Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210423-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Beschluss vom 27. August 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____,
betreffend versuchte schwere Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 17. Dezember 2020 (DG200011)
Erwägungen: Am 23. Dezember 2020 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ge- gen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 17. Dezember 2020 Berufung an (Urk. 28). Mit Eingabe vom 16. August 2021, eingegangen am 17. August 2021, hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 34). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr daher ausser Ansatz zu fallen. Allfällige weitere Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Privatkläger keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 17. Dezember 2020 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Privatkläger
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. August 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Meier