Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210393-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Beschluss vom 11. August 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____ Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Widerhandlung gegen das AuG
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 1. März 2021 (GG200235)
Erwägungen: Am 10. März 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 Be- rufung an (Urk. 44). Mit Eingabe vom 5. August 2021, eingegangen am 9. August 2021, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 53). Das Ver- fahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Mangels erkennbarer Um- triebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 1. März 2021 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Staatssekretariat für Migration, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. August 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Huter