Unzulässige Vermischung von Strafverfahrensarten erfordert Rückweisung

SB210442Obergericht / II. Strafkammer01.01.2001StrafrechtAufgehoben

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Das Obergericht Zurich hiess die Beschwerde des Beschuldigten im Wesentlichen gut, stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren unzulässigerweise mit dem besonderen Verfahren für eine Person verbunden hatte, die angeblich in einem Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt hatte, hob das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies die Akten zur Durchführung zweier getrennter Vorverfahren an die Staatsanwaltschaft zurück. Es wurden keine Kosten für das Rechtsmittelverfahren erhoben; die Kosten einschliesslich der amtlichen Verteidigung wurden der Staatskasse auferlegt, und es wurde keine Entschädigung zugesprochen.

Omnilex-Regeste

Art. 2 Abs. 2, Art. 324 ff., Art. 328 ff., Art. 374 f. StPO; strenge Formerfordernisse und Unzulässigkeit hybrider Strafverfahren; sind mehrere Handlungen zu beurteilen und lässt sich das besondere Verfahren für eine urteilsunfähige Person nicht mit Sicherheit auf alle anwenden, ist das ordentliche Verfahren für den gesamten Fall durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft darf in derselben Akte keine Anklage im ordentlichen Verfahren mit einem Antrag nach Art. 374 f. StPO verbinden, und das Sachgericht hat die Trennung der Verfahrensarten zu beachten (consid. 2–3). Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz führt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur ordnungsgemässen Trennung der Verfahren.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB210442-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Beschluss vom 15. November 2021

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatkläger

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. April 2021 (DG200040)

Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. April 2021 (DG200040) wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schwe- ren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Ferner wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung desselben sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe schuldig gesprochen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft, und die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 21. Juni 2017 ausgefällte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde widerrufen. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störun- gen) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Schliesslich wurde über die sichergestellten und be- schlagnahmten Gegenstände entschieden, die Zivilansprüche geregelt, die Ab- nahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet und die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 52 S. 66 ff.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 23. April 2021 rechtzeitig Be- rufung anmelden (Urk. 45) und fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54). Er beantragt die Aufhebung der Dispositivziffer 7 (Anordnung einer sta- tionären Massnahme; Urk. 54 S. 2). 2.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. November 2020 gegen den Beschul- digten Anklage im Sinne von Art. 324 ff. StPO. Unter Anklageziffer 1.1. umschrieb sie in zwei Anklagesachverhalten die versuchte schwere Körperverletzung und das Vergehen gegen das Waffengesetz, die der Beschuldigte begangen haben soll, und hielt dazu jeweils fest, er sei in Bezug auf diese Taten gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB nicht schuldfähig gewesen. Unter Anklageziffer 1.2. machte sie dem Beschuldigten sodann die Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sprengstoffge-

setz. Sie beantragte schliesslich die Feststellung, dass der Beschuldigte die unter [Anklageziffer] 1.1. aufgeführten Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuld- unfähigkeit erfüllt habe, und die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift der unter [Anklageziffer] 1.2. aufgeführten Tatbestände (Urk. 22 S. 2 ff.). Damit stellte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anklage ei- nen Antrag gemäss dem besonderen Verfahren bei einer schuldunfähigen Person im Sinne von Art. 374 f. StPO. 2.2. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_360/2020 fest, dass die ver- schiedenen, von der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahren in sich abge- schlossene, selbstständige Verfahrensarten darstellen. Die Strafprozessordnung lässt keine kombinierten, hybriden Verfahren zu. Beim Grundsatz der Formstren- ge bzw. dem numerus clausus der Verfahrensformen gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO handelt es sich um einen von allen Strafbehörden zu jeder Zeit zu beachtenden fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.3.1 f.). Indem die Staatsanwaltschaft zwar eine Anklage betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz erhob, gleichzeitig aber bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung und des in diesem Fall ver- übten Vergehens gegen das Waffengesetz die Feststellung der Tatbegehung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit und die Anordnung einer Massnahme beantragte, vermischte sie die Verfahrensform des besonderen Mas- snahmeverfahrens im Sinne von Art. 374 f. StPO und diejenige des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 328 ff. StPO, was sich in Nachachtung der zitierten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als nicht zulässig erweist. Dem Bundesge- richtsentscheid ist zwar auch folgende Passage zu entnehmen: "[...] Wird eine Per- son mehrerer Taten beschuldigt, die teilweise mit und teilweise ohne Schuld begangen wurden, sind alle Taten gestützt auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) in einem Verfahren zu beurteilen, womit ein Vorgehen nach Art. 374 f. StPO nicht möglich und das ordentliche Verfahren gemäss Art. 328 ff. StPO zu beschrei- ten ist (vgl. FELIX BOMMER, a.a.O., N. 13 zu Art. 374 StPO; CHRISTIAN SCHWAR- ZENEGGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 374 StPO)." (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.3.4). Gemäss den vom Bundesgericht in

diesem Zusammenhang zitierten Lehrmeinungen ist diese Passage indes wie folgt zu verstehen: Sind zwei oder mehrere Taten zu beurteilen, von denen eine möglicherweise und die anderen sicher nicht ohne Schuld begangen wurden, so sorgt der Grundsatz der Verfahrenseinheit dafür, dass sämtliche Taten in einem, nämlich dem ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind. Dies lässt sich ohne Wei- teres mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang bringen. Denn nur wenn für die Staatsanwaltschaft zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte eine Tat im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat, darf sie nach Art. 374 f. StPO vorgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.3.7). Das Bundesgericht gewichtet den Grundsatz der Formstrenge insgesamt höher als denjenigen der Verfahrensein- heit. So führte es im zitierten Entscheid aus, soweit die Vorinstanz argumentiere, die Staatsanwaltschaft hätte auch einen Antrag und eine Anklage in der gleichen Anklageschrift erheben können, lasse sie den Grundsatz der Formstrenge unbe- rücksichtigt, die Strafprozessordnung lasse die Vermischung des selbstständigen Massnahmeverfahrens und des ordentlichen Verfahrens nicht zu (Urteil des Bun- desgerichts 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E.1.4.3). Tatsächlich sind die bei- den Verfahren in Bezug auf die Anwesenheitspflicht der beschuldigten Person und den Öffentlichkeitsgrundsatz auch unterschiedlich ausgestaltet, was auf die Besonderheiten des Verfahrens nach Art. 374 f. StPO zurückzuführen ist. Ge- mäss Art. 374 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO kann das erstinstanzliche Gericht mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln oder die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen, während dies im or- dentlichen Verfahren grundsätzlich nicht bzw. nur unter bestimmten Vorausset- zungen möglich ist (vgl. Art. 69 f. StPO und Art. 336 StPO). Nach dem Gesagten erweist sich das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen als nicht zulässig und die Verfahrensformen sind auch vorliegend strikt zu trennen. Unzulässig ist gemäss Bundesgericht demnach auch, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz nach Anklageziffer 1.1. entge- gen dem Antrag der Staatsanwaltschaft als schuldfähig erachtete und ihn diesbe- züglich schuldig sprach.

  1. Aus dem Gesagten folgt, dass bereits die Staatsanwaltschaft unzulässiger- weise zwei Verfahrensformen vermischte und auch die Vorinstanz den Grundsatz der Formstrenge missachtete. Aufgrund dieser Verfahrensfehler ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. April 2021 aufzuheben und das Verfahren zu- sammen mit den Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung zwei getrenn- ter Vorverfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuwei- sen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe werden keine Ent- schädigungen zugesprochen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14. April 2021 (DG200040) wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zusammen mit den Akten an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Durchführung zwei getrennter Verfahren im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren SB210442 wird als erledigt abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger − die Vorinstanz

− den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Explosivstoffe − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 15. November 2021

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Meier

Schlagwörter

formal strictnessprocedural formscriminal procedureincapacityremandstationary measureappeal costsprosecution indictment

Yes. The prosecution mixed two mutually distinct procedural forms, which is impermissible under the principle of formal strictness.

The court relied on Federal Supreme Court case law holding that the StPO does not allow hybrid procedures. Where several acts are involved and some may have been committed without fault, all acts must be dealt with in the ordinary procedure unless it is clear from the outset that the special procedure applies.

Yes. Because of the procedural defects, the first-instance judgment could not stand and the file had to be sent back for two separate preliminary proceedings.

Both the prosecution and the district court disregarded the required separation of procedural forms; the proper remedy was annulment and remand to the prosecutor.

No court fees were charged, the costs including appointed defence were borne by the court treasury, and no compensation was awarded.

The court saw no recoverable expenses and ordered the financial consequences accordingly.

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