Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200287-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie der Gerichts- schreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger Beschluss vom 15. Juli 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Urkundenfälschung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 3. Februar 2020 (DG190015)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 3. Februar 2020 hat die Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht (Urk. 60 und Urk. 65/3). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. 3. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 17. Februar 2020 wird nicht einge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft See / Oberland,
− die Vertretung der Privatklägerin 1, B._____ GmbH, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft, − die Vertretung der Privatklägerin 2, Wohnbaugenossenschaft C., im Doppel für sich und die Privatklägerschaft, − die Privatklägerin 3, D., sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Datum 15. Juli 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
M.A. HSG M. Wolf-Heidegger