Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200076-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler
Urteil vom 13. Juli 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. November 2019 (DG190175)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Juni 2019 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 47 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der gewerbsmässigen, teilweise fortgesetzten Erpressung und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung (VRV), − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB, − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 3, 3a, 4a der Verkehrsregelnverordnung (VRV), − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittel- gesetzes (BetmG). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe, wovon 74 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.–.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juli 2015 (Strafbefehl Unt. Nr. G-1/2015/22435) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. April 2018 be- schlagnahmte und bei deren Kasse lagernde Barschaft von Fr. 1'000.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Juni 2018 be- schlagnahmte iPhone X (IMEI ...) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zu- rückgegeben. 8. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B.) im Betrag von Fr. 11'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2017, anerkannt hat. Es wird weiter von der diesbezüglich abgeschlossenen Vereinbarung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 vom 5./8. November 2019 Vormerk genommen. 9. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C.) im Betrag von Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 12. September 2017, anerkannt hat. Es wird weiter von der diesbezüglich abgeschlossenen Vereinbarung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 2 vom 5./7. November 2019 Vormerk genommen. 10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D.) Schadenersatz von Fr. 41'360.–, zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2017, sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E.) Schadenersatz von Fr. 25'500.–, zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2018, zu bezah- len. Weiter wird der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E.) Schadenersatz von Fr. 60'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 1. März 2018, zu bezahlen. 12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F.) Schadenersatz von Fr. 84'650.–, zuzüglich 5 % Zins ab 25. Mai 2018, sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.– , zuzüglich 5 % Zins ab 25. Mai 2018, zu bezahlen. Im Mehrbe- trag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 599.– Auslagen (Gutachten) Fr. 3'539.25 weitere Auslagen Fr. 27'194.05 amtliche Verteidigung inklusive Barauslagen und Mwst. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 15. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D.) eine Prozesskostenentschädigung von Fr. 3'463.75 zu bezahlen. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 64): 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 19. November 2019 mit der Geschäftes-Nr. DG190175 in Sachen A. in Rechtskraft erwachsen seien. 2. Ad Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. November 2019 mit der Geschäfts-Nr. DG190175 in Sachen A._____ (Beschuldigter): In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils vom 19. November 2019 mit der Geschäfts-Nr. DG190175 aufzu- heben bzw. abzuändern und
unter Beachtung, dass der Beschuldigte im Sinne der Anklage vom 17. Juni 2019 gemäss Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. November 2019 betreffend die nachfolgenden Delikte, nämlich − der gewerbsmässigen, teilweise fortgesetzten Erpressung und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB, teilweise i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB, − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 3, Art. 3a und Art. 4a VRV sowie − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BetmG) im Sinne von Art. 19 a Ziff. 1 BetmG rechtskräftig schuldig gesprochen worden ist, sei der Beschuldigte in An- wendung der oben genannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 45 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48 lit. b StGB, Art. 48 lit. d StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 StGB, Art. 51 StGB, Art. 53 lit. c StGB analog, zu − einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 10 Monate unbedingt vollziehbar und 20 Monate bedingt vollziehbar, alles unter Anrechnung der erstandenen Haft von 77 Tagen (26.3.2018 bis und mit 12.4.2018 à 18 Tage + 30.5.2018 bis und mit 12.7.2018 à 44 Tage + 17.7.2018 bis und mit 31.7.2018 à 15 Tage),
sowie einer Busse von Fr. 2'500.–, unter Festsetzung einer Ersatzf- reiheitsstrafe von 25 Tagen für den Fall einer schuldhaften Nichtbe- zahlung der Busse, zu verurteilen. 3. Die Probezeit für die Freiheitsstrafe für die bedingt vollziehbaren 20 Monate sei in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festzusetzen. 4. Infolge der rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 19. November 2019 sei das gemäss Verfügung vom 20. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte iPhone X dem Beschuldigten herauszugeben. 5. Die Kosten für das Gerichtsverfahren (Gerichtsgebühren) sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung vor der zweiten Instanz seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter, im Falle der Abweisung der Berufung oder nur teilweisen Gutheissung der Berufung, seien die Kosten für die amtliche Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibe. 6. Eventualiter sei das Urteil vom 19. November 2019 gemäss den Ziffern 2, 3 und 4 des Dispositivs des Urteils vom 19. November 2019 mit der Geschäfts-Nr. DG190175 aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 56): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 19. November 2019 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, wegen zahlreicher Delikte schuldig gesprochen und mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie Fr. 2'500.– Busse bestraft. Gleichzeitig wurde eine frühere Geldstrafe widerrufen, über Beschlagnahmungen befunden und die Zivilforderungen der Privatklägerinnen beurteilt (Urk. 49 S. 47 ff.). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 34) meldete der Beschuldig- te am 27. November 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 44). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 4. Februar 2020 (Urk. 48/2) liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 50, Datum recte: 24. Februar 2020), mit welcher eine tiefere Strafe sowie ein teilbedingter Strafvollzug beantragt wird. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz – entgegen dem Eventualantrag der Verteidigung (Urk. 50 S. 10 f.; Urk. 64 S. 5 und 34) – vorliegend nicht in Frage kommt: Selbst wenn die zweite Instanz in den angefochtenen Punkten anders entscheiden sollte als die Vorinstanz, geschieht dies im Rahmen der vollumfänglichen Kognition der Berufungsinstanz und be- gründet keinen wesentlichen Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO, die zu einer Rückweisung führen müsste. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2020 wurde die Berufungserklärung des Be- schuldigten der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 54), worauf verzichtet wurde (Urk. 56 und 58). Am 14. Mai 2020 wurde auf den 13. Juli 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte sowie sein Verteidiger, Fürsprecher lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 3 ff.). 1.3. Der Beschuldigte hat seine Berufung explizit auf den Strafpunkt beschränkt und lediglich die Ziffern 2-4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angefochten (Urk. 50 S. 2f. und S. 7). Die übrigen Ziffern sind allseits unangefochten ge- blieben, weshalb im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen ist, dass
das erstinstanzliche Urteil in Ziff. 1 (Schuldpunkt), Ziff. 5 (Widerruf), Ziff. 6 und 7 (Beschlagnahmungen), Ziff. 8-12 (Zivilforderungen) und Ziff. 13-15 (Kosten- und Entschädigungsfolgen, i.V.m. Ziff. 6) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Strafzumessung 2.1. Vorab kann auf die zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zum anwendbaren Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 49 S. 26- 29). Mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass vorliegend für sämtliche Taten – ausser den Übertretungen – nunmehr einzig eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (Urk. 49 S. 28 f.), dies insbesondere auch angesichts der Vielzahl der Delikte des Beschuldigten, der teilweise zusammenhängenden Deliktskomplexe, der Vorstrafe sowie des Delinquierens während laufendem Verfahren und selbst nach einer ersten Untersuchungshaft. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 50 S. 9) hat die Vorinstanz sodann zu Recht auch keine Gesamtstrafe mit der widerrufenen Geldstrafe vom 22. Juli 2015 gebildet, weil dies bei ungleichen Strafarten nicht zulässig ist (Urk. 49 S. 41, vgl. auch Prot. I S. 25 unten). 2.2. Die Vorinstanz ist zu Recht vom Anklagevorwurf gemäss Buchstabe G (Urk. 12 S. 16 f.) als schwerstem Delikt ausgegangen und hat das Notwendige dazu ausgeführt (Urk. 49 S. 29 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Wenn die Vorinstanz angesichts des perfiden, egoistischen und rücksichtslosen Vorgehens des Beschuldigten in diesem Punkt von einem nicht mehr leichten Tatverschulden ausging, ist dies nicht zu beanstanden. Bereits an dieser Stelle ist für alle gleich gelagerten Fälle festzuhalten, dass die – wie es die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nannte – Leichtgläubigkeit einzelner Privatklägerinnen nicht zu einer relevanten Strafminderung führen kann. Dass die Kontakte auf Plattformen wie "G._____" geknüpft wurden, bei welchen es gemäss Verteidigung nur um Sex gehe, bzw. "spontaner sexueller Verkehr" beabsichtigt war, begründet auf Seiten der Privatklägerinnen weder eine "gewisse Verwerflich- keit" noch waren die Privatklägerinnen aufgrund dieses Umstandes zu besondere Vorsicht angehalten. Der Beschuldigte kann hieraus keine Rechtfertigung für sein Verhalten ableiten (Urk. 64 S. 18). Wenn die Vorinstanz bei einem Strafrahmen
zwischen 1-10 Jahren zu einer Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe gelang- te, so erscheint dies sogar als zu wohlwollend. Genauso gut wäre für diese qualifizierte Tathandlung eine Einsatzstrafe im Bereich von bis zu 3 Jahren denkbar gewesen. 2.3. Was die weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte betrifft, kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 49 S. 31 ff.). Eine Wieder- holung erübrigt sich. Zu betonen ist, dass der Beschuldigte nicht nur schamlos das Vertrauen von Frauen, die sich in einer Liebesbeziehung mit ihm wähnten, ausgenutzt hat und auf diese auch zunehmend Druck ausübte, um sich einen luxuriösen Lebensstandard leisten zu können (vgl. Urk. HD 1/2/3 S. 23f.), sondern dass er insgesamt einen ganzen "Strauss" an Delikten verübte, welche sich über ein Jahr hinweg zogen. Allein die vier groben Verkehrsregelverletzungen rufen bereits nach einer empfindlichen Strafe und erscheinen entgegen der Vorinstanz nicht mehr als leicht. Das Fazit der Vorinstanz, wonach in Anwendung des Asperationsprinzips für sämtliche – teils qualifizierten – Delikte des Beschuldigten (abgesehen von den Übertretungen) eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten, d.h. 6 Jahren, angemessen sei (Urk. 49 S. 36), fällt somit jedenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten aus. 2.4. Was die sog. Täterkomponenten betrifft, so kann zunächst auf die Zusam- menfassung der Vorinstanz zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 49 S. 36 f.). Heute führte der Beschuldigte aus, dass er als Übergangslösung seit rund einem Monat bei seiner Schwester wohne, bis er eine eigene Wohnung gefunden habe und es mit dem Job vorwärts gehe. So suche er aktuell nach einer Arbeit, etwa als Pizzakurier oder im H._____. Es wäre positiv, wenn er einen Job finden könnte und eine gewisse Routine in sein Leben Eingang halten würde. Es sei allerdings schwer für ihn, da ihn das aktuelle Ver- fahren psychisch derart extrem belaste, dass er kaum in der Lage sei, einfache Dinge zu bewältigen. Es werde einfacher sein, wenn das Verfahren beendet sei, und dann könne er sehen, wie es vorangehe. Das letzte Mal habe er im Zivildienst vor rund eineinhalb Jahren gearbeitet. In der Zwischenzeit habe er mal hier und
mal da ausgeholfen, ein bisschen Sackgeld bekommen oder von der Schwester Geld ausgeleiht. Da er eine Vereinbarung mit den Privatklägerinnern geschlossen habe, könne er auch nicht einfach im Stundenlohn für einen Lohn von Fr. 1'500.– oder Fr. 2'000.– arbeiten, da ihm dies nichts bringe bzw. er damit die Schulden nicht abzahlen könne. Diese würden sich gegenwärtig auf Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– belaufen, wobei er gegenwärtig noch keine Abzahlungen getätigt habe (Urk. 63 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich nicht auf die Straf- zumessung aus. Die Vorinstanz würdigte die Vorstrafe des Beschuldigten als leicht strafer- höhend (was auch zutreffend wäre, wenn die Probezeit bereits abgelaufen wäre), erachtete indes das nahezu vollumfängliche Geständnis als derart strafmindernd, dass sie die festgesetzte Strafe aufgrund der Täterkomponenten um einen Viertel reduzierte (Urk. 49 S. 37f.). Dem ist so nicht zuzustimmen. Zwar wiegt die Vor- strafe des Beschuldigten in der Tat nicht erheblich und sind seine Kooperation und sein Geständnis zweifellos deutlich strafmindernd zu bewerten, auch wenn Letzteres nicht von Anfang an erfolgte (vgl. Urk. HD 1/2/1). Indes lässt die Vor- instanz den Strafzumessungsgrund des Delinquierens während laufender Probe- zeit und insbesondere auch während laufendem Strafverfahren vollends ausser Acht. Und dieser wiegt vorliegend ganz erheblich: Trotz Einleitung eines Strafver- fahrens und einer ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten am 12. Juli 2017 (Urk. HD 1/1/1) delinquierte der Beschuldigte nahezu ununterbrochen weiter bis im Juli 2018. Selbst nachdem er am 26. März 2018 ein erstes Mal in Untersu- chungshaft genommen und am 12. April 2018 entlassen wurde (Urk. HD 5/1/15), kam es bereits im Mai 2018 zu weiteren erheblichen Delikten, insbesondere die Todesdrohung während der Fahrt auf der Autobahn zum Nachteil von F._____ (Dossier 5). So gesehen trifft auch seine Aussage anlässlich der Hauptverhand- lung nicht zu, wonach er damals einfach so weitergemacht habe, bis er in der Untersuchungshaft Zeit zum Überlegen erhalten habe (Urk. 35 S. 28f.). Auch die mehrfachen groben Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Dossier 7-10 er- folgten während laufender Strafuntersuchung und innert kürzester Zeit: Am
als stabil bezeichnet werden können, zumal er – nach wie vor – weder über einen festen Wohnsitz noch über eine Arbeitsstelle verfügt (Urk. 63 S. 2). Der Anrechnung von 76 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Bei dieser Strafhöhe erübrigt sich die Frage des bedingten Straf- vollzugs (Art. 42 StGB). 2.6. Nebst diesen Straftaten hat der Beschuldigte auch diverse Übertretungen begangen, welche mit separater Busse zu ahnden sind. Die Vorinstanz hat das Nötige dazu ausgeführt, worauf grundsätzlich zu verweisen ist (Urk. 49 S. 38 ff.). Ergänzt werden kann, dass für jeden einzelnen der vier massgeblichen Über- tretungstatbestände, welche der Beschuldigte überdies teilweise mehrfach be- gangen hat, eine Busse bis Fr. 10'000.– ausgefällt werden kann (Art. 106 StGB; Prot. I S. 24). Daraus erhellt sofort, dass die von der Vorinstanz gesamthaft aus- gesprochene Busse von Fr. 2'500.– als äusserst wohlwollend zu betrachten ist (vgl. auch Urk. 36 S. 12). Diese wurde von der Verteidigung sowohl vor Vor- instanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt (Prot. I S. 29; Urk. 64 S. 4), während heute nunmehr eine Busse von lediglich Fr. 750.– bean- tragt wird (Urk. 50 S. 4). Auch hier ist jedoch – nebst dem strafmindernd wirken- den Geständnis – deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte während laufender Strafuntersuchung immer wieder unbeeindruckt weiter delinquiert hat. So beging er etwa den Missbrauch einer Fernmeldeanlage ge- mäss Dossier 15 nur gerade einen Tag nach seiner erneuten Verhaftung, als er im Rahmen der Haft in eine Klinik verlegt wurde, wo er telefonieren konnte (Urk. HD 5/2/2-3, HD 5/2/9-10; Prot. I S. 25). Dies hat die Vorinstanz zu Unrecht nicht straferhöhend beachtet. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Vor- instanz die für die einzelnen Tatbestände festgesetzten Bussenbeträge nicht erkennbar im Sinne von Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 StGB asperiert, sondern offenbar zusammengezählt hat (Urk. 49 S. 38 ff.). Selbst unter Berücksichtigung dieser Tatsache besteht indes keinerlei Anlass, die sehr milde Busse der Vorinstanz zu reduzieren. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte – nach wie vor – kein Einkommen erzielt (Urk. 63 S. 5), vermag daran nichts zu ändern, denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich nicht längst ernsthaft um eine
– allenfalls auch nur temporäre – Anstellung in irgendeinem Sektor bemüht hat. Die hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärungen ver- mögen die anhaltende Erwerbslosigkeit des Beschuldigten nicht nachvollziehbar zu erklären (Urk. 63 S. 2 ff.). Somit ist die Busse auch zweitinstanzlich auf Fr. 2'500.– festzusetzen; ebenso ist die Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung zu bestätigen. 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Ob- siegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der Verteidigung – vollumfänglich dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Allerdings können sie in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten entsprechend verbessern sollten (= Nachforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.2. Für die Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 7'268.35 geltend gemacht (Urk. 65). Dies erscheint als ausgewiesen und an- gemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 7'268.35 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abt., vom 19. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der gewerbsmässigen, teilweise fortgesetzten Erpressung und des Versuchs dazu im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung (VRV), − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 septies StGB, − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 3, 3a, 4a der Verkehrsregelnverordnung (VRV), − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art 19a Ziff. 1 des Betäubungs- mittelgesetzes (BetmG). 2.-4. (...) 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juli 2015 (Strafbefehl Unt. Nr. G-1/2015/22435) für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird wider- rufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. April 2018 beschlagnahmte und bei deren Kasse lagernde Barschaft von Fr. 1'000.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. Juni 2018 beschlagnahmte iPhone X (IMEI ... ) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft zurückgegeben. 8. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____) im Betrag von Fr. 11'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juli 2017, anerkannt hat. Es wird weiter von der diesbezüglich abgeschlossenen Verein- barung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 vom 5./8. November 2019 Vormerk genommen.
Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C.) im Betrag von Fr. 40'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 12. September 2017, anerkannt hat. Es wird weiter von der diesbezüglich ab- geschlossenen Vereinbarung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 2 vom 5./7. November 2019 Vormerk genommen. 10. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D.) Schadenersatz von Fr. 41'360.–, zuzüglich 5 % Zins ab 15. Mai 2017, so- wie eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E.) Schadenersatz von Fr. 25'500.–, zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2018, zu bezahlen. Weiter wird der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E.) Schadenersatz von Fr. 60'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 1. März 2018, zu bezahlen. 12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F.) Schadenersatz von Fr. 84'650.–, zuzüglich 5 % Zins ab 25. Mai 2018, so- wie eine Genugtuung von Fr. 1'000.– , zuzüglich 5 % Zins ab 25. Mai 2018, zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 13. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 599.– Auslagen (Gutachten) Fr. 3'539.25 weitere Auslagen Fr. 27'194.05 amtliche Verteidigung inklusive Barauslagen und Mwst. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden jedoch einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten bleibt. 15. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D.) eine Prozesskostenentschädigung von Fr. 3'463.75 zu bezahlen. 16.-17. (...)"
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung dieses Beschlusses an die Privatklägerinnen resp. ihre Vertreter sowie im Übrigen mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 76 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Bus- se von Fr. 2'500.–. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'268.35
amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MWST) 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN. Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Untersuchungsakten Nr. G-1/2015/22435 der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. Juli 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Kistler