Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190571-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Urteil vom 17. Juni 2021 (mit Nachtragsurteil vom 30. August 2021)
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Mai 2019 (DG190065)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2018 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 35 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird sein Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die unter FOR Ref.-Nr. 1 sichergestellten Kleidungsstücke und Gegenstände von †Der Ver- storbene und dem Beschuldigten werden an die Angehörigen des Verstorbenen bzw. an den Beschuldigten zurückgegeben. Verlangen die Angehörigen des Verstorbenen und/oder der Beschuldigte die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden die entsprechenden Gegenstände vernichtet. Die übrigen unter FOR Ref.-Nr. 1 und ITO-DF Ref.-Nr. 2 gelagerten Sicherstellungen, As- servate, Spuren, Spurenträger und Daten werden vernichtet bzw. gelöscht.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'252.45 Auslagen (Gutachten) Fr. 521.25 Auslagen (Legalinsp) Fr. 8'959.95 Obduktion Fr. 626.– Auslagen Fr. 970.– Auslagen Polizei Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Fr. 3'227.70 Entschädigung amtliche Verteidigung aus GG180220 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der Privatklägerin C._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'578.35 inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. Dem Privatkläger B._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'464.15 inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 2) 1. Mein Mandant sei von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung und der einfachen Körperverletzung freizusprechen; 2. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und meinem Mandanten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (zzgl. MwSt.) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin C.: (Urk. 51, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. d) Des Privatklägers B.: (Urk. 80 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 9) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2019 vollum- fänglich zu bestätigen. 2. Es sei dem Privatkläger 2 für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung in Höhe von CHF 2506.60 inkl. MWST aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. 3. Es sei der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer angemes- senen Entschädigung und Genugtuung abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschul- digten.
Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das ein- gangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2019, mit welchem der Beschuldigte: − der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Das erstinstanzliche Gericht entschied auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 18 Tage bereits durch Haft erstanden seien. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 39 S. 35). Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 4). 2. Am 28. Mai 2019 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanz- liche Urteil an (Urk. 35) und liess nach Zustellung des begründeten Entscheides am 9. Dezember 2019 (Urk. 38/2) mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 fristge- recht die Berufungserklärung folgen (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 44) wurde die Berufungserklä- rung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin C._____ verzichteten mit Eingaben vom 10. Januar 2020 (act. 46) beziehungsweise 23. Januar 2020 (act. 51) ausdrücklich auf Anschlussberufung. Der Privatkläger B._____ liess sich nicht verlauten. Die Staatsanwaltschaft erklärte weiter, auf Vorladung zur Berufungsverhandlung zu verzichten.
Der Beschuldigte reichte am 14. Januar 2020 das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ins Recht (act. 50/1), wozu er ebenfalls mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 aufgefordert worden war. 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X., sowie der Privatkläger B. in Begleitung seiner unentgeltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Aus der Berufungserklärung (Urk. 41) ist nicht ersichtlich, dass die vorinstanzli- chen Dispositiv-Ziffern 7 (Herausgabe der vom Verstorbenen sichergestellten Kleidungsstücke und Gegenstände an seine Hinterbliebenen), 8 (Festlegung der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens) sowie 10 und 11 (Prozessentschädigungen Privatkläger für das Verfahren) angefochten werden. Anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigte der Verteidiger des Beschuldigten auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden, dass die genannten Dispositiv- Ziffern nicht angefochten würden (Prot. II S. 6). Diese sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 404 StPO). Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2., je mit Hinweisen). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Verstorbenen D._____ (fortan "der Verstorbene"), einem damals 79-jährigen Rentner, am tt.mm.2017 im Rahmen ei- ner Auseinandersetzung mindestens drei Schläge ins Gesicht versetzt zu haben, wodurch er diesem Quetschwunden und Hämatome zugefügt haben soll. Auf- grund der Schläge habe der Verstorbene den Stand verloren und sei seitlich zu Boden gestürzt. In der Folge habe der Beschuldigte dem am Boden Liegenden zumindest einen Tritt gegen die Hüfte verpasst und einen Schlüsselanhänger aus der Hand gerissen, wodurch er ihm eine Hautdurchtrennung an den Fingern der rechten Hand verursacht habe. Der Verstorbene sei in der Folge wieder aufgestanden und die beiden hätten zusammen diskutiert. Nachdem sich der Beschuldigte entfernt hatte, sei der Verstorbene erneut gestürzt und verstorben. Ursache des Todes sei entweder ein akutes Herzversagen infolge einer Lungenarterienfettembolie, verursacht durch die Ausschwemmung von Fetttröpfchen aus dem durch die Quetschungen an den Hüften traumatisierten Gewebe oder die Sauerstoffunterversorgung des Herz- muskels bei vorbestehender Herzerkrankung infolge der Kreislaufmehrbelastung aufgrund der verbalen und körperlichen Auseinandersetzung gewesen.
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dem Verstorbenen die Verletzungen, welche ein blosses Unwohlsein überstiegen, wissentlich zugefügt zu haben. Wei- ter sei es für ihn vorhersehbar gewesen, dass er beim Verstorbenen durch die Schläge, den durch diese provozierten Sturz und Aufprall auf dem Asphalt sowie die anschliessenden Tritte gegen den Rumpf ein Herzversagen verursachen konnte. Ohne das rücksichtslose und gewalttätige Vorgehen des Beschuldigten wäre es weder zu einer Lungenarterienfettembolie noch zu einer erhöhten Kreislaufbelastung gekommen und der Verstorbene wäre auch nicht verstorben (vgl. Urk. 17). 2. Ausgangslage Der Beschuldigte bestritt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, dass es zwischen ihm und dem Verstorbenen zunächst zu einer verbalen Aus- einandersetzung und dann zu einem Handgemenge gekommen ist (Prot. I S. 9 f.) . Er bestätigte auch, den Verstorbenen im Rahmen der Auseinandersetzung min- destens zweimal mit den Händen ins Gesicht getroffen zu haben (Prot. I S. 10) und dass dieser zu Boden gefallen sei. Weiter räumte er ein, dass er dem am Bo- den Liegenden den Schlüsselanhänger aus der Hand gerissen, dabei Gewalt angewendet und ihn wohl verletzt habe (Prot. I S. 11). Er führte dagegen aus, dass er vom Verstorbenen angegriffen und mit dem Schlüsselanhänger geschlagen worden sei. Als Reaktion auf diesen Angriff habe er seinen Kopf geschützt und mit den Händen gefuchtelt, wobei er ihn getroffen habe (Prot. I S. 10). Weiter bestritt er, den am Boden liegenden Verstorbenen mit den Füssen getreten zu haben (Prot. I S. 11). Insgesamt war der Beschuldigte der Ansicht, für den Tod des Verstorbenen nicht verantwortlich zu sein. Weiter räumt er wohl ein, durch das Entreissen des Schlüsselanhängers dem Verstorbenen Verletzungen verursacht zu haben, er macht indessen eine Not- wehr-situation geltend, für welche er ebenfalls nicht verantwortlich sei. Vielmehr habe der Verstorbene ihn angegriffen und mit dem Schlüsselanhänger geschla- gen. Er habe sich lediglich gewehrt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte sodann keine weiteren substantiellen Aussagen mehr zum Sachverhalt, da er sich aufgrund der langen Dauer seit dem Vorfall nicht mehr an die Details erinnern könne, und verwies jeweils auf seine früheren Aussagen (Prot. II S. 5 ff.). 3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 7). Im Sinne einer Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: Der Grund- satz «in dubio pro reo» zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschul- digten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhan- den ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3; S TEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit ei- ner abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin E._____ sowie das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur Todesursache und den Verletzungen des Verstorbenen sowie die Fotos des Verstorbenen und des Tatorts. Auf die Be- fragung der weiteren Personen, welche von der Polizei einvernommen worden waren, verzichtete die Staatsanwaltschaft. Dies gilt insbesondere für die im Zeit- punkt des in Frage stehenden Ereignisses noch minderjährige Tochter der Zeugin E., F., geb. tt.mm.2005, welche zwar zu einer Konfrontationseinver- nahme vorgeladen worden war (Urk. 14/3), sich von dieser jedoch mit einem ärzt- lichen Zeugnis entschuldigen liess (Urk. 14/2). Nachdem auch E._____, ihre Mut- ter, anlässlich ihrer eigenen Zeugeneinvernahme am 6. Dezember 2017 aussag-
te, dass sie und der Vater von F._____ die Belastung der Tochter durch die Kon- frontationseinvernahme als zu hoch einschätzen würden (Urk. 3/10, S. 15f.), wur- de auf deren Befragung verzichtet. Da der Beschuldigte weder mit F._____, noch mit ihren Aussagen rechtsgenügend konfrontiert wurde, noch dieser Fragen stel- len konnte, können ihre Aussagen nicht als Beweismittel gegen ihn verwendet werden. Das Gleiche gilt für die Aussagen der weiteren durch die Polizei befrag- ten Personen (Urk. 3/3-8, Urk. 3/11 und Urk. 3/12). 4.1. Fahrlässige Tötung Im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte sind die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung eng miteinander verwoben. Ob mit den vorliegenden Be- weismitteln der für die rechtliche Würdigung relevante Sachverhalt erstellt werden kann, wird daher im Folgenden bei der Prüfung der einzelnen Sachverhaltsele- mente geprüft. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Voraussetzung ist zunächst eine Tathandlung, ein Taterfolg und die natürliche Kausalität zwischen Tathandlung und Taterfolg. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt nach Art. 12 Abs. 3 StGB weiter voraus, dass der Täter den Taterfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Grundvoraussetzung für das Be- stehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bil- det die Vorhersehbarkeit des Taterfolgs. Die zum Taterfolg führenden Gesche- hensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Verstorbenen hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Da- nach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädi- gung zu sein. Unerheblich ist dagegen, ob der Täter bedacht hat oder hätte be-
denken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so zutragen werden, wie sie sich konkret abgespielt haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 und Urteil des Bun- desgerichts 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 4.3.2). Die Adäquanz und da- mit die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Taterfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Damit der Eintritt des Taterfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit aber nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Taterfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und – aufgrund aller im Zeitpunkt ex post bekannten Umstände – geprüft, ob der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Tat-erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 2.2). 4.1.1. Unvorsätzliches Bewirken des tatbestandsmässigen Erfolges Die Vorinstanz hat die Beweislage in Bezug auf den äusseren Tatbestand ein- gehend und sorgfältig zusammengefasst und würdigte gestützt auf die allgemei- nen Beweisregeln die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie das rechtsmedizinische Gutachten ausführ- lich, schlüssig und mit Ausnahme der Ursache(n) für die Hüftverletzungen des Verstorbenen zutreffend (Urk. 39 S. 7 f.). Um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, kann daher grundsätzlich auf ihre Erwägungen verwiesen werden, unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen, welche als Ergänzungen und Verdeutlichungen zu verstehen sind.
4.1.1.1. Tatbestandsmässiger Erfolg Das rechtsmedizinische Gutachten (Urk. 5/4) hält fest, dass der Verstorbene an einem akuten Herzversagen gestorben ist. Dieses sei mit grösster Wahrschein- lichkeit Folge einer Lungenarterienfettembolie infolge der Hüftverletzungen gewe- sen. Indessen könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das akute Herzversagen nicht durch die Kreislaufmehrbelastung aufgrund der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung und einer durch diese hervorgerufene Sauerstoffunterversorgung des Herzmuskels bei vorbestehender Herz-Gefäss- Erkrankung entstanden sei. Die Lungenarterienfettembolie könnte in dieser Vari- ante eine nur untergeordnete Rolle gespielt habe (Urk. 5/4 S. 5). Es bestehen keinerlei Hinweise und werden auch kein solchen vorgebracht, wel- che an der vom Gutachten festgestellten Todesursache des akuten Herzversa- gens zweifeln liessen. Indessen gilt es zu prüfen, ob beide Varianten (Herzversa- gen aufgrund der Lungenarterienfettembolie oder Herzversagen infolge der durch den Streit entstandenen Kreislaufmehrbelastung bei vorbestehender Herz- Gefäss-Erkrankung) dem Verhalten des Beschuldigten zuzurechnen sind. a) Hüftverletzungen / Lungenarterienfettembolie Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte mit drei Schlägen gegen den Kopf des Verstorbenen verursacht, dass dieser zu Boden fiel und mindestens einmal gegen dessen Rumpf getreten als dieser am Boden lag. Durch den Aufprall am Boden und den Tritt habe der Verstorbene an beiden Hüften aussenseitig Weichteilquetschungen an den Hüften erlitten, welche bei noch erhaltenem Blut- kreislauf zur Ausschwemmung von Fetttröpfchen aus dem traumatisierten Gewe- be und so zur Entstehung einer Lungenarterienfettembolie geführt hätten (Urk. 17 S. 2). Schläge / zu Boden Fallen des Verstorbenen Der Beschuldigte schildert den Ablauf der Ereignisse konstant so, dass er vom Verstorbenen unvermittelt und sehr aggressiv angegangen worden sei, nachdem er sein Auto auf dem Trottoir habe stehen lassen, um sich in seiner Wohnung,
welche sich damals an der ...-strasse befand, umzuziehen (act. 2/1 S. 7f.; Prot. I S. 9 f.). Als er wieder aus dem Haus gekommen sei, sei er vom Verstorbenen zu- nächst massiv verbal attackiert und danach mit einem Schlüsselanhänger geschlagen worden. Er habe in der Folge lediglich reagiert und mit den Händen abgewehrt. Dabei habe er nicht gut gesehen, auch nicht, ob oder wo er den Verstorbenen getroffen habe (Urk. 2/1 S. 8). Während er im Laufe des Verfahrens geltend macht, lediglich reagiert und mit den Händen gefuchtelt zu haben, wobei er seine Augen zugemacht habe und nicht mehr wisse, wie und wo er den Verstorbenen getroffen habe (Urk. 2/2; Prot. I S. 10), und dies auch von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebracht wird (Urk. 78 S. 7 und S. 9), führte der Beschuldigte gleich nach seiner Verhaf- tung aus, dass er den Verstorbenen zweimal mit der linken und einmal mit der rechten Hand ins Gesicht getroffen habe (Urk. 2/1 S. 8 F/A 75). Diese erste Aus- sage deckt sich auch mit der Aussage von E._____ (Urk. 3/10 S. 7 f.), wonach der Verstorbene nicht aus 'unerklärlichen Gründen' zu Boden stürzte, sondern weil er vom Beschuldigten heftig geschlagen worden war sowie mit dem rechtsmedizini- schen Gutachten, welches festhält, dass die Verletzungen im Gesicht des Ver- storbenen kaum lediglich beim Sturz entstanden sein können, sondern wohl ge- samthaft oder zumindest teilweise durch Schläge entstanden sind (Urk. 5/4 S. 5 f.). Die Verteidigung macht hierzu im Berufungsverfahren geltend, die Zeugin E._____ habe die Schläge des Beschuldigten dramtischer geschildert, da sie die anfängliche Aggressivität des Verstorbenen nicht gesehen habe, was ihre Aussa- gen beeinflusst haben soll (Urk. 78 S. 10). Sollte sie den Beginn der Auseinan- dersetzung sodann nicht gesehen haben, so würde dies einzig darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Schläge gegen den Verstorbenen nicht mehr aus einer Verteidigungsituation heraus ausgeführt hätte. Hätte es sich nämlich zu diesem Zeitpunkt (noch) um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt, wie die Verteidigung geltend macht, wäre das Verhalten des Verstorbenen für die Zeugin E._____ ohne Weiteres ersichtlich gewesen. Es ist in den Aussagen der Zeugin zudem auch keine übermässige Tendenz zur Belastung des Beschuldigten er- sichtlich.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist aufgrund des konstanten und in sich schlüssigen Aussageverhaltens des Beschuldigten und mangels anderer Hinwei- se – mit der Verteidigung (Urk. 78 S. 4 ff.) – davon auszugehen, dass dieser vom später Verstorbenen zunächst verbal angegangen und danach mit einem Schlüsselbund geschlagen wurde und sich gegen diesen Angriff zur Wehr setzte (Urk. 39 S. 15). Es ist indessen ebenso als erstellt zu betrachten, dass seine Reaktion nicht lediglich in einem passiven Abwehren bestand, wie dies vom Beklagten vorgebracht wird (Urk. 32 S. 12), sondern er im Rahmen des Angriffs selbst Schläge gegen das Gesicht des deutlich älteren, betagten Verstorbenen ausführte. Dabei ist zwar nicht von Kinnhaken oder harten Faustschlägen auszu- gehen, die Schläge scheinen aber aufgrund des Verletzungsbildes durchaus von einer gewissen Heftigkeit gewesen zu sein. An dieser objektiven Beurteilung der Verletzungsfolgen ändert auch nichts, dass die Schläge des Beschuldigten ge- mäss Aussagen der Zeugin E._____ von oben herab erfolgt sein sollen; entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 78 S. 12) können Schläge auch diesfalls mit erheblicher Stärke erfolgen und auch eine nicht betagte Person ernsthaft ver- letzen. Und eben diese heftigen Schläge, welche mit der Sachverhaltsdarstellung der Verteidigung nicht in Einklang gebracht werden können, sind eine logische Er- klärung dafür, weshalb das spätere Opfer schliesslich ein erstes Mal zu Boden stürzte. Tritte gegen die Hüften des Verstorbenen Der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tritt gegen die Hüften des später Verstorbenen wird von der Zeugin E._____ sehr lebhaft und emotional beschrieben. Es ist dabei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 39 S. 12 f). Die Zeugin führte sowohl anlässlich ihrer polizeilichen als auch bei ihrer Befragung vor Staatsanwaltschaft aus, dass es für sie unver- ständlich sei, wie man einen alten Menschen zunächst schlagen und dann auch noch treten könne (Urk. 3/2 S. 5 und Urk. 3/10 S. 11). Als Wahrheitskriterium er- scheint, dass sie klar festhält, nicht gesehen zu haben, wohin der Täter den Ver- storbenen getreten hat, dafür sei sie zu weit weg gewesen. Sodann erscheinen ih- re Aussagen spontan und betroffen, wobei keine Tendenz ersichtlich ist, den Be-
schuldigten über Mass beschuldigen zu wollen. Vielmehr betont sie mehrfach, dass sie lediglich ihre Sichtweise schildern könne und eine andere Interpretation wohl denkbar sei. Ihre Aussagen lassen sich sodann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 39 S. 14), mit dem rechtsmedizinischen Gutachten in Einklang bringen, welches festhält, dass die Weichteilquetschungen an beiden Oberschenkeln aussenseitig am ehesten mit Tritten erklärt werden können (Urk. 5/4 S. 6). Dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 15) – auch dann, wenn der Tritt von oben herab erfolgt ist . Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Verstorbene zweimal zu Boden ging und sich das Gutachten nicht dazu äussert, ob die Verletzungen wirklich durch Tritte oder nicht auch (nur) durch die beiden Stürze, einmal auf der einen und einmal auf der anderen Seite, verursacht worden sein können (Urk. 32 S. 18 f.; Urk. 78 S. 21 f.). Der Umstand, dass die sehr glaubhaften Aussagen der unbe- teiligten Zeugin E._____ mit dem Ergebnis des Gutachtens übereinstimmen, las- sen indessen keine massgeblichen Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte den am Boden liegenden Verstorbenen zumindest einmal getreten hat, womit dieses angeklagte Sachverhaltselement als erstellt zu betrachten ist. Fazit Insgesamt ist damit erstellt, dass die Quetschungen an den Hüften des Verstor- benen durch den Beschuldigten verursacht wurden. Entweder/zum einen, indem er ihn durch die heftigen Schläge zu Fall gebracht hat und sich dieser beim Sturz die Quetschungen zuzog, und zum andern, indem/oder dass er ihm zumindest ei- nen Tritt in den Hüftbereich versetzt hat, als er bereits am Boden lag. Eine Würdi- gung, wonach die (allenfalls fatalen) Verletzungen nur vom Tritt herrühren, wie dies die Vorinstanz annimmt (Urk. 39 S. 15), lässt sich dagegen nicht erstellen und würde auch dem Akkusationsprinzip nicht genügen, da die Anklageschrift selbst zwei mögliche Ursachen für die Verletzungen bezeichnet. Ob und welche der Quetschungen nun genau vom Sturz oder vom Treten stammen, muss dage- gen nicht erstellt werden, da klar ist, dass beide Handlungen des Beschuldigten dazu geeignet sind, die Verletzungen des Verstorbenen hervorgerufen zu haben.
b) Sauerstoffunterversorgung des Herzmuskels infolge Kreislaufmehrbelastung Das rechtsmedizinische Gutachten nennt als zweite mögliche Ursache für den Tod des Verstorbenen ein Herzversagen aufgrund einer Sauerstoffunterversor- gung des Herzmuskels infolge Kreislaufmehrbelastung (Urk. 5/4). Der Umstand, dass eine tätliche Auseinandersetzung eine Aufregung und damit eine Mehrbelas- tung des Kreislaufes verursacht, ist nicht von der Hand zu weisen und bedarf kei- ner weiteren Erklärung. Wie bereits ausgeführt wurde, ist dabei erstellt, dass der Beschuldigte dem Verstorbenen zumindest drei Schläge ins Gesicht verpasst hat, dieser aufgrund der Schläge zu Boden ging und er ihm danach noch einen Tritt in den Hüftbereich versetzt hat. Die Zeugin E._____ schilderte die von ihr beobach- tete Auseinandersetzung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten glaubhaft und spontan als sehr heftig, laut, aggressiv und von nicht normaler In- tensität, auch nicht für einen Streit oder eine Diskussion (Urk. 3/10 S. 6). Es sei eine hitzige Diskussion gewesen, extrem explosiv und laut, jedoch beidseitig (Urk. 3/10 S. 13). Der Beschuldigte sei dabei ihres Erachtens dominanter gewe- sen (Urk. 3/10 S. 11). Weiter schilderte sie, dass sie und ihre Tochter sich vor dem Beschuldigten gefürchtet hätten, da sie befürchteten, er schlage sie nieder, wenn er sie erwische, er sei mit so grosser Aggressivität dort gewesen (Urk. 3/10 S. 13 f.). Die Darstellungen der Zeugin erscheinen nachvollziehbar, nicht unnötig belastend, spontan, mit zahlreichen originären Details beschrieben, selbst erlebt und daher sehr glaubhaft. Weiter lassen sie sich sowohl mit den Verletzungen des Verstorbenen als auch mit den fatalen Folgen in Einklang bringen. Sollte sich die Szene indessen so abgespielt haben, dass der Beschuldigte ledig- lich den einseitigen Angriff des Verstorbenen abwehrte, wie es von ihm selbst und von seiner Verteidigung vorgebracht wird (Prot. I S. 10; Urk. 78 S. 4 ff.), wäre dies von der Zeugin, bei der keine Tendenz zu erkennen ist, unnötige Belastungen auszusprechen, anders wahrgenommen worden. Es ist dagegen beim Beschul- digten eine klare Tendenz auszumachen, sein Verhalten im Laufe des Verfahrens
in einem möglichst guten, immer besser werdenden Licht darzustellen, wobei er sich selbst die Rolle des unschuldig angegriffenen Opfers zuweist. Unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen der Zeugin muss diese Darstellung indessen als Schutzbehauptung gewertet werden. Es ist damit erstellt, dass der Streit zunächst vom Verstorbenen aus nahezu nichtigem Grund begonnen wurde, sich in der Folge jedoch in eine wechselseiti- ge, gegenseitig handgreifliche Auseinandersetzung wandelte, bei der der Be- schuldigte selbst aggressiv, dominant und gewaltbereit vorging. 4.1.1.2. Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg – natürliche Kausalität In der Folge gilt es damit zu prüfen, ob die beiden möglichen Todesursachen kau- sal vom Beschuldigten verursacht worden sind. Da gemäss dem rechtsmedizini- schen Gutachten unklar ist, ob die Hüftverletzungen und damit die Lungenarterienfettembolie oder die Sauerstoffunterversorgung des Herzmuskels aufgrund der Kreislaufmehrbelastung zum schliesslich tödlichen Herzversagen geführt haben, ist zu prüfen, ob beide möglichen Ursachen dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben sind. Ohne die tätliche Auseinandersetzung, an der der Beschuldigte aktiv mitwirkte, wäre es an diesem Abend beim Verstorbenen nicht zu einem Herzversagen gekommen. Dabei ist – wie oben beschrieben – erstellt, dass der Beschuldigte den Verstorbenen zum einen durch Schläge zu Fall brachte und diesem zum an- deren zumindest einen Tritt versetzte, als er am Boden lag. Dabei hat sich dieser Verletzungen an den Hüften zugezogen hat, welche nach dem rechtsmedizini- schen Gutachten zu einer Lungenarterienfettembolie geführt und das Herzversa- gen ausgelöst haben können. Der natürliche Kausalzusammenhang ist aber auch zwischen der Auseinander- setzung und dem Tod des Verstorbenen zu bejahen. Ohne das aktive und ag- gressive Mitwirken des Beschuldigten an der zunächst verbalen und dann tätli- chen Auseinandersetzung wäre es nicht zu einer Kreislaufmehrbelastung ge-
kommen, welche zu einem Herzversagen und damit zum Tod des Verstorbenen geführt hat. Auch wenn, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, davon auszugehen ist, dass die Auseinandersetzung ursprünglich vom Verstorbenen ausgelöst wur- de und sich dieser keineswegs passiv, sondern aufbrausend und aggressiv ver- hielt, so hat dennoch auch das genannte Verhalten des Beschuldigten erheblich dazu beigetragen, dass sich die Aggressivität der Situation steigerte und der Streit eskalierte. Die Aufregung und allfällige Kreislaufmehrbelastung ist demnach nicht alleine als Folge des Verhaltens des Opfers selbst zu betrachten, sondern hat ih- ren Ursprung in einer wechselseitigen, aggressiven und schliesslich unnötig ge- walttätigen Auseinandersetzung, zu der beide Kontrahenten beigetragen haben. 4.1.2. Mangelnder Vorsatz Der Beschuldigte hat die Tötung des Verstorbenen nicht vorsätzlich verursacht und es wird weder von der Anklage umfasst noch geht aus den Akten hervor, dass er dessen Tod bewusst oder grobfahrlässig in Kauf genommen hat. Das Tatbestandsmerkmal des unvorsätzlichen Bewirkens ist damit erfüllt. 4.1.3. Verletzung einer Sorgfaltspflicht Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er den Umstän- den nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Mit anderen Worten handelt sorgfaltswidrig, wer zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 130 IV 10 E. 3.2.; BGE 135 IV 56 E. 2.1.). Nicht jedes sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ist der beschuldigten Person auch tatsächlich im konkreten Fall anzulasten. Vielmehr muss ein Zusammenhang zwischen der objektiv gegebenen Sorgfaltspflicht und dem Deliktserfolg bestehen. Zu prüfen ist dabei auch die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit.
4.1.3.1. Sorgfaltsnorm Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte mit seinem Verhal- ten in der tätlichen Auseinandersetzung ein Risiko für die Rechtsgüter des Ver- storbenen gesetzt (Urk. 39 S. 17 f.). Während er selbst ein gesunder Mann im mittleren Alter ist, handelte es sich beim Verstorbenen um einen eher kleineren (173 cm, vgl. Urk. 5/4), eher schlanken (74 kg, vgl. Urk. 5/4), betagten Mann, der ihm körperlich auf jeden Fall unterlegen war. Gerade bei alten Menschen besteht die Gefahr, dass sie leichter stürzen und sich dabei auch massiver verletzen kön- nen. Weiter ist allgemein bekannt, dass Aufregung bei alten Menschen oft zu un- gesunden, übermässigen Kreislaufmehrbelastungen führen, welche schwerwie- gende Folgen haben können. Diese Umstände sind nicht nur allgemein bekannt, sondern hätten auch vom Beschuldigten im Rahmen der Auseinandersetzung be- rücksichtigt werden müssen. Indem er nicht nur selbst Schläge und einen Tritt ge- gen den Verstorbenen ausführte, sondern auch nicht aktiv für Deeskalation und damit Beruhigung der Situation sorgte, schuf er eine schliesslich fatale Gefahren- situation für Leib und Leben des Verstorbenen. Daran ändert nichts, dass davon auszugehen ist, dass Letzterer die Auseinandersetzung begann und aktiv an die- ser teilnahm. Auch wenn der Verstorbene in gewissen Situationen eine Neigung zu aufbrausendem Verhalten gehabt zu haben scheint, wie dies auch von seinem Sohn geschildert worden war (Urk. 3/9 S. 6), so ist doch zu betonen, dass es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt hat. Dem Verstorbenen war sein Alter sodann anzusehen, wobei er mehr als 25 Jahre und damit deutlich älter war als der Beschuldigte. Dessen Vorbringen, er habe den Verstorbenen als etwa gleich alt, vielleicht etwas älter, geschätzt (Urk. 2/1 S. 9), muss aufgrund der vorliegenden Tatsachen als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Es wäre dem Beschuldigten unter diesen Umständen und gerade weil er vom körperlich unterlegenen Verstorbenen nichts zu befürchten hatte, zumutbar gewesen, im wahrsten Sinne des Begriffes „einen Schritt zurückzutreten" und so das Risiko von schwerwiegenden Verletzungen und einer fatalen Aufregung abzuwenden. Indem er dies nicht tat, missachtete er die zu beachtende Sorgfalt gegenüber sei-
nem betagten Gegenüber, schuf eine schliesslich fatale Gefährdung der Gesund- heit und des Lebens des Verstorbenen und verhielt sich damit pflichtwidrig unvor- sichtig. 4.1.3.2. Voraussehbarkeit (Adäquanz) Wie festgehalten und auch von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, schuf der Beschuldigte mit seinem Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine Gefahr für Leib und Leben seines Ge- genübers (Urk. 39 S. 17). Es hätte für ihn sodann ohne weiteres erkennbar sein können, dass sein Verhalten und die Folgen der wechselseitigen, aggressiven Auseinandersetzung zum Tod des Verstorbenen führen konnte. Dies gilt zunächst für die Auswirkungen der physischen Gewalt, welche der Beschuldigte im Rahmen des Streites anwendete. Das Bewirken von Stürzen und allgemein physische Gewalt gegenüber betagten Personen ist gemäss allgemei- ner Kenntnis gefährlich und kann zu schwerwiegenden Verletzungen führen. Selbst wenn sich der Verstorbene im Rahmen der Auseinandersetzung keines- wegs passiv verhielt und diese sogar begonnen hatte, muss dem Beschuldigten dennoch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst gewesen sein, dass sein Gegenüber ein betagter Mann ist. Der Beschuldigte verhielt sich trotzdem aggressiv, gewalttätig und damit rücksichtslos. Die Folge, dass Schläge und Tritte beim Verstorbenen mit grosser Wahrscheinlichkeit sehr massive Auswirkungen haben und auch zum Tod führen könnten, war dabei – entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 26 f.) – vorhersehbar. Auch wenn der Verstorbene an einer vorbestehenden Herz-Gefäss-Erkrankung litt und damit nicht nur die Verletzungen im Hüftbereich, sondern die Aufregung und damit Kreislaufüberbelastung aufgrund des Streites selbst ursächlich für den Tod gewesen sein könnte, ist die adäquate Kausalität des Verhaltens des Beschuldig- ten mit Verweis auf die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung (Urk. 39 S. 19 f.) zu bejahen. Eine tätliche Auseinandersetzung kann nämlich auch bei ei- nem grundsätzlich gesunden 79-Jährigen viel leichter fatale Folgen haben als bei einer Person mittleren Alters, was dem Beschuldigten aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung auch bewusst sein musste. Die Voraussehbarkeit wird nur dann verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen die beschuldigte Person schlicht nicht rechnen musste, wobei sie derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Auch die beim 79-jährigen Verstorbenen vorbestehende Herzschwäche stellt bei einem Mann in diesem Alter keineswegs eine ungewöhnliche Erkrankung dar. Ein Herzversagen infolge einer Kreislaufüberbelastung bei einer älteren Person infolge eines hefti- gen Streites führt weder zur Beeinträchtigung, noch zum Unterbruch des Kausal- verlaufs und schliesst die Voraussehbarkeit für den Beschuldigten nicht aus. Aufgrund der durch den Beschuldigten begangenen Sorgfaltspflichtwidrigkeit war damit zu rechnen und daher voraussehbar, dass die tätliche Auseinandersetzung sowie allfällige Verletzungen aber auch die Aufregung beim betagten Verstorbe- nen fatale Folgen haben konnten. Die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufes sowie des Erfolgs sind somit gegeben. 4.1.3.3. Vermeidbarkeit Der Erfolg gilt als dann vermeidbar, wenn er nach dem hypothetischen Kausalver- lauf bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 1.1.), beziehungs- weise der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolgs zu vermeiden (D ONATSCH/TAG, Strafrecht I - Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 351 f.). Der Verstorbene ist an den Folgen des heftigen Streites gestorben. Auch wenn sich dieser selbst aggressiv verhalten hat, wäre es dennoch im Hinblick auf seine körperliche Überlegenheit die Aufgabe des Beschuldigten gewesen, sich nicht provozieren zu lassen und sich ruhig aber bestimmt zu entfernen. Hätte sich der Beschuldigte pflichtgemäss verhalten und deeskalierend auf die Situation ein- gewirkt beziehungsweise darauf verzichtet, den Verstorbenen zu schlagen und zu
treten sowie auf die Diskussion einzusteigen und diese (mit-)anzuheizen, wäre es bei seinem Gegenüber nicht zu einem Herzversagen gekommen.
4.1.4. Fazit Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sämtliche Tatbestands- merkmale der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB erfüllt sind. Der Beschuldigte selbst liess vor Vorinstanz geltend machen, in Notwehr gehan- delt zu haben (Urk. 32 S. 23 f.). Dem kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist, auch wenn der Streit ursprünglich durch den Verstorbenen initiiert wurde, erstellt, dass auch der Beschuldigte sich gegenüber dem körperlich klar unterlegenen Kontrahenten unnötig aggressiv und handgreiflich verhielt und seine Handlungen nicht als Abwehr und Verteidigung zu werten sind. Eine Notwehrsituation kann auch aufgrund der Kräfteverhältnisse und dem Umstand, dass der Beschuldigte jederzeit die Möglichkeit hatte, sich der Auseinandersetzung zu entziehen, nicht erkannt werden. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind damit keine gegeben. Der Beschuldigte ist somit entsprechend dem Ausgeführten der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Einfache Körperverletzung Auch betreffend die Sachverhaltserstellung sowie die rechtliche Würdigung des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 21 f.). Die nachfol- genden Bemerkungen stellen Ergänzungen dar. 4.2.1. Objektiver Tatbestand
Wie bereits ausgeführt wurde, gilt als erstellt, dass der Beschuldigte den Verstor- benen drei Mal ins Gesicht geschlagen hat. Der Beschuldigte bestätigte sodann, dem Verstorbenen als er am Boden lag einen Schlüssel aus der Hand gerissen zu haben, mit welchem ihn dieser geschlagen hatte (Prot. I S. 10 f.) . Fraglich ist, ob die Prellungen an den Hüften eine Verletzung darstellen, welche die Schwelle zum vorübergehenden Unwohlsein und damit zur Tätlichkeit überschreiten wür- den. Da dies indessen bei den Hämatomen im Gesicht und den Rissquetschwun- den an der Hand zu bejahen ist, sind die objektiven Merkmale der einfachen Kör- perverletzung mit diesen Verletzungen erfüllt und muss auf die Prellungen an den Hüften nicht weiter eingegangen werden. 4.2.2. Subjektiver Tatbestand Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der Beschuldigte diese Verletzungen mit Wissen und Willen, somit direktvorsätzlich verübt (Urk. 39 S. 21). Wer einen deutlich älteren Menschen mit Wucht ins Gesicht schlägt und ihn tritt, wenn er am Boden liegt, handelt in Verletzungsabsicht. Dagegen ist bei den Verletzungen, welche er dem Opfer zufügte, als er ihm den Schlüsselanhänger aus der Hand riss, lediglich von einem Eventualvorsatz auszugehen, da bei diesem Tatbestand- steil das Entreissen im Vordergrund stand und die Verletzungen an dessen Hand wohl nur in Kauf genommen wurden. 4.2.3. Notwehr Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die fahrlässige Tötung ausgeführt wurde, macht der Beschuldigte geltend, vom Verstorbenen angegriffen worden zu sein, wobei sein Verhalten lediglich in Reaktion und Ab- wehr bestanden habe (vgl. Prot. I S. 10 f.; Urk. 3 S. 29; Urk. 78 S. 7). Dem kann auch in Bezug auf die Körperverletzung nicht gefolgt werden. Auch wenn im Sin- ne der Unschuldsvermutung davon ausgegangen wird, dass der Verstorbene den Streit aus einigermassen nichtigem Grund angefangen und sich aggressiv verhal- ten hat, so ist doch ebenso erstellt, dass der Beschuldigte selbst in der Auseinan- dersetzung ebenfalls aktiv war, schrie, schlug und trat. Sodann war der Beschul- digte dem betagten Verstorbenen körperlich klar überlegen, musste keine erhebli-
chen Verletzungen befürchten und hätte sich der Situation ohne Weiteres gewalt- frei und ohne Einschränkungen entziehen können. 4.2.4. Fazit Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung, teilweise in Eventualvorsätzlichkeit, erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist daher der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Grundsätze des Strafrahmens sowie der Strafzumessungs- regeln zutreffend festgehalten, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 22 f.). 2. Anwendbares Recht / Strafart Auf den 1. Januar 2018 trat die Änderung des Sanktionenrechts gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 in Kraft (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die hier zu beurteilenden Strafhandlungen vor Ende 2017, mithin am tt.mm.2017, weshalb sich die Frage stellt, ob das alte oder das neue Sanktionen- recht anwendbar ist. Grundsätzlich gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Verübung einer Straftat aktuell war (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StGB; Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). In der Zwischenzeit neu in Kraft getretene Normen des Straf- rechts sind aber ausnahmsweise, dann anwendbar, wenn sie sich für den Be- schuldigten als milder erweisen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die erwähnte, auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision hatte im We- sentlichen die Zurückdrängung der Geldstrafen (Maximum von 180 Tagessätzen anstelle von 360 Tagessätzen) und eine grundsätzliche Ausdehnung der Frei- heitsstrafen (Regelminimum von drei Tagen anstatt 6 Monaten) zum Inhalt; auch hat sie gewisse technische bzw. vollzugsrechtliche Auswirkungen. Im überschnei-
denden Bereich gilt (nach wie vor) das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe wie möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich die Schwere der Tat und das Verschulden des Täters. Wesentliche Kriterien sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen spre- chen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstra- fe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Wie sich im Folgenden zeigen wird, erscheint für den Beschuldigten eine Strafe von insgesamt bis zu 360 Strafeinheiten als angezeigt. In diesem Bereich, mithin über 180 und bis zu 360 Strafeinheiten, erscheint das neue Recht mit Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht als das mildere. Da der Beschuldigte sodann we- der einschlägig noch sonst vorbestraft ist und eine besondere präventive Wirkung in Form einer Freiheitsstrafe nicht als notwendig erscheint, ist vorliegend der Geldstrafe den Vorrang zu geben. 3. Strafzumessung 3.1. Fahrlässige Tötung 3.1.1. Objektive Tatschwere Die Taten des Beschuldigten ergaben sich aus einem dynamischen, wechselseitig geführten Streit, welcher vom Verstorbenen aus scheinbar nichtigem Grund be- gonnen worden war. Der Beschuldigte reagierte auf dieses Verhalten unverhält- nismässig, unnötig aggressiv und gewaltsam. Es kann diesbezüglich auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk 39 S. 24). Der Tod des Verstorbenen ist in der Hauptsache eine Folge seines hohen Alters und des Umstandes, dass Einwirkungen wie diejenigen des Beschuldigten bei ihm viel gravierendere Auswirkungen haben als bei einer deutlich jüngeren Person. Die noch eher geringe Einwirkung zeitigte somit eine äusserst schwere – bezie- hungsweise die schwerstmögliche – Folge. Relativiert wird das Verschulden des Beschuldigten weiter durch den Umstand, dass der Verstorbene den Streit anfing und sich selbst aggressiv und handgreiflich verhielt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden im Rahmen des in diesem Tatbestand möglichen als noch leicht zu beurteilen. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Auch in Bezug auf die subjektive Tatschwere kann grundsätzlich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte hat die Situation massiv unterschätzt, obwohl ihm bewusst sein musste, dass sein Ge- genüber ein betagter Mann war. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die schwerwiegenden Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst waren und er mit anderen Worten unbewusst fahrlässig handelte. Auch die subjektive Tatschwere ist damit als noch leicht einzustufen. 3.1.3. Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens und des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erscheint eine Einsatzstrafe von 360 Strafeinheiten als angemessen. 3.2. Einfache Körperverletzung Die objektive und subjektive Tatschwere sind in Bezug auf die einfache Körper- verletzung als sehr leicht zu bezeichnen. Zum einen steht die Körperverletzung im engen Kontext zur fahrlässigen Tötung, wobei der Unrechtsgehalt der einfachen Körperverletzung teilweise bereits von dieser konsumiert ist. Zum anderen sind die objektiven Auswirkungen in einem geringen Bereich, nahe an der Schwelle
zur Tätlichkeit. Die Einsatzstrafe ist daher unter Berücksichtigung der Asperation um 60 Einheiten auf 420 Strafeinheiten zu erhöhen. 4. Täterkomponente 4.1. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche diese als strafzumessungsneutral wertete (Urk. 39 S. 26). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung kam nichts zum Vorschein, dass an dieser Einschät- zung etwas ändern würde (Urk. 77 S. 2 ff.). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhält (Urk. 39 S. 27), ist das Teilgeständ- nis des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen, wobei erneut anzumer- ken ist, dass das Geständnis sich lediglich auf gewisse Teile des Sachverhaltes bezieht, während er betreffend den strafrechtlich relevanten Teil mehrheitlich nicht geständig ist. Es erscheint damit eine Reduktion um 60 Tagessätze als angezeigt. Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ergibt sich so- mit eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe in einem Grundsatzentscheid festgehalten (BGE 134 IV 60). Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des tägli- chen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge,
Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass vorliegend eine hohe Anzahl von Ta- gessätzen – mithin über 90 – ausgesprochen wird, weshalb eine Reduktion im Umfang von 10 bis 30 Prozent als angemessen erscheint (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk 50/1). Die Tagessatzhö- he ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 3'600.– (inklusive 13. Monatslohn) und der relevanten Abzüge (Mietzins Fr. 886.–, Krankenkassenprämien ca. Fr. 510.–, Steuerbelastung geschätzt ca. Fr. 350.– pro Monat) sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte keinen Unter- stützungspflichten mehr nachzukommen hat (gemäss seinen Angaben unterstützt er zeitweise seinen erwachsenen Sohn, indessen auf freiwilliger Basis und nicht im Sinne einer gesetzlichen Unterstützungspflicht), auf Fr 30.– festzulegen. Somit erweist sich unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren eine Geldstra- fe von 360 Tagessätzen à Fr. 30.– als angemessen. An diese Strafe sind gemäss Art. 51 StGB die erstandenen 18 Tage Haft anzurechnen. 4.3 Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter, welcher bisher strafrechtlich nicht aufgefallen ist. Seine Tat ist denn auch aussergewöhnlichen Umständen zuzuschreiben, welche sich voraussichtlich nicht leicht wiederholen werden. Es ist davon auszugehen, dass ihn bereits das vorliegende Verfahren, die erstandene Haft von 18 Tagen und auch die bedingte Geldstrafe genügend beeindrucken, dass er in Zukunft von der Begehung weite- rer Straftaten absehen wird. Weiter wird er mit dem vorliegenden Entscheid zur Zahlung massgeblicher Zivilforderungen an die Hinterbliebenen des Verstorbenen
verurteilt. Eine zusätzliche Warnwirkung in Form einer Busse erscheint daher als nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den vollbedingten Strafvollzug unter An- setzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 39 S. 27 f.). Schon das Verbot der reformatio in peius führt zum Ergebnis, dass daran nichts zu ändern ist. Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafaufschub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich an- gesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin mehr als 3,5 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. VI. Zivilansprüche 1. Voraussetzungen Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Zivilansprüchen im Strafverfahren vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 39 S. 29), weshalb auf diese Ausführungen verwiesen werde kann. Weiter stellt sie zutref- fend fest, dass sowohl die Privatklägerin C., mithin die Lebenspartnerin des Verstorbenen, als auch der Privatkläger B., der Sohn des Verstorbenen, zum Vorbringen von Zivilansprüchen im vorliegenden Verfahren berechtigt sind. 2. Schadenersatzansprüche Die Verteidigung begründet die von ihr beantragte Abweisung der Zivilansprüche der Privatkläger einzig mit dem ebenfalls von ihr beantragten Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Urk. 78 S. 30). Der Beschuldigte ist vorliegend jedoch schuldig zu sprechen. Überdies hat die Vorinstanz betreffend die Zivilan- sprüche des Privatklägers B._____ zutreffend dargelegt, dass dessen Forderun- gen im Umfang von Fr. 3'500.– belegt und die Handlungen des Beschuldigten für den entstandenen Schaden direkt kausal verantwortlich sind (Urk. 39 S. 31 f.).
Im Mehrbetrag verwies die Vorinstanz das Begehren infolge ungenügender Substantiierung auf den Zivilweg. Da der Privatkläger B._____ selbst kein Recht- mittel gegen den Entscheid erhob, steht der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht zur Disposition. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'500.– zu bezahlen. 3. Genugtuungsansprüche Auch in Bezug auf die Würdigung der geltend gemachten Genugtuungsansprüche der beiden Privatkläger kann auf die rechtlichen Ausführungen sowie die zu- treffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Beide Privatkläger haben darauf verzichtet, selbst Berufung einzulegen und die Abweisung des von ihnen geforderten Mehrbetrages zu monieren. Die zugesprochenen Genugtuungs- summen erscheinen sodann auch mit Hinblick auf die Rechtsprechung als nicht übermässig. Die Zivilansprüche sind damit im Berufungsverfahren gleich zu entscheiden. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5% seit tt.mm.2017 zu leisten. Im Mehrbetrag ist ih- re Genugtuungsforderung abzuweisen. Der Beschuldigte ist weiter zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit tt.mm.2017 zu leisten. Im Mehr- betrag ist seine Genugtuungsforderung abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 9) voll- umfänglich zu bestätigen. Der Beschuldigte wird zwar neu zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen und nicht wie mit dem vorinstanzlichen Urteil zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die Änderung der
Strafart stellt indessen lediglich eine marginale Anpassung dar, welche keine Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt. In den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides wird ausgeführt, dass der Beschuldigte den Privatklägern eine Prozessentschädigung zu entrichten habe. Da beiden Privatklägern je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde, hätten diese Kosten den Verfahrenskosten zugerechnet werden müssen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), ohne dass eine entsprechende Prozessentschädigung hätte festgehalten werden müssen. Im Dispositiv wird zudem weiter festgehalten, dass die beiden Privatkläger in Bezug auf ihre Prozessentschädigung aus der Ge- richtskasse entschädigt würden (Urk. 39 S. 34 und Dispositiv-Ziffern 10 und 11). Der vorinstanzliche Entscheid wurde diesbezüglich von keiner der Parteien ange- fochten und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen, weshalb es damit sein Bewenden hat. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, aufzu- erlegen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch vorzubehalten. Zufolge des Schuldspruches und des materiell quasi unveränderten Urteils hat der Beschuldigte – entgegen seinen Anträgen – keinen Anspruch auf Entschädi- gung seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers B., Rechtsan- wältin lic. iur. Y., macht im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'506.60 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 76). Die beantragte Entschädi-
gung ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist entsprechend mit Fr. 2'506.60 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatkälgerin C., Rechtsan- wältin lic. iur. Z., reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2021 eine Honorarno- te ins Recht und machte darin eine Entschädigung von Fr. 1'497.10 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 58/2). Im am 17. Juni 2021 gefällten Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im vorliegenden Verfahren wurde unterlassen, über die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin C._____ zu befinden. Da die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen ausgewie- sen sind, wurde mit Nachtragsurteil vom 30. August 2021 erkannt, dass Rechts- anwältin lic. iur. Z._____ für ihre Aufwendungen und Auslagen im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 1'497.10 (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die ent- sprechende Ergänzung der Dispositiv-Ziffer 8 wurde in kursiver Schrift hervorge- hoben. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 23. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1.-6. (...) 7. Die unter FOR Ref.-Nr. 1 sichergestellten Kleidungsstücke und Gegenstände von †Der Verstorbene und dem Beschuldigten werden an die Angehörigen des Verstorbenen bzw. an den Beschuldigten zurückgegeben. Verlangen die Angehörigen des Verstorbenen und/oder der Beschuldigte die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden die entsprechenden Gegenstände vernichtet.
Die übrigen unter FOR Ref.-Nr. 1 und ITO-DF Ref.-Nr. 2 gelagerten Sicher- stellungen, Asservate, Spuren, Spurenträger und Daten werden vernichtet bzw. gelöscht.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 14'252.45 Auslagen (Gutachten) Fr. 521.25 Auslagen (Legalinsp) Fr. 8'959.95 Obduktion Fr. 626.– Auslagen Fr. 970.– Auslagen Polizei Fr. 100.– Entschädigung Zeuge Fr. 3'227.70 Entschädigung amtliche Verteidigung aus GG180220 9. (...) 10. Der Privatklägerin C._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'578.35 inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. Dem Privatkläger B._____ wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'464.15 inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel). 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 3'500.– zuzüglich 5 % Zins seit tt.mm.2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit tt.mm.2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit tt.mm.2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 9) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'506.60 unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ Fr. 1'497.10 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin C._____ 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin C., Rechtsanwältin lic. iur. Z., im Doppel für sich und die Privatklägerin (versandt) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B., Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y., im Doppel für sich und den Privatkläger (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin C., Rechtsanwältin lic. iur. Z., im Doppel für sich und die Privatklägerin − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B., Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y., im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der Mitteilungen an das Forensische Institut Zürich betr. die eigene Dispositiv-Ziffer 7] − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − G._____ Schweiz AG, H._____-strasse ..., ... Zürich (Dossier Nr. ... 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. Juni 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber:
M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.