Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210055-O/U/mc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Ober- richterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 12. Februar 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend versuchte schwere Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2020 (DG200086)
Erwägungen: Am 24. November 2020 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2020 Berufung an (Urk. 55). Mit Eingabe vom 3. Februar 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 4. Februar 2021, zog sie ihre Berufung zurück (Urk. 63). Das Verfahren ist dem- gemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Aus- gangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr daher ausser Ansatz zu fallen. Allfällige weitere Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. November 2020 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. Februar 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli