Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220316-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, und lic. iur. B. Amacker, Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 3. November 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 25. Januar 2022 (GG210105)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Oktober 2021 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 25 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB wird der Beschuldigte freige- sprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– (ent- sprechend Fr. 900.–). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'900.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Des Beschuldigten: (sinngemäss) Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs vollum- fänglich freizusprechen. Unter Kostenfolgen zulasten des Staates. Dem Beschuldigten sei für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädi- gung von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 45 S. 3). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) vom 25. Januar 2022 wurde der Beschuldigte A._____ des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Vom Vorwurf der Sachent- ziehung im Sinne von Art. 141 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 45 S. 25).
Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Winterthur meldete der Beschuldigte unter persönlicher Vorsprache beim Bezirksgericht Winterthur am 3. Februar 2022 mündlich die Berufung an (Urk. 37). Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 (Datum des Poststempels) reichte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein, worin er das Urteil vollständig anficht (Urk. 47; Urk. 43). In der Folge wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Juni 2022 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung beantragen (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. Juni 2022 fristgerecht mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Anschlussberufung erhob sie nicht (Urk. 52). Die Privat- klägerin liess sich nicht vernehmen. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt auszufüllen und Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 50). Bis heute ging weder das ausgefüllte Datenerfassungsblatt noch Belege zu den finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten ein. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, indem er kund tut, er habe keine Hausfriedensbrüche begangen. Nicht angefochten sind der Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (Dispo- sitivziffer 2) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5) (vgl. Prot. II S. 5). Der Eintritt der Rechtskraft betreffend Dispositiv-Ziffern 2 und 5 ist vorab mittels Beschluss festzustellen. Beweisanträge für das Berufungsverfahren wurden keine gestellt. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Anklagedossier 1 bis 3; Urk. 25), er ha- be am 27. Oktober 2020, ca. 15.15 Uhr, am 31. Oktober 2020, ca. 15.45 Uhr, und am 30. Dezember 2020, ca. 13.47 Uhr, in Kenntnis eines bestehenden Hausver- bots, das Grundstück der Privatklägerin an der B.-strasse ... in C. be- treten bzw. sei trotz Aufforderung der Privatklägerin, das Grundstück zu verlas- sen, auf diesem verblieben bzw. habe das genannte Grundstück trotz anderweiti- ger Vereinbarung betreten.
Der Beschuldigte anerkennt, das Hausverbot zu kennen und sich zu den in der Anklageschrift genannten Daten auf dem Grundstück der Privatklägerin aufgehal- ten zu haben, macht jedoch geltend, er habe jedes Mal eine Einwilligung der Privatklägerin gehabt und habe das Gebäude nicht betreten. Aus diesem Grund bestreitet er, sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu ha- ben. 3. Hausfriedensbruch wird nur auf entsprechenden Strafantrag hin bestraft (Art. 186 StGB). Die Privatklägerin stellte am 27. Oktober 2020 (D1/2), am 1. November 2020 (D2/2) und am 30. Dezember 2020 (D3/2) Strafantrag. Sämt- liche Strafanträge wurden rechtzeitig gestellt, womit die notwendigen Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. 4. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichti- gen sind (Urk. 45 S. 4 f.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 5. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel angeführt (Urk. 45 S. 5 f.). Anzumerken ist, dass diese Beweismittel (Aussagen der Privatklägerin; Aussagen des Beschuldigten; diverse Chatnachrichten; Hausverbot) allesamt verwertbar sind. Ebenfalls hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 45 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass auf- grund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläge- rin der Beschuldigte sich bei den angeklagten Sachverhalten auf dem Grundstück der Privatklägerin aufgehalten habe. Betreffend die Einzelheiten sei auf die
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen; die Aussagen des Beschul- digten seien diesbezüglich nicht stimmig. Insgesamt seien die drei Anklagesach- verhalte erstellt (Urk. 45 S. 6 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 45 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ledig- lich zur Verdeutlichung bzw. Präzisierung sind einige Erwägungen zu machen. 6.1 Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren viele Jahre ein Paar. Sie haben eine gemeinsame Tochter. Zusammen wohnten sie an der B.-strasse ... in C.; dort wo die inkriminierten Vorfälle stattgefunden haben sollen. Die Tren- nung ging nicht ohne Nebengeräusche von sich. Gegen den Beschuldigten wurde ein Rayon- und Kontaktverbot verhängt. Am 12. Juni 2020 liess die Privatklägerin durch ihren Rechtsanwalt für den Beschuldigten ein Hausverbot betreffend die Liegenschaft B.-strasse ... in C. aussprechen (D1/5). Im Zeitpunkt der inkriminierten Vorfälle hatte der Beschuldigte Kenntnis vom Hausverbot (D1/3 S. 2; Urk. 56 S. 6). Der Beschuldigte wendet gegen das Hausverbot ein, dieses sei erst gültig, wenn es einen Richterspruch gebe (D2/3 S. 4). Diese Ansicht des Beschuldigten ist verfehlt. Ein von einer berechtigten Person ausgesprochenes Hausverbot hat ab Kenntnisnahme seine Gültigkeit und bedarf nicht noch der Überprüfung durch einen Richter. Im Übrigen ist sich der Beschuldigte absolut bewusst, dass wenn eine berechtigte Person ein Hausverbot ausspricht und je- mand trotz Hausverbot das Haus betritt, sich strafbar macht (Prot. I S. 20). Da die Privatklägerin alleinige Eigentümerin der Liegenschaft ist (D1/3 S. 2; D1/16/5; Prot. I S. 14), war sie berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen. Trotz dem aus- gesprochenen Hausverbot erlaubte die Privatklägerin dem Beschuldigten teilwei- se täglich, zu ihr zu kommen. Wenn die Privatklägerin einwilligte, dann durfte der Beschuldigte kommen. Er kam, ging mit dem Hund spazieren und hat noch das Abendessen bei der Privatklägerin eingenommen. Dann wurde es der Privatklä- gerin zu viel. Ab diesem Zeitpunkt durfte der Beschuldigte nur noch kommen, nachdem die Privatklägerin ausdrücklich ihre Zustimmung gab (D1/14 S. 4). Der Beschuldigte macht wiederholt geltend, er verfüge über ein Wohnrecht für die Liegenschaft B.-strasse ... in C. und sei daher befugt, das Grund- stück zu betreten (D2/3 S. 4; D1/13 S. 2). Die Privatklägerin und der Beschuldigte
lebten jahrelang als Paar in der erwähnten Liegenschaft, welche sich im Allein- eigentum der Privatklägerin befindet. Aufgrund dieses einvernehmlichen Zusam- menlebens ergibt sich für die Zeit nach der Trennung kein Wohnrecht. Auch ist im Grundbuch kein Wohnrecht zu Gunsten des Beschuldigten eingetragen. Eine ein- vernehmliche, nicht im Grundbuch eingetragene, Einräumung eines Wohnrechts, konnte der Beschuldigte nicht belegen. Gemäss Angaben der Privatklägerin gibt es eine solche auch nicht (D1/14 S. 3). Dass die Privatklägerin dem Beschuldig- ten in ihrem Testament ein Wohnrecht einräumte (D1/14 S. 3), berechtigt den Be- schuldigten zu Lebzeiten der Privatklägerin nicht, das Grundstück zu betreten, tre- ten die Rechtswirkungen eines Testaments erst mit dem Ableben ein. In der Zwi- schenzeit hat die Privatklägerin ihr Testament geändert. Auch eine finanzielle Be- teiligung an den Renovationskosten bewirkt kein Wohnrecht. Aus all diesen Grün- den verfügt der Beschuldigte über kein Wohnrecht. Ebenso wenig kann der Be- schuldigte ein gleichberechtigtes Wohnrecht aus dem Umstand ableiten, dass er vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Privatklägerin eine ähnliche Summe für den Aufbau einer gemeinsamen Existenz verwendet habe (vgl. Urk. 56 S. 5). Im Übrigen ging der Beschuldigte selbst nicht davon aus, dass er berechtigt war, das Grundstück zu betreten. Er meldete seine Besuche an und kam nur dann, wenn die Privatklägerin ihm nicht ausdrücklich verbot, zu kommen (D1/13 S. 4; D1/14 S. 4 und Urk. 56 S. 6). 6.2 Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschul- digten hat der Beschuldigte am 27. Oktober 2020 um ca. 13.30 Uhr mit Einwilli- gung der Privatklägerin ein Fahrrad aus der Garage der Liegenschaft B.- strasse ... in C. geholt. Dafür hatte der Beschuldigte per Chat die explizite Einwilligung der Privatklägerin erhalten (D1/4). Der Beschuldigte war dann ge- mäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin eine Stunde weg und ist dann wieder gekommen. Für das Wiederkommen hatte der Beschuldigte die mündliche Einwilligung der Privatklägerin: "Ich sagte ok, dann kommst du halt später wie- der." (D1/13 S. 5). Der Beschuldigte schilderte in seiner polizeilichen Einvernah- me vom 27. Oktober 2020, dass die Privatklägerin zuerst einverstanden war, dass er kommt. Plötzlich sei es nicht mehr gut gewesen. Er habe sehr beherrscht rea- giert, habe das Haus verlassen und sei in die Garage, um sein Velo zu holen. Da-
nach habe er die Liegenschaft verlassen. Etwa 1,5 Stunden später habe er sein Velo zurückgebracht. Dann habe die Privatklägerin die Polizei gerufen (D1/3 S. 3). Die Chat-Einwilligung beinhaltete lediglich das einmalige Holen des Fahrrades. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten holte er sein Fahrrad, war jedoch auch noch im Haus. Dies war von der ursprünglichen Einwilligung nicht umfasst. Ob die Privatklägerin den Beschuldigten ins Haus gelassen hat bzw. dem Be- schuldigten die Erlaubnis erteilte, das Haus zu betreten, muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, da es vom Anklagevorwurf nicht umfasst ist. Dass es dann gemäss den Ausführungen des Beschuldigten nicht mehr gut gewesen sei, ist somit nicht weiter erstaunlich. Der Beschuldigte verliess dann das Haus und holte sein Fahrrad in der Garage. Etwa 1,5 Stunden später kam der Beschul- digte zurück (D1/3 S. 3). Das wird etwa um 15.15 Uhr gewesen sein. Die Polizei wurde erst um 16.23 Uhr avisiert (D1/1 S. 2). Der Beschuldigte war demnach nach dem Zurückbringen seines Fahrrades noch über eine Stunde auf dem Grundstück der Privatklägerin bis diese die Polizei rief. Aufgrund der mündlichen Zusage der Privatklägerin, dass der Beschuldigte später wieder kommen könne, hatte er – wie ausgeführt – die Erlaubnis der Privatklägerin. Demzufolge konnte der Beschuldigte zurückkommen und auf dem Grundstück der Privatklägerin ver- weilen, bis diese ihn aufforderte, das Grundstück zu verlassen. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, hat sie dies wiederholt gemacht. Auch der Beschuldigte anerkennt, dass die Privatklägerin ihm gesagt hat, er müsse ge- hen (D1/13 S. 3). Dennoch hielt sich der Beschuldigte weiterhin auf dem Grund- stück der Privatklägerin auf, und zwar gemäss Angaben der Privatklägerin vor der Garage, auf dem Privatparkplatz des Hauses (D1/14 S. 6). Insgesamt ist der An- klagesachverhalt 1 erstellt mit der Ergänzung, dass sich der Beschuldigte, nach- dem die Privatklägerin ihn aufforderte das Grundstück zu verlassen, vor der Ga- rage auf dem Privatparkplatz des Hauses aufgehalten hat. 6.3 Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ergibt sich, dass am 31. Oktober 2020 abgemacht war, dass der Beschuldigte den Hund D._____ um 14.00 Uhr auf dem Nachbargrundstück der Privatklägerin entgegennimmt und ihn um 18.00
Uhr dort wieder abliefert (D2/4 S. 2). Da diese Abmachung per Chat erfolgte, ist sie auch belegt (D1/17/2). Im Chat bestätigte der Beschuldigte auch, dass er ver- standen habe, wie sich das Ganze abspielt. In seiner Einvernahme vom 9. Sep- tember 2021 bestätigt der Beschuldigte zudem diese Abmachung (D1/15 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte dann ein, dass er D._____ am 31. Oktober 2020 um 15.45 Uhr übernommen hat. Be- treffend die Übergabe und die Rückgabe von D._____ sei nichts vereinbart gewe- sen (Prot. I S. 16). Er sei beim Eingangsbereich des Hauses gewesen, als er D._____ abgeholt habe. Da er in E._____ noch einige Sachen habe erledigen müssen, habe er D._____ nicht um 14.00 Uhr abgeholt (Prot. I S. 17 f.). Im Rah- men der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es stimme nicht, dass sich der Übergabeort von D._____ auf dem Parkplatz des Nachbargrundstückes befunden habe. Die Übergaben hätten beim Haus, vor dem Vorplatz, vor der Haustüre stattgefunden (Urk. 56 S. 7 f.). Auch wenn die weiteren Ausführungen des Beschuldigten obigen Aussagen widersprechen, so bestand sehr wohl eine Abmachung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, wie die Überga- ben von D._____ stattfinden sollten. Da diese Übergaben explizit auf dem Nach- bargrundstück stattzufinden hatten, war auch klar, dass das Hausverbot galt und die Privatklägerin nicht wollte, dass der Beschuldigte ihr Grundstück betrat. Ent- gegen der obigen Abmachung erschien der Beschuldigte gemäss eigenen Anga- ben nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort. Später rief der Be- schuldigte die Privatklägerin an und fragte diese, ob er trotzdem noch mit D._____ spazieren gehen dürfe. Die Privatklägerin bestätigte dies und sagte zum Beschuldigten, sie bringe D._____ zum Parkplatz des Nachbarn (D2/4 S. 2). Un- geachtet dessen stand der Beschuldigte dann unvermittelt vor der Haustüre der Privatklägerin. Diese fragte ihn, ob er nicht verstanden habe, dass er nicht kom- men dürfe und forderte ihn auf, zum Parkplatz (gemeint: des Nachbarn) zurück- zukehren. Als die Privatklägerin dachte, der Beschuldigte befinde sich nicht mehr vor der Haustüre, öffnete sie diese. Der Beschuldigte stand jedoch immer noch vor der Haustüre (D2/4 S. 4). Damit ist erstellt, dass sich der Beschuldigte trotz gegenteiliger Abmachung zur Haustüre der Privatklägerin begab und als sie ihn wegschickte weiterhin vor der Haustüre verweilte. Gemäss Angaben der Privat-
klägerin muss, um an die Haustüre zu gelangen, das Gartentor geöffnet werden (D2/4 S. 2). Der Anklagesachverhalt 2 in Bezug auf den Vorwurf des Hausfrie- densbruchs ist damit erstellt. 6.4 Am 30. Dezember 2020 um ca. 13.47 Uhr telefonierte die Privatklägerin der Polizei, da der Beschuldigte erneut ihr Grundstück betreten hat (D3/1). In seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2020 bestätigte der Beschuldigte, dass er sich vor dem Haus der Privatklägerin aufgehalten hat. Ins Gebäude sei er jedoch nicht gegangen. Zudem habe er sich immer vorher angemeldet (D3/3 S. 1 f.; D1/15 S. 2). Auf seinem Mobiltelefon findet der Beschuldigte jedoch keinen Eintrag für eine Anmeldung für den 30. Dezember 2020 (D1/13 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus, der Chatver- lauf sei klar; er habe jedes Mal die Bewilligung eingeholt und diese sei ihm erteilt worden (Prot. I S. 20). Fest steht somit, dass der Beschuldigte die Einwilligung der Privatklägerin für das Betreten des Grundstücks am 30. Dezember 2020 nicht vorweisen kann. Aus dem Chat-Verlauf ergibt sich vielmehr, dass die Privatkläge- rin dem Beschuldigten am 17. November 2020 mitteilte, sie werde seine Nummer bis Ende Dezember sperren (D1/17/2). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz, dass die Nummer bis jetzt (Datum der Haupt- verhandlung: 25. Januar 2022) immer noch gesperrt ist (Prot. I S. 19). Somit hatte der Beschuldigte am 30. Dezember 2020 keine Erlaubnis der Privatklägerin, ihr Grundstück zu betreten, und das am 12. Juni 2020 ausgesprochene Hausverbot hatte Gültigkeit. Der Beschuldigte betrat daher das Grundstück der Privatklägerin unberechtigterweise, womit der Anklagesachverhalt 3 erstellt ist. Anzumerken ist, dass die Aussagen der Privatklägerin zu diesem Anklagesachverhalt sehr spärlich sind. So führte sie lediglich aus, sie könne sich nicht mehr erinnern, was genau los gewesen sei. Die Polizei habe ihr gesagt, sie müsse jedes Mal anrufen, wenn er komme (D1/14 S. 8). Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin lässt nicht fest- stellen, wo auf dem Grundstück sich der Beschuldigte aufgehalten hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend an, er sei auch um das Grundstück herumgelaufen, da er die Kreide gesucht habe, um die Pneus zu beschriften (Urk. 56 S. 8). Der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte das Grundstück der Privatklägerin betreten hat, ist somit erstellt.
III. Rechtliche Würdigung 1. Nach Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, einen abgeschlosse- nen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig ein- dringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch die Bestimmung geschützt wird neben den abgeschlossenen Räumen eines Hauses auch der unmittelbar um ein Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken, wobei aber die Erkennbarkeit der Abgrenzung massgebend ist, nicht deren Lückenlosigkeit. Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (BSK StGB D EL- NON /RÜDY, Art. 186 N 13 ff.). 2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt verblieb der Beschuldigte am 27. Oktober 2020 trotz mehrfacher Aufforderung der Privatklägerin auf deren Grundstück, indem er sich auf dem Privatparkplatz vor der Garage aufhielt. Auf Google-Maps ist ersichtlich, dass der Privatparkplatz vor der Garage unmittelbar an das Trottoir angrenzt und keinerlei Abgrenzungen wie Zäune, Hecken oder dergleichen vor- handen sind. Auch zum Privatparkplatz des Nachbargrundstückes gibt es keine Abgrenzung. Beim Privatparkplatz der Privatklägerin handelt es sich somit um einen offenen Platz, der nicht durch das Hausrecht geschützt ist. Der Beschuldig- te ist daher in Bezug auf den Anklagesachverhalt 1 freizusprechen. 3. Am 31. Oktober 2020 begab sich der Beschuldigte trotz anderweitiger Ab- machung und bestehendem Hausverbot zur Haustüre der Privatklägerin und verweilte weiterhin dort, auch nachdem sie ihn weggeschickt hatte. Um zur Haus- türe zu gelangen, musste der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben das mit Gummi befestigte Gartentor öffnen (vgl. Urk. 56 S. 7 f.). und dann einige Schritte machen. Auch auf Google-Maps ist rechts neben der Garage oben an der Treppe das Gartentor ersichtlich. In der Anklageschrift ist dieser Umstand, d.h. die Ab- grenzung durch ein Gartentor mit einem Gummizug und dessen Öffnung durch den Beschuldigten, jedoch nicht umschrieben. Es fehlt mithin an der Umschrei-
bung eines wesentlichen Tatbestandselementes des Hausfriedensbruches. Entsprechend kann dies dem Beschuldigten aus formellen Gründen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des Haus- friedensbruches freizusprechen. 4. Am 30. Dezember 2020 betrat der Beschuldigte in Kenntnis des Hausverbotes und ohne anderslautende Einwilligung der Privatklägerin wiederum deren Grund- stück. Da zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass der Beschul- dige sich erneut auf dem Privatparkplatz vor der Garage aufgehalten hat und die- ser wie oben erwähnt mangels Abgrenzung vom Hausrecht nicht umfasst ist, ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte ist vorliegend vollumfänglich freizusprechen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens ganz auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1 Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend erscheint die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– als angemessen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft
beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Der Beschuldig- te beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Der Beschuldigte obsiegt dem- nach vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Entschädigung des Beschuldigten für das gesamte Verfahren 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbus- sen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). 3.2 Der Beschuldigte macht eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– für das gesamte Verfahren geltend (Prot. II S. 5). 3.3 Der Beschuldigte war zeitweise anwaltlich vertreten. Unbestrittenermassen war der Beschuldigte berechtigt, vorliegend eine Verteidigung beizuziehen, zumal nach heutigen Verhältnissen jeder beschuldigten Person zuzugestehen ist, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen, Vergehen oder eine Übertretung (zumindest in jenen Fällen, die einen Strafregistereintrag zur Folge haben) oder die ausserordentlich komplex sind, einen Anwalt beizuziehen (BSK StPO W EHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 14). 3.4 Der Beschuldigte ist Rentner und hat demzufolge keinen Erwerbsausfall erlitten. 3.5 Insgesamt erscheint es angemessen, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 200.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Januar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. ... 2. Vom Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-4. ... 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'900.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel. 6. ..." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird zudem von den übrigen Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. November 2022
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle