen. Auch mit CG._____ habe er mehrmals Gespräche geführt, es sei aber nie ein konkretes Angebot gemacht worden. Bei CH._____ sei Thema gewesen, dass man den Verein 100 % übernehmen könne, der Betrag sei mehr oder weniger bestimmt gewesen. Sie hätten sich auf Fr. 1 Mio. geeinigt. Der Beschuldigte habe gesagt, jetzt müsse er unbedingt das Geld zusammenbringen. Bei CA._____ wäre der Betrag Fr. 300'000.– oder Fr. 600'000.– gewesen. Er sei sich nicht mehr sicher, glaube aber, es seien Fr. 600'000.– gewesen, da wären sie dann noch an BS._____ beteiligt gewesen. Mit dem FC BV._____ und dem FC CI._____ seien auch Gespräche geführt worden (Urk. 50401012 ff.). Betreffend BVG habe der Beschuldigte ihn an C._____ verwiesen, welcher die Buchhaltung gemacht habe. Er habe dann C._____ kontaktiert (Urk. 50401010). dd) BP._____ wurde am 22. September 2016 als Auskunftsperson einver- nommen (Urk. 50501003 ff.). Er arbeitete seit 2010 als Aussendienstmitarbeiter für die BC._____ (Urk. 50501007). Er besass Aktien der B._____ AG und sagte aus, er habe sich mit Fr. 20'000.– beteiligt, um den Kunden CJ._____ zufrieden zu stellen, der Fr. 50'000.– investiert habe. Den Rest hätten glaublich BO._____ oder ev. auch BM._____ privat bezahlt. Sie hätten dem Kunden eine Garantieer- klärung gegeben. Herr O._____ habe privat dem Herrn CK._____ eine Garantie- erklärung ausgestellt und Herr BM._____ an Herrn O.. Als sie erfahren hät- ten, dass etwas nicht gut laufe, habe BM. alle Unterlagen von ihnen einver- langt mit der Begründung, er würde das alles managen. Es sei gesagt worden,
dass mit den Kunden eine Sammelklage gegen den Beschuldigten gemacht wer- de (Urk. 50501006). Die Informationen für die Weitergabe an die Erwerber von B._____ AG-Aktien hätten die BC.-Mitarbeiter vom Beschuldigten erhalten. Es habe Schulun- gen gegeben, an denen der Beschuldigte das Produkt vorgestellt habe. Er wisse nicht mehr, wie viele Schulungen es gewesen seien, schätzungsweise fünf. Der Beschuldigte und BM. hätten BO._____ gefragt, ob er als langjähriger Fussballer Schulungen machen könne. Das habe er dann auch gemacht. Der Beschuldigte habe ihn (BP.) einmal angerufen und erklärt, dass der FC CL. vor dem Konkurs stehe und man extrem günstig Fussballspieler kaufen könne. Das müsse im Sommer 2011 oder 2012 gewesen sein (Urk. 50501008). Sie hätten im Moment keine Kundengelder gewinnen können, daher sei nichts aus der CL.-Sache geworden (Urk. 50501009). Er habe noch einen Spie- lervertrag zwischen dem FC CA. und BS._____ gesehen, der damals bei CA._____ gespielt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, er stehe kurz vor dem Deal, er könne die Transferrechte von BS._____ übernehmen. Bezüglich CL._____ sei die Information an die Kunden weitergegangen, seines Wissens ha- be es keine Leute gegeben, die extra wegen dem investiert hätten (Urk. 50501009 f.). Er habe auch ein Bild gesehen, auf dem der Beschuldigte mit dem Präsidenten des BT._____ eine Partnerschaft abgemacht habe als Hauptsponsor der League 1 Promotion (Urk. 50501010). Er habe nie Bilanzen oder Erfolgsrechnungen der B._____ AG gesehen. BM._____ habe das zweimal prüfen lassen, auch mit Juristen, und habe ihnen mitgeteilt, dass da eine saubere Buchhaltung und Geschäftsführung vorhanden sei. BM._____ habe ihm dies persönlich gesagt (Urk. 50501011). Von Kunden der BC._____ seien seines Wissens Fr. 1,0 bis 1,5 Mio. in B._____ AG-Aktien investiert worden (Urk. 50501012). Die Provision habe anfänglich 25 % bis 30 % betragen, anschliessend sei es weniger geworden. Die Provision sei hoch gewesen. Der Beschuldigte habe auf Nachfragen erklärt, das Geld stamme aus liquiden Mitteln, aus Reserven (Urk. 50501013).
Es habe für die Aktionäre nie eine Generalversammlung gegeben, der Beschul- digte sei direkt bei den Kunden vorbeigegangen (Urk. 50501014). Der Beschuldigte habe ihnen immer versichert, auch unabhängig davon, ob es die B._____ AG noch gebe, würden die Kunden die Transferrechte persönlich über- nehmen. Das habe der Beschuldigte sowohl ihm persönlich als auch an der Schu- lung gesagt. Selbst wenn die Firma Konkurs gehen würde, würden die Kunden die Transferrechte behalten. Diese würden nicht in die Konkursmasse fallen (Urk. 50501015 f.). b) Aussagen von Geschädigten aa) I._____ wurde am 12. Dezember 2017 als Auskunftsperson befragt (Urk. 50601001 ff.). Er sagte aus, er sei von CM._____ von der BC._____ im Zusam- menhang mit einem Wechsel der Lebensversicherung beraten worden. Er habe beim Wechsel der Lebensversicherung Geld verloren und habe dies wieder her- einholen wollen. CM._____ habe ihm die B._____ AG-Aktie angeboten und Fairfi- nance-Vermittlerinformationen sowie die Broschüre "..." vorgelegt. Dann habe er mit BO._____ zu tun gehabt und es sei zum Aktienkauf gekommen im Betrag von Fr. 24'000.–. Man habe ihm mitgeteilt, es würde eine jährliche Generalversamm- lung geben. Eine solche habe jedoch nie stattgefunden. Im Oktober 2012 habe sich der Beschuldigte bei ihm gemeldet, da keine GV stattgefunden habe und er (der Beschuldigte) es vorziehe, sich persönlich mit den Leuten zu treffen. Er habe ihm erklärt, einen Fussballer zu finanzieren, jedoch gebe es ein Problem mit des- sen Lizenz, weshalb der Fussballer nicht in die Schweiz kommen könne. Dann habe der Beschuldigte ihm ein gutes Angebot gemacht, woraufhin er nochmals für Fr. 28'000.– Namenaktien gekauft und ein Zertifikat erhalten habe. Später habe der Beschuldigte ihn angerufen und mitgeteilt, dass die Banküberweisung nicht stattgefunden habe und er das Geld dringend brauche. Er sei persönlich auf die Bank gegangen, habe Fr. 14'000.– in bar abgehoben und dieses Geld am Abend dem Beschuldigten übergeben (Urk. 50601003). Das erste Geld sollte für einen Spieler vom FC BW._____ sein. Das zweite Mal, als er Geld vorgeschossen ha- be, weil er sich im Tessin aufgehalten habe, sei für den FC CA._____ gewesen (Urk. 50601006).
Den Aktienzeichnungsschein habe er vor der Unterzeichnung gelesen. Er habe nicht alles hinterfragt, sondern Vertrauen in diese Leute gehabt. I._____ bestätig- te, dass das Geld bei der zweiten Investition nicht umgehend überwiesen worden sei und seine Bank die Adresse des Beschuldigten dubios gefunden habe. Er ha- be der Bankmitarbeiterin, die er kenne, gesagt, sie müsse überhaupt keine Angst haben, habe die Fr. 14'000.– abgehoben und sie angewiesen, die Fr. 28'000.– zu überweisen. Er habe absolutes Vertrauen gehabt (Urk. 50601007). Die bei den Akten liegende Grafik betreffend die Entwicklung der Fr. 24'000.– müsse er beim ersten Investment von BO._____ erhalten haben. Sie besage, dass die Namenaktien jedes Jahr um einen Franken steigen sollten, das stehe auch irgendwo. Als er ein Jahr später wieder Aktien gekauft habe, seien diese auch um einen Franken teurer gewesen. Es sei ziemlich risikoreich gewesen. Er habe dann gefragt, was passiere, wenn sich der Fussballer verletze. Der Be- schuldigte habe ihm erklärt, dass sie versichert seien. Er habe ihm zugesichert, dass mit seinem Geld nichts passiere. Sollte der Fussballer beispielsweise nicht verkauft werden innerhalb von 3 bis 3.5 Jahren, würde er das Geld zurückerhalten und könne es in einen anderen Spieler investieren. Man habe ihm auch einen Auszug aus dem Handelsregister gezeigt. Daraus habe man gesehen, dass die Firma intakt sei und keine Zahlungsschwierigkeiten habe (Urk. 50601004). Er habe Fr. 24'000.– und Fr. 28'000.– investiert und eine Vorauszahlung von Fr. 14'000.– geleistet. Für die Vorauszahlung habe er weder eine Aktie noch das Geld zurück erhalten (Urk. 50601005). Auf die Frage, ob ihm gesagt worden sei, seit wann die B._____ AG im Fussball- transfer tätig sei, antwortete I._____, das sei nicht gesagt worden, soviel er wisse (Urk. 50601005). Auf die Frage, ob ihm erklärt worden sei, was im Falle eines Konkurses passiere, erklärte er, er habe wahrscheinlich nie danach gefragt, für ihn sei wichtig gewe- sen, was passiere, wenn ein Spieler sich verletze (Urk. 50601006).
bb) K._____ wurde am 12. Dezember 2017 als Auskunftsperson einvernom- men (Urk. 50701001 ff.). Er sagte aus, er habe den Beschuldigten über BM._____ kennen gelernt. Es habe ein Gespräch zwischen ihm, dem Beschuldigten und BM._____ stattgefunden. Er nehme an, dass der Beschuldigte die zwei Broschü- ren zum Gespräch mitgenommen habe. Es sei darum gegangen, Namenaktien zu kaufen und an Transfererlösen zu verdienen. Der Beschuldigte habe an diesem Gespräch die Investitionsmöglichkeiten vorgestellt (Urk. 50701003). Auf die Frage, ob ihm etwas betreffend Rückkauf der Aktien erklärt worden sei, sagte K._____ aus, das Einzige, was er sich aufgeschrieben habe, sei, dass man 3.5 Jahre warten müsse. Er habe auch damals nicht ganz genau gewusst, wie das Ganze ablaufe, ob man 3.5 Jahre warte, bis der Spieler weiterverkauft werde (Urk. 50701004). Das Zertifikat sei nicht erläutert worden, die Broschüre habe man zusammen überflogen. Alles sei auf Vertrauensbasis erfolgt. Er habe noch im Hinterkopf, dass man zumindest das Anfangsinvestment zurückerhalten sollte, falls der Spielerverkauf nicht klappe (Urk. 50701004). BM._____ sei seine Vertrauensperson gewesen. Sie hätten im gleichen Ge- schäftshaus gearbeitet, er habe auch eine Lebensversicherung bei ihm abge- schlossen und ihn vor dem Investment ein bis zwei Jahre gekannt (Urk. 50701004 f.). Er habe Fr. 12'000.– investiert und das Geld BM._____ in bar übergeben. Das Geld sei für eine Namenaktie für einen Fussballspieler aus CG._____ gewesen, so genau könne er das nicht mehr sagen, schlussendlich sei es für das Zertifikat gewesen. Er glaube, man habe ihm bezüglich der Gewinne gesagt, dass die Ak- tien von Fr. 6.– später für Fr. 9.– verkauft werden könnten. Er könne sich nicht er- innern, ob gesagt worden sei, seit wann die B._____ AG im Transfermarkt mitmi- sche, er glaube eher nicht (Urk. 50701005). Auf die Frage, was ihm betreffend das Risiko des Investments erklärt worden sei, antwortete K., er glaube, es sei so gewesen, dass man den Transfererlös bekomme, wenn der Spieler nach 3.5 Jahren verkauft werde. Könne der Spieler nicht innert der 3.5 Jahren verkauft werden, bekomme man das investierte Geld zurück. Es sei nicht erklärt worden, was im Falle des Konkurses der B. AG passiere (Urk. 50701006).
Auf die Frage, ob das Vertrauen zu BM._____ oder das Auftreten des Beschuldig- ten für ihn entscheidend gewesen sei, antwortete K., es sei von beidem ein bissch en gewesen. Es sei ein Geschäft, das man mit einer fremden Person nicht einfach so abschliessen würde (Urk. 50701008). cc) AD. wurde am 12. Dezember 2017 als Auskunftsperson befragt (Urk. 50801001 ff.). Er sagte aus, er sei im Zusammenhang mit der Krankenkasse von der BC._____ kontaktiert und beraten worden. Im Anschluss an die Beratung ha- be ihm O'._____ (recte: O.) angeboten, ihn über Geldanlagen zu beraten. Es sei um verschiedene Anlagen, Goldinvestitionen, B. AG und noch etwas Drittes gegangen. O._____ habe ihm erklärt, die B._____ AG handle mit Fussball- transferrechten. Wenn man Namenaktien kaufe und diese nach 3.5 Jahren wieder verkaufe, würde der Aktienpreis jedes Jahr um einen Franken steigen. Das klinge etwas komisch, er habe nachgefragt, worin der Sinn bestehe, dass die Aktie jedes Jahr um einen Franken steige. Er habe keine schlüssige Antwort bekommen und sei skeptisch gewesen. Zuerst habe er abgelehnt und keinen unmittelbaren Ent- scheid fällen wollen (Urk. 50801002 f.). O._____ habe ihm, da er auf Nachfrage hin immer noch skeptisch gewesen sei, angeboten, die Sache anschauen zu ge- hen. Zusammen mit O._____ sei er zur B._____ AG gegangen und habe den Be- schuldigten getroffen. Dieser habe ihm erklärt, wie alles funktioniere und habe ihm gezeigt, dass O._____ auch bereits investiert habe. Anschliessend sei er immer noch nicht wahnsinnig überzeugt gewesen. Er habe die Sache mit Familie und Kollegen diskutiert. Er habe auch den Internetauftritt der B._____ AG angeschaut. Es habe auf der Homepage Fotos gehabt von diversen Fussballspielern und dem Beschuldigten, von CC._____ und von CN._____ in den Büroräumlichkeiten der B._____ AG. Zu jenem Zeitpunkt sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um ei- nen Betrug handeln könnte. Die Fotos hätten ihn jedoch beruhigt, dass es doch funktionieren könnte, und er sei der Meinung gewesen, dass die BC._____ es wissen müsste, wenn es sich um einen Betrug handeln würde. Dies habe ihm ei- ne gewisse Sicherheit gegeben und er habe sich entschieden, zu investieren. Er habe daraufhin 3000 Namenaktien zu Fr. 7.– investiert, also Fr. 21'000.–. Er habe das Geld per Banküberweisung bezahlt (Urk. 50801003 f.). Er habe nie ein be- sonders gutes Gefühl gehabt, habe sich aber durchringen können, das Invest-
ment zu tätigen. Als er mit O._____ und dem Beschuldigten gesprochen habe, sei das Gefühl besser gewesen, weil sie ihn darin bestärkt hätten, dass es eine gute Sache sei. Wenn er wieder alleine darüber nachgedacht habe, habe er gedacht, es sei schon seltsam, aber er habe es nicht wahrhaben wollen (Urk. 50801007). Auf die Frage, was ihm der Beschuldigte erläutert habe, sagte AD._____ aus, dieser habe erzählt, dass die B._____ AG Fussballtransferrechte besitze. Wenn die Fussballer wertvoller werden würden, würden auch die Werte der Transfer- rechte steigen. Wenn sie verkauft würden, könnten sie auch davon profitieren bzw. würde die B._____ AG viel Geld verdienen (Urk. 50801004). Es sei die ganze Zeit darum gegangen, dass die B._____ AG Transferrechte kau- fe und verkaufe. Er habe den Handelsregisterauszug angeschaut und gesehen, dass die Firma seit 1995 bestehe und der Beschuldigte erst seit ein oder zwei Jahren eingetragen sei. Im Gespräch sei auch angesprochen worden, dass man seit einer Ewigkeit im Geschäft sei (Urk. 50801005 f.). Bezüglich des Rückkaufs der Aktien sei ihm nur erklärt worden, dass das nach 3.5 Jahren der Fall sein sollte, mehr ins Detail sei man nicht gegangen (Urk. 50801006). Zum Risiko des Investments habe O._____ gesagt, dieses sei praktisch nicht vorhanden, sie hätten verschiedene Beteiligungen an diversen Spielern, so dass das Risiko diversifiziert sei und der Ausfall eines Spielers kom- pensiert werden könne. Er habe auch im Gespräch in den Büroräumen der B._____ AG nach dem Risiko gefragt. Betreffend den Fall eines Konkurses sei ihm gesagt worden, dass dann immer noch die Transferrechte da seien, die einen Wert hätten (Urk. 50801006). Das habe er zu jenem Zeitpunkt geglaubt, vielleicht auch leichtgläubig geglaubt (Urk. 50801008). Es habe nie eine GV der Aktiengesellschaft stattgefunden (Urk. 50801007). dd) AF._____ wurde am 13. Dezember 2017 als Auskunftsperson befragt (Urk. 50901001 ff.). Er sagte aus, der Kontakt zur B._____ AG sei durch den BC.-Vermittler CO. hergestellt worden. Er habe zuerst in CP._____ investiert gehabt. Diese Investition sei langsam bergab gegangen. Es sei ihm von
CO._____ geraten worden, das Geld von CP._____ wegzunehmen und in B._____ AG zu investieren. Dieser habe ihm zu Hause ein Dossier mit Fussball- spielern gezeigt und erklärt, wie das Ganze ablaufe und die Werte steigen wür- den. Weil CO._____ keine Zeichnungsberechtigung gehabt habe, sei BO._____ dazugekommen. Es habe ein Treffen mit BO._____ gegeben und er sei einmal in den Büroräumlichkeiten der B._____ AG gewesen. Dort habe man ihm Unterla- gen gezeigt, wie das Ganze gehandhabt werde, und Fotos mit dem Beschuldig- ten, von unterzeichneten Trikots und von Fussballern (Urk. 50901004). Danach sei er in CQ._____ bei der Aushebung gewesen, als BO._____ ihn angerufen und ihm gesagt habe, es pressiere. Weil die Zeit für eine Banküberweisung nicht mehr gereicht habe, sei er von BO._____ abgeholt worden. Er habe das Geld in bar abheben müssen und es dem Beschuldigten in einer öffentlichen Parkgarage ge- gen Quittung übergeben. Er habe Fr. 100'000.– übergeben (Urk. 50901003 f.). Danach habe man ihm geraten, weitere Fr. 60'000.– zu diversifizieren und in wei- tere Spieler anzulegen. Entweder die Fr. 100'000.– oder die Fr. 60'000.– seien für einen konkreten Spieler namens BQ'._____ oder BQ''._____ vom FC BW._____ gewesen. Die Fr. 60'000.– habe er per Bank überwiesen (Urk. 50901005). Der Beschuldigte habe ihm einmal am Telefon gesagt, dass er in CA._____ Transfer- rechte erwerben könne (Urk. 50901006). Seine Vorstellung sei gewesen, dass die B._____ AG wirklich Lizenzberechtigungen für Spieler- und Medienrechte habe. Sie hätten auch noch gesagt, dass das Logo BD._____ auf den Trikots gedruckt werde (Urk. 50901006). Sie hätten ihm immer erklärt, sie müssten die Aktien wieder zurückkaufen, nur so funktioniere ihr Geschäftsmodell. Sie hätten eine limitierte Anzahl Aktien. Er sei sich nicht mehr sicher, wer dies gesagt habe. Der Rückkauf hätte 3.5 Jahre nach dem Kauf der Aktien stattfinden sollen. Er habe die Aktien für Fr. 7.– gekauft und hätte sie für Fr. 10.– wieder verkaufen können. (Urk. 50901005 f.). CO._____ ha- be gesagt, dass es ein kleines Risiko sei, weil die B._____ AG die Aktien auch zu- rückkaufen müsse.
Er sei nie zu einer GV der B._____ AG eingeladen worden. Seines Wissens sei nie etwas darüber gesagt worden, was im Falle eines Konkurses geschehe (Urk. 50901007). Ihm sei nicht bekannt, seit wann die B._____ AG mit Spielerrechten handle. Ent- weder sei ihm dies nicht gesagt worden oder er habe es vergessen (Urk. 50901007). Auf die Frage, was für ihn entscheidend dafür gewesen sei, dass er sich für die Investition in B._____ AG entschieden habe, erklärte AF., dass CO. ein Kollege von ihm gewesen sei und er zuerst in CP._____ investiert gehabt ha- be, was seriös gewesen sei. Er habe ihm (CO.) vertraut. Man habe ihm ge- sagt, dass der Beschuldigte ein Kollege sei, er wisse nicht mehr von wem. Dadurch habe er ein gutes Gefühl gehabt, dass es eine gute Sache sei, wenn die sich kennen würden (Urk. 50901008). ee) AR. wurde am 13. Dezember 2017 als Auskunftsperson befragt (Urk. 51001001 ff.). Er sagte aus, er habe im Jahre 2011 mit der BC._____ für eine Fi- nanzberatung Kontakt aufgenommen. BO._____ habe von der Möglichkeit er- zählt, in Sport oder Sportler zu investieren. Es habe zwei Investitionsmodelle ge- geben: Beim Pool-Modell sei eine Rendite von ca. 6-8 % garantiert worden, beim anderen Modell habe man direkt in einen Sportler investiert, was zwar mit einem höheren Risiko verbunden gewesen sei, aber auch einen potentiell höheren Ge- winn ermöglicht habe. Es sei konkret erklärt worden, sie hätten ein grosses Talent beim BW._____, sie würden auch in diesen Spieler investieren. Er habe sich aus einem persönlichen Impuls heraus für die zweite Version entschieden. Er sei be- geisterter Fussballer und die Begeisterung der jungen Leute habe ihn angesteckt. Er habe Fr. 13'000.– oder Fr. 12'000.– investiert. Der mögliche Gewinn sei bei dem von ihm gewählten Modell völlig offen gewesen und hätte sich entsprechend seinem prozentualen Anteil an der Beschaffung des Spielers berechnet (Urk. 51001006). Er habe einmal mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt. Dieser habe ihn zu sich ins Büro eingeladen. Dort habe der Beschuldigte ihm einige ausgefüllte Investiti-
onsformulare gezeigt. Mindestens eines habe einen sehr hohen Betrag von mind. Fr. 1 Mio. enthalten. Der Beschuldigte habe von ihm wissen wollen, ob er weiter investieren wolle. Er habe bereits zu diesem Zeitpunkt ein ungutes Gefühl gehabt und gefragt, ob er sein Geld herausnehmen könne. Der Beschuldigte habe ihm versichert, dass er das Geld jederzeit herausnehmen könne. Er habe in der Folge jedoch keinen konkreten Auftrag gegeben, das Geld herauszunehmen (Urk. 510010004). Bezüglich Rückkauf der Aktien sei ihm nichts Konkretes erklärt worden (Urk. 510010005). Hinsichtlich des Risikos sei er darauf hingewiesen worden, dass man selber kei- nen Gewinn machen könne, wenn man wie er in einen konkreten Spieler investie- re und dieser nicht mit Gewinn weiterverkauft werden könne (Urk. 51001007). Was im Falle eines Konkurses der B._____ AG geschehe, sei kein Thema gewe- sen (Urk. 51001007). Er sei nie zu einer GV der B._____ AG eingeladen worden (Urk. 51001007). Auf die Frage, was ihn schlussendlich dazu bewogen habe, die Investition zu täti- gen, erklärte AR., es sei ein Impulsentscheid gewesen. Der Enthusiasmus der jungen Leute (BO. und CM.) habe ihn angesteckt. Diese hätten ihm gesagt, sie würden selber investieren, wenn sie das Geld dazu hätten (Urk. 51001007). Sie hätten ihn aber auch auf das Risiko hingewiesen. Er habe vorher noch nie Geld investiert. AR. bestätigte seine Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach das schon riskant gewesen sei und ihm dies bewusst gewesen sei (Urk. 51001008). ff) R._____ wurde am 22. Februar 2018 als Auskunftsperson einvernommen (Urk. 51101001 ff.). Sie führte aus, sie hätten ursprünglich die Krankenkasse und Versicherungen überprüfen lassen wollen. Von DH._____ sei ihnen die BC._____ vorgeschlagen worden. Eine Frau CR._____ sei bei ihnen voreigekommen, habe die Versicherungen geregelt und gesagt, sie mache auch Finanzberatung. Sie habe diese Anlage empfohlen und erklärt, diese sei sicher, es könne nichts pas-
sieren. Sie hätten auch selbst Geld in dieser Anlage. Die Firma existiere seit 1996 oder 1998. Sodann seien Herr BM._____ und der Beschuldigte miteinander be- freundet. Herr BM._____ würde seine Hand für den Beschuldigten ins Feuer le- gen. Fussball sei die sicherste Branche, wie die Musikbranche. Frau CR._____ habe einen [...] Spieler namens BQ._____ vorgeschlagen, der bei BW._____ spielen sollte. Der letzte Spieler den sie gehabt hätten, habe sehr viel Geld einge- bracht. Sie hätten dann investiert. Später habe Frau CR._____ wieder angerufen und gesagt, es bestehe die Möglichkeit in einen ... [Landesteil der Schweiz] Ver- ein zu investieren, der Konkurs gegangen sei. Es bestehe die Möglichkeit, diese Spieler zu erwerben bzw. sich daran zu beteiligen, wenn diese Spieler wieder ei- nen Club finden würden. Auch das hätten sie gemacht. Dann habe die BC., vermutlich Frau CR., gesagt, man könne den ... [BQ.] nicht transfe- rieren, da es Visumprobleme gebe und er verletzungsbedingt länger nicht habe spielen können. Sie hätten mehrmals gefragt, ob das Geld noch sicher sei. Herr BM. habe ihnen das versichert, er sei für die Buchhaltung tätig. Zudem sei er in der Stellvertretung des Kaders und in der Geschäftsleitung. Dann habe auch das mit dem Club nicht geklappt. Sie seien vom Beschuldigten ins Geschäft ein- geladen worden. Dort sei ihnen nochmals alles erklärt worden. Es sei gesagt wor- den, sie hätten einen neuen Spieler vom Tessin, dieser sei auch super. Der Be- schuldigte habe ihnen gezeigt, wie sich der Gewinn entwickeln solle, und habe ihnen den Vertrag mit dem Tessiner Spieler präsentiert. Er habe gesagt, es werde irgendwann einmal eine Versammlung der Aktionäre geben. Weiter habe er ihnen den Hinterausgang gezeigt, den ein berühmter Fussballer immer verwende, wenn er bei ihnen sei (Urk. 51101003 f.). Sie habe dreimal Geld zugunsten der B._____ AG überwiesen: Einmal für den ... [BQ.], einmal für den ... [Landesteil der Schweiz] Club und einmal für die Aktien, insgesamt Fr. 187'000.– (Urk. 51101004). Die Broschüre und ein Säulendiagramm habe sie vom Beschuldigen am gemein- samen Treffen bekommen. Dies sei nach den Geldüberweisungen gewesen. Dass die B. AG ein erfolgreiches, weltweit agierendes Unternehmen sei, sei ihr durch Frau CR._____ mündlich erzählt worden. Ebenso habe sie ihr erklärt,
dass der Erwerb von Sportlerlizenzen von erfahrenen und professionellen Coa- ches und Sportmanagern durchgeführt werde (Urk. 51101005). Hinsichtlich des Rückkaufs habe die BC._____ von 3 Jahren gesprochen. Sie hät- ten aber immer gesagt, wenn das Geld vorher benötigt werde, würde es auch da- für eine Lösung geben. Betreffend den möglichen Gewinn sei bei den Namenak- tien Fr. 1.– pro Jahr versprochen worden. Sie habe für Fr. 6.– Aktien gekauft und hätte diese nach 3 Jahren für Fr. 9.– zurück verkaufen können. Bezüglich des ... Spielers [BQ.] und der Spieler des ... [Landesteil der Schweiz] Clubs sei nichts Konkretes betreffend den Gewinn gesagt worden (Urk. 51101006). Auf die Frage, weshalb sie knapp Fr. 200'000.– investiert habe, erklärte R., sie habe primär mit der BC._____ Kontakt gehabt. Diese habe bis zu diesem Zeitpunkt einen guten Job gemacht. Der Hauptgrund sei gewesen, dass ihnen versichert worden sei, dass es sicher sei und die BC._____ bis dahin gute Arbeit geleistet habe (Urk. 51101007). gg) CS._____ wurde am 22. Februar 2018 als Zeuge einvernommen (Urk. 51201001 ff.). Er sagte aus, den Beschuldigten über einen Bekannten, bei dem er auch etwas angelegt habe, kennengelernt zu haben. Der Beschuldigte habe ihm ein Investment vorgestellt, sei hell begeistert gewesen und habe ihn mitgerissen. Er habe vier- bis fünfmal Geld überwiesen, wahrscheinlich insgesamt ca. Fr. 100'000.– (Urk. 51201004). Das Geld sei für das Kaufen von Fussballern oder Teilbeteiligungen an ihnen gedacht gewesen. Der Beschuldigte habe ihm Listen in Fussballzeitungen gezeigt, in denen gestanden habe, für wieviel ein Spieler gekauft und verkauft worden sei. Die Firma habe seriös ausgeschaut (Urk. 51201004). Er habe in konkrete Fussballspieler investiert, wisse die Namen aber nicht mehr. Der Beschuldigte habe ihm das aufgeschrieben (Urk. 51201004). Man habe über den Rückkauf der Aktien gesprochen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, es könne einmal einer nicht klappen, aber dann gebe es ja wieder andere Fussballer schliesslich habe er mehrere Spieler. Es sei wie bei einer Aktie: Wenn
man eine Aktie kaufe, könne man sich über den Gewinn auch nicht sicher sein (Urk. 51201006). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, mit wem er zusammenarbei- te, Scouts, Trainer oder Spieler, erklärte CS., der Beschuldigte habe nur gesagt, dass er eine Menge Leute kenne. Ferner antwortete der Zeuge auf die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, wie lange er bereits in diesem Fussball- business mit Transferrechten tätig sei, die Firma sei neu gewesen. Der Beschul- digte habe das neu aufgebaut, so habe er das auf jeden Fall mitbekommen. Der Beschuldigte habe schon einmal gesagt, sie hätten wieder einen verkauft oder transferiert, das habe er schon zwei- bis dreimal gesagt (Urk. 51201006). hh) CT. wurde am 23. Februar 2018 als Zeugin einvernommen (Urk. 51301001 ff.). Sie war im Zeitpunkt ihrer Einvernahme mit dem Beschuldigten be- freundet. Sie führte im Zusammenhang mit den von ihr getätigten Investitionen in die B._____ AG aus, sie habe zuerst mit CU._____ Kontakt gehabt. Dieser habe sie angerufen und von diesen Investitionen erzählt. Sie habe das Gefühl gehabt, das sei eine gute Sache. CU._____ habe sie dann an den Beschuldigten weiter- verwiesen. Es sei um Fussballspieler gegangen. Sie habe gewusst, dass es risi- koreich gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, wie viele Male sie Überweisungen ge- tätigt habe, könne auch den Betrag nicht mehr nennen. Auf Vorhalt einer E-Mail vom 17. Juli 2015 an CV._____ bestätigte sie jedoch, in den Jahren 2011 und 2013 in vier Malen insgesamt Fr. 144'000.– zugunsten der B._____ AG überwie- sen zu haben. Es habe sich um Investitionen in Fussballspieler gehandelt. Sie könne sich aber nicht mehr erinnern, ob dies für einen konkreten Fussballspieler gewesen sei und ob ihr Unterlagen zum Investment ausgehändigt worden seien. Sie habe eine Bestätigung für die bezahlten Beträge erhalten (Urk. 51301003). Betreffend den möglichen Gewinn habe man ihr gesagt, es komme darauf an, wie der Spieler verkauft werde. Auf Vorhalt einer früheren Aussage, wonach ihr 8 % Zins versprochen worden sei, erklärte CT._____, das nicht mehr zu wissen und sich nicht mehr an eine abgemachte Rückforderung zu erinnern (Urk. 51301004).
Sie denke, das Investment wäre sicher gewesen, wenn die FINMA nicht reinge- pfuscht hätte (Urk. 51301004). Sie wisse nicht mehr, ob sie jemals an eine GV der B._____ AG eingeladen wor- den sei (Urk. 51301004 f.). Sie habe gewusst, dass die B._____ AG mit Fussballtransferrechten geschäfte, könne sich aber nicht erinnern, ob ihr gesagt worden sei, seit wann die Gesell- schaft das tue. Sie wisse nicht, ob es sich bei der B._____ AG um ein Start-up- Unternehmen gehandelt habe, sie habe sich nicht darum gekümmert. (Urk. 51301005). ii) CW._____ wurde am 23. Februar 2018 als Zeugin einvernommen (Urk. 5140101 ff.). Sie sagte aus, ihr damaliger Vermögensverwalter habe sie zur B._____ AG gebracht. Er habe ihr gesagt, es sei eine sichere Sache und dass man eine ziemlich hohe Rendite, konkret etwa 20 %, erhalten werde. Den Be- schuldigten habe sie durch ihren Vermögensverwalter kennengelernt. Der Be- schuldigte sei zwei- bis dreimal bei ihr zu Hause gewesen und habe das Ganze vorgestellt. Sie könne sich nicht erinnern wie, was und wann (Urk. 51401004). Der Beschuldigte habe das mit den 20 % Gewinn gesagt. Sie habe zweimal investiert, einmal Fr. 80'000.– und einmal Fr. 50'000.–. Das Geld sei für die Investition in ei- nen Fussballverein gedacht gewesen, sie wisse nicht mehr welchen. Sie habe keine Broschüre oder Diagramme erhalten und könne sich auch nicht an Broschü- ren mit dem Titel B._____ AG oder mit einem Fussballpokal darauf erinnern (Urk. 51401004). Sie sei sich nicht mehr sicher, ob etwas betreffend Rückkauf der Aktien zugesichert worden sei. Sie glaube, es habe mal geheissen, nach einem Jahr (Urk. 51401005). Auf die Frage, was bezüglich Sicherheit des Investments gesagt worden sei, antwortete CW., es habe einfach geheissen, dass es eine sichere Anlage sei (Urk. 51401006). 3.1.3. Würdigung der Aussagen a) Die Geschädigten CS., CT._____ und CW._____ haben sich nicht als Privatkläger konstituiert und wurden deshalb als Zeugen einvernommen. Der
vorstehenden Zusammenfassung ihrer Aussagen ist zu entnehmen, dass sie den Beschuldigten betreffend den Betrugsvorwurf nicht belasten. Den Zeugen CS._____ und CT._____ ist gemeinsam, dass sie anders als die anderen ver- wertbar befragten Geschädigten nicht über die BC._____ mit der B._____ AG in Kontakt kamen, vielmehr ausschliesslich über den Beschuldigten zur Investition in die B._____ AG motiviert wurden. CW._____ konnte s ich nicht mehr an den Na- men des Vermögensverwalters und der Firma, für die er tätig war, erinnern. CS._____ erklärte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass die Firma neu sei und man sich über den Gewinn nicht sicher sein könne. CT._____ sagte aus, sie wis- se nicht, ob es sich um ein Start-up-Unternehmen gehandelt habe und sie könne sich nicht mehr an ein Zinsversprechen oder die Vereinbarung einer Rückforde- rung erinnern. Den Aussagen der Zeugin CW._____ sind ebenfalls keine Belas- tungen im Sinne der Anklage zu entnehmen. Der Anklagesachverhalt im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf lässt sich somit nicht auf die Aussagen dieser drei Zeugen stützen. Nachfolgend ist daher auf die Aussagen der sieben Privatkläger (inklusive O., der gleichzeitig An- gestellter der BC. war) einzugehen. b) Aussagenwürdigung Privatkläger Die sieben Privatkläger, deren Aussagen verwertbar sind, haben alle namhafte Beträge investiert und aufgrund der erlittenen Verluste ein bedeutendes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Bei keiner dieser Personen liegen jedoch Hinweise dafür vor, dass ihre allgemeine Glaubwürdigkeit eingeschränkt sein könnte. Alle sieben Personen haben in ihren Aussagen klar unterschieden, an was sie sich noch zuverlässig erinnern konnten und in welchen Punkten ihre Erinnerung nicht mehr sicher war. Ihr Aussageverhalten wirkt authentisch. Sie weisen ein ganz un- terschiedliches Alter und einen anderen Bildungsstand auf. Gemeinsam ist ihnen, dass sie als Kunden der BC._____ (bzw. O._____ als Angestellter der BC.) durch deren Vermittlung zur Investition in die B. AG kamen. Grundsätzlich spricht nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Nachfolgend sind ihre Aussagen je einzeln auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
aa) Die Aussagen von I._____ erscheinen als glaubhaft. Es fällt auf, dass er auch Umstände erwähnte, die seine Position schwächen könnten. Namentlich führte er aus, seine Bank habe die zweite Überweisung nicht umgehend vorge- nommen, da sie die Adresse des Beschuldigten dubios gefunden habe (Urk. 50601007). Er erwähnte auch, dass die Grafik, die er von BO._____ erhal- ten habe, besage, dass die Aktien jedes Jahr um einen Franken steigen sollten, beim zweiten Kauf seien die Aktien dann auch einen Franken teurer gewesen. Er erwähnte, das sei ziemlich risikoreich gewesen, aber der Beschuldigte habe ihm zugesichert, dass mit seinem Geld nichts passiere und er dieses zurückerhalte, wenn ein Fussballer nicht verkauft werde innerhalb der 3 bis 3.5 Jahren. Gestützt auf seine glaubhaften Aussagen ist erstellt, dass ihm der Beschuldigte die Rück- zahlung nach drei bis dreieinhalb Jahren zusicherte. Nicht erstellen lässt sich auf- grund der Aussagen von I., dass ihm gesagt worden sei, wie lange die B. AG im Fussballtransfer tätig sei und was im Falle eines Konkurses ge- schehen würde. Seinen Aussagen ist klar zu entnehmen, dass er Vertrauen in die Kontaktpersonen der BC._____ und den Beschuldigten hatte. Er sprach sogar von absolutem Vertrauen. Worauf dieses Vertrauen konkret gründete, wurde vom Privatkläger nicht dargelegt. Nicht erstellt ist, dass sein Entschluss zu den Investi- tionen auf falschen Angaben betreffend die Dauer der Tätigkeit der B._____ AG im Bereich Fussballtransfer und auf Angaben betreffend die Situation bei Konkurs der Gesellschaft beruhte. Der Privatkläger führte lediglich aus, es sei ihm ein Auszug aus dem Handelsregister gezeigt worden, aus dem hervorgegangen sei, dass die Firma intakt sei, sich nicht in Zahlungsschwierigkeiten befinde (Urk. 50601004). Gestützt darauf lässt sich jedoch der Anklagevorwurf, dass den Geschädigten vorgegaukelt worden sei, dass die B._____ AG gewinnbringend wirtschafte und ein erfolgreiches, weltweit agierendes Unternehmen sei, nicht er- stellen. bb) Betreffend K._____ gelten die gleichen Überlegungen wie betreffend I.. Auch er betonte, alles sei auf Vertrauensbasis erfolgt, BM. sei sei- ne Vertrauensperson gewesen. Er habe bei ihm eine Lebensversicherung abge- schlossen (Urk. 50701004 f.). Es habe sich um ein Geschäft gehandelt, das man mit einer fremden Person nicht einfach so abschliessen würde (Urk. 50701008).
Er sagte aus, er habe noch im Hinterkopf, dass man zumindest das Anfangsin- vestment zurückerhalten sollte, falls ein Spielerverkauf nicht klappe (Urk. 50701004). Er glaube, man habe ihm bezüglich der Gewinne gesagt, dass die Ak- tien von Fr. 6.– später für Fr. 9.– verkauft werden könnten. Er habe sich aufge- schrieben, dass man 3.5 Jahre warten müsse. Wie I._____ verneinte auch er, dass ihm erklärt worden sei, was im Falle eines Konkurses der B._____ AG pas- siere (Urk. 50701006). Ebenso erklärte K., er könne sich nicht erinnern, ob gesagt worden sei, seit wann die B. AG im Transfermarkt mitmische (Urk. 50701005). cc) Auch die Aussagen von AD._____ sind glaubhaft. Er sagte differenziert und selbstkritisch aus. So gab er an, er habe nach der ersten Beratung von O'._____ (recte: O.) ein Investment abgelehnt, da es ihm komisch vorge- kommen sei, dass die Namenaktie in jedem Jahr um einen Franken steige und ihm O. keine schlüssige Erklärung dafür habe geben können (Urk. 50801002 f.). Auch nach einem Besuch bei der B._____ AG und einem Tref- fen mit dem Beschuldigten, der ihm die Funktionsweise erklärt habe, sei er immer noch nicht wahnsinnig überzeugt gewesen. Es sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um einen Betrug handeln könnte. Es seien ihm Fotos auf der Homepage der B._____ AG gezeigt worden mit diversen Fussballspielern und dem Beschuldig- ten, von CC._____ und von CN._____ in den Büroräumlichkeiten der B._____ AG. Diese Fotos hätten ihn beruhigt und er sei der Meinung gewesen, dass die BC._____ wissen müsste, wenn es sich um einen Betrug handeln würde. Obwohl er kein besonders gutes Gefühl gehabt habe, habe er sich durchringen können, das Investment zu tätigen (Urk. 50801007). Damit bringt auch dieser Privatkläger, wie bereits bei I._____ und K._____ ausgeführt, zum Ausdruck, dass ein wichtiger Aspekt bei seiner Entscheidung der Umstand war, dass er Vertrauen in die BC._____ hatte. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht auch, dass er ein- räumte, die Wertsteigerung um einen Franken pro Jahr habe ihn hellhörig werden lassen. Dass der Privatkläger authentisch diese gegen seine Position sprechen- de, selbstkritische Angabe machte, lässt auch seine Aussage glaubhaft erschei- nen, wonach im Gespräch erwähnt worden sei, dass man seit einer Ewigkeit im Geschäft sei. Er habe den Handelsregisterauszug angeschaut und gesehen, dass
die Firma seit 1995 eingetragen sei. Bezüglich des Risikos des Investments habe ihm O._____ gesagt, dieses sei praktisch nicht vorhanden, denn sie hätten ver- schiedene Beteiligungen an diversen Spielern, so dass das Risiko diversifiziert sei und der Ausfall eines Spielers kompensiert werden könne (Urk. 50801006). Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass die B._____ AG Fussballtransferrechte be- sitze. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von AD._____ ist erstellt, dass ihm wahrheitswidrig mitgeteilt wurde, dass verschiedene Beteiligungen an Spielern bestanden und die B._____ AG seit einer Ewigkeit im Geschäft sei. Ferner ist er- stellt, dass der Privatkläger den Verdacht hatte, dass es sich um einen Betrug handeln könnte, er diesen Verdacht aufgrund des Vertrauens in die BC._____ und nach Einsicht in die Fotos auf der Webseite der B._____ AG beiseiteschob und sich zum Investment entschied. dd) Übereinstimmend mit den Aussagen der Privatkläger I._____ und K._____ erklärte auch AF., dass ihm nicht bekannt sei, seit wann die B. AG mit Spielerrechten handle, ferner sei ihm nie etwas darüber gesagt worden, was im Falle eines Konkurses geschehe. Auch er kam wie die Privatkläger I., K. und AD._____ über die BC._____ in Kontakt zur B._____ AG und sein Vertrauen in die BC._____ bzw. deren Vermittler CO._____ war für ihn entschei- dend für die Investition (Urk. 50901008). AF._____ erklärte ferner, er sei davon ausgegangen, dass die B._____ AG wirklich Lizenzberechtigungen für Spieler- und Medienrechte habe. Er habe die ersten Fr. 100'000.– in bar übergeben müs- sen, weil BO._____ ihn angerufen und gesagt habe, es pressiere und die Zeit rei- che nicht für eine Banküberweisung. Eine seiner beiden Investitionen sei für einen Spieler BQ'._____ oder BQ''._____ gewesen, die zweite Investition von Fr. 60'000.– habe er getätigt, da ihm geraten worden sei, zu diversifizieren und in weitere Spieler anzulegen. Die Aussagen von AF._____ erscheinen als glaubhaft. Insbesondere seine lebensnahe, detaillierte Schilderung darüber, wie er in CQ._____ bei der Aushebung abgeholt wurde, um Fr. 100'000.– abzuheben und bar zu übergeben, stützt die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Es ist daher erstellt, dass dem Privatkläger wahrheitswidrig vorgemacht wurde, dass sein Geld tat- sächlich in Spieler investiert werde, zumal ihm nach der ersten Investition zur Diversifizierung in weitere Spieler geraten wurde. Wie den anderen Privatklägern
wurde ihm erklärt, dass 3.5 Jahre nach dem Kauf der Aktien ein Rückkauf statt- finden solle, wobei er die Aktie, die er für Fr. 7.– gekauft habe, für Fr. 10.– wieder verkaufen könne und die B._____ AG die Aktien auch zurückkaufen müsse. ee) AR._____ schilderte als einziger der verwertbar einvernommenen Privat- kläger, dass ihm zwei Investitionsmodelle vorgestellt worden seien, ein Pool- Model mit einer garantierten Rendite von 6-8 % und ein Modell, bei dem man di- rekt in einen Sportler investiere, was einen höheren Gewinn ermögliche aber auf der anderen Seite mit einem höheren Risiko verbunden sei. Abweichend von den anderen Privatklägern sagte er aus, es sei ihm bezüglich des Rückkaufs der Ak- tien nichts erklärt worden. Er habe sich für die Version mit dem höheren Risiko entschieden, habe sich von der Begeisterung der jungen Leute anstecken lassen. Er sei auf das Risiko hingewiesen worden. Auch seine Aussagen erscheinen als glaubhaft, räumte er doch ein, vom Risiko der Investition gewusst zu haben, bei der Anfrage des Beschuldigten betreffend eine weitere Investition ein ungutes Ge- fühl gehabt und diesen gefragt zu haben, ob er sein Geld herausnehmen könne. Die Investition sei ein Impulsentscheid gewesen, zu dem ihn der Enthusiasmus von BO._____ und CM._____ angesteckt habe, die gesagt hätten, sie würden selber investieren, wenn sie das Geld dazu hätten. Auf seine glaubhaften Aussa- gen kann abgestellt werden ff) Die Aussage von R., wonach ein Rückkauf der Aktien nach Ablauf von 3 Jahren und ein jährlicher Gewinn von Fr. 1.– pro Aktie versprochen worden sei, stimmt, wie vorstehend dargelegt, mit den Aussagen weiterer Privatkläger überein und erweist sich als glaubhaft. Ihre Aussagen sind detailliert und ihre Schilderungen sind nachvollziehbar. Sie legte dar, dass sie auch orientiert worden sei, dass der [...] Spieler namens BQ., in den sie zuerst investiert habe, nicht transferiert werden könne und auch die Investition in einen ... [Landesteil der Schweiz] Club, in den sie die zweite Investition getätigt habe, nicht geklappt habe, was gegen eine übermässige Belastung des Beschuldigen spricht und ihre Darstellung als glaubhaft erscheinen lässt. Dasselbe gilt bezüglich ihrer Aussage, dass sie die Broschüre und das Säulendiagramm vom Beschuldigten erst bei ei- nem Treffen nach den Geldüberweisungen erhalten habe. Es ist daher auch auf
ihre Aussage abzustellen, wonach ihr die Vermittlerin der BC._____ gesagt habe, die Firma existiere seit 1996 oder 1998 und sei ein erfolgreiches, weltweit agie- rendes Unternehmen. gg) O._____ war als Vermittler bei der BC._____ tätig und hatte selber Fr. 56'000.– investiert. Er sagte aus, nach 3.5 Jahren hätte man ihm Fr. 93'000.– zurückbezahlt. Heute wisse er, dass ein Gewinn von 50 % in 3 Jahren im absolu- ten Risikobereich gewesen wäre (Urk. 50301007). Der Beschuldigte habe immer erwähnt, wenn die B._____ AG Konkurs gehen würde, habe der Kunde kein Geld verloren, da er ja Lizenzen von Spielern oder Namenaktien erworben und den di- rekten Anteil habe, wenn der Spieler weitervermittelt oder verkauft werde (Urk. 500301006). Auch seine Aussagen, welche mit denjenigen anderer Ge- schädigter übereinstimmen und durchaus auch selbstkritisch erfolgten, erweisen sich als glaubhaft. c) Fazit Würdigung der Aussagen Erstellt ist, dass gegenüber den Privatklägern O., I., K., AD., AF._____ und R._____ in Aussicht gestellt wurde, dass die Aktien nach Ablauf von 3 bis 3.5 Jahren zurückgekauft würden und ein Gewinn von Fr. 1.– pro Jahr und Aktie resultieren sollte. Eine entsprechende Zusage gegen- über AR._____ konnte hingegen nicht erstellt werden. Mit Bezug auf alle Privatkläger ist aufgrund ihrer Aussagen erstellt, dass sie da- von ausgingen, ihre Gelder würden in Fussballer bzw. Transferrechte investiert. Dass tatsächlich keine solche Investition erfolgte, ergibt sich aus den Aussagen von BE._____, der in seiner Zeugeneinvernahme aussagte, zu seiner Zeit habe es keine einzige Investition gegeben, er habe keinen einzigen Spieler bestätigt, seines Wissens habe der Beschuldigte zu seiner Zeit keinen Spieler gekauft bzw. bezahlt (Urk. 50401005). Gemäss seinen Zeugenaussagen wurden zwar diverse Kontakte geknüpft und konkrete Verhandlungen geführt, jedoch kam es nicht zu einem Investment, weil man sich betragsmässig nicht einigen konnte, der Be- schuldigte die erste Rate nicht fristgerecht bezahlen konnte, weil die Clubs kein Fremdgeld benötigten oder ein Investment viel zu teuer gewesen wäre. Die Zeu-
genaussage von BE., wonach es zu keinen Investments gekommen sei, wird gestützt durch die Feststellungen der FINMA, wonach keine Belege dafür vorliegen oder beigebracht wurden, dass die Gelder für den Kauf von Spielerli- zenzen verwendet wurden (Verfügung der FINMA vom 10. Januar 2014 betr. Konkurseröffnung über die B. AG; Urk. 20101009). Es bestehen keine Hin- weise, welche an den sehr detaillierten Aussagen von BE._____ zweifeln liessen. Er schildert nachvollziehbar die diversen Bemühungen um verschiedene Clubs und Spieler, die er auch konkret benennen konnte, sowie den erfolgreichen Ab- schluss eines Sponsoring-Vertrages als Namenssponsor der BT.. Auf die glaubhaften Aussagen von BE. kann daher abgestellt werden. Daraus geht hervor, dass intensive Bemühungen betreffend Platzierung von Investments im Transfermarkt unternommen wurden, welche jedoch nicht erfolgreich waren, was dazu führte, dass die B._____ AG entgegen der Annahme der Privatkläger über keine entsprechenden Beteiligungen verfügte und keine Investition in Transfer- rechte oder Sportlerlizenzen erfolgte. Nachfolgend ist auf den Vorwurf einzugehen, dass die Geschädigten in den Irrtum versetzt wurden, bei der B._____ AG handle es sich um ein erfolgreiches, seit Jahren bestehendes Unternehmen, welches bereits über Beteiligungen an Sport- lizenzen bzw. Investitionen in Transferrechte verfügt. I._____ sagte diesbezüglich aus, er habe vom BC._____ Vermittler CM._____ die Broschüre "..." vorgelegt bekommen (Urk. 50601003). Der Broschüre habe man entnehmen können, was sie (die B._____ AG) machen würden (Urk. 50601005). Ausserdem habe man ihm einen Auszug aus dem Handelsregister gezeigt, aus welchem man ersehen habe, dass die Firma intakt sei und keine Zahlungsschwierigkeiten habe (Urk. 50601004). In der Broschüre "..." wird ausgeführt, sie (die Mitarbeiter der B._____ AG) würden langjährige Erfahrung und das Wissen mitbringen, wie man Sport und Sportler professionell vermarkte (Urk. 50601016). Unter dem Titel Zweck und Investitions-Philosophie von BD._____ wird festgehalten, die BD._____ investiere primär in Transferrechte von Sportlern, insbesondere von Fussballspieler. Die auf ein halbes bis zwei Jahre ausgelegten Engagements würden oftmals hohe Rendi- ten ermöglichen. Die BD._____ beteilige sich in der Regel nur an Spielern, an de- nen deren Club ebenfalls Beteiligungen besitze, und verlange von den Vereinen
immer einen langjährigen Arbeitsvertrag mit den Sportlern sowie den Abschluss einer Transferrisiko-Versicherung, um Verluste, z.B. aus einem Unfall, zu vermei- den. Andere Risiken würden durch Verteilung der Investitionsgelder auf verschie- dene Sportler ausgeglichen (Urk. 50601024). Mit den Darlegungen in der Bro- schüre wird klarerweise der Eindruck erweckt, dass es sich um ein erprobtes In- vestitions-Vorgehen handelt, das auf langjähriger Erfahrung beruht, insbesondere, dass die Firma bereits über Transferrechte und Sportlizenzen verfügt. Dass dies nicht den Tatsachen entsprach, es sich bei der B._____ AG vielmehr um ein Start-up-Unternehmen handelte, welches über keine entsprechenden Rechte ver- fügte, wurde bereits ausgeführt. Auch K._____ hat die Broschüre "..." erhalten, diese sei beim Gespräch mit BM._____ und dem Beschuldigten überflogen wor- den (Urk. 50701003 f.). AD._____ sagte aus, er habe die Broschüre "..." (Urk. 50801015 ff.) beim ersten Gespräch mit O._____ erhalten (Urk. 50801005). Er habe auch den Handelsregisterauszug angeschaut und gesehen, dass die Firma seit 1995 eingetragen sei, der Beschuldigte jedoch erst seit einem oder zwei Jah- ren (Urk. 50801005). Im persönlichen Gespräch sei angesprochen worden, dass man seit einer Ewigkeit im Geschäft sei (Urk. 50801006). In der AD._____ ausge- händigten Broschüre wird erwähnt, die B._____ AG sei ein erfolgreiches, weltweit agierendes Unternehmen mit dem Schwerpunkt des Erwerbs von zahlreichen Be- teiligungen an Sportlizenzen, insbesondere Fussballerlizenzen. Das Produkt "BD." wirtschafte von Beginn weg im positiven Bereich (Urk. 50801020). Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass die B. AG Fussballtransferrechte besitze (Urk. 50801004). AF._____ äusserte zu diesem Punkt einzig, der Vermitt- ler CO._____ habe ihm Unterlagen gezeigt, wie es aufgebaut sei, und ein Dossier mit Fussballspielern, woraus hervorgegangen sei, wie die Werte steigen würden und das Ganze ablaufe (Urk. 50901003). Auch der Beschuldigte habe ihm beim Treffen in der Firma Unterlagen gezeigt, wie das Ganze funktioniere. Es seien ihm Fotos von Profifussballspielern oder ehemaligen Profis gezeigt worden sowie vom Beschuldigten mit unterschriebenen Trikots. Seine Vorstellung sei gewesen, dass die B._____ AG tatsächlich Lizenzberechtigungen für Spieler- und Medienrechte habe (Urk. 50901006). Ihm sei nicht bekannt, seit wann die B._____ AG mit Spie- lerrechten handle, entweder sei ihm dies nicht gesagt worden oder er habe es
vergessen (Urk. 50901007). Soweit der Privatkläger AF._____ sich nicht mehr genauer an den Inhalt der ihm gezeigten Unterlagen erinnert, kann davon ausge- gangen werden, dass es sich um die von den anderen Privatklägern erwähnten Broschüren handelte. R._____ sagte aus, Frau CR._____ habe ihr gesagt, die Firma existiere seit 1996 oder 1998 und der letzte Spieler habe sehr viel Geld eingebracht (Urk. 51101003). Frau CR._____ habe ihr mündlich gesagt, die B._____ AG sei ein erfolgreiches, weltweit agierendes Unternehmen. Sie habe am Anfang eine Hochglanzbroschüre mit einem UEFA-Pokal vorne drauf erhalten, diese habe sie leider nicht mehr (Urk. 51101006). Die von ihr eingereichten Bro- schüren habe sie erst nach den Geldüberweisungen erhalten (Urk. 51101005). Bei der von ihr erwähnten Broschüre mit dem UEFA-Pokal muss es sich um die Broschüre "..." handeln, welche von anderen Privatklägern eingereicht wurde und deren Inhalt vorstehend dargelegt wurde. O._____ sagte aus, sie hätten alle Bro- schüren von der B._____ AG erhalten (Urk. 50301020). Gestützt auf seine glaub- hafte Aussage ist erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die BC.-Vermittler diese Broschüren verwenden würden. Gestützt auf die Aus- sagen der Privatkläger und die bei den Akten liegenden Broschüren ist sodann erstellt, dass die Privatkläger aufgrund der mündlichen Ausführungen der Vermitt- ler und/oder des Beschuldigten sowie der Angaben in den Broschüren in den Irr- tum versetzt wurden, dass die B. AG seit Jahren erfolgreich wirtschaftete, was impliziert, dass sie bereits über Investitionen in Transferrechte oder Sportler- lizenzen verfügte. Betreffend die bei den Geschädigten hervorgerufene irrige Vor- stellung bereits bestehender Beteiligungen an Sportlizenzen bzw. bestehender Investitionen in Transferrechte kann sich die Anklage ferner auf die Aussagen von AD., AF. und R._____ stützen. AD._____ sagte aus, der Beschuldig- te habe erzählt die B._____ AG besitze Fussballtransferrechte (Urk. 50801004). Es sei die ganze Zeit darum gegangen, dass die B._____ AG Transferrechte kau- fe und verkaufe (Urk. 50801005). AF._____ sagte aus, man habe ihm Fotos mit dem Beschuldigten und unterzeichneten Trikots und von Fussballern gezeigt (Urk. 50901004). Seine Vorstellung sei gewesen, dass die B._____ AG wirklich Lizenz- berechtigungen für Spieler- und Medienrechte habe. Sie hätten auch noch gesagt, dass das Logo "BD._____" auf den Trikots gedruckt werde (Urk. 50901006).
R._____ sagte diesbezüglich aus, die Vermittlerin der BC._____ habe ihr gesagt, der letzte Spieler habe sehr viel Geld eingebracht, so habe sie es jedenfalls ver- standen (Urk. 51101003). Dass eine Beteiligung an DA._____ und ähnlich wert- haltigen Spielern vorgetäuscht worden sei, wurde so von keinem der einvernom- menen Privatkläger erwähnt. Anhaltspunkte, welche in diese Richtung weisen, finden sich in der Aussage von AD., wonach er auf der Hompage Fotos von CC. und CN._____ in den Büroräumlichkeiten der B._____ AG gesehen habe. Er fügte jedoch an, es sei ihm zu jenem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass es sich um einen Betrug handeln könnte (Urk. 50801003). Hinzukommt, dass CC._____ in jenem Zeitpunkt schon lange nicht mehr als aktiver Fussballer, viel- mehr als Trainer tätig war, was bezüglich CN._____ selbstredend ebenfalls gilt. R._____ sagte aus, der Beschuldigte habe ihr den Hintereingang gezeigt, den ein berühmter Fussballer immer verwende, wenn er bei ihnen sei (Urk. 51101004). Wer dies gewesen sein soll, lässt sich ihrer Aussage nicht entnehmen. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass damit CC._____ gemeint war, zu dem gemäss den glaubhaften Aussagen von BE._____ Kontakte bestanden und den der Beschuldigte als Gesicht für die Werbung für die BD._____ gewinnen wollte, wobei CC._____ nichts Schriftliches habe abmachen wollen (Urk. 50401009). Neben CC._____ und CN., welche von AD. erwähnt wur- den, nannten die Geschädigten keine anderen Persönlichkeiten der Fussballwelt. Daher lässt sich der Vorwurf, bei den Gesch ädigten sei die irrige Vorstellung ge- weckt worden, die B._____ AG arbeite mit namhaften Persönlichkeiten der Spie- lervermittlungsbranche zusammen, nicht erstellen. Die Anklage wirft dem Beschuldigten ferner vor, bei den Geschädigten die irrige Vorstellung hervorgerufen zu haben, dass die B._____ AG über mehrere UEFA- und FIFA-lizenzierte Scouts verfüge. Aufgrund der glaubhaften Aussage von BE._____ ist erstellt, dass er als einziger Scout für die B._____ AG tätig war. Er verfügte über eine UEFA-Lizenz und eine Ausbildung im Sportmanagement (Urk. 50401004). Insofern ist die im Anklagevorwurf enthaltene Behauptung nur teilweise wahrheitswidrig. Hinzukommt, dass einzig die Privatklägerin R._____ und der Zeuge CS._____ sich zu diesem Punkt äusserten. R._____ sagte aus, die Vermittlerin der BC._____ habe ihr mündlich gesagt, dass der Erwerb von
Sportlerlizenzen von erfahrenen und professionellen Coaches und Sportmana- gern durchgeführt werde (Urk. 51101005). CS._____ wurde gefragt, ob der Be- schuldigte ihm gesagt habe, mit wem er zusammenarbeite, z.B. Scouts, Trainer oder Spieler. Er antwortete, der Beschuldigte habe nur gesagt, dass er eine Men- ge Leute kenne (Urk. 51201006). In diesem Punkt ist der Anklagevorwurf betref- fend Täuschung der Geschädigten nur hinsichtlich R._____ und auch nur insoweit erstellt, als der Eindruck erweckt wurde, es seien mehrere erfahrene Coaches und Sportmanager für die B._____ AG tätig. d) Fazit der Aussagenwürdigung und Vorliegen eines Seriendelikts Von den in der Anklageschrift aufgeführten 53 Geschädigten wurden 10 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten einvernommen. Davon haben sieben Privatkläger belastende Aussagen gegen den Beschuldigten gemacht, wogegen die drei als Zeugen einvernommenen Personen keine im Sinne des Be- trugsvorwurfs belastende Aussagen deponierten. Im Umfang der von CS._____ geleisteten Zahlung von Fr. 150'000.–, der Investitionen von CT._____ im Betrage von Fr. 144'000.– und von CW._____ im Umfang von Fr. 80'000.– ist der Be- trugsvorwurf nicht begründet. Entsprechend reduziert sich der Deliktsbetrag be- treffend den Betrugsvorwurf vorweg um Fr. 374'000.–. Weiter ist festzuhalten, dass von den zehn unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten einvernommen Personen der Sachverhalt betreffend Betrugs- vorwurf bei drei (CS., CT. und CW.), somit knapp einem Drittel, nicht erstellt werden konnte. Es erscheint daher fraglich, ob mit den verwertbaren Befragungen ein Handlungsmuster als Voraussetzung für die Annahme eines Se- rienbetrugs auch betreffend die weiteren 43 Geschädigten, die nicht unter Wah- rung der Teilnahmerechte befragt wurden, erstellt werden kann. Dem Vorgehen gegenüber sechs Geschädigten liegt insofern ein gleiches Handlungsmuster zu- grunde, als ihnen zugesichert wurde, dass die Aktien nach Ablauf von 3 bis 3.5 Jahren zurückgekauft würden und ein Gewinn von Fr. 1.– pro Jahr und Aktie resultieren sollte. Abweichend davon ging der Geschädigte AR. davon aus, in einen konkreten Spieler zu investieren und dass sich ein möglicher Gewinn entsprechend seinem prozentualen Anteil an der Beschaffung dieses Spielers
richte, wogegen ihm bezüglich Rückkauf der Aktien nichts Konkretes erklärt wor- den sei. Er bestätigte denn auch, dass er auf das Risiko hingewiesen worden sei. Bezüglich AR._____ liegt demzufolge ein abweichendes Vorgehen vor. Indem er einräumte, auf das Risiko der Investition hingewiesen worden zu sein und es ihm bewusst gewesen sei, dass das schon riskant sei, lässt sich wie bei CS., CT. und CW._____ kein Betrugssachverhalt erstellen und reduziert sich der Deliktsbetrag um weitere Fr. 12'000.–. Daraus folgt, dass betreffend vier der 10 verwertbar einvernommenen Personen kein Betrugsvorwurf erstellt werden kann und kein Handlungsmuster vorliegt, welches mit demjenigen gegenüber den wei- teren sechs Personen vergleichbar ist. Vor diesem Hintergrund sind die Voraus- setzungen für die Annahme eines Serienbetrugs bezüglich der weiteren, nicht zu- lasten des Beschuldigten verwertbar einvernommenen 43 Geschädigten gemäss Anhang A zur Anklageschrift nicht erfüllt. Eine Einvernahme weiterer Geschädig- ter unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten bildet denn auch Ge- genstand der Beweisanträge des Beschuldigten. Angesichts des Umstandes, dass die Investitionen betreffend die meisten Geschädigten 9 Jahre und mehr zu- rückliegen und bei einer Rückweisung zwecks Einvernahme weiterer Geschädig- ter nochmals geraume Zeit verstreichen wird, bis die Einvernahmen stattfinden können, ist angesichts der über die Jahre verblassenden Erinnerung und den ent- sprechend zu erwartenden wenig konkreten Aussagen der Geschädigten von ei- ner Rückweisung abzusehen. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldig- ten ist abzuweisen. Dies beutet, dass nachfolgend die Erfüllung des Betrugstat- bestandes lediglich hinsichtlich der Geschädigten O., I., K., AD., AF._____ und R._____ zu prüfen ist. Der Deliktsbetrag reduziert sich entsprechend auf Fr. 502'000.– (Fr. 56'000.– betr. O.; Fr. 66'000.– betr. I. Fr. 12'000.– betr. K.; Fr. 21'000.– betr. AD.; Fr. 160'000.– betr. AF._____ und Fr. 187'000.– betr. R.). Der Vorwurf, dass den Geschädigten gesagt worden sei, die Aktionäre würden selbst im Falle eines Konkurses der B. AG keinen Verlust einfahren, stützt sich einzig auf die Aussagen der Privatkläger O._____ und AD., wobei O. der Vermittler von AD._____ war. Letzterer führte aus, beim Gespräch in den Büroräumen der B._____ AG sei gesagt worden, dass im Falle des Konkur-
ses immer noch Transferrechte vorhanden seien, die einen Wert hätten (Urk. 50801006). Er habe das zu jenem Zeitpunkt vielleicht auch leichtgläubig ge- glaubt (Urk. 50801008). O._____ seinerseits sagte aus, der Beschuldigte habe bei der Vorstellung des Produktes gesagt, es bestehe kein Risiko, da der Kunde im Falle eines Konkurses der B._____ AG kein Geld verloren habe, da er ja Li- zenzen von Spielern oder Namenaktien erworben und den direkten Anteil habe, sobald der Spieler verkauft oder weitervermittelt werde (Urk. 50301006). Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, bei den Geschädigten die irrige Vorstellung geweckt zu haben, dass die B._____ AG Sicherheiten biete indem, bei ihren Spielern grundsätzlich eine Transferrisiko-Versicherung vorliege und an- dere Risiken wie negative Karrierekurve etc. durch breite Verteilung der Investiti- onsgelder ausgeglichen werde. Dieser Vorwurf findet eine Stütze in der Aussage von I., wonach er gefragt habe, was passiere, wenn ein Fussballer sich ver- letze, und ihm der Beschuldigte geantwortet habe, dass sie versichert seien (Urk. 50601004). Weiter stützt sich die Anklage auf die Aussage von AD., wonach O._____ ihm gesagt habe, das Risiko sei praktisch nicht vorhanden, da sie verschiedene Beteiligungen an diversen Spielern hätten, so dass das Risiko diversifiziert sei und der Ausfall eines Spielers kompensiert werden könne (Urk. 50801006). Ferner findet sich die Angabe betreffend Versicherung und Risikover- teilung durch Investition in diverse Spieler auch in der Broschüre "...", in der zu lesen ist, die BD._____ beteilige sich in der Regel nur an Spielern, an denen de- ren Club ebenfalls Beteiligungen besitze, und verlange von den Vereinen immer einen langjährigen Arbeitsvertrag mit den Sportlern sowie den Abschluss einer Transferrisiko-Versicherung, um Verluste z.B. aus einem Unfall zu vermeiden. Andere Risiken würden durch Verteilung der Investitionsgelder auf verschiedene Sportler ausgeglichen (Urk. 50601024). 3.2. Sachverhalt betreffend Geldwäscherei Eine Sachverhaltserstellung betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei hat nur insoweit zu erfolgen, als ein Schuldspruch betreffend den Betrugsvorwurf erfolgt, da der angeklagte gewerbsmässige Betrug Vortat für die Geldwäscherei darstellt.
Auf die Sachverhaltserstellung in diesem Anklagepunkt ist daher nach erfolgter Prüfung des Schuldpunktes betreffend den Betrugsvorwurf zurückzukommen. 3.3. Sachverhalt betreffend Unterlassung der Buchführung Hinsichtlich des Anklagepunktes III. ist erstellt und seitens des Beschuldigten nicht bestritten, dass ab Januar 2012 keine vollständige und systematische Abla- ge der buchhaltungsrelevanten Unterlagen erfolgte und im Zeitpunkt der Interven- tion der FINMA im August 2013 keine Buchhaltung für das Jahr 2012 erstellt war. Gestützt auf den Untersuchungsbericht der FINMA (Urk. 30101156) ist erstellt, dass die vorhandenen Unterlagen unvollständig waren und keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die finanzielle Situation der B._____ AG zuliessen. Der Beschuldigte liess jedoch geltend machen, der Sachverhalt sei in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Er habe mit BF._____ einen kaufmännischen Mitarbeiter an- gestellt und mit C._____ einen erfahrenen Buchhalter mandatiert. Er habe beiden vertraut, insbesondere C.. Diesem habe er sämtliche Belege geschickt und immer nachgefragt, ob er noch mehr Unterlagen brauche. Er sei der Überzeugung gewesen, alles Notwendige für eine korrekte Buchführung vorgekehrt zu haben (Urk. 43 S. 32). Die Vorinstanz hielt diesem Vorbringen entgegen, dem Beschul- digten könne aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B. AG nicht entgangen sein, dass die Pflicht zur Buchführung und ord- nungsgemässen Rechnungslegung nicht mehr erfüllt worden sei (Urk. 55 S. 91). Die Staatsanwaltschaft stützte sich auf die Aussage von C._____ in seiner Ein- vernahme vom 15. Februar 2017, wonach er alle Buchhaltungsunterlagen, die er erhalten habe, auch verarbeitet habe (Urk. 41 S. 4). C._____ sagte in der Einvernahme vom 15. Februar 2017 (welche unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stattfand und zu dessen Lasten verwert- bar ist) aus, er sei ab etwa Ende Januar 2012 bis sich die FINMA eingeschaltet habe für die Buchhaltung der B._____ AG zuständig gewesen (Urk. 90203026). Er bestätigte, die Bilanz und Erfolgsrechnung für die Steuererklärung 2011 ge- macht zu haben und die Abschlüsse 2010 und 2011 dem Steueramt eingereicht zu haben, sie hätten eine Frist bis 3. September 2012 gehabt (Urk. 90203027).
Da sie recht viel Zeit für 2010 und 2011 aufgewendet hätten, seien sie für den Abschluss 2012 noch nicht ganz à jour gewesen und es habe dafür nicht gereicht (Urk. 90203028). Sie hätten die Daten spät erhalten und seien noch nicht dazu gekommen, die Buchhaltung für das Jahr 2012 fertig zu stellen als die FINMA eingegriffen habe (Urk. 90203038). Auf die Frage, wie er zu den für die Buchhal- tung notwendigen Belegen gekommen sei, erklärte er, die Kassasachen von Herrn BF._____ und die Banksachen vom Beschuldigten bekommen zu haben (Urk. 90203038). In dieser Einvernahme findet sich keine Aussage von C., wonach er vom Beschuldigten für die Buchhaltung angeforderte Unterlagen nicht bekommen habe. Den Aussagen von C. ist zu entnehmen, dass die Buch- haltung 2012 von ihm aus zeitlichen Gründen nicht erstellt werden konnte. Betref- fend Rückzahlungsverpflichtungen in Aktienzeichnungsscheinen sagte C._____ aus, die Einzahlungen seien als Passiven verbucht worden, sonst sei seines Wis- sens nichts verbucht worden (Urk. 90203033). Den Aussagen des Buchhalters können keine Hinweise darauf entnommen werden, dass der Beschuldigte Rück- zahlungsverpflichtungen bewusst nicht hätte verbuchen lassen, wie ihm dies die Anklage vorwirft. Insbesondere sagte C._____ nicht aus, er habe nichts von sol- chen Verpflichtungen gewusst, er erklärte lediglich, er habe damit nichts zu tun gehabt (Urk. 90203033). Als Fachmann wäre es seine Aufgabe gewesen, zu prü- fen, wie diese Verpflichtung zu verbuchen ist. Zudem ist dem Untersuchungsbe- richt der FINMA zu entnehmen, dass C._____ nach einer mehrstündigen Bespre- chung mit dem Beschuldigten eine provisorische Jahresrechnung 2012 sowie ei- nen Zwischenabschluss 2013 erstellte (Urk. 30101156). Die Argumentation des Beschuldigten, wonach er selber ein Chaot sei und für die Buchführung einen Fachmann angestellt habe, auf den er sich verlassen habe, lässt sich nicht wider- legen. Vor diesem Hintergrund ist kein Vorsatz erstellt, der sich für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands gemäss Art. 166 StGB kumulativ auf Vernachlässi- gung der Buchführung und Verschleierung des Vermögensstands beziehen muss (BSK StGB – H AGENSTEIN, N 40 zu Art. 166 StGB mit Hinweisen). Dem Grundsat- ze in dubio pro reo folgend, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB freizusprechen.
3.4. Sachverhalt betreffend Urkundenfälschung Der in Anklageziffer IV. umschriebene Sachverhalt ist in allen Punkten erstellt. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 64 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung anerkannte denn auch, dass die beanstandete Generalversammlung nicht korrekt abgelaufen war. Sie machte jedoch geltend, dem Protokoll der Generalversammlung komme keine qualifizierte Beweiseignung zu. Auf diesen Einwand ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. Ferner liess der Beschuldigte den subjektiven Sachver- halt bestreiten und geltend machen, er habe C._____ um Hilfe gebeten. Dieser habe in seinem Auftrag den Notar DB._____ beigezogen. Ihm sei mitgeteilt wor- den, es handle sich um eine reine Formsache, er müsse lediglich ein Beschluss- protokoll unterzeichnen. Er habe dieses Protokoll nicht im Detail gelesen, sondern habe C._____ und DB._____ völlig vertraut (Urk. 43 S. 33). Dieses Vorbringen des Beschuldigten erweist sich als reine Schutzbehauptung. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem kurzen Wortlaut des Protokolls der Generalversammlung vom 29. Januar 2013, dessen Inhalt der Beschuldigte zur Kenntnis genommen haben muss, und dem Umstand, dass nicht leichthin anzunehmen ist, dass ein Rechts- anwalt (DB._____) ihm zu einem solchen illegalen Vorgehen geraten haben soll. Ein Motiv für einen solchen Rat ist weder seitens des Rechtsanwaltes noch des Buchhalters erkennbar. Dass das knappe Protokoll nicht den Tatsachen ent- sprach, ergibt sich auf den ersten Blick. Hinzukommt, dass seitens des Beschul- digten ein naheliegendes Motiv für das gewählte Vorgehen erkennbar ist. Er musste der Aufforderung des Kantonsgerichts Zug vom 27. Dezember 2012 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis 26. Februar 2013 nachkom- men und geriet angesichts der kurzen Frist unter Zeitdruck, zumal die rund 40 Ak- tionäre hätten zu einer GV eingeladen werden müssen. Der Sachverhalt ist somit erstellt. Auf die weiteren Einwände der Verteidigung ist im Rahmen der rechtli- chen Würdigung einzugehen.
3.5. Sachverhalt betreffend Entgegennahme Publikumseinlagen Die Verteidigung machte geltend, die B._____ AG habe sich nur in Ausnahmefäl- len zum Rückkauf der Aktien zu einem fixen Preis verpflichtet. Dies betreffe deut- lich weniger als die gesetzliche Limite von 20 Personen. Zudem sei es nicht zu- treffend, dass der Beschuldigte mit Rückkaufsversprechen geworben habe. We- der auf der Webseite der B._____ AG noch in den Broschüren sei die Rede von einem Rückkaufsverspechen zu einem vordefinierten Preis gewesen. Von den verwertbar einvernommenen Geschädigten haben O., I., K., AD., AF._____ und R._____ bestätigt, dass eine Rückzahlungs- verpflichtung abgemacht worden sei. Der Geschädigte CS._____ erklärte, man habe über den Rückkauf der Aktien gesprochen (Urk. 51201006). Entsprechend findet sich in den Akten der FINMA im Ordner 7 auch ein Aktienzeichnungsschein, der eine Rückkaufsverpflichtung betreffend CS._____ enthält. Neben diesen sie- ben Geschädigten finden sich im Ordner 7 der FINMA-Akten Aktienzeichnungs- scheine mit Rückkaufsverpflichtungen betreffend weitere 28 Geschädigte gemäss Anhang A zur Anklageschrift (E., AK., CS., AL., DC., CK., L., AO., N., AM., AT., Q., AP., S., DD., V. und W., BB., DE., DF., AD., CJ., DG., AE., AG., CW., AH._____ und AJ._____). Somit sind betreffend 35 Geschädigte ge- mäss Anhang A zur Anklage Rückkaufsverpflichtungen erstellt. Wie die Vo- rinstanz zutreffend dargelegt hat, wurden diese über die Zeit unterschiedlich for- muliert (Urk. 55 S. 46 und S. 67). Festzuhalten ist jedoch, dass es sich nicht um individuelle Anpassungen handelt, sondern vielmehr um vorgedruckte Formulare. Dies indiziert, wie denn auch die Aussagen der sieben vorgenannten Geschädig- ten zeigen, dass mit dieser Rückkaufsverpflichtung geworben wurde und dies mit Wissen und Willen des Beschuldigten geschah. Daran vermag auch nichts zu än- dern, dass eine Rückkaufsverpflichtung in Broschüren und Internetauftritten nicht erwähnt wurde. Der Anklagesachverhalt ist in diesem Punkt erstellt.
3.6. Sachverhalt betreffend Lohnabzüge Die Verteidigung machte geltend, nur das Zweckentfremden von Arbeitnehmer- beiträgen sei strafbar, nicht dasjenige von Arbeitgeberbeiträgen. In der Anklage werde nicht zwischen diesen beiden Arten von Beiträgen unterschieden. Aufgrund der Unschuldsvermutung sei davon auszugehen, dass die Arbeitnehmerbeiträge bezahlt worden seien und nur Arbeitgeberbeiträge offengeblieben seien. Ausser- dem sei für eine Bestrafung vorausgesetzt, dass ein Mahnverfahren durchgeführt worden sei, was vorliegend nicht erfolgt sei (Urk. 43 S. 37). Hinsichtlich der Sachverhaltserstellung ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 71 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demzufolge ist erstellt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der B._____ AG im rechtlich relevanten Zeitraum die betreffend die bei der B._____ AG angestellten BE., BF., BG._____ und BH._____ vorgenommenen Lohnabzüge für AHV und BVG nicht vollständig der Auffangeinrichtung BVG bzw. der Ausgleichskasse BI._____ ablieferte. Gegenüber der Stiftung Auffangeinrich- tung BVG betrug der Ausstand insgesamt Fr. 9'899.37 (Urk. 30102737 nach Ab- zug von Mahnkosten und Kosten für die Forderungseingabe). Davon entfällt die Hälfte auf Arbeitnehmerbeiträge (Urk. 30102681; Urk. 30102691; Urk. 30102699 und Urk. 30102707). Rechtlich relevant ist somit bezüglich der BVG-Beiträge die Nichtweiterleitung von Fr. 4'949.70. Gegenüber der Ausgleichskasse BI._____ betrug der Ausstand Fr. 42'080.75 (Urk. 30102750), wobei darauf hinzuweisen ist, dass darin auch Mahngebühren, Verzugszinsen und Verwaltungskosten im Be- trage von Fr. 2'835.30 enthalten sind (Urk. 30102755 S. 2). Es verbleiben nicht weitergeleitete Beiträge von Fr. 39'245.45. Davon entfällt die Hälfte (Fr. 19'622.75) auf die Arbeitnehmerbeiträge. Mit den erwähnten betragsmässigen Korrekturen ist der Anklagesachverhalt er- stellt.
3.7. Sachverhalt betreffend Misswirtschaft Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Misswirtschaft freigespro- chen mit der Begründung, es sei nicht erstellt, dass er bei Abschluss der Werkver- träge die Absicht gehabt habe, die entstehende Gelateria unentgeltlich einem Drit- ten zu überlassen. Der Beweis einer unterbliebenen Gegenleistung von der GmbH oder von der Ehefrau des Beschuldigten sei nicht erbracht. Der Beschul- digte habe im Zusammenhang mit dem Gelateria-Umbau mehrmals Akontozah- lungen erbracht, weshalb es durchaus denkbar sei, dass er – wie der Beschuldig- te geltend macht – von seiner Ehefrau finanzielle Gegenleistungen erhalten habe (Urk. 55 S. 75). Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Da der Sachverhalt nicht erstellt ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Miss- wirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB freizusprechen. 3.8. Sachverhalt betreffend Missbrauch Kontrollschilder Betreffend diesen Sachverhalt liess der Beschuldigte geltend machen, die Ent- zugsverfügung des Strassenverkehrsamtes sei am 30. August 2013 am statutari- schen Sitz der B._____ AG entgegengenommen worden. Bereits zwei Tage vor- her sei der Untersuchungsbeauftragte der FINMA vor Ort gewesen und habe sämtliche Stecker rausgezogen. Danach sei alle Post zum Untersuchungsbeauf- tragten gegangen. Er (der Beschuldigte) habe erst zwei Wochen später zufällig von der Entzugsverfügung erfahren und daraufhin unverzüglich die Kontrollschil- der hinterlegt (Urk. 43 S. 41). Die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes vom 26. August 2013 wurde am 30. August 2013 ins Postfach der B._____ AG zugestellt (Urk. 90301005). Dem Beschuldigten kann nicht rechtsgenüglich widerlegt werden, dass er erst 14 Tage später tatsächlich Kenntnis von dieser Verfügung erlangte und aufgrund des Einschaltens des Untersuchungsbeamten der FINMA davon ausging, die Post gehe an diesen. Die Verteidigung macht unter Berufung auf BGer 6B_539/2009 E. 2 geltend, es würde wohl kaum angehen, den Beschuldigten strafrechtlich zu verurteilen, wenn die Verfügung rechtsgültig zugestellt worden sei, jedoch fest-
stünde, dass er von der Entzugsverfügung keine Kenntnis erhalten habe. Die Vo- rinstanz beurteilte das Vorbringen, wonach er erst Mitte September 2013 von der Entzugsverfügung Kenntnis erhalten habe, als reine Schutzbehauptung, da er ge- genüber der BI.er Polizei nichts dergleichen gesagt, sondern nur von beruf- lichem Stress gesprochen habe (Urk. 55 S. 77). Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass es sich beim Polizeirapport der BI.er Polizei nicht um eine protokollierte Befragung des Beschuldigten handelt. Die darin zusammengefass- ten Aussagen des Beschuldigten wurden von ihm nicht unterzeichnet und reichen nicht aus, um sein Vorbringen betreffend Zeitpunkt der Kenntnisnahme als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Da sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte vor Mitte September 2013 von der Entzugsverfügung Kenntnis erhalten hat, ist er vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freizuspre- chen. III. Rechtliche Würdigung 1. Gewerbsmässiger Betrug 1.1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Betrugstatbestand und insbeson- dere zum Merkmal der Arglist kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 77 ff.). 1.2. Objektiver Tatbestand a) Arglistige Täuschung Vorliegend ist festzuhalten, dass den Geschädigten O., I., K., AD., AF._____ und R._____ ein Rückkauf ihrer Aktien nach 3 bis 3.5 Jah- ren in Aussicht gestellt wurde und dass ein Gewinn von einem Franken pro Jahr und Aktie erzielt werden sollte. Dies bedeutet, dass den Geschädigten eine siche- re Investition mit einem Gewinn von bis zu 50 % (betreffend diejenigen Geschä-
digten, welche die Aktie für Fr. 6.– kauften und von denen sie für Fr. 9.– hätten zurückgekauft werden sollen) innerhalb von 3 Jahren angeboten wurde. Das An- gebot einer aufgrund der Rückkaufsverpflichtung risikoarmen Investition bei gleichzeitig in Aussicht gestelltem hohem Gewinn, musste die Geschädigten auf- horchen lassen. I._____ sagte denn auch aus, das sei ziemlich risikoreich gewe- sen (Urk. 50601004). Ferner räumte er ein, sich bei der zweiten Investition über die Warnung seiner Bank hinweggesetzt zu haben (Urk. 50601007). AD._____ erklärte, das Angebot hinterfragt und nicht sogleich investiert zu haben, den Ge- danken gehabt zu haben, es könne sich um einen Betrug handeln. Er habe nie ein besonders gutes Gefühl gehabt (Urk. 50801007). Ferner sagte er aus, er habe vielleicht zu leichtgläubig geglaubt, dass im Falle eines Konkurses immer noch die Transferrechte vorhanden seien (Urk. 50801008). O._____ räumte ein, er wisse heute, dass eine Rendite von 50 % im absoluten Risikobereich sei (Urk. 50301007). Dass der in Aussicht gestellte Gewinn in bedeutender Höhe bei gleichzeitig siche- rer Investition ohne namhaftes Risiko per se aufhorchen lässt, schliesst die Beja- hung von Arglist nicht zum Vornherein aus. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte Machenschaften zur Anwendung brachte, welche geeignet waren, diese Zweifel auszuräumen. Von massgebender Bedeutung ist dabei, ob ein solches Produkt von einer bereits erfolgreich tätigen und im betreffenden Markt etablierten Firma mit den nötigen Beziehungen in der Branche angeboten wird oder von einem im Aufbau begriffenen Unternehmen ohne hinreichende finanzielle Mittel. Dies leitet zur Frage über, ob die Geschädigten aufgrund von Machenschaften und Falsch- angaben seitens des Beschuldigten in einer Weise getäuscht wurden, welche das Vorgehen als arglistig erscheinen liessen. Ausser O., der selber Vermittler bei der BC. war, investierten alle wei- teren Geschädigten über die Vermittlung der BC.. Der Vertrieb der Aktien durch eine Vermittlerin war Bestandteil des vom Beschuldigten aufgezogenen Werbe- und Vertriebskonzeptes. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass der Beschuldigte die BC. nicht gegen Bezahlung einer sehr namhaften Provisi- on mit der Vermarktung des Investments betraut hätte, wenn es nicht gezielt da-
rum gegangen wäre, deren Kundenstamm zu erreichen. Sein Vorbringen, er habe die BC._____ beauftragt, weil er habe sicherstellen wollen, dass die Anleger kor- rekt über die Investition aufgeklärt werden (Urk. 92 S. 48), erweist sich klar als Schutzbehauptung. Es ist nicht einzusehen, weshalb er dies nicht selber hätte tun können ohne namhafte Auslagen für Provisionszahlungen. Der Einsatz der BC._____ diente klar der gezielten Vermarktung des Investments, diese liess sich der Beschuldigte auch etwas kosten. Die Empfehlung der B._____ AG-Investition durch die BC., zu welcher sie bereits in einem Vertragsverhältnis standen und mit deren Diensten sie schon gute Erfahrungen gemacht hatten, war denn auch für die meisten Geschädigten ein wichtiger Faktor beim Entscheid für die In- vestition. I. sprach davon, er habe absolutes Vertrauen in diese Leute ge- habt. Er habe mit CM., BO. und dem Beschuldigten zu tun gehabt (Urk. 50601007). K._____ sagte aus, BM._____ sei seine Vertrauensperson ge- wesen (Urk. 507010004 f.), es habe sich um ein Geschäft gehandelt, das man mit einer fremden Person nicht einfach so abschliessen würde (Urk. 50701008). AD., der einräumte, es sei ihm der Verdacht aufgekommen, dass es sich um einen Betrug handeln könnte, schilderte eindrücklich, er sei der Meinung ge- wesen, dass die BC. es wissen müsste, wenn es sich um einen Betrug handeln würde (Urk. 50801003). AF._____ erklärte, der BC.-Vermittler CO. sei ein Kollege von ihm gewesen und habe ihm vorgängig eine seriöse Investition empfohlen, er habe ihm vertraut (Urk. 50901008). R._____ führte aus, sie habe primär mit der BC._____ Kontakt gehabt, die bis zu diesem Zeitpunkt ei- nen guten Job gemacht habe (Urk. 51101007). Bei den Kunden der BC._____ stand somit für die Investition in die B._____ AG ihre positive Erfahrung mit der BC._____ im Vordergrund. Diese liess sie über den Umstand hinwegsehen, dass mit der Investition ein hohes Risiko verbunden war bzw. ein Betrug vorliegen könnte. Für O._____ spielte das Vertrauen in die Einschätzung von BM._____ be- treffend die Sicherheit der Investition eine zentrale Rolle und die Zusicherung des Beschuldigten, dass die Kunden kein Geld verlieren würden, wenn die B._____ AG Konkurs gehen würde, da sie ja Lizenzen von Spielern oder Namenaktien er- worben hätten und den direkten Anteil hätten, wenn der Spieler weitervermittelt oder verkauft werde (Urk. 50301007).
Für alle sechs Privatkläger war die eindeutige Prämisse für ihre Investition, dass die B._____ AG in Transferrechte oder Lizenzen investiere. Wie bereits vorste- hend dargelegt, konnten gemäss den Aussagen von BE._____ keine entspre- chenden Rechte erworben werden und verfügte die B._____ AG im Konkurs über keine solchen. Abweichendes wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend ge- macht. Erstellt ist somit, dass die B._____ AG die Gelder der Privatkläger in den anklagerelevanten rund 2.5 Jahren entgegen der Annahme der Privatkläger nicht entsprechend investiert hat. Die Privatkläger befanden sich diesbezüglich in ei- nem Irrtum. Den Aussagen von BE._____ ist jedoch zu entnehmen, dass mehrfa- che Bemühungen um solche Investitionen unternommen wurden, diese jedoch aus verschiedenen von ihm detailliert aufgeführten Gründen scheiterten. R._____ sagte diesbezüglich aus, es sei ein [...] Spieler namens BQ._____ vom FC BW._____ vorgeschlagen worden, später habe ihr Frau CR._____ am Telefon mitgeteilt, dass die Möglichkeit bestehe, in einen ... [Landesteil der Schweiz] Ver- ein zu investieren. Weder das eine mit dem Club noch das andere mit dem ... [BQ.] habe geklappt. Sie sei vom Beschuldigten nach den Geldüberweisun- gen ins Geschäft eingeladen worden, wo dieser ihr gezeigt habe, wie sich der Gewinn entwickeln solle, und ihr gesagt habe, sie hätten einen neuen Spieler vom Tessin, und ihr den Vertrag mit dem Tessiner Spieler gezeigt habe (Urk. 51101003 f.). Ihre Aussagen werden gestützt durch die Aussagen von I., welcher angab, sein erstes investiertes Geld hätte für einen Fussballer vom FC BW._____ sein sollen, das zweite für den FC CA._____ (Urk. 50601006). Diese Angaben der beiden Privatkläger ergeben mit den glaubhaften Aussagen von BE._____ ein stimmiges Bild. Letzterer sagte aus, man sei bei BS._____ drange- wesen. Es habe Verhandlungen mit dem FC CA._____ gegeben. Der Beschuldig- te sei in CA._____ gewesen und der Präsident CB._____ sei zu ihnen in die Bü- ros im BU._____ gekommen. Der Beschuldigte habe gesagt, man müsse unbe- dingt das Geld zusammenbringen, bei CA._____ seien es glaublich Fr. 600'000.– gewesen. Sie seien mit dem FC BW._____ zusammen gesessen, hätten mit CD._____ gesprochen, mit CE._____ Verhandlungen aufgenommen, mit dem FC CF., dem FC BV. und dem FC CI._____ Gespräche geführt. Daraus geht hervor, dass seitens der B._____ AG tatsächlich Bemühungen für die Plat-
zierung der Investments unternommen wurden, diese jedoch nicht zum Erfolg führten. Nicht erstellt ist vor diesem Hintergrund, dass der Beschuldigte gar nicht beabsichtigte, die Gelder für Transferrechte oder Sportlizenzen zu verwenden. Darauf ist, gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung des subjektiven Tatbestands, insbesondere der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, zurückzukommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Privatkläger im Irrtum darüber befanden, dass ihre Gelder tatsächlich investiert wurden. Nachfolgend ist auf den Vorwurf einzugehen, dass die Geschädigten in den Irrtum versetzt wurden, bei der B._____ AG handle es sich um ein erfolgreiches, seit Jahren bestehendes Unternehmen, welches bereits über Beteiligungen an Sport- lizenzen bzw. Investitionen in Transferrechten verfüge. I._____ sagte diesbezüg- lich aus, er habe vom BC.-Vermittler CM. die Broschüre "..." vorge- legt bekommen (Urk. 50601003). Dieser habe man entnehmen können, was sie (die B._____ AG) machen würden (Urk. 50601005). Ausserdem habe man ihm einen Auszug aus dem Handelsregister gezeigt, woraus man ersehen habe, dass die Firma intakt sei und keine Zahlungsschwierigkeiten habe (Urk. 50601004). In der Broschüre "..." wird ausgeführt, sie würden langjährige Erfahrung und das Wissen mitbringen, wie man Sport und Sportler professionell vermarkte (Urk. 50601016). Unter dem Titel Zweck und Investitions-Philosophie von BD._____ wird festgehalten, die BD._____ investiere primär in Transferrechte von Sportlern, insbesondere von Fussballspielern. Die auf ein halbes bis zwei Jahre ausgelegten Engagements würden oftmals hohe Renditen ermöglichen. Die BD._____ beteilige sich in der Regel nur an Spielern, an denen deren Club eben- falls Beteiligungen besitze, und verlange von den Vereinen immer einen langjäh- rigen Arbeitsvertrag mit den Sportlern sowie den Abschluss einer Transferrisiko- Versicherung, um Verluste z.B. aus einem Unfall zu vermeiden. Andere Risiken würden durch Verteilung der Investitionsgelder auf verschiedene Sportler ausge- glichen (Urk. 50601024). Mit den Darlegungen in der Broschüre wird klarerweise der Eindruck erweckt, dass es sich um ein erprobtes Investitions-Vorgehen han- delt, das auf langjähriger Erfahrung beruht, insbesondere, dass die Firma bereits über Transferrechte und Sportlizenzen verfügt. Dass dies nicht den Tatsachen entsprach, es sich bei der B._____ AG vielmehr um ein Start-up-Unternehmen
handelte, welches über keine entsprechenden Rechte verfügte, wurde bereits ausgeführt. Auch K._____ hat die Broschüre "..." erhalten, diese sei beim Ge- spräch mit BM._____ und dem Beschuldigten überflogen worden (Urk. 50701003 f.). AD._____ sagte aus, er habe die Broschüre "..." (Urk. 50801015 ff.) beim ers- ten Gespräch mit O._____ erhalten (Urk. 50801005). Er habe auch den Handels- registerauszug angeschaut und gesehen, dass die Firma seit 1995 eingetragen sei, der Beschuldigte jedoch erst seit einem oder zwei Jahren (Urk. 50801005). Im persönlichen Gespräch sei angesprochen worden, dass man seit einer Ewigkeit im Geschäft sei (Urk. 50801006). In der AD._____ ausgehändigten Broschüre wird erwähnt, die B._____ AG sei ein erfolgreiches, weltweit agierendes Unter- nehmen mit dem Schwerpunkt des Erwerbs von zahlreichen Beteiligungen an Sportlizenzen, insbesondere Fussballerlizenzen. Das Produkt "BD." wirt- schafte von Beginn weg im positiven Bereich (Urk. 50801020). Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass die B. AG Fussballtransferrechte besitze (Urk. 50801004). AF._____ äusserte zu diesem Punkt einzig, der Vermittler CO._____ habe ihm Unterlagen gezeigt, wie es aufgebaut sei, und ein Dossier mit Fussball- spielern, woraus hervorgegangen sei, wie die Werte steigen würden und das Ganze ablaufe (Urk. 50901003). Der Beschuldigte habe ihm beim Treffen in der Firma Unterlagen vorgelegt, wie das Ganze funktioniere. Es seien ihm Fotos von Profifussballspielern oder ehemaligen Profis gezeigt worden sowie vom Beschul- digten mit unterschriebenen Trikots. Seine Vorstellung sei gewesen, dass die B._____ AG tat sächlich Lizenzberechtigungen für Spieler- und Medienrechte ha- be (Urk. 50901006). Ihm sei nicht bekannt, seit wann die B._____ AG mit Spieler- rechten handle, entweder sei ihm dies nicht gesagt worden oder er habe es ver- gessen (Urk. 50901007). Soweit sich der Privatkläger AF._____ nicht mehr ge- nauer an den Inhalt der ihm gezeigten Unterlagen erinnerte, kann in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Seriendelikt davon ausgegangen werden, dass es sich um die von den anderen Privatklägern erwähnten Broschüren handelte. R._____ sagte aus, Frau CR._____ habe ihr gesagt, die Firma existiere seit 1996 oder 1998. Der letzte Spieler habe sehr viel Geld eingebracht (Urk. 51101003). Frau CR._____ habe ihr mündlich gesagt, die B._____ AG sei ein erfolgreiches, weltweit agierendes Unternehmen. Sie habe am Anfang eine Hochglanzbroschüre
mit einem UEFA-Pokal vorne drauf erhalten. Diese habe sie leider nicht mehr (Urk. 51101006). Die von ihr eingereichten Broschüren habe sie erst nach den Geldüberweisungen erhalten (Urk. 51101005). Bei der von ihr erwähnten Bro- schüre mit dem UEFA-Pokal muss es sich um die Broschüre "..." handeln, welche von anderen Privatklägern eingereicht wurde und deren Inhalt vorstehend darge- legt wurde. O._____ sagte aus, sie hätten alle Broschüren von der B._____ AG erhalten (Urk. 50301020). Zusammenfassend ist betreffend Irrtum der Geschädigten und täuschenden Ma- chenschaften erstellt, dass aufgrund der Zwischenschaltung der BC._____ das Vertrauen, welches die Geschädigten aufgrund der bereits bestehenden geschäft- lichen Kontakte zur BC._____ hatten, ausgenützt wurde. Dies war für alle Privat- kläger mit Ausnahme von O._____ die Hauptmotivation für den Entscheid zur In- vestition. Bei O._____ war es das Vertrauen in seinen Vorgesetzten BM., der das Produkt in das Sortiment der BC. aufnahm, es in die Schulung der Vermittler einbezog, der ihm versichert hatte, die Buchhaltung der B._____ AG geprüft zu haben und der ein guter Bekannter des Beschuldigten war. Neben der Ausnützung dieser Vertrauensbeziehung der Privatkläger zur BC._____ kamen die Angaben in den Broschüren und im Internetauftritt der B._____ AG als Täuschungsmittel hinzu. Zwar handelt es sich dabei für jeder- mann erkennbar um blosse Werbebroschüren, welche erfahrungsgemäss Über- treibungen und schöngefärbte Darstellungen enthalten. Jedoch ist zu betonen, dass die zentrale Aussage, wonach die B._____ AG seit 1995 erfolgreich in dem Markt tätig sei und bereits entsprechende Rechte besitze, in die die Privatkläger investieren sollten, für diese nicht als solche Übertreibung, ja Falschangabe er- kennbar war und nicht überprüft werden konnte. Dies zeigen die Angaben der Geschädigten, welche Einsicht in den Handelsregisterauszug nahmen (Urk. 50601004 betr. I.; Urk. 50801005 betr. AD.) und daraus erkennen konnten, dass die Firma tatsächlich seit 1995 eingetragen war. Dass es sich um ein seit langen Jahren erfolgreich tätiges Unternehmen gehandelt haben soll, war ein zentrales Element für die Beurteilung des Risikos der Investition und insbe-
sondere der Frage, ob die B._____ AG wirtschaftlich überhaupt zu einem Rück- kauf von Aktien fähig war, der den Privatklägern nach Ablauf von 3 bis 3.5 Jahren in Aussicht gestellt wurde. Der gezielte Einsatz der BC._____ als Vermittlerin zusammen mit der Täuschung mittels Broschüren und Internetauftritten betreffend die erfolgreiche, langjährige bisherige Tätigkeit der B._____ AG und Besitz von Transferrechten oder Sportli- zenzen sowie die kaum bestehende Überprüfbarkeit dieser Angaben durch die Geschädigten bzw. der Umstand, dass absehbar war, dass sie aufgrund des Ver- trauensverhältnisses zur BC._____ auf weitere Abklärungen verzichten würden, führen zur Bejahung der Arglist. b) Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensdisposition / Vermögens- schaden Entgegen den Annahmen der Privatkläger handelte es sich bei der B._____ AG um ein mittelloses Start-up-Unternehmen, welches über keine Transferrechte o- der andere Sportlizenzrechte verfügte. Es kann mit Fug angenommen werden, dass die Privatkläger in Kenntnis dieser Tatsache den Anpreisungen des Produk- tes als sicher und gewinnbringend keinen Glauben geschenkt hätten und das ho- he Risiko einer Investition hätten erkennen können, insbesondere, dass dem Start-up-Unternehmen in einem Zeitraum von 3 bis 3.5 Jahren die Mittel für einen Rückkauf der Aktien oder gar die Auszahlung eines Gewinnes fehlen könnten. Der Irrtum der Privatkläger betreffend die langjährige, erfolgreiche Tätigkeit der B._____ AG und deren Besitz bestehender Rechte in diesem Bereich waren ein zentrales Element für den Investitionsentscheid. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger in Kenntnis der Wahrheit von der Investition Ab- stand genommen hätten. Der vom Beschuldigten bei ihnen hervorgerufene Irrtum war somit kausal für die Vermögensdisposition. Bei den Privatklägern ist ein Ver- mögensschaden eingetreten.
c) Fazit objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist er- füllt. Der Beschuldigte macht geltend, ein Schuldspruch betreffend einzelne Geschä- digte sei nicht vom Anklagegrundsatz gedeckt, da dieser von einem Seriendelikt ausgehe. Eine Verurteilung wegen Betrugs im Einzelfall wäre von vornherein nur möglich, wenn die Anklageschrift für jeden einzelnen Anleger im Detail und unter Angabe der erforderlichen Motivationszusammenhänge aufzeigen würde, wann, wo und von welcher Person er in welcher Weise mit welchen Mitteln genau ge- täuscht worden sei, inwiefern diese Täuschung im konkreten Fall arglistig gewe- sen sein soll und welche Vermögensdisposition er aufgrund welcher irrigen Vor- stellung getätigt habe. Diese Vorgabe erfülle die Anklage für keinen einzige Anle- ger (Urk. 92 S. 52 f.). Dieser Argumentation der Verteidigung ist entgegenzuhal- ten, dass betreffend die Geschädigten I., K., O., R., AD._____ und AF._____ entsprechend den vorstehenden Erwägungen die Vo- raussetzungen für ein Seriendelikt erfüllt sind. Es liegt ein identisches Vorgehen vor, diese Geschädigten wurden unter Einsatz von Angaben im Internetauftritt und in Broschüren darüber getäuscht, dass die B._____ AG bereits seit längerer Zeit erfolgreich im Markt tätig sei, tatsächlich Transferrechte oder Sportlizenzen besit- ze und weitere mittels der Investitionen erworben habe und aufgrund ihrer Etablie- rung im Markt auch Gewähr für den nach Ablauf von 3 bis 3.5 Jahren in Aussicht gestellten Rückkauf der Aktien biete. Die Geschädigten standen in einer Verbin- dung mit der BC._____, in deren Kompetenz sie aufgrund vertraglicher Bindun- gen Vertrauen hatten. Die gleichgelagerten Täuschungshandlungen sind ferner in der Anklage umschrieben. Da bezüglich dieser verwertbar einvernommenen Ge- schädigten die Voraussetzungen für ein Seriendelikt zu bejahen sind, bedarf es keiner detaillierteren Umschreibung in der Anklage, wann, wo und unter welchen genaueren Umständen die einzelnen Geschädigten getäuscht wurden. Das An- klageprinzip ist betreffend diese sechs Geschädigten gewahrt.
1.3. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, bedarf keiner ausführlichen Begrün- dung. Er schaltete die BC._____ bewusst als Vermittlerin ein, die Broschüren wurden von ihm an die BC._____ abgegeben. Dass der Internetauftritt der B._____ AG seinem Wissen und Willen entsprach, bedarf ebenfalls keiner weite- ren Erklärung. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der B._____ AG um ein mittelloses Start-up-Unternehmen handelte, dass es über keine Transferrechte oder andere Lizenzrechte verfügte und dass eine Investition in Aktien dieser Ge- sellschaft ein höchst risikoreiches Geschäft war. Sodann wusste er, dass bei den Privatklägern durch die tatsachenwidrigen Aussagen in Broschüren und dem In- ternettauftritt, wonach die B._____ AG seit langen Jahren erfolgreich mit Gewinn wirtschafte, in der Branche etabliert sei, über Transferrechte und Lizenzen verfü- ge und neue dazu kaufe, sowie durch die Rückkaufsverpflichtung der Eindruck ei- ner sicheren Anlage erweckt wurde. b) Absicht unrechtmässiger Bereicherung Neben Vorsatz ist für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des Betruges die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Der Beschuldigte liess gel- tend machen, er habe an das Geschäftsmodell geglaubt, dieses hätte längerfristig auch zum Erfolg geführt, wenn es nicht zur Intervention der FINMA gekommen wäre. Für die Position des Beschuldigten spricht der Umstand, dass er mit BE._____ einen ausgebildeten Scout angestellt hatte, der zahlreiche Kontakte herstellte, sodass es zu Gesprächen und konkreten Vertragsverhandlungen mit verschiedenen Verbänden und Clubs kam, welche aus nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Gründen scheiterten. Gemäss den glaubhaften Aussagen von BE._____ führten die Kontakte mit den Verantwortlichen der BT._____ dazu, dass die B._____ AG als Namenssponsor vor allen Vereinsfunktionären der BT._____ auftreten konnte und mit dem Namen BD._____ in diesem Rahmen Werbung be- treiben konnte. Ferner fanden auch Treffen und Gespräche mit CC._____ statt. Dass der Beschuldigte sich tatsächlich um den Aufbau der Geschäftstätigkeit be-
mühte, spricht jedoch nicht gegen seine Absicht ungerechtfertigter Bereicherung, zumal er die Gelder entgegen dem Willen und den Vorstellungen der Geschädig- ten in den Aufbau eines neuen Geschäftes investierte, statt in Transferrechte. Dass er die Gelder der Geschädigten für die Bezahlung der Kosten der Firma und die Bestreitung des privaten Lebensunterhaltes verwendete, ergibt sich aus der Aufstellung der von ihm getätigten Barbezüge gemäss Anhang B zur Anklage- schrift. Da die B._____ AG über keine Einnahmen verfügte, ist erstellt, dass diese Barbezüge aus den Geldern der Geschädigten erfolgten. Angesichts des Um- standes, dass die B._____ AG ein mittelloses Start-up-Unternehmen war, wel- ches keine Einnahmen generierte, liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte beabsichtigte, die Investitionen der Geschädigten für den Aufbau des Geschäfts- betriebes zu verwenden. Damit ist auch die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung gegeben. c) Fazit subjektiver Tatbestand Sowohl Vorsatz als auch Absicht unrechtmässiger Bereicherung sind zu bejahen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 1.4. Gewerbsmässigkeit Gewerbsmässige Tatbegehung im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist bei berufs- mässigem Handeln des Täters zu bejahen. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet und der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie der angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Dies ist aufgrund der gesamten Umstände zu be- urteilen. Dazu gehören die Anzahl und Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems, der Auf- bau einer Organisation etc. (BGE 116 IV 319 E. 4). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte zum Nachteil der Privatklä- ger I., K., O., R., AD._____ und AF._____ in der Zeit von Juni 2011 bis Februar 2013 einen Deliktsbetrag von Fr. 502'000.– erwirkt. Die de-
liktische Tätigkeit hat er im Rahmen der B._____ AG unter Einbezug der BC._____ als Vermittlerin im Sinne eines professionellen organisierten Vorgehens begangen. Sowohl hinsichtlich der angestrebten und erzielten Einnahmen, der Anzahl von Geschädigten über einen längeren Zeitraum und der zum Einsatz ge- brachten gleichartigen Methode ist das Vorliegen gewerbsmässiger Tatbegehung zu bejahen. 1.5. Fazit Schuldpunkt Betrugsvorwurf Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschädigten I., K., O., R., AD._____ und AF._____ schuldig zu sprechen. Betreffend die weiteren Geschädigten gemäss Anhang A zur Anklageschrift ist er vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betrugs freizusprechen. 2. Geldwäscherei Der Anklagevorwurf der Geldwäscherei kann sich nur auf die Gelder jener Ge- schädigten beziehen, bezüglich welcher der Beschuldigte des Betruges schuldig gesprochen wurde, bezüglich der weiteren Geschädigten fehlt es an einer Vortat im Sinne von Art. 350 bis StGB. Ferner ist vorweg festzuhalten, dass nach konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch derjenige, der Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat, den Tatbestand von Art. 305 bis StGB erfüllen kann (vgl. BGer 6B_27/2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Geldwäscherei, der Erfüllung dieses Tatbestands durch Barauszahlungen und zur Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 85 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daher ist der Grundtatbestand des Art. 305 bis Ziff. 1 StGB durch Bargeldbezüge erfüllt. Mit der Vorinstanz sind die vom Beschuldigten getätigten Bargeldbezüge dagegen nicht als gewerbsmässige Geldwäscherei zu qualifizieren, da das Einkommen nicht
durch Geldwäscherei generiert wurde, vielmehr durch gewerbsmässigen Betrug (Urk. 55 S. 86; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weil lediglich der Grundtatbestand im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB erfüllt ist und nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO) die im Zeitpunkt der Deliktsbegehung milderen Verjährungsbestim- mungen zur Anwendung kommen, beträgt die Verjährungsfrist für den Grundtat- bestand der Geldwäscherei 7 Jahre. Das Verfahren bezüglich der vor dem 6. Juni 2012 getätigten Bargeldbezüge ist deshalb infolge Verjährungseintritts einzustel- len (Urk. 55 S. 87; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss Anhang B zur Anklage hat der Beschuldigte in der Zeit vom 6. Juni 2012 bis 12. August 2013 Barbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 410'080.– getätigt. Da in der fraglichen Zeit neben den Privatklägern, bezüglich welcher ein Schuld- spruch des Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgt, zahlreiche weitere Personen Einzahlungen an die B._____ AG tätigten und die Bargeldbe- züge nach dem 6. Juni 2012 nicht klar einer Vortat zugeordnet werden können, hat bezüglich der Bezüge nach dem 6. Juni 2012 ein Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei zu erfolgen. Das Verfahren ist daher betreffend Anklageziffer II. (Geldwäscherei) hinsichtlich der Bezüge vor dem 6. Juni 2012 einzustellen, hinsichtlich der Bezüge nach dem 6. Juni 2012 ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. 3. Urkundenfälschung Betreffend die rechtliche Würdigung in diesem Anklagepunkt ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 90 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieser ist insbesondere darin zu folgen, dass die wissentlich wahrheitswidrige Protokollierung des Vorsitzenden an einer Universalversamm- lung, es seien sämtliche Aktien vertreten, gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung eine Falschbeurkundung darstellt und die gegenteilige Argumentation der Verteidigung, wonach dem Protokoll der Generalversammlung keine qualifizierte Beweiseignung zukomme, damit widerlegt ist.
Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, dass keine Schädigungsabsicht oder unrechtmässige Vorteilsabsicht vorliege (Urk. 43 S. 33), ist eine solche mit der Vorinstanz darin zu erblicken, dass der Beschuldigte den Anschein erwecken wollte, von der Generalversammlung sei rechtsgültig eine Revisionsstelle gewählt worden, ohne eine Generalversammlung ordnungsgemäss einzuberufen und durchzuführen, an welcher er unbequeme Fragen der Aktionäre im Zusammen- hang mit dem Geschäftsgang hätte gewärtigen müssen (Urk. 55 S. 65 f. und S. 91 f.) Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in diesem Punkt zu bestätigen. Der Be- schuldigte ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Entgegennahme Publikumseinlagen Gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine nach den Finanzmarktge- setzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BankG dür- fen natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bankgesetz unterstehen, ohne Bewilligung keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen. Gewerbsmässig im Sinne des Bankengesetzes handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen von mehr als Fr. 1 Mio. entgegennimmt (Art. 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BankV). Der Beschuldigte hat von 35 Geschädigten Gelder mit Rückzahlungsverpflichtung entgegengenommen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde die B._____ AG zur Rückzahlungsschuldnerin, da sie sich verpflichtete, die Aktien nach einer Haltedauer von 3 bis 3.5 Jahren zurückzukaufen, womit Investitionen mit Einla- gecharakter vorliegen (Urk. 55 S. 94; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Gesamtbetrag der von diesen 35 Geschädigten getätigten Investitionen beträgt über Fr. 1,9 Mio. Damit ist der Grenzwert gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a BankV überstiegen und Ge- werbsmässigkeit zu bejahen.
Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, ist der objektive und subjektive Tatbestand gemäss Art. 44 FINMAG erfüllt und ist die Verjährung nicht eingetreten (Urk. 55 S. 95 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher schuldig zu sprechen der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG. 5. Lohnabzüge Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend Anklageziffer VII. ist zutref- fend. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, denen auch bezüglich der Frage nach der Verjährung und der für eine Bestrafung notwendigen Durchführung eines Mahnverfahrens beizupflichten ist (Urk. 55 S. 98 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist daher schuldig zu sprechen des Vergehens gegen das Bun- degesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 29 StGB und des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 29 StGB. IV. Fazit Schuldpunkt Zusammenfassend ergeben sich aus den vorstehenden Erwägungen unter II. und III. folgende Schuld- und Freisprüche: Der Beschuldigte ist schuldig: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschädigten I., K., O., R., AD._____ und AF._____, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG,
− des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG in Verbin- dung mit Art. 29 StGB, − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 29 StGB. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und freizusprechen von den Vorwürfen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil der weiteren Geschädigten gemäss An- hang A zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 14. September 2018, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB betreffend die Bargeldbezüge nach dem 6. Juni 2012, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei ist das Verfahren insoweit einzustel- len, als es sich auf Bargeldbezüge vor dem 6. Juni 2012 bezieht. V. Strafzumessung 1. Allgemeines Hinsichtlich der Erwägungen zum intertemporalen Recht und zu den allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 102 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. in concreto 2.1. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
2.1.1. Das schwerste Delikt im vorliegenden Fall stellt der gewerbsmässige Be- trug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB dar mit einer Strafandrohung von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe bis 10 Jahre. 2.1.2. Der Beschuldigte hat gegenüber sechs Geschädigten über einen längeren Zeitraum von Juni 2011 bis Februar 2013 einen erheblichen Deliktsbetrag von über Fr. 500'000.– erlangt. Dass das deliktische Vorgehen organisiert und auf ei- ne lange Zeit ausgelegt war, wurde bereits für die Qualifikation als gewerbsmäs- sige Tatbegehung berücksichtigt und darf infolge des Doppelverwertungsverbotes im Rahmen der Strafzumessung nicht nochmals zulasten des Beschuldigten in die Bewertung einfliessen, jedoch kann das Ausmass der Verwirklichung dieser Qualifikationsmerkmale bei der Verschuldensbewertung berücksichtigt werden. Das Vorgehen des Beschuldigten war geprägt von einem grossen Einsatz perso- neller und sachlicher Mittel. Zu erwähnen sind die Miete repräsentativer Büro- räumlichkeiten, die Anstellung von Personal, das Einschalten der BC., der Druck von Broschüren und die Gestaltung von Internetauftritten. Die objektive Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. 2.1.3. Der Beschuldigte täuschte die Geschädigten mit direktem Vorsatz, spiegel- te ihnen mit Wissen und Willen vor, dass die B. AG ein seit Jahren existie- rendes, gewinnbringend wirtschaftendes Unternehmen ist. Er handelte aus rein fi- nanziellen Motiven. Leicht verschuldensrelativierend wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte tatsächlich zahlreiche Bemühungen für Investitionen in Transferrechte oder Lizenzrechte unternahm. Dass er von Anfang an davon aus- gehen musste, dass die Geschädigten ihr ganzes investiertes Geld verlieren wür- den, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er darauf hoffte, mit der Zeit erfolgreich in der Branche Fuss zu fassen. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls nicht mehr leicht. 2.1.4. Insgesamt ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu gewichten und noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 36 Mo- naten erscheint der Tatschwere angemessen.
2.1.5. Täterkomponente a) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat die obligatorischen Schulen absolviert. Nach der Sekundarschule fing er eine Lehre als Radio-/TV-Verkäufer an, schloss diese jedoch nicht ab. Er bildete sich im Finanz- und Wirtschaftsbereich weiter und war ab 22 Jahren selbständig erwerbstätig. Seit Sommer 2016 ist er arbeits- los. Es ist ihm seit Eröffnung des Strafverfahrens nicht mehr gelungen, beruflich Fuss zu fassen. Eine zwischenzeitliche Aushilfe in der Gelateria seiner Ehefrau hat er wieder aufgegeben, da dies die Ehe zu stark belastet habe (Urk. 92 S. 69). Er erzielt zur Zeit kein eigenes Einkommen, erhält keine Arbeitslosengelder oder Sozialhilfe. Das Einkommen seiner Ehefrau deckt knapp das gemeinsame Exis- tenzminimum (Urk. 92 S. 70). Seinen persönlichen Verhältnissen sind keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. b) Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt. Da diese Verurteilung nach den heute zu beur- teilenden Delikten erging, stellt sie keine Vorstrafe dar. Da zudem die Tatbege- hung vor den heute zu beurteilenden Delikten liegt, wirkt sie sich auch unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens neutral aus. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 22. Januar 2020 wurde er wegen Veruntreuung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher mit einer Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Auch diese Verur- teilung stellt keine Vorstrafe dar. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente bei der Strafzumessung neutral aus. 2.1.6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes Es ist festzustellen, dass im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes eingetreten ist . Seit Erlass der Präsidialverfügung vom 6. September 2019 betreffend Zustellung der An-
schlussberufungserklärung ruhte das Verfahren infolge der Arbeitslast der Beru- fungsinstanz, somit aus nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Gründen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt eine Verletzung des Beschleunigungs- gebotes zu einer Strafreduktion, zu einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schul- digsprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zur Einstellung des Ver- fahrens (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist vorliegend durch eine deutliche Strafminderung angemessen Rechnung zu tragen. Die Einsatzstrafe von 36 Mo- naten, welche unter Gewichtung der Tat- und Täterkomponente resultiert, ist auf- grund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes auf 24 Monate zu mindern. Für das schwerste Delikt resultiert somit eine Einsatzstrafe von 24 Monaten. 2.2. Urkundenfälschung 2.2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich bei der Urkundenfäl- schung betreffend das Protokoll der Generalversammlung der B._____ AG um ei- nen einmaligen Vorfall handelte, der nicht von langer Hand geplant war und nicht von hoher krimineller Energie geprägt ist. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass mit der gefälschten Urkunde ein nicht der Wahrheit entsprechender Eintrag im Han- delsregister erwirkt wurde, somit das Vertrauen einer breiten Öffentlichkeit in das Register getäuscht wurde. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. 2.2.2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Sein Motiv bestand darin, möglichst rasch und innert der vom Gericht angesetzten Frist den Eintrag einer Revisionsstelle im Handelsregister belegen zu können, ohne den Aufwand betrei- ben zu müssen, eine Generalversammlung einzuberufen. Auch in subjektiver Hin- sicht wiegt das Verschulden noch leicht. 2.2.3. Innerhalb des Strafrahmens, der sich von Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheits- strafe erstreckt, erscheint eine Strafe im Bereich von 6 Monaten dem Tatver- schulden angemessen.
2.2.4. Hinsichtlich der Täterkomponente und der Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes kann auf die vorstehenden Erwägungen zum gewerbsmässigen Betrug hingewiesen werden. Infolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die Strafe deutlich zu reduzieren und auf 4 Monate festzusetzen. 2.2.5. Angesichts des Vorrangs der Geldstrafe als mildere Sanktion gegenüber einer Freiheitsstrafe ist für dieses Delikt als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagesätzen vorzusehen. 2.3. Widerhandlungen gegen das FINMAG 2.3.1. Der Strafrahmen für die Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung im Sin- ne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG und das Erteilen falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG beträgt für beide Delikte Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheits- strafe. 2.3.2. Betreffend die Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung bezog sich die Delinquenz des Beschuldigten auf 35 Geschädigte, womit die gesetzliche Limite von 20 Fällen zwar deutlich überschritten wurde, jedoch auch nicht Hunderte von Personen betraf. Der Grenzwert von Fr. 1 Mio. für die Bejahung von Gewerbs- mässigkeit ist mit einem Betrag von Fr. 1,9 Mio. ebenfalls deutlich überschritten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Insgesamt wiegt das Tatverschulden nicht mehr leicht. Die hypothetische Einsatzstrafe ist innerhalb des genannten Strafrahmens auf 6 Mo- nate festzusetzen. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt zu einer Reduktion der Ein- satzstrafe von 6 Monaten auf 4 Monate. Unter Berücksichtigung des Vorrangs der Geldstrafe ist die Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
2.3.3. Der Beschuldigte hat zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit Schreiben vom 23. April 2013 und mündlich am 29. August 2013 gegenüber der FINMA fal- sche Auskünfte erteilt. Es handelte sich somit nicht um einen einmaligen Vorfall. Es ist jedoch auch zu beachten, dass das Erteilen falscher Auskünfte in einem engen Zusammenhang zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und der Tä- tigkeit ohne Bewilligung stand und im Wesentlichen der Vertuschung dieser De- linquenz dienen sollte. Die kriminelle Energie erscheint betreffend diesen Punkt als eher gering. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Das Motiv bestand darin, die erwähnten Delikte zu vertuschen und sich selbst zu begünstigen. Insgesamt erscheint das Tatverschulden leicht und ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 3 Monate festzulegen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus, die Verletzung des Be- schleunigungsgebotes deutlich strafmindernd. Insgesamt erscheint eine Sanktion von 2 Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe für dieses Delikt ist auf 60 Tages- sätze Geldstrafe festzulegen. 2.4. Betreffend das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beträgt der Strafrahmen Busse bis Fr. 30'000.– oder Gefängnis bis 6 Monate. Der Beschuldigte hat Arbeitnehmerbeiträge von insgesamt Fr 4'949.70 nicht wei- tergeleitet, was einen relativ geringen Betrag darstellt. Ausserdem handelte er eventualvorsätzlich. Entsprechend wiegt das Tatverschulden insgesamt leicht. Mit der Vorinstanz ist die der Tatschwere angemessene Sanktion im Bereich von 10 Tagen anzusetzen. Da die Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu einer Strafminderung führt und zusätzlich nach dem vorstehend Ausgeführten eine As- peration vorzunehmen ist, erscheint es bei einer Gesamtbetrachtung angezeigt, für dieses Delikt von einer Erhöhung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt abzusehen. 2.5. Betreffend das Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG sieht das Gesetz als Sanktion eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor.
Der Beschuldigte hat für die Jahre 2012 und 2013 Arbeitnehmerbeiträge im Um- fang von total Fr. 19'622.75 nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet. Dabei handelte er eventualvorsätzlich. Das Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Die- sem Verschulden angemessen erscheint eine Strafe im Bereich von 60 Tagessät- zen. Unter Berücksichtigung der Strafminderung wegen der Verletzung des Be- schleunigungsgebotes ist die Strafe auf 40 Tagessätze festzulegen. 3. Fazit Sanktion Der Beschuldigte ist betreffend den gewerbsmässigen Betrug mit einer Freiheits- strafe von 24 Monaten zu bestrafen. Für die weiteren Delikte ist kumulativ eine Geldstrafe auszufällen. Die Einsatzstra- fe für die Urkundenfälschung als schwerstes Delikt wurde auf 120 Tagessätze festgesetzt. Diese Strafe ist mittels Asperation für die Tätigkeit ohne Bewilligung um 100 Tagessätze (Einsatzstrafe: 120 Tagessätze), für das Erteilen falscher Auskünfte um weitere 40 Tagessätze (Einsatzstrafe: 60 Tagessätze) und für das Vergehen gegen das AHVG um 30 Tagessätze (Einsatzstrafe: 40 Tagessätze) zu asperieren. Es resultiert eine Geldstrafe von 290 Tagessätzen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte vor dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2017 begangen wurden, weshalb die retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu beachten ist und eine Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts vom 14. März 2017 ausgefällten Geldstrafe von 17 Tagessätzen auszufällen ist. Es ist eine Gesamtstrafe zu bilden, welche im Bereich von 300 Tagessätzen liegt. Des- halb ist eine Zusatzstrafe von 283 Tagessätzen (Gesamtstrafe von 300 Tagessät- zen abzüglich 17 Tagessätze gemäss Urteil vom 14. März 2017) auszufällen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte kein eigenes Einkommen er- zielt, dasjenige seiner Ehefrau nur gerade zur Deckung des gemeinsamen Exis- tenzminimums reicht und der Beschuldigte ferner über kein Vermögen verfügt, er- scheint es angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen.
VI. Vollzug Bezüglich der auszufällenden Freiheitsstrafe von 24 Monaten wie auch bezüglich der Geldstrafe von 283 Tagessätzen besteht die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits bei der Beurteilung im Rahmen der Täterkomponente dargelegt, hat der Beschuldigte keine Vorstrafen. Die im Strafregister verzeichneten Verurteilungen ergingen erst nach Begehung der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Delikte und haben eher Bagatellcharakter. Sie sind nicht geeignet, die Vermutung der günstigen Prognose umzustossen. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewäh- ren. Die Probezeit ist angesichts der langen seit der Delinquenz verstrichenen Zeit von ca. 10 Jahren trotz der in der Zwischenzeit ergangenen beiden Verurtei- lungen betreffend geringfügiger Delikte auf das gesetzliche Minimum von 2 Jah- ren festzusetzen. VII. Zivilansprüche 1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Zivilforderungen im Strafprozess kann vorab auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 131 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Im Einzelnen 2.1. Betreffend die Privatkläger 6 (I.), 8 (K.), 13 (O.), 16 (R.), 26 (AD.) und 28 (AF.) wird der Beschuldigte des ge- werbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Betreffend die weiteren Privatklä- ger ergeht ein Freispruch. Hinsichtlich der Privatklägerin 4 (AV._____ AG) ist zu erwähnen, dass sie Geschädigte betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft ist, die weiteren Privatkläger sind Geschädigte im Zusammenhang mit dem Betrugs- vorwurf.
Von den Privatklägern, bezüglich welcher ein Freispruch des Beschuldigten ergeht, haben folgende Zivilforderungen (Schadenersatz- und/oder Genug- tuungsbegehren) geltend gemacht: 1 (E.), 2 (F.), 3 (G.), 4 (AV. AG), 5 (H.), 7 (J.), 9 (L.), 19 (M.), 11 (N.), 12 (AW.), 14 (P.), 15 (Q.), 17 (S.), 18 (T.), 19 (U., 20 (V.), 21 (W.), 23 (AA.), 24 (AB.), 25 (AC.), 27 (AE.), 29 (AG.), 30 (AH.), 31 (AI.), 32 (AJ.), 33 (AK.), 34 (AL.), 35 (AM.), 36 (AN.), 37 (AO.), 38 (AP.), 39 (AQ.), 40 (AR.), 41 (AS.), 42 (AT.), 43 (AU.) und 44 (BA.). Da ein Freispruch ergeht und der Sachverhalt nicht spruchreif ist, sind die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren dieser Privatkläger gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Privatkläger 6 (I.), 8 (K.), 13 (O.), 16 (R.), 26 (AD.) und 28 (AF.) 2.2.1. I. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit zutreffender Begründung (Urk. 55 S. 136 f.) verpflichtet, dem Privatkläger 6 Schadenersatz im Betrage von Fr. 66'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 17. Mai 2012, zu bezahlen. Der zugespro- chene Betrag entspricht dem vom Privatkläger für die Namenaktien der B._____ AG bezahlten Betrag. Hinsichtlich des mittleren Verfalls ist ebenfalls auf die Er- wägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 137). Der erstinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 2.2.2. K._____ Im Umfang der belegten Barzahlung ist die Zivilforderung des Privatklägers aus- gewiesen. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 138) ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 8 Fr. 12'000.– Schadenersatz zu bezahlen.
Mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 138) ist festzuhalten, dass der Privatkläger 8 das von ihm gestellte Genugtuungsbegehren im Betrage von Fr. 1'000.– nicht be- gründete (Urk. 72801001), weshalb er diesbezüglich in Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheids auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2.2.3. O._____ Den Erwägungen der Vorinstanz ist auch bezüglich des Schadenersatzanspru- ches dieses Privatklägers vollumfänglich zu folgen (Urk. 55 S. 141). Unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass der Privatkläger 13 von dritter Seite eine Schadenersatzzahlung von Fr. 10'000.– erhalten hat, weshalb der von ihm für B._____ AG-Aktien bezahlte Betrag von Fr. 56'000.– um diese Fr. 10'000.– zu re- duzieren ist, ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 13 Schadener- satz von Fr. 46'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 16. August 2011, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2.4. R._____ Mit der Vorinstanz ist der geltend gemachte Schaden im Betrage von Fr. 187'000.– erstellt (Urk. 55 S. 143). Betreffend die Berechnung des mittleren Verfalls ist ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abzustel- len (Urk. 55 S. 143). In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Be- schuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 16 Fr. 187'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 24. Oktober 2011, als Schadenersatz zu bezahlen. 2.2.5. AD._____ Auch bezüglich dieses Privatklägers entspricht der geltend gemachte Schadener- satz dem vom Privatkläger an die B._____ AG überwiesenen Betrag. Unter Hin- weis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der Beschuldigte zu ver- pflichten, dem Privatkläger 26 Schadenersatz im Betrage von Fr. 21'000.–, zuzüg- lich 5 % Zins seit 26. Februar 2013, zu bezahlen.
2.2.6. AF._____ Der Privatkläger 28 machte Schadenersatz im Umfang des für B._____ AG-Aktien bezahlten Betrags geltend. Seine Schadenersatzforderung ist im Umfang von Fr. 160'000.– ausgewiesen (Urk. 55 S. 149). Der Beschuldigte ist daher in Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, dem Privatkläger 28 Fr. 160'000.– als Schadenersatz zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Umfang der Kostenauflage Der Beschuldigte wird im Hauptanklagepunkt des gewerbsmässigen Betrugs teil- weise schuldig gesprochen und zu einem betreffend Deliktsbetrag und Anzahl Geschädigter grösseren Teil freigesprochen. Auf diesen Hauptanklagepunkt ent- fallen geschätzt drei Viertel des gesamten Aufwandes der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen. Entsprechend dem Obsiegen und Unterlie- gen des Beschuldigten im Hauptpunkt ist ihm unter diesem Aspekt ein Anteil von ¼ der Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen aufzuerlegen. Betreffend die weiteren Delikte halten sich Schuld- und Freisprüche ungefähr die Waage. Der auf diese Delikte entfallende Anteil der Kosten der Untersuchung und des Verfahrens beider Gerichtsinstanzen beträgt ein Viertel. Davon ist die Hälfte (ein Achtel) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zusammenfassend sind die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfah- rens beider Instanzen dem Beschuldigten zu drei Achteln aufzuerlegen und zu fünf Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, un- ter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von drei Achteln (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Kostenfestsetzung 2.1. Gerichtskosten Die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 12) wurde mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen. 2.2. Kosten der amtlichen Verteidigung 2.2.1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren a) Standpunkte Der amtliche Verteidiger hat vor Vorinstanz eine Honorarnote eingereicht, in wel- cher er ohne die Hauptverhandlung einen Zeitaufwand von 232 Stunden geltend machte und Fr. 59'737.60 in Rechnung stellte (Urk. 36). Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, ein Aufwand von über 230 Stunden sei nicht angemessen und nicht notwendig (Urk. 55 S. 163). Sie reduzierte den von der Verteidigung geltend ge- machten Zeitaufwand für das Vorverfahren um 13 Stunden für Kontakte mit dem Beschuldigten und um weitere 1,2 Stunden für eine Einvernahme, welche sich nicht auf den vorliegenden Fall bezogen habe (Urk. 55 S. 163 f.). Den für das Ge- richtsverfahren geltend gemachten Aufwand von über 81 Stunden erachtete sie ebenfalls als übersetzt und legte die Entschädigung im mittleren Bereich gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV mit Fr. 14'000.–, zuzüglich 7,7 % MwSt., fest (Urk. 55 S. 164). Schliesslich reduzierte sie die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 3'821.30 auf Fr. 2'000.–. Unter Berücksichtigung sämtlicher Reduktionen setz- te sie die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger auf Fr. 49'743.30 fest (Urk. 55 S. 165). Gegen die Festsetzung des Honorars erhob der amtliche Verteidiger Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom
Oktober 2019 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerde an die erkennende II. Strafkammer zur weiteren Behand- lung im Berufungsverfahren (Urk. 73). Entsprechend ist im vorliegenden Verfah- ren über die Festsetzung des Honorars als amtlicher Verteidiger für das Vorver- fahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu entscheiden. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ beantragt die Zusprechung einer Entschädigung als amtlicher Verteidiger von Fr. 61'373.95 (inkl. MwSt.; Urk. 74/2 S. 2). Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung akzeptierte er nur im Umfang von 1,2 Stunden für eine Einvernahme in einem später abgetrennten Verfahren. Er führte aus, es handle sich um einen komplexen und umfangreichen Wirtschafts- straffall, welcher entsprechend hohen Aufwand auf Seiten der Verteidigung not- wendig gemacht habe. Der Umstand, dass im Hauptanklagepunkt ein Seriendelikt angeklagt worden sei und ein grosser Teil der Auskunftspersonen nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert worden seien, habe anspruchsvolle Fragen in formeller und materieller Hinsicht aufgeworfen. Ferner wies er darauf hin, dass die Vertei- digungsstrategie der konsequenten Aussageverweigerung in allen Stadien der Untersuchung anhand der jeweiligen Aktenlage neu zu überdenken und zu be- sprechen sei. Es gehe daher nicht an, dass die Vorinstanz den Besprechungs- aufwand unter Hinweis auf die gewählte Strategie der Aussageverweigerung ge- kürzt habe (Urk. 74/2 S. 7). Die Kürzung der Kopierauslagen wird von der Vertei- digung ebenfalls bemängelt. Der Aktenumfang spreche für sich. Hinzukomme, dass die Akten erst gegen Ende des Verfahrens neu akturiert worden seien und er die akturierten Akten erst im Januar 2018 erhalten habe, weshalb er gezwun- gen gewesen sei, alle Akten zu kopieren. Ein Abgleich und eine Nachakturierung der bereits vorliegenden Kopien hätte mehrere Tage Aufwand verursacht. Die pauschale Kürzung der Kopierauslagen sei daher unzulässig (Urk. 74/2 S. 8). Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Fall keine überdurch- schnittlich komplizierten Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht aufwerfe, dem sei dezidiert zu widersprechen. Die Vielzahl der verschiedenen Vorwürfe be- treffe 12 Straftatbestände. Der Aktenumfang und der Umstand, dass ein Se- riendelikt angeklagt worden sei, mache den Fall überdurchschnittlich anspruchs- voll. Er wies darauf hin, dass es bei einer Untersuchungsdauer von 4.5 Jahren
nicht möglich sei, alle für das Plädoyer notwendigen Informationen laufend prä- sent zu halten (Urk. 74/2 S. 10 f.). b) Würdigung Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass der vorliegende Wirtschaftsstraffall den Rahmen einer durchschnittlichen Strafverteidigung sprengt. Dies ergibt sich aus der mehrjährigen Untersuchungsdauer, der 36-seitigen Anklageschrift, welche neben dem Hauptdelikt des gewerbsmässigen Betrugs acht weitere Delikte um- fasst, welche mit Ausnahme der Geldwäscherei einen vom Sachverhalt der Hauptanklage losgelösten Sachverhalt und Delikte aus Spezialgesetzen betreffen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Aktenumfang zu verweisen, welcher 27 Ordner und 7 weitere Order betreffend die Untersuchung der FINMA umfasst. Die Ergebnisse der FINMA-Untersuchung flossen in die Untersuchung der Staatsanwaltschaft und den Anklagevorwurf ein. Hinzuweisen ist auf die grosse Anzahl Geschädigter, die wohl nur zu einem kleinen Teil verwertbar einvernom- men wurden, in deren Einvernahmen die Verteidigung nichts destotrotz Einsicht nehmen musste. Mit der Verteidigung bildet die Frage nach dem Vorliegen eines Seriendeliktes eine zentrale Frage betreffend den Hauptvorwurf, weshalb die Aussagen der zulasten des Beschuldigten verwertbar einvernommenen Geschä- digten genau analysiert werden mussten. Ohne weiteres kann der Verteidigung denn auch darin gefolgt werden, dass die einmal gewählte Strategie der Aussa- geverweigerung mit dem Fortgang der Untersuchung laufend überdacht und die Folgen mit dem Beschuldigten besprochen werden mussten. Unter Berücksichti- gung der langen Dauer der Untersuchung lässt sich vor diesem Hintergrund die Besprechungsdauer von 25 Stunden erklären und erscheint noch als angemes- sen. Das Honorar ist unter diesem Titel nicht zu kürzen. Die grosse Anzahl von Kopien wurde von der Verteidigung ebenfalls plausibel er- klärt. Eine Kürzung der entsprechenden Kosten ist aufgrund der nunmehr vorlie- genden Erklärung nicht angezeigt. Ein Aufwand von 89,53 Stunden (inklusive 8 Stunden für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung) für die Verteidigung im erstinstanzlichen Gerichtsverfah-
ren ergeben bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ein Honorar von Fr. 19'696.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, was angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles im Rahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV angemessen erscheint. Eine Honorarkürzung ist auch unter diesem Titel nicht angezeigt. c) Fazit Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das gerichtli- che Verfahren vor erster Instanz ist nicht zu kürzen, sondern entsprechend dem geltend gemachten Betrag auf Fr. 61'373.95 (inkl. MwSt.) festzulegen. 2.2.2. Berufungsverfahren Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2019 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ per 19. Juli 2019 als amtlicher Verteidiger entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'067.95 entschädigt (Urk. 71). Vorliegend ist die Entschädigung von Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren festzusetzen. Er machte für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Hono- rarnoten vom 31. August 2022 (Urk. 95) und vom 28. November 2022 (Urk. 107) insgesamt einen Zeitaufwand von rund 114 Stunden geltend und stellte inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 27'658.35 in Rechnung. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsanwalt X2._____ erst im Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger bestellt wurde und sich in den Fall einarbeiten musste, als angemessen. 3. Prozessentschädigungen Die Vorinstanz ist auf die Entschädigungsbegehren der Privatkläger Q._____ (15), V._____ (20), W._____ (21) und AF._____ (28) nicht eingetreten (Dispositiv- Ziffer 18). Diese Regelung wurde weder von den genannten Privatklägern noch vom Beschuldigten angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
Die Privatkläger E._____ (1) (Prot. I S. 10; Urk. 42) und BB._____ (22) (Urk. 32 f.) haben die Zusprechung einer Prozessentschädigung beantragt. Bezüglich dieser beiden Privatkläger ergeht ein Freispruch des Beschuldigten. Daher sind die ent- sprechenden Entschädigungsforderungen gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO ab- zuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 6. Juni 2019 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen vorsätzlichen Erteilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG), 2 teilweise (Freisprüche betreffend Nachtragsan- klage vom 15. Januar 2019), 7 (Beschlagnahmungen), 8 (Rückgabe beige- zogener Akten und Laptop an FINMA), 12 teilweise (ausgenommen Kosten der amtlichen Verteidigung) und 18 (Entschädigungsbegehren der Privatklä- ger 15, 20, 21 und 28) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil der Geschädigten I., K., O., R., AD._____ und AF._____, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Ausübung einer Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG, − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 AHVG in Verbin- dung mit Art. 29 StGB,
− des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 29 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwür- fen: − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zum Nachteil der weiteren, nicht in Dispositiv-Ziffer 1 er- wähnten Geschädigten gemäss Anhang A zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. September 2018, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB, − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB betreffend die Anklagepunkte nach dem 6. Juni 2012, − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 3. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Geldwäscherei insoweit ein- gestellt, als es sich auf die Anklagepunkte vor dem 6. Juni 2012 bezieht. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe von 283 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bezüglich der Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2017. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die Privatkläger 1 (E.), 2 (F.), 3 (G.), 4 (AV. AG), 5 (H.), 7 (J.), 9 (L.), 19 (M.), 11 (N.), 12 (AW.), 14 (P.), 15 (Q.), 17 (S.), 18 (T.), 19 (U.), 20 (V.), 21 (W.), 23 (AA.), 24 (AB.), 25 (AC.), 27 (AE.), 29 (AG.), 30 (AH.), 31 (AI.),
32 (AJ.), 33 (AK.), 34 (AL.), 35 (AM.), 36 (AN.), 37 (AO.), 38 (AP.), 39 (AQ.), 40 (AR.), 41 (AS.), 42 (AT.), 43 (AU.) und 44 (BA.) werden mit ihren die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern Scha- denersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − Privatkläger 6 (I.): Fr. 66'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 17. Mai 2012, − Privatkläger 8 (K.): Fr. 12'000.–, − Privatkläger 13 (O.): Fr. 46'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 16. August 2011, − der Privatklägerin 16 (R.): Fr. 187'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 24. Oktober 2011, − Privatkläger 26 (AD.): Fr. 21'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 26. Februar 2013, − Privatkläger 28 (AF.): Fr. 160'000.–. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 13 (O.) auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 12) wird mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung bestätigt. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 61'373.95 entschädigt.
Fr. 27'658.35 amtliche Verteidigung (RA X2._____)
Fr. 1'067.95 amtliche Verteidigung (RA X1.) 11. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten zu drei Achteln auferlegt und zu fünf Achteln auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von drei Achteln vorbehalten. 12. Die Entschädigungsbegehren der Privatkläger 1 (E.) und 22 (BB._____) werden abgewiesen.
− die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfen- bachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 78 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 4. Januar 2023
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Boese