Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200481-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 2. November 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Schändung etc. und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 26. März 2018 (DG170248)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 (SB180280)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 5. November 2020 (6B_1071/2019)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 12. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/40). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 2/81 S. 109 ff. ) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklagziffer A.1), − der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Ankla- geziffern A.2-A.4), − der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern A.2-A.4), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer A.3), − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern B.1-B.9), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer B.9), − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Anklageziffer B.9), − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und 5 StGB (Anklageziffern A.5.1 und A.5.2), − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 19 bis des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffern C.1.1 und C.2), − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmit- telgesetzes hinsichtlich des Zeitraums 27. März 2015 bis 18. März 2016 (Anklageziffer C.3).
Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich Anklageziffer C.1.2, − des Vergehens im Sinne des Waffengesetzes (WG) im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4, Art. 8 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 WG (Anklage- ziffer D). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heu- te 739 Tage durch Haft und durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 6. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Januar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. 7. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Mai 2014 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. 8. Es wird festgestellt, dass ein Widerruf der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August 2009 und 17. Februar 2010 ausgefällten Strafen nicht möglich ist. 9. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Juli 2017 beschlagnahmten Gegenstände (1 PC-Dell, 2 Festplatten Marke Samsung 400 GB und 200 GB) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung über- lassen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2015 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz von Fr. 230.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. März 2016 zu be- zahlen. 13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. März 2016 zu bezahlen. 14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zu bezahlen. 16. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 17. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin E._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 18. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Schadenersatz von Fr. 226.95 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Januar 2017 zu bezahlen. 19. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2015 zu bezahlen. 20. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin F._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Der Privatkläger G._____ [Restaurant] wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Privatklägerin Gemeinde H._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 23. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit Fr. 25'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 24. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 1 mit Fr. 12'070.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 25. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Ver- treterin der Privatklägerin 3 mit Fr. 9'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 26. Rechtsanwalt Dr. iur. XX._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 4 mit Fr. 14'077.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 27. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'200.00 Gebühr Beschwerde OGZ G.Nr. UB160138 Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerde OGZ G.Nr. UB160174 Fr. 13'433.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 9'691.25 Auslagen Fr. 7'544.00 Auslagen Polizei Fr. 24'971.70 amtliche Verteidigung (RA XY.) Fr. 25'800.00 amtliche Verteidigung (RA X.) Fr. 12'070.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 9'600.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 Fr. 14'077.70 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 4.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. 29. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 30. (Mitteilungen) 31. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 205 S. 1) 1. Das Berufungsurteil vom 12. Juni 2019 des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sei wie folgt abzuändern: 1.1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB in Anklageziffer A.5.2 freizusprechen. 1.2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 75 Mona- ten zu bestrafen. 1.3. Die dem Beschuldigten für das Vor- und Hauptverfahren sowie das ers- te Berufungsverfahren auferlegten Verfahrenskosten seien angemes- sen zu reduzieren. 2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren seien (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 199) 1. Bestätigung des obergerichtlichen Urteils vom 12. Juni 2019 betreffend den Schuldspruch gemäss Urteil-Dispositivziffer 1 Abs. 1 (Schändung).
Freispruch betreffend Pornographe gemäss Ziff. 1 Abs. 2 des obergericht- lichen Urteils vom 12. Juni 2019. 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten sowie ei- ner Busse von Fr. 500.–. 4. Kostenauferlegung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu 4/5 auf den Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem oben erwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 12. Juni 2019 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/180 S. 9 ff.). 2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 12. Juni 2019 liess der Be- schuldigte am 17. September 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesge- richt erheben (Urk. 2/185; Urk 2/186/2). Er beantragte einen Freispruch betreffend Schändung (Anklageziffer A.1) sowie Pornographie (Anklageziffer A.5.2), eine Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren und 6 Monaten und die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin, eventualiter die Aufhebung des angefochte- nen Urteils und die Rückweisung zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen (Urk. 2/186/2). Mit Urteil vom 5. November 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil vom 12. Juni 2019 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 193). 3. Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2020 wurden das Berufungsver- fahren im Einverständnis der Parteien schriftlich fortgesetzt und dem Beschuldig- ten sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsan- träge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 196, Urk. 197). Die Staatsanwaltschaft reichte mit hierorts am 6. Januar 2021 ein- gegangene Eingabe ihre Berufungsanträge ein und begründete diese kurz
(Urk. 199). Der Beschuldigte stellte und begründete seine Berufungsanträge mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (Urk. 205; Urk. 207/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2021 wurden die Berufungsbegründungen den Parteien gegen- seitig zugestellt. Dabei wurde ihnen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 208). Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 nahm die Staatsanwalt- schaft Stellung (Urk. 212). Der Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 10. März 2021 auf seine Berufungsbegründung vom 12. Februar 2021 (Urk. 215). Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2021 wurden den Parteien die Stellungnahmen gegenseitig zugestellt und Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 218). Mit Eingaben vom 18. März 2021 und 6. April 2021 verzichteten die Parteien auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 220; Urk. 222). 4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung 1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 in seiner Gesamtheit auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rück (Urk. 193 S. 17). 2. Entsprechend ist heute nochmals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens war. Dabei darf sich das Berufungsgericht von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Ir- relevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge-
richts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 3.2.1; 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). 3. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss dessen Erwägungen die Sachverhaltsfeststellung bzw. rechtliche Würdi- gung in Bezug auf den Vorwurf der Pornographie zum Nachteil von I._____ mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Sanktion und Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Strafzumessung (betreffend die Nennung der Einzelstrafen). Der mit Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 2019 gefasste Beschluss ist nochmals unverändert zu fassen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 12. September 2017, welche diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 40). Von Relevanz ist vorliegend einzig noch die Anklageziffer A.5.2 (Pornographie zum Nachteil von I.). 2. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts und Fazit Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid (Urk. 193) bindend fest, dass es an der Grundlage fehle, um anhand des Wissens des Beschuldigten darauf zu schliessen, er habe in Kauf genommen, dass die Geschädigte I. das porno- grafische Bild erblicken würde. Es fehle entsprechend am subjektiven Tatbestand, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen sei (Urk. 193 E.2 S. 10 ff.). Da bundesgerichtliche Vorgaben in Rückweisungsent- scheiden für die Vorinstanz verbindlich sind (Entscheid des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E.2.2., bestätigt in Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E.4.1.) und keine weiteren Beweise Eingang ins Verfahren gefun- den haben bzw. abzunehmen waren, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und es ist mangels anderer Beweise oder Indizien der Beschuldigte in Bezug auf den
Vorwurf der Pornographie zum Nachteil von I._____ (Anklageziffer A.5.2) freizu- sprechen. IV. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 5. November 2020 festgehal- ten, bei Tatmehrheit müsse aus dem Urteil hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden. Nur so lasse sich (anhand der mass-gebenden Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe) überprüfen, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechts- konform seien. Die Nennung der Einzelstrafen erhöhe den Aufwand für die Ur- teilsbegründung nicht erheblich, weil das Gericht ohnehin für jede Einzeltat eine selbständige Strafe gedanklich festsetzen und die entscheidrelevanten Überle- gungen in den Grundzügen wiedergeben müsse (vgl. Art. 50 StGB). Was jedoch die einzelnen Strafzumessungsfaktoren angehe, müsse das Gericht nicht in Zah- len oder Prozenten angeben, wie es jene gewichte (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die Strafzumessung im angefochtenen Urteil der hiesigen Kammer vom 12. Juni 2019 entspreche diesen Anforderungen teilweise nicht. Es sei die Freiheitsstrafe unter Angabe von Zahlen nachvollziehbar herzuleiten (Urk. 193 E. 3.3.2 S. 15). Dies ist im Rahmen einer neuen Strafzumessung – mit weitest gehendem Verweis auf die nicht kritisierten und entsprechend zu über- nehmenden Erwägungen zu den Strafzumessungsfaktoren – nachzuholen. Im Übrigen wurden die Rügen der Verteidigung zur Strafzumessung – insbesondere zur Thematik der verminderten Schuldfähigkeit sowie zur subjektiven Tatkompo- nente – nicht für begründet erachtet (vgl. Urk. 193 S. 12 ff.). Wenn die Verteidi- gung nun in ihrer Berufungsbegründung erneut ausführlich auf diese Thematiken zu sprechen kommt und Kritik auch an den Erwägungen des Bundesgerichts übt (Urk 205 S. 2 ff.), ist entsprechend nicht weiter darauf einzugehen, zumal – wie bereits ausgeführt – nur diejenigen Punkte, welche das Bundesgericht kassierte, Gegenstand des zweiten Berufungsverfahren bilden, und da die Erwägungen des
Bundesgericht für das Berufungsgericht verbindlich sind. Des Weiteren liegen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse vor, welche zu berücksichtigen wären. 1.2. Schliesslich hat der Freispruch betreffend den Vorwurf der Pornographie zum Nachteil von I._____ (Anklageziffer A.5.2) Auswirkungen auf die Strafzumes- sung, was es bei der neuen Strafzumessung zu berücksichtigen gilt. 2. Strafzumessungsregeln, Gesamtstrafe und retrospektive Konkurrenz sowie Strafrahmen 2.1. Zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung kann vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziff. IV 2.1. im Urteil vom 12. Juni 2019 verwiesen werden. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Gesamtstrafe, zur retro- spektiven Konkurrenz sowie zum Strafrahmen (Urk. 180 Ziff. IV 2.2. ff.). Aus- gangspunkt für die Strafzumessung bilden mithin die Delikte gemäss Anklagezif- fer A.2 – A.3 (Sexualdelikte zum Nachteil der Kinder). 3. Sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Anklage- ziffer A.2 3.1. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ ist auf die entspre- chenden Ausführungen der Kammer im Urteil vom 12. Juni 2019 zu verweisen (Urk. 180 Ziff. IV 3.1 S. 45 ff.). Diese Ausführungen sind nach wie vor zutreffend und wurden im bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid nicht beanstandet. Entsprechend ist die Tatschwere als mittelschwer zu bezeichnen und die Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Die hypothetische Einsatz- strafe für die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin C._____ ist im Bereich von 60 Monaten anzusetzen (vgl. Urk. 180 Ziff. IV 3.1.3. S. 47). 3.2. Zur objektiven und subjektiven Tatkomponente betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin C._____ kann – wie dies die Kammer im Entscheid vom 12. Juni 2019 getan hat (Urk. 180 Ziff. IV 3.2. S. 47) – auf das zur sexuellen Nötigung Ausgeführte verwiesen werden, zumal der Beschuldigte mit denselben Handlungen, welche als sexuelle Nötigung zu qualifizieren sind, gleichzeitig den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kin-
dern im Sinne von Art. 187 StGB erfüllte, welcher in echter Konkurrenz zur sexuellen Nötigung steht. Das Verschulden erscheint mittelschwer und eine Ein- zelstrafe von 25 Monaten ist angemessen. Mit Verweis auf die Erwägungen im Urteil vom 12. Juni 2019 ist in Anwendung des Asperationsprinzips die angesetzte hypothetische Einsatzstrafe spürbar zu erhöhen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (im Rahmen der sexuellen Handlungen mit Kindern) im Verhältnis zur sexuellen Nötigung keine weiteren strafbaren Handlungen began- gen hat. 4. Sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Anklage- ziffer A.3 4.1. Wiederum kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponente betreffend die sexuelle Nötigung und die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin D._____ auf die entsprechenden Erwägungen der Kammer im Urteil vom 12. Juni 2019 verwiesen werden (Urk. 180 Ziff. IV 4. S. 48 f.), zumal diese im bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid nicht beanstandet wurden und nach wie vor zutreffen. 4.2. Das Tatverschulden betreffend die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin D._____ wiegt mittelschwer, sodass die Einzelstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens, konkret im Bereich von 48 Monaten anzusiedeln ist. Auch das Tatverschulden betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der erst achtjährigen Privatklägerin D._____ wiegt mittelschwer. Die Einzelstrafe ist entsprechend im Bereich von 24 Monaten anzusiedeln. 4.3. Angesichts des unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als mittelschwer zu bezeichnenden Verschuldens und des gleichzeitig begangenen Straftatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprin- zips markant zu erhöhen.
Versuchte sexuelle Nötigung und versuchte sexuelle Handlungen mit Kin- dern gemäss Anklageziffer A.4 5.1. In Bezug auf die Tatschwere betreffend die versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin F._____ ist mit Verweis auf die Ausführungen im Urteil vom 12. Juni 2019, welche nach wie vor Bestand haben, von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und aufgrund des Umstands, dass es beim Versuch geblieben ist, eine moderate Strafminderung vorzunehmen (Urk. 180 Ziff. IV 5.1 ff. S. 49 f.). Es erscheint eine Einzelstrafe von 30 Monaten angemessen. 5.2. Auch das Tatverschulden betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der zehnjährigen Privatklägerin F._____ wiegt nicht mehr leicht. Wiederum wirkt sich der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, moderat strafmindernd aus. Die Einzelstrafe ist entsprechend im Bereich von 15 Monaten anzusiedeln. 5.3. Vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Strafzumessungskriterien, ins- besondere unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung, wobei auch die bezüglich dieses Anklagepunktes gleichzeitig begangenen versuchten Handlun- gen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB zu bewerten sind, ist die eingangs er- wähnte Einsatzstrafe abermals in Anwendung des Asperationsprinzips empfind- lich zu erhöhen. 6. Schändung gemäss Anklageziffer A.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten betreffend die Schändung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ ist auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer im Urteil vom 12. Juni 2019 zu verweisen (Urk. 180 Ziff. IV 6. S. 50 ff.). Diese Ausführungen wurden im bundesgerichtlichen Be- schwerdeentscheid nicht beanstandet und sind nach wie vor zutreffend. Entspre- chend ist die Tatschwere als erheblich zu bezeichnen und es ist für die Schän- dung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ eine Einzelstrafe im Bereich von 36 Monaten anzusetzen. Dies hat in Anwendung des Asperationsprinzips eine empfindliche Erhöhung der Einsatzstrafe zur Folge.
Einfache Körperverletzung gemäss Anklageziffer A.3 Die Tatschwere betreffend die einfache Körperverletzung zum Nachteil der Pri- vatklägerin E._____ wiegt – mit Verweis auf die Ausführungen der Kammer im Ur- teil vom 12. Juni 2019 (Urk. 180 Ziff. IV 7.1 S. 52), welche nicht beanstandet wur- den – noch leicht. Entsprechend ist die Einzelstrafe bei ca. 3 Monaten fest- zusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe gerechtfertigt. 8. Pornographie gemäss Anklageziffer A.5.1 Zur Tatschwere bezüglich den Vorwurf der Pornographie gemäss Anklageziffer A.5.1 kann auf die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 12. Juni 2019 verwie- sen werden, welche im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht bean- standet wurden und nach wie vor zutreffen (Urk. 180 Ziff. IV 8.1.1 und 8.1.3 S. 53). Das Tatverschulden erscheint entsprechend noch leicht und die Einzel- strafe ist auf 6 Monate festzusetzen. 9. Einbruchdiebstähle gemäss Anklageziffer B 9.1. Vorliegend rechtfertigt es sich, auch wenn keine gewerbsmässige Bege- hung vorliegt, die begangenen Diebstähle, welche sich von ihrer Art und Vorge- hensweise kaum unterscheiden, gesamthaft zu beurteilen. Der Beschuldigte hat in einem Zeitraum von drei Jahren neun Diebstähle begangen, wobei es bei ei- nem beim Versuch geblieben ist und der gesamthaft erbeutete Deliktsbetrag von über Fr. 10'000.– nicht unerheblich ist. Dabei brach er in Gewerberäume und in eine Schule ein. Sein Vorgehen war jeweils spontan und wenig raffiniert. Subjektiv ist die leichtgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgrund seiner unreifen Persönlichkeitsakzentuie- rung strafmindernd zu beachten. Die versuchte Tatbegehung fällt kaum strafmin- dernd ins Gewicht. Gesamthaft wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Die Ein- zelstrafe ist gesamthaft auf 17 Monate festzusetzen. 9.2. Das Tatverschulden betreffend die Sachbeschädigung gemäss Anklage- ziffer B.9 wiegt angesichts der Umstände, insbesondere der Deliktssumme von
Fr. 100.– und der leichtgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, sehr leicht und die Einzelstrafe ist auf 15 Tage festzusetzen. Gleiches gilt für den Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer B.9. 10. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer C.1.1 und C.2 10.1. Hinsichtlich der Tatkomponenten betreffend Vergehen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowohl gemäss Anklageziffer C.1.1 als auch C.2 kann auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 12. Juni 2019 verwiesen werden (Urk. 180 Ziff. IV 10.1 S. 55 f.). Angesichts des leichten Tatverschuldens ist die Einzelstrafe für den Handel mit Cannabis (Anklageziffer C.1.1) und für die Abgabe von Marihuana an Personen unter 18 Jahren (Anklageziffer C.2) gesamthaft auf 2 Monate festzusetzen. 11. Asperation Die festgesetzte Einsatzstrafe von 5 Jahren ist für die zahlreichen Nebendelikten um gut 7 1/2 Jahre zu erhöhen. 12. Täterkomponente 12.1. Hinsichtlich der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren kann – mit Aus- nahme der Aktualisierung betreffend die verzeichneten Vorstrafen (vgl. Urk. 194) – auf die entsprechenden Ausführungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 12. Juni 2019 verwiesen werden (Urk. 180 Ziff. IV 11 S. 56 ff.). Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, was einzelnen Strafzumessungsfaktoren – wie auch die Täterkomponenten – angehe, müsse das Gericht nicht in Zahlen oder Prozenten angeben, wie es jene gewichte (Urk. 193 S. 15 f.). Die einzelnen Täterkomponen- ten führen einerseits zu einer Erhöhung (Vorstrafen, wobei gemäss aktuellem Strafregisterauszug nur noch die beiden Vorstrafen aus dem Jahr 2014 verzeich- net und entsprechend zu berücksichtigen sind; Urk. 194), andererseits zu einer Reduktion (Geständnis, Reue, schwere Jugend und Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes) der Einsatzstrafe.
12.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 205 S. 11 f.) ist der seit den Taten vergangenen Zeit von 5-9 Jahren – davon ausgenommen sind lediglich die Einbruchdiebstähle, welche weiter zurück liegen, indes gesamthaft kaum ins Gewicht fallen – nicht strafmindernd Rechnung zu tragen. Von einem verminder- ten Strafbedürfnis aufgrund der Zeitdauer, welches in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu einer Strafmilderung führen müsste, kann bei den zu beurteilenden Ta- ten nicht die Rede sein (BGE 140 IV 145 E. 3.1 ff. mit Hinweis). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus dem Umstand ableiten, dass er sich seit der Tat wohl verhalten hat, da dies gemäss Rechtsprechung allgemein vorausgesetzt wird (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.3 mit Hinweis). 12.3. Wenn die Verteidigung sodann – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 65 S. 42; Prot. I S. 63) – geltend macht, die mediale Vorverurteilung müsse sich ebenfalls strafmindernd auswirken (Urk. 205 S. 13), ist nicht weiter darauf einzugehen, zu- mal die Nichtberücksichtigung dieser Thematik im ersten Berufungsverfahren im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht beanstandet wurde und entspre- chend nicht mehr Gegenstand der neuen Beurteilung im vorliegenden Berufungs- verfahren bildet. 12.4. Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer deutlich spürbaren Ent- lastung des Beschuldigten. 13. Eigenkonsum von Betäubungsmitteln gemäss Anklageziffer C.3 Die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 12. Juni 2019 zur Busse für den Ei- genkonsum von Betäubungsmitteln gemäss Anklageziffer C.3 bildeten nicht Ge- genstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Sie sind damit auch nicht Gegenstand der neuen Beurteilung. Sie haben entsprechend unverändert Bestand. Mit Verweis auf sie ist eine Busse Fr. 500.– auszusprechen und die Er- satzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf 5 Tage festzusetzen (Urk. 180 Ziff. IV 12 S. 58).
Fazit Sanktion 14.1. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweisen sich eine Freiheitstrafe von 11 Jahren und 7 Monaten sowie eine Busse von Fr. 500.– als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 14.2. Der Anrechnung von 2056 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft so- wie vorzeitigem Strafvollzug steht nichts im Wege (vgl. Art. 51 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorinstanzliche Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es angemessen, die vorinstanzli- che Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 28) zu bestätigen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der im Vergleich zum ersten Berufungsverfahren erfolgte Freispruch be- treffend den Vorwurf der Pornographie zum Nachteil von I._____ (Anklageziffer A.5.2) sowie die marginal reduzierte Freiheitsstrafe rechtfertigen angesichts der Anträge des Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren, mit welchen er noch immer praktisch vollumfänglich unterliegt, während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe weiterhin obsiegt, keine andere Kosten- auflage. Entsprechend sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretungen der Privatklägerinnen, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerin- nen 4, 1 und 3 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsicht- lich dieser Kosten die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO i.V. m. Art. 134 Abs. 4 StPO).
Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweiten Berufungsverfahrens 3.1. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Beru- fungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertre- ten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten dieses Verfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Der amtliche Verteidiger macht für das zweite Berufungsverfahren Auf- wendungen von rund 22.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 614.30 geltend und beantragt hierfür insgesamt eine Entschädigung von Fr. 6'025.90 (inkl. MwSt.; Urk. 228). Da vorliegend einzig über die nach der Rückweisung des Bundesge- richt noch materiell zu beurteilenden Punkte zu befinden ist, wobei die Erwägun- gen des Bundesgerichts kaum Handlungsspielraum offen lassen, und die Beru- fungsbegründung der Verteidigung sich weitestgehend mit Thematiken der Straf- zumessung auseinandersetzt, welche nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, erweist sich das geforderte Honorar als deutlich zu hoch. In Anwendung von § 16 ff. AnwGebV erscheint im konkreten Fall eine Ent- schädigung von pauschal Fr. 3'000.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) als an- gemessen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 26. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - ...., - der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern A.2-A.4), - der mehrfachen teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern A.2-A.4),
Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 10. .... (Beschlagnahmungen) 11. ... (Genugtuung Privatklägerin B.) 12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C. Schadenersatz von Fr. 230.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. März 2016 zu be- zahlen. 13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 11. März 2016 zu bezahlen. 14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin D._____ eine Genugtuung von Fr. 12'000.– zu bezahlen. 16. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 17. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin E._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 18. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Schadenersatz von Fr. 226.95 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Januar 2017 zu bezahlen. 19. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin F._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2015 zu bezahlen. 20. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin F._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Der Privatkläger G._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 22. Die Privatklägerin Gemeinde H._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 25'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 24. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Ver- tr ete r der Privatklägerin 1 mit Fr. 12'070.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 25. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Vertre- terin der Privatklägerin 3 mit Fr. 9'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt. 26. Rechtsanwalt Dr. iur. XX._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 4 mit Fr. 14'077.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 27. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'200.00 Gebühr Beschwerde OGZ G.Nr. UB160138 Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerde OGZ G.Nr. UB160174 Fr. 13'433.35 Auslagen (Gutachten) Fr. 9'691.25 Auslagen Fr. 7'544.00 Auslagen Polizei Fr. 24'971.70 amtliche Verteidigung (RA XY.) Fr. 25'800.00 amtliche Verteidigung (RA X.) Fr. 12'070.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 9'600.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 Fr. 14'077.70 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 4. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 28. ... (Kostenauflage) 29. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 30. (Mitteilung) 31. (Rechtsmittel) 2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin F._____ (Privatklägerin 3) wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB (Anklageziffer A.1). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklageziffer A.5.2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2056 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vor- zeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Januar 2015 zu bezahlen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 28. Juli 2017 beschlagnahmten Gegenstände (1 PC-Dell, 2 Festplatten Mar- ke Samsung 400 GB und 200 GB) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 28) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB180280) wird festgesetzt auf: Fr. 5'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 17'155.-- amtliche Verteidigung Fr. 6'684.-- unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 4 Fr. 1'745.-- unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 Fr. 895.-- unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB180280), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privat- klägerinnen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Die Gerichtsgebühr des zweiten Berufungsverfahrens (SB200481) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00
amtliche Verteidigung 11. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB200481), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
− den Rechtsvertreter der Privatklägerin 4 (B.) im Doppel für sich und die Privatklägerin 4 − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 (F.) im Doppel für sich und die Privatklägerin 3 − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 (C.) im Doppel für sich und die Privatklägerin 1 − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 5 (I.) im Doppel für sich und die Privatklägerin 5 − die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin 2 (D.), E., im Dispositiv-Auszug betr. Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffern 1./1./2-3 und 1./15. − die Privatklägerin 8 (E.) im Dispositiv-Auszug betr. Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffern 1./1./4 und 1./16.-17. − den Privatkläger 7 (G.) im Dispositiv-Auszug betr. Vorabbe- schluss Dispositiv-Ziffern 1./1./5 und 1./21. − die Privatklägerin 6 (Gemeinde H._____) im Dispositiv-Auszug betr. Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffern 1./1./5 und 1./22. − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik & Ermittlungen, gemäss Dispositivziffer 6 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − die Vorinstanz 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. November 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch