Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB210601-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel, Präsidentin, Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber
Urteil vom 30. März 2023
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)
gegen
A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2021 (DG210005)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Januar 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 74 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6), − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.5, 1.10), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 1.7, 1.8, 1.9), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1.7, 1.9, Dossier 2), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.3, 1.7), − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 2). 2. Von den Vorwürfen des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.4) wird der Beschuldigte freigespro- chen. Das Verfahren wird hinsichtlich Anklageziffer 1.3 (Tätlichkeiten) sowie hinsichtlich Anklage- ziffer 1.9 (Tätlichkeiten vom Mai 2016 bis 1. Juli 2018) definitiv eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 123 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'300.–.
Fr. 200.00 Auslagen Polizei; Fr. 35'530.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 20'388.45 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 63'402.10 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten im Umfang von 9/10 auf- erlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sowie Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. 11. Das Gesuch der Beiständin des Privatklägers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 12. [Mitteilungen] 13. [R echtsmittel] " Berufungsanträge: (Prot. II S. 10 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 146) " 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 2. Juli 2021 aufzuheben und es sei der Beschuldigte von nachfolgenden Vorwürfen freizusprechen: - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6), - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2, 1.5, 1.10),
c) Der Privatklägerin 1 (D.): (Urk. 126; schriftlich) " 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2021 sei zu be- stätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten. " d) Des Privatklägers 2 (E.): (Urk. 123; schriftlich) Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Winterthur sei vollumfänglich zu bestätigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Das Bezirksgericht Winterthur fällte das vorstehend im Dispositiv wieder- gegebene Urteil (Urk. 75 S. 74 ff.). 2. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (Urk. 68) und die Verteidigung des Beschul- digten mit Schreiben vom 11. Juli 2021 (Urk. 70) fristgerecht Berufung an. Die Be- rufungserklärung der Staatsanwaltschaft datiert vom 18. November 2021, diejeni- ge der Verteidigung des Beschuldigten vom 7. Dezember 2021 (Urk. 76 und 80). Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung mit Schreiben vom 30. März 2022 zu- rückgezogen (Urk. 112), nachdem die Privatklägerin 1 dem zuständigen Staats- anwalt über ihren Rechtsbeistand hatte mitteilen lassen, dass sie nicht wolle, dass der Beschuldigte härter bestraft und des Landes verwiesen werde. Es sei sodann durchaus möglich, "dass die Eheleute wieder zusammenkommen könnten"
(Urk. 114). Vom Rückzug der Berufung wurde mit Präsidialverfügung vom 1. April 2022 Vormerk genommen (Urk. 115). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht mehr weiter einzugehen. 3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2021 wurde den Parteien Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 82). Die Vertreterin des Privatklägers 2 und die Verteidigung des Beschuldigten liessen ihren Verzicht auf eine An- schlussberufung mitteilen (Urk. 84 und 87). Die weiteren Parteien liessen sich in- nert Frist nicht vernehmen. 4. Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 beantragten die Verteidigung des Beschuldigten und der Rechtsvertreter der Privatklägerin 1, es seien die mit Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2021 angeordneten straf- prozessualen Ersatzmassnahmen, nämlich das Kontakt- und Rayonverbot ge- mäss Art. 67b StGB, per sofort aufzuheben, nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 ihr Scheidungsverfahren hätten sistieren lassen und an der Wie- deraufnahme der Ehe interessiert seien (Urk. 91 und 94). Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien wurde das Kontakt- und Rayonverbot mit Präsidial- verfügung vom 7. März 2022 aufgehoben (Urk. 109). 5. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 beantragte die Rechtsvertreterin des Privatklägers 2, im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO zum Schutze der Persönlichkeit des ge- schädigten Kindes von der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung auszuschlies- sen. Allenfalls zugelassene Gerichtsberichterstatter seien anzuweisen, die Ano- nymität der beteiligten Parteien strikte zu wahren (Urk. 103). Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien wurde dem Gesuch mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2022 entsprochen und die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsver- handlung ausgeschlossen. Den zugelassenen akkreditierten Gerichtsberichter- stattern wurden Auflagen erteilt (Urk. 117). 6. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Rechtsan-
wältin lic. iur. F._____ substituiert für die Beiständin des Privatklägers 2. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des an- gefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nicht angefochten wurden und entsprechend in Rechtskraft erwachsen sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche und Einstellungen des Verfahrens), 5 (Verzicht auf Landesverwei- sung), 7 (Zivilansprüche der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2), 9 (Kosten- block) und 11 (Abweisung UP-Gesuch Privatkläger 2), was mittels Beschlusses festzustellen ist. Die Dispositiv-Ziffer 10 (Kostenauflage) hingegen muss beim be- antragten vollumfänglichen Freispruch als mitangefochten gelten. 1.2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung neu und in Abweichung dazu, es sei (auch) die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 7 a) und b), Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, aufzuheben (Urk. 146 S. 3). Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO ist in der Berufungserklärung verbindlich anzuge- ben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden. Die nicht an- gefochtenen Urteilspunkte erwachsen sofort in Rechtskraft, weshalb eine nach- trägliche Ausweitung nicht mehr möglich ist (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Art. 399 N 8 und 16). Dispositiv-Ziffer 7 wurde von der Verteidi- gung in ihrer Berufungserklärung vom 7. Dezember 2021 nicht angefochten (Urk. 80). Demzufolge ist nebst den Dispositiv-Ziffern 2, 5, 9 und 11 die gesamte vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 7 in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustel- len ist. 2. Die Verteidigung beantragte, es seien die von der Privatklägerin 1 am 21. Oktober 2019 sowie am 23. Oktober 2019 erstellten und ins Recht gelegte Video- bzw. Tonaufnahmen (Urk. 11/1-8) als unverwertbare Beweismittel aus den Akten zu nehmen (Urk. 144). Hierzu ist zu sagen, dass die angesprochenen Vi- deo- und Audiodateien weder für die Sachverhaltserstellung von der Vorinstanz noch von der Berufungsinstanz verwendet wurden. Hingegen machte die Vertei-
digung in widersprüchlicher Weise selber in ihrem Plädoyer vor der Berufungs- instanz Ausführungen zu diesen Aufnahmen (Urk. 146 S. 30 und S. 33 f.). Im Er- gebnis ergibt sich nichts aus den Dateien, weshalb es sich erübrigt, diese aus den Akten zu weisen. 3. Die Verteidigung legte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Desin- teresseerklärung der Privatklägerin 1 an einer Verurteilung des Beschuldigten ins Recht (Urk. 146 S. 7; Urk. 147/3). Diese hat keine Auswirkungen. Vorliegend sind diesbezüglich Offizialdelikte zu beurteilen. Ausserdem ist die Privatklägerin 1 anwaltlich vertreten und beantragt wurde eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 126). III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten werden noch in sieben Fällen (Anklageziffern 1.2, 1.3 und 1.5 bis 1.9) häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau (Privatklägerin 1) und in zwei Fällen (Anklageziffern 1.10 und 2) zum Nachteil seines Sohnes E._____ (Privatkläger 2) vorgeworfen. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Die Vorinstanz hat den bestrittenen Sachverhalt deshalb erstellt. Sie tat dies einläss- lich, sorgfältig und lege artis. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 75 S. 9 ff.). Zu ergänzen und zu präzisieren ist lediglich das Folgende: 2.1. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass sich die Sachverhaltser- stellung vorliegend zur Hauptsache auf die Analyse der Aussagen der Privatklä- gerin 1 und des Beschuldigten stützt (Urk. 75 S. 10 ff.). Sie hat die Prämissen für diese Aussagenanalyse korrekt wiedergegeben. Darauf ist zu verweisen. Die Vo- rinstanz hat sodann dargelegt, dass die Privatklägerin 1 bei allen Einvernahmen stets konstant, überlegt und widerspruchsfrei ausgesagt habe und dass ihre Aus- sagen, insbesondere hinsichtlich der eigentlichen Vorwürfe, sehr detailreich ge- wesen seien. Sodann hat sie betont, dass die Privatklägerin 1 bei ihren Aussagen sehr präzise über innere Befindlichkeiten habe berichten und eigene Gedanken in diesen Momenten habe wiedergeben können (Urk. 75 S. 13 ff.). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Privatklägerin 1 die Vorwürfe nicht in chronologischer
Reihenfolge erzählt habe, weshalb ihre Aussagen zuweilen etwas sprunghaft gewirkt hätten. Sie habe in den Einvernahmen jeweils das wiedergegeben, was ihr in diesem Zeitpunkt wichtig gewesen sei, weshalb ihre Aussagen keinesfalls einstudiert, sondern vielmehr realitätsnah gewirkt hätten. Die Privatklägerin 1 sei sodann auch stets in der Lage gewesen, die Vorfälle sofort mit weiteren Themen und Ereignissen zu verknüpfen. Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten seien nicht einfach pauschal erfolgt, sondern die Privatklägerin 1 habe zu den von ihr gemachten Vorwürfen jeweils detailreiche und realitätsnahe Ausführungen ge- macht. Als Beispiel wurde u.a. angefügt, dass die Privatklägerin 1 nicht einfach pauschal ausgeführt habe, dass der Beschuldigte sie geschlagen hätte, sondern erklärt habe, dass der Beschuldigte sie mit einer Metallstange auf den Rücken geschlagen hätte, und sodann weiter präzisierend ausgeführt habe, dass es sich beim Schlagwerkzeug um einen Aluminiumstiel eines alten Schrubbers gehandelt hätte, welchen sie normalerweise gebrauche, um die Spielsachen unter dem Bett hervorzuholen (Urk. D1/5/2 F/A 71). Die Vorinstanz hat die Privatklägerin 1 an der Hauptverhandlung auch befragt und im Urteil betont, dass nicht nur die Antworten an sich, sondern auch die Art und Weise, wie die Privatklägerin 1 auf Fragen rea- giert habe, die Glaubhaftigkeit steigerten. Sie wies dabei als Beispiel auf ihre Fra- ge hin, welcher der vielen Vorfälle für sie persönlich der schlimmste gewesen sei. Die Privatklägerin 1 habe geantwortet, dass die Aufforderung zur Abtreibung durch den Beschuldigten (nicht anklagerelevant) sowie die Drohungen am 21. Oktober 2019 (Anklageziffer 1.7) die schlimmsten Ereignisse gewesen seien (Verweis auf Prot. I S. 33). Als sie an der Hauptverhandlung dazu Ausführungen gemacht habe, habe sie angefangen zu weinen und in der Befragung mit sto- ckender Stimme geantwortet (Verweis auf Prot. I S. 41). Die Vorinstanz schloss, dass es nachvollziehbar sei, dass ihr die psychischen Beeinträchtigungen weitaus mehr zu schaffen machten als die physischen Einwirkungen durch den Beschul- digten. Sodann habe die Privatklägerin 1 zu keiner Zeit zu einer Aggravierung o- der Dramatisierung bzw. zu übermässigen Belastungen gegen den Beschuldigten tendiert. Im Gegenteil habe sie z.B. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung den Vorwurf gemäss Anklageziffer 1.5 relativiert, indem sie ausgeführt habe, der Beschuldigte habe sie nicht in die Rippen und Nieren getreten, sondern
nur dort berührt, um zu schauen, ob sie wieder bei Bewusstsein sei. Und dann habe der Beschuldigte auch nur Wasser auf sie herabtropfen lassen und nicht ei- ne ganze Flasche davon über das Gesicht gegossen (Verweis auf Prot. I S. 34). Weitergehende und mutmasslich im Raum stehende Vorwürfe wegen Sexualde- likten habe sie zu keiner Zeit gegen den Beschuldigten erhoben. Sodann habe sie auch Gutes über den Beschuldigten berichtet, namentlich in Bezug auf den Um- gang mit den gemeinsamen Kindern, indem sie ausgeführt habe, dass diese den Beschuldigten lieben würden und der Beschuldigte immer sehr viel mit den Kin- dern unternehmen würde, mehr noch als sie selber (Verweis auf Urk. D1/5/3 F/A 27). 2.2. Allen diesen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 stützenden Tatsachen stellte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die These gegenüber, dass die Privatklägerin 1 einen "perfiden Plan" geschmiedet habe, um den Beschuldigten "fertig zu machen" (Urk. 64 S. 8; Urk. 146 S. 8 ff., S. 28). Sie führte aus, dass die Privatklägerin 1 masslos eifersüchtig gewesen sei und dem Beschuldigten immer wieder haltlose Vorwürfe gemacht habe. Als sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte nach ihren vielen grundlosen Eifersuchts- szenen und Kontrollen schlichtweg keine Kraft mehr gehabt habe, an der Ehe festzuhalten, und auf den tags zuvor gemachten Vorschlag der Privatklägerin 1 habe eingehen und die Scheidungspapiere nach der Arbeit zu Hause habe ausfül- len wollen, habe sie aus Rache gehandelt und ihren "sorgsam geschmiedeten Plan" in die Tat umgesetzt. In G._____ [Staat in Osteuropa] gelte eine geschiede- ne Frau, welcher der Ehemann weggelaufen sei, als minderwertig. Das habe sie verhindern wollen. Die Privatklägerin 1 habe dem Beschuldigten zuvor immer wieder gesagt, sie wolle sich scheiden lassen, dann aber aus Angst vor Schande von ihrem Wunsch abgelassen. Um eine Scheidung zu verhindern, habe sie dem Beschuldigten eröffnet, wenn er sich entscheiden würde, sich von ihr scheiden zu lassen, sie ihm Schaden zufügen würde. Sie würde ihn ins Gefängnis bringen und sein Leben ruinieren (Urk. 64 S. 8). 2.3. Diese Erklärungen der Verteidigung für die Vorwürfe der Privatkläge- rin 1 sind nicht schlüssig. Wenn die Privatklägerin 1 angesichts der unbestrittenen
Eheprobleme nach den Angaben des Beschuldigten selber eine Scheidung in Betracht zog, bestand ja kein Grund, den Beschuldigten auf diese Weise fälsch- lich zu belasten, weil dieser nun die Scheidung oder Trennung vorantreiben woll- te. Die These eines perfiden Plans und erfundener, nicht der Realität entspre- chender Vorwürfe lässt sich aber insbesondere nicht halten, wenn man die Aus- führungen der Privatklägerin 1 zu den beiden am kürzesten zurückliegenden Vor- fällen vom 21. Oktober 2019 und 23. Oktober 2019 in der staatsanwaltlichen Ein- vernahme vom 16. Dezember 2019 (Urk. D1/5/3 F/A 12 - 28, S. 4 - S. 12) liest. Die Schilderungen der Privatklägerin 1 zu diesen Vorkommnissen erfolgen über ganze acht Protokollseiten in einer Dichte und Genauigkeit, die ein Erfinden aller dieser Vorkommnisse im Sinne eines Planes, den Beschuldigten aus Rache mit Vorwürfen zu belasten, die sich gar nie so abgespielt haben, als ausgeschlossen erscheinen lassen. Wenn die Verteidigung sodann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 1 während längerer Zeit niemandem von diesen Vorfällen erzählte, auf deren Unglaubwürdigkeit schliessen will, so ist zu entgegnen, dass es im Kon- text von häuslicher Gewalt unter Eheleuten mit gemeinsamen Kindern durchaus nicht atypisch erscheint, dass das Opfer über eine längere Zeit an der Lebensge- meinschaft festhält und weder mit Drittpersonen über die Vorfälle spricht, noch ei- ne Anzeige bei der Polizei macht. Dass die Anzeige dann genau nach den Vorfäl- len vom 21. und 23. Oktober 2019 erfolgte, ist insofern folgerichtig und nachvoll- ziehbar, hat sich der Ehekonflikt doch genau zu dieser Zeit so zugespitzt, dass der Beschuldigte Scheidungspapiere nach Hause brachte und diese auszufüllen begann. Für das Opfer häuslicher Gewalt ergab sich so eine neue Situation, in der eine gemeinsame Zukunft nicht mehr realistisch erschien, weshalb auch der Grund weggefallen war, die Übergriffe des Ehemannes nicht öffentlich zu ma- chen. 2.4. Die Verteidigung will sodann im Umstand, dass die Privatklägern 1 eine Waschmaschinenkarte fälschlicherweise als Hotelschlüsselkarte des Beschuldig- ten ausgab, einen weiteren Beweis sehen, wonach deren Geschichten zurechtge- legt und einstudiert seien (Urk. 146 S. 13, S. 33). Ebenfalls sei widerlegt, dass die von der Privatklägerin 1 berichteten Komplikationen während der Schwanger- schaft auf ein tätliches Einwirken des Beschuldigten zurückzuführen seien, was
erneut verdeutliche, dass die Privatklägerin 1 ihre Geschichten genau einstudiere und planmässig einen Streit herbeiführe (Urk. 146 S. 12). Schliesslich versuchte die Verteidigung die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 infrage zu stellen, in dem sie vorbrachte, diese sei mit der Erziehung der Kinder überfordert gewesen (Urk. 146 S. 10; Prot. II S. 15). Wie bereits die Vorinstanz aufgezeigt hat und vor- stehend (Ziff. 2.1.) wiederholt wurde, sind die Aussagen der Privatklägerin 1 zu den angeklagten Vorfällen insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Vor dem Hin- tergrund eines ungelösten und andauernden Ehekonflikts zwischen der Privatklä- gerin 1 und dem Beschuldigten sind die von der Verteidigung aufgeführten Bei- spiele jedenfalls nicht ungewöhnlich und vermögen die gewürdigten Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zu entkräften. 2.5. Wie bereits vor der Vorinstanz (Urk. 75 S. 18 ff.) blieb der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung bei seinen pauschalen Bestreitungen der Vorwürfe. Seine Erklärungen zu den Tatvorwürfen blieben äusserst kurz und wei- testgehend inhaltsleer. Nicht nachvollziehbar blieb, dass er den Grund für den Ehekonflikt (welcher letztlich zu den Anklagvorwürfen führte) immerzu bei der Pri- vatklägerin 1 bzw. in ihren psychischen Problemen sah. Zu keinem Zeitpunkt er- klärte er, dass auch er möglicherweise etwas falsch gemacht habe. Diese Einsicht wäre beim Beschuldigten, vor dem Hintergrund des eingestandenen Ehestreits zu erwarten gewesen. Ihn treffe – sinngemäss zusammengefasst – keinerlei Schuld. Vielmehr opfere er sich für die Familie auf, die nicht mehr mit ihm zusammen wä- re, würden die Anklagevorwürfe zutreffen (Urk. 145 S. 5 ff.; Prot. II S. 15). Damit kann ohne Weiteres dem Fazit der vorinstanzlichen Aussagewürdigung gefolgt werden, wonach den glaubhaften, nachvollziehbaren und realtätsbezogenen Aus- sagen der Privatklägerin 1 zu folgen ist (Urk. 75 S. 19 f.). Insgesamt ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 (Ziffer 1.2, 1.3, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9 und 1.10) gestützt darauf und im Übrigen unter Verweis auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 22 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) als erstellt zu be- trachten. 3.1. Auch beim Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt, diesmal aber zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn
E._____ (Privatkläger 2). Neben den Aussagen der Beteiligten liegt noch eine Aussage der Privatklägerin 1 im Recht. Sie ist bezüglich Dossier 2 nur, aber im- merhin eine "Zeugin vom Hörensagen". Der am tt.mm.2013 geborene E._____ war im Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls (15. April 2000) noch nicht ganz sieben Jahre alt. Die Würdigung seiner Aussagen erfordert eine Betrachtung unter dem Blickwinkel der besonderen Aspekte der kindlichen Wahrnehmung, Gewichtung und Wahrheitsempfindung. Grundsätzlich ist als allgemein anerkannt festzuhal- ten, dass jüngere Kinder eher leicht zu beeinflussen sind, sie mithin durch häufi- ges Wiederholen bestimmter Tatsachen oder langes und intensives Fragen und Insistieren von dritter Seite durchaus dazu gebracht werden können, Lebensvor- gänge als selbst Erlebtes wiederzugeben, ohne dass sich diese jedoch jemals so zugetragen haben. Falsch wäre es aber, wenn man deshalb davon ausginge, Kinder seien "schlechtere" bzw. weniger glaubwürdige Zeugen als erwachsene Personen. Im Gegensatz zu Erwachsenen sind Kinder sogar seltener in der Lage, erfundene Aussagen mehrfach zu wiederholen, ohne dass dies dem Befragenden auffallen würde. So neigen Kinder im Alter des Privatklägers 2 viel eher zu Ehr- lichkeit als Erwachsene, da sie die sozialen Zusammenhänge noch nicht gut ge- nug verstehen, um beispielsweise aus List oder unredlichen Motiven bewusst ei- nem Dritten Schaden zufügen zu wollen. Demnach darf keinesfalls leichtfertig da- rauf geschlossen werden, dass die Aussagen des Privatklägers 2 unwahr seien. Im Gegenteil erscheint der Privatkläger 2 grundsätzlich glaubwürdig. 3.2. Bei Kindern ist aus den obgenannten Gründen aber ein besonderes Augenmerk auf die Erstdeposition des in Frage stehenden Vorfalls zu richten. Erfolgte diese nachweislich suggestionsfrei, erhöht dies die Glaubhaftigkeit der Aussage in hohem Masse. Andernfalls ist das Gegenteil der Fall. Vorliegend ist zu konstatieren, dass die Erstdeposition der Anklagevorwürfe klarerweise nicht suggestionsfrei erfolgte. Der Privatkläger 2 ist – gemäss den Aussagen der Pri- vatklägerin 1 – am 15. April 2020 kurz vor 21:00 Uhr nach Hause gekommen. Das ist also unmittelbar nach dem angeklagten Vorfall, bei welchem der Privatkläger 2 das erste Mal nach vielen Monaten seinen Vater (den Beschuldigten) – verboten- erweise – wieder gesehen haben soll. An jenem Abend hat der Privatkläger 2 das Zusammentreffen mit seinem Vater aber mit keinem Wort erwähnt. Auch am
nächsten Morgen nicht. Die Erstdeposition erfolgte gemäss den Aussagen der Privatklägerin 1 erst nach dem Mittagessen und erst nachdem die Privatklägerin 1 den Privatkläger 2 – beiläufig – gefragt hatte, ob er seinen Vater gesehen habe. Wörtlich führte die Privatklägerin 1 auf die Frage "Wann hat Ihr Sohn Ihnen von diesem Treffen erzählt?" aus: "Dies war gestern Morgen. Kurz nach dem Mittag- essen. Denn als er am Morgen aufstand, war er sehr aggressiv. Bei einem Streit mit seinem Bruder wies ich ihn zurecht. Daraufhin sagte er mir, dass er sich wün- sche, dass ich sterben werde. Das hat er mir noch nie gesagt und machte mich stutzig. Zu Beginn fragte ich zufälligerweise, ob er den[n] sein[en] Vater mal ge- sehen habe. Er reagierte auf meine Frage lächelnd. Dann ging das Gespräch los. Er sagte nicht gleich alles auf einmal, sondern die Informationen kamen schlei- chend. Verteilt auf den ganzen Tag" (Urk. D2/4/2 F/A 27). Bedenkt man, in wel- cher speziellen Drucksituation sich der Privatkläger 2 in jenem Zeitpunkt befand, erscheint durchaus möglich, dass die Aussagen des Privatklägers 2 dieser Situa- tion im Verbund mit den entsprechenden Fragen der Privatklägerin 1 geschuldet waren. Der Vater des Privatklägers 2, mit dem er unbestritten eine enge und gute Beziehung hatte, war seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft. Der Privat- kläger 2 hatte ihn seither nicht mehr gesehen. Ende Februar 2021 wurde der Be- schuldigte dann aus der Untersuchungshaft entlassen, was wohl im Haushalt des Privatklägers 2 in dieser Zeit ein bestimmendes Thema war, das den Privatklä- ger 2 sehr beschäftigte. Auch für die Privatklägerin 1 dürfte diese neue Situation nach der Haftentlassung des Beschuldigten sehr belastend gewesen sein. Zu be- tonen ist, dass in keiner Weise geltend gemacht wird, dass der Privatkläger 2 o- der die Privatklägerin 1 den Beschuldigten zu Unrecht und wider besseres Wissen belastet hätten. Aber die aufgezeigte Drucksituation befördert eine Suggestivsitu- ation, in welcher ein Kind Aussagen machen kann, die so nicht vorgefallen sind, von denen das Kind aber denkt, dass es sie schildern müsste. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, wie die Beschreibung der Pistole, die der Beschul- digte in der Hand gehalten haben soll, durch den siebenjährigen Privatkläger 2 er- folgt ist . Die Privatklägerin 1 führte auf die Frage, wie die Waffe ausgesehen ha- be, aus: "Er [der Privatkläger 2] sagte nur, dass sie schwarz gewesen sei. Nach- her hat er nichts gesagt. Im Internet zeigte er auf Anfrage auf eine schwarze Pis-
tole. Ob sie echt war, weiss ich natürlich nicht" (Urk. D2/4/1 F/A 29). Auch diese von der Privatklägerin 1 geschilderte Situation ist in hohem Masse suggestiv. Der Privatkläger 2 hat die Pistole demnach nicht selber beschrieben, sondern die Mut- ter hat ihm offenbar im Internet Fotos von Pistolen gezeigt und gefragt, wie die Pistole des Vaters ausgesehen habe, worauf der Privatkläger 2 auf eines der Bil- der zeigte. Bereits diese Umstände der Erstdeposition der Vorwürfe, die letztlich als Dossier 2 in die Anklage flossen, lassen erhebliche Zweifel aufkommen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, wie er letztlich zur Anklage ge- bracht wurde. Die Zweifel verschwinden nicht, sondern werden im Gegenteil noch grösser, würdigt man die geschilderte Situation aus einer objektiven Warte. Der Beschuldigte hat seinen Sohn, mit dem er unbestritten eine gute und enge Bezie- hung hatte, wegen Untersuchungshaft und des bestehenden Kontaktverbots seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen. Und nun soll er kurz vor Ablauf des Kon- taktverbots in Verletzung dieses Verbotes seinem Sohn abgepasst haben. Und dieses erste Wiedersehen mit seinem Sohn soll – etwas verkürzt – so abgelaufen sein, dass der Beschuldigte seinem Sohn eine Faustfeuerwaffe gegen den Bauch gehalten und ihm gesagt hat, er solle sagen, dass seine Mutter "Scheisse" sei, ansonsten er ihn töten würde. Diese Schilderung lässt sich nicht sinnvoll in den Gesamtkotext dieses familiären Konfliktes bringen. Sollte sich dieser Vorfall wirk- lich so abgespielt haben, so wäre doch zu erwarten, dass der Privatkläger 2 da- nach nicht einfach nach Hause gegangen wäre und mit keinem Wort erzählt hätte, dass er soeben (und erstmals seit vielen Monaten) seinen Vater gesehen habe und er dann auch am nächsten Morgen nach wie vor nichts von diesem Erlebnis erzählt hätte. Es wäre weiter zu erwarten gewesen, dass er irgendwann von sich aus von dieser Begegnung berichtet hätte, und nicht erst, nachdem ihn seine Mut- ter gefragt hatte, ob er seinen Vater gesehen habe, und dass nach der direkten Ansprache dieses ungeheure Vorkommnis endlich aus ihm herausgesprudelt wä- re und Schilderungen nicht nur "schleichend" und "verteilt auf den ganzen Tag" erfolgt wären. Diese gesamten Umstände lassen die Schilderungen des Privat- klägers 2 als wenig glaubhaft erscheinen.
3.3. Die Aussagen des Privatklägers 2 in der Befragung bei der Staatsan- waltschaft (Urk. D2/4/4 S. 5 ff.) imponieren sodann keineswegs mit Detailreichtum und Originalität. Sie divergieren zudem von der Deposition der Privatklägerin 1 zu Beginn der Untersuchung, welche am 24. April 2020 in das Ersuchen um Ernen- nung eines Prozessbeistandes einfloss, wo ausgeführt wurde, der Beschuldigte habe zum Privatkläger 2 gesagt: Sag zu Mami, sie sei Scheisse, und höre nicht auf das, was sie sagt. Dann habe der Beschuldigte eine schwarze Pistole hervor- genommen und habe gesagt, er werde mit der Pistole denjenigen umbringen, welcher ihn (den Beschuldigten) umbringen würde. Für den Fall, dass der Privat- kläger 2 seiner Mutter erzählen werde, dass er ihn dort gesehen habe und ihm die Pistole gezeigt habe, werde er auch den Privatkläger 2 umbringen (Urk. D2/7/2). Dieses Verbot, seiner Mutter vom Treffen zu erzählen, wird vom Privatkläger 2 in seiner Einvernahme nie erwähnt. Auch mit Blick auf diese Divergenzen werden die Zweifel nicht kleiner. 3.4. Zieht man schliesslich in Betracht, dass soweit ersichtlich noch nie jemand den Beschuldigten mit einer Pistole gesehen hat und bei der Hausdurch- suchung beim Beschuldigten keine Pistole gefunden wurde, so muss im Ergebnis konstatiert werden, dass unüberwindbare Zweifel bestehen bleiben, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat, wie er in der Anklage gemäss Dossi- er 2 aufgeführt ist. Der Sachverhalt lässt sich bei dieser Aktenlage nicht rechtsge- nügend erstellen, weshalb der Beschuldigte von diesen Vorwürfen (Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [nur betr. Dossier 2] und des Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB) freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung, Strafzumessung und Vollzug 1. Die Vorinstanz hat die angeklagten Delikte nach dem Erstellen des Sachverhaltes jeweils rechtlich gewürdigt. Diese rechtliche Würdigung erfolgte korrekt. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 75 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Schuldsprüche sind zu bestätigen. Der Beschuldigte ist demnach der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6), der mehrfachen, teilweise
versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.5, 1.10), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1.7 und 1.9), der mehr- fachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.3 und 1.7) und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (An- klageziffern 1.7, 1.8 und 1.9) schuldig zu sprechen. 2.1. Die Vorinstanz hat eingangs das Notwendige zum anwendbaren Recht, den Strafzumessungsgrundsätzen und zum anwendbaren Strafrahmen angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 75 S. 43 ff.). 2.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der schwersten zu beurteilenden Tat, der versuchten schweren Körperverletzung (Anklage- ziffer 1.6), hat die Vorinstanz zu Recht ein insgesamt nicht mehr leichtes Ver- schulden erkannt. Die festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten, welche die Vo- rinstanz für den Versuch um 12 Monate reduziert hat, erscheint dem Verschulden des Beschuldigten jedoch nicht angemessen. Zu beachten ist, dass er die Privat- klägerin 1 mit einer Metallstange mehrmals auf den Rücken schlug und ihr einen heftigen Stampftritt in Richtung ihres Kopfes versetzte. Hierzu hat auch die Vo- rinstanz richtigerweise festgehalten, dass das gewaltbereite, brutale und rück- sichtslose Verhalten des Beschuldigten an Gefährlichkeit kaum zu überbieten sei. Ergänzend und damit straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Übergriff in der Familienwohnung geschah, wo die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten be- sonders schutzlos ausgeliefert war. Dem nicht mehr leichten Verschulden er- scheint eine Einzelstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Dem Deliktsversuch ist mit einer Reduktion von 12 Monate Freiheitstrafe Rechnung zu tragen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe führt. 2.3. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz erwogen, dass die Drohung und die Nötigung bei der Anklageziffer 1.7 als Gesamtkomplex zu be- trachten seien und aufgrund des Verschuldens die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen sei (Urk. 75
S. 50 f.). Zu ergänzen ist hier, dass als Einzelstrafe für die Drohung und die Nöti- gung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen er- scheint. Am Ergebnis ändert dies jedoch nichts. 2.4. Im Vergleich zur vorgenannten Drohung unter Anklageziffer 1.7, wo der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit dem Tod drohte, wirken sich bei Anklage- ziffer 1.9 insbesondere die lange Dauer sowie die Regelmässigkeit der Drohun- gen gegen die Privatklägerin 1 verschuldenserhöhend aus. Damit erscheint es als angemessen, gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 75 S. 52 f.) , die Einsatzstrafe für die weiteren Drohungen in Anwendung des Aspera- tionsprinzips ebenfalls um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Auch hier ist zu ergänzen, dass als Einzelstrafe für die Drohungen eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszufällen wäre. 2.5. Die Vorinstanz setzte sodann mit zutreffenden Erwägungen die Ein- satzgeldstrafe für die einfache Körperverletzung unter Anklageziffer 1.2 bei 120 Tagessätzen fest. Wenn die Vorinstanz diese Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips mit je 60 Tagessätzen Geldstrafe für die Nötigung unter Anklageziffer 1.3 sowie die einfachen (teilweise versuchten) Körperverletzungen unter den Anklageziffern 1.5 und 1.10 erhöht, ist dem ohne weiteres beizupflich- ten (Urk. 75 S. 48 f.). Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführte (Urk. 75 S. 56), hat die Geldstrafe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StGB bei maximal 180 Ta- gessätzen sein Bewenden. An den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich nichts Wesentliches geändert, weshalb eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– noch immer als angemessen erscheint (Urk. 145; Urk. 75 S. 56 f.). 2.6. Gleiches gilt für die mehrfachen Tätlichkeiten unter den Anklageziffern 1.7, 1.8 und 1.9, wo eine Busse auszufällen ist. Auch hier besteht keine Veran- lassung von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuweichen (Urk. 75 S. 51 ff.). Damit sind die Tätlichkeiten unter Anklageziffer 1.7, wo als Einsatzstrafe eine Busse von Fr. 500.– festzusetzen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips je um Fr. 300.– für die mehrfachen Tätlichkeiten unter den Anklageziffern 1.8 und 1.9 zu erhöhen.
2.7. Nachdem die sich die Täterkomponenten weiterhin strafzumessungs- neutral auswirken, ergibt sich damit eine Strafe von insgesamt 30 Monaten Freiheitsstrafe, 180 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 1'100.–. Zu diesen Strafen ist der Beschuldigte zu verurteilen. Die Unter- suchungshaft von 124 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Strafvollzug richtig wiederge- geben. Ebenfalls kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie für die Freiheits- strafe den teilbedingten Vollzug vorsieht (Urk. 75 S. 57 f.). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte weder in der Schweiz noch in Italien Vorstrafen aufweist (Urk. 49 und Urk. 20/4), einer festen Arbeit nachgeht und seinen Unterhaltspflichten nachkommt. Der Beschuldigte hat zudem das Lernprogramm 'Partnerschaft ohne Gewalt' absolviert, obwohl er die ihm vorge- worfenen Delikte bestreitet und nur über wenig Deutschkenntnisse verfügt. Der Zwischenbericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste über die Teilnahme des Beschuldigten am Lernprogramm bescheinigt ihm eine hohe Teilnahmemotivation und eine positive Beurteilung der Behandlungsziele (Urk. 44). Ein neues gegen den Beschuldigten eingeleitetes Verfahren wurde zwischenzeitlich sistiert (Urk. 138; Urk. 145 S. 4 f.). Dessen Verfahrensausgang ist nicht bekannt, weshalb dieses nicht zum Nachteil des Beschuldigten herangezogen werden kann. Nach dem Gesagten kann die Vermutung einer günstigen Prognose nicht widerlegt werden, weshalb es sich rechtfertigt – analog den Überlegungen der Vorinstanz – die auszufällende Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen und im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzu- setzen. 3.2 Zum bedingten Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie dem Vollzug der Busse (und neu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen) hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Aus- führungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden.
V. Anspruch des Beschuldigten auf Genugtuung Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschuldigten kein Anspruch auf Entgelten der erstandenen Haft zu. Diese ist, wie vorstehend dargelegt, an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB 1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. In Nachachtung dieser Bestimmung hat die Vorinstanz auf Antrag der Privatklägerin 1 dem Beschuldigten für die Dauer von 2 Jahren verboten, sich im Umkreis von 500 Metern um den Wohnort der Privatklägerin 1 aufzuhalten und mit der Privatklägerin 1 direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu treten. Der Kontakt über Drittpersonen wurde einzig im Zusammenhang mit den Belangen der gemeinsamen Kinder erlaubt (Urk. 75 S. 76). Das mit Urteil der Vorinstanz vom 2. Juli 2021 angeordnete Verbot wurde von dieser auch mit Beschluss vom gleichen Datum im Sinne von Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft an- geordnet, und diese bereits bestehenden Ersatzmassnahmen wurden bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils resp. im Falle einer Berufung bis zur Er- öffnung des Urteils des Obergerichts verlängert (Urk. 67). 2. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 und die Verteidigung des Be- schuldigten beantragten mit Schreiben vom 24. Januar 2022 die Aufhebung die- ses Kontakt- und Rayonverbots gemäss Art. 67b StGB (Urk. 91 und 94). Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien wurde diese Ersatzmassnahme mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 aufgehoben (Urk. 109). 3. Nunmehr ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägern 1 sowie den gemeinsamen Kindern zusammenlebt und seit sieben Monaten – auch im Einverständnis der Privatklägern 1 – kein Kontakt- und Rayonverbot mehr besteht. Übergriffe und weitere häusliche Gewalt sind seither nicht aktenkundig. Damit besteht pro futuro kein Anlass und keine Grundlage mehr, dem Beschuldig- ten erneut ein solches Verbot aufzuerlegen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Zif- fer 10) zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand ent- sprechend auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird betreffend Dossier 2 freigesprochen. Die übrigen Schuldsprüche werden bestätigt. Es rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, zu drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Die amtliche Verteidigung reichte ihre Honorarnote betreffend das vor- liegende Verfahren ein (Urk. 143). Für das gesamte Berufungsverfahren wurde ein Aufwand von insgesamt 41 Std. 35 Min. zu Fr. 220.– zuzüglich Fr. 241.30 Barauslagen, insgesamt Fr. 10'112.65 (inkl. MwSt.), geltend gemacht. Da die Be- rufungsverhandlung kürzer dauerte, als von der Verteidigung angenommen, er- scheint nunmehr eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. 5. Das geltend gemachte Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverord- nung und erweist sich grundsätzlich als angemessen, weshalb diese pauschal mit Fr. 3'100.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen ist. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist im Umfang von drei Vierteln vorzube- halten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. [...] 2. Von den Vorwürfen des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.1) und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffer 1.4) wird der Beschuldig- te freigesprochen. Das Verfahren wird hinsichtlich Anklageziffer 1.3 (Tätlichkeiten) sowie hinsichtlich Anklageziffer 1.9 (Tätlichkeiten vom Mai 2016 bis 1. Juli 2018) definitiv eingestellt. 3.-4. [...] 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. [...] 7. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinslauf) wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 für Folgen aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist. 8. [...] 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 220.00 Auslagen (Gutachten);
Fr. 363.00 Auslagen; Fr. 200.00 Auslagen Polizei; Fr. 35'530.65 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 20'388.45 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläge- rin 1, Rechtsanwalt MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 63'402.10 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. [...] 11. Das Gesuch der Beiständin des Privatklägers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 12. [Mitteilungen] 13. [Rechtsmittel]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.6), − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.2, 1.5, 1.10), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffern 1.7, 1.9), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.3, 1.7),
− der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Anklageziffern 1.7, 1.8, 1.9). 2. Der Beschuldigte wird überdies freigesprochen von den Vorwürfen − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 2), − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von 124 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg- lich 124 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 7. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird ab- gewiesen. 8. Dem Beschuldigten wird kein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB auferlegt. 9. Die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10) wird bestätigt.
− den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso. 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. März 2023
Die Präsidentin:
lic. iur. M. Knüsel
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Zuber