Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210029-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Beschluss vom 16. Februar 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Urkundenfälschung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 2. Oktober 2020 (GG200174)
Erwägungen: 1. Am 9. Oktober 2020 liess die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksge- richtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2020 fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 34), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 38 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am 13. Januar 2021 der Verteidigung zugestellt (Urk. 37/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 2. Februar 2021 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Be- schuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens daher der Beschuldigten aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 2. Oktober 2020 rechtskräftig.
Zürich, 16. Februar 2021
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Schärer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler