Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220218-O/U11/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. C. Maira und die Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 19. Juni 2023 (Nachtrag zum Urteil vom 22. Mai 2023) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A., Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., gegen B., Beschuldigter und III. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., betreffend versuchter Mord etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, 18. Januar 2022 (DG210113)
Nachdem mit Urteil vom 22. Mai 2023 die zweitinstanzlichen Kosten festgesetzt und diese dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 205, Dispositiv-Ziffern 7 und 8), in Erwägung, dass bei der Kostenfestsetzung die Kosten der Standgebühren für das Fahrzeug von C._____ (derzeit insgesamt Fr. 2'154.–; vgl. Urk. 208/1-4) versehentlich nicht im Kostenblock aufgeführt wurden, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO ein offensichtlich falsches Dispositiv eines Entscheides von Amtes wegen zu berichtigen ist, weshalb über diese Kostenrege- lung im Nachtrag zum Urteil vom 22. Mai 2023 zu entscheiden ist, dass demnach Dispositiv-Ziffern 7 (Kostenfestsetzung) um die Kosten der Stand- gebühren zu ergänzen ist, wobei weitere Kosten hierzu ausdrücklich vorbehalten bleiben bis das Fahrzeug von C._____ herausverlangt wird (vgl. dazu erstinstanz- liche Dispositiv-Ziffer 12), dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass 3/5 der Kosten der Standgebühren der Regelung von Dispositiv-Ziffer 8 entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, wird erkannt: 1.Dispositiv-Ziffer 7 des Urteilsdispositivs des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. SB220218) wird wie folgt berichtigt: " 7.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'500.00 amtliche Verteidigung. Fr.2'154.– Kosten Standgebühren Fahrzeug C._____. Weitere Kosten hierzu bleiben ausdrücklich vorbehalten."
2.Für die Berichtigung werden keine Kosten erhoben und keine Entschädi- gungen zugesprochen. 3.Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Kasse des Obergerichtes des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz. 4.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Juni 2023 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle