Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200283-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 8. Oktober 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Nichteintreten)
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2020 (DG190368)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezem- ber 2019 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 88 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 28'100.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. 3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238) − Bierdose (A012'877'871) − Klappmesser (A012'880'330) 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893) − T- Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906) − Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917) − Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735) − Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746) 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids
dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausge- geben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341) − Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352) − Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363) 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, an- sonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − T- Shirt, "Captain America" (A012'880'283) − Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294) 8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 1 / 2 lagernden Spu- renasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 9. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 4'820.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 66.00 Zeugenentschädigung CHF 4'980.00 Diverse Kosten CHF 27'063.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Diese Kosten, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 10. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 11. [Mitteilung] 12. [Rechtsmittel] "
Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82 S. 1) 1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklage Eventualiter: Schuldigsprechung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren Eventualiter: Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren 3. Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft 4. Einziehung bzw. Vernichtung der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände 5. Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren 6. Auferlegung der Kosten b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.) 1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, das Ur- teil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abt., vom 7. Mai 2020 sei zu bestätigen und der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Der Beschuldigte sei für die seit dem 8. Mai 2020 weiterhin unschuldig er- littene Haft von zusätzlich 154 Tagen im Umfang von zusätzlich Fr. 15'400.– zu entschädigen (Entschädigung total: Fr. 43'500.–). 3. Die Kosten des Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschuldigte wurde mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil der Vorinstanz vom 7. Mai 2020 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen (Urk. 54). Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft vor Schranken (Prot. I S. 39) und der Privatkläger mit Eingabe vom 14. Mai 2020 Berufung an (Urk. 47). 1.2. Der Beschuldigte, der sich im Urteilszeitpunkt im vorzeitigen Strafvollzug befand, wurde im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung einstweilen nicht aus der Haft entlassen (Prot. I S. 39; vgl. dazu auch Urk. 18/16 f. und 44). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft gutgeheissen (Urk. 46). 1.3. Innert Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Juni 2020 Berufung (Urk. 55 f.; vgl. dazu Urk. 53/1). Da der Privatkläger innert Frist keine Berufungserklärung einreichte, wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2020 auf seine Berufung nicht eingetreten (Urk. 61). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten und an den Privatkläger und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss-
berufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 63). 1.4. Mit Eingabe vom 20. August 2020 stellte der Beschuldigte einen Beweis- antrag (Urk. 68). Mit Verfügung vom 25. August 2020 ging diese Eingabe an den Privatkläger sowie an die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 70). Nach Eingang der diesbezüglichen Ver- nehmlassungen (Urk. 72; Urk. 74) wurde der Beweisantrag auf Einvernahme von D._____ als Zeuge abgewiesen (Urk. 76). 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Oktober 2020 statt. Das vorliegende Urteil wurde gleichentags gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 17 ff.). 2. Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung vom 19. Juni 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie erhebe uneingeschränkt Berufung gegen das angefochtene Urteil und be- antrage einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 55). Hinsichtlich der Ver- weisung der Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg gemäss Disposi- tivziffer 3 hat die Staatsanwaltschaft jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse, weshalb sie diesbezüglich nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert ist (Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 382 Abs. 1 StPO). Nachdem auf die Berufung des Privatklägers – wie vorstehend ausgeführt – nicht eingetreten werden konnte, steht Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides vorliegend nicht mehr zur Disposition. Sodann bestätigten die Parteivertreter anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, dass die Anordnungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffern 4-8), die Kostenfestsetzung respektive der Kos- tenblock sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht angefochten werden (Prot. II S. 9). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dis- positivziffern 3, 4-8, 9 teilweise (Kostenblock) und 10 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
habe der Beschuldigte diesen mit dem mitgeführten Messer in den Oberkörper gestochen, Höhe linke Brustkorbseite, ca. 5 cm unterhalb der Achsel. Hierauf sei der Beschuldigte geflüchtet, wobei er kurz darauf habe verhaftet werden können. Durch den Stich habe der Privatkläger eine Stichverletzung in den 4. und 5. Zwischenrippenraum erlitten, was ein Weichteilemphysem sowie einen Pneumo- thorax mit einer Einblutung in die Lunge und in das Lungenfell zur Folge gehabt habe. Diese Lungenverletzung habe einen chirurgischen Eingriff und damit verbunden einen stationären Aufenthalt im Universitätsspital Zürich vom 1. bis 4. August 2019 zur Folge gehabt. Unmittelbare Lebensgefahr habe für den Privat- kläger jedoch nicht bestanden. Bei seinem Handeln habe der Beschuldigte gewusst, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper, insbesondere in den Rücken- bzw. Schulterbereich, zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. zum Tod führen können, da sich dort unter anderem lebenswichtige Strukturen befinden und daher aufgrund der engen räumlichen Beziehung und in einem dynamischen Geschehen eine Stichverletzung an diesen lebenswichtigen Strukturen, wie Lunge, Brusthöhle, Herzbeutel, Herz, Herzkranzschlagadern oder Hauptschlag- ader, zu einem Verbluten und damit zum Tod führen kann. Diese Folge habe der Beschuldigte auch gewollt, zumindest aber in Kauf genommen (Urk. 25 S. 2 f.). 2. Standpunkte Der Beschuldigte anerkannte, dem Privatkläger eine Stichverletzung im linken Oberkörper zugefügt zu haben, nachdem es zuvor zwischen ihm und C._____ zu einer verbalen und später tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, vertrat jedoch den Standpunkt, er sei vor dem eingeklagten Vorfall, d.h. vor dem gegen den Privatkläger geführten Messerstich, von C._____ angegriffen worden, wobei ihn C._____ mit einem Glasstück verletzt habe und sich auch der Privatkläger an diesem Angriff beteiligt habe bzw. bei selbigem jedenfalls zugegen gewesen sei (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 4/1-6, Prot. I S. 9 ff. und Urk. 79 S. 5 f. und S. 10 ff. ). Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte zum eingeklagten Vorwurf durch seinen Verteidiger zusammengefasst vorbringen, er sei in panischer Angst vor C._____ geflohen und dabei vom Privatkläger aufgehalten worden, wogegen er sich ge- wehrt habe, wobei er diesen mit dem Messer, das er noch immer in der Hand ge-
halten habe, verletzt habe. Die Stichverletzung sei im Gerangel entstanden, bei dem der Beschuldigte versucht habe, sich loszureissen. Er habe nicht bewusst zugestochen. Er sei aber auch deshalb freizusprechen, da von einer rechtferti- genden Notwehrhandlung bzw. von einer berechtigten Putativnotwehrsituation auszugehen sei. Eventualiter sei er wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen (Urk. 41 S. 20-25). Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte res- pektive dessen Verteidigung auch heute (Urk. 83 S. 27 ff.). Die Staatsanwalt- schaft bestreitet das Vorliegen einer Notwehrsituation (Prot. I S. 32 und Urk. 82 S. 6). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte nicht schuldhaft ge- handelt habe, da ein entschuldbarer Putativnotwehrexzess vorliege (Urk. 54 S. 72 ff.). 3. Beweismittel und Beweiswürdigung Als massgebende und soweit entscheidrelevant zu würdigende Beweismittel lie- gen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-6, Prot. I S. 9 ff. und Urk. 79), des Privatklägers (Urk. 3/1-3), diverser Zeugen und Auskunftspersonen (Urk. 5/1-2 und 6/1-26) sowie die rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Unter- suchung des Privatklägers und des Beschuldigten (Urk. 7/3, 8/1 und 8/5) und verschiedene spurenkundliche Untersuchungsakten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 13 [Fotodokumentation] und 14/1-6 [Spurensicherungen]) im Recht. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 4 f. E. I.1.2.f.). Weiter kann auf die ebenfalls zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemei- nen Glaubwürdigkeit der Befragten verwiesen werden (a.a.O., S. 10 E. I.2.4. [Pri- vatkläger], S. 21 E. I.3.7. [Beschuldigter], S. 38 E. I.4.9. [Aussagen unbeteiligter Dritter], S. 46 f. E. I.5.4. [Aussagen von C._____ und Zeugen aus dessen persön- lichem Umfeld] und S. 51 E. I.6.4. [Aussagen von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten]), wobei nochmals, wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (a.a.O., S. 5 E. I.3.), darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhalts- erstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen relevant ist. Schliess- lich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorinstanz die vorliegenden Beweise sehr gründlich dargestellt und überzeugend gewürdigt hat,
weshalb auf die entsprechenden Ausführungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (a.a.O., S. 7-63 E. I.). Die nachfolgenden Erwägungen gehen tei l- weise rekapitulierend und ergänzend noch einmal auf die wichtigsten Punkte ein, namentlich dort, wo es zur Auseinandersetzung mit den Argumenten der Parteien angezeigt erscheint. 4. Aussagen des Privatklägers Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen des Privatklägers (Urk. 3/1-3) richtig zusammengefasst und zutreffend gewürdigt (Urk. 54 S. 7-10 E. I.2.), worauf zunächst verwiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die stimmigen, plausiblen, reflektierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers sehr glaubhaft sind und überzeugen. Der Privatkläger zeigte sich bemüht, den Vorfall möglichst tatsachengetreu wiederzugeben und äusserte sich sachlich und zurückhaltend, wobei weder ein besonderer Belas- tungseifer noch Aggravierungstendenzen erkennbar sind (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 10 E. I.2.4., 2. Absatz). Glaubhaft und – wie zu zeigen sein wird – in Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen weiterer Zeugen (vgl. dazu nachfolgend unter E. II.6.) stellte der Privatkläger insbesondere in Abrede, den Beschuldigten zusammen mit C._____ vor dem Messerstich attackiert zu haben bzw. dabei zugegen gewesen zu sein. 5. Aussagen des Beschuldigten Die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4/1-6 und Prot. I S. 9 ff.) wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 54 S. 11-24 E. I.3.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat richtig aufgezeigt, dass die Aussagen des Beschuldigten über weite Strecken inkonsistent sind und er diese wiederholt dem Untersuchungsergebnis anpasste, was nicht nur für Details und Nebenpunkte gilt, sondern auch soweit es um Kern- elemente des Geschehens wie beispielsweise die genauen Örtlichkeiten der Aus- einandersetzungen mit C._____ und hernach mit dem Privatkläger sowie den ge- nauen Ablauf des Aufeinandertreffens mit Letzterem ging. Widersprüchlich schil- derte der Beschuldigte sodann das Verhalten des Privatklägers bzw. dessen an-
gebliche Beteiligung an der Auseinandersetzung mit C.. Diese Ungereimt- heiten und Anpassungen im Aussageverhalten lassen Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschuldigten aufkommen. Zu bedenken und dem Be- schuldigten zugutezuhalten ist allerdings, dass er aufgrund der Hektik der Ge- schehnisse und des Umstandes, dass er anlässlich des Vorfalls selber blutig ver- letzt wurde, verständlicherweise aufgeregt war und auch Angst hatte (vgl. zu Letz- terem sogleich), weshalb zu seinen Gunsten angenommen werden kann, dass er die Vorgänge nicht im Detail zu erfassen und erst im Laufe der Untersuchung sukzessive zu rekonstruieren vermochte, was die Anpassungen in den Aussagen ein Stück weit erklären würde. Jedenfalls erwecken die Aussagen nicht grund- sätzlich den Eindruck, dass der Beschuldigte bewusst unwahr ausgesagt hätte, mögen sie auch, namentlich soweit sie teilweise sehr vage blieben, ein gewisses Schutzverhalten manifestieren. Festzuhalten ist immerhin, dass der Beschuldigte wesentliche Sachverhaltselemente durchaus konstant und widerspruchsfrei schil- derte: So gab er unter anderem durchgehend an, von C. bei der Parkbank mit einer Glasscherbe angegriffen und an der Hand verletzt worden zu sein, was sich – wie noch zu zeigen sein wird – mit dem übrigen Beweisergebnis deckt. Ebenso machte er konstant und glaubhaft eine Bedrohungssituation geltend, die von der Auseinandersetzung mit C._____ bei der Parkbank bis zum Antreffen der Polizei angedauert habe, und er schilderte glaubhaft, dass er, als er vom Privat- kläger festgehalten wurde, in Panik geraten sei und Angst gehabt bzw. um sein Leben gefürchtet habe (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 21-24 E. I.3.7.). Die- se Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten trifft weiterhin zu. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, von C._____ am Hals gepackt und gegen die Parkbank gestossen worden zu sein. Da er (der Be- schuldigte) die Hände zur Abwehr erhoben habe, habe C._____ ihm mit einer Glasscherbe einen tiefen Schnitt an der Hand zugefügt (Urk. 79 S. 6). Schliesslich betonte er erneut mehrfach, dass er einfach habe abhauen wollen (a.a.O. S. 6, 10, 13, 14 und 17).
nicht sagen. Keine der beiden Zeuginnen hatte den Privatkläger vorher gesehen. Entsprechend ist die (ursprüngliche und später stark relativierte [so auch heute, Urk. 79 S. 10 f.]) Behauptung des Beschuldigten, C._____ habe ihn zusammen mit dem Privatkläger angegriffen, bereits an dieser Stelle als widerlegt zu betrach- ten, hätten die Zeuginnen dies doch zwingend sehen müssen und ist davon aus- zugehen, dass sie Entsprechendes ausgesagt hätten, wenn es so gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 38 f. E. I.4.9.). 6.3. Die Zeugin K._____ befand sich auf der anderen Strassenseite der H.-Strasse an der Q.-Strasse gegenüber dem Eingang der E., als sie ihre Beobachtungen machte. Den Anfang der Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und C. bekam sie nicht mit, erst jene beim Brun- nen. Was sie dazu aussagen konnte, deckt sich im Wesentlichen mit der Darstel- lung der Zeuginnen I._____ und J.. Das Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger beschrieb sie detailliert und überzeugend. Sachlich, stimmig und glaubhaft führte sie unter anderem aus, wie der Privatklä- ger plötzlich bzw. überraschend da war, auf den Beschuldigten zuging und diesen habe "überwältigen" bzw. "wie bodigen" wollen. Weiter schilderte sie klar eine Stichbewegung, die der Beschuldigte von unten nach oben in die linke Brustregi- on des Privatklägers ausgeführt haben soll und der womöglich ein zweiter Stich folgte, wobei sie das Zustechen als heftig beschreibt, d.h. auf einer Skala von 0- 10, 8 bzw. ca. 6 oder 7 (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 39 E. I.4.9.). 6.4. Die Zeuginnen L. und M._____ konnten das Geschehen ebenfalls erst ab der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ beim Brunnen beobachten. Ihre Aussagen sind detailreich, stimmig und soweit glaubhaft, zumal sie sich auch nahtlos in die glaubhaften Darstellungen der vor- genannten Zeuginnen einfügen. Die beiden Zeuginnen waren vom G._____ her- kommend auf dem Trottoir der H.-Strasse stadtauswärts in Richtung E. unterwegs, wobei sie die Strassenseite wechselten, als sie den Beschul- digten mit dem Messer in der Hand in ihre Richtung laufen sahen. Auch sie be- schrieben, dass der Privatkläger wie sie vom G._____ in Richtung E._____ un- terwegs war. Was das Aufeinandertreffen zwischen dem Beschuldigten und dem
Privatkläger betrifft, so spricht die Zeugin L._____ von einem körpernahen Ge- rangel, bei dem sie den Eindruck hatte, der Beschuldigte habe sich aus der Um- armung bzw. Umschlingung des sich ihm in den Weg stellenden Privatklägers lö- sen wollen. Die Zeugin M._____ hat eine Art Streit und einen Wortwechsel beo- bachtet, wobei der Privatkläger sichtbare Anstalten mit den Armen machte, den Beschuldigten anzuhalten. Während die Zeugin L._____ keinen Stich bzw. keine Stichbewegung des Beschuldigten sah, beschrieb die Zeugin M., wie der Beschuldigte seine rechte Hand in die linke Achsel des Geschädigten führte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 39 f. E. I.4.9.). Der Zeuge D. und seine Freundin, die Zeugin N., hielten sich inner- halb der E. nahe des Eingangs bzw. Brunnens auf, als sie die Auseinander- setzung zwischen dem Beschuldigten und C., die dort stattfand, beobachten konnten. Die Zeugin N. konnte kaum konkrete sachdienliche Hinweise ma- chen und blieb in ihren Aussagen eher vage, was wohl auf den von ihr geltend gemachten Schockzustand zurückgeführt werden kann. Was den Zeugen D._____ betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass dieser im Gegensatz zu den bisher erwähnten Zeuginnen nicht durchwegs konstant und widerspruchsfrei aussagte. So bezeichnete er bei der Polizei kurz nach dem Vorfall den Privatklä- ger als eine ihnen "bis dato unbekannte männliche Person", die erst nach der Auseinandersetzung zwischen C._____ und dem Beschuldigten auf sie zuge- kommen sein soll. Demgegenüber gab er bei der Staatsanwaltschaft einen ande- ren Ablauf zu Protokoll: So soll zuerst C._____ dem davonrennenden Beschuldig- ten gefolgt sein, wobei der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt gemäss der Skizze des Zeugen innerhalb der E._____ an der Breitseite des Schulhauses gestanden und danach ebenfalls in Richtung Trottoir H.-Strasse gerannt sein soll. Eine plausible Erklärung für diese Divergenz konnte der Zeuge bei der Staats- anwaltschaft nicht liefern und diese bleibt nicht nachvollziehbar. Die Beobachtung des Zeugen wird nicht nur von den bisher genannten Zeuginnen nicht geteilt, sondern lässt sich mit deren glaubhaften Aussagen auch nicht vereinbaren. Wenn man aber davon ausgeht, dass der Privatkläger vom G. in Richtung E._____ dem Beschuldigten entgegenlief, kann er diesem nicht gleichzeitig nachgerannt
sein. Die Zuverlässigkeit der entsprechenden Beobachtung des Zeugen D._____ erscheint damit sehr zweifelhaft (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 40 f. E. I.4.9.). Die Vorinstanz kam denn auch mit einleuchtender Begründung zum Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger dem Beschuldigten aus der E._____ hinaus nachrannte, noch, dass er noch vor dem Beschuldigten die E._____ verliess, um ihm dann auf dem Trottoir an der H.-Strasse in entgegengesetzter Richtung wieder entgegenzukommen, und erachtete es als nicht erwiesen, dass sich der Privatkläger zum Zeitpunkt der Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C. überhaupt in der E._____ aufhielt (a.a.O., S. 61-63 E. I.9.8.). Auch auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist nochmals, dass es äusserst unwahrscheinlich ist und nicht als plausibel erscheint, dass der Privatkläger sich zunächst ebenfalls in der E._____ aufgehalten und sich dann aus dem Park hin- aus an den späteren Ort des Zusammentreffens mit dem Beschuldigten bewegt hat, wie dies seitens der Verteidigung auch heute wieder vorgebracht wurde (Urk. 83 S. 17 ff.; vgl. auch Prot. II S. 11 f.). Hätte sich der Privatkläger schon wäh- rend der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ in der E._____ bzw. bei deren Eingang befunden, hätte er gewusst, dass der Beschul- digte ein Messer bei sich hat. In diesem Fall hätte er sich dem mit einem Messer bewehrten Beschuldigten kaum mit blossen Händen in den Weg gestellt. Zudem hätte der Beschuldigte auch in die andere Richtung – und nicht Richtung G._____ – fliehen können. Auf die diesbezüglichen Depositionen des Zeugen D._____ kann daher mit der Vorinstanz nicht abgestellt werden. Der heute vom Beschuldig- ten erneut gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen D._____ war da- her angesichts der obenstehenden Erwägungen wiederum abzuweisen (vgl. Prot. II S. 9). 6.5. Zu den Aussagen des Zeugen O._____ ist zu sagen, dass er die Auseinan- dersetzung nicht sehen und daher kaum Sachdienliches beitragen konnte. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte ihm gegenüber ge- sagt haben soll, er habe mit jemandem gestritten und sei von jemandem angegrif- fen worden, wobei er nicht von einer Mehrzahl von Personen sprach, was immer-
hin als Indiz dafür angesehen werden kann, dass der Privatkläger den Beschuldig- ten zuvor nicht attackiert hat (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 41 E. I.4.9.). 7. Aussagen von C._____ und Zeugen aus dessen persönlichem Umfeld 7.1. Die wesentlichen Aussagen der Auskunftsperson C._____ (Urk. 5/1 f.), seiner als Zeugin einvernommenen Freundin P._____ (Urk. 6/11 f.) und der Zeu- gin R.(Urk. 6/9 f.) wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend wieder- gegeben und gewürdigt (Urk. 54 S. 41-48 E. I.5.), worauf vorab verwiesen wer- den kann. 7.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass – soweit C. und seine Freundin P._____ einen Streit mit dem Beschuldigten einräumten, jedoch jegli- chen Körperkontakt zwischen den beiden Männern abstritten – ihnen nicht ge- glaubt werden kann, da dies insbesondere durch die wie ausgeführt überzeugen- den und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____ widerlegt ist. Ebenso verhält es sich mit ihren Aussagen betreffend die Glasscherbe, soweit C._____ keine solche in der Hand gehabt haben will. Ihre diesbezüglichen Aus- sagen sind daher nicht glaubhaft. Zum Aufeinandertreffen des Beschuldigten mit dem Privatkläger liegen von beiden sodann keine wirklich sachdienlichen An- gaben vor. Einzig C._____ spricht von einer Art Umarmung der beiden, was denn auch von den zuvor erwähnten Zeuginnen in etwa so beobachtet werden konnte. Des Weiteren bestätigten C._____ und P., dass der Privatkläger vor dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten bei der Tochter von P. in deren Wohnung gewesen war und sich später zur E._____ begeben hatte. Soweit der Privatkläger angab, auf dem Weg zur E._____ seine Kollegin P._____ gesehen zu haben, die gesagt haben soll: "Mich, heb ihn, heb ihn" (Urk. 3/1 S. 2), bestätig- te P._____ dies nicht, sondern gab vielmehr an, den Angriff mit dem Messer gar nicht gesehen zu haben, da sie noch im Eingangsbereich der E._____ gestanden sei und keine freie Sicht auf die Strasse gehabt habe. Da niemand ein Zurufen von P._____ wahrgenommen hat, wirft diese Unstimmigkeit Fragen auf (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 47 E. I.5.4.). Die Vorinstanz ging deshalb letztlich zu Recht zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Privatkläger von je-
mandem aufgefordert wurde, ihn (den Beschuldigten) aufzuhalten, auch wenn aufgrund der diesbezüglich auseinandergehenden Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und P.s unklar blieb, ob dies durch Letztere oder sonst jemanden geschah (vgl. in diesem Sinne a.a.O., S. 61 E. I.9.7.). 7.3. Soweit schliesslich die Zeugin R. beobachtet haben will, wie der Pri- vatkläger beim Brunnen verletzt am Boden gelegen und der Beschuldigte ca. drei Meter davon entfernt mit dem Messer gestanden sei, bevor er davonrannte, kann dies nicht so gewesen sein, da – wie ausgeführt – als erstellt anzusehen ist, dass der Privatkläger erst verletzt wurde, nachdem der Beschuldigte die E._____ be- reits verlassen hatte. Da die weitgehend vagen Aussagen dieser Zeugin, die auch verschiedentlich Erinnerungslücken geltend machte und ohnehin nur wenig von der ganzen Auseinandersetzung mitbekommen haben will, nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung beitragen, ist auf diese Unstimmigkeit nicht weiter ein- zugehen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 48 E. I.5.4.). 8. Aussagen von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten 8.1. Auch die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Vaters der damali- gen Freundin des Beschuldigten S._____ (Urk. 6/15 f.), der als Zeugin einver- nommenen damaligen Freundin des Beschuldigten T._____ (Urk. 6/24-26) und ih- rer ebenfalls als Zeugin einvernommenen langjährigen Freundin U._____ (Urk. 6/21 f.) wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewür- digt (Urk. 54 S. 48-52 E. I.6 .), worauf zunächst wieder verwiesen werden kann. 8.2. Die anschaulichen, lebensnahen und detaillierten Aussagen des Zeugen S._____ sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und grundsätzlich glaubhaft. Er machte auch den Beschuldigten belastende Aussagen, indem er unter anderem beschrieb wie dieser ein Messer behändigte und damit auf C._____ zeigte. Der Zeuge führte sodann ebenfalls soweit glaubhaft aus, wie C._____ den Beschul- digten angriff. Dass dieser den Beschuldigten mit der Faust geschlagen haben soll, überzeugt indes nicht, zumal dies insbesondere durch die glaubhaften Aus- sagen der Zeuginnen I._____ und J._____ nicht bestätigt wird. Wie auch diese beiden Zeuginnen will der Zeuge ebenfalls einen Gegenstand in der Hand von
C._____ gesehen haben. Er spricht jedoch nicht von Glas, sondern von einem
metallenen oder weissen Gegenstand, allenfalls einer Coca-Cola- oder Bierdose, wobei er einräumte, sich hinsichtlich der Art des Gegenstandes nicht sicher zu sein. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____ gab der Zeuge S._____ schliesslich an, den später verletzten Privatklä- ger vorher bei der Auseinandersetzung in der E._____ nicht gesehen zu haben, was zwingend der Fall sein müsste, hätte dieser zusammen mit C._____ den Be- schuldigten angegriffen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 51 f. E. I.6.4.). 8.3. Die Zeugin T._____ will vom gesamten Vorfall nichts mitbekommen haben (Urk. 6/24-26) und konnte dazu nichts Sachdienliches beitragen. 8.4. Die Zeugin U._____ konnte die Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und C._____ beim Brunnen beobachten. Ihre Aussagen fielen nicht sehr detailliert aus, blieben auch auf Nachfragen hin eher vage und lückenhaft und wirken insgesamt nicht sehr überzeugend. Soweit mit den Aussagen der Zeuginnen I._____ und J._____ übereinstimmend und damit glaubhaft berichtete sie von einem Handgemenge zwischen dem Beschuldigten und C.. Beson- ders bemerkenswert ist, dass die Zeugin bei der Staatsanwaltschaft aussagte, den Privatkläger bereits vor seiner Verletzung in der E. gesehen zu haben. Ähnlich wie der Zeuge D._____ schilderte auch sie, dass der Beschuldigte aus der E._____ gelaufen sei, gefolgt von C., dessen Freundin und schliesslich vom Privatkläger. Ihre diesbezüglichen Ausführungen blieben allerdings sehr va- ge und die Zeugin scheint sich nicht genau zu erinnern. Auch hatte sie bei der Po- lizei noch nichts dergleichen erwähnt. Wie die übrigen ist auch diese Aussage nicht restlos überzeugend und ein Irrtum ihrerseits kann jedenfalls nicht ausge- schlossen werden (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 52 E. I.6.4.). Jedenfalls ändern U.' Aussagen nichts daran, dass, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger dem Beschuldigten aus der E._____ hinaus nachrannte und nicht erwiesen ist, dass sich der Privat- kläger zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ überhaupt in der E._____ aufhielt (a.a.O., S. 61-63 E. I.9.8.; vgl. in die- sem Sinne bereits vorne unter E. II. 6.5.).
son beteiligt war. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zunächst hinter der Hecke verschwand und erst danach die Szenerie mit einem Messer bewehrt wieder betrat (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 56 f. E. I.9.3.). In der Folge setzte sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ fort und verlagerte sich zum Brunnen am Eingang der E.. C. versuchte erneut, auf den Beschuldigten loszugehen, wobei er jedoch von ver- schiedenen Frauen, darunter P., zurückgehalten wurde. Der Beschuldigte hielt seinerseits ein Messer in der Hand und fuchtelte damit herum, ohne aber C. damit ernsthaft zu bedrohen oder gar anzugreifen. Danach entfernte sich der Beschuldigte und ging auf dem Trottoir in Richtung G._____ davon (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 57 E. I.9.4.). Der Privatkläger lief vom G._____ her- kommend auf den Beschuldigten zu und stellte sich diesem, nachdem er von je- mandem aufgefordert worden war, den Beschuldigten aufzuhalten, in den Weg. Dabei streckte er die Arme aus, packte ihn mit den Armen im Bereich der Schul- tern bzw. des Oberkörpers und hielt diesen für kurze Zeit fest. Im Zuge dieser Umarmung bzw. Umklammerung kam es zu einem Gerangel zwischen dem Be- schuldigten und dem ihm unbekannten Privatkläger, wobei der Beschuldigte ver- suchte, sich zu befreien (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 57 f. E. I.9.5. sowie S. 61-63 E. I.9.7. f.) . Die körperliche Auseinandersetzung bzw. das Gerangel zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten, von dem aufgrund diesbezüglich divergierender Zeugenaussagen zugunsten des Beschuldigten auszugehen ist, dass es nicht länger als zehn Sekunden dauerte, endete mit dem von ihm von un- ten nach oben geführten Messerstich in den linken Oberkörper des Privatklägers, der zu den eingeklagten Verletzungen führte. Da der Beschuldigte somit erst nach zehn Sekunden Gerangel zustach, was doch einer gewissen Dauer entspricht, ist trotz der Dynamik des Geschehens eine völlig unkontrollierte, auf keiner entspre- chenden Willensbildung beruhende Reflexhandlung auszuschliessen, womit von einem bewussten d.h. vom Willen des Beschuldigten getragenen Zustechen aus- zugehen ist, weshalb auch ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte nicht mitbekommen hat, dass er den Privatkläger verletzt hat. Auszugehen ist so- dann von einer einzigen, relativ stark ausgeführten Stichbewegung (vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 58-61 E. I.9.6.). Auf weitere innere bzw. subjektive Sach-
verhalts- bzw. Tatbestandselemente wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. III. Rechtliche Würdigung 1. Einleitende Bemerkungen Wie bereits eingangs ausgeführt, macht der Beschuldigte geltend, es liege eine rechtfertigende Notwehrhandlung bzw. eine berechtigte Putativnotwehrsituation vor und ging die Vorinstanz vom Vorliegen eines entschuldbaren Putativnotwehr- exzesses aus, wohingegen die Staatsanwaltschaft eine Notwehrsituation bestrei- tet (vgl. dazu vorne unter E. II.2.). Die Vorinstanz hat den erstellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht sorgfältig und zutreffend gewürdigt (Urk. 54 S. 64-84 E. II.), weshalb auch auf diese Erwägungen vorab verwiesen werden kann und die nachfolgenden als die vorinstanzlichen teilweise wiederholende und ergänzende zu verstehen sind. 2. Objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit 2.1. Unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen und vor dem Hintergrund des rechtsmedizinischen Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 7/3) hielt die Vorinstanz zunächst zutreffend fest, dass die Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten in objektiver Hinsicht im konkreten Fall geeignet war, den Tod des Privatklägers zu verursachen, indes das Vorliegen eines versuchten Delikts zu prüfen ist, da der Privatkläger die Stichverletzung überlebte (Urk. 54 S. 64 f. E. II.2. bzw. E. II.3.1.). Auf die entsprechenden Aus- führungen kann verwiesen werden. 2.2. In einem nächsten Schritt führte die Vorinstanz aus, dass keine Anhalts- punkte für eine direktvorsätzliche Tatbegehung des Beschuldigten vorlägen und prüfte vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundlage und der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre eine eventualvorsätzliche Tatbegehung, konkret, ob der Beschuldigte vorsätzlich mit dem Messer auf den Privatkläger einstach, dabei um die mögliche Todesfolge wusste und diese in Kauf nahm, wobei sie in einem ersten Schritt die Frage nach dessen Wissen um die Möglichkeit einer Todesfolge
klärte. Unter Hinweis auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ungezielten Messerstichen in Brust oder Bauch eines Menschen und anhand der Aussagen des Beschuldigten zeigte die Vorinstanz auf, dass dieser um die mögliche Todesfolge eines Stichs mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm in den Oberkörper eines Menschen klarerweise wusste und ihm diese Tatsache sowie die Tatumstände auch im Zeitpunkt des Zustechens im Gerangel mit dem Privatkläger bewusst waren, weshalb er die Tat mit Wissen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ausführte (Urk. 54 S. 65-67 E. II.3.1.-3.3.). Auch auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. 2.3. Richtig hielt die Vorinstanz sodann wiederum unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung fest, dass vom Wissen um die blosse Möglichkeit der Verursachung einer schweren Körperverletzung noch nicht auf deren Inkauf- nahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden darf, sondern viel- mehr weitere äussere Umstände hinzukommen müssen, von denen auf die innere Einstellung des Täters d.h. das Wollen bzw. die Inkaufnahme des Taterfolgs ge- schlossen werden kann, wobei bereits bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden kann (Urk. 54 S. 67 f. E. II.3.4. und II.3.5.1). Auch darauf kann verwiesen werden. 2.4. Der Beschuldigte bediente sich eines gefährlichen Tatwerkzeugs, indem er den Privatkläger mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm in den linken Oberkörper stach und ihm durch den Messerstich ca. 5 cm unterhalb der linken Achsel die eingeklagten, sehr gefährlichen Verletzungen zufügte (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/3). Erstellt ist, dass der Beschuldigte einmal bewusst zustach (vgl. dazu vorne unter E. II.10.). Mithin ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 27 f.) – nicht von einer unbewussten Bewegung oder unkontrolliertem Herumfuchteln auszugehen. Dass der Beschuldigte ausgeholt oder schwungvoll zugestochen hätte, ist nicht erstellt, auch nicht, dass er gezielt in die Herz- bzw. Brustregion gestochen hätte, womit gar direkter Vorsatz in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Angesichts der Dynamik des Tatgeschehens hatte der Beschul- digte jedoch nur sehr bedingt die Kontrolle darüber, wo der Stich landen würde (vgl. dazu sogleich unter E. III.2.5.). Gestützt auf die Aussagen der Zeugin
K._____ muss sodann von einem recht heftigen Stich ausgegangen werden (vgl. dazu vorne unter E. II.6.3.), wobei die Eindringtiefe rechtsmedizinisch nicht mehr rekonstruiert werden konnte (Urk. 7/3). Insgesamt lässt die Tatausführung doch auf ein hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung schliessen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 68 f. E. II.3.5.2). 2.5. Mit Blick auf weitere Umstände, die auf eine Inkaufnahme des Todes- eintritts schliessen lassen, namentlich die Frage, inwieweit der Beschuldigte das Risiko des Todeseintritts kalkulieren und dosieren bzw. inwieweit er auf das Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen konnte, ist das dynamische Geschehen bedeutsam. Zwischen dem Beschuldigten und dem ihn umklammernden Privat- kläger fand ein Gerangel statt und der Beschuldigte stach diesem dabei praktisch unkontrolliert mit dem Messer in den linken Oberkörper. Der Beschuldigte konnte insbesondere nicht steuern, wo genau und wie tief er den sich ebenfalls bewe- genden Privatkläger verletzen würde und jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass sein Messerstich keinen grossen Schaden anrichten würde. Der Einstich befand sich denn auch in enger räumlicher Beziehung zu mehreren lebenswichtigen Organen wie Lunge, Herz und Hauptschlagader. Auch wenn sich der Privatkläger nicht in akuter Lebensgefahr befand, so hätte die Verletzung ohne entsprechende ärztliche Versorgung doch zu einer lebensbedrohlichen Situation führen können (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 7/3). Aufgrund des dynamischen Geschehens hätte der Beschuldigte zudem auch genauso gut das Herz oder eine Schlagader treffen können, wodurch die Möglichkeit einer akuten Lebensgefahr bestanden hätte. Dass der Privatkläger nicht starb und der Vorfall einen vergleichsweise glimpflichen Ausgang nahm, ist letztlich einzig dem Zufall und der schnellen adäquaten Hilfe zu verdanken. Wer wie der Beschuldigte in einer dynamischen Auseinandersetzung seinem Kontrahenten mit einem Messer in den Brustbereich sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen, wobei bei einem Messerstich in den Brustbereich das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen ist. Aufgrund des dynamischen Geschehens muss somit ebenfalls auf ein hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 69 f. E. II.3.5.3).
2.6. Zur Motivationslage des Beschuldigten Folgendes: Erstellt ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten aufhalten wollte, sich ihm deshalb in den Weg stellte und ihn packte (vgl. dazu vorne unter E. II.10.). Hinsichtlich seiner Beweg- gründe für das Zustechen gab der Beschuldigte wiederholt, konstant, soweit ein- leuchtend und damit glaubhaft an, dass er sich vom Privatkläger habe befreien, weggehen und sich in Sicherheit bringen wollen (Urk. 4/3 S. 3, 6 und 8, Urk. 4/4 S. 3 und 5, Urk. 4/6 S. 4, Prot. I S. 10 ff. und Urk. 79 S. 16). Ebenso machte er konstant und glaubhaft geltend, dass er, als er vom Privatkläger festgehalten wurde, in Panik geraten sei und Angst gehabt bzw. um sein Leben gefürchtet ha- be (Urk. 4/2 S. 7, Urk. 4/3 S. 3 und 8, Urk. 4/4 S. 3, 5 und 8, Urk. 4/6 S. 2 und 4, Prot. I S. 11 ff. , Urk. 79 S. 10 und 17; vgl. dazu bereits vorne unter E. II.5.). Der Messerstich erfolgte damit nicht völlig grundlos, sondern als Reaktion auf die physische Intervention des ihm unbekannten Privatklägers, wobei vor dem Hin- tergrund des zuvor stattgefundenen Angriffs durch C._____, der den Beschuldig- ten erstelltermassen mit einer Glasscherbe verletzt hatte (vgl. dazu vorne unter E. II.10.), die vom Beschuldigten beschriebene Gefühlslage durchaus nachvoll- ziehbar ist . Es kann damit festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht etwa von Wut oder Ärger geleitet war und sich auch nicht in einer eigentlich aggressi- ven Gefühlslage befand, als er den Privatkläger verletzte, sondern vielmehr in einem Zustand panischer Angst. Dies dürfte mit einem gewissen Kontrollverlust einhergegangen sein, was das Risiko einer tödlichen Verletzung erhöhte. Gleich- wohl sprechen Motivations- und Stimmungslage des Beschuldigten insgesamt eher gegen ein erhöhtes Risiko der Tatbestandsverwirklichung (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 70 f. E. II.3.5.4). 2.7. Abschliessend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Be- schuldigte ein sehr gefährliches Vorgehen an den Tag legte, wobei das dynami- sche Geschehen das Todeseintrittsrisiko weiter erhöhte. Da er dem Privatkläger in einem Gerangel einen heftigen Messerstich in den linken Oberkörper versetzte, muss das Todeseintrittsrisiko als hoch und konkret eingestuft werden. Dem Be- schuldigten musste sich bei seiner Vorgehensweise im Rahmen der dynamischen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger das Todeseintrittsrisiko als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein eigenes Verhalten als Inkaufnahme
desselben gewertet werden muss. Ein direkter Vorsatz lässt sich hingegen nicht nachweisen, da der Beschuldigte nicht einzig mit der Absicht zustach, den Ge- schädigten zu töten, sondern sich vielmehr aus dessen Umklammerung befreien und fliehen wollte. Auch stach er nur einmal zu, was ebenfalls gegen einen direk- ten Tötungsvorsatz spricht (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 70 f. E. II.3.6.). 2.8. Der Beschuldigte erfüllte damit den Tatbestand der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld 3.1. Einleitende Bemerkungen Unter Hinweis auf BGE 142 IV 14 E. 5.4 hielt die Vorinstanz zunächst richtig fest, dass, bevor allenfalls zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beschuldigten auch die Voraussetzungen des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als privilegierender Tatbestand eines Tötungs- delikts erfüllt, die Frage nach einer versuchten Tötung begangen in Notwehr bzw. in Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB zu klären ist, da eine gleichzeitige Anwendung von Art. 113 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB nicht in Betracht fällt, wenn, wie vorliegend zu prüfen sein wird, die heftige Gemütsbewegung in der Aufregung oder Bestürzung über einen unrechtmässigen Angriff liegt (vgl. in diesem Sinne Urk. 54 S. 72 f. E. II.4.1.). 3.2. Notwehr 3.2.1. Notwehrsituation Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme einer Notwehrsituation richtig dargelegt, den erstellten Sachverhalt korrekt subsumiert und zutreffend festgehalten, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand, die ihn grundsätzlich dazu berechtigte, den Angriff des Privatklägers in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren (Urk. 54 S. 73 f. E. II.4.2.1). Hierauf kann ergänzungslos verwiesen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber
drängt sich – zufolge eines entsprechenden Vorbringens der Staatsanwaltschaft (Urk. 82 S. 6) – noch folgende Bemerkung auf: Das Vorgehen des Privatklägers war nicht von Art. 218 StPO gedeckt, da der Private die Straftat unmittelbar per- sönlich wahrgenommen haben muss (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 218), was vorliegend nicht der Fall war. Der Beschuldig- te befand sich somit in einer Notwehrsituation. 3.2.2. Provokation In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz, wiederum unter vorgängiger Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, ob der Beschuldigte die Notwehrsituation durch ein schuldhaftes Vorverhalten provoziert hat, was sie mit zutreffender Begründung verneinte (Urk. 54 S. 74-76 E. II.4.2.2.), worauf ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann. Lediglich teilweise rekapitulierend sei nochmals festgehalten, dass die Auseinandersetzungen zwischen dem Beschul- digten und C._____ bei der Parkbank und danach beim Brunnen sowie sein spä- teres Gerangel mit dem Privatkläger als Gesamtgeschehen zu betrachten sind. Dabei ist noch einmal zu betonen, dass dieses Gesamtgeschehen erstelltermas- sen durch den Angriff C.s auf den Beschuldigten seinen Anfang nahm, der dann auch in der zweiten Phase beim Brunnen davon abgehalten werden musste, erneut auf den Beschuldigten, der sich zunächst zurückgezogen hatte, loszuge- hen. Dieser fuchtelte zwar mit seinem Messer herum, war aber weit davon ent- fernt, damit jemanden anzugreifen und wurde offenbar auch nicht als bedrohlich empfunden, worauf er schliesslich das Weite suchte, bevor er auf den Privatklä- ger traf (vgl. dazu auch vorne unter E. II.10.). Dass der Beschuldigte die spätere Notwehrlage an der H.-Strasse schuldhaft herbeigeführt hätte, kann damit nicht gesagt werden, nicht zuletzt deshalb nicht, da er gegenüber dem Privat- kläger direkt ohnehin nie irgendein Vorverhalten an den Tag legte. Das Verhalten des Beschuldigten führte damit nicht zu einer Einschränkung seines Notwehr- rechts, weshalb er uneingeschränkt befugt war, den Angriff des Privatklägers angemessen abzuwehren.
3.2.3. Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung Auch die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich Subsidiarität und Proportionalität der Abwehrhandlung sind sorgfältig und zutreffend (Urk. 54 S. 76-78 E. II.4.2.3), weshalb ebenfalls vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Mit der Vor- instanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr überschritt, als er dem Privatkläger, der ihn lediglich festhielt, ohne Vorwarnung einen Messerstich in den Oberkörper versetzte. Damit liegt keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vor. 3.2.4. Notwehrexzess Die Vorinstanz machte in einem weiteren Schritt zunächst zutreffende theoreti- sche Ausführungen zum Notwehrexzess (Urk. 54 S. 78 f. E. II.4.2.4 a), auf die verwiesen werden kann. Ebenfalls zutreffend führte sie sodann aus, dass der Beschuldigte beim Verlassen der E._____ vom Privatkläger festgehalten wurde, den er, wovon auszugehen ist, nicht kannte und der sich zuvor auch nicht in der E._____ aufgehalten hatte. Weiter ist wie ausgeführt davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Angst und Panik geriet, als er vom Privatkläger gepackt und fest- gehalten wurde (vgl. dazu vorne unter E. II.10.). Angst und Panik gründeten je- doch nicht in erster Linie im Angriff des Privatklägers bzw. des für den Beschul- digten unbeteiligten Dritten, sondern standen vielmehr im Zusammenhang mit der Angst vor einem erneuten Angriff durch C._____ (vgl. dazu sogleich unter E. III.3.2.5.). Da es somit nicht der an sich relativ harmlose Angriff des Privatklä- gers war, der den Beschuldigten in Angst und Panik versetzte und der ihn auch nicht in eine derart heftige Aufregung oder Bestürzung, mithin in Todesangst, hät- te versetzen können, die es ihm verunmöglicht hätte, besonnen und verantwort- lich zu handeln, sind diesbezüglich die Voraussetzungen für einen entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB nicht erfüllt (vgl. in diesem Sin- ne auch Urk. 54 S. 79 E. II.4.2.4 b).
3.2.5. Putativnotwehr 3.2.5.1. Wiederum machte die Vorinstanz zutreffende theoretische Ausführungen zur Putativnotwehr (Urk. 54 S. 80 ff. E. II.4.2.5. a und c), auf die verwiesen werden kann. Aus den Angaben des Beschuldigten ergibt sich schlüssig, dass in seiner Vorstellung ein Zusammenhang zwischen dem Festhalten durch den Privatkläger und der durch C._____ hervorgerufenen Bedrohungssituation be- stand. Wiederholt gab der Beschuldigte glaubhaft an, der Privatkläger habe ihn gepackt, damit C._____ ihn erneut angreifen könnte. Er will die Aufforderung "halt ihn fest, pack ihn" gehört haben und ging davon aus, er werde vom Privatkläger auf Geheiss von C._____ festgehalten (Urk. 4/4 S. 3 f. und 8 und Prot. I S. 11 und 16). C._____ seinerseits war zuvor in der E._____ auf den Beschuldigten losge- gangen, hatte dabei ein abgebrochenes Glasstück in der Hand gehalten, den Beschuldigten damit in der Halsgegend angegriffen und ihn schliesslich mit dem Glasstück an der rechten Hand verletzt. Danach hatte er beim Brunnen ein weite- res Mal versucht, auf den Beschuldigten loszugehen, war aber zurückgehalten worden (vgl. dazu vorne unter E. II. 10.). Dies stellte für den Beschuldigten zweifel- los eine sehr bedrohliche Situation dar, weshalb er in der Folge die E._____ ver- liess und sich in Sicherheit bringen wollte. Der Angriff C.s war damit zwar soweit beendet. Die Zeuginnen K. und M._____ sagten denn auch aus, dass sich die Situation zu diesem Zeitpunkt beruhigt bzw. aufgelöst hatte (Urk. 6/1 S. 2 [K.] und 6/3 S. 2 bzw. 6/4 S. 6 [M.]). Es ist indes davon auszu- gehen, dass für den Beschuldigten, auch als er sich aus der E._____ entfernte, die Bedrohungssituation andauerte, zumal er hörte, wie der Privatkläger von je- mandem aufgefordert worden war, ihn aufzuhalten (vgl. dazu ebenfalls vorne un- ter E. II.10.), und er beim sich nach hinten Umdrehen sah, dass C._____ zurück- gehalten werden musste (Urk. 4/4 S. 4 und 79 S. 15). Schliesslich hatte der Be- schuldigte angesichts des anstehenden Barbecues mit seiner Freundin und deren Vater keinen anderen Grund, die E._____ zu verlassen, als die Bedrohungssitua- tion durch C.. Auch wenn der Privatkläger für den Beschuldigten ein frem- der unbeteiligter Dritter war, wurde er durch das – entgegen der Staatsanwalt- schaft (Urk. 82 S. 8) erstellte (vgl. dazu ebenfalls vorne unter E. II.10.) – Zurufen für ihn zu jemandem, der zum "feindlichen" Personenkreis in der E. bzw. zu
C._____ gehörte, da er dieser Aufforderung ja auch sogleich nachkam und den Beschuldigte packte und aufhielt. Aufgrund der gesamten Umstände sowie der engen räumlichen und zeitlichen Verknüpfung durfte der Beschuldigte davon aus- gehen, dass ein Zusammenhang zwischen der wiederholten Bedrohung durch C._____ und dem Festhalten durch den Privatkläger bestand, der ihn daran hin- derte, sich zu entfernen und in Sicherheit zu bringen. Aufgrund der gegebenen Umstände ist auch nachvollziehbar und muss jedenfalls zu seinen Gunsten ange- nommen werden, dass der Beschuldigte davon ausging, C._____ und der Privat- kläger gehörten zusammen und würden gemeinsam handeln und dass der Privat- kläger ihn quasi als "Gehilfe" C.s festhielt, damit dieser ihn einholen und er- neut angreifen könnte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Be- schuldigten in seiner Vorstellung ein erneuter schwerer Angriff durch C. drohte und zwar durchaus wiederum ein vergleichbar intensiver wie der vorherge- gangene mit der Glasscherbe, mithin eine schwere Körperverletzung. Diese Vor- stellung war vorliegend nicht unbegründet. Vielmehr waren die gegebenen Um- stände geeignet, beim Beschuldigten einen Irrtum über das Vorliegen einer sol- chen Notwehrsituation zu begründen. Gegen diesen Putativangriff hat er sich in der Folge gewehrt (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 80 f. E. II.4.2.5 b). 3.2.5.2. Die Vorinstanz ist in ihren weiteren Erwägungen zu Recht davon ausge- gangen, dass angesichts der soeben dargelegten Umstände wie auch der Hektik und Anspannung der ganzen Situation der Irrtum des Beschuldigten nicht vermeidbar war (vgl. in diesem Sinne Urk. 54 S. 81 f. E. II.4.2.5 c). In der Folge prüfte sie wiederum, ob die Abwehrhandlung des Beschuldigten in der Putativ- notwehrsituation angemessen war, die Voraussetzungen der Subsidiarität und Proportionalität mithin gegeben waren (a.a.O., S. 82 E. II.4.2.5 d). Zutreffend hielt sie dazu mit Blick auf die Proportionalität zunächst fest, dass der Beschuldigte, der zuvor bei der Parkbank mit einem abgebrochenen Glasstück angegriffen worden war, erneut mit einem Angriff mit einem abgebrochenen Glasstück gegen seinen Hals rechnete und damit in seiner Vorstellung von einem schweren Angriff auf seine körperliche Integrität, wenn nicht sogar auf sein Leben ausging. Indem er dem gemeinsamen Angreifer von C._____ einen Messerstich in den Oberkör- per versetzte, ist seine Abwehrhandlung als proportional anzusehen. Sodann
stand dem Beschuldigten, der sich in seiner Vorstellung nun mit zwei Angreifern konfrontiert sah, insbesondere auch angesichts der wenigen Zeit, die er hatte, kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung. Er wäre nicht gehalten ge- wesen, sich mit blossen Händen und Füssen zu wehren. Allerdings hätte er ange- sichts der besonderen Gefährlichkeit eines Messereinsatzes den Privatkläger, auch auf Spanisch, zumindest vorher warnen bzw. den Gebrauch des Messers androhen müssen, zumal ihm hierfür doch eine gewisse Zeit zur Verfügung stand. Indem der Beschuldigte keine Warnungshandlungen im Sinne des von der Recht- sprechung geforderten schonenden und stufenweisen Vorgehens vornahm, ist seine Abwehrhandlung als unverhältnismässig anzusehen. Somit hat der Be- schuldigte auch hinsichtlich des in seiner irrigen Vorstellung unmittelbar bevorste- henden Angriffs die zulässigen Grenzen der Notwehr überschritten, weshalb auch diesbezüglich keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB vorliegt (a.a.O., S. 82 f. E. II.4.2.5 d und e). 3.2.6. Putativnotwehrexzess 3.2.6.1. Die Vorinstanz hielt zunächst unter Hinweise auf die entsprechende Leh- re und Rechtsprechung zutreffend fest, dass auch in einer Putativnotwehrsituation eine Strafmilderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB aufgrund eines Notwehr- exzesses in Frage kommt, ebenso eine Entschuldigung nach Art. 16 Abs. 2 StGB (Urk. 54 S. 83 E. II.4.2.6. a). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 3.2.6.2. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der verletzte und blu- tende Beschuldigte sich vom Privatkläger befreien, weggehen und sich in Sicher- heit bringen wollte und dass er panische Angst hatte und um sein Leben fürchtete (vgl. dazu u.a. vorne unter E. III.2.6. und III.3.2.5.1.), mithin äusserst aufgeregt war (vgl. dazu u.a. Urk. 4/3 S. 3, wo der Beschuldigte davon spricht "total nervös" gewesen zu sein). Hinzu kommt, dass er erheblich alkoholisiert war: Die auf den Ereigniszeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholkonzentration betrug zwischen 0.92 und 1.62 Gewichtspromille (Urk. 10/4), wobei zugunsten des Beschuldigten vom höheren Wert ausgegangen werden muss. Dem Beschuldigten war es zunächst gelungen, sich von C._____ zu entfernen. Für ihn dauerte die Bedrohungssituati- on allerdings an, als er – für ihn völlig überraschend – plötzlich vom unvermittelt
vor ihm stehenden Privatkläger gepackt wurde, der ihn daran hinderte, sich defini- tiv von der bedrohlichen Situation zu entfernen. Seine Versuche, sich von diesem zu befreien, blieben während einigen Sekunden erfolglos, was seine Aufregung noch erhöht haben dürfte. Wie gesehen ist davon auszugehen, dass er einen er- neuten schweren Angriff befürchtete. Anders als bei der Parkbank würde er dies- mal jedoch von einem zweiten Angreifer festgehalten werden, womit er sich zah- lenmässig und auch körperlich einer Angriffsübermacht ausgesetzt sah. Im Auge zu behalten ist dabei immer, dass alles sehr schnell ging und der Beschuldigte erheblich alkoholisiert war. Dass der sehr aufgeregte, nervöse und erheblich alkoholisierte Beschuldigte unter den gegebenen Umständen sowie der knappen Zeit, die ihm zur Verfügung stand, bis ihn C._____ gegebenenfalls eingeholt hät- te, in Panik geriet und um sein Leben fürchtete, hat er – wie bereits ausgeführt – glaubhaft dargelegt und ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Jeder Durchschnitts- mensch wäre in dieser Situation (kurz zurückliegender Angriff C.s mit einer Glasscherbe bei der Parkbank, welcher für den Beschuldigten mit einer blutenden Verletzung an der Hand endete, erneuter Versuch C.s beim Brunnen, auf den Beschuldigten loszugehen, wobei C. zurückgehalten werden musste) – auch in nüchternem Zustand – in eine vergleichbare Gemütsbewegung geraten. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner panischen Angst vor einem erneuten schweren Angriff durch C., diesmal gar noch unterstützt durch den Privatkläger, nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu handeln. Die Aufregung und Bestürzung über die vorangegangene Auseinandersetzung mit C._____, der nach wie vor zurückge- halten werden musste, hallte noch immer nach. Seine heftige Gemütsbewegung, in der er die Grenzen der Notwehr überschritt, ist vorliegend aufgrund der gesam- ten Umstände entschuldbar (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 54 S. 83 f. E. II.4.2.6). 3.2.6.3. Es liegt somit ein entschuldbarer Putativnotwehrexzess im Sinne von Art. 15 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 StGB vor. Der Beschuldigte handel- te damit nicht schuldhaft und ist deshalb freizusprechen.
Beschuldigtem). Der amtliche Verteidiger ist daher für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'600.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Mai 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-2. (...) 3. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Zerbrochenes Trinkglas (A012'880'238) − Bierdose (A012'877'871) − Klappmesser (A012'880'330) 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Ver- langen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen werden: − Herrenhose, Abercrombie & Fitch (A012'877'893) − T- Shirt, "Jack & Jones" (A012'877'906) − Sportschuhe, "Lloyd" (A012'877'917) − Herrenunterwäsche, "John Adams" (A012'877'735) − Herrensocken, "Bambus" (A012'877'746) 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids dem Beschuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:
− Shirt, "Clockhouse" (A012'880'341) − Sporthose, "Clockhouse" (A012'880'352) − Turnschuh, neongrün, "Nike" (A012'880'363) 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten- Triage, lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids C._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin heraus- gegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − T- Shirt, "Captain America" (A012'880'283) − Herrenhose, "Caspicas" (A012'880'294) 8. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer 1 / 2 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 9. (...); die weiteren Kosten betragen: CHF 2'800.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'100.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 4'820.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 66.00 Zeugenentschädigung CHF 4'980.00 Diverse Kosten CHF 27'063.85 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. (...) 10. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 27'063.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
− die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Oktober 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer