Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210485-O/U/nm-cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 19. August 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 3. Juni 2021 (GG210014)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. März 2021 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 200.– Auslagen (Gutachten) Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel]." Berufungsanträge: a) Der Beschuldigte: (sinngemäss) 1. Freispruch von Schuld und Strafe 2. Abweisung der Zivilforderung 3. Keine Kostentragung
b) Der Vertreter der Privatklägerschaft: (Urk. 58 S. 1) 1. Die Ziffern 1, 2 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Juni 2021 in der Geschäfts-Nr. GG210014 seien aufzuheben; 2. der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu verurtei- len; 3. Eventualiter zu 2: Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Körperver- letzung zu verurteilen; 4. der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 31'345.80 zzgl. 5% Zins auf CHF 6'345.80 seit dem 15. Februar 2022 sowie 5% Zins auf CHF 25'000.– seit dem 28. Mai 2020 zu bezahlen. Rechtsbegehren 4 ist eine Teilklage und der Privatkläger behält es sich vor, vom Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt weiteren Scha- denersatz und eine Genugtuungserhöhung zu fordern. 5. Bei einem allfälligen Freispruch seien die Zivilansprüche gleichwohl zu beurteilen; 6. Eventualiter zu 4 seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verwei- sen; 7. Unter-Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 29. März 2021 Anklage (Urk. 19). Das Bezirksgericht Hinwil,
Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 3. Juni 2021 vollumfäng- lich frei und wies das Genugtuungsbegehren des Privatklägers ab. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen, den Parteien wurden keine Entschädigungen zugesprochen (Urk. 39). 2. Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger am 4. Juni 2021 Berufung anmel- den (Urk. 32). Auch die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 8. Juni 2021 Berufung an (Urk. 33). Das begründete Urteil wurde den Parteien in der Folge am 12. bzw. 13. bzw. 19. August 2021 zugestellt (Urk. 37). Die Berufungserklärung des Privatklägers ging innert Frist mit Eingabe vom 25. August 2021 ein (Urk. 40). Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. Es wird vom Privatkläger eine Verur- teilung des Beschuldigten wegen vorsätzlicher bzw. eventualiter fahrlässiger Kör- perverletzung beantragt, sowie die Zusprechung einer Genugtuung und eine Ent- schädigung für seine gesamten bisherigen Anwaltskosten (Urk. 40). Gleichzeitig stellte der Privatkläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland zog ihre Berufung mit Schreiben vom 27. August 2021 zurück (Urk. 41). Von diesem Rückzug ist Vor- merk zu nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2021 wurde dem Privatkläger Frist angesetzt, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 kam der Privatkläger dieser Aufforderung nach (Urk. 45 und Urk. 46/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2021 wurde das Gesuch im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO (Befreiung von Vorschuss- und Si- cherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten) gewährt, hingegen das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (Urk. 47). Gleichentags wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Privatklägers Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt . Der Beschuldigte wurde zudem aufgefordert, diverse Un- terlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 49). Die Staats- anwaltschaft teilte am 20. Dezember 2021 mit, dass sie auf eine Anschlussberu- fung verzichte und sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde
(Urk. 51). Der Beschuldigte reichte am 8. Januar 2022 die verlangten Unterlagen ein (Urk. 52 und Urk. 53/1-5). 3. Die Berufungsverhandlung fand am 19. August 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Privatklägers und dessen Rechtsvertreter statt (Prot. II S. 5 ff.). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGer 6B_482/2012 vom 3. April 2013, E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012, E. 5.3.; BSK
StPO-EUGSTER, Art. 402 N 2; ZH StPO-HUG, Art. 401 N 2). 2. In der Berufungserklärung führt der Privatkläger zwar aus, das Urteil werde vollumfänglich angefochten. Aus den Anträgen wird jedoch klar, dass das Kos- tendispositiv nicht beanstandet wird (Urk. 40). Es ist daher vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 3 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Privatkläger beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei we- gen vorsätzlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu verurtei- len (Urk. 58 S. 1). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine Umschreibung des Vorsatzes in der Anklageschrift fehlt. Eingeklagt ist einzig eine fahrlässige Kör- perverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz). In der fragli-
chen Anklage deutet nichts auf eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung hin. Vorgeworfen wird dem Beschuldigten vielmehr eine Sorgfaltspflichtverletzung. 4. Art. 333 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft Ge- legenheit gibt, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der um- schriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Ankla- geschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Im vorliegenden Fall ist jedoch aufgrund der Umschreibung des Vorfalls in der Anklage von einem Unfall auszugehen, wobei die Staatsanwaltschaft, wie bereits erwähnt, dem Beschuldig- ten diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwirft. Es liegen keine Anhalts- punkte vor, die auf ein vorsätzliches Handeln schliessen würden. Ein Schuld- spruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wie es die Privatklägerschaft bean- tragt, ist ausgeschlossen und würde gegen den Anklagegrundsatz verstossen. III. Sachverhalt 1.1. Gemäss Anklage lud der Beschuldigte zusammen mit seinem damaligen Ar- beitnehmer, dem Privatkläger, in der Scheune ca. 250 Heukleinballen mit einem Gewicht von je ca. 20 kg pro Ballen von einem Anhänger ab. Der Beschuldigte war oben auf dem Anhänger und warf die Heukleinballen herunter. Der Privatklä- ger stand unten und hatte die Aufgabe, die Heukleinballen einzusammeln und an der Rückwand der Scheune zu stapeln. Nachdem ca. 30 oder 40 Heukleinballen abgeladen waren, wurde der Privatkläger von einem herunterfallenden (vom Be- schuldigten gestossenen) Ballen getroffen und zog sich ein Halswirbelsäulen- trauma mit diversen Verletzungen (Wirbelbogenfraktur etc.) zu (Urk. 19). Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten. 1.2. Die Anklage hat zwei alternative Sachverhalte angeklagt bzw. eine Haupt- anklage und eine Alternative (Urk. 19). Die Hauptanklage gründet im Wesentli- chen auf den Aussagen des Beschuldigten, der alternative Sachverhalt im We- sentlichen auf denjenigen des Privatklägers. Die Unterschiede betreffen vor allem den Ablauf des Abladens (Abladen links, rechts, hinten sowie Seitenwechsel und in welchem Zeitpunkt des Ablaufes die Ballen vom Privatkläger aufzunehmen wa-
ren etc.) bis zum Unfall sowie das genaue Unfallgeschehen (Heuballen auf Kopf oder zuerst auf Ellenbogen und dann umfallen mit Kopf auf liegenden Heuballen). Der Beschuldigte bestreitet nebst dem im Alternativsachverhalt gemäss den An- gaben des Privatklägers geschilderten Ablauf des Geschehens den in beiden Al- ternativsachverhalten enthaltenen Vorwurf, er habe den Privatkläger vorab nicht instruiert hinsichtlich des Arbeitsablaufes. Weiter macht er geltend, der Privatklä- ger sei während dem Abwerfen einfach "reingelaufen", dieser habe einfach die Seite gewechselt, obwohl er dies nicht hätten tun dürfen. Es ist daher vorab zu prüfen, von welchem der alternativen Sachverhalten auszugehen ist sowie ob bzw. welche Instruktionen vorab des Abladevorganges hinsichtlich Arbeitsab- lauf/Abladevorgang gemacht wurden. 2. Die Vorinstanz hat vorab die relevanten Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers sorgfältig wiedergegeben. Darauf ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 39 S. S. 5-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vo- rinstanz hat sodann die theoretischen Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. Grundsätze der Beweiswürdigung dargetan sowie die konkrete Glaubwür- digkeit der Parteien korrekt gewürdigt. Auch darauf kann verwiesen werden (Urk. 39 S. 11-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten bestrittenen Teile des angeklagten Sachverhalts sind demnach aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Be- weisregeln zu würdigen. 3.1. Im Wesentlichen hat der Beschuldigte zum Abladehergang und zum Unfall- hergang vorgebracht, er sei auf dem Anhänger gewesen und habe zuerst auf der einen Seite fünf bis sechs Heukleinballen hinuntergeworfen und dann die Seite gewechselt, währenddessen der Privatkläger auf der anderen Seite die sich am Boden befindlichen Ballen weggeräumt habe. Vor dem Unfall sei es bereits etwa acht Mal zu einem solchen Seitenwechsel gekommen, als ein herunterfallender Heuballen den Privatkläger, welcher einfach auf seine Seite neben dem Anhänger "reingelaufen" sei, an dessen Ellbogen getroffen habe, wodurch dieser nach hin- ten gefallen und mit seinem Kopf auf einen am Boden liegenden Heuballen auf- geprallt sei. Der Privatkläger schilderte einen wesentlich anderen Abladevorgang
und Unfallablauf. Es sei so gewesen, dass der Beschuldigte auf der rechten Seite des Anhängers ca. 30 bis 40 Heukleinballen hinuntergeworfen habe, wobei er je- den Abwurf mittels Ruflaut angekündigt habe. Gleichzeitig habe er (der Privatklä- ger) die sich am Boden befindlichen Ballen weggeräumt. Als der Beschuldigte die Abwurfseite dann gewechselt habe, habe der Beschuldigte sich nicht über den Standort des Privatklägers vergewissert und habe zudem das Hinunterwerfen des dritten Heuballens auf der linken Seite nicht mit einem Ruflaut angekündigt. Dadurch sei er (der Privatkläger), als er sich unter der Abwurfstelle befunden ha- be, vom herunterfallenden Ballen am Kopf getroffen worden und zu Boden ge- stürzt. 3.2. Sowohl der Beschuldigte wie auch der Privatkläger wurden mehrfach be- fragt, bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dann erneut durch das vo- rinstanzliche Gericht, der Privatkläger formell als Auskunftsperson (Urk. 4, Urk. 5/1-2, Urk. 6/1-2 und Prot. I S. 6-41). Die Vorinstanz hat diese Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers nachvollziehbar gewürdigt und dabei die Fo- todokumentation der Polizei sowie die medizinischen Unterlagen sorgfältig in ihrer Beurteilung miteinbezogen (Urk. 39 S. 14-18). Sie ist zum Schluss gekommen, dass hinsichtlich Abladevorgang auf die Darstellung des Beschuldigten abzustel- len sei und es letztlich keine Rolle spiele, wie der Privatkläger genau gefallen sei, da die Verletzungen des Privatklägers jedenfalls durch den herunterfallenden Heuballen verursacht worden seien. Es kann vorab vollumfänglich auf diese zu- treffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen im Wesentlichen im Sinne einer Rekapitulation der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wo- bei ergänzend einzelne Aspekte nochmals näher zu betrachten sind. 3.3. Es fällt auf, dass der Privatkläger mehrere, voneinander abweichende Ab- läufe des Abladevorganges bis zum Unfall geschildert hat. Zunächst gab er an, der Beschuldigte habe ca. 30 Heukleinballen auf die (schmalere) rechte Seite ab- geworfen und danach sei es zu einem einmaligen Seitenwechsel (nun Abwurf auf der linken Seite des Anhängers) gekommen, es also vor dem Unfall nur einmal einen Seitenwechsel gegeben habe. (Urk. 6/1 S. 3, Urk. 6/2 S. 9/10). Später
sprach er dann von zwei bis drei Seitenwechseln und führte im Rahmen der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erstmals aus, dass die Heukleinballen nach hin- ten, nach rechts und nach links abgeworfen worden seien. Bei dieser Schilderung, mehrere Wechsel und Abwerfen nach hinten, blieb er auch auf Nachfrage (Prot. I S. 12 , S. 15 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Privatkläger in der dritten Befragung eine neue Version vorbringt und er zunächst mehrfach eindeutig von nur einem Seitenwechsel spricht und dann doch einräumt, dass es mehrere wa- ren. Diese widersprechenden Darstelllungen wecken Zweifel an der Verlässlich- keit der Angaben des Privatklägers. Es erscheint im Weiteren in der Tat – wie dies auch der Beklagte einwendete – unsinnig, die ersten 30 Heuballen auf die- selbe Seite abzuwerfen, da der Beschuldigte dafür die rund 20 Kilogramm schwe- ren, aneinandergepressten Heuballen von der einen Seite des beladenen Anhä- ngers auf die andere des 2,2 Meter breiten Anhängers hätte befördern müssen, um immer auf derselben Seite abzuwerfen. Dieser Ablauf erscheint von daher nicht einleuchtend und praktisch ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass es wenig plausibel erscheint, dies zudem noch auf der schmäleren Seite – also auf der Sei- te, auf der die heruntergeworfenen Heuballen weniger Platz haben – zu tun. Der Beklagte hat sodann nachvollziehbar eingewendet, dass ein Werfen nach hinten aufgrund der Stahlträger auf dem Anhänger fast nicht möglich sei. Auf den Fotos ist erkennbar, dass ein Abwurf nach hinten über die Haltestangen des Anhängers aufgrund der tief über der Oberkante des beladenen Anhängers liegenden Decke nicht möglich war, abgesehen davon, dass dies viel Kraft erfordert hätte. Auch er- scheint es nachvollziehbar, dass die querliegenden Heuballen (mit den Massen 40cm x 40cm x 100cm und einem Gewicht von rund 20 kg) nicht oder nur mit sehr grosser Kraftanstrengung zwischen den Stangen hindurch hätten nach hinten hinaus geschoben werden können, zumal diese Stangen – wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt – ja gerade die Funktion haben, das Heufuder auf dem Anhä- nger zu halten. Weiter erscheint es grundsätzlich durchaus risikoreicher, auch wenn mit Rufen vor jedem Abwurf gewarnt wird, wenn die Heuballen auf dersel- ben Seite (mit Platz von rund einem Meter) des Anhängers heruntergeworfen und weggeräumt werden. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers zum Abladevorgang aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und der
fehlenden inneren Logik insgesamt nicht zu überzeugen vermögen und zur Erstel- lung des Sachverhalts in diesem Punkt nicht auf sie abgestellt werden kann. Zur Fotodokumentation ist anzufügen, dass der Privatkläger bezweifelt, dass die Fo- tos den Zustand im Zeitpunkt des Unfalls wiedergeben. Auch hierzu hat bereits die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach der Beschuldigte nach dem Unfall noch weitere Heuballen abgela- den hätte. Auch nach Darstellung des Privatklägers hat der Beschuldigte unmit- telbar nach dem Unfall die Rettungskräfte alarmiert und sich bis zum Eintreffen der (zivilen) Polizei und Ambulanz um den Privatkläger gekümmert, der bis zum Abtransport an der Unfallstelle lag. Die Fotos wurden von der dort anwesenden Polizistin C._____ angefertigt (Urk. 1, Urk. 2, vgl. auch Urk. 5/1 Anhang sowie Urk. 6/1 Anhang). Der Privatkläger hat dieses pauschale Vorbringen auch nicht näher begründet. Der Alternativsachverhalt gemäss Anklageschrift kann demnach in diesem Punkt (Abladevorgang bis zum Unfall) nicht erstellt werden. 3.4. Der Beschuldigte hat sich zum Arbeitsablauf jeweils gleichbleibend, ohne wesentliche Widersprüche geäussert. Der von ihm geschilderte Abladevorgang erscheint zudem plausibel und logisch und passt zu den angefertigten Fotos der Polizei. Es erscheint insbesondere auch für einen landwirtschaftlichen Laien überzeugend, dass man die auf dem breiten Anhänger gestapelten ca. 20 Kilo- gramm schweren, sperrigen Heuballen auf beiden Seiten hinunterlässt, da dies einiges weniger an Arbeitsaufwand mit sich bringt. Logisch und einleuchtend ist weiter, dass man zwischendurch die heruntergeworfenen Heuballen wegräumt, da sich diese sonst zu hoch türmen oder sich verkeilen, naheliegender Weise auf derjenigen Seite, auf welche nicht heruntergeworfen wird. Nachdem bereits unbe- strittenermassen rund 30 bis 40 Heuballen abgeladen worden sind, ist demnach auch davon auszugehen, dass schon mehrere Wechsel der Seiten stattgefunden hatten, bevor es zum Unfall gekommen ist. Nicht entscheidend ist, ob dies nun sechs oder acht Wechsel waren. Es ist demnach auf die Darstellung des Be- schuldigten hinsichtlich des Abladevorganges abzustellen. Weiter ist hervorzuhe- ben, dass es nach übereinstimmenden Aussagen nicht der erste heruntergewor- fene Heuballen nach dem Seitenwechsel war, der zum Unfall führte. Der Privat- kläger meinte, es sei der Dritte gewesen. Unbestritten ist schliesslich nach der
letzten Darstellung des Privatklägers zudem, dass vor dem Unfall bereits mehrere Seitenwechsel stattgefunden hatten. 3.5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte den Pri- vatkläger vor dem Abladen der Heuballen nicht instruiert habe hinsichtlich des genauen Arbeitsablaufes und der Aufgabenverteilung (Urk. 19 S. 2). Der Be- schuldigte bestreitet dies durchwegs. 3.5.2. Gemäss dem Beschuldigten laufe der Arbeitsvorgang so ab, dass er (der Beschuldigte) die Leiter hoch auf den Anhänger (Höhe bei voller Belastung ca. 4 Meter) steige und dann zuerst auf der einen Seite die Heukleinballen ablade. Dann gebe er die Heukleinballen auf der anderen Seite (des Anhängers) herunter. Während dem er die zweite Seite ablade, müsse der Mitarbeiter die Heukleinbal- len auf der ersten Seite wegräumen. Er habe den Privatkläger auch so instruiert. Das laufe immer so ab. Es gehe immer so um fünf bis sechs Ballen, dann wechs- le man die Seite (Urk. 4 Frage 3, Urk. 5/1 S. 3 Frage 11 sowie S. 8 Frage 39, Prot. I S. 29 f., S. 37). Die ersten beiden Male habe er den Seitenwechsel mitge- teilt. Dann sei es Routine geworden. Wenn man dem Privatkläger etwas sage, was er schon wisse, dann werde er wütend und sage dann, "Ich schon weiss Chef. Ich kein Tubbel" (Urk. 5/1 S. 8 Frage 40). Er habe sich vor jedem Wechsel von Neuem vergewissert, aber der Vorfall sei ja nicht bei einem Wechsel passiert, sondern gemäss Privatkläger beim dritten – er meine beim vierten oder fünften – Ballen (Prot. I S. 30). Der Beschuldigte betonte auch, dass dies keine Arbeit sei, die der Privatkläger das erste Mal mache (a.a.O. S. 3). Der Privatkläger sei dann mit der ersten Seite, wo die Heukleinballen lagen, fertig gewesen, dann habe er einfach auf der Seite weitergemacht, wo er (der Beschuldigte) noch am abladen gewesen (vgl. etwa Urk. 4 Frage 3). Auf den Vorhalt, er habe nicht die nötige Vor- sicht walten lassen – worauf weiter unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen ist – erneuerte der Beschuldigte seine Aussage, der Auftrag sei klar gewesen sei. Der Privatkläger solle dann wegräumen, wenn er auf der anderen Seite Ballen hinunterwerfe. Es sei klar gewesen, dass er (der Beschuldigte) habe schauen müssen, wenn er die Seite wechsle. Es gehe um 200 Ballen, die etwa in einer Stunden hinuntergeladen werden. Da sage man nicht bei jedem Ballen
"Achtung", das sei einfach so. Das sei ein eingespieltes Team, wobei jeder wisse, was der andere mache, genauso wie etwa bei zwei Dachdeckern. Es habe ja bei den ersten sechs bis acht Wechseln auch funktioniert (Prot. I S. 38). Der Beschuldigte hat diese Instruktion während der Untersuchung und vor Gericht gleichbleibend geschildert. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte und der Privatkläger diese Arbeit erstmals gemeinsam verrichteten. Die Aussage des Beschuldigten, dass er den Privatkläger vorgängig im erwähnten Sinne instruiert habe, wirkt insgesamt glaubhaft. Seine Darstellung erweckt nicht den Eindruck, dass er etwas erfindet. Will man ihm unterstellen, dass er hinsichtlich der Instruk- tion lüge, so wäre es für ihn ein Leichtes gewesen beispielsweise (fälschlicher- weise) vorzubringen, vor jedem Herunterwerfen der Ballen – auch beim unfallver- ursachenden – mit Rufen ("Achtung") gewarnt zu haben (vgl. dazu die Aussage des Privatklägers). Er hat dies aber – auch nach Kenntnis der Darstellung des Privatklägers – ausdrücklich ausgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte langjähriger Landwirt mit viel Erfahrung ist und sich gedanklich mit dem Geschehen auseinandergesetzt hat. Er hob mehrfach glaubhaft hervor, dass es ihm leid tue, wie das herausgekommen sei. Sie hätten die Arbeit aber praxis- gemäss und ausbildungsgemäss abgewickelt. Er wüsste nicht, was er anders hät- te machen müssen. Es stimme nicht, dass vorgängig keine Instruktion durch ihn stattgefunden habe (Prot. I S. 37 und 41). Er hat auch ausgeführt, dass er diesen Vorgang zusammen mit seiner Tochter immer noch gleich vornehme. Das Hinter- fragen und der Hinweis auf sein praxisgemässes Vorgehen spricht dafür, dass er Erlebtes schildert. 3.5.3. Der Privatkläger gab an, der Arbeitsvorgang sei ihm nicht genau erklärt worden. An anderer Stelle führte er aus, es sei ihm "nichts" erklärt worden und fügte von sich aus an, der Beschuldigte habe ihn nicht einweisen müssen, was er da machen müsse. Er habe diese Arbeit des Heuabladens gut gekannt – er sprach von jede zweite Woche zwei oder drei Mal – , es sei nicht das erste Mal gewesen. Der Beschuldigte habe auch nicht versucht, ihn einzuweisen. Als der Beschuldigte ihn gewarnt habe, dass er die Ballen runterwerfe, sei er selbstver- ständlich vorsichtig gewesen (Urk. 6/1 F 13 f.; Urk. . 6/2 F/A 47; Prot. IS. 10 f.).
Weiter deponierte der Privatkläger, dass sie abgemacht hätten, dass er (der Be- schuldigte) ihm immer Bescheid geben werde, solange er ihn (den Privatkläger) nicht sehe. Der Privatkläger habe dem Beschuldigten gesagt, solange er den Be- schuldigten nicht sehe, solle er (der Beschuldigte) ihm Bescheid geben, wenn er Heuballen herunterwerfe (Urk. 6/2 F 49 ff.). Wie bereits oben erwähnt, schilderte der Privatkläger, dass der Beschuldigte etwa 30 Ballen heruntergeworfen habe, alle auf der gleichen Seite, und dann drei auf der anderen Seite, wobei ihn der dritte Ballen getroffen hab. Der Beschuldigte habe bei jedem Ballen Bescheid ge- geben und gesagt, "Aufpassen", nicht aber vor dem letzten Ballen der ihn getrof- fen habe (Urk. 6/2 S. 8, Urk. 6/1 F 20). Hervorzuheben ist nochmals, dass der Pri- vatkläger den Abladevorgang wie erwähnt völlig anders schildert. Er habe die Heuballen während des Herunterwerfens auf der gleichen Seite weggeräumt. Der Beschuldigte habe einen Ballen heruntergeworfen, ihm Bescheid gegeben. Dann habe er den Ballen geholt, nach hintern gebracht und dann den nächsten geholt (Urk. 6/2 F 70). Weiter ist zu wiederholen, dass der Vorwurf des Privatklägers denn auch dahin geht, der Beschuldigte hätte ihm jedes Mal sagen sollen, dass er das Heu herunterwerfe. Der Beschuldigte hätte ihn warnen sollen, bis sie Augen- kontakt gehabt hätten (Urk. 6/1 Fragen 36/37, Urk. 6/2 ). Bei der Befragung vor Gericht durch die Einzelrichterin als Auskunftsperson sagte der Privatkläger, sie hätten vorgängig den Abladevorgang besprochen, sie hätten besprochen, dass der Beschuldigte von der rechten Seite anfange und immer Bescheid gebe, wenn er einen Ballen herunterwerfe. Die Nachfrage, ob es abgemacht gewesen sei, dass es zu Seitenwechseln komme, bejahte der Privatkläger. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er dann auf die linke Seite gehen und dann von dort die Ballen herunterwerfen werde (Prot. I S. 11 f.). Anzumerken ist an dieser Stelle noch, dass der Privatkläger in der staatsanwaltlichen Befragung auf die Frage, es ma- che keinen Sinn, die Heuballen von der linken Seite des Anhängers auf die rechte Seite zu tragen und herunterzuwerfen, meinte, "Ich habe von der anderen Seite genommen." (Urk. 6/2 Fr 71). Der Privatkläger gibt einerseits an, es sei vorgängig "nichts" erklärt worden, spricht dann aber von abgemachten Seitenwechseln, was rudimentär der vom Beschuldigten vorgebrachten Instruktion entspricht. Jedenfalls widerspricht dies
seinem früherem Vorbringen, es sei ihm nichts erläutert worden. Auffallend ist weiter, dass der Privatkläger mehrfach betont, man müsse ihm auch nichts erklä- ren, da er diese Arbeit kenne. Sodann schildert der Privatkläger, dass er dem Be- schuldigten gesagt habe, wie vorzugehen sei ("Warnung vor jedem Wurf"), dass er also seinerseits eine Instruktion erteilt habe. Es erstaunt doch sehr, dass der Privatkläger seinem Chef, einem Landwirt mit jahrzehntelangen Erfahrung das Vorgehen erörtert haben soll. Dies überzeugt nicht wirklich. Es ist indessen jeden- falls davon auszugehen, dass vorgängig über Seitenwechsel gesprochen wurde, was nicht nötig gewesen wäre, wenn das Schutzkonzept darin bestanden hätte, vor jedem Abwurf mit Rufen zu waren. 3.5.4. Es ist daher auf die konstanten Angaben des Beschuldigten hinsichtlich der Instruktion abzustellen und es ist demnach nicht erstellt, dass der Beschuldigte vorgängig zum Abladen der Heuballen keine Instruktion bezüglich des genauen Arbeitsablaufs und der Aufgabenteilung getätigt hat. Zumindest kann dies nicht rechtsgenügend ausgeschlossen werden. Anzufügen ist, dass die Aufgabentei- lung unbestrittenermassen klar war. Es macht sodann stutzig, dass der Beschul- digte und der Privatkläger derart verschiedene vorgängige Abmachungen (In- struktionen) schildern. Vor allem aber, dass der Privatkläger vorbringt, der Be- schuldigte habe bei den ersten ca. 30 Ballen jedes Mal "Aufpassen" gerufen, der Beschuldigte gerade dies aber verneint. Es ist nochmals daran zu erinnern, dass wenn man von Falschaussagen des Beschuldigten ausgehen will, es wenig plau- sibel erscheint, dass er fälschlicherweise eine abweichende Instruktion und einen abweichenden Ablauf behauptet, anstatt einfach vorzubringen, er habe vor jedem Herunterwerfen eine Warnung gerufen. Anzufügen ist schliesslich, dass dem Pri- vatkläger geglaubt werden kann mit anderen Mitarbeitern früher mit dem Konzept des Warnens vor jedem Abwurf Heu abgeladen zu haben. Im Rahmen der rechtli- chen Würdigung wird zu prüfen sein, ob das erstellte Vorgehen und die Instruktion genügten oder ob mangels Verständigung (Blickkontakt, Standortvergewisserung, Warnung) eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Voraussehbarkeit und Vermeidbar- keit des Unfallgeschehens) zu bejahen ist.
3.6. Der genaue Unfallhergang wird vom Privatkläger und dem Beschuldigten ebenfalls unterschiedlich geschildert. Wie bereits erwähnt kann indessen letztlich offen bleiben, ob die Verletzungen des Privatklägers durch den Aufprall des Heu- ballens auf seinen Hinterkopf erfolgten (so der Privatkläger) oder ob der Privat- kläger aufgrund der Wucht des Heuballens/Abwehr mit Ellenbogen umfiel und beim Rückwärtsfallen mit dem Kopf auf einen am Boden liegenden Heuballen prallte und sich dann die Verletzungen zuzog (so der Beschuldigte). Die medizini- schen Unterlagen lassen keinen sicheren Schluss zu, wird doch festgehalten, dass die festgestellten Verletzungen sowohl durch eine Hyperflexion als auch ei- ne Hyperextension der Halswirbelsäule verursacht worden sein können (Urk. 7/10). Die Verletzungen gemäss Anklage sind unbestritten und belegt und wurden ebenfalls unbestrittenermassen durch einen vom Beschuldigten herunter- geworfenen Heuballen verursacht. 4. Es ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einzelrichterin zusam- menfassend festzuhalten, dass grundsätzlich vom Hauptsachverhalt der Anklage auszugehen ist bzw. dieser mit Ausnahme einer Abweichung erstellt ist und zu- dem der Sachverhalt in einem Punkt zu präzisieren ist. Es ist entgegen dem An- klagevorwurf davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger vorgän- gig über den Abladevorgang instruierte und Seitenwechsel besprochen wurden und dass das Wegräumen jeweils auf der Seite gemacht werde, auf welcher nicht abgeworfen wird. Zu präziseren ist, dass der unfallverursachende Abwurf gemäss übereinstimmender Darstellung des Privatklägers und des Beschuldigten nicht beim ersten Abwurf eines Heuballens nach einem Seitenwechsel geschah, son- dern erst beim dritten oder fünften Abwurf nach dem letzten Seitenwechsel.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Der einfachen fahrlässigen Körperverletzung macht sich schuldig, wer fahr- lässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwid-
rig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Vorsicht, welcher der Täter zu beachten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Güter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten (OFK/StGB-ANDREAS DO- NATSCH, Art. 12 N 15). Das Erfordernis sorgfaltswidrigen Verhaltens verweist vor- ab auf die grundlegende Einsicht, dass die Tatbestandsmässigkeit der fahrlässi- gen Deliktsbegehung mehr voraussetzt als die blosse Verursachung des Erfolgs im Sinne der adäquaten Kausalität. Zahlreiche Tätigkeiten sind mit (generell) durchaus vorhersehbaren Gefahren für Rechtsgüter anderer verbunden, die sich nur mit dem Preis ausschliessen liessen, dass man das entsprechende Verhalten (bspw. Strassen- und Luftverkehr, Transport gefährlicher Güter usw.) gänzlich un- tersagte. Es verbleiben sog. Restrisiken, die prinzipiell, d.h. auch bei Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften, unvermeidbar sind. Verboten sein kann des- halb von vornherein nicht jegliche absehbare Gefährdung Dritten, sondern immer nur das Eingehen von Gefahren, die ein zulässiges, durch die je geltenden Sorg- faltsanforderungen festgelegtes Mass überschreiten. Wer etwa die für den Skitou- rismus erschliessende Seilbahn in einer Hochgebirgsregion betreibt, weiss um die Gefahr der Verschüttung Unbeteiligter durch von Variantenfahrern ausgelöste Lawinen. Trotzdem haftet er nicht wegen fahrlässiger Tötung, sofern er die erfor- derlichen Abschreckungen, Warnsignale usw. angebracht hat, obwohl deren Missachtung häufig genug ist, um vorhersehbar zu sein. Dies hat zur Folge, dass das Handlungsunrecht des fahrlässigen Verhaltens erst durch die Schaffung ei- nes unerlaubten Risikos zustande kommt, womit sich die Frage stellt, nach wel- chen Kriterien zu beurteilen ist, ob der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt hat (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 98). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wich-
tigste Orientierungshilfen bilden weiter allgemein anerkannte Sicherheitsempfeh- lungen, Richtlinien oder Merkblätter, wie zum Beispiel Merkblätter der SUVA, FIS- Regeln (vgl. dazu BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 111). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 6B_63/2020 E.3.3 m. H.). Nach dem bei der Bestimmung des Sorgfaltsinhalts mitzuberücksich- tigenden Vertrauensgrundsatz darf jedermann davon ausgehen, dass sich seine Mitbürger pflichtgemäss verhalten bzw. dass jeder Strassenbenützer, der sich selber verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen spre- chen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Dieses Prinzip wird für den Bereich des Strassenverkehrs aus Art. 26 SVG abgeleitet, gilt jedoch ganz allgemein im Falle des Zusammenwirkens bzw. des Zusammentref- fens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun (BGE 120 IV 310; OFK/StGB- ANDREAS DONATSCH, Art. 12 N 23; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 114). Richtigerweise darf der Begriff der Pflichtverletzung nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche bei nachträglicher Betrachtung den Schaden verhindert oder verursacht hätte (OFK/StGB-ANDREAS DONATSCH, Art. 12 N 20). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfalts- pflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorherseh- barkeit des Erfolgs. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Darüber hinaus muss er auch vermeidbar gewesen sein (vgl. BGE 6B_63/2020 E.3.3 m.H.). 2. Der tatbestandsmässige Erfolg (Halswirbelsäulentrauma und Frakturen) so- wie der Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten, also dem Herunterwerfen des Heuballens und den Verletzungen des Privatklägers, sind unbestritten. Es kann hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 18 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.1. Die Vorinstanz hat sodann korrekt erwogen, dass es im Bereich der Tätigkei- ten in der Landwirtschaft keine gesetzlichen Normen oder anderweitige Merkblät- ter der SUVA oder ähnlichen Organisationen gibt (vgl. Urk. 39 S. 20 unter Hinweis auf www.bul.ch; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie hat zutreffend gefolgert, dass demnach für die Unfallverhütung oder das Verhalten im Bereich des Heuballenabladens, der Arbeitsvorgang und die dabei gebotene Vorsicht aufgrund allgemeiner Krite- rien zu beurteilen ist. Nicht weiter zu begründen ist sodann, dass das Herabwer- fen von Heukleinballen mit einem Gewicht von rund 20 Kilogramm aus einer Höhe von mehreren Metern eine Gefahrensituation schafft. Klar ist auch, dass wenn ein Mensch von einem solchen herabgeworfenen Heuballen getroffen wird, dies zu schweren Verletzungen führen kann. Zu würdigen ist, ob der Beschuldigte beim Abladen der Heuballen die erforderliche Vorsicht eingehalten bzw. ein genügen- des Sicherheitskonzept zur Vermeidung eines solchen Erfolges getroffen hat. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte den Privatkläger vor- gängig dahingehend instruiert, dass er beim Abladen der Heukleinballen jeweils die Seiten wechsle, der Beschuldigte jeweils ein paar Heuballen links abwerfe und dann rechts und der Privatkläger die Heuballen dann jeweils auf der Seite weg- räume, auf welcher der Beschuldigte nicht gleichzeitig am Abwerfen ist. Es mag sein, dass es sich dabei um eine eher wortkarge Instruktion gehandelt hatte. Es ist aber davon auszugehen, dass dies verständlich geäussert wurde. Zudem ist gemäss erstelltem Hauptanklagesachverhalt von Bedeutung, dass bereits ca. 40 Heuballen heruntergeworfen wurden und ca. acht Mal die Seite gewechselt wor- den war. Dies bedeutet letztlich, dass sich dieses System bzw. Sicherheitskon- zept eingespielt hatte und auch dem Privatkläger klar geworden sein muss. Zu betonen ist, dass auszuschliessen ist, dass der Privatkläger trotz dieser Abspra- che jeweils die ganze Zeit die Ballen auf der Seite weggeräumt hat, auf welcher sie heruntergeworfen wurden. Wie oben erwogen kann nicht auf seine Darstellung abgestellt werden. Schliesslich ist nochmals zu erwähnen, dass der Beschuldigte bei den ersten Seitenwechseln jeweils durch Rufen den Seitenwechsel angezeigt hat und sich bei den späteren Seitenwechseln jeweils vergewissert habe, dass der Privatkläger nicht mehr auf dieser Seite war. Weiter ist unbestritten, dass der fragliche Heuballen nicht unmittelbar nach dem Seitenwechsel herabgeworfen
wurde, sondern als dritter oder fünfter. Diese vom Beschuldigten getroffene Vor- sichtsmassnahme erscheint geeignet, das Herunterfallen von Heuballen auf die am Boden arbeitende Person zu verhindern. Es ist durchaus ein sinnvolles und grundsätzlich auch genügendes Sicherheitskonzept, dass nicht auf der gleichen Seite heruntergeworfen und weggeräumt wird. Nachdem bereits mehrere Seiten- wechsel stattgefunden hatten, darf und muss davon ausgegangen werden, dass auch der Privatkläger dieses Konzept verstanden hatte. Auch ist auszuschliessen, dass der Seitenwechsel nicht bemerkt worden war, nachdem es zumindest der dritte nach dem Seitenwechsel heruntergeworfene Heuballen gewesen war. 3.2. Die Anklage – die von einer fehlenden vorgängigen Instruktion durch den Beschuldigten ausgeht – wirft dem Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte sich vor jedem Abwurf hätte vergewissern müssen, wo sich der Privatkläger aufhalte, diesen zu sehen oder wahrzunehmen, da ohne diese Vergewisserung jederzeit die Möglichkeit bestanden habe, dass sich der Privatkläger zu nahe an der Ab- wurfstelle des Heuballens befinde und so die Verletzungen hätten vermieden werden können (Urk. 19 S. 3). Letztlich wirft der Privatkläger dem Beschuldigten denn auch vor allem vor, dass er ihm jedes Mal hätte Bescheid geben müssen, wenn er einen Heuballen herunterwerfe. Es fragt sich somit, ob der Beschuldigte zusätzlich zu den erwähnten Vorkehrungen vor jedem Werfen Augenkontakt oder Rufkontakt hätte aufnehmen müssen. Es ist sich dabei vor Augen zu halten, dass ein solcher Abladevorgang etwa eine Stunde dauert. In dieser Zeit werden etwa 200 Heuballen abgeworfen, beziehungsweise im Laufe des Vorganges, kann man diese dann vom Wagen runternehmen. Es werden mit anderen Worten etwa alle 20 - 30 Sekunden ein Ballen heruntergeladen und weggeräumt. Weiter ist zu be- denken, dass es sich um eine körperlich anstrengende Arbeit handelt. Der oben Stehende muss die ersten Ballen quasi liegend herunterstossen. Der Beschuldig- te stellt sich auf den Standpunkt, dass sei wie wenn zwei Dachdecker sich Ziegel zuwerfen, dann werde auch nicht jedes Mal zuvor gerufen. Vorab ist zu betonen, dass beim Abladen, bis der Wagen auf eine bestimmte Mange abgeladen ist, auf- grund der Höhe ein Sichtkontakt eben kaum möglich ist (vgl. Fotos). Sodann macht die vom Beschuldigten gewählte Sicherheitsvorkehrung der Seitenwechsel – mit Abräumen auf der Seite, auf welcher nicht abgeworfen wird – ein Rufen bis
auf die Bekanntgabe der Seitenwechsel gerade unnötig. Dabei ist nicht zu prüfen, ob die vom Privatkläger genannte Sicherheitsvorkehrung mit "Rufen vor jedem Herunterwerfen" wohl noch sicherer wäre und ein noch besseres Konzept dar- stellt. Ebenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass das Seiten- wechselkonzept des Beschuldigten auch aus praktischen Gründen erfolgte, da es unsinnig gewesen wäre, die Ballen alle auf die eine Seite des Wagens zu schlep- pen und dort herunterzuwerfen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein konsequentes Befolgen des vom Beschuldigten gewählten Vorgehens praktikabel war und Ver- letzungen vermieden hätte. Dies ist letztlich zu bejahen. Wie oben erwogen darf der Begriff der Pflichtverletzung richtigerweise nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung – vorliegend ein Rufen vor jedem Abwurf – fällt, welche bei nachträglicher Betrachtung den Schaden verhindert o- der verursacht hätte. Wenn der Privatkläger die Ballen nur auf jener Seite wegge- räumt hätte, auf welcher keine Ballen heruntergeworfen werden, hätte das Kon- zept funktioniert und Verletzungen vermieden werden können, zumal sich der Be- schuldigte vor jedem Seitenwechsel vergewisserte, dass der Beschuldigte nicht mehr am Wegräumen von Ballen war, bevor er auf der fraglichen Seite anfing Heuballen herunterzuwerfen. Die Vorrichterin hat dabei korrekt erwogen, dass der Beschuldige sich darauf verlassen durfte, dass der Privatkläger sich entsprechend der getroffenen Abmachung verhält und nicht – jedenfalls nicht ohne sich zuvor bemerkbar zu machen – auf die Seite wechselt, auf welcher der Beschuldigte noch am Abwerfen ist. Wie oben ausgeführt gilt der Vertrauensgrundsatz ganz allgemein im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Personen bei risikobehafte- tem Tun. Der Beschuldigte durfte daher, da keine besonderen Umstände dage- gen sprachen, davon ausgehen, dass der Privatkläger nicht einfach in die Seite "reinläuft", auf welcher er am Herunterwerfen war. 4. Zusammenfassend ist eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten zu verneinen. Der Beschuldigte hat vorgängig zum Abladen eine praktikable Mas- snahme vereinbart und durfte sich darauf verlassen, dass sich der Privatkläger an diese Abmachung hält. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der fahrlässi- gen Körperverletzung freizusprechen.
V. Zivilforderung 1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruch- reif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird aber u.a. dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, aber der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist. 2. Der Privatkläger macht im Berufungsverfahren einen Schadenersatzan- spruch von Fr. 6'345.80 zzgl. Zins von 5% seit dem 15. Februar 2022 sowie einen Genugtuungsanspruch von Fr. 25'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 28. Mai 2020 geltend (Urk. 58 S. 1). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Be- schuldigte freizusprechen, wobei ihm strafrechtlich keine Sorgfaltspflichtverlet- zung nachgewiesen werden kann. Der Sachverhalt ist in Bezug auf die Zivilklage des Privatklägers nicht spruchreif. Seine Zivilforderungen sind demnach auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VI . Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 StPO e contrario). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Da der Privatkläger mit seiner Berufung unterliegt, sind ihm die Kosten aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird Vor- merk genommen.
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA-Verordnung − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. August 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Pandya