Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210164-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister und lic. iur. M. Weder sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 8. November 2021 in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 30. September 2020 (GG200016)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. Mai 2020 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 6'213.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. (Mitteilungen) 5. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 55): 1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II vom 11. Mai 2020 2. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130 (ent- sprechend CHF 15'600.–) 3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. Kostenauflage an den Beschuldigten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 57): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Berufungsbeklagten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'258.40 zuzusprechen.
Erwägungen: 1. Gegenstand der Berufung 1.1. Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 30. September 2020 vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG, den die Staats- anwaltschaft mit Anklageschrift vom 11. Mai 2020 erhoben hatte, frei. Es nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten, der anwaltlich vertreten war, eine Prozessentschädigung im Umfang von CHF 6'213.10 zu (Urk. 33). In Ergänzung dieses Urteils sprach das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 dem Beschuldigten zusätzlich zum bereits festgesetzten Betrag eine weitere Prozessentschädigung im Betrag von CHF 5'035.05 zu, da ihm im Urteil vom 30. September 2020 ein Versehen bei ihrer Bemessung unterlaufen war (Urk. 35 und Urk. 40 Erw. II/3). Die Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu Gunsten des Beschuldigten und zu Lasten der Gerichtskasse beläuft sich damit auf insgesamt CHF 11'248.15. 1.2. Gegen das am 30. September 2020 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 7 und S. 23 ff. ) meldete die Staatsanwaltschaft am 7. Oktober 2020 schriftlich Beru- fung an (act. 37). Das schriftlich begründete Urteil (Urk. 40 [= Urk. 42]) ging der Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2021 zu (Urk. 41/1). Am 11. März 2021 gab diese gegenüber dem Obergericht die Berufungserklärung ab. Sie beantragte die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift, dessen Be- strafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 130.– (=
CHF 15'600.–), die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung ei- ner Probezeit von drei Jahren sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 43). Der Beschuldigte verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erheben (Urk. 49). 1.3. Die Staatsanwaltschaft schränkte die Berufung nicht ein, weshalb sämtliche Punkte des angefochtenen Urteils vom 30. September 2020 Gegenstand der Berufung bilden. Das Nachtragsurteil vom 6. Oktober 2020, mit welchem die Vorinstanz die Prozessentschädigung an den Beschuldigten erhöhte, wurde lediglich dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin mitgeteilt (Urk. 35, Dispositiv-Ziff. 2, i.V.m. Urk. 36, 38 und 39). Der Staatsanwaltschaft wurde somit keine Gelegenheit gegeben, diesen Entscheid explizit anzufechten. Über dieses Versäumnis der Vorinstanz kann indessen hinweggesehen werden. Wäre der Beschuldigte schuldig zu sprechen, hätte er laut Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen, was die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 30. September 2020 auch beantragt (Urk. 43 S. 5). In diesem Fall gäbe es keinen Anlass, und es fehlte dafür eine gesetzliche Grundlage, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Aufgrund dieses zwingenden Zusammenhangs zwischen den beiden vorinstanzlichen Entscheiden ist auch die Prozessentschädigung gemäss Nachtragsurteil des Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht, vom 6. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. 1) als angefochten zu betrachten. 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung erschienen der Leitende Staats- anwalt lic. iur. U. Hubmann als Vertreter der Anklagebehörde sowie der Beschul- digte in Begleitung seiner Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). 2. Sachverhalt 2.1. Ausgangslage
Der aus dem Kosovo stammende Beschuldigte heiratete am tt. Oktober 2014 in B./Kosovo die Tschechin C. (Urk. 11/7/6 f.). C._____ hatte bereits damals ihren Wohnsitz in der Schweiz (D.), wobei sie über die entspre- chende Aufenthaltsbewilligung verfügte, der Beschuldigte wohnte im Kosovo. Zum Zweck des Familiennachzugs reichte C. am 24. Oktober 2014 beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Einreisebewilligung für den Beschuldigten ein (Urk. 11/7/1 ff.). Mit derselben Zweckangabe reichte der Beschuldigte am 19. Dezember 2014 beim Bundesamt für Migration einen Antrag auf Erteilung ei- nes Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D) ein (Urk. 11/7/21 ff.) und schliesslich am 23. März 2015 via Einwohnerkontrolle D._____ beim Migrations- amt Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 11/7/60 f.). Diese Aufenthaltsbewilligung wurde dem Beschuldigten am 30. März 2015 aufgrund der eingereichten Unterlagen erteilt (Urk. 11/7/66). 2.2. Anklagevorwurf C., so die Darstellung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, soll zusammen mit weiteren Personen, unter anderem mit ihrer Mutter, E., Scheineheschliessungen zwischen tschechischen Scheinehefrauen und tür- kischen, mazedonischen und kosovarischen Scheinehemännern organisiert haben, um den Scheinehemännern zu einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz zu verhelfen. In einem ersten Schritt hätten die tschechischen Schein- ehefrauen zu diesem Zweck in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B beantragt, was ihnen als EU-Bürgerinnen problemlos möglich gewesen sei. Die Scheinehemänner hätten in einem zweiten Schritt als Drittstaatenangehörige via Familiennachzug über ihre Scheinehefrauen ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung B erlangt. Diese Scheinehen seien jeweils gegen vorangehende Bezahlung grosser Bargeldbeträge geschlossen worden. Bei der Ehe zwischen dem Beschuldigten und C._____, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, handle es sich um eine derartige Scheinehe, die ohne Ehe- willen in der Absicht geschlossen worden sei, für den Beschuldigten in der Schweiz unter Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften für Drittstaaten- angehörige eine Aufenthaltsbewilligung B zu erwirken. Indem der Beschuldigte
dies verschwieg, habe er die Behörden getäuscht und dadurch, wie von ihm ge- wollt, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B erreicht. Der Beschuldigte habe, so die Staatsanwaltschaft weiter, am 30. August 2015 E._____ CZK 72'045.50 (= CHF 2'862.–) überwiesen. C._____ selber habe für die Scheineheschliessung CHF 40'000.– erhalten. Der Beschuldigte habe deshalb beim Erwirken der Aufenthaltsbewilligung in der Absicht gehandelt, andere un- rechtmässig zu bereichern. 2.3. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte streitet die Vorwürfe, mit C._____ eine Scheinehe eingegangen zu sein und für die Eheschliessung eine Entschädigung bezahlt zu haben, ab. 2.4. Urteil der Vorinstanz 2.4.1. Die Vorinstanz listete zunächst die vorhandenen Beweismittel auf und setz- te sich mit deren Verwertbarkeit auseinander. Dabei ging sie näher auf die Einver- nahmen von C., F., G., H. und I._____ ein, die alle in die Vermittlung von Scheinehen involviert waren und gegen welche ebenfalls ermittelt wurde. Sie hielt fest, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten nie mit C., G., H._____ und I._____ konfrontiert und diesem nie Gelegenheit gegeben habe, Fragen zu stellen, und folgerte daraus, dass deren Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten nicht verwertbar seien. Die Aussagen von F._____ seien demgegenüber verwertbar, sei diese doch im vorliegenden Verfahren unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten als Zeugin einvernommen wor- den. Auf eine Wiederholung der nicht ordnungsgemäss durchgeführten Einver- nahmen, so die Vorinstanz weiter, könne verzichtet werden, da eine solche vo- raussichtlich zu keinem anderen Entscheid führen würde (vgl. Urk. 40 Erw. I/A). 2.4.2. Im Rahmen der Würdigung der Beweise ging die Vorinstanz sodann auf die Aussagen des Beschuldigten, von C._____ und von F._____ näher ein. 2.4.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kennenlernen, zum Zweck der Ehe, zu allfälligen Geldleistungen und zum Grund der Trennung von C._____
erachtete sie als konstant, ortete allerdings in einzelnen Belangen, etwa zum Tagesablauf von C., fehlenden Detailreichtum (Urk. 40 Erw. I/B/3.1.1 und 3.1.3). Was die Person von C. betrifft hielt die Vorinstanz fest, dass er über diverse Details Bescheid wisse (Tattoos, Operationen, familiäre Verhältnisse), konstatierte aber auch gewisse Lücken (Geburtsdatum, Beruf und Ausbildung) (Urk. 40 Erw. I/B/3.1.2). Alles in allem hielt die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten im Kern als widerspruchsfrei sowie plausibel und schloss daraus auf deren Glaubhaftigkeit (Urk. 40 Erw. I/B/3.1.4). 2.4.2.2. Die Aussagen von C._____ beurteilte die Vorinstanz in den wesentlichen Teilen als widerspruchsfrei, konstant und deckungsgleich mit den Aussagen des Beschuldigten und folglich als glaubhaft (Urk. 40 Erw. I/B/3.2). 2.4.2.3. Die Aussagen von F._____ wertete die Vorinstanz ebenfalls als widerspruchsfrei. Im Gegensatz zum Beschuldigten, der über Details zum Ehe- leben berichtet habe, würden sich die Aussagen von F._____ hingegen auf einen relativ überschaubaren Sachverhalt beziehen, nämlich die Angabe von C., dass die Ehe zwischen ihr und dem Beschuldigten ebenfalls eine Scheinehe sei und dass sie, C., dafür mehr als F., nämlich Fr. 40'000.00, erhalten habe. Diese Aussagen beruhten auf dem Hörensagen und seien sehr pauschal und ausgesprochen detailarm gewesen. Das von F. geschilderte überhebliche Auftreten von C._____ würde sodann die Möglichkeit nahelegen, dass C._____ ihr gegenüber nicht die Wahrheit gesagt habe. Soweit F._____ über Wahrnehmungen zum Eheleben des Beschuldigten mit C._____ berichtet habe, seien ihre Aussagen sehr pauschal, was auf eine lückenhaften Wahrnehmung hindeute. Belegt seien damit höchstens Eheprobleme, nicht aber eine Scheinehe. Auf die Aussagen von F., so das Fazit der Vorinstanz, könne nicht abgestellt werden (Urk. 40 Erw. I/B/3.3). 2.4.3. Im Sinne einer Gesamtwürdigung hielt die Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten, von C. und von F._____ fest, dass sich abgesehen von einigen pauschalen Verdächtigungen keine Belastungen des Beschuldigten ergeben würden. Auch den Akten des Migrationsamtes, welche von der Staatsanwaltschaft beigezogen wurden, könne kein Beweis dafür entnommen
werden, dass der Beschuldigte und C._____ ihre Ehe einzig zum Zweck eingegangen seien, dem Beschuldigten einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu beschaffen, sie mithin eine Scheinehe führten. Die vom Beschuldigten einge- reichten Fotos würden die Aussagen des Beschuldigten und von C._____ stützen, wonach die beiden eine Beziehung geführt haben und der Beschuldigte auch mit C.s Sohn, J., ein inniges Verhältnis gepflegt habe. Ein belastendes Moment bildeten einzig die Aussagen von F., wobei auch diese nicht schlüssig eine Scheinehe belegen würden. Auch aus dem Umstand, dass C. mutmasslich in die Organisation von Scheinehen involviert gewesen sei, könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass ihre eigene Ehe ebenfalls eine Scheinehe gewesen sei. Für die Bezahlung des Betrages von CHF 40'000.– lägen abgesehen von der Aussage von F._____ ebenfalls keine Beweise vor. Aus den vom Beschuldigten an E._____ überwiesenen Fr. 2'862.– könne kein Zusammenhang zum eingeklagten Sachverhalt hergestellt werden, zumal diese Zahlung geraume Zeit nach der Eheschliessung erfolgt sei (Urk. 40 Erw. I/B/4). 2.4.4. Im Ergebnis blieben bei der Vorinstanz erhebliche Zweifel am angeklagten Sachverhalt bestehen, weshalb sie den Beschuldigten von Schuld und Strafe freisprach (Urk. 40 Erw. I/B/5). 2.5. Beanstandungen der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass ausreichend Indizien bestünden, um in ihrer Gesamtheit zu beweisen, dass der Beschuldigte mit C._____ eine Scheinehe eingegangen sei. So hätten der Beschuldigte und C._____ widersprüchliche Aussagen zum Kennenlernen gemacht (Urk. 43 S. 2 Ziff. 1 lit. a; Urk. 55 S. 1). Unter den eingereichten Fotos, deren Erstellungsdaten unbekannt seien, fände sich sodann keine Aufnahme, die zwingend auf eine Beziehung hindeute, die über eine rein freundschaftliche Beziehung hinausgehe (Urk. 43 S. 2 Zif f. 1 lit. b; Urk. 55 S. 1). Dasselbe gelte für die von der Vorinstanz erwähnten Kenntnisse des Beschuldigten hinsichtlich der Person von C._____ (Tattoos, Operationen, Geschwister, Sohn, Datum Hochzeit). Die üblichen Lebensdaten würden zudem von jedem Scheinehepaar abgesprochen, um im Falle einer behördlichen Befragung gewappnet zu sein. Die Vorinstanz halte selber fest, dass
der Beschuldigte über diverse Belange von C._____ nicht (genau) Bescheid wisse, was für ein Ehepaar doch recht erstaunlich sei (Urk. 43 S. 2 Ziff. 1 lit. c; Urk. 55 S. 1). Die Vorinstanz habe sodann ausser Acht gelassen, dass C._____ ab einem gewissen Zeitpunkt eine aussereheliche Beziehung aufgenommen habe, und zwar mit ihrem Ex-Freund, was für das Vorliegen einer Scheinehe typisch sei (Urk. 43 S. 2 Ziff. 1 lit. d; Urk. 55 S. 1 f.). Im Mietvertrag, den C._____ elf Tage nach der Hochzeit abgeschlossen habe, habe C._____ lediglich zwei Personen als Bewohner angegeben, sich und ihren Sohn, nicht aber den Beschuldigten, wie es bei frisch Verheirateten zu erwarten wäre (Urk. 43 S. 2 Ziff. 1 lit. e; Urk. 55 S. 2). Typisch für eine Scheinehe sei auch, dass an der Hochzeit keine Verwandten von C._____ teilgenommen hätten (Urk. 43 S. 2 Ziff. 1 lit. f; Urk. 55 S. 3). Gemeinsame Ferien, Freunde und Hobbies, so die Staatsanwaltschaft weiter, existierten nicht, Gemeinsamkeiten seien nicht auszumachen (Urk. 43 S. 2 Ziff. 1 lit. g Urk. 55 S. 3). C._____ sei eine der Hauptorganisatoren diverserer Scheineheschliessungen. Ihre Ehe passe in das Muster dieser Scheineheschliessungen (Urk. 43 S. 2 Ziff. 1 lit. h; Urk. 55 S. 2). Zudem sei C._____ nachweislich in das Geschäft mit Scheinehen involviert, zumal sie mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Oktober 2021 hierfür schuldig gesprochen worden sei (Urk. 55 S. 2). Schliesslich habe F._____ wiederholt ausgesagt, dass C._____ für die Eheschliessung mit dem Beschuldigten CHF 40'000.– erhalten habe, was diese auch als Zeugin in Anwesenheit des Beschuldigten bestätigt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei bei F._____ kein Motiv für eine Falschanschuldigung auszumachen. Diese habe sich mit ihren Aussagen selber massiv belastet und auch Sachverhalte eingestanden, welche sonst nicht hätten bewiesen werden können. Was C._____ betreffe, sei das Verhältnis zwar nicht ungetrübt gewesen. Ihr gegenüber habe F._____ aber nicht nur belastende sondern auch entlastende Aussagen gemacht. Dies spreche gegen ein Motiv, sich an C._____ rächen zu wollen. Ihre Aussagen seien daher sehr glaubwürdig (Urk. 43 S. 2 Ziff. 1 lit. i; Urk. 55 S. 4 f.). 2.6. Würdigung
2.6.1. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.6.1.1. Die Aussagen von C._____ (Urk. 5/1-3 und 5 - 11), I._____ (Urk. 6/4) und G._____ (Urk. 6/5) sind, wie die Vorinstanz richtig festhielt, nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar, da keine Konfrontation stattfand und der Beschuldigte deshalb nie Gelegenheit erhielt, diesen Personen Fragen zu stellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 Erw. I/B/2 f.). Zu den Aussagen von H._____ (Urk. 6/1), welche die Vorinstanz ebenfalls als nicht verwertbar erachtete, wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Erwägung 2.6.7.4 verwiesen. 2.6.1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde einzig F._____ mit dem Beschuldigten konfrontiert und diesem die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Zeugin zu stellen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 16. Mai 2019 (Urk. 4/2) wurde für den Beschuldigten indessen kein Albanisch Dolmetscher aufgeboten und die Einvernahme bloss auf Türkisch bzw. Tschechisch übersetzt. Weiter war der nur sehr gebrochen Deutsch sprechende Beschuldigte in jener Einvernahme wie auch bereits während der gesamten Untersuchung nicht verteidigt. Ebenso wurden dem Beschuldigten die bereits vor der Konfrontations- einvernahme zu Protokoll gegeben Aussagen in der Einvernahme vom 26. April 2018 (Urk. 6/2) nicht vorgehalten, weshalb er keine – bzw. keine durch Akten belegte – Möglichkeit hatte, hinsichtlich dieser vorgängigen Aussagen von F._____ Ergänzungsfragen zu stellen. Auch die Aussagen von F._____ wären daher nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Gleiches gilt selbstredend für die eigenen Aussagen des Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Mai 2019. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgende Erw. 2.6.7.1 und Erw. 2.6.8), würde die Verwertbarkeit dieser Aussagen aber nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Auf eine Wiederholung der Einvernahmen kann daher verzichtet werden. 2.6.1.3. Auch auf eine Wiederholung der weiteren im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss, d.h. nicht unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschul- digten, durchgeführten Einvernahmen von C., G. und I._____ kann
verzichtet werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Urteil nicht anders ausfiele, wenn auch deren Aussagen zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden dürften. Es ist darauf zurück zu kommen (vgl. nachfolgende Erw. 2.6.7.2 f. und Erw. 2.6.8). 2.6.1.4. Sämtliche übrigen Beweismittel, zu welchen neben den anderen Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 4/1, 4/3 und Urk. 54) und den Akten des Migrationsamtes (Urk. 11/6 f.) auch die Fotos gehören, welche der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einreichte (Urk. 32/1-23), sind vollumfänglich verwertbar. 2.6.2. Nachweis einer Scheinehe Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus aus- länderrechtlichen Überlegungen geschlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGer 2C_154/2015, Urteil vom 17. März 2015, Erw. 2). 2.6.3. Aufenthaltsstatus Beim Beschuldigten handelt es sich um einen kosovarischen Staatsbürger, der im Zeitpunkt der Eheschliessung mit C._____ in B._____/Kosovo, wohnhaft war. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen vom 23. November 2011 wegen rechtswidriger Einreise, rechts- widrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt (Urk. 11/7/26). Das Bundesamt für Migration auferlegte ihm deswegen ein Einreiseverbot, und zwar für die Dauer vom 2. Dezember 2011 bis 1. Dezember 2014 (Urk. 11/7/27). Am 10. Oktober 2014, dem Zeitpunkt der Ehe- schliessung mit C., stand das Einreiseverbot somit kurz vor seinem Ablauf. Die Eheschliessung mit C. war für den Beschuldigten folglich nicht zwingend, um wieder in die Schweiz einreisen zu können und sich um einen Aufenthalt in der Schweiz zu bemühen. 2.6.4. Altersunterschied Der Beschuldigte hat Jahrgang 1989, C._____ 1986. Ein Altersunterschied, der Verdacht erweckt, ist damit nicht auszumachen. 2.6.5. Umstände des Kennenlernens 2.6.5.1. Der Beschuldigte sagte aus, dass er C._____ im Jahr 2011 in einer Bar in D._____ kennen gelernt habe, als er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo habe er weiterhin Kontakt zu C._____ gepflegt, und zwar via Telefon und Internet. Zu Besuchen im Kosovo sei es nie gekommen, weil sich C._____ gefürchtet habe, in den Kosovo zu reisen (Urk. 4/1 Rz 10 ff.; Prot. I S. 8 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er sodann aus, er habe C._____ anfänglich überzeugen müssen, um in den Kosovo zu kommen. Danach sei sie aber alleine in den Kosovo gereist (Urk. 54 S. 8). 2.6.5.2. C._____ bestätigte in ihrer Einvernahme vom 12. Juni 2018, dass sie den Beschuldigten in der Schweiz kennengelernt habe, als sich dieser illegal hier aufgehalten habe. Im Widerspruch zum Beschuldigten sagte sie aber aus, dass sie ein paar Mal in den Kosovo gegangen sei (Urk. 5/6 Rz 14). Ein weiterer Wider- spruch, und zwar in ihren eigenen Aussagen, findet sich in den Angaben von C._____, welche sie im November 2014 im Rahmen ihres Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung für den Beschuldigten gegenüber dem Migrationsamt
Zürich gemacht hatte. Dort erklärte sie, den Beschuldigten im Internet kennen- gelernt zu haben (Urk. 11/7/5 [= Urk. 45/2]). 2.6.5.3. Diese Widersprüche machen stutzig und wären, könnten die Aussagen von C._____ zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. obige Erw. 2.6.1.1), als Indiz für das Vorliegen eines fehlenden Ehewillens der beiden (jedenfalls bei Abschluss der Ehe) zu werten. 2.6.6. Hochzeit und Eheleben 2.6.6.1. Die Hochzeit fand am tt. Oktober 2014 in B./Kosovo, dem Wohnort des Beschuldigten, statt (Urk. 7/11/29 ff.). Die Hochzeit wurde gefeiert, wenn auch in kleinem Kreis. Dass keine Angehörigen von C. anwesend waren, worauf die Staatsanwaltschaft kritisch hinweist, mag verwundern. Immerhin nahmen eini- ge Familienangehörige des Beschuldigten an der Feier teil (Urk. 32/2-4). 2.6.6.2. Der Beschuldigte sagte aus, dass ihm der Charakter und die Mentalität von C._____ gefallen und sie seine kulturellen Gepflogenheiten respektiert habe (Urk. 4/1 Rz 9). Er habe sie geliebt und deswegen geheiratet (Urk. 4/3 Rz 14). Auch C._____ sagte aus, in den Beschuldigten verliebt gewesen zu sein (Urk. 5/6 Rz 14) und ihn aus Liebe geheiratet zu haben (Urk. 5/8 Rz 39). Einen fehlenden Ehewillen stellte auch sie konstant in Abrede (Urk. 5/3 Rz 34, Urk. 5/11 Rz 28). 2.6.6.3. Der Beschuldigte reiste am 10. März 2015 in die Schweiz ein (Urk. 11/7/66) und zog zu C., welche an der K.-Strasse ... in D._____ in einer 3-Zimmerwohnung wohnte (Urk. 11/7/8 f.) . C._____ bezog diese Wohnung am 22. Oktober 2014, der Abschluss des Mietvertrages erfolgte am Tag zuvor (Urk. 11/7/8 f.). Dem Vertrag kann entnommen werden, dass C._____ zwei Personen als Bewohner der Mietwohnung angab. Der Staatsanwaltschaft, welche (wohl zutreffend) davon ausgeht, dass sie damit sich selber und ihren Sohn J._____ meinte, nicht aber (auch) den Beschuldigten, den sie wenige Tage zuvor geheiratet hatte, erscheint dies suspekt. Diese Wertung ist zwar nachvollziehbar, aber keinesfalls zwingend. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags
verfügte der Beschuldigte noch über keine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz. Das Verfahren zwecks Erteilung einer solchen Bewilligung wurde erst einige Tage nach Abschluss des Mietvertrages in Gang gesetzt (Urk. 11/7/1 ff.). Am 23. Februar 2015 erhielt der Beschuldigte die Einreiseerlaubnis (Urk. 11/7/59). Erst am 10. März 2015 reiste der Beschuldigte in die Schweiz ein und am 30. März 2015 wurde ihm schliesslich die Aufenthaltsbewilligung erteilt (Urk. 11/7/66). Im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war die Angabe von C._____ zur Anzahl Personen in der Wohnung folglich korrekt. Da die Wohnung über drei Zimmer verfügte und damit auch für drei Personen ausreichend gross war, durfte sie darauf vertrauen, dass seitens der Vermieterschaft keine Einwände gegen die Aufnahme ihres Ehemannes in die Wohnung erfolgen werden. Soweit bekannt war dies nach dem Einzug des Beschuldigten denn auch nicht der Fall. 2.6.6.4. Der Beschuldigte, C._____ und J., der Sohn von C. aus einer früheren Beziehung, führten in der Folge über mehrere Jahre einen gemeinsamen Haushalt (Urk. 4/3 Rz 11; Urk. 11/7/116 Rz 11 f.). Etwas anderes lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweise nicht feststellen. Im November 2019 wurde die Ehe von C._____ und dem Beschuldigten geschieden. Zu diesem Zeitpunkt waren immer noch beide an der K.-Strasse ... in D. gemeldet (Urk. 7/11/270 ff.). 2.6.6.5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschuldigte detaillierte Aussagen zur Person von C., so zu ihren familiären Ver- hältnissen, Tattoos und Operationen (Urk. 4/3 Rz 24 ff.). Richtig ist, dass er keine detaillierten Angaben zu Ausbildung und Beruf von C. machen konnte und lediglich angab, dass sie, soviel er wisse, keine richtige Ausbildung abgeschlossen habe (Urk. 4/3 Rz 28). Entgegen der Auffassung der Staats- anwaltschaft erwecken diese Aussagen keinen Verdacht, stimmen sie doch mit der Darstellung von C., überein, wonach sie keinen Beruf erlernt sondern die Berufsschule nach zwei Jahren abgebrochen habe (Urk. 11/7/116 Rz 19 ff.). Dass der Beschuldigte den Geburtstag von C. nicht ganz korrekt sagen konnte, er irrte sich um einen Tag, ist nicht von Bedeutung. Das trifft auch zu auf
die fehlende Kenntnis des Beschuldigten, was das Geburtsdatum von J._____ betrifft. Immerhin wusste der Beschuldigte, wie alt sein Stiefsohn war (Urk. 4/1 Rz 65 i.V.m. Urk. 11/7/117 Rz 22), und geht aus seinen übrigen Aussagen hervor, dass er über die Person von J._____ Bescheid wusste (Urk. 4/1 Rz 38 f.; Urk. 4/3 Rz 23). Die Fotos, welche der Beschuldigte einreichte, machen sodann deutlich, dass es zu gemeinsamen Unternehmungen kam, sowohl zu dritt (Urk. 32/6, 32/12), als auch zu zweit – Beschuldigter und C._____ (Urk. 32/7, 32/8, act. 32/11, 32/13, 32/19 und 32/23) aber auch Beschuldigter und J._____ (Urk. 32/15 und 32/17) –, als auch mit Verwandten von C._____ (Urk. 32/8). Vom Beschuldigten zu erwarten, dass er, wie die Staatsanwaltschaft zu fordern scheint, Fotoaufnahmen intimer Natur einreicht, geht zu weit. Selbst wenn keine solchen Fotos existierten, hiesse dies nicht, dass es keine Intimität zwischen dem Beschuldigten und C._____ gab. Der Beschuldigte jedenfalls sagte aus, mit C._____ auch intim gewesen zu sein (Urk. 4/3 Rz 20). Der Umstand, dass der Beschuldigte und C._____ während ihrer Ehe kein gemeinsames Konto hatten, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ohne Aussagekraft hinsichtlich ihr es Ehewillens. 2.6.6.6. Falsch ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass C._____ ab einem gewissen Zeitpunkt eine aussereheliche Beziehung aufgenommen habe, und zwar mit ihrem Ex-Freund, was für das Vorliegen einer Scheinehe typisch sei. Wie dem Urteil vom 30. September 2020 entnommen werden kann, befasste sich der Vorderrichter mit dem Grund, der zur Trennung des Beschuldigten und von C._____ führte, und hielt dazu zutreffend fest, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die Beziehung zwischen C._____ und L._____ erwähnte (Urk. 40 Erw. 3.1.1). C._____ sagte aus, dass sie die Beziehung mit L., welche sie vor der Heirat mit dem Beschuldigten geführt habe, wegen des Alkoholproblems ihres Partners und dessen Verhaltens aufgelöst habe und nach der Trennung nach M. gezogen sei. Später, während der Ehe mit dem Beschuldigten, habe sie ihren Mann mit ihrem Ex- Freund betrogen und die Beziehung zu diesem wieder aufgenommen (Urk. 5/6 Rz 14). Anhaltspunkte dafür, dass es vor der Hochzeit vom tt. Oktober 2014 gar nicht zur Trennung zwischen C._____ und L._____ kam bzw. diese simuliert war,
existieren nicht. Auch die Staatsanwaltschaft scheint dieser Auffassung zu sein, spricht sie doch selber davon, dass C._____ ab einem gewissen Zeitpunkt erneut eine Beziehung zu ihrem Ex-Freund eingegangen sei (Urk. 43 S. 3 lit. d). Ein solches Verhalten ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft aber kein Indiz für eine Scheinehe, jedenfalls kein eindeutiges. Davon wäre zu sprechen, wenn es zwischen C._____ und L._____ gar nicht zu Trennung gekommen, sondern die Beziehung trotz Heirat von C._____ mit dem Beschuldigten weitergeführt worden wäre. 2.6.7. Belastungen durch Drittpersonen 2.6.7.1. F._____ F._____ war wie C._____ in die Scheineheschliessungen zwischen tschechischen Scheinehefrauen und türkischen, mazedonischen und koso- varischen Scheinehemännern involviert und gestand, anders als C., auch ein, selber eine Scheinehe mit einem Türken eingegangen zu sein (Urk. 6/2 Rz 7 ff.; Urk. 6/3 Rz 4 ff.; Urk. 5/6 Rz 11 und Rz 19 ff.). F. sagte in ihren Befragungen wiederholt aus, dass C._____ und der Beschuldigte ebenfalls eine Scheinehe eingegangen seien. C._____ habe dafür CHF 40'000.– erhalten. C._____ selber habe ihr dies erzählt (Urk. 6/2 Rz 82, Urk. 6/3 Rz 41). Diese Aussage bestätigte sie sowohl in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ (Urk. 5/6 Rz 12 f.) als auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten (Urk. 4/2 S. 5). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 43 S. 4 f. lit. i), machte F._____ nicht nur Aussagen zu Ungunsten von C._____ (und damit auch zu Ungunsten des Beschuldigten), sondern belastete auch sich selbst. Hinzu kommt, dass sie C._____ bezüglich einzelner Scheineheschliessungen auch entlastete. Diese Faktoren sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, welche C._____ und den Beschuldigten betreffen. In ihren Aussagen zur Ehe von C._____ und dem Beschuldigten gibt es allerdings auch Ungereimtheiten, die stutzig machen. Dass der Beschuldigte nicht mit C._____ im selben Zimmer geschlafen habe, begründete sie damit, dies anlässlich von Übernachtungen in deren Wohnung
selber wahrgenommen zu haben. Auf den Einwand von C., sie habe nur einmal in ihrer Wohnung übernachtet, antwortete F., dies sei sicher 6-7 Mal der Fall gewesen (Urk. 5/6 Rz 17 f.). Zum Grund der Übernachtungen sagte sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme aus, sie sei von C._____ gebeten worden, bei ihr zu übernachten. C._____ habe sich immer mit L., der Alkoholiker sei, gestritten und habe nicht allein zu Hause sein wollen (Urk. 5/6 S. 14). In einer früheren Einvernahme, wenige Wochen zuvor, sagte F. demgegenüber aus, als sie bei C._____ übernachtet habe, sei diese in der Nacht hinausgeschlichen und zu L._____ gegangen (Urk. 6/3 Rz 42). Auch was die Entschädigung von CHF 40'000.– betrifft, welche C._____ erhalten haben soll, sagte F._____ widersprüchlich aus. In der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten sagte sie unmissverständlich, nicht zu wissen, wer diese Entschädigung bezahlt habe (Urk. 4/2 S. 5). In der Konfrontationseinvernahme mit C._____ sprach sie von "irgendeinem Onkel..." (Urk. 5/6 Rz 16). Neben diesen Widersprüchen in den konkreten Aussagen von F._____ sind aber auch Störungen in der Beziehung zwischen ihr und C._____ auszumachen. Wie den Aussagen der beiden entnommen werden kann, gab es mehrere Streitpunk- te, die sich auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Vermittlung von Scheineheschlies- sungen bezogen (Urk. 5/6 Rz 36 ff., Rz 54). Den Aussagen von F._____ zum Zweck der Ehe von C._____ und dem Beschuldigten kann daher nicht uneinge- schränkt Glauben geschenkt werden. Plausibel ist schliesslich die Auffassung der Vorinstanz, dass sich C._____ ge- genüber F._____ aufgespielt und dieser gegenüber falsche Aussagen zu ihrer ei- genen Ehe gemacht haben könnte (Urk. 40 I/B/3.3). F._____ sagte nämlich aus, dass C._____ sich für etwas Besseres gefühlt und ihr von oben herab mitgeteilt habe, dass sie für ihre Eheschliessung nicht nur CHF 10'000.– (wie F.) sondern CHF 40'000.– erhalten habe (Urk. 6/2 Rz 82, Urk. 6/3 Rz 41). Handfeste Beweise für das Bezahlen (und dementsprechend vorgängige Vereinbaren) einer Entschädigung durch den Beschuldigten an C. für das Eingehen der Ehe fehlen gänzlich. Es sind weder Überweisungen zwischen dem Beschuldigten und C._____ aktenkundig, die einen derartigen Vorgang belegen,
noch existieren Wahrnehmungen der involvierten Personen, wonach eine entsprechende Barzahlung des Beschuldigten, sei es auf einmal oder in Raten, erfolgte. Aus der Überweisung von CZK 72'045.58 (= CHF 2'862.–), welche der Beschuldigte am 30. August 2015 eingestandenermassen zu Gunsten der Mutter von C._____ veranlasste (Urk. 4/3 Rz 34), lässt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten. Weder vom Betrag noch vom Zeitpunkt her lässt sich diese Überweisung mit der Eheschliessung, welche knapp ein Jahr vorher stattfand, in Verbindung bringen. Kommt hinzu, dass im Fall der Ehe zwischen C._____ und dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gar kein Beitrag von E._____ geltend gemacht wird und folglich auch kein Anlass für eine Entschädigung an diese auszumachen ist. 2.6.7.2. I._____ Bei I._____ handelt es sich um eine Tschechin, welche mit einem Türken eine Scheinehe einging. Sie erstattete am 7. September 2017 bei der Polizei Anzeige gegen C._____ wegen Nötigung. Sie warf C._____ unter anderem vor, sie an der Rückkehr nach Tschechien gehindert zu haben (Urk. 6/4 Rz 1 ff.), und sagte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung zu diesem Vorfall auch aus, dass es sich bei der Ehe zwischen C._____ und dem Beschuldigten (I._____ nannte ihn A1.) ebenfalls um eine Scheinehe handle. C. habe ihr dies selber erzählt (Urk. 6/4 Rz 8). C._____ räumte ein, in die Scheineheschliessung zwischen I._____ und N._____ involviert gewesen zu sein (Urk. 5/6 Rz 31 und Rz 59 ff.). Soweit ersichtlich wurde C._____ aber nie mit der Aussage von I._____ konfrontiert, sie selber, C., habe ihr, I., gesagt, mit dem Beschuldigten eine Scheinehe eingegangen zu sein, so dass C._____ dazu gar nie Stellung nahm. Ebenso wenig wurde mit C._____ und I._____ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt (vgl. Urk. 5/1-3 und 5-11, Urk. 11/7/114 ff.). Dasselbe trifft für den Beschuldigten zu (vgl. Urk. 4/1-3), weshalb die Aussagen von I., wie bereits erwähnt, nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden dürfen (vgl. obige Erw. 2.6.1.1). Aber selbst wenn diese Aussagen auch zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar wären, blieben erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. So unterliess I. jegliche
Angaben zu den Umständen, unter welchen C._____ ihr anvertraut haben soll, dass sie selber eine Scheinehe eingegangen sei (wann erfolgte diese Aussage, was war der Anlass, wer war anwesend usw.) (vgl. Urk. 6/4 Rz 8), so dass eine Überprüfung der Aussagen von I._____ von vornherein unmöglich ist. Zu beachten ist sodann, dass der Vorwurf des Beschuldigten im Raum steht, I._____ habe ihm anlässlich eines Aufenthalts in seiner Wohnung CHF 1'000.– gestohlen (Urk. 4/3 Rz 11 und Rz 13). Dass dieser Vorwurf nicht aus der Luft gegriffen ist, zeigen auch die Aussagen von C.. Sie machte dieselben Aussagen wie der Beschuldigte (Urk. 5/3 Rz 29 und Urk. 5/5 Rz 42). Trifft dieser Vorwurf zu, hätte I. aber durchaus ein Motiv, dem Beschuldigten mittels falscher Aussagen zum Zweck seiner Ehe zu schaden. Eine erneute Einvernahme von I., und zwar unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten, kann deshalb unterbleiben. 2.6.7.3. G. Auch bei G._____ handelt es sich um eine Tschechin, welche auf Vermittlung von F._____ und E._____ (der Mutter von C.) mit einem Türken eine Scheinehe einging. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Januar 2019 sagte G. aus, dass C._____ ebenfalls eine Scheinehe eingegangen sei (Urk. 6/5 Rz 26). Weitere Ausführungen dazu machte sie nicht. Am 20. September 2019 wurde C._____ mit G._____ konfrontiert. Im Rahmen dieser Einvernahme wiederholte G._____ ihre Aussage, wonach C._____ ebenfalls eine Scheinehe eingegangen sei. Dies habe C._____ ihr selber erzählt. Deren Ehemann habe sie auch gesehen. Dieser habe im Kinderzimmer übernachtet, zusammen mit dem Sohn von C._____ (Urk. 5/10 Rz 9, und 13). Bei dieser Konfrontationseinvernahme machte G._____ zwar Angaben dazu, woher ihr Wissen stamme. Ihre Erklärung, der Beschuldigte habe im Kinderzimmer geschlafen, ist allerdings nicht aussagekräftig, zumal sie nicht präzisierte, wie häufig dies der Fall gewesen sei und ob sie selber diese Wahrnehmung gemacht habe. Ihre weitere Aussage, sie habe von C._____ selber erfahren, dass sie ebenfalls eine Scheinehe eingegangen sei, ist zwar unmissverständlich, für das Gericht dennoch nicht über jeden Zweifel erhaben. Zum einen unterliess G., wie auch I., jegliche
Angaben zu den Umständen dieser Aussage, so dass auch in ihrem Fall eine Überprüfung von vornherein unmöglich ist. Zum anderen bestand, wie der Einvernahme unschwer entnommen werden kann, zwischen ihr und C._____ eine Feindschaft, wobei unklar ist, wer dafür verantwortlich ist (Urk. 5/10 Rz 6 f. und Rz 29), weshalb auf ihre Aussagen nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann. Selbst wenn also die Aussagen von G._____ zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden könnten, wie erwähnt wurde sie nie mit ihm konfrontiert (vgl. obige Erw. 2.6.1.1), ergäbe sich daraus keine verlässliche Belastung betreffend den Beschuldigten. Eine nochmalige Einvernahme von G._____ kann deshalb ebenfalls unterbleiben.
2.6.7.4. H._____ H._____ war ebenfalls in die Vermittlung von Scheinehen zwischen tschechischen Frauen und türkischen, türkischen, mazedonischen und koso- varischen Männern involviert und auch gegen ihn haben die Strafverfolgungs- behörden ermittelt. In der Einvernahme vom 3. August 2017 wurde er auch zur Ehe von C._____ befragt. H._____ sagte aus, nichts davon zu wissen, dass C._____ verheiratet sei. Während der Zeit, als diese bei ihm gearbeitet habe, sei sie mit einem Kroaten namens O._____ liiert gewesen (Urk. 6/1 Rz 146 ff.). Den Akten kann entnommen werden, dass C._____ in den Jahren 2011 und 2012 bei H._____ angestellt war (Urk. 11/7/117 Rz 27 ff. ; Urk. 2 S. 10 Ziff. 1.6 i.V.m. S. 15 Ziff. 3.1). Daraus ist zu schliessen, dass H._____ die Lebensverhältnisse von C._____ ab 2014 gar nicht bekannt waren. Seine Aussagen enthalten folglich nichts Nachteiliges zu Lasten des Beschuldigten. Eine nochmalige Befragung von H._____ erübrigt sich damit. 2.6.8. Fazit Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, gibt es deutliche Hinweise, dass der Beschuldigte und C._____ mit ihrer Eheschliessung eine Lebensgemeinschaft eingingen. Es bestehen zwar gewisse Widersprüche in den
Aussagen von C._____ und dem Beschuldigten, was das Kennenlernen betrifft, und diese dürften auch bei einer nochmaligen Einvernahme von C., welche unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durchzuführen wäre (vgl. obige Erw. 2.6.1.1), schwer zu erklären bzw. aufzulösen sein. Gesamthaft betrachtet vermögen diese Widersprüche, selbst wenn sie zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt würden, aber nicht die nötige richterliche Überzeugung zu bewirken, dass in seinem Fall eine Scheinehe vorliegt. Dazu reichen auch die weiteren Verdacht erregende Aspekte nicht aus, wie etwa der Umstand, dass keine Angehörigen von C. an der Hochzeit anwesend waren, die Bewohnerzahl im Mietvertrag nur zwei Personen umfasste und gewisse Drittpersonen, welche in die Scheineheschliessungen involviert waren, C._____ und den Beschuldigten belasteten. An dieser Einschätzung der Beweislage ändert auch der Umstand nichts, dass C., wie sie zugibt, selber in drei Scheineheschliessungen involviert war (Urk. 5/6 Rz 30 f.), und Gleiches gälte, sollte gar der Vorwurf der Strafverfolgungsbehörden zutreffen, dass C. innerhalb der Organisation, welche diverse Scheineheschliessungen arrangierte, eine grössere Rolle eingenommen habe (Urk. 5/9 Rz 7 ff.; Urk. 5/11 Rz 30 ff.). Aus dieser Tätigkeit auf einen fehlenden Ehewillen bei der eigenen Ehe von C._____ mit dem Beschuldigten zu schliessen, wäre willkürlich. Alles in allem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vorhandenen Beweise den Nachweis für eine Heirat ohne jeglichen Ehewillen nicht zu erbringen vermögen. Es ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass eine Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf und nicht bereits dann gegeben ist, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (BGer 2C_154/2015, Urteil vom 17. März 2015, Erw. 2). Da die Indizienlage im vorliegenden Fall keinen eindeutigen Schluss zulässt, ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Anklage freizusprechen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweit- instanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1
StPO; Art. 428 StPO). Ausserdem ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die erbetene Verteidigung für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung sind ausgewiesen (Urk. 59) und erscheinen angemessen. Einzig zu korrigieren gilt es die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung von insgesamt 8 Stunden, welche bloss ca. 3.5 Stunden dauerten. Es rechtfertigt sich unter Berücksichtigung einer angemessenen Dauer für die Nachbesprechung, dem Beschuldigten für anwalt- liche Vertretung eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Weiter erscheint eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 200.– angemessen, da der Beschuldigte für die Berufungs- verhandlung für einen Tag von der Arbeit fernbleiben musste.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3 des Urteils vom 30. September 2020 sowie Ziff. 1 des Nachtragsurteils vom 6. Oktober 2020) wird bestätigt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung sowie Fr. 200.– als Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration SEM und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung (mittels Kopie von Urk. 46) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. November 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti