Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200051-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. A. Wenker, und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 14. Mai 2020
in Sachen
A._____, , Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 (GB180033)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Mai 2019 (SB180457)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 9. Januar 2020 (6B_897/2019)
Anklage/Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Februar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 2/60 S. 28 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig a) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 WG und Art. 28b WG sowie Art. 2 WV und Art. 71 WV; - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV. b) der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach-Kaution Nr. 1 lagernden Gegenstände (iPhone Gehäuse [Elektro- schocker], 3 Schlagringe, 1 Schlagstock, 1 Doppelseitiges Klappmesser) werden eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (5 Jungpflanzen ohne Blüten, Lager-Nr. S02165-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 1'656.50 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichts- kasse entschädigt. 8. Es wird dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für die erbetene anwaltliche Ver- teidigung zugesprochen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'020.35 Auslagen (Vorverfahren); Fr. 1'656.50 vormalige amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Vorverfahren) werden im Umfang von Fr. 300.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (Fr. 1'720.35) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB180457; Urk. 2/83 S. 28 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. (...) 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich unter der Sach-Kaution Nr. 1 lagernden Gegenstände (iPhone Ge- häuse [Elektroschocker], 3 Schlagringe, 1 Schlagstock, 1 Doppelseitiges Klappmes- ser) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (5 Jungpflanzen ohne Blüten, Lager-Nr. S02165-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amt- licher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 1'656.50 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. (...) 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'020.35 Auslagen (Vorverfahren); Fr. 1'656.50 vormalige amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (...) 11. (...) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig a) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von − Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; − Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 WG und Art. 28b WG sowie Art. 2 WV und Art. 71 WV; − Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; b) der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 8 und 10-11) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2) 1. Mein Klient sei freizusprechen. 2. Meinem Klienten sei eine Entschädigung (zuzüglich MwSt.) für die Vertei- digungskosten zuzusprechen. 3. Die Kosten im Berufungsverfahren seien nach Art. 428 StPO zu verlegen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 111) Verzicht auf Vernehmlassung.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 2. Mai 2019 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 2/83 S. 4 f.) sowie dem bundesgericht- lichen Entscheid vom 9. Januar 2020 (Urk. 93 S. 2 = Urk. 95 S. 2). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Beschluss der hiesigen Kammer vom 2. Mai 2019 wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 5-7 (Einziehung Gegen- stände, Einziehung Betäubungsmittel, Entschädigung vormalige amtliche Vertei- digung) und 9 (Kostenfestsetzung) des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 2/83 S. 28 f.). Mit gleichentags ergangenem – ebenfalls eingangs im Dispo- sitiv zitiertem – Urteil wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffen- gesetz sowie dessen mehrfacher Übertretung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– bestraft, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet galt (a.a.O. S. 29). 3. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 87 und Urk. 88/2; Verfahren 6B_897/2019). Die Be- schwerde des Beschuldigten wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundes- gerichts vom 9. Januar 2020 gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 2. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 95 S. 5). 4. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 97), wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2020 dessen schriftliche Durchführung ange- ordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 98). Fristge- recht (vgl. Urk. 99, Urk. 101 und Urk. 103) liess der Beschuldigte seine Beru- fungsbegründung vom 6. April 2020 hierorts einreichen (Urk. 105). Mit Präsidial- verfügung vom 9. April 2020 wurde das Doppel bzw. eine Kopie der Berufungs-
begründung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zuge- stellt und Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen bzw. sich freigestellt vernehmen zu lassen (Urk. 108). Je mit Zuschrift vom 15. April 2020 erklärten die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 110 und Urk. 111). Der Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen. 5. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2019 vom 20. November 2019 E. 1.3.). Das Bundesgericht hob zwar das gesamte (erste) Berufungsurteil vom 2. Mai 2019 auf (Urk. 95 S. 5). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren, ist jedoch der Beschluss vom selben Datum, mit welchem die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 5-7 und 9 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz festgestellt wurde. Im Übrigen beschlägt das aufhebende Bundesgerichtsurteil das ganze Berufungsurteil vom 2. Mai 2019.
den Beschuldigten verdichtet hätte, vielmehr handle es sich um allgemeine Tat- sachen, blosse Vermutungen und einen Generalverdacht. Solches genüge zur Begründung einer Hausdurchsuchung klarerweise nicht (a.a.O. S. 4). Es ist somit dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen, dass die Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 nicht rechtmässig war. Hiervon ist für den vorliegenden Entscheid auszugehen, selbst wenn das Bundesgericht offenbar das – nach der Anhaltung des Beschuldigten – erstellte Geoprofiling (Urk. 1/1/21 bzw. Urk. 1/1/25) sowie den Umstand, dass das Multitoolgerät gestützt auf die aus dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Oktober 2016 fliessenden Erkenntnisse plötzlich als Tatwerkzeug in Frage kam (Urk. 1/1/18 S. 3), ausser Acht liess, wo- rauf im aufgehobenen Entscheid hingewiesen wurde (Urk. 2/83 S. 9 und S. 13 be- treffend Geoprofiling, a.a.O. S. 11 betreffend Multitoolgerät als Tatwerkzeug). 2. Anlässlich der – unrechtmässigen – Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 wurden diverse Gegenstände sichergestellt (Urk. 1/1/26/2-3 [Durchsuchungs- protokoll und Asservate-Bogen] und Urk. 1/1/26/5 [Sicherstellungsliste]). Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeits- vorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Ver- wertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Als schwere Straftaten dürften primär Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB in Betracht fallen (S CHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 141). Die vorliegend zur Diskussion stehenden, anlässlich der Hausdurchsuchung si- chergestellten Beweismittel (drei Schlagringe, eine Schlagrute, ein doppelseitiges Klappmesser, ein Elektroschockgerät ohne Bewilligung und ein "Grow-Zelt" mit Cannabispflanzen und diversem technischem Zubehör) führten zur Verurteilung des Beschuldigten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Dies stellen – mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 9 ff.) – keine schwere Straftaten im oben umschriebenen Sinn dar. Die anlässlich der Hausdurchsuchung getätigten Sicherstellungen dürfen somit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden.
ausser Ansatz zu fallen. Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. 3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, ist ihm für seine erbetene Verteidigung eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er beantragt für sämtliche Verfahren eine solche von Fr. 11'302.85 (Urk. 105 S. 11 und Urk. 107/1-6). Diese Kosten der Verteidigung des Beschuldigten sind belegt (Urk. 107/1-6). Es ist ihm daher für seine anwalt- liche Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung im bean- tragten Umfang zuzusprechen. Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 2. Mai 2019: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. (...) 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich unter der Sach-Kaution Nr. 1 lagernden Gegenstände (iPhone Ge- häuse [Elektroschocker], 3 Schlagringe, 1 Schlagstock, 1 Doppelseitiges Klappmes- ser) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (5 Jungpflanzen ohne Blüten, Lager-Nr. S02165-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (...) 11. (...) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr für die beiden Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der beiden Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'302.85 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 96 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Stadtpolizei Zürich (betreffend Dispositiv-Ziffer 6 des rechtskräf- tigen Beschlusses vom 2. Mai 2019). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. Mai 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer