Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200010-O/U/mc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Beschluss vom 13. Juli 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. September 2019 (GG190010)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. September 2019 liess die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. September 2019 Berufung anmelden (Urk. 71) und am 17. Januar 2020 fristgerecht ihre Be- rufungserklärung einreichen (Urk. 74 und Urk. 77). 1.1. Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2020 wurde die Berufungserklä- rung der Beschuldigten dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen. Die Beschuldigte wurde zudem mit gleicher Verfügung dazu aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 80). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk.82 und Urk. 84). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 81/2). Am 10. Februar 2020 liess die Be- schuldigte das von ihr ausgefüllte Datenerfassungsblatt mitsamt Unterlagen zu ih- ren wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 85 und Urk. 86/1-3). Am 21. April 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 10. Juli 2020 vorgeladen (Urk. 88). 1.2. Am 12. Juni 2020 liess der Privatkläger dem Gericht den vorbehaltlo- sen Rückzug seines gegen die Beschuldigte gestellten Strafantrages mitteilen (Urk. 90 und Urk. 91). In der Folge wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2020 Frist zur Stellungnahme zur Frage der Einstellung des Straf- verfahrens und den damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfol- gen angesetzt (Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte verzichte- ten auf Stellungnahme (Urk. 96 und Urk. 97). Der Privatkläger liess sich nicht ver- nehmen (vgl. Urk. 93/1). 2. Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei gel- tend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernis- se vor (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO).
2.1. Der Privatkläger erklärte am 12. Juni 2020, mithin noch vor der Durch- führung der auf den 10. Juli 2020 anberaumten Berufungsverhandlung und damit rechtzeitig i.S.v. Art. 33 Abs. 1 StGB, den Rückzug seines Strafantrages (Urk. 91). Da der Rückzug eines Strafantrages endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren gegen die Be- schuldigte einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-E UGSTER, 2. Auflage 2014, N 6 zu Art. 403 StPO; BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Auf- lage 2014, N 3 zu Art. 329 StPO, HUG/SCHEIDEGGER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, N 10 zu Art. 403 StPO). 2.2. Die erstinstanzliche Festsetzung der Kosten und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Geschädigten (Dispositiv-Ziffern 7, 8, 10) ist zu bestätigen. Da die Beschuldigte zufolge der Verfahrenseinstellung ob- siegt, sind die Kosten der Untersuchung und diejenigen der beiden Gerichtsver- fahren, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Pri- vatklägers, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Eine Auferlegung der Kosten an den Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich nicht auf. 2.3. Da das Verfahren gegen die Beschuldigte eingestellt wird, ist ihr für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.3.1. Der in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verankerte Anspruch auf Prozess- entschädigung wird dadurch eingeschränkt, dass nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Die einem freigesprochenen Beschul- digten zuzusprechenden Anwaltskosten richten sich nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Septem- ber 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Die Vergütung setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusam- men (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Verteidigungskosten müssen sodann in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sa-
che stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BSK StPO-W EHRENBERG/BERNHARD, 2. Auflage 2014, N 15 zu Art. 429 StPO). Im Vor- verfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr im gerichtlichen Verfahren für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teil- nahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemü- hungen des Verteidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie die Vor- bereitung für diese. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Beschul- digten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhand- lung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 (2002) Nr. 10 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Ge- richtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 2.3.2. Aus den bei den Akten liegenden Honorarnoten der erbetenen Vertei- digung der Beschuldigten ergibt sich ein Aufwand von Fr. 6'775.– für das Vorver- fahren (Urk. 7/9) und ein solcher von Fr. 10'156.65 für das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren (Urk. 65). Für das Berufungsverfahren macht die Beschuldigte schliesslich eine Prozessentschädigung von Fr. 3'430.05 geltend (Urk. 98). 2.3.3. Der von der erbetenen Verteidigung für das Vorverfahren geltend ge- machte Aufwand im Gesamtbetrag von Fr. 6'775.– (entspricht 24,4 Stunden à Fr. 250.– zzgl. Auslagen von Fr. 189.– sowie MWST; vgl. Urk. 7/9) erweist sich als angemessen. 2.3.4. In Bezug auf den von der erbetenen Verteidigung für das erstinstanz- liche Gerichtsverfahren getätigten und in Rechnung gestellten Aufwand im Ge- samtbetrag von Fr. 10'156.65 (entspricht 36,2 Stunden à Fr. 250.–, zzgl. Ausla-
gen von Fr. 380.50 sowie MWST; vgl. Urk. 65) ist festzuhalten, dass sich dieser in Anbetracht der Bedeutung, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles als nicht angemessen erweist. So beantragte die Staatsanwalt lediglich die Bestra- fung der Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Gra- vierendere Konsequenzen, wie zum Beispiel ein drohender Freiheitsentzug, wa- ren mithin nie zu erwarten, womit das vorliegende Verfahren unter dem Gesichts- punkt der Bedeutung bzw. Wichtigkeit des Falls innerhalb der möglichen Band- breite von einzelgerichtlichen Strafverfahren am untersten Rand anzusiedeln ist. Unter weiterer Berücksichtigung des sich im durchschnittlichen Rahmen bewe- genden Aktenumfangs und der ebenso durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls, kann nicht von einem ausserordentlich komplexen und schwierigen Verfahren ge- sprochen werden, welches die Entschädigung eines über den Rahmen von § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV hinausgehenden Aufwands rechtfertigen würde. Vor die- sem Hintergrund ist die pauschale Entschädigung für das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren auf Fr. 8'000.– festzusetzen. 2.3.5. Für das Berufungsverfahren ist der Beschuldigten gemäss der Hono- rarnote ihrer erbetenen Verteidigung (Urk. 98) eine Entschädigung von Fr. 3'430.05 (entspricht 10,2 Stunden à Fr. 300.–, zzgl. Auslagen von Fr. 124.80 sowie MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 2.3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigten für das Vorverfahren sowie das erst- und zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 18'205.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte A._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung wird eingestellt. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 10) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. Juli 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec