Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190472-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichter Dr. iur. R. Bezgovsek und lic. iur. M. Weder sowie der Gerichts- schreiber MLaw M. Burkhardt
Urteil vom 30. April 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 20. Februar 2019 (DG180009)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (heute Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich) vom 15. August 2018 ist diesem Urteil beige- heftet (Urk. 20).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 81 S. 62 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.5), − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.3), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklage Ziff. 2.4) − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a i.V.m. Art. 19 BetmG (Anklage Ziff. 2.8). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.2), − der mehrfachen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Anklage Ziff. 2.4), − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.7), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.6). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4.5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 519 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
Die Busse ist zu bezahlen und die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe angeordnet. 7. Die sichergestellten Betäubungsmittel (Asservatnummer A010'790'144) werden definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 54.40 zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2019 zu bezahlen. 9. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 19. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'400.– Kosten der drei Beschwerdeverfahren, Fr. 1'050.– Auslagen Polizei, Fr. 17'757.– Auslagen (diverse Gutachten etc.), Fr. 21'579.– Kosten der amtlichen Verteidigung bis April 2018 (bereits bezahlt), Fr. 9'723.05 Kosten der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Gerichtsgebühr, die Gebühr für das Vorverfahren, die Auslagen der Polizei sowie die Kosten für die diversen Gutachten werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Es wird vorgemerkt, dass die Kosten von Fr. 900.– des Beschwerdeverfahrens Prozess Nummer UH170404-O vom Obergericht des Kantons Zürich dem Beschul- digten auferlegt wurden und der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren Prozessnummer UB170153-O und UB180039-O im Gesamtbetrag von Fr. 2'500.– werden dem Beschuldigten auf- erlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Parteientschädigung von Fr. 9'723.05 zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird jedoch durch die Gerichtskasse geleistet. Der An- spruch geht mit der Zahlung auf den Kanton Zürich über und der Beschuldigte hat den Betrag dem Kanton Zürich zurückzuerstatten. 17. [Mitteilungen] 18. [Rechtsmittel]"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 108 S. 1): 1. der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung freizusprechen. 2. Die Anschlussberufungsanträge seien abzuweisen. 3. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren sei auf 2.5 Jahre zu reduzieren. 4. Der Beschuldigte sei aus dem Strafvollzug zu entlassen und für über- mässigen Freiheitsentzug zu entschädigen. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Der amtliche Verteidiger sei für das vorliegende Verfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 108 S. 1 f.): 1. Die Berufung des Beschuldigten vom 4.10.2019 sei abzuweisen und das Ur- teil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20.2.2019 mit Ausnahme von Dispo. Ziff. 2 und 3 zu bestätigen. 2. Dispo. Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 20.2.2019, seien aufzuheben. 3. Der Beschuldigte sei – zusätzlich zu den Schuldsprüchen gemäss Urteil Dispo. Ziff. 1 – auch schuldig zu sprechen − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.2); − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklage Ziff. 2.4); − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.7); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.6). 4. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von fünf (5) Jahren, unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft, sowie mit einer Busse von CHF 500.00.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 81 S. 6 f.).
1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 85). Das begründete Ur- teil wurde dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (im Fol- genden: Staatsanwaltschaft) und den Privatklägern am 23., 24., 28. resp. 30. September 2019 zugestellt (Urk. 82/1-4). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 ging die Berufungserklärung der Verteidigung fristgerecht am hiesigen Gericht ein. Seitens der Verteidigung wurden keine Beweisanträge gestellt (Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 88). Die Staatsanwalt- schaft erhob innert Frist Anschlussberufung und verzichtete gleichzeitig auf Be- weisanträge (Urk. 90). Seitens der Rechtsvertreterin des Privatklägers B._____ wurde mit Schreiben vom 1. November 2019 mitgeteilt, dass weder ein Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erhoben werde (Urk. 94). Der Pri- vatkläger C._____ liess sich nicht vernehmen. Die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern schliesslich mit Präsidialverfügung vom 15. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 96). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. X._____, sowie der zu- ständige Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser als Vertreter der Anklagebehörde. Vor- fragen waren keine zu entscheiden. Das Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.4). 2. Umfang der Berufung 2.1 Der Beschuldigte verlangt berufungsweise die Aufhebung des Schuld- spruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Anklageziffer 2.5 und eine mildere Bestrafung. Nicht angefochten werden die Schuldsprüche we- gen versuchter einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Von der Berufung nicht umfasst sind folglich auch die einzig als Strafe für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse von Fr. 500.–, die Verpflichtung zur Bezahlung derselben sowie die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren schuldhaften
Nichtbezahlung. Vom Beschuldigten ebenfalls nicht angefochten wurde die An- ordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, die Regelung der Zivilansprüche des Privat- klägers B._____ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 108 S. 1; Prot. II S. 6). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Aufhebung der Freisprüche ge- mäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils und damit Schuldsprüche we- gen versuchter Nötigung gemäss Anklageziffer 2.2, mehrfacher Nötigung gemäss Anklageziffer 2.4, Diebstahl gemäss Anklageziffer 2.7 und Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 2.6. Zudem ficht die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Strafzumessung an und beantragt eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 109 S. 1). 2.2 Nicht angefochten sind somit Dispositiv Ziff. 1 (Schuldsprüche wegen ver- suchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Übertretung des Bundes- gesetzes über die Betäubungsmittel), Ziff. 3 (Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.– für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), Ziffer 4 (Verpflichtung zur Bezahlung der Busse), Ziff. 5 (Anordnung einer Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse), Ziffer. 6 (Anordnung einer ambulanten Massnahme), Ziff. 7 (Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel), Ziff. 8-10 (Zivilansprüche des Privatklägers B._____) und Ziff. 11-16 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Februar 2019 ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
II. Sachverhalt 1. Einleitung 1.1 Anklagehintergrund bildet der Vorwurf, wonach der Beschuldigte den Privat- kläger B._____ in der von ihm bewohnten Wohnung aufgesucht und ihn gedrängt habe, diese zu verlassen, da er der Meinung war, B._____ würde einer ebenfalls in jener Wohnung lebenden Kollegin Drogen verkaufen. Im Rahmen dieser Aus- einandersetzung habe der Beschuldigte den Privatkläger B._____ unter anderem bedroht, geschlagen und eine Treppe hinuntergestossen. Für eine detaillierte Zusammenfassung des Anklagevorwurfs wird auf das vorinstanzliche Urteil ver- wiesen (vgl. Urk 83 S. 8 f.). 1.2 Das Bezirksgericht hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wie- dergegeben (Urk. 83 S. 9 f.) und sich mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit der tatbeteiligten Personen auseinandergesetzt (Urk. 83 S. 11 f.) und deren Aussagen sorgfältig zusammengefasst (Urk. 83 S. 12 ff. ). Auf diese Ausführungen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls verwiesen werden (Urk. 81 S. 8-11). 2. Versuchte Nötigung gemäss Anklageziffer 2.2 2.1. Die Vorinstanz wertete das Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Anklagevorwurf als konstant, da der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Drohung in allen Einvernahmen in Abrede stelle (Urk. 81 Erw. II.3.3.4. S. 13). Dem ist zwar bei isolierter Betrachtung des vom Beschuldigten stets bestrittenen Nötigungs- vorwurfs zuzustimmen. Einschränkend ist jedoch festzuhalten, dass der Beschul- digte, bezüglich der anderen – im selben Lebenssachverhalt fussenden – Ankla- gevorwürfe durchaus ein widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag legte (vgl. nachfolgende Ausführungen). Aus dem simplen Bestreiten der eingeklagten Äusserung (er werde dafür sorgen, dass Personen kommen würden, um den Privatkläger B._____ wegzuschaffen), kann daher nicht viel abgeleitet werden. Dies umso mehr, als der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 20. September 2017 bei der Polizei bemerkte: "Die Polizei soll das Problem mit den Pillen lösen, welche B._____ auf sich trägt oder versteckt. Ansonsten sage
ich das anderen Leuten. Entweder lösen Sie das Problem oder es lösen andere Personen (Urk. 2/1 S. 10)." Das Drohen mit anderen Personen scheint dem Be- schuldigten somit nicht vollends fremd zu sein. Dies stellt zumindest einen Hin- weis dafür dar, dass er sich auch schon gegenüber dem Privatkläger B._____ entsprechend geäussert haben könnte. 2.2. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zu dieser Anklageziffer sind le- bensnah. Er schilderte sie zudem vorsichtig und zurückhaltend. So belastete er den Beschuldigten hinsichtlich der Drohung, wonach andere Leute kommen und ihn wegschaffen würden, nicht übermässig. Sodann sind zwischen den beiden Einvernahmen bei der Polizei und rund fünf Wochen später bei der Staatsanwalt- schaft keine relevanten Widersprüche festzustellen. Wenn die Vorinstanz an- merkt, der Privatkläger B._____ habe die diesbezügliche Aussage erst auf Nach- frage des Staatsanwalts bestätigt, woraus sie gewisse Zweifel an deren Glaubhaf- tigkeit ableitet (Urk. 81 Erw. II. 3.3.4. S. 14), so ist dem entgegen zu halten, dass ein solches Aussageverhalten keineswegs verwunderlich ist. Für den Privatkläger B._____ standen zweifellos die durch den Beschuldigten erlittenen Verletzungen im Vordergrund. Eine zu Beginn der Auseinandersetzung vom Beschuldigten al- lenfalls geäusserte Drohung, um ihn zum Verlassen der Wohnung zu bewegen, war für ihn sicherlich zweitrangig. Er räumte denn auch unumwunden ein, sich an den genauen Wortlaut der Drohung nicht mehr zu erinnern, vermochte aber zu schildern, dass er aufgrund der Aggressivität des Beschuldigten mit der Zeit Angst gehabt habe. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zur vorliegenden Anklage- ziffer sind mithin glaubhaft und überzeugend. 2.3. Bezüglich der Aussagen des Privatklägers C._____ zu dieser Anklageziffer ist mit der Vorinstanz (Urk. 81 Erw. II. 3.3.2. S. 12 f.) festzuhalten, dass er erst auf die Auseinandersetzung aufmerksam wurde, als der Beschuldigte auf den Privat- kläger B._____ einschlug, womit er zu deren Beginn nichts beizutragen vermag. Immerhin schilderte er aber, der Beschuldigte habe nach den Schlägen gegen den Privatkläger B._____ die ganze Zeit über Drohungen ausgestossen. Dass der Beschuldigte während der ganzen Dauer der Ereignisse Drohungen gegen den Privatkläger B._____ ausgestossen hat, wird somit auch durch den Privatkläger
C._____ bestätigt. Es ist damit durchaus denkbar, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ auch schon vor den ersten Schlägen gedroht haben könnte. Der Privatkläger C._____ stützt somit die Aussagen des Privatklägers B., wenn auch nur in eingeschränktem Masse. 2.4. Basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privat- klägers B. verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte (noch vor dem Verabreichen der ersten Schläge) sinngemäss da- hingehend äusserte, dass Leute kommen würden, um den Privatkläger B._____ wegzuschaffen, wenn er die Wohnung nicht selber verlasse. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.2 ist somit erstellt. 3. Mehrfache Nötigung gemäss Anklageziffer 2.4 3.1. Die Aussagen des Beschuldigten zu den Ereignissen nach den ersten Schlägen gegen den Privatkläger B._____ und dem Hinzukommen des Privatklä- gers C._____ sind widersprüchlich. So gestand er in der ersten Einvernahme bei der Polizei noch ein, den Privatklägern gedroht zu haben, machte aber geltend, sich nicht mehr an den Wortlaut erinnern zu können. In der gleichentags durchge- führten Hafteinvernahme bestritt er dann jegliche Drohungen und behauptete stattdessen, die Privatkläger hätten sich zu seinen Ungunsten abgesprochen. Die Aussage, er habe die Privatkläger darauf hingewiesen, die Polizei würde im Falle deren Benachrichtigung wohl Unmengen von Drogen im Haus finden, ist sodann als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2017 auf die Frage nach dem sichergestellten Kokain erklärte: "Der Person, welche ich geschlagen habe. Er hat es voll verdient. Das nächste Mal fliegt er aus dem Fens- ter, wenn er noch einmal Gift an Mädchen verkauft (Urk. 2/1 S. 2)." Einmal mehr scheint die im Raum stehende Drohung damit durchaus dem Sprachgebrauch des Beschuldigten zu entsprechen. Er vermag mit seinem Bestreiten mithin nicht zu überzeugen. 3.2. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zu dieser Anklageziffer erscheinen wiederum lebensnah und zurückhaltend, insbesondere sind keine relevanten
Widersprüche auszumachen. Zwar machte der Privatkläger B._____ zu keinem Zeitpunkt geltend, dass der Beschuldigte ihnen ausdrücklich verboten habe, die Polizei zu rufen, indessen sagte er in beiden Einvernahmen aus, sie hätten die Mutter von D._____ angerufen, damit diese die Polizei benachrichtige, was den Schluss zulässt, dass sie dies nicht selbst tun konnten. Dafür spricht auch, dass der Privatkläger B._____ in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zusätz- lich erklärte, sie hätten D.s Mutter angerufen, weil der Beschuldigte zuge- hört habe. Zudem stand für den Privatkläger B. zweifellos im Vordergrund, dass der Beschuldigte ihn mittels besagter Drohung aus seiner (rechtmässig be- wohnten) Wohnung verbannen wollte. Ein allfälliges Verbot, die Polizei zu be- nachrichtigen, war für ihn in dieser Situation sicherlich zweitrangig. Der Umstand, dass er ein solches Verbot gegenüber den Untersuchungsbehörden nicht aus- drücklich erwähnte, spricht daher nicht zwingend gegen eine entsprechende An- ordnung des Beschuldigten. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zu Ankla- geziffer 2.4 sind somit insgesamt glaubhaft und überzeugend. 3.3. Die Aussagen des Privatklägers C._____ zu dieser Anklageziffer wirken sehr lebensnah. So machte er detaillierte Angaben dazu, wie er sich aufgrund der Drohungen des Beschuldigten (aus dem Fenster werfen) fühlte und was er dabei dachte. Er sagte zudem zurückhaltend aus und machte beispielsweise nur gel- tend, dass der Beschuldigte versucht habe, ihn am Hals zu greifen, warf ihm aber nicht vor, auch ihn geschlagen zu haben. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die Aussagen des Privatklägers C._____ zu diesem Teil der Ereignisse deutlich detaillierter sind, als jene des Privatklägers B., waren doch die be- treffenden Drohungen für ihn, der vom Beschuldigten nicht selbst verprügelt wur- de, viel eindrücklicher als für den Privatkläger B., für den – wie erwähnt – die effektiv erlittenen Schläge und Verletzungen im Vordergrund gestanden haben dürften. Seine Schilderungen, wonach der Beschuldigte ihm und dem Privatkläger B._____ gedroht habe, dass er sie aus dem Fenster stossen würde, sofern sie die Polizei rufen würden bzw. der Privatkläger B._____ die Wohnung nicht verlassen sollte, sind daher glaubhaft.
3.4. Dass die Aussagen der Privatkläger nicht wörtlich übereinstimmen und bei beiden Privatklägern eine eigene Perspektive auf die Geschehnisse erkennbar ist, spricht zudem für deren Richtigkeit und dagegen, dass sich die beiden abgespro- chen hätten. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatklägern drohte, sie aus dem Fenster zu werfen, wenn sie die Polizei anrufen würden, wobei sie sich dieser Drohung beugten und stattdessen "nur" die Mutter von D._____ anriefen. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger B._____ mit derselben Drohung dazu aufforderte, die Wohnung zu verlassen, worauf der Privatkläger B._____ der Aufforderung nachkam, eine Tasche packte und die Wohnung ver- liess. Unerheblich ist, ob der Privatkläger B._____ damit rechnete, dass er die Wohnung dauerhaft oder nur für die Dauer einer Nacht zu verlassen hatte. Die diesbezügliche Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 63 S. 15) zielt daher ins Leere. Anklageziffer 2.4 ist mithin vollumfänglich erstellt. 4. Versuchte schwere Körperverletzung gemäss Anklageziffer 2.5 4.1. Das Aussageverhalten des Beschuldigten hierzu präsentiert sich einmal mehr widersprüchlich. War er in der ersten Einvernahme zum äusseren Sach- verhalt noch weitgehend geständig, bagatellisierte er seine Handlungen in den folgenden Einvernahmen bzw. bestritt er Dinge, die er anfangs noch zugegeben hatte. So räumte er in der ersten Einvernahme ein, den Privatkläger B._____ bei- de Treppen hinuntergestossen zu haben, während er in späteren Einvernahmen abstritt, ihn auch auf dem Zwischenboden angefasst zu haben. In der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung führte er dann aus, er habe dem Privatkläger B._____ zuerst nur einen Tritt in den Hintern gegeben, worauf dieser die erste Treppe hinunter gesprungen sei, während er die zweite Treppe selbst hinunter gelaufen sei. Bezüglich den verabreichten Schlägen räumte er nur einen einzigen Schlag ein, den er dem Privatkläger B._____ ins Gesicht verpasst habe. Offensichtlich beschönigend sind seine Aussagen, wonach der Privatkläger B._____ auf dem hölzernen, mit Teppichen bedeckten Zwischenboden ganz weich gefallen sei, er den Privatkläger B._____ auf die Nase habe treffen wollen, da die Nase schnell verheile, er ihn nicht stark habe verletzen wollen und ein blaues Auge auch schön sei. Insbesondere ist widersprüchlich und daher unglaubhaft, dass er in der vor-
instanzlichen Hauptverhandlung einerseits sagte, er habe diffuse Erinnerungen an die Ereignisse, sich aber andererseits – nunmehr konfrontiert mit der Anklage we- gen versuchter schwerer Körperverletzung – daran erinnern wollte, dass er alles unternommen habe, damit es nicht zu schweren Verletzungen gekommen sei. Schliesslich ist offensichtlich unglaubhaft, dass der Privatkläger B._____ die Treppe hinuntergesprungen und danach erst umgefallen sein soll. Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Anklagevorwurf sind insgesamt unglaubhaft. 4.2. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zu dieser Anklageziffer sind wiede- rum lebensnah, zurückhaltend und widerspruchsfrei. Der Privatkläger B._____ wies insbesondere darauf hin, dass er die einzelnen Schläge nicht schildern kön- ne, da der Beschuldigte ihn mehrfach geschlagen habe. Auch wies er darauf hin, dass der Kleiderständer auf ihn gekippt sei, was ebenfalls zu gewissen Verletzun- gen geführt haben könne. Entgegen der seitens der Verteidigung vor Vorinstanz geäusserten Ansicht, seine Aussagen bezüglich weitergehender Gewalteinwir- kung seien ziemlich diffus gewesen, da der Privatkläger B._____ nicht mehr sa- gen könne, mit welcher Hand und wie oft der Beschuldigte ihn genau geschlagen habe und er somit keine präzisen Aussagen zum Vorfall habe machen können (Urk. 63 S. 16), spricht ein solches zurückhaltendes Aussageverhalten für die Richtigkeit seiner Aussagen. Bei den vorliegend zu beurteilenden Ereignissen handelt es sich um ein dynamisches Geschehen, bei dem der Privatkläger B._____ verletzt wurde. Dass er unter diesen Umständen keine detaillierten Schläge und Tritte wahrnahm, ist daher nicht verwunderlich. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zu Anklageziffer 2.5. sind als glaubhaft und überzeugend zu werten. 4.3. Der Privatkläger C._____ konnte seinerseits keine direkten Wahrnehmun- gen zu diesem Anklagevorwurf schildern, da der sich zu jenem Zeitpunkt bereits ausserhalb des Hauses befand. Zur Beurteilung des Verhaltens des Beschuldig- ten sowie des Privatklägers B._____ unmittelbar nach den Tathandlungen kommt seinen Aussagen jedoch durchaus Bedeutung zu. Diese wirken dabei einmal mehr durchaus plausibel und lebensnah.
4.4. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 10. Oktober 2017 ist die Quetsch-Riss-Wunde am Kopf des Privatklägers B._____ am ehesten auf stumpfe Gewalt zurückzuführen. Ein Anschlagen des Gesichts auf einen harten Gegenstand, beispielsweise den sich am Fusse der Treppe befindenden Kleiderständer, erscheint aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel. Die zudem festgestellten Frakturen des Mittelgesichts, die Blutergüsse, die Rötung, die Schwellung, die eingebluteten Siebbeinzellen, die rechte ein- geblutete Nasenhaupthöhle, sowie der abgebrochene Zahn können ebenfalls als Folge stumpfer Gewalt interpretiert werden. Eine Entstehung durch Faustschläge gegen das Gesicht bzw. einen Treppensturz sowie das Anschlagen gegen den Kleiderständer, wie vom Privatkläger B._____ angegeben, erscheinen nach An- sicht der Gutachterinnen möglich. Aufgrund der nachgewiesenen Befunde kann eine Lebensgefahr zwar nicht belegt werden. Die Gutachterinnen merkten indes- sen an, dass aus rechtsmedizinischer Sicht Schläge gegen bzw. ein Sturz auf den Kopf grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Brüche des Schädel- dachs, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen etc.) führen können. Anhand der festgestellten Verletzungen ergaben sich gemäss den Gutachterinnen zusammenfassend keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lebensgefahr. Indessen lag durch die stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf, welche zu den beschriebenen Verletzungen und den damit verbundenen Risiken führte, ein le- bensgefährlicher Vorgang vor (Urk. 6/4 S 9). Die Erkenntnisse der medizinischen Gutachterinnen des Instituts für Rechtsmedizin sind plausibel und überzeugend. Die Verletzungen des Privatklägers B._____ sind ohne Weiteres erstellt. 4.5. Basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Privat- klägers B._____ ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger B., als dieser bereits zwei Treppenstufen unter ihm stand, mit dem Fuss an der Schulter traf, worauf der Privatkläger B. die Treppe hinunterfiel. Sodann ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B., nachdem dieser kniend auf dem Zwischenboden gelandet war, einen bis mehrere Tritte in den Hintern ver- passte. Des Weiteren ist erstellt, dass der Kleiderständer auf den Privatkläger B. fiel. Es ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger B._____ sodann mehrere Male mit der Faust ins Gesicht schlug, bis dieser blute-
te. Ob der Beschuldigte abschliessend, wie von der Staatsanwaltschaft vorgewor- fen, dem Privatkläger B._____ weitere Schläge gegen das Gesicht und den Rü- cken versetzte, ist aufgrund der diesbezüglich unklaren Wahrnehmung des Pri- vatklägers B._____ indessen nicht erstellt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist da- von auszugehen, dass sich der Privatkläger B._____ die aus dem Fotorapport er- sichtlichen Schürfungen und Prellungen an Rücken, Kopf und Brust (Urk. 1/6 Bil- der 34 ff.) aufgrund des Treppensturzes bzw. durch den fallenden Kleiderständer zuzog. Irrelevant ist, ob die einzelnen Verletzungen unmittelbare Folge eines Schlags des Beschuldigten waren, oder ob sich der Privatkläger B._____ diese als Folge des (ebenfalls vom Beschuldigten verursachten) Sturzes zuzog. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.5 ist daher mit der genannten Ein- schränkung erstellt. Der innere Sachverhalt wird zur Vermeidung von Doppelspu- rigkeiten im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft. 5. Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 2.6 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu diesen Vorwürfen in der Untersuchung unglücklicherweise nicht befragt wurde, auch nicht im Rahmen der Schlusseinvernahme. Seine einzige diesbezügliche Aussage stammt aus der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, womit sich darin auch keine Widersprüche finden können. Aufgrund der diversen Widersprüche und Schutzbehauptungen zum restlichen Anklagesachverhalt, ist das Aussageverhalten des Beschuldigten jedoch auch hier mit Vorsicht zu würdigen. 5.2. Bezüglich der Aussagen des Privatklägers B._____ zu dieser Anklageziffer ist vorweg ist festzuhalten, dass seine beschädigte Brille im Kontext der weiteren durch den Beschuldigten gegen ihn verübten Delikten für ihn von untergeordneter Bedeutung gewesen sein dürfte. Wenn also seitens der Vorinstanz ausgeführt wird, es erscheine eigenartig, dass die Brille in den Akten und auch im Plädoyer seiner Vertreterin an keiner Stelle Erwähnung finde (Urk. 81 Erw. II. 3.7.3. S. 30), so ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht gegen die Richtigkeit seiner Schil- derungen sprechen muss. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zu dieser An- klageziffer sind aber doch etwas ungenau. So bestätigte er bei der Staatsanwalt- schaft in Gegenwart des Beschuldigten und dessen Verteidiger nur kurz den ru-
dimentären Vorhalt des Staatsanwalts und ergänzte, er denke, das sei das Letzte, was der Beschuldigte getan habe (Urk. 3/2 S. 18). Somit ordnete er diese Hand- lung des Beschuldigten also – wie eingeklagt – als ganz zum Ende der Ereignisse erfolgt ein. Bei der Polizei hatte er demgegenüber ausgesagt, der Beschuldigte habe die Brille genommen und zusammengedrückt, als er ihn im Treppenhaus gepackt habe (Urk. 3/1 S. 7). Die Aussagen des Privatklägers B._____ zu dieser Anklageziffer sind daher zwar nicht per se unglaubhaft jedoch auch schwammig und vermögen aus diesem Grund nicht restlos zu überzeugen. 5.3. Zusammenfassend ist Anklageziffer 2.6 mit der Verteidigung (Urk. 108 S. 4) nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellbar. Der Beschuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. 6. Diebstahl gemäss Anklageziffer 2.7 6.1. Zu diesem Anklagevorwurf ist zunächst festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, wonach dem Privatkläger B._____ nicht sein Portemonnaie sondern Kokain aus der Hosentasche gefallen sei, nicht besonders glaubhaft wirkt. Sie dürfte primär dem Zweck dienen, den Privatkläger B._____ in ein schlechtes Licht zu rücken. Andererseits belastet er sich mit der Aussage, das an- lässlich seiner Verhaftung sichergestellte Kokain sei dem Privatkläger B._____ aus der Hosentasche gefallen (Urk. 2/2 S. 12; auf Vorhalt bestätigt in Urk. 2/3 S. 8), insoweit selbst, als er damit doch immerhin eingestand, dass dem Privat- kläger B._____ etwas aus der Tasche gefallen sei, und er dies an sich genommen habe. 6.2. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zum Abhandenkommen seines Geldbeutels sind zwar grundsätzlich plausibel, jedoch hat er selbst nicht mitbe- kommen, dass der Beschuldigte das Portemonnaie eingesteckt hat. So sagte er in der ersten Einvernahme aus, nicht gesehen zu haben, wie der Beschuldigte das Portemonnaie an sich genommen habe, sondern dass er aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehe, der Beschuldigte habe es genommen. Die in der zwei- ten Einvernahme vorgebrachte Erklärung, das Portemonnaie sei aus der Hosen- tasche geflogen, als er auf allen Vieren kniend vom Beschuldigten in den Hintern
getreten worden sei, ist zwar denkbar, jedoch letztlich eine blosse Hypothese. Der Bargeldbetrag, der sich gemäss dem Privatkläger B._____ im Portemonnaie be- funden habe, erscheint zudem vergleichsweise hoch, allerdings hatte er mit Ver- weis auf die geplante Posteinzahlungen eine nachvollziehbare Erklärung dafür. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zur vorliegenden Anklageziffer sind so- mit nicht per se unglaubhaft, mangels einer direkten Beobachtung der Wegnahme des Portemonnaies aber nicht geeignet, um gestützt alleine darauf die Wegnah- me des Portemonnaies durch den Beschuldigten zu erstellen. 6.3. Die Aussagen des Privatklägers C._____ wonach sie im Treppenhaus wie auch in der Wohnung nach dem Portemonnaie gesucht, aber nirgends etwas ge- funden hätten, sind ebenfalls nicht unglaubhaft, jedoch hat auch er nicht direkt beobachtet, dass der Beschuldigte das Portemonnaie an sich genommen hätte. 6.4. Basierend auf den Aussagen der beiden Privatkläger ist somit zwar durch- aus denkbar, dass dem Privatkläger B._____ im Zuge der fraglichen Ereignissen das Portemonnaie aus der Hosentasche fiel und die Privatkläger dieses danach nicht mehr finden konnten. Weiter gestand der Beschuldigte immerhin ein, dass er etwas an sich genommen habe, nachdem es dem Privatkläger B._____ aus der Hosentasche gefallen sei, wenn er auch behauptete, dass es sich dabei um Koka- in gehandelt habe. Allerdings hat keiner der beiden Privatkläger gesehen, dass der Beschuldigte das Portemonnaie aufgelesen und eingesteckt hat. Was genau dem Privatkläger B._____ letztlich aus der Tasche fiel, kann nicht abschliessend eruiert werden und unabhängig davon, bleiben mangels direkter Wahrnehmung des Diebstahls Zweifel daran, ob das Portemonnaie des Privatklägers B._____ tatsächlich durch den Beschuldigen eingesteckt wurde. Es ist immerhin denkbar, dass der Privatkläger B._____ es anderweitig verlor. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf des Diebstahls frei- zusprechen.
III. Rechtliche Würdigung 1. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung gemäss Anklageziffern 2.2 und 2.4 1.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Nötigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 Erw. II.4.2.2. S. 36). 1.2. In objektiver Hinsicht drohte der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ zu- nächst unter Anklageziffer 2.2 sinngemäss damit, dass – wenn er seiner Aufforde- rung, das Haus zu verlassen, nicht nachkomme – andere Personen kommen würden, um ihn wegzuschaffen. Dadurch stellte er ihm für den Fall, dass er sich seiner Anordnung widersetzen sollte, einen ernstlichen Nachteil in Aussicht. Der Privatkläger B._____ kam der Aufforderung des Beschuldigten (noch) nicht nach, womit der Taterfolg (noch) nicht eintrat. 1.3. Unter Anklageziffer 2.4 drohte der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ wie auch dem Privatkläger C._____ – mithin mehreren Personen – an, sie aus dem offenen Fenster zu werfen, falls sie die Polizei rufen würden. Dies tat er nachdem er unmittelbar zuvor massiv tätlich gegen den Privatkläger B._____ vor- gegangen war. Auch versuchte er, den Privatkläger C._____ am Hals zu packen. Dies stellte wiederum die in Aussichtstellung eines ernstlichen Nachteils dar und es lag auch eine Gewaltanwendung vor. Die Tathandlungen waren zudem weiter- hin darauf gerichtet, dass der Privatkläger B._____ die Wohnung verlassen sollte. Der Taterfolg trat ein, da die Privatkläger einerseits die Polizei nicht selbst anrie- fen und andererseits die von ihnen gemietete bzw. untergemietete Wohnung ge- meinsam verliessen. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen zusam- menhängenden Handlungsablauf handelte, ist davon auszugehen, dass die mit den Drohungen gemäss Anklageziffer 2.2 beginnende Nötigungssituation zu Las- ten des Privatklägers B._____ bis zu seinem Verlassen der Wohnung fortdauerte. Der diesbezügliche Taterfolg trat daher – wenn auch mit Verzögerung – letztlich doch noch ein. Für die Annahme einer (zusätzlichen) versuchten Nötigung bleibt deshalb kein Raum. Schliesslich ist anzumerken, dass das Vorgehen des Be-
schuldigten in keiner Weise gerechtfertigt war. In objektiver Hinsicht ist somit der Tatbestand der mehrfachen vollendeten Nötigung erfüllt. 1.4. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher ob- jektiver Tatbestandsmerkmale wissentlich wie auch willentlich, womit direkter Vorsatz gegeben ist. 1.5. Der Beschuldigte ist somit unter Anklageziffer 2.2 und 2.4 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 2. Versuchte schwere Körperverletzung gemäss Anklageziffer 2.5 2.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der (versuchten) schweren Körperverletzung kann mutatis mutandis auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 81 Erw. II.4.3.2. S. 36). Die Verteidigung setzt sich jedoch zu Recht kritisch mit der vorinstanzlichen Methodik auseinander (Urk. 108 S. 7 f.). So ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt habe (Urk. 81 S. 41), tatsächlich widersprüchlich, zeichnet sich der Versuch doch just dadurch aus, dass der Täter zwar einen Tatentschluss fasst und mit der Tat- ausführung beginnt, der Erfolg aber ausbleibt, der objektive Tatbestand mithin eben nicht erfüllt ist. Die Prüfung des objektiven Tatbestands eines im Versuchs- stadium stehengebliebenen Delikts, erweist sich daher als in sich widersprüchlich. Die Kritik der Verteidigung ist aber insofern zu relativieren, als die vom Tatplan des Beschuldigten losgelöste Frage danach, was er durch sein Handeln hypo- thetisch (oder wahrscheinlich) hätte bewirken können, für die Beurteilung eines allfälligen Eventualvorsatzes durchaus von Belang sein kann. 2.2. Vorliegend versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger mehrere Faust- schläge gegen den Kopf und stiess ihn die Treppe hinunter. Zudem versetzte er ihm einen Tritt in den Hintern, als der Privatkläger B._____ wehrlos auf allen Vie- ren auf dem Zwischenboden kniete. Als Folge der Faustschläge und des Trep- pensturzes erlitt der Privatkläger die in der Anklageschrift umschriebenen Verlet- zungen. Unbestrittenermassen befand sich der Privatkläger B._____ jedoch zu
keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr. Die Verletzungen werden zudem keine blei- benden Schäden und Spuren hinterlassen, den Privatkläger mithin auch nicht entstellen. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung erweist sich damit unbestrittenermassen als nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschul- digte diesbezüglich des Versuchs schuldig gemacht hat. 2.3. Vorliegend lässt sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass der Beschuldigte den Privatkläger B._____ lebensgefährlich und/oder bleibend schwer verletzen wollte. Von direktem Vorsatz kann daher – wie von der Verteidigung zu Recht vorge- bracht (Urk. 108 S. 12) – nicht ausgegangen werden. Fraglich ist jedoch, ob der Beschuldigte mit seinem Tun eine schwere (lebensbedrohliche bzw. bleibend ent- stellende) Körperverletzung des Privatklägers in Kauf nahm bzw. vernünftiger- weise damit rechnen musste dass sein Handeln eine solche hervorrufen könnte (und er mithin eventualvorsätzlich handelte). Der Treppenstoss allein liefert für diese Einschätzung keinen hinreichenden Grund. So ist ein Stoss in den Rücken einer Person, welche sich oberhalb einer Treppe befindet zwar zweifellos gefähr- lich und leichtsinnig, vorliegend handelte es sich jedoch um eine relativ kurze Treppe mit sechs Stufen. Die Fallhöhe war daher nicht ausserordentlich hoch (vgl. auch die Aufnahme in Urk. 108 B). Die Treppe war zudem aus Holz und somit aus verhältnismässig weichem Material, wobei zusätzlich ein Teppich über den Fuss- boden gespannt war. Weiter befanden sich nahebei keine harten oder kantigen Elemente aus Glas, Metall, Stein oder dergleichen, an denen sich der Beschuldig- te offensichtlich eine schwere (Kopf-)Verletzung hätte zuziehen können. Beim Pri- vatkläger B._____ handelt es sich zudem um einen im Zeitpunkt der Tat 28- jährigen und damit jungen, gesunden Mann. Der Beschuldigte musste in dieser Situation nicht davon ausgehen, dass ein – auch von oberhalb der Treppe ausge- führter – Stoss in den Rücken des Privatklägers zu einer lebensgefährlichen (oder sonst wie im Sinne des Gesetzes "schweren") Körperverletzung führen könnte. Auch aus den Schlägen, insbesondere aus dem Faustschlag gegen die Nase des Privatklägers B._____, kann nicht auf die Inkaufnahme einer schweren Körper- verletzung geschlossen werden. So haben zwar Faustschläge gegen das Gesicht bekanntermassen schon zu massiven Verletzungen geführt, bei solchen (im
Sinne des Art. 122 StGB) schweren Verletzungsfolgen handelt es sich jedoch um krasse Extremfälle. Meist ist dazu denn auch eine Verkettung unglücklicher Umstände oder eine Vorbelastung des Opfers notwendig. Für die Annahme von Eventualvorsatz ist indes nicht entscheidend, welche Verletzungen sich der Pri- vatkläger aufgrund der Schläge abstrakt hätte zuziehen können, sondern mit welchen Verletzungsfolgen der Beschuldigte rechnen musste. Ein Faustschlag in das Gesicht – insbesondere die Nase – eines jungen, gesunden Mannes erreicht dabei – wie auch von der Verteidigung zutreffend erwogen (Urk. 108 S. 14) – weder von der Art noch der Intensität der Einwirkung her eine Stufe, bei welcher stets eine lebensbedrohliche bzw. dauerhaft entstellende Verletzung des Opfers in Kauf zu nehmen ist. Grundsätzlich bilden dauernde oder lebensgefährliche Verletzungen nach (auch gegen das Gesicht geführten) Faustschlägen die Aus- nahme und auch wenn es theoretisch (und anatomisch) möglich sein mag, dass das Nasenbein des Opfers in dessen Gehirn gelangen kann (Urk. 111 S. 13), so handelt es sich dabei nicht um eine Verletzung, mit welcher als Folge eines Faustschlages gemeinhin zu rechnen ist. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als seitens des Beschuldigten keine überdurchschnittlichen Kampffertigkeiten aktenkundig sind. Zudem ist nicht erstellt (und auch nicht angeklagt), dass sich der Privatkläger nach seinem Treppensturz in einem Zustand vollständiger Be- nommenheit oder sonstwie gearteter Wehrlosigkeit befunden hätte, welche den Schlägen eine andere – gefährlichere – Qualität verliehen hätte. Der Beschuldigte handelte damit auch nicht eventualvorsätzlich. Damit gebricht es am für die An- nahme einer versuchten Tatausübung notwendigen Vorsatz. 2.4. Zu prüfen bleibt jedoch, ob sich der Beschuldigte allenfalls der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Dieser macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer (als schwerer) Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Unbestrittenermassen erlitt der Privatkläger B._____ aufgrund des durch den Beschuldigten erlittenen Stosses auf der Treppe sowie den Faustschlag gegen sein Gesicht diverse Verletzungen. Eine Schädi- gung am Körper ist damit ohne Weiteres zu bejahen. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich. So gab er mehrmals (letztmals anlässlich der Berufungs- verhandlung, vgl. Urk. 111 S. 13) zu, dass er den Privatkläger B._____ habe de-
mütigen bzw. ihm eine Abreibung (ein Hämatom) habe verpassen wollen. Die Zufügung der durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen wurden vom Be- schuldigten daher geradezu bezweckt. 2.5. Der Beschuldigte ist somit unter Anklageziffer 2.5 der einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Anwendbares Recht 1. Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktio- nenrechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten be- gangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung einer nachträglich ange- drohten oder erhöhten Sanktion (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 4 zu Art. 1). Dieses sogenannte Rückwirkungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Artikels 2 macht von dieser Regel jedoch eine gewich- tige Ausnahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, zulässig, wenn die neue Gesetzesbestimmung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich 2018, S. 362 f.). Die Anwendung des neuen Rechtes auf Täter, welche eine Tat vor Inkrafttreten dieses Rechtes begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Er- mittlung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode.
tracht der Bandbreite der vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung theore- tisch umfassten Beeinträchtigungen dennoch von erheblichen Verletzungen aus- zugehen. Die psychische Beeinträchtigung des Opfers im Sinne eines Verlusts des Sicherheitsgefühls war zudem sicher gross. Alles in allem ist daher von sehr schwerem Verschulden auszugehen. 2.1.2. Subjektive Tatkomponente Der Beschuldigte bezweckte mit seinem Handeln, den Privatkläger B._____ nachhaltig aus der von ihm als Untermieter bewohnten Wohnung zu vertreiben. Mit dem erneuten Angriff im Treppenhaus wollte er dies sicherstellen und den Pri- vatkläger B._____ demütigen. Zudem dürfte auch die Lust an der Gewaltaus- übung eine Rolle gespielt haben, führte der Beschuldigte gegenüber dem psychi- atrischen Gutachter doch aus, er fühle sich nach Schlägereien jeweils wie neuge- boren und dass es ihm gut getan habe, die Folgen und Konsequenzen seines Handelns zu spüren und dies auch beim Anlassdelikt so gewesen sei (Urk. 12/8 S. 16). Wie bereits erwähnt, handelte der Beschuldigte in Bezug auf den Stoss, den Tritt, die Schläge sowie die Zufügung der Verletzungen direktvorsätzlich. Straf- bzw. verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldig- ten gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. E._____ im Tatzeitpunkt ei- ne leichte verminderte Steuerungsfähigkeit und damit eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vorlag (Urk. 12/8 S. 75). Unter Mitberücksichtigung der subjekti- ven Zumessungsgründe ist von schwerem Verschulden auszugehen. Die Ein- satzstrafe für den Vorwurf der einfachen Körperverletzung ist auf 30 Monate Frei- heitsstrafe zu veranschlagen. 2.2. Versuchte einfache Körperverletzung 2.2.1. Objektive Tatkomponente In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte für den Privatkläger B._____ überraschend unvermittelt von hinten – und damit hinterhältig und brutal – auf diesen einschlug. Wie sämtliche Tathandlungen erfolgte auch diese Tat aus nichtigem Anlass. Hinsichtlich der Tatfolgen ist zu berücksichtigen, dass der Pri-
vatkläger B._____ trotz einer gewissen Heftigkeit der Schläge keine ernsthaften Verletzungen davon trug, die Tat also im Versuchsstadium blieb. Dies wirkt sich straf- bzw. verschuldensmindernd aus. Das Verschulden ist von der objektiven Tatschwere her innerhalb des von einer Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe rei- chenden Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Es ist von einer Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 2.2.2. Subjektive Tatkomponente In subjektiver Hinsicht gilt das vorstehend unter Erw. 2.1.2. Ausgeführte, wobei der Beschuldigte hier eventualvorsätzlich handelte und ihm eine leicht verminder- te Schuldfähigkeit zu attestieren ist , was sich straf- bzw. verschuldensmindernd auswirkt. Unter Mitberücksichtigung der subjektiven Zumessungsgründe ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden und einer Strafe von 5 Monaten oder 150 Tagessätzen Geldstrafe für diesen Tatvorwurf auszugehen. 2.3. Mehrfache Nötigung 2.3.1. Objektive Tatkomponente Auch wenn vorliegend mehrere Nötigungshandlungen vorliegen, lässt sich das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des sehr engen Zusammenhangs zweckmässigerweise nur gesamthaft würdigen. Der Beschuldigte setzte die bei- den Privatkläger und dabei insbesondere den Privatkläger B._____ mittels schwe- rer Drohungen massiv unter Druck, wobei die Nötigung des Privatklägers B., dieser habe die Wohnung zu verlassen, im Vordergrund stand, wäh- rend die Nötigung, nicht die Polizei zu benachrichtigen, der Durchsetzung des Hauptziels diente. Auch die Nötigungshandlungen erfolgten aus absolut nichtigem Anlass, ging es den Beschuldigten doch überhaupt nichts an, wer mit dem Privat- kläger C. und D._____ als Untermieter zusammenwohnte. Es gab für den Beschuldigten schlicht keinen Grund, den Privatkläger B._____ aus der von ihm rechtmässig bewohnten Wohnung zu vertreiben. Auch in Bezug auf die Nöti- gungshandlungen manifestierte der Beschuldigte wiederum eine hohe Gewaltbe- reitschaft und kriminelle Energie. Das Verschulden ist von der objektiven Tat-
schwere her innerhalb des von einer Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe rei- chenden Strafrahmens als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Es ist von einer Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe oder 270 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 2.3.2. Subjektive Tatkomponente In subjektiver Hinsicht gilt auch hier das vorstehend unter Erw. 2.1.2. Ausgeführte, wobei beim Beschuldigten wiederum eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist, was sich straf- bzw. verschuldensmindernd auswirkt. Dem- gegenüber handelte er bei den Nötigungshandlungen mit direktem Vorsatz, stellte doch das Vertreiben des Privatklägers B._____ aus der Wohnung sein direktes Handlungsziel dar. Als weiteres Motiv ist auch bezüglich der Nötigungshandlun- gen das Ausüben von Macht gegenüber den Privatklägern zu berücksichtigen. Unter Mitberücksichtigung der subjektiven Zumessungsgründe ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden und einer Strafe von 7 Monaten oder 210 Tages- sätzen Geldstrafe für diesen Tatvorwurf auszugehen. 2.5. Asperation 2.5.1. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Nach aArt. 41 Abs. 1 StGB kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine be- dingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Voraussetzung ist dabei, dass das Gesetz Freiheitsstrafe als Strafart überhaupt vorsieht (BGE 134 IV 81). Vor- liegend weist der Beschuldigte zwei Vorstrafen auf, die beide zwar von weit gerin- gerer Tatschwere sind, die jedoch einschlägig zu den vorliegend zu beurteilenden Delikten sind. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juni 2016 wurde er wegen Drohung und Tätlichkeiten verurteilt und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzten zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 700.– bestraft. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2017 wurde wegen Diebstahls und versuchter Gewalt und Drohung ge-
gen Behörden und Beamte verurteilt. Wiederum wurde er mit einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzten zu Fr. 30.– unter Anrechnung von ei- nem Tag Untersuchungshaft und unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bestraft. Der bedingte Vollzug der Vorstrafe wurde widerrufen (Urk. 84). Dem Be- schuldigten ist mithin eine ungünstige Prognose zu stellen, zumal die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Verhältnis zu den Vorstrafen eine massive Steigerung der Delinquenz darstellen. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte angab, vor seiner Verhaftung von der Sozialhilfe und gelegentli- chen Nothilfen seiner Eltern gelebt zu haben. Er habe einen sechsstelligen Betrag Schulden, die hauptsächlich aufgrund nicht bezahlter Kinderunterhaltsbeiträge zugunsten seiner damals 14-jährigen, mittlerweile 15-jährigen Tochter resultierten (Urk. 59 S. 1 f.) . Es ist daher davon auszugehen, dass insbesondere eine hohe unbedingte Geldstrafe beim Beschuldigten nicht einbringlich wäre. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, die Vorwürfe der versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Nötigung mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren und entsprechend die Einsatzstrafe für die einfache Körperverlet- zung zu erhöhen. Dieses Vorgehen erscheint zudem aufgrund des einheitlichen, auf sämtliche in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tathandlungen bezo- genen Vorsatzes angezeigt. 2.5.2. Bildung der Gesamtstrafe Für die Vorwürfe der versuchten einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Nötigung wären addiert 12 Monate Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Beschul- digte beging diese Delikte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Haupt- vorwurf der einfachen Körperverletzung bzw. waren diese vom selben Vorsatz getragen. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Einsatzstrafe im Rahmen der Asperation um 6 Monate zu erhöhen.
2.6. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher Elemente ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, mithin 3 Jahren, zu bestrafen. 3. Persönliche Strafzumessungsfaktoren/Täterkomponente sowie weitere Zumessungsgründe 3.1. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist im Hauptvorwurf bezüglich des äusseren Sachverhalts teil- weise geständig, indem er zugab, dem Privatkläger B._____ mehrere Faustschlä- ge versetzt zu haben. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Reue oder Ein- sicht ins Unrecht seiner Taten liess er jedoch gänzlich vermissen, weswegen un- ter diesem Titel keine weitere Strafreduktion vorzunehmen ist. 3.2. Vorstrafen Wie unter Erw. 2.5.1. dargelegt weist der Beschuldigte zwei einschlägige Vor- strafen auf. Jene sind allerdings im Verhältnis zu den heute zu beurteilenden Vorwürfen von weit geringerer Tatschwere. Die Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen. Eine weitere Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar 2009 wegen Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 70.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.– (Urk. 17/1) darf aufgrund von Art. 369 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2 StGB, da schon mehr als zehn Jahre zurückliegend, nicht mehr als Vorstrafe beachtet werden. 3.3. Persönliche Verhältnisse/Vorleben/allgemeiner Leumund Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens und des allgemeinen Leumunds des Beschuldigten bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptver- handlung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 81 Erw. III.4.1. S. 50). Betreffend die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug ist anzumerken, dass der Beschuldigte zur Zeit in der F._____ arbeitet. Zudem habe er im Rah-
men des vorzeitigen Massnahmevollzugs wöchentliche Therapiegespräche. Meist handle es sich dabei um Einzelgespräche, er sei aber auch schon in einer Grup- pentherapie anwesend gewesen (Urk. 111 S. 2 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bleiben damit zumessungsneutral. 3.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Insgesamt liegt mit dem Teilgeständnis ein strafminderndes und mit den Vorstra- fen ein straferhöhendes Zumessungskriterium vor. Diese halten sich die Waage. Die Täterkomponente sowie die weiteren Zumessungsgründe bleiben daher ohne Wirkung auf die Strafzumessung. 4. Gesamtwürdigung 4.1. Höhe der Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe ist eine Freiheits- strafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.2. Anrechnung von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug Der Beschuldigte befand sich vom 20. September 2017, 10.15 Uhr, bis 26. Juli 2018 während 310 Tagen in Untersuchungshaft. Seit 26. Juli 2018 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Die seitens des Beschuldigten bis und mit heute 30. April 2020 erstandenen 953 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Straf- vollzug sind anzurechnen. 4.3. Busse Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 81 Erw. III.6. S. 51). Die Busse in der Höhe von Fr. 500.– für die mehrfache Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle deren schuldhaften Nichtbezahlung sind zu bestätigen.
4.4 Widerruf 4.4.1 Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilende Tat während laufender Probezeit für die Verurteilung vom 14. Juni 2017 (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätze zu CHF 30.– wegen Diebstahl und versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, vgl. Urk. 84). Es stellt sich deshalb die Frage nach dem Widerruf des bedingten Vollzugs dieser Strafe. 4.4.2 Am 1. Januar 2018 ist eine neue Fassung des Art. 46 StGB in Kraft getreten. Das neue Recht schreibt nunmehr vor, dass bei gleichartigen Strafen zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wobei das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB zur Anwendung gelangt (Art. 46 Abs. 1 StGB). Eine Änderung der Strafart der widerrufenen Strafe ist nicht vorgesehen. Das alte Recht sah demgegenüber die Möglichkeit einer Änderung der Strafart der widerrufenen Strafe vor, um mit der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden (aArt. 46 Abs. 1 StGB). Die Revi- sion hat für den vorliegenden Fall jedoch keine Konsequenzen. Nach neuem Recht erweist sich die Bildung einer Gesamtstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafen als ausgeschlossen. Eine Konversion der (milderen) Geldstrafe in eine (schwerere) Freiheitsstrafe nach altem Recht wäre aus Gründen der Rechts- staatlichkeit nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. BSK StGB- S CHNEIDER/GARRÉ, 2. Auflage, Art. 46 N. 30) und vorliegend daher ebenfalls nicht angezeigt. Anwendbar ist somit aArt. 46 Abs. 1 StGB. 4.4.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (aArt. 46 Abs. 1 StGB). Ein Vergehen während der Probezeit liegt mit der heuti- gen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Nötigung ohne Weiteres vor. Der Beschuldigte ist zudem massnahmebedürftig i.S.v. Art. 63 StGB, wobei ihm das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 17. März 2018 eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und allgemeine Delinquenz attestiert (Urk. 12/8 S. 85). Dem Beschuldigten ist damit eine ungünstige Prognose zu stel- len. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 14. Juni 2017 ausgesprochenen Geldstrafe ist deshalb zu widerrufen.
VI. Vollzug 1. Angesichts der Strafhöhe von 3 Jahren fällt ein bedingter Vollzug der Frei- heitsstrafe ausser Betracht (aArt. 42 StGB). Fraglich ist, ob ein teilbedingter Vollzug möglich ist. 2.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 1 und 2 StGB). Auch beim teilbedingten Vollzug dürfen keine Gründe vorliegen, welche den bedingten Vollzug ausschlies- sen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (PK StGB-T RECHSEL/PIETH 2018, Art. 43 N 2). 2.2 Praxisgemäss kann bei der Anordnung therapeutischer Massnahmen der Vollzug gleichzeitig ausgefällter Strafen nicht nach Art. 42 und 43 StGB, sondern allenfalls nur nach Art. 57 Abs. 2 bzw. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben werden, da die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB die Gefahr weiterer Straftaten voraussetzt und deshalb von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (BGE 135 IV 184 f.). 3. Über den Beschuldigten wurde im Rahmen der Untersuchung ein psychiatri- sches Gutachten erstellt. Dieses kam zum Schluss, dass eine ambulante Behand- lung angezeigt sei, da eine offensichtliche Rückfallgefahr aufgrund seines fehlen- den Unrechtsbewusstseins bestehe. Die bisherige Entwicklung deute auf eine schwere psychische Störung hin, die behandlungsbedürftig sei. Es gelte eine Reihe von ungünstigen Faktoren zu kontrollieren und den Beschuldigten in ein Helfersystem einzubetten. Die Gesamtsituation des Beschuldigten sei schwer be- lastet und der Verlauf der problematischen Symptomatik sei progredient, so dass u.a. im Hinblick auf die Legalprognose eine dringende Behandlungsnotwendigkeit bestehe (Urk. 12/8 S. 83). Gestützt darauf wurde durch die Vorinstanz eine vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB angeordnet (Urk. 83 S. 63). Diese hat er mittlerweile im Rahmen des vorzeitigen Straf- und
Massnahmevollzugs angetreten (Urk. 111 S. 3). Die Massnahme wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und erweist sich somit als rechtskräftig (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte ist demnach klar massnahmebedürftig, womit ihm per se schon eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. Lediglich der Form halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten auch ohne die gutachterliche Einschätzung aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während der Probezeit eine ungünstige Prognose zu stellen gewesen wäre. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit sei- ner Berufung teilweise und hinsichtlich der Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft grossmehrheitlich Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher zu ¼ aufzuerlegen und zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 10'192.35 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 110). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Be- rücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung und der voraus- sichtlichen Dauer der Nachbesprechung erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung pauschal mit Fr. 11'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2 Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers B._____ macht für Ihre Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 1'551.45 geltend (Urk. 102). Der Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Die unent- geltliche Vertreterin des Privatklägers B._____ ist entsprechend mit Fr. 1'551.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu ¾ definitiv und zu ¼ einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang von ¼ dieser Kosten bleibt i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. Februar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: − [...], − der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 2.3), − [...], − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a i.V.m. Art. 19 BetmG (Anklage Ziff. 2.8). 2. [...]. 3. Der Beschuldigte wird bestraft [...] mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen [...]. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe angeordnet.
Die sichergestellten Betäubungsmittel (Asservatnummer A010'790'144) wer- den definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 54.40 zuzüglich 5 % Zins ab 13. Februar 2019 zu bezahlen. 9. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehr- betrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 19. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 3'400.– Kosten der drei Beschwerdeverfahren, Fr. 1'050.– Auslagen Polizei, Fr. 17'757.– Auslagen (diverse Gutachten etc.), Fr. 21'579.– Kosten der amtlichen Verteidigung bis April 2018 (bereits bezahlt), Fr. 9'723.05 Kosten der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers 1. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Gerichtsgebühr, die Gebühr für das Vorverfahren, die Auslagen der Poli- zei sowie die Kosten für die diversen Gutachten werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Es wird vorgemerkt, dass die Kosten von Fr. 900.– des Beschwerdever- fahrens Prozess Nummer UH170404-O vom Obergericht des Kantons Zürich dem Beschuldigten auferlegt wurden und der Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 14. Die Kosten der Beschwerdeverfahren Prozessnummer UB170153-O und UB180039-O im Gesamtbetrag von Fr. 2'500.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Parteientschädi- gung von Fr. 9'723.05 zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird jedoch durch die Gerichtskasse geleistet. Der Anspruch geht mit der Zahlung auf den Kanton Zürich über und der Beschul- digte hat den Betrag dem Kanton Zürich zurückzuerstatten. 17. [Mitteilungen] 18. [Rechtsmittel] " 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB und − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 953 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Juni 2017 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird voll- zogen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'551.45 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu ¼ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¾ auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich ¼ der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − den Privatkläger C._____ (versandt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − den Privatkläger C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. April 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Burkhardt