Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210304-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Oberrichter lic. iur. R. Naef und die Ersatzoberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Urteil vom 16. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 18. August 2020 (GG190036)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Juli 2019 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 26 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, Marc A., ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– (ent- sprechend Fr. 600.–) und einer Busse von Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 1 Tag. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 438.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 405.– Auslagen Polizei (Fotodokumentation) Fr. 8.80 Entschädigung Zeuge 6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit Fr. 3'940.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger, B._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'423.75 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) "
Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Des Beschuldigten: (Urk. 79 i.V.m. Prot. II S. 9, sinngemäss) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 18. August 2020 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Es seien die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 85) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters des Privatkläger B._____: (Prot. II S. 13 f.) 1. Der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Dem Beschuldigten seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. 4. Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 8 sei zu bestätigen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine ange- messene, vom Gericht zu bestimmende Prozessentschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen.
Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 18. August 2020, mit welchem der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 120.– (Urk. 77 S. 26). 2. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 77 S. 3). 3. Mit Eingabe vom 27. August 2020 meldete der Beschuldigte zunächst Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 71). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger sowie der Staatsanwalt- schaft am 26. Mai 2021 zugestellt (Urk. 76). Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 liess der Beschuldigte die Berufungserklärung gegen das vorinstanzliche Urteil einrei- chen und einen Beweisantrag stellen (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2021 wurde die Berufungserklärung unter Hinweis auf Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB dem Privatkläger sowie der Staats- anwaltschaft zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenfalls wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Zudem wurde dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und diverse Unterlagen zur finanziellen Situation einzureichen (Urk. 81). Der Privatkläger verzichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2021 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abwei- sung des Beweisantrags des Beschuldigten (Urk. 83 S. 1). Auch die Staatsan- waltschaft See / Oberland verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags (Urk. 85). Innert erstreckter Frist reichte der
Beschuldigte das Datenerfassungsblatt sowie diverse Unterlagen zu seiner finan- ziellen Situation ein (Urk. 89 bis Urk. 94/1-2). 4. Der Beweisantrag des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2021 abgewiesen und dem Beschuldigten wurde Frist angesetzt, um zur Gebotenheit der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 95). Der Beschuldigte reichte innert Frist am 23. August 2021 seine Stellungnahme dazu ein (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2021 wurde das Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten per Datum der Verfügung widerrufen und dem genannten Rechtsanwalt wurde Frist angesetzt, um seine Honorarnote einzureichen und zu erklären, ob er den Beschuldigten fortan erbeten verteidige (Urk. 99). Innert Frist reichte dieser seine Honorarnote ein und teilte dem Gericht mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 101). Sodann wurden die Parteien auf 4. November 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 104). Der Beschul- digte beantragte mit Eingabe vom 30. September 2021 (Urk. 107) und 4. Oktober 2021 (Urk. 110) die Verschiebung der Berufungsverhandlung. Diese wurde in der Folge verschoben, und es wurde neu auf 16. Dezember 2021 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 113). 5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte sowie der Vertreter des Privatklägers B., Rechtsanwalt lic. iur. Y. (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu beantworten und es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 8 f.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Der vormalige amtliche Verteidiger forderte mit der Berufungserklärung, der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, mit Ausnahme des- sen Dispositiv-Ziffer 7 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung; Urk. 79 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der nicht
mehr vertretene Beschuldigte, dass er auch Teile der vorinstanzlichen Dispositiv- Ziffer 7 anfechte (Prot. II S. 9). Entsprechend steht im vorliegenden Berufungsver- fahren das gesamte vorinstanzliche Urteil zur Disposition (vgl. Art. 404 StPO). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten sowie des Privatklägers ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbrin- gen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2., je mit Hinweisen). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkung Dem Beschuldigten wird im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfen, eine fahrlässige einfache Körperverletzung begangen zu haben. Er wendet sich mit seiner Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch. Entsprechend ist vorliegend primär zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt.
Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterli- chen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlos- sener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-T OPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlas- tende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürli- che Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170406 vom 8. Februar 2018, E. III.2.3). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel-
len Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (B ENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). 3. Zum Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung 3.1. Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 28. September 2018, um ca. 17.50 Uhr, als er mit dem Personenwagen Renault Espace auf der C.- strasse in D. und bei der Verzweigung E.-strasse nach links in die E.-strasse in Richtung D._____ habe abbiegen wollen, in Folge pflichtwidri- ger Unaufmerksamkeit den Geschädigten B._____ (fortan "Privatkläger"), welcher von D._____ herkommend mit seiner Vespa Piaggio (fortan "Vespa") mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h auf der E.-strasse in Fahrtrichtung F. gefahren sei, übersehen habe. Es wird ihm vorgeworfen, dass er sein Fahrzeug in Missachtung der Signalisation "Kein Vortritt" auf die Kreuzung ge- lenkt habe, wo es zu einer Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschul- digten und der Vespa des Privatklägers gekommen sei, wodurch an beiden Fahr- zeugen Sachschaden entstanden sei. Durch die Kollision habe sich der Privatklä- ger unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine doppelte Unterkieferfraktur, eine Beckenringfraktur, ein Thoraxtrauma mit Lungenkontusion rechts sowie ein Abdominaltrauma mit Leber- und Nebennierenlazeration zuge- zogen, weshalb der Privatkläger rund 10 Tage hospitalisiert und über mehrere Monate vollständig respektive teilweise arbeitsunfähig gewesen sei. 3.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zur Kollision mit dem Privatkläger gekommen ist und dieser dadurch diverse Verletzungen erlitten hat. Er anerkennt auch, dass er an der Kreuzung grundsätzlich vortrittsbelastet gewesen ist. Dem-
gegenüber bestreitet der Beschuldigte jedoch, dass er den Verkehrsunfall in pflichtwidriger Unaufmerksamkeit verursacht habe. Er macht geltend, dass der Privatkläger dem vor ihm fahrenden, rechts abbiegenden Fahrzeug viel zu nahe aufgefahren sei und dieses vor ihm fahrende Fahrzeug überholt und dabei ver- mutlich die ausgezogene Linie der Linksabbiegespur überschritten habe bzw. über die Einspurstrecke gefahren sei. Dadurch habe sich der Privatkläger nicht verkehrsregelkonform verhalten. Das Verhalten des Privatklägers sei kausal für die Kollision und er selbst habe mit einem solchen Verhalten des Privatklägers nicht rechnen müssen. Dementsprechend sei er nicht schuldig (Urk. 67 S. 8, Urk. 3/1 S. 3 und 5, Urk. 3/3 S. 3; Urk. 116 S. 4 ff.; Prot. II S. 9 ff.). 3.3. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung im Allgemeinen 3.3.1. In Bezug auf den Anklagevorwurf liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3, Prot. I S. 1 ff.; Urk. 116), die Aussagen des Privatklägers (Urk. 5), die Aussagen des Zeugen G._____ (Urk. 7) und die Fotodokumentation der Kantons- polizei Zürich (Urk. 10) als Beweismittel vor. 3.3.2. Der Beschuldigte konnte der Einvernahme des Privatklägers und des Zeu- gen G._____ bei der Staatsanwaltschat beiwohnen und hatte die Möglichkeit, Er- gänzungsfragen zu stellen (Urk. 5 bzw. Urk. 7). 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei ihrer Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers sowie im Weiteren auf die Aussagen des Zeugen G._____. Die Vorinstanz hielt fest, dass der äussere Ablauf des Unfallhergangs gemäss Anklageschrift nicht umstritten sei und als erstellt gelten könne (Urk. 77 S. 5). Dies ist mit Blick auf die Vorbringen des Beschuldigten betreffend das Ver- halten des Privatklägers nicht ganz zutreffend. Entsprechend ist auch der äussere Anklagesachverhalt, soweit er nicht eingestanden ist, im Folgenden zu erstellen.
3.4. Aussagen des Beschuldigten
3.4.1 Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. September 2018 aus, dass der Motorradfahrer "schnell" gekommen sei und einen Schwenker um das abbiegende Fahrzeug herum gemacht habe (Urk. 3/1 Frage 2 bzw. 15). Bevor er losgefahren sei, sei das Motorrad nicht sichtbar gewesen (Urk. 3/1 Frage 9). Er, der Beschuldigte, habe das Gefühl, dass der Motorradfahrer am Ende der abgesperrten Strecke auf die Linksabbiegespur gefahren sei. Anders komme er ja gar nicht nach vorne, weil es sehr eng sei (Urk. 3/1 Frage 11). 3.4.2. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Mai 2019 sagte der Beschuldigte aus, dass der Roller mit relativ hohem Tempo über die Linksab- biegespur "geschossen" gekommen sei (Urk. 3/2 Frage 25). Der Fahrer des ab- biegenden Fahrzeuges sei noch auf der geraden Strecke gewesen, bevor er be- gonnen habe, abzubiegen. Der Fahrer habe geblinkt und verlangsamt, erst dann könne er, der Beschuldigte, losfahren (Urk. 3/2 Frage 34). Das abbiegende Fahr- zeug habe das Abbiegemanöver noch nicht begonnen, als er [der Beschuldigte] losgefahren sei (Urk. 3/2 Frage 35). Der Privatkläger sei für ihn vom Fahrzeug verdeckt gewesen (Urk. 3/2 Frage 40). Auf die Frage, ob er gesehen habe, dass der Privatkläger auf die Linksabbiegespur ausgeschwenkt sei, antwortete er mit nein. Er habe nur gesehen, wie der Privatkläger von dort hergekommen sei. Wenn man die Geometrie der Kreuzung ansehe, sei das gar nicht anders möglich (Urk. 3/2 Fragen 41 und 42). Es stimme nicht, dass der Privatkläger die Linksab- biegespur nicht befahren habe (Urk. 3/2 Frage 51). Der Beschuldigte erklärte, dass er den Privatkläger nicht gesehen habe, sonst wäre er nicht losgefahren (Urk. 3/2 Frage. 57). Es sei mathematisch nicht möglich, ein Fahrzeug zu schwenken, ohne die Linksabbiegespur zu befahren, weil die Linksabbiegespur massiv verkürzt worden sei (Urk. 3/2 Frage 68). 3.4.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 wiederholte der Beschuldigte, dass der Privatkläger mit seiner Vespa die Links- abbiegespur befahren habe (Urk. 3/3 Frage 9). Er habe dies nicht gesehen (Urk. 3/3 Frage 10), die Spuren liessen dies unzweifelhaft erscheinen (Urk. 3/3 Frage 11) bzw. es sei Geometrie (Urk. 3/3 Frage 8). Der Beschuldigte wiederhol-
te, dass er den Privatkläger erst gesehen habe, als dieser hinter dem abbiegen- den Fahrzeug hervorgeschossen sei (Urk. 3/2 Frage 10). Weiter sagte der Be- schuldigte aus, dass aus dem Foto 2 seiner Eingabe vom 21. Mai 2019 ersichtlich sei, dass der Privatkläger mit seiner Vespa die Linksabbiegespur überfahren ha- be, weil die Richtung der Bremsspur in Richtung des Linksabbiegers zeige (Urk. 3/3 Frage 36; Urk. 8 S. 4). 3.4.4. In der Hauptverhandlung vom 18. August 2020 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen fest und wiederholte, dass ein Motorrad von der Geometrie her nicht auf der gleichen Spur überholen könne, ohne die Linksabbiegespur zu be- anspruchen (Urk. 63A S. 6). Es sei eine einfache geometrische Berechnung, dass der Motorradfahrer beim links schwenken und überholen die Linksabbiegespur befahren habe (Urk. 63A S. 8). Er habe den Privatkläger nicht gesehen, sonst wä- re er ja nicht losgefahren (Urk. 63A S. 8). 3.4.5. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei sei- nen früheren Aussagen, dass der Privatkläger durch sein nahes Auffahren, die hohe Geschwindigkeit und das Überholen über die Linksabbiegespur drei Fehler begangen habe, welche ursächlich für den Unfall seien, weshalb er, der Beschul- digte, freizusprechen sei (vgl. Urk. 116 S. 4 ff.; Prot. II S. 9 ff. ). 3.5. Aussagen des Privatklägers 3.5.1. Der Privatkläger sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 28. September 2018 aus, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug geblinkt und nach rechts abgebogen habe und er danach weiter geradeaus gefahren sei (Urk. 4 Frage 5). Er wisse nicht mehr, wie viel Abstand er zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gehabt habe, vielleicht 2 Fahrzeuglängen bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h (Urk. 4 Fragen 7 und 8) bzw. vielleicht noch eine Fahrzeuglänge, als dieses abgebogen habe und er selber wieder am Beschleunigen auf fast ca. 60 km/h gewesen sei (Urk. 4 Frage 9). Auf die Frage, ob er habe links auswei- chen müssen, um an dem anderen Fahrzeug vorbeizufahren, antwortete der Pri- vatkläger, dass er mehr oder weniger gerade aus gefahren sei, vielleicht etwas
nach links auf der Kreuzung. Er sei aber nicht auf die Linksabbiegespur gekom- men (Urk. 4 Frage 10). 3.5.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 wiederholte der Privatkläger seine Aussagen. Das vor ihm fahrende Fahrzeug ha- be rechts geblinkt und sei nach rechts abgebogen. Nachdem es rechts abgebo- gen sei, sei er, der Privatkläger, weiter geradeaus gefahren, ohne die Sicherheits- linie berührt zu haben. Er sei mit ca. 60km/h in das Fahrzeug geprallt (Urk. 5 Fra- ge 11). Der Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug habe ungefähr zwei Wagenlängen betragen (Urk. 5 Frage 20) und während das vor ihm fahrende Fahrzeug abgebogen habe, habe er den Abstand auf vielleicht eine Wagenlänge verringert (Urk. 5 Frage 21). Der Privatkläger sagte aus, dass er die Linksabbie- gespur nicht überfahren habe (Urk. 5 Frage 32) und er 100 % sicher sei, dass er auf seiner Spur geblieben sei (Urk. 5 Frage 33). Er habe die Sicherheitslinie nicht berührt und habe nicht überholt (Urk. 5 Frage 45). 3.6. Aussagen des Zeugen G._____ 3.6.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2018 sagte der Zeuge G._____ als polizeiliche Auskunftsperson aus, dass der Privatkläger relativ nahe am vorderen Fahrzeug gefahren sei, leicht hinten links versetzt, viel- leicht 3-4 Meter hinter diesem Fahrzeug. Zeitgleich wie das Fahrzeug abgebogen habe, habe der Motorradfahrer einen Schwenker nach links gemacht und be- schleunigt (Urk. 6 Frage 3). 3.6.2. Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Juli 2019 als Zeuge sagte G._____ aus, dass der Motorradfahrer das abbiegende Fahrzeug leicht überholt habe (Urk. 7 Frage 13). Der Privatkläger sei so 7 bis 10 Meter hin- ter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahren. Vielleicht etwas mehr (Urk. 7 Fra- ge 19). Er sei von ihm aus eher etwas links gefahren (Urk. 7 Frage 20). Während das vor dem Privatkläger fahrende Fahrzeug nach rechts abgebogen habe, sei der Privatkläger links auf die Seite gefahren und habe das abbiegende Fahrzeug überholt (Urk. 7 Frage 25). Auf die Frage, ob der Privatkläger einen Schwenker gemacht habe, antwortete er, dass der Privatkläger einen leichten Schwenker
nach links gemacht habe, da das Fahrzeug noch nicht ganz abgebogen sei (Urk. 7 Fragen 26 und 27). Den Schwenker habe der Privatkläger gemacht, als ca. 1/3 des vor ihm fahrenden Fahrzeugs nicht mehr auf der Hauptstrasse und 2/3 noch auf der Hauptstrasse gewesen sei (Urk. 7 Frage 30). Die Frage, ob der Privatkläger bei dem Schwenker, welchen er um das abbiegende Fahrzeug gemacht habe, die Linksabbiegespur befahren habe, konnte der Zeuge nicht beantworten ("Ich habe das Bild nicht mehr im Kopf."; Urk. 7 Frage 32). Als der Zeuge auf seine Ausführungen anlässlich eines Telefonats mit dem Polizisten nach der polizeilichen Einvernahme angesprochen wurde – dass der Privatkläger zwar einen Schwenker gemacht habe, dabei den Linksabbieger aber nicht befah- ren habe –, sagte er aus, dass es damals sicher frischer im Kopf gewesen sei und er es jetzt nicht mehr wirklich sagen könne (Urk. 7 Frage 34). 3.7. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten und Aussagenwürdigung 3.7.1. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwür- digkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemei- ne Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Pro- zessbeteiligten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichen- den Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (R OLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 3.7.2. Die Vorinstanz beurteilte weder die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten noch würdigte es die Aussagen der Beteiligten. Dies ist im Folgenden nachzuholen.
3.7.3. Der Beschuldigte wurde am 28. September 2020 polizeilich wegen fahrläs- siger Körperverletzung und Nichtgewähren des Vortritts beim Signal Kein Vortritt als beschuldigte Person im Sinne von Art. 157 ff. StPO einvernommen (Urk. 3/1). Am 21. Mai 2019 und am 3. Juli 2019 wurde er durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen. Da A._____ als beschuldigte Person einvernommen wurde bzw. auch im vorliegenden Berufungsverfahren beschuldigte Person ist, war er im gesamten Verfahren nicht unter Strafandro- hung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet und er hatte bzw. hat ein legi- times Interesse daran, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht darzustel- len. Darüber hinaus bestehen jedoch keine Gründe, an seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Die Aussagen des Beschuldigten sind von der polizeilichen Befragung an bis und mit der Berufungsverhandlung konstant. Sie sind weitgehend widerspruchsfrei. Der vom Beschuldigten geschilderte Geschehensablauf erscheint zudem chrono- logisch nachvollziehbar. Mit den Aussagen des Privatklägers konfrontiert, bestrei- tet er diese. Er hat nüchtern und sachlich ausgesagt. Wie es zur Kollision ge- kommen sein soll, erklärt er mit eigens gemachten Darstellungen und Berechnun- gen. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten damit als glaubhaft zu beur- teilen. 3.7.4. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2018 als polizeili- che Auskunftsperson und anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft als Auskunftsperson unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB aus- gesagt hat, was aber grundsätzlich nicht automatisch zu einer erhöhten Glaubhaf- tigkeit seiner Aussage führt (Urk. 5). Er hat nach einer kurzen Bedenkzeit einen Strafantrag wegen fahrlässigen Körperverletzung gestellt (Urk. 2). Ausserdem macht er als Privatkläger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Beschuldigten geltend (wenn nicht adhäsionsweise; Urk. 12/6) und hat somit ein eigenes Interesse insbesondere auch wirtschaftlicher und/oder finanzieller Natur am Ausgang des Verfahrens (Urk. 73). Darüber hinaus drohten dem Privatkläger – mindestens noch während dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren – aber auch
ein separates Strafverfahren und ein Administrativmassnahmeverfahren, welche beide bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert wurden (Urk. 17/4 und Urk. 23). Konkrete Hinweise, weshalb er den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten und hierfür das Risiko einer Bestrafung mit Freiheits- o- der Geldstrafe auf sich nehmen sollte, sind aber nicht ersichtlich. Es bestehen insgesamt keine Gründe, an der Glaubwürdigkeit des Privatklägers zu zweifeln. Seine Aussagen sind aber dennoch mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen. Inhaltlich sind die Aussagen des Privatklägers in sich stimmig und konstant. Er gab immer an, einen Abstand von zwei Wagenlängen zum Voraus fahrenden Fahrzeug gehabt zu haben bzw. eine Wagenlänge Abstand, als dieses abgebo- gen habe. Auch wiederholte er stets, dass er eher links gefahren sei, die Linksab- biegespur jedoch nicht befahren habe. 3.7.5. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Zeugen G._____ ist zu berücksichtigen, dass er unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, was al- lerdings nicht von vornherein für eine erhöhte Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Es sind keine Hinweise ersichtlich, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Er berichtet über das Vorgefallene und schildert da- bei auch seine Überlegungen. Bezüglich des Kerngeschehens sind keine Wider- sprüche vorhanden. Er konnte sich daran erinnern, dass der Privatkläger einen Schwenker nach links machte und wiederholte dies konstant und überzeugend. Den Abstand zwischen dem Privatkläger und dem diesen voraus fahrenden Fahr- zeug gab er mit 7 bis 10 Metern an, was in etwa der Aussage des Privatklägers, zwei Wagenlängen, entspricht. Die Aussagen des Zeugen G._____ fügen sich somit in die Aussagen der weiteren Parteien ein und sind daher glaubhaft. Einzig auf seine Aussage bezüglich Nichtbefahren der Linksabbiegespur kann nicht ab- gestellt werden. Er konnte sich anlässlich der Einvernahme durch die Staatsan- waltschaft vom 3. Juli 2019 nicht daran erinnern, ob der Privatkläger die Linksab- biegespur überfahren habe. Erst auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft erklärte er, dass seine Aussage anlässlich eines Telefonats mit der Polizei vom 3. Oktober 2018 (Urk. 1 S. 4) stimmen werde, dass der Privatkläger die Linksabbiegespur
nicht befahren habe. Damals sei es sicher frischer im Kopf gewesen, er könne es aber jetzt nicht mehr wirklich sagen (Urk. 7 Frage 34). Die Verteidigung brachte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vor, dass die Aussage anlässlich des Telefonats nicht verwertbar sei (Urk. 67 S. 3). Dies ist mit der Einschränkung zutreffend, dass sie grundsätzlich lediglich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden darf. 3.7.6. Die Fotodokumentation (Urk. 10) zeigt die Örtlichkeit des Unfallgesche- hens. Die Bremsspur des Privatklägers auf Bild 12 und Bild 13 (Pos. 2a), wie vom Beschuldigten erwähnt, ist kaum erkennbar und lässt keinen Schluss zu, ob der Privatkläger die Linksabbiegespur überfahren hat. 3.7.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an der besagten Kreuzung vortrittsbelastet war und es zu einer Kollision mit dem Privatkläger gekommen ist, wie dies auch vom Beschuldigten von Anfang an anerkannt wird. Der Privatkläger fuhr hinter dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug mit einem Ab- stand von 7 bis 9 Metern bzw. 2 bis 3 Wagenlängen. Die vom Privatkläger erlitte- nen Verletzungen sind kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. In Bezug auf die Frage, ob der Privatkläger die Linksabbiegespur überfahren hat, beobachtete der Beschuldigte nichts. Er stellt dazu lediglich Mutmassungen an. Auch wenn die Aussage des Zeugen G._____, dass der Privatkläger die fragliche Spur nicht be- fahren habe, nicht verwertbar ist, spricht nichts gegen die Darstellung des Privat- klägers. Der Beschuldigte sah es schlichtweg nicht, ob der Privatkläger die Spur überfahren hat oder nicht. Ansonsten finden sich zu wenige Anhaltspunkte, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Privatkläger die Linie tatsächlich be- fahren hat. Es spielt aber letztlich für die Frage, ob sich der Beschuldigte der fahr- lässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, keine Rolle (vgl. nachstehend E. III.4.2). 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 77 S. 4). Sodann bejahte sie mit sorgfältiger und zutreffender Begründung die Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 77 S. 6-15).
Auf die vorinstanzliche Begründung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2 Ergänzend dazu ist in Bezug auf die den Beschuldigten unter den gegebe- nen Umständen treffende Sorgfaltspflicht bzw. die von ihm unter den gegebenen Umständen geschuldete pflichtgemässe Aufmerksamkeit festzuhalten, dass der Beschuldigte aussagte, er habe mit dem Abbiegen begonnen, als der Fahrer des nach rechts abbiegenden Fahrzeugs noch auf der geraden Strecke gewesen sei (Urk. 3/2 Frage 35). Er, der Beschuldigte, könne erst losfahren, wenn der abbie- gende Fahrer geblinkt und verlangsamt habe (Urk. 3/2 Frage 34). Der Privatkläger sei für ihn vom Fahrzeug verdeckt gewesen (Urk. 3/2 Frage 40). Damit ist klar, dass die Sicht für den vortrittsbelasteten Beschuldigten auf die Hauptstrasse nicht frei war. Er begann bereits loszufahren, obwohl der Fahrer des abbiegenden Fahrzeugs sein Abbiegemanöver noch nicht begonnen hatte. Sodann führte der Beschuldigte selbst aus, dass er die Verhältnisse am Unfallort sehr gut kenne (Urk. 3/2 Fragen 19-21). Damit ist davon auszugehen, dass der vortrittsbelastete Beschuldigte bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit so lange mit dem Losfahren hätte warten müssen, bis die Sicht auf den Verkehr auf der Hauptstrasse, auf welcher der Privatkläger un- terwegs war, frei war. So hätte der Beschuldigte den Privatkläger rechtzeitig be- merken können und er hätte dementsprechend nicht mit seinem Abbiegemanöver begonnen. Mit anderen Worten, die Kollision wäre vermeidbar gewesen. Mit Blick auf die Voraussehbarkeit mangels Adäquanz ist nochmals festzuhalten, dass eine solche nur bei ganz aussergewöhnlichen Umständen, wie z.B. Mitver- schulden eines Dritten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Fakto- ren in den Hintergrund drängen, zu verneinen ist (BGE 135 IV 56, E. 2.1; BGE 129 IV 282 E. 2). Der Beschuldigte bringt vor, dass der Privatkläger dem vor ihm fahrenden Fahrzeug zu nah aufgefahren sei und beim Überholen dieses Fahrzeugs die Linksabbiegespur überfahren habe. Beweise oder Hinweise dafür, dass der Privatkläger die Linksabbiegespur überfahren hat, gibt es keine (vgl.
vorne E. III.3.7.7.). Es ist nicht ungewöhnlich, so bereits zutreffend die Vorinstanz (Urk. 77 S. 13), dass ein Fahrzeug, das sich hinter einem im Abbiegen begriffe- nen Fahrzeug befindet, abbremsen muss, wodurch sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen verringert. Auch wenn dieser Abstand – zumindest für eine be- stimmte Zeit – nicht ausreichend im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG gewesen wäre, ist dies nicht ungewöhnlich in einer solchen Situation. Auch ist es nicht unge- wöhnlich bzw. unvorhersehbar, dass ein nachfolgendes Fahrzeug ein vor ihm fah- rendes, im Abbiegen begriffenes Fahrzeug umfährt bzw. überholt. Dem Beschul- digten war sogar bewusst, dass das abbiegende Fahrzeug vor dem Abbiegen stark bremsen muss (Urk. 3/2 Frage 36). Ebenso wäre die Kollision vorhersehbar gewesen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 77 S. 13) verwiesen werden. Dass sich der Beschuldigte infolge seines eigenen regelwidrigen Verhaltens so- dann nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 15) – ebenfalls zutreffend und es kann auch diesbezüglich auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Unfall somit aufgrund einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit seitens des Beschuldigten verursacht wurde. 5. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe sind nicht ersichtlich, auch wurden solche nicht geltend gemacht. IV. Sanktion und Vollzug 1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 120.–.
bei einem Losfahren durch einen vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker ohne freie Sicht auf eine zum fraglichen Zeitpunkt mit stetigem Kolonnenverkehr befahrene Strasse sei erheblich, das Ausmass des Schadens sei jedoch mit den Verletzun- gen des Privatklägers verhältnismässig gering geblieben. Insgesamt bewertete die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als leicht (Urk. 77 S. 17). Diesen Ausführungen kann ohne Weiteres beigepflichtet werden und sind zu übernehmen. Betreffend subjektive Tatschwere ist – mit der Vorinstanz (Urk. 77 S. 18) – festzu- halten, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte, was den Unrechtsgehalt des von ihm verübten Delikts reduziert. Bei Fahrlässigkeitsdelikten wie dem Vorlie- genden ist insbesondere das Mass der Pflichtwidrigkeit ein gewichtiger Strafzu- messungsumstand. Entscheidend ist, ob der Beschuldigte ein gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten an den Tag legte oder eine blosse Unachtsamkeit oder Fehlreaktion, wie sie jedermann gelegentlich unterlaufen kann. In diesem Sinne ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er nicht ein- fach in die Kreuzung hineingefahren ist, weil er beispielsweise in Eile gewesen ist, sondern weil er die Situation falsch eingeschätzt hat. Die subjektive Tatkompo- nente ist daher ebenfalls als leicht einzustufen. 2.4 Einsatzstrafe Das Verschulden des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erscheint eine Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe diesem Verschulden angemessen (Art. 125 Abs. 1 StGB). 2.5. Täterkomponente Die Vorinstanz führte die für die Beurteilung der Täterkomponente relevanten Umständen in ihrem Entscheid auf, worauf verwiesen werden (Urk. 77 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden keine weiteren für die Beurteilung der Täterkomponente relevanten Aussagen gemacht (vgl. Urk. 116 S. 1 ff.). Mit
der Vorinstanz ist die Einsatzstrafe aufgrund des vorbildlichen Nachtatverhaltens des Beschuldigten am Unfallort von 45 Tagessätzen Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu reduzieren (Urk. 77 S. 18 f.; vgl. Urk. 7 S. 6). 2.6. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe basierend auf einem Einkommen des Beschuldigten zusammen mit seiner Frau von ca. Fr. 2'000.– bis 3'000.– (Urk. 77 S. 21) auf Fr. 20.– fest. Im Juli 2021 betrug sein Einkommen gemäss Datener- fassungsblatt Fr. 2'000.– bis 5'000.– und er hatte Schulden in Höhe von rund Fr. 50'000.– (Urk. 91/1). Gemäss Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, erziele er aus seinen beiden Geschäftszweigen derzeit kein Einkommen sondern lebe von seinem Ersparten. Er habe überdies Schulden in Höhe von neu rund Fr. 100'000.– (Urk. 116 S. 2). Der Mietzins betrage Fr. 2'000.–, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin als zutref- fend bezeichnet wurde (Urk. 91/1; Urk. 116 S. 2). Die Tagessatzhöhe ist daher angesichts dieser Verhältnisse mit der Vorinstanz auf Fr. 20.– anzusetzen. 2.7. Vollzug Die Vorinstanz schob die gegen den nicht vorbestraften Beschuldigten ausge- sprochene Geldstrafe aufgrund des Fehlens einer ungünstigen Prognose unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf (Urk 77 S. 22). Dies ist ohne Weite- res zu übernehmen.
2.8. Verbindungsbusse 2.8.1. Weiter sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Verbindungs- busse im Sinne von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 StGB in Höhe von Fr. 120.– aus, da auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet würden, auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können müsse, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (Urk. 77 S. 23). 2.8.2. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass gegen den Beschuldigten vorliegend eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Sofern der Privatkläger keine Ver- letzungen vom besagten Unfall davon getragen hätte, wäre der Beschuldigte für sein Verhalten aufgrund einer Verletzung von Verkehrsregeln mit einer – zu be- zahlenden – Busse bestraft worden. Würde der Beschuldigte vorliegend lediglich mit einer bedingten Geldstrafe bestraft und würde er sich während der anzuset- zenden Probezeit bewähren, so würde er aus der Verübung einer schwereren Tat einen Vorteil ziehen. Zu korrigieren gilt es jedoch, dass die Vorinstanz die Verbin- dungsbusse zusätzlich zur bereits das Verschulden abgeltenden Geldstrafe aus- gefällt hat, ohne diese von letzterer in Abzug zu bringen. Da die bedingte Geld- strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein müs- sen, ist die vorstehend festgesetzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.– um 6 Tagessätze auf 24 Tagessätze zu Fr. 20.– zu reduzieren. 2.8.3. Grundsätzlich wäre für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse somit – basierend auf der Tagessatzhöhe – eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.9. Fazit Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen und finanziellen Verhältnis- sen des Beschuldigten angemessen, ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und mit
einer Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 120.– zu bestrafen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchungs- und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Sowohl die vorinstanzliche Kostenfestsetzung als auch die ausgangsgemässe Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 7 Abs. 2) sind nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Auch die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers für das Untersuchungs- und das vorinstanzliche Gerichtsverfahren (Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 1) ist zu bestätigen, soweit diese überhaupt angefochten ist , zumal hiergegen auch nicht das einschlägige Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen wurde (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO). Zuletzt ist aufgrund des Verfahrens- ausgangs auch die Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Prozess- entschädigung an den Privatkläger nicht zu beanstanden, wobei deren Höhe mit Fr. 9'423.75 (inkl. MwSt.) beziffert und auch belegt wurde (Dispositiv-Ziffer 8). Insgesamt ist daher das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv Ziffern 5, 6, 7 und 8) zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Anträgen mehrheitlich. Er erreicht einzig eine leichte Reduktion der gegen ihn auszusprechenden Geldstrafe, da die ebenfalls auszusprechende Verbindungsbusse von dieser in Abzug zu bringen ist. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, zu neun Zehnteln aufzuerlegen und zu einem Zehntel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu neun Zehnteln einstweilen und zu einem Zehntel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es
ist jedoch eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren vorzubehalten. 2.3. Der Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y., machte an der Berufungsverhandlung im Namen des Privatklägers sinngemäss eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren geltend. Bis zum Abschluss der Parteiverhandlung unterliess er es jedoch, die Forderung zu beziffern bzw. zu belegen. Entsprechend ist auf den besagten Antrag in Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. 2.4. Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im Beru- fungsverfahren Aufwendungen von 3.18 Stunden bzw. bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– ein Honorar in der Höhe von Fr. 699.60 (exkl. MwSt.) und Auslagen in Höhe von Fr. 49.50 (exkl. MwSt.) geltend (Urk. 103). Diese Aufwendungen und Auslagen in Höhe von gesamthaft Fr. 749.10 (exkl. MwSt.) bzw. Fr. 806.80 (inkl. MwSt.) sind ausgewiesen und der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles angemessen. Entsprechend ist der vormalige amtliche Verteidiger des Beschul- digten mit Fr. 806.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. Der Vollstän- digkeit halber ist hierbei anzumerken, dass der besagte Betrag bereits ausbezahlt wurde. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. Dezember 2021
Der Präsident:
lic. iur. B. Amacker Der Gerichtsschreiber:
M.A. HSG M. Wolf-Heidegger
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.