Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190552-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 23. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 13. August 2019 (GG190018)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 13. August 2019 wurde der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geld- strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 6. März 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 14 und Urk. 22). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhe- bung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 22 [Urteilsdispositiv]; Urk. 25 = Urk. 27 [begrün- dete Fassung]). Unmittelbar nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete der Beschuldigte Berufung an (Prot. I S. 14). Am 21. November 2019 wurde ihm da- her das begründete Urteil (Urk. 25 = Urk. 27) zugestellt (Urk. 26/3). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.). 3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Dezember 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einho- lung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO ver- zichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschul- digten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. Dezember 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer