Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210217-O/U/mc-ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 21. Mai 2021
in Sachen
A._____, Berufungskläger und Privatkläger
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B., vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt MLaw X.,
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 4. Dezember 2020 (GB200051)
Erwägungen: 1. Am 17. Dezember 2020 liess der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2020 Berufung anmelden (Urk. 33). 2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 5. Mai 2021, liess der Privatkläger die gegen das vorinstanzliche Urteil angemel- dete Berufung zurückziehen (Urk. 41). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. 3. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (vgl. Urk. 64/3), weshalb im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Kosten zu er- heben sind. Allfällige weitere Kosten des Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 4. Dezember 2020 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. Mai 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom