Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200124-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. April 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Hausfriedensbruch etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 (GG190011)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wurde die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs sowie der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Von den Vorwürfen der mehr- fachen Drohung und der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung wurde sie freigesprochen (Urk. 75 S. 24). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 52). Das schriftlich begründete Urteil wurde der Be- schuldigten bzw. ihrer Verteidigerin am 4. März 2020 zugestellt (Urk. 73/2). Die Berufungserklärung vom 20. März 2020 ging innert Frist hierorts ein (Urk. 76). Da in der Berufungserklärung – unter anderem – ausgeführt wird, dass die Parteien die Strafanträge gegenseitig zurückgezogen hätten (Urk. 76 S. 3 f.), wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. März 2020 Frist angesetzt, zu einer mög- lichen Verfahrenseinstellung sowie deren Folgen Stellung zu nehmen (Urk. 83), welcher Aufforderung der Privatkläger mit Eingabe vom 20. April 2020 (Urk. 87) nachkam. Die Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen. 2. Die Beschuldigte reichte mit der Berufungserklärung eine von ihr und dem Privatkläger unterzeichnete Vereinbarung vom 3. Dezember 2019 ein, wonach beide sämtliche jeweils gegen die andere Partei erhobenen Strafanträge und Zivilklagen gegenseitig zurückziehen (Urk. 78/3). Gestützt darauf beantragt die Beschuldigte im vorliegenden Berufungsverfahren, das Verfahren gegen sie ein- zustellen (Urk. 80 S. 2). Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrens- leitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellung- nahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Diesem Erfordernis von Art. 403 Abs. 2 StPO wur- de mit oben dargestellter Fristansetzung vom 30. März 2020 an die Parteien (vgl. Ziff. 1) Genüge getan.
Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Hausfriedensbruch/ Tätlichkeiten/ mehrfache Drohung/ mehrfache geringfügige Sachbeschädi- gung und übler Nachrede wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. November 2019 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrens (einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland. − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 79 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. April 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer