Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200120-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichterinnen lic. iur. Schärer, Präsidentin, lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter Dr. Pahud sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier
Urteil vom 18. Mai 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. Oktober 2019 (DG190026)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. Juni 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 92). Urteil der Vorinstanz: Es wird beschlossen: 1. In Bezug auf den Tatvorwurf der Tätlichkeiten anlässlich des Vorfalls vom 31. Dezember 2016 / 1. Januar 2017 wird das Verfahren eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung mit nachfol- gendem Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung des begründeten Beschlusses an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, Postfach, 8021 Zürich eingereicht werden. In der Beschwerde- schrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB; − der Drohung gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB; − der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (wo- von 10 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. Sep- tember 2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert, beginnend ab heute. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 20. Sep- tember 2017 beschlagnahmte Tagebuch der Privatklägerin, lagernd bei den Akten, wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben. 7. Auf die Anträge der Privatklägerin im Zivilpunkt wird nicht eingetreten. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'536.15 Auslagen (Gutachten).
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger (zusätzlich zu der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 6'503.40) aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'400.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO teilweise i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 151 S. 1) Anträge: 1. Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 und 11 (letztere soweit die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt wurden) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei bezüglich sämtlicher angeklagter Delikte von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft mit Fr. 2'000.– samt Zins zu 5% seit 16.02.2017 (Haftentlassung) zu entschädigen. 4. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21.09.2016 verhängten Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu je Fr. 50.– sei nicht zu verlängern. 5. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Beschuldigten (As- servate, DNA-Spuren und -Spurenträger) seien zu vernichten. 6. Die Untersuchungskosten und vorinstanzlichen Gerichtskosten seien inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. 7.7% MwST) auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. 7.7% MwST) auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs: 1. Im Falle eines anklagegemässen Schuldspruches sei der Beschuldigte milde zu bestrafen mit einer Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 200.–). Von der Verhängung einer Busse sei Abstand zu nehmen. 2. Die erstandene Haft von 10 Tagen sei anzurechnen. 3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21.09.2016 verhängten Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu je Fr. 50.– gewährten Probezeit sei nicht zu verlängern. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten des Beru- fungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort und definitiv abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. 7.7% MwST) im Beru- fungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 125 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 147 S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. Oktober 2019 wurde der Be- schuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.–. Der Vollzug der Freiheitstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. September 2016 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angesetzte Probezeit wurde um ein Jahr verlängert. Es wurde die Herausgabe des Tage- buchs der Privatklägerin angeordnet, auf die Anträge der Privatklägerin im Zivil- punkt wurde nicht eingetreten. Mit gleichentags ergangenem Beschluss wurde das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten anlässlich des Vorfalls vom 31. Dezember 2016 / 1. Januar 2017 eingestellt (Urk. 119). Gegen das Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2019 Beru- fung angemeldet (Urk. 113) und mit Eingabe vom 16. März 2020 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 118/2 und Urk. 121). Er beantragte die Ein- stellung des Verfahrens im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch, die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1-5 und 11 (Urk. 121). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf Anschlussberufung ver- zichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 125). Innert der mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2020 angesetzten Frist begründete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Juni 2020 die Anträge betreffend Einstellung des Verfahrens (Urk. 129, Urk. 130/1 und Urk. 131). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf Vernehmlassung dazu verzichtet (Urk. 134, Urk. 135). Mit Beschluss vom 23. September 2020 hat die erkennende Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens abgewiesen
(Urk. 137). An der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung auf Nachfrage an ihrem Antrag fest und verwies auf die schriftliche Begründung in ihren Eingaben (Prot. II S. 11). Es ist kein Grund ersichtlich, auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Beschluss vom 23. September zurückzukommen und die Frage der Verfahrenseinstellung anders zu beurteilen. Insbesondere sind keinerlei An- haltspunkte für eine Befangenheit ersichtlich. Der Antrag der Verteidigung ist defi- nitiv abzuweisen. Zur Berufungsverhandlung ist nur der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X., erschienen, der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht (Prot. II S. 8). Der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin war das Erscheinen freige- stellt worden (Urk. 139). Der Beschuldigte nahm die Vorladung am 9. November 2020 entgegen (Urk. 139). Somit wurde er gehörig vorgeladen. Im Einklang mit Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt und im Anschluss trotz Abwesenheit des Beschuldigten das Urteil gefällt (vgl. auch Prot. II S. 11 ff.). Vorab ist festzustellen, dass der Beschluss der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 betreffend Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten anlässlich des Vorfalls vom 31. Dezember 2016 / 1. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich Dispositiv-Ziffern 6 (Her- ausgabe Tagebuch), 7 (Zivilpunkt) sowie 8-10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen. II. Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorfall vom 31. Dezember 2016 / 1. Januar 2017 1. Ausgangslage Der erste Vorfall gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. Juni 2019 soll sich in der Nacht vom 31. Dezember 2016 auf den 1. Ja- nuar 2017 in der Wohnung von C. in D._____ [Ortschaft] ereignet haben. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe anlässlich einer tätlichen Ausei- nandersetzung mit der Privatklägerin diese mehrmals mit der Faust ins Gesicht, in
deren Bauch und in deren Brustgegend geschlagen, habe sich rittlings auf die auf dem Rücken liegende Privatklägerin gesetzt und ihr dabei sein rechtes Knie in die Hüfte gestossen. Schliesslich habe er ihr den Mund zugehalten und sie kurze Zeit gewürgt, so dass sie keine Luft mehr bekommen habe, ohne bewusstlos zu wer- den. Die Privatklägerin habe sich bei diesem Vorfall Hämatome im Gesicht, eine blutende Nase, eine Stauchung am Hüftgelenk und Beulen am Kopf zugezogen. In diesem Anklagepunkt wurde das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Tätlich- keiten mit Beschluss der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 rechtskräftig einge- stellt. Gegenstand der Sachverhaltserstellung im vorliegenden Verfahren bildet daher nur noch der Sachverhalt, welcher rechtlich unter den Vorwurf der einfa- chen Körperverletzung zu subsumieren ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Begrün- dung der (Teil-)Einstellung des Verfahrens nicht explizit festgehalten, welche Ein- wirkungen auf den Körper der Privatklägerin und deren Folgen nach ihrem Dafür- halten vom Tatbestand der Tätlichkeiten erfasst sind und welche zum Schuld- spruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB führten. Hinsichtlich des Vorwurfs des Würgens hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass dieser vorliegend die Schwere einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB nicht überschritten habe (Urk. 119 S. 20). Bezüglich der weiteren Verletzungen nahm sie keine Differenzierung vor und führte im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung aus, die Würdigung durch die Staatsanwaltschaft sei zutreffend, weshalb der Beschuldigte – soweit keine Verfahrenseinstellung zu erfolgen habe –, ankla- gegemäss schuldig zu sprechen sei (Urk. 119 S. 29). Betreffend den Vorfall vom 31. Dezember 2016 / 1. Januar 2017 wird dem Be- schuldigten in der Anklageschrift mehrfache einfache Körperverletzung und mehr- fache Tätlichkeiten vorgeworfen, ohne dass erkennbar wäre, unter welchen Tat- bestand die einzelnen der in der Anklage allgemein umschriebenen Verletzungen (Hämatome im Gesicht, blutende Nase, Beulen am Kopf sowie Stauchung am Hüftgelenk) nach Auffassung der Staatsanwaltschaft zu subsumieren sind. Da mehrfache Tätlichkeiten und mehrfache einfache Körperverletzung angeklagt sind, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft mehrere der aufgeführ- ten Verletzungen als Tätlichkeiten und mehrere als einfache Körperverletzung
qualifiziert. Im Plädoyer der Staatsanwaltschaft in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vom 30. Oktober 2019 finden sich zur rechtlichen Würdigung in diesem Punkt keine Ausführungen (Urk. 107 S. 4). Da – wie die Vorinstanz zutreffend er- wogen hat (Urk. 119 S. 10) – für die Einleitung der Strafverfolgung für Tätlichkei- ten ein Strafantrag erforderlich ist, und ein solcher für den Vorfall vom 31. De- zember 2016 bzw. 1. Januar 2017 nicht vorliegt, ist vorab zu prüfen, welcher Teil des Anklagesachverhaltes unter den Tatbestand der Tätlichkeiten und welcher unter denjenigen der einfachen Körperverletzung zu subsumieren ist. 2. Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB und einfa- cher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB Während Art. 123 StGB Schädigungen am Körper oder der Gesundheit eines Menschen erfasst, fallen physische Einwirkungen ohne Schädigung des Körpers und der Gesundheit unter Art. 126 StGB. Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung erweist sich insbesondere bei verursachten Quet- schungen, Schrammen, Kratzern und Prellungen als schwierig. Genau solche Verletzungen bilden Gegenstand des Anklagevorwurfs. Da es sich bei den Begrif- fen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Ab- grenzung der beiden Tatbestände einen gewissen Ermessensspielraum ein (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweis; BGer 6B_966/2018 E. 3.1. Urteil vom 10. Januar 2019). In Grenzfällen ist der Bedeutung der verursachten Schmerzen Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 189 E. 1.3.). Die Verletzungen, welche die Privatklägerin gemäss Anklage am 1. Januar 2017 aufgewiesen haben soll, beruhen explizit auf ihrem Tagebucheintrag vom 1. Ja- nuar 2017 (Urk. 18/4). Die Anklage enthält keine für eine Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung erforderliche objektivierbare Anga- ben. Von zentraler Bedeutung ist, dass in der Anklage nicht aufgeführt wird, ob und wie lange diese Hämatome, Beulen und die Stauchung am Hüftgelenk wei- terbestanden bzw. Schmerzen verursachten und wo genau sich die Hämatome und Beulen befanden. Die Angaben in der Anklage sind unzureichend für eine Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen und eine klare Subsumtion.
Zugunsten des Beschuldigten ist bei dieser Ausgangslage mangels genauerer Angaben in der Anklage davon auszugehen, dass die betreffend den Anklage- vorwurf vom 31. Dezember 2016 / 1. Januar 2017 in der Anklage aufgeführten Verletzungen nicht die Intensität erreichten, welche für die rechtliche Qualifikation als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erforderlich wäre. Der Anklagesachverhalt fällt daher unter den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Da betreffend den Anklagevorwurf vom 31. Dezember 2016 / 1. Januar 2017 kein Strafantrag vorliegt, ist das Verfahren betreffend diesen Vorfall insgesamt einzu- stellen. III. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt Infolge der Einstellung des Verfahrens betreffend den Anklagevorwurf vom 31. Dezember 2016 / 1. Januar 2017 bildet noch der Anklagevorwurf vom 7. Feb- ruar 2017 Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren. Dem Beschul- digten wird darin kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe der Privatklägerin am 7. Februar 2017 während einer tätlichen Auseinandersetzung in der gemein- samen Wohnung mit der rechten Faust mehrmals gegen den Kopf, das Gesicht und den Mund geschlagen. Weiter habe er eine leere Vodka-Flasche gegen sie erhoben, mit dem Flaschenboden ihre rechte Augenpartie getroffen und ihr den Daumen in den Rachen gedrückt. Dadurch sei die Privatklägerin mehrfach in den Zustand der Regungslosigkeit verfallen, ohne das Bewusstsein zu verlieren. Der Beschuldigte habe ferner mehrfach mit seinen mit Hausschuhen bedeckten Füs- sen gegen den Kopf und den Körper der am Boden liegenden Privatklägerin ge- treten. Schliesslich habe er sie während dieser Auseinandersetzung während rund 30 Sekunden mit beiden Händen am Hals gewürgt, so dass sie das Be- wusstsein verloren und eingenässt habe. Die Privatklägerin habe sich eine Hirn- erschütterung, Blutergüsse an der Stirn, an der linken Wange und am rechten Auge, eine Riss-Quetsch-Wunde unterhalb des rechten Auges, Hautrötungen und eine Schwellung an der linken Wange, Schleimhautunterblutungen an der Ober-
und Unterlippe sowie einen Bluterguss und Hautrötungen an der Halshaut zuge- zogen. Der Beschuldigte habe diese Verletzungen mindestens billigend in Kauf genommen. Durch die mehrfachen Schläge gegen den Kopf und das Gesicht der Privatklägerin, die mehrfachen Tritte gegen ihren Kopf und das Würgen habe er ausserdem billigend in Kauf genommen, dass sie darüber hinaus schwere Verlet- zungen (z.B. bleibende geistige Behinderung aufgrund einer Hirnverletzungen) er- leide. Während der gesamten tätlichen Auseinandersetzung habe er ihr mit dem Tode gedroht, indem er gesagt habe, er werde seine Knarre holen und sie kaputt machen. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt vollumfänglich. Er räumte vor Vorin- stanz lediglich ein, der Privatklägerin am 7. Februar 2017 anlässlich einer Ausei- nandersetzung zwei Ohrfeigen gegeben zu haben (Urk. 69a S. 12). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt. 2. Beweismittel 2.1. Übersicht Für die Sachverhaltserstellung stehen als Beweismittel die Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin zur Verfügung. Zu beachten ist, dass nicht alle Aussagen zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. Auf die Frage der Ver- wertbarkeit ist nachfolgend einzugehen. Ferner liegen als Beweismittel die IRM-Gutachten vom 22. Februar 2017 (Urk. 16) und vom 1. März 2017 (Urk. 17) betreffend die Untersuchungen des Beschuldig- ten und der Privatklägerin am 7. Februar 2017 vor. Zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden kann auch das Tagebuch der Privatklägerin, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieses keinen Eintrag betref- fend die Vorfälle vom 7. Februar 2017 enthält (Urk. 18/4). 2.2. Verwertbarkeit Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur Verwertbarkeit der Beweismittel geäussert. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 119
S. 10 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – mit Ausnahme der ersten po- lizeilichen Einvernahme – diejenigen Einvernahmen nur zugunsten des Beschul- digten verwertbar sind, welche ohne Beisein eines Verteidigers durchgeführt wur- den (die Bestellung des amtlichen Verteidigers erfolgte mit Verfügung vom 14. Dezember 2017). Uneingeschränkt sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschuldigten verwertbar sind die ersten polizeilichen Einvernahmen des Be- schuldigten und der Privatklägerin (Urk. 10/1 und Urk. 11/1), deren Einvernahmen vom 7. Mai 2019 (Urk. 81 ff.) sowie die Befragung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung vor Einzelgericht vom 28. März 2018 (Urk. 69a S. 9 ff.). 2.3. Beweismittel im Einzelnen 2.3.1. Aussagen 2.3.1.1. Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Befragung vom 7. Februar 2017 sagte der Beschuldigte aus, er habe der Privatklägerin im Rahmen eines Streits eine geknallt (Urk. 10/1 S. 2). Er habe ihr mit der flachen Hand an die linke Kopfseite geschlagen, habe ihr zweimal eine Ohrfeige gegeben (Urk. 10/1 S. 3). Sie habe geflucht. Er sei in die Waschküche gegangen. Als er wieder zurückgekommen sei, sei sie mit seinen Medikamenten gegangen. Die Privatklägerin sei eine, die sich gerne den Kopf an die Wand schlage, wenn sie sauer sei und nicht bekomme, was sie wolle (Urk. 10/1 S. 3). Ihre Belastungen seien nicht wahr. Sie führe einen Rachefeldzug gegen ihn, da er sich von ihr habe trennen wollen (Urk. 10/1 S. 4). Er habe sie auch nicht bedroht. Er habe früher mal eine Waffe besessen, seit 15 Jahren je- doch nicht mehr (Urk. 10/1 S. 5). Die Privatklägerin habe kein blutverschmiertes Gesicht gehabt, als sie gegangen sei (Urk. 10/1 S. 6). Er nehme an, dass sie sich bei ihm rächen wolle, weil er ihr gestern gesagt habe, dass er sie aus der Woh- nung schmeissen wolle (Urk. 10/1 S. 8). Die bei der Hausdurchsuchung sicherge- stellte Munition habe er schon lange abgeben wollen (Urk. 10/1 S. 9). Auf Vorhalt des Einschusslochs in einer Scheibe der Wohnung erklärte er, er habe aus Wut über den Fernseher in die Scheibe geschossen. Er habe gedacht, die Waffe sei gesichert, der Schuss habe sich gelöst und er sei selber erschrocken. Das sei im
letzten Jahr gewesen (Urk. 10/1 S. 9). Das sei nicht mit seiner Waffe gewesen, also er habe mal eine Waffe gehabt, diese habe er aber jetzt nicht mehr. Er habe sie entsorgt, weil sie ihm abgegangen sei (Urk. 10/1 S. 10). Der Beschuldigte bestätigte in der Hafteinvernahme vom 8. Februar 2017, der Privatklägerin im Rahmen eines Streites zwei Ohrfeigen gegeben zu haben (Urk. 10/2 S. 3). Sie sei unverletzt gewesen, als sie von zu Hause weggegangen sei. Sie schlage ihren Kopf an die Wand und reisse sich selber an den Haaren, wenn sie wütend sei (Urk. 10/2 S. 4). Er bestritt sämtliche weiteren Vorwürfe. Er habe sie nicht mit der Faust geschlagen, nicht mit der Vodka-Flasche und habe sie nicht gewürgt. Er habe sie nur schnell am Hals gepackt und ins Sofa gedrückt und ihr gesagt, sie solle endlich ruhig sein. Er habe sie sofort wieder losgelassen (Urk. 10/2 S. 4). Die wahrheitswidrigen Belastungen seien ein Rachefeldzug der Privatklägerin, da er ihr gesagt habe, dass sie sich eine andere Unterkunft suchen müsse (Urk. 10/2 S. 6). Der Beschuldigte bestritt die Anklagevorwürfe in der Befragung durch den vorin- stanzlichen Einzelrichter vom 28. März 2018 (Urk. 69a S. 10). Er führte aus, die Privatklägerin habe die Wohnung am 6. Februar 2016 während der Eröffnungsfei- er der Skiweltmeisterschaft verlassen und sei nicht zurückgekehrt. Bevor sie die Wohnung verlassen habe, hätten sie gestritten, er habe verlangt, dass sie sich ei- ne Wohnung suche und gehe. Sie habe ihn angegrinst und sich verbal geäussert, worauf er ihr eine Ohrfeige an die Schläfe verpasst habe (Urk. 69a S. 12). Es sei nicht wahr, dass er die Privatklägerin mehrfach mit Faustschlägen gegen den Kopf, ins Gesicht und an den Mund traktiert habe. Er habe noch nie jemanden mit der Faust geschlagen (Urk. 69a S. 13). Er habe ihr nicht mit der leeren Vodka- Flasche in die Region des rechten Auges geschlagen und habe sie nicht gewürgt (Urk. 69a S. 13). Ferner bestritt er, ihr den Daumen in den Mund gedrückt zu ha- ben und sie mehrfach mit den Füssen an den Kopf getreten zu haben (Urk. 69a S. 14). Als die Privatklägerin die Wohnung verlassen habe, sei sie unverletzt ge- wesen (Urk. 69a S. 14). Es treffe nicht zu, dass er ihr während des Vorfalls ge- droht habe, die Waffe zu holen und sie kaputt zu machen. Er habe keine Waffe und habe ihr auch nicht gedroht (Urk. 69a S. 15).
In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 (Urk. 81) bestritt der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe (Urk. 81 S. 3 f.). Auf Vorhalt seiner Aussage in der Hafteinvernahme vom 8. Februar 2017 bestätigte er, dass er die Privatklä- gerin schnell am Hals gepackt und ins Sofa gedrückt habe und zu ihr gesagt ha- be, sie solle endlich ruhig sein (Urk. 81 S. 3). Am 7. Februar 2017 habe er die Er- öffnungsfeier der Ski-WM schauen wollen und habe ihr am Abend eröffnet, dass er ihr einen eingeschriebenen Brief mit der Kündigung für ihre Unterkunft senden werde. Sie habe wie üblich angefangen, auszurufen und ihn anzugrinsen, da sie ihn wieder einmal nicht ernst genommen habe. Dann sei ihm das erste Mal die Hand ausgerutscht, einmal und nie wieder. Er sei dann in die Waschküche ge- gangen. Als er wieder zurück in die Wohnung gekommen sei, habe sie bereits ih- re Sachen gepackt gehabt. Da sei es dazu gekommen, dass er sie auf das Sofa gestossen habe. Er habe sie gefragt, was sie sonst noch alles von ihm eingepackt habe und sie habe nur geantwortet, sie habe nichts mitgenommen und sei aus der Wohnung gegangen. Das sei das letzte Mal gewesen, dass er sie gesehen habe, und sie sei unverletzt gewesen (Urk. 81 S. 4). Der Streit sei entstanden, weil er ihr eröffnet habe, dass er ihr die Kündigung für die Unterkunft senden wol- le. Es sei nichts als ein Racheplan von ihr gewesen. Sie habe mit einem früheren Partner in Lausanne schon so etwas gemacht (Urk. 81 S. 5). Er habe der Privat- klägerin nicht gedroht, er hole die Knarre und werde sie kaputt machen, sie erfin- de diesen Quatsch, weil sie gewusst habe, dass er einmal eine Waffe gehabt ha- be (Urk. 81 S. 6). Im Anschluss an die Einvernahme der Privatklägerin erhielt der Beschuldigte am 7. Mai 2019 Gelegenheit, sich zu ihren Aussagen zu äussern. Er erklärte, ihre Vorwürfe seien nicht wahr. Er habe ihr nur einmal am 7. Februar 2017 eine Ohr- feige gegeben, da sei ihm die Hand ausgerutscht (Urk. 84 S. 2). In der Befragung vor Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 verweigerte der Beschul- digte die Aussage (Prot. I S. 9 ff.).
2.3.1.2. Aussagen der Privatklägerin In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2017 sagte die Privatklä- gerin aus, sie habe einen Hass auf den Beschuldigten, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er sie geschlagen habe (Urk. 11/1 S. 2). Am Tattag sei der Be- schuldigte unzufrieden gewesen und habe sie die ganze Zeit "runter gemacht", habe gesagt, sie sei faul und mache nichts, sie dürfe nicht in die Waschküche ge- hen. Sie sei ruhig auf dem Sofa sitzen geblieben, habe nichts gesagt und sich nicht bewegt. Obwohl sie überhaupt nicht gelacht habe, habe er die Faust erho- ben und gedroht, er werde ihr eine reinhauen, wenn sie weiter so blöd grinse. Sie habe versucht, die Mundwinkel nach unten zu ziehen. Er habe dann zugeschla- gen mit der Faust. Sie sei auf dem Sofa gesessen und habe geweint. Er habe ge- sagt, sie solle ruhig sein, sonst gebe es gleich noch eins. Sie habe nicht ruhig sein können und habe weiter geweint. Er sei auf sie zugekommen und habe sie gewürgt. Er habe sich immer mehr gesteigert, es seien immer mehr Schläge ge- kommen, er habe ihr den ganzen Kopf zerschlagen. Mit einer leeren Vodka- Flasche habe er sie gegen ihr rechtes Auge geschlagen. Sie sei immer noch auf dem Sofa gesessen, als er auf sie drauf gesessen sei und mit einem Daumen seiner Hände in den Mund gesteckt habe und sie so ab dem Sofa auf den Boden gezogen, was ihr Schmerzen zugefügt habe. Als sie auf dem Boden gelegen ha- be, habe er ihr auch noch Fusstritte gegen den Kopf gegeben. Seine Füsse hät- ten ihren Hinterkopf getroffen (Urk. 11/1 S. 3). Sie habe geschrien, er tue ihr weh, er solle sie sein lassen. Er habe weiter gemacht. Sie habe kurz einen Filmriss ge- habt. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei er noch im Wohnzimmer gewesen. Sie habe ihn gebeten, ihr zu helfen mit dem verschlagenen Kopf, das habe er nicht getan und habe nur ihre Worte nachgesprochen. Er sei dann in die Wasch- küche gegangen, und sie habe eine Hose, Kleider und ihre Tasche genommen und habe die Wohnung verlassen. Als sie gegangen sei, habe er im Gang ge- standen und habe gesagt, sie solle abhauen, das sei seine Wohnung. Draussen habe sie sich im Gebüsch versteckt und gewartet. Als sie gesehen habe, dass er aus dem Haus gekommen sei, sie gesucht habe und wieder zurück ins Haus ge- gangen sei, sei sie Richtung Bahnhof losgelaufen und habe dort ein Taxi zum Spi- tal genommen (Urk. 11/1 S. 4). Auf Vorhalt, dass sie dem Polizisten im Spital ge-
sagt habe, dass der Beschuldigte eine Waffe habe, erklärte sie, sie habe die Mu- nit ion gesehen und das Durchschussloch in der Fensterscheibe, sei aber nicht dabei gewesen als dieses entstanden sei. Die Waffe selber habe sie nie gesehen, sie wisse davon nur vom Hörensagen (Urk. 11/1 S. 6). Auf Vorhalt, dass sie dem ausgerückten Polizisten gesagt habe, dass der Beschuldigte gedroht habe, dass er die Knarre hole und sie kaputt mache, bestätigte sie dies (Urk. 11/1 S. 7). Die Drohung habe sie nicht von sich aus erwähnt, da sie ihr nicht mehr geläufig ge- wesen sei. Sie habe sie aber schon ernst genommen (Urk. 11/1 S. 8). In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2019 (Urk. 82) bestäti- ge die Privatklägerin auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen des Beschuldig- ten, dass sie das mit dem Anschlagen ihres Kopfes habe seit sie ein Kind sei. Das sei immer der Hinterkopf, könne manchmal aber auch die Stirn sein. Zu dieser Zeit habe sie sich auch oft an den Haaren gerissen, nicht büschelweise Haare ausgerissen, sondern sich an den Haaren gezogen (Urk. 82 S. 9). Betreffend den Vorfall vom 6./7. Februar 2017 sagte sie aus, dem Beschuldigten sei es gesund- heitlich schlecht gegangen. Es sei zu einem verbalen Streit gekommen. Der Be- schuldigte habe sie, als sie aus der Dusche gekommen sei, durch die ganze Wohnung geschleift. Im Wohnzimmer habe er ihr Faustschläge verpasst. Sie ha- be weiter mit ihm geschimpft und ihn angeschrien. Anschliessend habe er eine leere Vodka-Flasche genommen und diese über ihrem Kopf geschwungen. Der Flaschenboden habe sie unter dem Auge getroffen und habe eine Platzwunde verursacht. Sie sei vom Sofa gefallen oder gerutscht. Sie habe angefangen immer mehr zu schreien und er auch. Irgendwann sei auch wieder eine Faust in ihr Ge- sicht gekommen. Sie habe die andere Gesichtshälfte hingehalten und gesagt "komm, mach weiter". Es sei wieder eine Faust gekommen. Das habe er ein paar Male wiederholt bis sie ihn angespuckt habe, weil sie Blut im Mund gehabt habe. Sie wisse nicht, wie oft sie ihm gesagt habe "komm mach weiter". Irgendwann habe sie auf dem Boden gelegen und sei weggetreten. Sie habe dies nicht als Ohnmacht beschrieben, es sei so ein Gefühl gewesen von Wegtreten, einfach ein paar Minuten Pause haben. Als sie die Augen geöffnet habe, habe sie gesehen, dass er neben ihr auf dem Sofa gesessen sei. Sie sei aufgestanden und er habe sie gefragt, ob sie noch mehr wolle. Sie habe ihm wieder ihre Backe hingehalten
und habe in der Folge mehrere Faustschläge in ihr Gesicht bekommen (Urk. 82 S. 10 f.). Sie habe ihn wieder mit Blut angespuckt. Wann er sie genau gewürgt habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe auf dem Boden gelegen zwischen Sofa und Tisch. Er habe auf ihr drauf gehockt und habe sie mit beiden Händen gewürgt. In diesem Moment sei ihr schwarz vor den Augen geworden. Sie wisse nicht, wie viel Zeit vergangen sei, bis sie wieder ihre Augen geöffnet habe. Vor dem Würgen aber nach den Faustschlägen sei er auf sie drauf gehockt und habe ihr den Dau- men tief in den Rachen gedrückt, da er gewusst habe, dass sie dort keine Ba- ckenzähne mehr habe. Das habe starke Schmerzen verursacht und sie habe we- der Beissen noch sonst etwas tun können. Bei den Faustschlägen ins Gesicht sei sie vielleicht 2 oder 3 Mal ohnmächtig geworden, beim Würgen sei ihr schwarz vor den Augen geworden (Urk. 82 S. 11). Auf die Frage, ob der Beschuldigte wäh- rend der Auseinandersetzung etwas zu ihr gesagt habe, antwortete sie, sie glau- be, er habe nicht viel gesagt, vielleicht habe er sie Schlampe genannt oder sie sonst beleidigt. Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei eine Drohung angezeigt habe, erklärte sie, er habe gesagt, er hole die Waffe und knalle sie ab oder mache sie kalt. Sie habe diese Drohung ernst genommen, denn sie habe die Schusslöcher in seinem Fenster gesehen und er habe die Waffe einmal zur Arbeit mitgenom- men und damit ihren damaligen Freund einschüchtern wollen, zudem habe er ja auch Munition zu Hause gehabt (Urk. 82 S. 11). Auf die Frage, ob sie während des Würgens eingenässt habe, bejahte sie und erklärte, das sei ihr erst bewusst geworden als sie wieder zu sich gekommen sei. Auf Vorhalt, dass sie bei der Po- lizei Fusstritte gegen den Kopf erwähnt habe, erklärte sie, sie habe solche erhal- ten als sie am Boden gelegen sei. Sie habe die Augen geschlossen und sich eine Pause gegönnt. Sie habe weitergesprochen, als sie die Fusstritte gegen ihren Körper und ihren Kopf erhalten habe. Sie könne nicht mehr sagen, wo sie genau getroffen worden sei. Die Verletzungen am Körper würden von den Fusstritten stammen. Der Beschuldigte habe Hausschuhe getragen (Urk. 82 S. 12). Als er einmal aus der Wohnung gegangen sei, habe sie so schnell wie möglich ihre Sa- chen gepackt, habe sich angezogen und habe an ihm vorbeischlüpfen können, da er wieder in die Wohnung gekommen sei. Sie habe sich draussen in einem Busch versteckt, da sie Angst gehabt habe, dass er ihr hinterherkomme. Er sei tatsäch-
lich aus dem Haus gekommen, habe sie wahrscheinlich gesucht und sei wieder zurück ins Haus gegangen. Danach sei sie zu Fuss zum Bahnhof E._____ ge- gangen und habe dort ein Taxi in die Notaufnahme des Spitals Limmattal ge- nommen (Urk. 82 S. 13). 2.3.2. IRM-Gutachten Das rechtsmedizinische Gutachten beruht auf einer Untersuchung der Privatklä- gerin, welche ca. 10 Stunden nach dem angeklagten Ereignis durchgeführt wurde. Es kommt zum Schluss, dass die Blutergüsse an der Stirn beidseits, an der linken Wange und am rechten Auge sowie die Hautrötungen und Schwellung an der lin- ken Wange und die Schleimhautunterblutungen der Ober- und Unterlippe frisch erscheinen und mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Einklang zu brin- gen seien. Eine Entstehung durch Faustschläge erscheine möglich. Bezüglich der Blutergüsse an der linken Wange wäre aufgrund der streifigen Konfiguration auch eine Entstehung durch einen Schlag mit der flachen Hand (Ohrfeige) denkbar. Am rechten Auge sei die Entstehung der innerhalb des Blutergusses gelegene Haut- durchtrennung im Sinne einer Quetsch-Riss-Wunde im Rahmen eines Schlags mit einer Glasflasche prinzipiell möglich, lasse sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit belegen, eine Entstehung wäre ebenfalls im Rahmen von Faustschlä- gen denkbar. Die am Gaumen links festgestellte Schleimhautunterblutung sei ebenfalls frisch und eine Entstehung im Rahmen des geltend gemachten Ereig- nisses erscheine als denkbar, wobei die bogenförmigen Einblutungen durch Im- pression des Daumennagels entstanden sein könnten (Urk.17 S. 6). Der an der Halshaut dokumentierte Bluterguss und die Hautrötungen könnten Hinweise auf einen gegen den Hals stattgehabten Angriff sein. Geformte Fingerabdrücke hätten sich keine abgrenzen lassen, wobei abhängig von der angewandten Kraft nicht zwingend derartige Würgemale entstehen müssten. Objektive Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen) liessen sich nicht ab- grenzen. Von der Privatklägerin seien keine auf eine Lebensgefahr hinweisende Angaben (Schwindel, Sehstörungen, unwillkürlicher Stuhl-/Urinabgang etc.) ge- macht worden.
2.4. Beweiswürdigung 2.4.1. Gutachten IRM Das rechtsmedizinische Gutachten betreffend die Untersuchung der Privatkläge- rin rund 10 Stunden nach dem Ereignis ist schlüssig. Es bestehen keine Hinwei- se, welche an den Feststellungen im Gutachten zweifeln liessen, weshalb ohne Einschränkungen darauf abgestellt werden kann. Gemäss Einschätzung des Gut- achtens sind die bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen mit der Darstel- lung der Geschehnisse durch die Privatklägerin vereinbar. Zudem sind sie frisch und mit dem Ereigniszeitraum in Einklang zu bringen. Nach gutachterlicher Ein- schätzung sind die Verletzungen mögliche Folgen der von der Privatklägerin ge- schilderten Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten. Auch eine Zufügung der Verletzung am Auge durch einen Schlag mit einer Flasche ist möglich, es wä- re aber auch die Beibringung durch Faustschläge denkbar. Auffällig ist, dass die Privatklägerin gegenüber der Gutachterin betreffend den Würgevorfall keinen un- willkürlichen Urinabgang erwähnte, wogegen sie in der Befragung vom 7. Mai 2019 aussagte, sie habe eingenässt. Im rechtsmedizinischen Gutachten wird nicht festgestellt, dass die Privatklägerin eine Hirnerschütterung erlitten habe. Da eine solche auch von der Privatklägerin nicht geltend gemacht wurde, ein entsprechender Hinweis sich einzig im Aus- trittsbericht des Spitals Limmattal vom 9. Februar 2017 betreffend die Hospitalisie- rung vom 7. Februar 2017 findet (Urk. 12/9 S. 1), ohne dass sich für diese Diag- nose eine Begründung im Austrittsbericht findet, kann eine Hirnerschütterung nicht erstellt werden. 2.4.2. Aussagenwürdigung 2.4.2.1. Beschuldigter Es bestehen keine Hinweise, welche an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten zweifeln liessen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er aufgrund seiner Stellung im Verfahren ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Ge- schehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 119 S. 13). Dies ist
bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht bei der Beweiswürdigung jedoch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe über alle Einvernahmen hinweg kon- stant bestritten. Seine Darstellung stimmt mit derjenigen der Privatklägerin inso- weit überein, dass es im Zeitpunkt der angeklagten Delikte zu einer Auseinander- setzung mit der Privatklägerin gekommen sei und er sie dabei aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bietet eine all- gemeine Bestreitung naturgemäss wenig Raum für Widersprüche oder andere Aussagemerkmale, die einer Würdigung unterzogen werden können. Zudem ist der vorinstanzlichen Einschätzung zu folgen, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin in einem schlechten Licht darstellte und kaum Selbstkritik bzw. Zurückhal- tung erkennen liess (Urk. 119 S. 26). Diese Feststellungen allein sind nicht geeig- net, die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung in Frage zu stellen. Aufhorchen lässt dagegen sein widersprüchliches Aussageverhalten betreffend den Besitz einer Waffe. Zuerst sagte er in der polizeilichen Einvernahm vom 7. Februar 2017 aus, er habe eine Waffe Magnum 357 gehabt, er besitze sie seit sicher 15 Jahren nicht mehr, sie sei in Zürich eingezogen worden, als er sie im Auto mitgeführt habe (Urk. 10/1 S. 5). In der gleichen Einvernahme erklärte er im Widerspruch dazu auf Vorhalt des Schusslochs in der Fensterscheibe, er habe letztes Jahr mit der Waf- fe hantiert, und es habe sich ungewollt ein Schuss gelöst (Urk. 10/1 S. 9). Auf Vorhalt, dass er doch gesagt habe, dass er schon länger über keine Waffe mehr verfüge und die Wahrheit sagen solle, führte er aus, es sei nicht seine Waffe ge- wesen und ergänzte sogleich, er habe mal noch eine Waffe gehabt, habe diese aber auch nicht mehr, er habe sie entsorgt, weil sie ihm abgegangen sei (Urk. 10/1 S. 10). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten betreffend die Waffe zeugt vom Bemühen des Beschuldigten, die Geschehnisse in einem für ihn mög- lichst günstigen Licht darzustellen und lässt auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Bestreitungen betreffend die Gewaltanwendung gegenüber der Privatklä- gerin aufkommen. Insgesamt sind seine Aussagen als nicht unglaubhaft zu quali- fizieren.
2.4.2.2. Privatklägerin Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Stellung im Verfahren und der von ihr gel- tend gemachten Zivilansprüche ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Privatklägerin zwei Liter Bier pro Tag trinkt und diverse psychoaktive Medikamente einnimmt, jedoch nicht erkenn- bar ist, dass dieser Substanzmissbrauch geeignet war, sich auf ihre Wahrneh- mungsfähigkeit oder Wiedergabefähigkeit auszuwirken (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 119 S. 14). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ihre Schilderung der Geschehnisse betreffend den Streit mit dem Beschuldigten vom 7. Februar 2017 sich über weite Strecken mit dessen Angaben decken. Abwei- chungen ergeben sich betreffend die angeklagten Gewaltanwendungen und die ausgesprochene Drohung. Da keine konkreten Hinweise für eine Einschränkung der Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit seitens der Privatklägerin vorlie- gen, kann den Vorbringen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin ein kogniti- ves Problem habe und daher grundsätzlich nicht glaubwürdig sei (Urk. 151 S. 2 ff.), nicht gefolgt werden. Die Annahme einer generell verminderten Glaubwürdig- keit der Privatklägerin aufgrund ihrer Polytoxikomanie sowie der mit Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 11. Mai 2021 (Urk. 148 S. 1) diag- nostizierten komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierenden depressiven Störung sowie einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist ohne konkrete Anhaltspunkte für Auswirkungen auf ihre kognitiven Fähigkeiten im Zusammenhang mit den angeklagten Ereignissen nicht gerechtfertigt. Auch sei- tens der Privatklägerin liegen damit keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer all- gemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin in den beiden zulasten des Beschuldigten verwertbaren Einvernahmen vom 9. Februar 2017 (Urk. 11) und vom 7. Mai 2019 (Urk. 82) fällt auf, dass ihre Aussagen in der zum Tatzeitpunkt zeitnahen polizeilichen Einvernahme weniger detailliert ausfielen als diejenigen in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 (Urk. 82) über zwei Jahre nach dem Vorfall. Im Kernbereich sind ihre Aussagen betreffend die Ge- waltanwendungen seitens des Beschuldigten im Wesentlichen gleichbleibend. Sie
gab von sich aus konstant an, der Beschuldigte habe sie mehrmals mit Fäusten ins Gesicht geschlagen, mit der leeren Vodka-Flasche gegen ihr rechtes Auge geschlagen, ihr den Daumen der rechten Hand in den Mund gedrückt und sie ge- würgt. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin spricht, dass sie auch zu ihrem eigenen Nachteil aussagte, indem sie auf entsprechenden Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten bestätigte, dass es seit ihrer Kindheit vorkomme, dass sie mit dem Hinterkopf oder der Stirn gegen die Wand schlage und sich an den Haaren reisse (Urk. 82 S. 9). Zur Frage einer möglichen Selbstbeibringung äussert sich das Gutachten zwar nicht explizit. Aufgrund der Art der im rechtsme- dizinischen Gutachten festgehaltenen Verletzungen kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin sich diese selber zufügte, dies gilt insbesondere für die Riss-Quetsch-Wunde unterhalb ihres rechten Auges sowie den Bluterguss und die Hautrötungen an der Halshaut. Die bogenförmige Hautunterblutung an ih- rem Gaumen passt zu der von ihr geschilderten Gewaltanwendung durch den Be- schuldigten. Die diesbezügliche Darstellung der Privatklägerin zusammen mit ih- rer Erklärung, dass sie sich nicht durch Beissen habe dagegen zur Wehr setzen können, da sie auf dieser Seite keine Backenzähne mehr habe, wirken authen- tisch und sprechen gegen Erfundenes. Auch bezüglich des Alkoholkonsums be- lastete die Privatklägerin sich selbst und sagte aus, sie habe in der besagten Nacht das Übliche konsumiert, sie habe eins gekifft, den ganzen Tag hindurch 2 Liter Bier getrunken, Methadon, Fokalin, Seresta und ein Antidepressivum (glaub- lich Fluoxetin) zu sich genommen (Urk. 11/1 S. 8). Dass sie ihr Konsumverhalten offenlegte und nicht beschönigte, stützt ebenfalls die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen. Bezüglich der zu Anklage gebrachten Drohung während der tätlichen Auseinan- dersetzung ist festzuhalten, dass die Privatklägerin diese in beiden Einvernahmen nicht von sich aus erwähnte, vielmehr erst auf Nachfragen des Einvernehmenden vorbrachte. Zur Erklärung machte sie in der polizeilichen Einvernahme geltend, die Drohung sei ihr nicht mehr geläufig gewesen, sie habe sie aber schon ernst genommen (Urk. 11/1 S. 8). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme sagte
sie aus, sie habe die Drohung ernst genommen, denn sie habe die Schusslöcher in seinem Fenster gesehen und er habe Munition zu Hause gehabt (Urk. 82 S. 11), die Waffe selber habe sie nie gesehen. Sie sei auch noch nicht mit dem Beschuldigten zusammen gewesen, als dieser im Schlafzimmer geschossen habe und das Durchschussloch im Fenster entstanden sei (Urk. 11/1 S. 6). Zwar wird ihre Darstellung gestützt durch den Umstand, dass sich im Schlafzimmerfenster in der Wohnung des Beschuldigten tatsächlich ein Einschussloch findet und in der Wohnung Munition sichergestellt werden konnte (Urk. 5 S. 6 ff.). Ihr gelingt es je- doch nicht, die doch gewichtige Drohung in irgendeiner Weise in das Geschehen einzuordnen. Diesbezüglich bleiben ihre Aussagen sehr vage. Die Privatklägerin erwähnte sodann gegenüber dem Gutachter und in der ersten polizeilichen Einvernahme kein Einnässen beim Würgevorfall (Urk. 17 S. 7). Sol- ches sagte sie erst in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf Nachfra- gen aus. Sie erklärte, dies sei ihr erst bewusst geworden, als sie wieder zu sich gekommen sei. Dass ihr beim Würgen schwarz vor den Augen geworden sei, hat- te sie bereits vorgängig in dieser Einvernahme von sich aus erwähnt. In der poli- zeilichen Einvernahme gab sie demgegenüber lediglich an, einen Filmriss gehabt zu haben, nachdem der Beschuldigte sie zu Boden gerissen habe. Einen Zu- sammenhang zum Würgen, welches sie chronologisch früher verortete, stellte sie dabei nicht her (Urk. 11/1 S. 3 f.). Erstmals differenzierte sie in der untersu- chungsrichterlichen Einvernahme zwischen dem Würgevorfall in der Neujahrs- nacht, bei welchem sie nicht eingenässt habe und ihr nicht schwarz geworden sei vor den Augen, und demjenigen vom 7. Februar 2017, bei welchem ihr schwarz vor den Augen geworden sei und sie eingenässt habe (Urk. 82 S. 8). Dass sie die Folgen des Würgens (Bewusstlosigkeit und Einnässen) nicht bereits bei der Poli- zei und erst auf Nachfrage schilderte, erstaunt, handelt es sich doch um recht er- hebliche Auswirkungen des Würgevorgangs. Zwischen den beiden zulasten des Beschuldigten verwertbaren Einvernahmen finden sich überdies markante Differenzen betreffend die Schilderung des zeitli- chen Ablaufs der einzelnen Gewaltanwendungen. Diese lassen sich zumindest teilweise durch den langen Zeitablauf zwischen den beiden Einvernahmen erklä-
ren und damit, dass die Erinnerung betreffend für das Opfer weniger bedeutsame Aspekte rascher verblassen dürfte. Für ein Opfer spielt es in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Rolle, in welchem Zeitpunkt des Vorfalls welche Ein- wirkung auf seinen Körper erfolgte, insbesondere, wenn die Gewaltanwendung für das Opfer nicht in einen erklärbaren Zusammenhang mit eigenem Verhalten oder eigenen Äusserungen gebracht werden kann. Die Privatklägerin schilderte, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle aufhören zu grinsen, was sie gar nicht getan habe, und habe unvermittelt angefangen mit den Schlägen. Trotzdem ist festzuhalten, dass die Schilderung der Abfolge der Gewaltanwendungen zwi- schen den beiden Einvernahmen auffällig stark voneinander abweicht: In der poli- zeilichen Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte habe zuerst mit der Faust zugeschlagen, dann habe er sie gewürgt, mehr Schläge gegen den ganzen Kopf verpasst, mit der leeren Vodka-Flasche gegen ihr rechtes Auge geschlagen, ihr den Daumen in den Mund gesteckt und sie vom Sofa gezogen und ihr schliesslich am Boden Fusstritte gegen den Kopf versetzt. Dagegen schilderte sie in der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme, dass der Beschuldigte ihr Faustschläge verpasst habe, sie mit der leeren Vodka-Flasche am Auge getroffen habe, sie vom Sofa gefallen oder gerutscht sei, er ihr wieder mehrere Faustschläge ins Ge- sicht verpasst habe, er als sie auf dem Boden zwischen Sofa und Tisch gelegen habe draufgehockt sei, ihr den Daumen tief in den Rachen gedrückt habe und sie schliesslich mit beiden Händen gewürgt habe. In dieser zweiten Einvernahme schilderte sie die Fusstritte gegen Kopf und Körper erst auf Nachfragen und er- klärte, sie habe solche bekommen, als sie am Boden gelegen sei. Gerade in Be- zug auf die Tritte gegen den Kopf, die neben dem Würgen objektiv gesehen die gravierendsten Gewaltanwendungen darstellen und Grundlage für den schwers- ten Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bilden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese von sich aus schildert. Ihre Aussagen zu den Tritten er- weisen sich denn auch als wenig konkret und können durch das Gutachten nicht gestützt werden. Die grundsätzlich authentische Darstellung in Bezug auf den Daumen im Mund ordnet sie zeitlich ebenfalls verschieden in das Geschehen ein, was – wie dargelegt – grundsätzlich erklärbar ist. Dass der Beschuldigte sie mit dem Daumen im Mund vom Sofa zog, sagte sie indes nur in der ersten polizeili-
chen Einvernahme aus. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme erklärte sie lediglich, sie sei vom Sofa gefallen oder gerutscht. Somit fehlt es ihren Aussa- gen auch in Bezug auf dieses besondere und gemäss ihren eigenen Angaben schmerzhafte Detail an Konstanz. Aufgrund ihrer Aussagen wird bis zuletzt nicht ganz klar, wie es zu der Gewalteskalation des Beschuldigten gekommen ist. Wäh- rend sie bei der Polizei angab, die Auseinandersetzung habe angefangen, als sie schon auf dem Sofa gesessen sei, führte sie neu vor der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe sie, als sie aus der Dusche gekommen sei, durch die gan- ze Wohnung geschleift, was eine nicht unwesentliche Abweichung darstellt. Auffällig ist das Vorbringen der Privatklägerin in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme, in welcher sie neu vorbrachte, sie habe dem Beschuldigten mehr- mals die andere Backe hingehalten, ihn mit Blut angespuckt und aufgefordert, weiterzumachen. Jedoch handelt es sich bei dieser Darstellung nicht um eine Aussage, welche auf eine übertriebene Belastung des Beschuldigten hinweisen würde, vielmehr belastet sich die Privatklägerin damit selber. Ihre Aufforderung, sie weiter zu schlagen, war geeignet, den nach ihrer Darstellung ohnehin wüten- den Beschuldigten noch mehr in Rage zu bringen und einen weiteren Gewaltex- zess auszulösen. Ein eigentliches Aggravieren ist in ihren Aussagen insgesamt nicht erkennbar. Unabhängig von der geschilderten Reihenfolge bleibt es im We- sentlichen bei den gleichen Gewaltanwendungen. Angesichts der einiges lebhaf- teren und mit neuen Details ausgeschmückten Darstellung an der untersuchungs- richterlichen Einvernahme kann der Privatklägerin eine gewisse Dramatisierungs- tendenz allerdings nicht abgesprochen werden. Zur Beurteilung ihres Aussageverhaltens sind letztlich auch ihre Angaben zum ersten Vorfall heranzuziehen. In der ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2017 sagte sie aus, beim Vorfall am Silvester habe sie eine Rippe an- geknackst und Schläge erhalten (Urk. 11/1 S. 5). Die Fäuste seien geflogen, sie habe Fäuste in die Bauch- und Brustgegend erhalten, auch mit den Füssen habe er sie gegen die Hüfte gekickt, es tue heute noch weh (Urk. 11/1 S. 6). In der un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. Mai 2019 führte sie aus, der Be- schuldigte habe ihr einen Faustschlag auf die Backe versetzt, habe sie auf das
Bett geworfen und sich drohend auf sie gesetzt, dabei habe er sie mit dem Knie an der Hüfte verletzt (Urk. 82 S. 4). Was danach passiert sei, wisse sie auch nicht mehr genau. Da sie nach zwei oder drei Tagen immer noch Schmerzen an der Hüfte gehabt habe, sei sie ins Spital gegangen. Bei diesem Vorfall habe sie eine geprellte Hüfte und eine geprellte Rippe davon getragen, mehr wisse sie nicht mehr und wolle auch nichts sagen, was nicht stimme (Urk. 82 S. 4 f.). Auf Vorhalt ihrer abweichenden Schilderung der Geschehnisse in der polizeilichen Einver- nahme und Hinweis darauf, dass sie weder bei der Polizei noch heute etwas von Schlägen gegen den Kopf gesagt habe und von Würgen gesprochen habe, dage- gen im Tagebuch Würgen erwähnt werde und dass der ganze Kopf voller Beulen gewesen sei, das halbe Gesicht blau, erklärte sie, das Tagebuch beschreibe, was wirklich gewesen sei (Urk. 82 S. 8). Die grossen Widersprüche zwischen den bei- den verwertbaren Einvernahmen der Privatklägerin betreffend die geschilderten Gewaltanwendungen lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Dar- stellung betreffend die Vorfälle vom 31. Dezember 2016 / 1. Januar 2017 auf- kommen. Betreffend diesen Vorfall liegen zudem keine objektivierbaren Befunde über die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen vor. Der Eintrag in ihrem Tagebuch stimmt nicht mit ihren Aussagen vor Polizei und Untersuchungsrichter überein. Dass die Privatklägerin aufgewühlt und wütend war, als sie diesen Tage- bucheintrag schrieb, geht aus ihrer sarkastischen Bemerkung "Happy New Year" hervor. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausge- schlossen werden, dass ihre Schilderungen betreffend die Verletzungen übertrie- ben ausgefallen sind, worauf der pauschale Eintrag "ganzer Kopf voller Beulen" oder "halbes Gesicht blau" hindeutet. An dieser Stelle ist denn auch darauf hin- zuweisen, dass es gerade nicht Sinn und Zweck eines Tagebuchs ist, ein Ereignis objektiv zu dokumentieren. Aufgrund der ganz unterschiedlichen Darstellung der Geschehnisse in den beiden Einvernahmen und des von beiden Aussagen ab- weichenden Eintrags im Tagebuch bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverläs- sigkeit der Erinnerung der Privatklägerin an die Vorfälle von Silvester 2016 / 1. Januar 2017. Dieses inkonstante Aussageverhalten wirkt sich zudem negativ auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf den zweiten Vorfall aus, die ähn- liche, wenn auch nicht derart grobe Ungereimtheiten aufweisen.
Letztlich lassen sich nach dem Gesagten trotz der grundsätzlich konstant geschil- derten Gewaltanwendungen, die teilweise durch gutachterliche Feststellungen ob- jektivierbar sind, gewisse Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin nicht aus- räumen. Fest steht, dass es am 7. Februar 2017 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Rahmen der Beschuldigte auch Gewalt anwendete (nach seinen Angaben zwei Ohrfeigen). In Bezug auf die zentralen Elemente (die Tritte gegen den Kopf und das Würgen) erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin jedoch zu wenig konstant und las- sen sich nicht durch objektive Beweise stützen. In dieser Hinsicht ist von einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen. Für einen Schuldspruch muss die Qualität der Aussagen in solchen Fällen deutliche Unterschiede aufwei- sen in dem Sinne, dass die Validität der Aussagen des Geschädigten deutlich hö- her ist als diejenige der Aussagen des Beschuldigten. Diese Anforderungen erfül- len die Aussagen der Privatklägerin nicht. Insgesamt verbleiben aufgrund der vor- stehend aufgezeichneten Widersprüche in ihren Aussagen erhebliche und un- überwindbare Zweifel am in der Anklage umschriebenen Sachverhalt. Dement- sprechend ist der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) vollumfänglich freizusprechen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Ver- fahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist dem Beschuldigten eine Genugtu- ung für die erlittene Untersuchungshaft von 10 Tagen (Urk. 19/1, Urk. 19/3) aus- zurichten (Art. 426 StPO; Art. 428 StPO; Art. 429 StPO). Die Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft ist – vom Grundbetrag von Fr. 200.– pro Tag erlittener Haft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2) ausgehend – auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ge- mäss ihrer Honorarnote (Urk. 143), unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung, mit pauschal Fr. 8'500.– zu entschädigen. Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ist die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung der Privatklägerin antragsgemäss mit Fr. 1'594.– zu entschädigen (vgl. Urk. 144). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. Oktober 2019 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 6 (Herausgabe Tagebuch), 7 (Zivilpunkt), 8-10 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Verfahren wird betreffend den gesamten Anklagevorwurf vom 31. De- zember 2016 / 1. Januar 2017 eingestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Dem Beschuldigten werden Fr. 2'000.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'500.–
amtliche Verteidigung Fr. 1'594.–
unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 4. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskas- se genommen. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Lagerbehörde) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d
− die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. Mai 2021
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Schärer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Meier