Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220383-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 13. Februar 2023
in Sachen
A., Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X.,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Hugelshofer, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
sowie
B., Privatklägerin und III. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y.,
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Mai 2022 (DG210025)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. November 2021 (Urk. D1/20/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 105 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Ver- bindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis heute 444 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 3 Tagen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. November 2021 beschlagnahmte Messer "VICTORINOX" (A014'859'155) wird eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate, zur Vernichtung überlassen.
Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr Beschwerde Geschäfts-Nr. UB210089
Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Beschwerde Geschäfts-Nr. UH210178
Fr. 13'963.00 Auslagen für die Untersuchung
Fr. 56'000.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt); da- von bereits Fr. 10'046.25 im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens akonto ausbezahlt 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Drittel aufer- legt und im Umfang von einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung im Umfang von zwei Drittel dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine reduzierte Prozessentschädi- gung für die anwaltliche Vertretung von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 15. [Mitteilungen] 16. [Rechtsmittel]"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 15 ff.) a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 144): " Dispositiv Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zusätzlich der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Mona- ten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, und mit einer Geldstra- fe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. Dispositiv Ziff. 12 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Dispositiv Ziff. 13 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten sei die vollständige Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten auf- zuerlegen. " b) Der Privatklägerin 3, B._____ (Urk. 145): " 1. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schul- dig zu sprechen und die Strafe dementsprechend angemessen zu erhöhen. 2. Die Berufungsanträge des Beschuldigten seien abzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von CHF 20'000.- zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 gem. Art. 433 StPO eine angemessene Entschädigung für ihre notwen- digen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 5. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. " c) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 146): " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
tag, d.h. einen Gesamtbetrag von mindestens CHF 120'000.--, zu entschädigen, zuzüglich 5% Zins p.a., sowie mit einer Genugtu- ung von mindestens CHF 200.-- pro erlittenem Ersatzmassnah- mentag. 15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der amtlichen Verteidigung (zzgl. 7.7% MWST) zu Lasten des Staa- tes. A. Alle Anträge in der Berufungserklärung der Anklägerin vom 22. Juli 2022 (act. 84), einschliesslich des Antrags auf Schuldig- sprechung wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, seien vollumfänglich abzuweisen, unter Berücksichtigung bei den Kos- ten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. B. Alle Anträge in der Berufungserklärung der Privatklägerin vom 4. August 2022 (act. 90), einschliesslich des Antrags auf Schul- digsprechung wegen der versuchten vorsätzlichen Tötung, seien vollumfänglich abzuweisen, unter angemessener Berücksichti- gung bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin. " Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Für den Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die ent- sprechenden Ausführungen im nämlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 78 S. 5 f.). Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin 3 Berufung. Die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Juli 2022 (Urk. 84), der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (Urk. 86), die Privatklägerin 3 mit Eingabe vom 4. August 2022 (Urk. 90). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 93). Gleichentags wurde den Parteien Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Gleichzeitig wur- de der Privatklägerin 3 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit
Eingabe vom 16. August 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 97). Mit Eingabe vom 23. August 2022 liess der Be- schuldigte das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs stellen (Urk. 102), welches am 14. September 2022 abgewiesen wurde (Urk. 115). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 liess der Beschuldigte einen Beweisantrag stellen, mit welchem die Einvernahme des Gerichtsberichterstatters verlangt wurde (Urk. 117). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 wurde der Beweisan- trag abgewiesen (Urk. 128). Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 wur- de die Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen und es wur- den Auflagen zur Berichterstattung erlassen (Urk. 130). Mit Eingabe vom 21. November 2022 liess der Beschuldigte die Ergänzung des Gutachtens bean- tragen (Urk. 133), welcher Antrag mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 abge- wiesen wurde (Urk. 139). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ (aus der Sicherheitshaft zugeführt) sein amtlicher Verteidiger, Rechts- anwalt X., der Staatsanwalt Hugelshofer sowie die unentgeltliche Rechts- vertreterin der Privatklägerin 3, Rechtsanwältin Y.. Die Privatklägerin 3 wurde vorgängig von der Verhandlung dispensiert (Prot. II S. 15). Das Urteil wur- de gleichentags gefällt und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 31 ff.; Urk. 150). 2. Berufungsumfang 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtete sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (Dispositiv Ziffer 2), gegen die Strafzumessung (Dispositiv Ziffer 3) sowie die Kostenfolgen (Dispositiv Ziffern 12 und 13). Beantragt wurde die zusätzliche Bestrafung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten sowie eine Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 300.– unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 84; Urk. 144). 2.2. Der Beschuldigte focht mit seiner Berufung die Schuldsprüche betreffend Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte (Dispositiv Ziffer 1), die Sanktion (Dispositiv Ziffern 3 bis 6), die Zivilpunkte (Dispositiv Ziffern
9 und 10) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (Dispositiv Ziffern 12 bis 14; Urk. 148). 2.3. Die Privatklägerin 3 focht mit ihrer Berufung den Freispruch hinsichtlich dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung (Dispositiv Ziffer 2), die Sanktion (Disposi- tiv Ziffer 3) sowie die Höhe der Genugtuung an (Dispositiv Ziffer 10; Urk. 145). 2.4. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit einzig hinsichtlich der Verfügungen über sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände sowie die Kostenfest- setzung (Dispositiv Ziffern 7, 8 und 11) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit- tels Beschlusses festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin 3 Rechtsanwältin Y._____ stellte am 4. August 2022 für die Privatklägerin 3 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 90). Dieses wurde mit Präsidialverfü- gung vom 12. August 2022 bewilligt und der Privatklägerin 3 in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 95). Die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsver- fahren ist nachfolgend bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen (VI. Ziffer 1.3. und 2.5.) festzusetzen. 4. Unverwertbarkeit der Einvernahme der Privatklägerin 3 vor Vorinstanz 4.1. Die Verteidigung rügte die Art der Durchführung der Einvernahme der Privatklägerin 3 vor der Vorinstanz. Der Beschuldigte sowie sein amtlicher Ver- teidiger hätten die Einvernahme der Privatklägerin 3 zusammen mit zwei Ge- richtsberichterstattern in einem separaten Übertragungssaal verfolgen müssen. Es sei damit dem Beschuldigten und dem Verteidiger nicht möglich gewesen, die Einvernahme der Privatklägerin 3 "live" mitzuverfolgen, was bei "Vier-Augen- Delikten" zentral sei. Damit sei dem Beschuldigten eine wichtige Modalität des Teilnahmerechts genommen worden. Insgesamt sei dem Beschuldigten und dem Verteidiger durch die Anwesenheit der Journalisten verunmöglicht worden, das Teilnahmerecht auszuüben, weshalb wegen grober Verletzung von elementaren
Verfahrensregeln die Einvernahme der Privatklägerin 3 vor Vorinstanz nicht ver- wertbar und aus den Akten zu weisen sei (Urk. 148 S. 1 ff.). 4.2. Die Rüge der Verteidigung zielt ins Leere. Die Verteidigung hätte sich je- derzeit mit dem Beschuldigten durch Flüstern verständigen können, so wie dies auch im Gerichtssaal möglich ist. Im Protokoll der Vorinstanz wurde vermerkt, dass die Journalisten den Übertragungssaal jeweils verlassen hätten, wenn sich der Beschuldigte und sein Verteidiger besprochen hätten, was von der Verteidi- gung auch nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 148 S. 3). Damit war eine vertrau- liche Absprache zwischen dem Beschuldigten und der Verteidigung möglich. Überdies wurde im selben Protokoll auch vermerkt, dass der Verteidiger nur ver- langte, dass die Einvernahme-Situation im Protokoll festgehalten werde. Einen Unterbruch oder eine Anwesenheit im Gerichtssaal, wo die Einvernahme mit der Privatklägerin 3 stattfand, verlangte die Verteidigung indessen nicht. Dieser An- trag hätte aber jederzeit gestellt werden können (Prot. I S. 24). Hinzuweisen ist schliesslich, dass auch im Gerichtsaal der Beschuldigte sowie die Verteidigung zusammen mit den Journalisten gewesen wären. Nach diesen Ausführungen er- schliesst sich nicht, welche prozessualen Nachteile dem Beschuldigten aus der Einvernahme-Situation erwachsen sind. 5. Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Polizisten 5.1. Die Verteidigung brachte sodann vor, die Polizisten C., D., E._____ und F._____ hätten zusammen privaten Kontakt gehabt, hätten untereinander über den Fall gesprochen und Einsicht in die Untersuchungsakten genommen. Die Polizisten hätten ebenfalls Notizen gemacht und diese vor den Einvernahmen nochmals angeschaut, womit die Polizisten beeinflusst gewesen seien. Dies stelle eine grobe Verletzung von Art. 143 Abs. 6 StPO dar, weshalb sämtliche Befragungen der Polizei aus den Akten zu weisen seien (Urk. 54 S. 43; Urk. 148 S. 1 ff.). 5.2. Ein Verstoss gegen Art. 143 Abs. 6 StPO ist nicht zu erkennen. Wohl hat die einzuvernehmende Person ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerungen zu machen, doch ist es ihr unbenommen, ihr Gedächtnis vor der Einvernahme durch
Rückgriff auf Erinnerungshilfen aufzufrischen. Abs. 6 will sicherstellen, dass die einvernommene Person ihre Aussagen im Zwiegespräch mit der einvernehmen- den Person entwickelt und nicht etwa eine vorbereitete schriftliche Erklärung refe- riert (Zürcher Kommentar StPO-G ODENZI, Art. 143 N 37). Mit anderen Worten: Das vorgängige Verwenden von schriftlichen Unterlagen ist zulässig, einzig, wenn diese an der Einvernahme selbst konsultiert werden, sind sie zu den Akten zu nehmen. Notorisch ist, dass Polizisten Rapporte zu verfassen haben. Dass diese Rapporte vor einer Befragung nochmals studiert werden, ist keinesfalls unge- wöhnlich und dient der Wahrheitsfindung, vor dem Hintergrund, dass Polizisten täglich mit zahlreichen verschiedenen Fällen konfrontiert sind. Allfällige Abwei- chungen in den Einvernahmen sprechen sodann dafür, dass es keine Absprache zwischen den Polizisten gab. Insgesamt sind die Aussagen der Polizisten nicht zu beanstanden und durch das Gericht zu würdigen. 6. Unverwertbarkeit der Einvernahmen G._____ und H._____ 6.1. Die Verteidigung brachte weiter vor, dass die Einvernahmen von G._____ und H._____ ohne die Teilnahme des Beschuldigten stattgefunden hätten und deshalb aus den Akten zu weisen seien (Urk. 148 S. 8 f.). 6.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die Aussagen von G._____ und H._____ nur zu Gunsten nicht aber zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (Urk. 78 S. 42). Die Vorinstanz verwendet sodann diese Einvernah- men auch nicht, womit dieser Einwand der Verteidigung ins Leere zielt. 7. Verletzung des Anklageprinzips 7.1. Die Verteidigung rügte verschiedentlich die Verletzung des Anklageprin- zips. So fehle in der Anklage bei Dossier 1 die "Eisbeutelpause" bzw. "Versöh- nungspause". Diese sei ein Strafminderungsgrund der tätigen Reue (Urk. 148 S. 12 f.; Prot. II S. 30). Hierzu ist zu sagen, dass der Beschuldigte verantwortlich für die Tat bleibt, weil er deren Vollendung nicht verhindert hat (vgl. nachfolgend II. Sachverhalt). Eine tätige Reue (Art. 23 Abs. 1 StGB), wie sie die Verteidigung sieht, ist vorliegend nicht gegeben und stellt auch kein Tatbestandselement dar.
Dementsprechend gehört diese Begebenheit auch nicht in die Anklage. Der Um- stand, dass der Beschuldigte einen Eisbeutel für die Privatklägerin 3 geholt hat, wäre sodann lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. In die- sem Punkt ist das Anklageprinzip nicht verletzt. 7.2. Weiter brachte die Verteidigung vor, es sei in den Dossiers 3 und 4 ein "Stich" angeklagt. Wenn dann ebenfalls von "Schnittverletzungen" gesprochen werde, sei dies nicht durch das Anklageprinzip gedeckt (Urk. 148 S. 57; Prot. II S. 23, S. 30). Vorliegend ist die gesamte Handlung zu berücksichtigten. Wenn als strafbare Handlung eine "Stichbewegung" angeklagt ist, ist es grundsätzlich auch möglich, dass diese in der Bewegung im Resultat zu einer Schnittverletzung füh- ren kann. Genaues gilt es im Rahmen der Sachverhaltserstellung durch das Ge- richt zu würdigen. Im Ergebnis führt das Fehlen eines "Schnittes" in der Anklage jedenfalls nicht zur Verletzung des Anklageprinzips. II. Sachverhalt 1. Grundlagen Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung ausführlich und zutref- fend dargestellt (Urk. 78 S. 5 ff.). Ebenso ausführlich hat sie die Anklagevorwürfe und die einzelnen Beweismittel, namentlich die Einvernahmen, wiedergegeben (Urk. 78 S. 10 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2. Vorwürfe Dossier 1 2.1. Drohung 2.1.1. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, der Privatklägerin 3 in Aussicht gestellt zu haben, dass er sie und ihre Familie kaputt machen werde, falls sie ihn verlassen werde. Er hielt es für wahrscheinlich, dies im Rahmen des eskalieren- den Streits gesagt zu haben. Im Streit habe man sich gegenseitig vieles gesagt, aber ernst gemeint habe er es nicht. Trotzdem hielt er es für wahrscheinlich, dass sie Angst bekommen habe (Urk. D1/2/1 S. 8). Im Rahmen der erstinstanzlichen Befragung anerkannte er ausdrücklich, ihr gesagt zu haben, sie kaputt zu ma-
chen. Nicht jedoch ihre Familie, sondern lediglich ihren Bruder (Prot. I S. 26). Die- se Darstellung bestätigte auch die Privatklägerin 3 mit ihren Aussagen, wobei sie auf entsprechende Nachfrage, auf welche Weise ihre Familie bedroht worden sei, präzisierte, dass sich diese Drohung gegenüber der Familie – im Besonderen ge- gen ihren Bruder – gerichtet habe (Urk. D1/3/1 S. 5 ff. ; Urk. D1/3/2 S. 7). Anläss- lich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass er gesagt ha- be, er werde die Privatklägerin 3 kaputt machen (Urk. 143 S. 12). 2.1.2. Die Verteidigung machte geltend, dass die Drohung die Privatklägerin 3 nicht in Angst und Schrecken versetzt habe, solches habe sie gar nicht behauptet. Zudem sei klar gewesen, dass der Beschuldigte seine Drohungen nicht in die Tat umsetzen werde. Auch liesse sich der Vorsatz nicht erstellen, da der Beschuldigte seine Töchter über alles liebe und diese ihre Mutter bräuchten (Urk. 54 S. 13; Urk. 148 S. 18). Diese Einwendungen sind unbehilflich. Der Privatklägerin 3 ist aufgrund ihrer glaubhaften Schilderungen zu folgen. Es kann dazu auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78, S. 26 und S. 29). Die Angst der Privatklägerin 3 war auch nicht unbegründet. Was ihr der Beschul- digte sagte, war keinesfalls auf die leichte Schulter zu nehmen, was das ange- klagte Gewalttätige Geschehen in optima forma belegt. 2.1.3. Es kann demnach als erstellt gelten, dass die Privatklägerin 3 Angst hatte. Damit ist der Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der Drohung – mit der Präzisierung, dass die Drohung auch noch gegen den Bruder der Privatklägerin 3 gerichtet war – erstellt. 2.2. Einfache Körperverletzung Im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme, der Hafteinvernahme, zeigte sich der Beschuldigte grundsätzlich geständig (Urk. D1/2/1 S. 7; Urk. D1/2/2 S. 2; Prot. I S. 26). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte, dass er die Privatklägerin 3 geschlagen habe und zwar mit der Faust (Urk. 143 S. 13). Dies bestätigte auch die Privatklägerin 3 mit ihren Aussagen, wobei sie stets angab, mit der Faust geschlagen worden zu sein (Urk. 3/1 S. 5 ff.).
Dies ist ebenfalls übereinstimmend mit dem Verletzungsbild. Der Sachverhalt ist dementsprechend anklagegemäss erstellt. 2.3. Vergewaltigung 2.3.1. Der Beschuldigte bestätigte, mit der Privatklägerin 3 Vaginalverkehr gehabt zu haben. Dieser sei jedoch einvernehmlich gewesen. Wohl habe sie zu Anfang etwas gemurmelt, aber direkt "nein" gesagt habe sie nicht. Das hätte sie getan, falls sie keine Lust gehabt hätte. Sie hätten sich erst geküsst und dann sei ir- gendwie fertig gewesen. Danach seien sie auf die Toilette gegangen, er habe noch eine Zigarette geraucht und danach hätten sie sich beide schlafen gelegt (Urk. D1/2/1 S. 10 ff.). Die Privatklägerin 3 habe den Sex auch gewollt, wobei sie vielleicht auch nur gewollt habe, dass er kurz Ruhe gebe (Urk. D1/2/2 S. 6). Je- denfalls hätte sie sich zu wehren gewusst, wenn sie nicht einverstanden gewesen wäre, so wie sie dies früher auch schon gemacht habe (Urk. D1/2/4 S. 3 f.; Prot. I S. 28). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte nur, dass es einen Streit gegeben habe nach dem Geschlechtsverkehr und dass es danach zum Schlag gekommen sei (Urk. 143 S. 13 f.). Bei den Aussagen des Beschuldig- ten fällt auf, dass seine Schilderungen der Abläufe sehr knapp gehalten, detailarm und damit wenig überzeugend sind. Der eigentliche Geschlechtsverkehr wird gänzlich ausgeblendet. Schilderungen zum Verhalten der Privatklägerin 3 fehlen teilweise ebenfalls. Im Wesentlichen beschränkt der Beschuldigte sich somit auf ein Abstreiten der Vorwürfe, ohne eine eigene, lebensnahe Schilderung abgeben zu können. Insgesamt wirken seine Aussagen somit wenig glaubhaft. 2.3.2. Demgegenüber wirken die einzelnen Aussagen der Privatklägerin 3 we- sentlich überzeugender. Sie sind detailliert, in sich widerspruchsfrei und frei von Übertreibungen und Lügensignalen (Urk. D1/3/1 S. 5). So gab sie an, dass der Beschuldigte sie angefasst habe und sie ihm gesagt habe, er solle das sein las- sen. Sie habe sich nicht dagegen wehren können, worauf er sie "sozusagen" ver- gewaltigt habe. Nachdem er eingeschlafen sei, habe sie die Flucht ergriffen (Urk. D1/3/1 S. 5). Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, dass er sie an Ar- men, Beinen und Hintern normal "fein" angefasst habe. Er habe ihre Hand ge- nommen und sie angehalten, ihn am Glied zu berühren, worauf sie ihre Hand
weggezogen habe. Wohl habe sie einmal versucht, ihn mit den Beinen wegzudrü- cken, doch habe er darauf ihre Beine gespreizt und "es doch getan". Gespürt ha- be sie vom Geschlechtsverkehr nichts, da sie Schmerzen am Auge gehabt habe. Vom Bett aufzustehen, habe sie sich nicht getraut, da sie bereits Schläge kassiert habe und keine Lust gehabt habe, noch mehr Schläge einzustecken (Urk. D1/3/1 S. 10 f.). Diese Schilderung der Geschehnisse gab die Privatklägerin 3 auch in den nachfolgenden Einvernahmen an. Zwar fallen in einzelnen Einvernahmen leichte Ungereimtheiten auf. So erklärte sie, nachdem sie erst angab "fein" be- rührt worden zu sein, der Beschuldigte sei bei den intimen Berührungen schon ein wenig grob zu ihr gewesen (Urk. D1/3/2 S. 9). Solche Nuancen sind jedoch ohne Weiteres durch den Zeitablauf erklärbar. In den wesentlichen Punkten sind die Aussagen der Privatklägerin 3 widerspruchsfrei, insbesondere, wie der Beschul- digte sie gepackt hat und wie sie versucht hat, sich zu wehren (Urk. D1/3/2 S. 11). Die Beschreibweise der Privatklägerin 3 enthält sodann auch, dass sie die positi- ven Eigenschaften des Beschuldigten herausstreicht, insbesondere diejenigen als Familienvater. Auch in ihren Schilderungen zum Kerngeschehen sind weder Lü- gensignale noch Übertreibungen oder Aggravationstendenzen erkennbar. Darin eingebettet wirken ihre lebensnahen Schilderungen des Kerngeschehens beson- ders glaubhaft. An diesen Schilderungen vermögen die wenig überzeugenden Ausführungen des Beschuldigten keine Zweifel zu wecken. 2.3.3. Auch die Vorbringen der Verteidigung vermögen die glaubhaften Ausfüh- rungen der Privatklägerin 3 nicht zu entkräften: Hinsichtlich der Vergewaltigung machte die Verteidigung geltend, dass es für die Privatklägerin 3 ein Leichtes gewesen wäre, die beiden Töchter, welche im gleichen Bett geschlafen hätten, zu wecken und sich damit zu wehren. Dass sie diese nicht habe wecken wollen, sei aktenwidrig konstruiert (Urk. 54 S. 16; Urk. 148 S. 21 f.). Die Privatklägerin 3 be- stätigte auf Befragen, dass die beiden Töchter im Bett geschlafen hätten. Um die- se nicht zu wecken, habe sie nicht geschrien (Urk. D1/3/2 S. 8, S. 13). Diese Be- gründung schränkt ihre Glaubwürdigkeit nicht ein. Dass die Privatklägerin 3 die Töchter nicht wecken wollte, um diesen das Stattfindende zu ersparen, ist nach- vollziehbar. Auch ist nicht einzusehen, wie die beiden – damals 4 und 5 Jahre al- ten Mädchen – der Privatklägerin 3 eine Hilfe hätten sein können.
2.3.4. Im Umstand, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 einen Eisbeutel brachte, will die Verteidigung einen Akt der Versöhnung sehen. Der anschlies- sende Geschlechtsverkehr habe Versöhnungscharakter gehabt und die Behaup- tung der Vergewaltigung sei damit entkräftet, so die Verteidigung (Urk. 54 S. 16; Urk. 148 S. 27). Dieser Schluss entbehrt einer Grundlage vor dem Hintergrund, dass unklar bleibt, wann der Eisbeutel vom Beschuldigten geholt wurde. An den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 3 vermögen diese Ausführungen je- denfalls keine Zweifel zu begründen (Urk. D1/3/2 S. 8). Es dokumentiert eine ge- wisse Reue des Beschuldigten, ist aber keine Versöhnungshandlung der Privat- klägerin. 2.3.5. Dasselbe gilt für die Aussage der Privatklägerin 3, wonach sie "sozusagen" vergewaltigt worden sei (Urk. D1/3/1 S. 5). Alleine die Verwendung dieses qualifi- zierenden Begriffs, vermag die Schilderungen der Privatklägerin 3 in tatsächlicher Hinsicht nicht zu relativieren. Entscheidend ist nicht, welchen Begriff die Privat- klägerin 3 verwendete, sondern wie die Privatklägerin 3 den Vorgang beschrieb. Wenn die Verteidigung diese Schilderungen als Beschreibung normalen Geschlechtsverkehrs qualifiziert, so ist ihr darin nicht zu folgen. Die Privatklägerin wollte damit viel mehr zum Ausdruck bringen, dass keine Brachialgewalt im Spiel war und nicht, dass sie "halbwegs" einverstanden gewesen sei. Die Privatkläge- rin 3 gab ebenfalls glaubhaft zu Protokoll, wie sie dem Beschuldigten gesagt ha- be, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle und auch versucht habe, den Be- schuldigten wegzustossen. Diese glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 3 lassen auf alles andere als einvernehmlichen Geschlechtsverkehr schliessen. 2.3.6. Als spekulativ erweist sich die Behauptung der Verteidigung, die Ausfüh- rungen der Privatklägerin 3 seien deshalb unglaubhaft, weil sie bei der Einver- nahme hinsichtlich der Vergewaltigung sehr knappe und bei der Einvernahme hinsichtlich des Tötungsversuchs sehr ausführliche Schilderungen gemacht habe. Dies mache "aussagepsychologisch äusserst stutzig" (Urk. 54 S. 20). Abgesehen davon, dass sich aus einem unterschiedlichen Detaillierungsgrad per se nicht in jedem Fall etwas ableiten lässt, trifft es nicht zu, dass sich die beiden Aussagen in ihrer Ausführlichkeit erheblich unterschieden: Die Ausführungen zum
Umstand, dass es danach nicht fortdauernd zum Streit kam und sich die Privat- klägerin 3 auch um ein Geschenk für den Vater des Beschuldigten kümmerte, kann man nichts ableiten. Hierin ist ein Funktionieren für die Kinder zu sehen. 3. Vorwurf Dossier 3 (Fahren in fahrunfähigem Zustand) Der Beschuldigte zeigte sich diesbezüglich geständig und anerkannte, einen Feh- ler gemacht zu haben. Hätte er die Polizei gesehen, wäre er nie im Leben gefah- ren. Nach Messung mit dem Alkohol-Messgerät, welches einen Wert von 0,43 mg/l anzeigte, verzichtete er ausdrücklich auf eine Blutprobe (Urk. 1/1 S. 3 f.; Prot. I S. 28). Hinweise, wonach die Messeräte fehlerhaft gewesen wären, sind nicht erkennbar. Ebenfalls zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung vollumfänglich geständig (Urk. 143 S. 14). Der Sachverhalt ist in die- sem Punkt erstellt. 4. Vorwürfe Dossiers 3 und 4 4.1. Der Beschuldigte wurde zu den Dossiers 3 und 4 erstmals im Rahmen der Hafteinvernahme befragt. Dabei anerkannte er, dass er die Privatklägerin 3 zu Hause aufgesucht und sie nach ihrem Liebhaber gefragt habe. Als sie gelacht ha- be, habe er sie nur geohrfeigt. Er habe ihr noch "eins geben" wollen, habe jedoch nur die Wand getroffen. Bedroht habe er sie nicht, auch nicht "gekickt". Jedoch habe er sie einmal getreten und sich danach die Kehle aufgeschlitzt. Das Messer habe er zuvor in der Küche behändigt. Einzig um sich selbst damit umzubringen. Das Messer habe er stets in der Hosentasche gehabt. Daraufhin seien zwei Poli- zisten auf ihn losgegangen und er habe einen Filmriss gehabt (Urk. D3/2/1 S. 4 ff.). Diese Ausführungen wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen im Rahmen der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wobei er es auch für möglich hielt, dass er mit dem Messer herumgefuchtelt habe (Urk. D3/2/2 S. 2 ff.). Auch in der zweiten Einvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Einver- nahme bestätigte der Beschuldigte seine Tatversion und präzisierte zum Schluss, dass er grosse Angst gehabt habe, als die Polizei eingetroffen und mit der Pistole vor ihm gestanden sei (Urk. D3/2/3 S. 3; Prot. I S. 29 ff.). Zwar ergeben diese Aussagen ein durchaus einheitliches Bild und es sind zwischen den einzelnen
Aussagen keine wesentlichen Widersprüche erkennbar. Indes bleiben die Aussa- gen des Beschuldigten, gleich wie diejenigen zu Dossier 1, sehr knapp, detailarm und einsilbig. Vor allem aber stehen sie in den wichtigen Punkten mit den übrigen glaubhaften Beweismitteln in Widerspruch. 4.2. Die Privatklägerin 3 schilderte in ihrer ersten Einvernahme – noch im Spi- talbett und gesundheitlich sehr angeschlagen – wie der Beschuldigte zu ihr nach Hause gekommen sei und sogleich nach ihrem Besucher gefragt habe. Als er diesen nicht angeroffen habe, sei sie von Beschuldigten beschimpft und zweimal ins Gesicht geschlagen worden, worauf sie Nasenbluten bekommen habe. Da- raufhin habe er nach einem Messer gesucht und ihr ständig mit dem Tode ge- droht. Er habe sie mit den Fäusten traktiert und als sie auf den Boden zu liegen kam, habe er nach ihr getreten. Mit dem Messer habe er sich und sie umbringen wollen (Urk. D3/3/1). 4.3. Im Rahmen der ausführlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin 3 eine ausführliche und detaillierte Schilderung der Gescheh- nisse ab. Als wesentlichen Punkt bestätigte sie, wie der Beschuldigte nach seiner Ankunft gedroht habe, sie, ihren Kollegen und sich selbst umzubringen, wie er da- raufhin ein Messer gesucht und dann in der Küche auch gefunden habe. Er habe auf sie eingeschlagen, sie habe danach flüchten können. Er habe sie aber kurz darauf eingeholt und erneut geschlagen. Nach der Rückkehr ins Haus habe er sie erneut geschlagen und ihr das Messer hingehalten. Daraufhin seien sie gemein- sam wieder zum Haus zurückgekehrt, wo mittlerweile die Polizei eingetroffen sei. Er habe sich dann das Messer an den Hals gehalten, worauf sie weggeschaut und nur noch ein Riesengeschrei gehört habe. Bei dieser Einvernahme fällt be- sonders auf, dass nach einer allgemeinen Schilderung der Geschehnisse eine sehr ausführliche Detailbefragung stattfand. Es wurde nach den Handlungen aller Beteiligten – aber auch immer wieder nach der Gefühlslage der Privatklägerin 3 im entsprechenden Zeitabschnitt – gefragt. Dabei fällt auf, wie die Privatklägerin 3 jeweils spontan, ausführlich, detailliert und stets gleichbleibend aussagte, ohne dass jedoch ihre Aussagen stereotyp wirkten. So konnte sie mit Bezug auf die einzelnen Geschehensabschnitte genau und detailliert schildern, wo und wie der
Beschuldigte das Messer jeweils getragen, gehalten und eingesetzt hatte. Dies spricht ebenso sehr für tatsächlich Erlebtes, wie ihre vereinzelten Antworten mit Nichtwissen, etwa auf die Frage, ob der Beschuldigte etwas gesagt habe, als er ihr das Messer an den Hals gehalten habe (Urk. D3/3/3 S. 11). Dabei sind ihre Schilderungen trotz der Heftigkeit der Geschehnisse frei von Übertreibungen und unnötigen Belastungen. So beantwortete sie die Frage, ob sie mit den Fäusten oder der Hand geschlagen worden sei, dass sie dies nicht sagen könne, da sie ja die meiste Zeit über die Augen zu gehabt habe (Urk. D3/3/3 S. 11). All dies, be- gleitet von Schilderungen ihrer Ängste, der wörtlichen Wiedergabe ihrer Be- schwichtigungsversuche sowie ihrer Gefühlslage, verleihen ihren Aussagen eine sehr hohe Authentizität. Diese erfährt eine zusätzliche Steigerung, wenn sie zu den Aussagen der übrigen am Tatgeschehen Beteiligten in Bezug gebracht wird. 4.4. Dies waren namentlich die ausgerückten Polizisten C., D., E._____ und F.. Wohl gilt es zu berücksichtigen, dass D. und E._____ in diesem Verfahren auch Privatkläger sind. Doch stellten sie weder Zivilansprüche, noch sind Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang erkennbar. Die Vorinstanz hat deren Aussagen ausführlich wiedergegeben und gewürdigt, darauf kann verweisen werden (Urk. 78 S. 44 ff.). Wie bereits ausge- führt ist dem Einwand der Verteidigung, die Aussagen der Polizisten seien nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen (Urk. 54 S. 43; Urk. 148 S. 1 ff.), nicht zu folgen (vgl. I. Ziffer 5.). 4.5. Bei der Würdigung der Aussagen fällt auf, dass diese sowohl in sich, als auch untereinander von hoher Qualität sind. Zwischen den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der einzelnen Polizisten waren jeweils keine wesentlichen Differenzen auszumachen. Ebenso ergeben sich zwischen den Sachverhaltsschilderungen der einzelnen Polizisten keine wesentliche Diffe- renzen. So beschrieben sie alle übereinstimmend, klar und im Einklang mit der Privatklägerin 3, wie sie am Tatort eingetroffen und nach dem Betätigen der Tür- klingel hätten warten müssen, bis der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 aufge- taucht seien. Ersterer habe dabei letztere an die Wand gestossen, worauf diese Richtung Boden gesackt sei. Sie habe sich aufgerappelt, habe sich zur Türe ge-
schleppt und es sei ihr gelungen, diese zu öffnen. Daraufhin habe der Beschuldig- te sie erneut gepackt und ein Messer aus der Hose gezogen. Nach einem kurzen Gerangel an der Eingangstüre habe er die Privatklägerin 3 losgelassen, worauf sich diese habe in eine Art Kauerstellung retten können und sich der Beschuldigte das Messer an den Hals gehalten habe mit den Worten "ich bringe Euch um, bringt mich um" (Urk. D3/4/2 S. 3; Urk. D3/4/16 S. 4 ff. [C.]; Urk. D3/4/4 S. 2; Urk. D3/4/10 S. 4 f. [D.]; Urk. D3/4/6 S. 2; Urk. D3/4/14 S. 4 ff. [E.]; Urk. D3/4/8 S. 2; Urk. D3/4/12 S. 4 ff. [F.]). Bei der Würdigung der Schilderungen dieses Geschehensablaufes fällt auf, dass die Handlungen des Beschuldigten durchwegs einheitlich angegeben wurden, ohne abgesprochen und einstudiert zu wirken. So wurden einzelne Fragen mit Nichtwissen beantwortet, was aber aufgrund der jeweiligen Standorte und unterschiedlichen Perspektiven der beteiligten Polizisten ohne Weiteres zu erklären ist. So gab etwa F._____ an, dass er mit der zweiten Patrouille eingetroffen sei und hinten stehend nicht genau beschreiben konnte, auf welche Weise der Beschuldigte die Privatklägerin 3 trak- tierte habe, etwa durch Schläge oder Schubsen. Damit erklärt sich auch, weshalb er nicht genau umschreiben konnte, wie die Türe geöffnet wurde. 4.6. Dieselbe Qualität kommt auch den Schilderungen des nachfolgenden Geschehensabschnitts zu, als E._____ und C._____ die Destabilisierungsgeräte (Teaser) gezogen haben. Der Beschuldigte habe auf die Aufforderung hin, das Messer wegzulegen, eine Stichbewegung in Richtung der Privatklägerin 3 ausge- führt. Wohl gaben D._____ und E._____ anfänglich an, dass es aus deren Position so ausgesehen habe, als ob der Beschuldigte mit dem Messer die Pri- vatklägerin 3 gestochen habe (Urk. D3/4/4 S. 3; Urk. D3/4/6 S. 3). Dies lässt de- ren Aussagen jedoch nicht als unglaubhaft erscheinen. Einerseits gilt es zu be- rücksichtigen, dass die Geschehnisse von grosser Dynamik und Unübersichtlich- keit geprägt waren und sich innert Sekundenbruchteilen abgespielt haben. Jedoch hat keiner der Polizisten von begleitenden verbalen Äusserungen des Beschuldig- ten – etwa dass er die Privatklägerin 3 umbringen werde – berichtet. Ebenso we- nig wurde von einer Verletzung, Wunde oder Blut bei der Privatklägerin 3 berich- tet. Schliesslich brachten sie den ausdrücklichen Vorbehalt an, dass es aus ihrer Position so ausgesehen habe, als wolle der Beschuldigte auf die Privatklägerin 3
einstechen. Somit besteht auch hier im Wesentlichen Übereinstimmung zwischen den einzelnen Aussagen. 4.7. Keine Stütze findet die Anklage in diesen Aussagen hinsichtlich dem Vor- wurf, dass der Beschuldigte mit dem Messer auf die Privatklägerin 3 habe einste- chen wollen, im Wissen, dass dies zu schweren oder tödlichen Verletzungen hätte führen können, was ihm jedoch nicht gelungen sei, weil die Privatklägerin 3 ein wenig zur Seite gerückt sei und er nicht sie, sondern die Hauswand getroffen ha- be (Urk. 78 S. 6). Der Beschuldigte gab an, dass er die Privatklägerin 3 nicht habe verletzen wollen (Urk. D3/2/1 S. 4). Er habe das Messer zu jenem Zeitpunkt nicht in der Hand gehalten und sie nicht verletzen wollen (Urk. D3/2/3 S. 2; Prot. I S. 33 ff. ; Urk. 143 S. 9). Wie oben ausgeführt, sind die Ausführungen des Be- schuldigten zwar wenig glaubhaft. Im Lichte seiner tatsächlichen Handlungen fällt jedoch in diesem Zusammenhang auf, dass er lautstark ankündigte, was er mit dem Messer vorhabe, nämlich sich und die Polizisten umzubringen. Eine verbale Drohung gegenüber der Privatklägerin 3, welche immerhin ein Indiz für seinen Tötungswillen darstellen würde, hat er nicht ausgesprochen. Insbesondere lässt sich nicht erstellen, dass die Bewegung der das Messer haltenden Hand einzig deshalb nicht zu einem Stich führte, weil sich die Privatklägerin 3 weggeduckt ha- be. Anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte die Privatkläge- rin 3 mit Bezug auf das Messer einzig, dass der Beschuldigte ihr anfänglich das Messer an den Hals gehalten habe. Bei der Schilderung der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Tasereinsatz war von einem Messereinsatz ebenso we- nig die Rede, wie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. D3/3/1 S. 4; Urk. D3/3/3 S. 6). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin 3 mit Bezug auf das Messer an, dass der Beschuldigte dieses vor sie gehalten, gedroht und mit dem Griff in Richtung ihres Bauches geschlagen habe. Berührt habe er sie mit dem Messer nie (Urk. D3/3/3 S. 9). Von einer Stichbewegung in ihre Rich- tung war nie die Rede, geschweige denn, dass nur mit einem Ausweichen ein Zu- stechen habe verhindert werden können. 4.8. Selbst in den Aussagen der Polizisten findet dieser Anklagevorwurf keine Stütze. So berichtete C._____ wie der Beschuldigte eine Stichbewegung ausführ-
te, konnte aber auf Nachfrage nicht bestätigen, dass er den Eindruck gehabt ha- be, dass er die Privatklägerin 3 wirklich habe treffen wollen. Von einer Ausweich- bewegung war nicht die Rede, zumal er auch zugab, das Geschehene zu diesem Zeitpunkt nicht ganz genau gesehen zu haben (Urk. D3/4/2 S. 6; Urk. D3/4/15 S. 5). Dies deckt sich mit den Schilderungen von D., welcher ebenfalls von einer heftigen Bewegung, jedoch ebenso wenig von einem Ausweichmanöver sprach (Urk. D3/4/4 S. 3; Urk. D3/4/10 S. 5 und S. 10). Auch die Schilderung von E. vermag den Anklagevorwurf letztlich nicht zu stützen, beschrieb er gar ein Einstechen des Beschuldigten auf den Oberkörper der Privatklägerin 3, was mangels entsprechender Feststellungen im medizinischen Gutachten nachweis- lich nicht der Fall war (Urk. D3/4/14 S. 6; Urk. D3/7/5). In diesem Punkt sind seine Schilderungen somit zurückhaltend zu würdigen. Immerhin hat auch er kein Weg- ducken der Privatklägerin 3 beschrieben. F._____ schliesslich konnte noch nicht einmal mit Bestimmtheit sagen, ob es sich um einen Stichversuch oder einen Faustschlag gehandelt habe. Ein Ausweichmanöver wurde nicht geschildert (Urk. D3/4/8 S. 3; Urk. D3/4/12 S. 5). Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass es für diesen Anklagepunkt im Hauptbeweismittel, den Aussagen der Poli- zisten, nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt. Der Anklagevorwurf der versuchten Tötung lässt sich somit nicht erstellen und der Beschuldigte ist von diesem Vor- wurf freizusprechen. 4.9. Den Tasereinsatz beschrieben die Polizisten übereinstimmend, klar und detailliert: Mit dem Ausführen der Stichbewegung hätten sie um das Leben der Privatklägerin 3 gefürchtet, da sie auf Grund der Vorgeschichte und des Verhal- tens des Beschuldigten hätten davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte zustechen würde. Deshalb hätten sie den Tasereinsatz ausgelöst. Auffallend ist dabei, wie sämtliche Beteiligten genau schilderten, wie die Taserwirkung wesent- lich kürzer gewesen sei als sonst, weshalb keine Arretierung möglich gewesen sei. Kaum habe die Taserwirkung nachgelassen, habe sich der Beschuldigte mit dem Messer am Hals geschnitten, sei aufgestanden und mit dem Messer auf die Polizisten zugegangen. Da sie davon ausgehen mussten, dass er zu allem fähig sei, hätten sie erneut den Teaser eingesetzt. Nach einem längeren, kräfterauben- den Gerangel sei es ihnen gelungen, ihn zu arretieren. Auffällig hier wiederum die
Schilderungen zum aussergewöhnlichen Verhalten des Beschuldigten und seiner Gegenwehr unter der Entwickelung von extremen Kräften. Dass sich auch in die- ser überaus hektischen und unübersichtlichen Phase die Aussagen in Nuancen unterschieden, tut der Glaubhaftigkeit der Schilderungen keinen Abbruch. Die Schilderungen sprechen – ganz im Gegenteil – gegen getroffene Absprachen und damit für deren Authentizität (Urk. D3/4/2 S. 3; Urk. D3/4/16 S. 5 ff. [C.]; Urk. D3/4/4 S. 3; Urk. D3/4/10 S. 6 f. [D.]; Urk. D3/4/6 S. 3 f.; Urk. D3/4/14 S. 4 ff. [E.]; Urk. D3/4/8 S. 6 f.; Urk. D3/4/12 S. 5 ff. [F.]). 4.10. Die Verteidigung brachte zum Tasereinsatz vor, dass der Beschuldigte bei der Verhaftung zahlreiche Teaser-Stösse erhalten und viel Blut verloren habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er schuldunfähig gewesen und es fehle seitens des Be- schuldigten deshalb mit Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowohl am objektiven als auch am subjektiven Tatbestand (Urk. 54 S. 55 f.; 148 S. 38 ff.). Ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht oder nur teil- weise Zurechnungsfähig war, ist eine Tatfrage und somit an dieser Stelle zu erör- tern. Der Beschuldigte wurde umfassend psychiatrisch abgeklärt. Das Gutachten kommt nach ausführlicher und überzeugender Diskussion zum Schluss, dass zum Tatzeitpunkt keine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. D1/16/21 S. 27). Dabei unterschied das Gutachten nicht zwischen dem Zeitpunkt vor und nach dem Tasereinsatz. Dies ist nachvollziehbar, denn die Wir- kung des Tasers hielt lediglich während rund fünf Sekunden an. Hingegen attes- tierte das Gutachten dem Beschuldigten aufgrund der emotionalen Labilisierung und des Alkohol- und Kokainkonsums eine mittelgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit. Von einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit war nicht die Rede. Der geltend gemachte "Filmriss" fand in den Akten keine Stütze und ist somit als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gegen den behaupteten Filmriss spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich an Begebenheiten nach dem Tasereinsatz erinnern konnte. So vermochte er beispielsweise zu schildern, wie ihn zwei Polizisten am Hals gepackt und zugedrückt hätten, bis er kaum mehr Luft gekriegt habe (Urk. D3/2/1 S. 6). Auf Grund der gesamten Umstände und insbesondere der Vorgehensweise des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die gesamten Geschehnisse mitbekommen hat und seine Handlungen mit
Wissen und Willen ausgeführt hat. Auf etwas Anderes lassen die von den anwe- senden Polizisten geschilderten Umstände, insbesondere das geschilderte Ver- halten des Beschuldigten, nicht schliessen. Dies gilt im Übrigen für sämtliche er- stellten Anklagepunkte. 4.11. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich mit Ausnahme des Vorwurfes der versuchten Tötung der Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 3 und der Polizisten erstellen lässt. Die Schilderungen des Be- schuldigten vermögen ihnen keine eigene, überzeugende und diese entkräftende Sachverhaltsdarstellung entgegenzusetzen. III. Rechtliche Würdigung 1. Drohung (Dossier 1) 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab das notwendige Theoretische zum Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB angeführt (Urk. 78 S. 29). Darauf wird verwiesen. 1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Privatklägerin 3 in Aussicht gestellt, sie und ihren Bruder kaputt zu machen. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte die Privatklägerin 3 in Angst versetzt. Sie hatte die Verwirk- lichung der vom Beschuldigten in Aussicht gestellten Konsequenzen ernsthaft zu befürchten. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt. Dass die Pri- vatklägerin 3 die Aussagen ernst nahm und auch ernst nehmen musste, ist er- stellt. Dass die Befürchtungen der Privatklägerin 3 schon zum damaligen Zeit- punkt gerechtfertigt waren und der Beschuldigte willens und in der Lage war, ge- genüber der Privatklägerin 3 und Dritten gewalttätig zu werden, hat er durch sein Verhalten unter Beweis gestellt. 1.3. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Täterhand- lung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beschuldig- te hat seine Äusserungen bewusst getätigt. Ein Missverständnis oder eine andere Vorstellung über die Folgen, welche seine Äusserung bei der Privatklägerin 3 aus- lösen werden, ist auszuschliessen. Damit hat er bewusst die Privatklägerin 3 in
ihrem Gefühl um die Sicherheit ihrer selbst massiv gestört. Der subjektive Tatbe- stand ist ebenfalls erfüllt, womit der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 2. Einfache Körperverletzung (Dossier 1) 2.1. Vorab wird auf die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB der Vorinstanz verwei- sen (Urk. 78 S. 31 f.). 2.2. Die Privatklägerin 3 litt noch während Tagen an erheblichen Schmerzen (Urk. D1/3/2 S. 8). Auf den Fotos von der Privatklägerin 3 sind deutliche und er- hebliche Verletzungen in der linken Gesichtshälfte erkennbar (Urk. D1/1/2). Damit wurde die Grenze zur Tätlichkeit klar überschritten und es ist von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auszugehen. Mit diesen Folgen musste der Beschuldigte bei seinem Handeln rechnen und seine gesamte Vorge- hensweise lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er diese Folgen auch wollte. Damit ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Vergewaltigung (Dossier 1 3.1. Vorab wird auf die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Ver- gewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB der Vorinstanz verweisen (Urk. 78 S. 31 f.) . 3.2. Die Staatsanwaltschaft leitete die Drohung gegen Privatklägerin 3 daraus ab, dass der Beschuldigte sie vorgängig geschlagen hatte und sich vor weiteren Schlägen fürchtete. Der Beschuldigte ignorierte ihren geäusserten Willen, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen sowie ihre Abwehrhaltung und erzwang damit den Beischlaf. Die Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Beischlaf ist zu bejahen, da es der Privatklägerin 3 nicht möglich war, sich zu befreien. Ebenfalls musste sie mit weiteren Schlägen rechnen, falls sie stärkeren Widerstand leisten würde.
3.3. In subjektiver Hinsicht ist ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten er- forderlich (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Das Vorgehen des Beschuldigten, nach dem Verabreichen eines heftigen Schlages unter Missachtung der Abwehr der Privatklägerin 3, zeugt von einem eindeutigen Willen, den Geschlechtsverkehr auch gegen den Willen der Privatklägerin 3 zu vollziehen. Der Beschuldigte wollte den Beischlaf und setzte sich über den für ihn erkennbar entgegenstehenden Willen der Privatklägerin 3 hinweg. Anders sind seine Handlungen nicht zu inter- pretieren. Der Beschuldigte ist demnach der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2) Die Vorinstanz hat dazu ausführliche und zutreffende Ausführungen gemacht. Sie hat sich insbesondere auch mit der Behauptung, wonach keinerlei Hinweise bestünden, dass die "Atemgeräte" funktionstüchtig und geeicht gewesen seien, eingehend auseinandergesetzt. Ebenfalls hat sie sich darüber geäussert, dass kein qualifizierter Sachverhalt nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG vorliege (Urk. 54 S. 29). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Der Be- schuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 5. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 3 und 4) 5.1. Die Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin 3 zeigen unter anderem einen Nasenbeinbruch, Schwellungen der Weichteile in der rechten Augenhöhle, ein leichtes Schädel-Hirntrauma, massive Hautschwellungen und Blutergüsse an der behaarten und nicht behaarten Kopfhaut, Schleimhautab- schürfungen an den Ober- und Unterlippeninnenseiten, Blutergüssen an der lin- ken Brust, Blutergüsse an der rechten Oberschenkelaussenseite und der linken Oberschenkelrückseite sowie Hautabschürfungen am Kopf, an der rechten Ober- schenkelaussenseite, am linken Knie, an der rechten Unterschenkelinnenseite und am linken Fuss. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechts- medizin (Urk. D3/7/5) und den am Tatort aufgenommenen Fotografien der Privat-
klägerin 3. Sie zeigen ihr blutüberströmtes, stark aufgeschwollenes Gesicht mit zahlreichen offenen Wunden (Urk. D3/1/3). Diese Verletzungen lassen zusammen mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf eine einfache Körperverlet- zung schliessen. Die Verteidigung stellte auch nicht in Abrede, dass der Tatbe- stand jeweils erfüllt sei, macht jedoch geltend, dass der Beschuldigte nicht schuld- fähig gewesen sei (Urk. 54 S. 34 ff.; Urk. 148 S. 38 ff. ). 5.2. Hierzu kann auf das oben unter II. Ziffer 4.10. Ausgeführte verwiesen werden, wonach beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt lediglich eine mittelgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit vorlag. Somit ist der Tatbestand der mehr- fachen einfachen Körperverletzung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Be- schuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Mehrfache Nötigung (Dossier 3 und 4) 6.1. Vorab wird auf die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB der Vorinstanz verweisen (Urk. 78 S. 79 ff.). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin 3 aufgefordert, G._____ anzurufen, nachdem sie bereits vorher geschlagen worden ist , weshalb sie sich nicht getraut hat, sich seiner Anweisung zu widersetzen. Die Verteidigung bestritt die Tatbestandsmässigkeit dieses Verhaltens, indem sie gel- tend machte, eine blosse Aufforderung stelle keine Nötigung dar. Dabei blendete sie jedoch aus, dass die Privatklägerin 3 dieser Aufforderung nur nachkam, weil sie sich unter dem Eindruck des Vorangegangen nicht traute, sich der Aufforde- rung des Beschuldigten zu wiedersetzen. Wohl hat ihr der Beschuldigte keine ausdrücklichen Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anweisung in Aussicht gestellt. Die vom Beschuldigten geschaffene Situation stellte jedoch in ihrer Gesamtheit eine Drohung dar, indem er die Privatklägerin 3 vorgängig ge- schlagen hatte. Durch das Schaffen einer bedrohlichen Situation und nach Verü- ben von Gewalttaten waren weitere ausdrückliche Androhungen nicht mehr nötig. Das Schaffen dieser bedrohlichen Situation und die damit verfolgte Absicht, die
Privatklägerin 3 zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten, ist tatbestandsmäs- sig. 6.3. Erst recht erfüllt ist der Tatbestand für das zusätzliche Vorhalten des Messers und der Aufforderung ruhig zu sein. Da auch hier davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte dieses Szenario bewusst aufgebaut und sich der Konse- quenzen bewusst war, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit Absicht und damit vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 7. Mehrfache Drohungen (Dossier 3 und 4) 7.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Privatklägerin 3 in Aussicht gestellt, sie, G._____ und sich selbst umzubringen. Später hielt er ihr ein Messer an den Hals. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte die Privatklägerin 3 in Angst und Schrecken versetzt, weil eine hohe abstrakte Le- bensgefahr bestand und das Opfer nicht abschätzen konnte, ob der Beschuldigte sie verletzen wollte oder nicht. Es kann ferner auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 78 S. 82 f.), womit der objektive Tatbe- stand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 7.2. Der Beschuldigte hat seine Äusserungen bewusst getätigt, ein Missver- ständnis oder eine andere Vorstellung über die Folgen, welche seine Äusserung bei der Privatklägerin 3 auslösen würde, ist auszuschliessen. Damit hat der Beschuldigte bewusst die Privatklägerin 3 in ihrem Gefühl um die Sicherheit ihrer selbst massiv gestört. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Zur der von der Vertei- digung geltend gemachten Schuldunfähigkeit kann auf das bereits gesagte ver- weisen werden. Der Beschuldigte ist auch in diesen Punkten der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. 8. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 3 und 4) 8.1. Die Verteidigung brachte vor, im Zugehen auf die Polizisten mit dem Mes- ser in der Hand sei keine Drohung zu sehen, da die Polizisten geäussert hätten,
keine Angst gehabt zu haben (Urk. 54 S. 54 f.; Urk. 148 S. 63 f.). Dies trifft so nicht zu. So berichtete C._____, dass er davon ausgegangen sei und den Be- schuldigten auch für fähig hielt, dass er sie mit dem Messer angreifen würde (Urk. D3/4/2 S. 5 f.). Auf diesen erstellten Sachverhalt ist abzustützen und folglich ist auch davon auszugehen, dass bereits diese Handlung in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig war. In der nachfolgenden heftigen Gegenwehr hat der Be- schuldigte die angedrohte Gewalt gegenüber den Polizisten verwirklicht, auch dieses Handeln ist tatbestandsmässig. 8.2. Da die Polizisten Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sind, ist der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB erfüllt. Um diese Eigenschaft hat der Beschuldigte damals gewusst. Es musste ihm auch bewusst sein, was sein Verhalten gegen- über den Polizisten auslöst. Es ging ihm offensichtlich darum, die Polizisten an ih- ren Amtshandlungen zu hindern und sich der Festnahme zu widersetzen. Zur auch in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schuldunfähigkeit der Vertei- digung kann auf das oben gesagte verweisen werden. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Grundlagen / Strafart 1.1. Die Vorinstanz hat eingangs das Notwendige zum anwendbaren Recht, den Strafzumessungsgrundsätzen und dem anwendbaren Strafrahmen angeführt, worauf verwiesen wird (Urk. 78 S. 86 ff.). 1.2. Bei den vorliegenden Delikten – mit Ausnahme der Vergewaltigung – kommt grundsätzlich eine Geldstrafe in Frage. Wie später noch aufzuzeigen sein wird, wiegt das Verschulden der einzelnen Delikte jedoch jeweils bereits erheblich und es besteht ein enger Zusammenhang. Zudem erscheinen Geldstrafen vorlie- gend – mit Ausnahme des SVG Delikts – auch nicht zweckmässig. Wohl ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Andererseits fällt ins Gewicht, dass er die Privat- klägerin 3 über einen längeren Zeitraum behelligt hat und auch die vergleichswei-
se lange Untersuchungshaft ihn nicht davon abhalten konnte, erneut und in schwerer Art gegen die Privatklägerin 3 zu delinquieren. Auch das Gutachten at- testiert dem Beschuldigten in der Beziehung zur Privatklägerin 3 ein hohes Risiko für ähnlich gelagerte Delikte (Urk. D1/16/21 S. 28). Zudem zeigte sich der Be- schuldigte nicht geständig und bei hoher Bagatellisierungstendenz uneinsichtig. Es kann bei ihm somit nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Geld- strafe genügend Wirkung zeitigen würde. Zudem würde sie auch dem Verschul- den insgesamt nicht gerecht. 1.3. Hingegen kann für das Strassenverkehrsdelikt eine Geldstrafe ausgespro- chen werden, da dies nicht mit den Gewaltdelikten im Zusammenhang steht und keine Faktoren erkennbar sind, welche die Ausfällung einer Freiheitsstrafe gebie- ten. 2. Strafzumessung in concreto 2.1. Einsatzstrafe Vergewaltigung (Dossier 1) 2.1.1. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe auf 22 Monate festgesetzt. Das Ver- schulden wertete sie als insgesamt leicht, weil die Intensität der angewendeten physischen und psychischen Gewalt im unteren Bereich anzusiedeln sei. In sub- jektiver Hinsicht ging es von spontanem, direkt vorsätzlichem Handeln zur egoisti- schen Befriedigung der Bedürfnisse aus (Urk. 78 S. 89 f.). 2.1.2. Diese Einstufung erweist sich als zu wohlwollend. Wohl gilt es zu berück- sichtigen, dass auch bei schweren Delikten, wozu die Vergewaltigung zählt, ver- schiedene Abstufungen bestehen. Wenn in diesen Zusammenhang von einem leichten Verschulden die Rede ist, dann soll damit die Handlung nicht relativiert werden, sondern dient einzig der konkreten Verortung innerhalb des sehr breiten Sanktionsfächers. Auch innerhalb dieses grossen Spektrums wiegt das konkrete Verschulden aber nicht mehr leicht. So ist die Vergewaltigung nach der vorgängi- gen Körperverletzung besonders erniedrigend. Auch das Ausnützen des Umstan- des, dass sich schlafende Kinder im Ehebett befunden haben und der Beschuldig- te deshalb damit rechnen durfte, dass sich die Priv atklägerin 3, um diese nicht
aufzuwecken, besonders leise verhalten wird, ist geradezu perfid. Wohl trifft es zu, dass die Vergewaltigung vergleichsweise kurz dauerte und der Beschuldigte dabei keine übermässige physische Gewalt anwandte. Dies vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Das Anwenden von übermässiger Gewalt würde zu einer an- deren – einer schwereren – rechtlichen Qualifikation führen. Zudem ist in der vor- gängigen Gewaltanwendung mit blutiger Verletzung auch eine Form der psychi- schen Gewalt zu erkennen, indem diese Gewaltanwendung als Drohkulisse nachwirkte. So berichtete die Privatklägerin 3 auch, dass sie Angst gehabt habe, noch mehr Schläge zu erhalten, falls sie nicht gefügig sei. 2.1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nicht geständig ist und es deshalb in der Natur der Sache liegt, dass die inneren Vorgänge und Motive weitgehend im Dunkeln bleiben. Dement- sprechend wenig kann hierzu ausgeführt werden. Spekulationen haben in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. Einzig auf äusserlich wahrnehmbare Vorgänge, welche geradezu zwingend auf innere Vorgänge schliessen lassen, darf abge- stützt werden. So muss aufgrund der zielgerichteten und entschlossenen Vorge- hensweise auf direkten Vorsatz geschlossen werden. Die Vorgehensweise lässt auf besondere Skrupellosigkeit schliessen. Nebst der Befriedigung des Sexual- triebs des Beschuldigten ist in der einleitenden Bemerkung, dass er sie nun ein letztes Mal "ficken" werde, eine deutliche Komponente der Erniedrigung und Machtdemonstration zu erkennen: Geschlechtsverkehr wann und wie es dem Be- schuldigten beliebt. Insgesamt erweist sich somit das Verschulden als nicht mehr leicht und die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung ist auf 2.5 Jahre (30 Monate) Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.1.4. Hinsichtlich des Vorlebens und der Biografie des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 78 S. 90). Sie enthalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Dies gilt auch für die weiteren tatun- abhängigen Elemente. Der Beschuldigte ist nicht geständig, Zeichen von Einsicht und Reue sind nicht zu erkennen. Es bleibt somit bei der ausgefällten Einsatzstra- fe.
2.2. Einzelstrafe: einfache Körperverletzung (Dossier 1) 2.2.1. Die Vorinstanz hat auf eine Einzelstrafe von 80 Strafeinheiten erkannt (Urk. 78 S. 90 f.) . Auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann ver- wiesen werden. In Anbetracht der Schwere der zugefügten Verletzungen er- scheint jedoch eine leichte Erhöhung der Strafe angezeigt, womit eine Einzelstra- fe von 3 Monate Freiheitsstrafe resultiert. 2.2.2. Die Täterkomponenten wiegen neutral (vgl. Ziffer 2.1.4.). Es bleibt damit bei einer Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe. 2.3. Einzelstrafe: Drohung (Dossier 1) Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung auf eine Sanktion von 50 Strafeinheiten erkannt (Urk. 78 S. 91 f.). Ebenfalls blieb der Beschuldigte bei seinem Teilgeständnis (Urk. 143 S. 12). Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden. 2.4. Einzelstrafe: Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 2) Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung auf eine Sanktion von 27 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 300.– erkannt (Urk. 78 S. 92 f.). Es kann vollumfänglich darauf verweisen werden. 2.5. Einzelstrafe: mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 3 und 4) 2.5.1. Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung die ob- jektive Tatschwere auf mittel bis schwer festgesetzt. Dies erweist sich in Anbe- tracht der Schwere und Anzahl von Verletzungen als angemessen. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass harte Schläge ins Gesicht das hohe Risiko von schweren Körperverletzungen, wie Verlust des Augenlichts oder bleibende Ent- stellungen in sich bergen. Zudem war der Heilungsprozess von einer langen Dau- er. Eine Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe scheint hier als angemessen. 2.5.2. Bezüglich der inneren Vorgänge kann nicht direkt auf die Aussagen des Beschuldigten abgestützt werden, sondern es muss aufgrund der äusserlich
wahrnehmbaren Handlungen darauf geschlossen werden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bewusst nach dem neuen (vermeintlichen) Liebhaber der Privatklägerin 3 suchte und der darauffolgenden gewalttätigen Reaktion gegen- über der Privatklägerin 3 kann als Motiv nur auf Eifersucht, verletzten Stolz und Rache geschlossen werden. Dies sind durchwegs niedere Motive. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren und nach erstandener Untersuchungshaft wegen einschlägiger Delikte handelte sowie trotz eines Rayonverbotes. Dies wirkt sich zu seinen Ungunsten aus und ist mit einer Erhöhung von drei Monaten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. 2.5.3. Auch scheint der angebliche Selbstmordversuch durch Schneiden am Hals mehr ein Hilfeschrei, als ein ernsthafter Versuch gewesen zu sein: In der rechts- medizinischen Untersuchung konnten lediglich drei 7, 5 und 3 cm lange Hautab- tragungen mit unscharf begrenztem Randsaum festgestellt werden. Von eigent- lichen Schnittverletzungen ist nicht die Rede (Urk. D3/6/8). Dieser Befund wird durch die nach der Verhaftung angefertigten Fotografien des Beschuldigten un- termauert (Urk. D3/1/2 S. 28 ff.). Die gleichmässige Hautabtragung über eine gewölbte Körperstelle wie den Hals lässt auf eine gezielte, bewusst oberflächliche Klingenführung und nicht auf ein Aufschlitzen – oder den Versuch dazu – schlies- sen. Immerhin attestierte das Gutachten dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ei- ne mittelgradige Einschränkung der Schuldfähigkeit (Urk. D1/16/21 S. 27). Dies rechtfertigt eine Strafreduktion von einen Drittel, d.h. von 7 Monaten Freiheitsstra- fe. 2.5.4. Von einem vollen Geständnis kann – entgegen der Verteidigung – auch nicht die Rede sein. Der Beschuldigte gab zwar an, dass er die Privatklägerin 3 geohrfeigt habe (Urk. D3/2/1 S. 4; Prot. I S. 30). Alleine schon die Fotos der Pri- vatklägerin 3 nach der Tat beweisen indes, dass der Beschuldigte der Privatklä- gerin 3 weit mehr als nur Ohrfeigen und einen Tritt verpasst hat. Nach den Verlet- zungen der Privatklägerin 3 befragt, gab der Beschuldigte bei der ersten Einver- nahme an, dass er sich bei dieser Ohrfeige die Hand gebrochen habe (Urk D3/2/1 S. 4). Im medizinischen Untersuchungsbericht ist davon nicht die Rede. An der Hand des Beschuldigten wurden einzig drei oberflächliche blassrote Hautabtra-
gungen diagnostiziert (Urk. D3/6/8 S. 4). Dieses Beispiel zeigt, wie der Beschul- digte sich in erster Linie als Opfer sieht. Regelmässig versuchte er die Schuld zu externalisieren, die Tatfolgen zu bagatellisieren und ergoss sich in der Folge in Selbstmitleid. Von Einsicht und Reue keine Spur. Wie oben ausgeführt, lässt sich aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen nichts Sanktionsrelevantes ableiten (vgl. Ziffer 2.1.4.). 2.6. Einzelstrafe: mehrfache Drohung (Dossier 3 und 4) 2.6.1. Da die beiden Drohungen in einem Zug begangen wurden, ist die gemein- same Behandlung angezeigt. Dem Umstand der mehrfachen Begehung ist bei der Asperation Rechnung zu tragen. 2.6.2. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die Drohung mit dem Tod eine der schlimmsten Formen der Tatbestandsverwirklichung ist. Dies gilt auch für die Drohung mit Selbstmord, werden doch damit beim Opfer zusätzliche Schuldgefühle ausgelöst. Noch schwerer wiegt jedoch die Drohung mit dem An- setzen des Messers, da hier die Nähe des in Aussicht gestellten Übels besonders drastisch vor Augen geführt wird. Eingebettet in das vom Beschuldigten aufge- baute Schreckensszenario, insbesondere im Lichte der vorstehend zugefügten Verletzungen, waren die Drohungen für die Privatklägerin 3 besonders schlimm. Zudem handelte es sich dabei nicht um einen einmaligen "Ausrutscher", sondern die Drohungen waren Teil des "Stalkings" des Beschuldigten gegen die Privatklä- gerin 3. Als angemessen erscheint hier eine Einzelstrafe von 8 Monaten Frei- heitsstrafe. 2.6.3. In subjektiver Hinsicht kann auf das oben zur Körperverletzung Gesagte (vgl. Ziffer 2.5.2.) verwiesen werden, womit die festgelegte Strafe um einen Monat auf 9 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. Der mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit ist hier ebenfalls mit einer Strafreduktion von einen Drittel, d.h. von 3 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Damit resultiert eine Einzel- strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe.
2.6.4. Hinsichtlich der übrigen Strafzumessungsfaktoren kann auf das bereits Erwähnte verwiesen werden. Sie wiegen neutral und es bleibt bei der ausgefällten Einzelstrafe. 2.7. Einzelstrafe: mehrfache Nötigung (Dossier 3 und 4) 2.7.1. Die Vorinstanz hat auf eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe er- kannt. Es erscheint jedoch als angemessen, die Strafe hier tiefer anzusetzen. Der Beschuldigte nötige in der ersten Tatbestandsvariante die Privatklägerin 3 G._____ anzurufen. Hier wiegt das Verschulden, im Vergleich zur zweiten Tatbe- standvariante – wo der Beschuldigte der Privatklägerin 3 ein Messer an den Hals hielt – vergleichsweise weniger schwer, was zu einer Reduktion um drei Monate Freiheitsstrafe führt. Insgesamt erscheint für die beiden Nötigungen eine Einzel- strafe von 6 Monaten Freiheitstrafe als angemessen. 2.7.2. Wiederum gilt es, die Einzelstrafe von 6 Monaten – aufgrund der subjekti- ven Strafzumessungsfaktoren – um einen Monat auf 7 Monate zu erhöhen. Der mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit ist mit einer Strafreduktion von 2 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Damit resultiert eine Freiheitsstra- fe von 5 Monaten Freiheitsstrafe. Die übrigen Strafzumessungsfaktoren wiegen neutral. 2.8. Einzelstrafe: mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 3 und 4) 2.8.1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Handlungen des Beschuldigten gegen vier Polizisten richtete. Die vom ihm geschaffene Droh- kulisse wog erheblich. So setzte er ein Messer ein und fügte sich selbst blutende Verletzungen zu, welche auf den ersten Blick – aufgrund des austretenden Blu- tes – keineswegs harmlos wirkten. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich trotz des Tasereinsatzes heftig und unter Einsatz roher Körpergewalt zur Wehr setzte, zeigte seine ausserordentlich hohe Gewaltbereitschaft. Zudem war stets ein Messer im Spiel, was ein zusätzliches Gefahrenpotential schuf. Dass die Poli- zisten übereinstimmend erklärten, dass sie in ihrer polizeilichen Tätigkeit solches
noch nie erlebt hätten, spricht Bände. Das Verschulden wiegt deshalb bereits er- heblich und es erscheint eine Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als an- gemessen. 2.8.2. In subjektiver Hinsicht kann gesagt werden, dass das Vorgehen des Beschuldigten brutal und rücksichtslos war. Da er ungeständig ist , muss aufgrund der Umstände auf die inneren Vorgänge geschlossen werden. Die Art des Messereinsatzes, die ausgesprochenen Drohungen und das gezielte Wehren ge- gen die Festnahme sprechen für ein grundsätzlich bewusstes und kontrolliertes Handeln. Dass es schliesslich im Rahmen des Gerangels auch zu unkontrollier- tem Körpereinsatz kam, liegt in der Natur der Sache. Jedenfalls wusste der Be- schuldigte auch um das sehr hohe Gefahrenpotential des Messers im Kontext ei- ner gewaltsamen Festnahme. Die subjektive Seite führt demnach zu einer Erhö- hung der Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. 2.8.3. Der mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit ist hier wiederum Rechnung zu tragen, mit einer Strafreduktion von 5 Monaten Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten aufgrund der an der Hauptverhandlung geäusserten aufrichtigen Reue eine Strafreduktion von 2 Monaten (Urk. 78 S. 96). Dazu bietet die Aktenlage keine Veranlassung. In seinem Schlusswort äusserte der Beschuldigte ausdrücklich sein Bedauern gegenüber der Privatklägerin 3, von den Polizisten war nicht die Rede (Prot. I S. 53; Urk. 143 S. 6 ff; Prot. II S. 31). Ei- ne Reduktion unter diesem Titel scheint nicht gerechtfertigt. Unter Berücksichti- gung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erscheint eine Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.9. Asperation 2.9.1. Zunächst kann festgehalten werden, dass die Fahrt in fahrunfähigem Zu- stand weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht mit den übrigen zu beurtei- lenden Taten in Zusammenhang steht und diese deshalb unverändert zu den üb- rigen Sanktionen zu addieren ist. Die für die weiteren Taten ermittelten Sanktio- nen sind nicht zu addieren, sondern zu asperieren, wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise getan hat (Urk. 78 S. 96 f).
2.9.2. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint als angemessen, die Einsatzstrafe für die Vergewaltigung von 2.5 Jahren (30 Monate) um 2.5 Monate für die einfache Körperverletzung (Dossier 1; Einzelstrafe 3 Monate) und um ei- nen Monat für die Drohung (Dossier 1; Einzelstrafe 50 Tage) zu erhöhen. Bei den Taten gemäss Dossier 3 und 4 handelt es sich um einen zeitlich klar abgegrenz- ten aber sachlich in engem Zusammenhang stehenden Tatkomplex. Dies recht- fertigt ebenfalls – wiederum in Anwendung des Asperationsprizips – die Strafe um 12 Monate für die einfache Körperverletzung (Einzelstrafe 14 Monate), um 4 Mo- nate für die mehrfache Drohung (Einzelstrafe 6 Monate), um 3 Monate für die mehrfache Nötigung (Einzelstrafe 5 Monate) und um weitere 7 1/2 Monate für die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Einzelstrafe 9 Monate) zu erhöhen. 2.9.3. Damit resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie eine Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 300.–. Der Anrechnung der bereits entstandenen Haft von 716 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (Urk. 78 S. 97). Demnach ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen und der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist diese in 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. VI. Zivilansprüche 1. Schadenersatz Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 3 antragsgemäss Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'721.35 zu (Urk. 74 S. 106). Nachdem die Forderung, wie von der Vorinstanz ausführlich und zutreffend begründet ausgewiesen ist und die Vertei- digung dem nichts entgegenzusetzen hat (Urk. 148 S. 74), ist die vorinstanzliche
Verpflichtung zu bestätigen. Der Beschuldigte hat demnach der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'721.35 zu bezahlen. 2. Genugtuung 2.1. Die Privatklägerin 3 verlangte mit der Berufung, gleich wie vor Vorinstanz, die Zusprechung einer Genugtuung über Fr. 20'000.–. Sie begründet die Höhe mit den langfristigen Auswirkungen, welche die Taten auf ihr Leben hatten (Urk. 51; Urk. 86; Urk. 145 S. 12 ff.). Der Beschuldigte erachtete eine Genugtuung über Fr. 2'500.– als angemessen, ohne dies weiter zu begründen (Urk. 54 S. 57; Prot. I S. 16 ff. ; Urk. 148 S. 74). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 3 Fr. 15'000.– zu mit der Begründung, dass die geforderte Summe zu hoch erscheine und unter Berücksichtigung aller Umstände vielmehr eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– angemessen sei, ohne diese Umstände im Einzelnen darzulegen (Urk. 78 S. 101). 2.2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände der oder dem Verl etzten eine angemesse- ne Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Folgen von Sexual- straftaten sind nur schwer abschätzbar. Diese ziehen oft lebenslange Folgen nach sich. Für die Bestimmung der Genugtuung ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung und der Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Per- son entscheidend. Im Gegensatz zu körperlichen Beeinträchtigungen ist die Be- einträchtigung der sexuellen Integrität und der damit verbundene seelische Schmerz, welche Opfer von Sexualdelikten empfinden, objektiv nicht messbar. Deshalb entspricht es der Praxis, für die Bestimmung der Schwere der Beein- trächtigung der sexuellen Integrität – und damit der Genugtuungshöhe – von der Schwere der Straftat auszugehen und von dieser auf notorisch auftretende Aus- wirkungen zu schliessen. Sofern vorhanden, können auch Arzt- und Therapiebe- richte beigezogen werden (Schweizerische Eidgenossenschaft, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 14).
2.3. Zu berücksichtigen gilt vorliegend, dass die Privatklägerin 3 nicht nur ver- gewaltigt sondern auch am Körper verletzt wurde. Weiter wurde sie bedroht und genötigt. Ihr heutiges Zustandsbild ist damit auch nicht alleine auf die Vergewal- tigung zurückzuführen, sondern auf die Kombination mit den übrigen Delikten. 2.4. Geht die schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität einher mit einer Beeinträchtigung der körperlichen oder sexuellen Integrität, ist sie eine Fol- ge oder ein erschwerender Umstand einer Körperverletzung oder einer Sexual- straftat, richtet sich der Anspruch und die Bemessung der Genugtuung nach den Bandbreiten der primären Beeinträchtigung. Es ist analog des Asperationsprinzips im Strafrecht vorzugehen. Je schwerer die Straftat, desto eher kann der Anspruch auf eine Genugtuung bejaht werden. Erreicht die Bedrohungs- oder Nötigungs- handlung bzw. Beeinträchtigung der psychischen Integrität eine gewisse Intensität und führt sie beim Opfer zu einer erheblichen Belastungssituation, ist in der Regel eine schwere Beeinträchtigung und somit ein Rechtsanspruch auf eine Genugtu- ung gegeben, auch ohne weitere gravierendere Folgen (Schweizerische Eidge- nossenschaft, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 14). 2.5. Im Lichte der bei Vergewaltigungen zur Anwendung gelangenden Band- breiten erweist sich die vorinstanzliche Genugtuungssumme von Fr. 15'000.– für die Vergewaltigung alleine als gerade noch angemessen (K LAUS HÜTTE, Genug- tuungsrecht - Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung - Band 1, Genugtu- ung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, S. 174). Zusätzlich gilt es zu be- rücksichtigen, dass für Körperverletzungen, Drohungen und Nötigungen unter er- schwerenden Umständen, wie den vorliegenden dramatischen und traumatischen Begleitumständen in den Dossiers 3 und 4, sich der Genugtuungsrahmen bis je Fr. 5'000.– erstreckt. In analoger Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung um je rund einen Drittel pro Deliktstypus und damit insgesamt eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.– angemessen. Damit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zu bezahlen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, soweit sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ausgangsgemäss die Kosten zu zwei Dritteln auferlegt (Urk. 78 S. 102). 1.2. Die Kostenauflage erfolgt bei einer Verurteilung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich an den Beschuldigten. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche vom Beschuldigten zurückzubezahlen sind, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Wohl wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigespro- chen. Die Übrigen dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen stehen in ei- nem engen und direkten Zusammenhang und sämtliche Untersuchungshandlun- gen waren hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig. Da es sich vorliegend um einen einheitlichen Sachverhaltskomplex handelt und die Strafuntersuchung im freizusprechenden Punkt nicht zu Mehrkosten geführt hat, sind dem Beschuldig- ten sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3 für das erstinstanzliche Verfahren sind einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. 1.3. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 machte für ihre Aufwen- dungen und Barauslagen im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 12'556.20 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 53). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil weitgehend angefochten und unterliegt mit seiner Beru- fung auch in den übrigen Punkten praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihrer Berufung im Strafpunkt und teilweise hinsichtlich der Sanktion. Die entscheidende Frage im Berufungsverfahren war, ob ein Schuld- spruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu erfolgen hat, zumal ein allfälli- ger Schuldspruch auch ehebliche Auswirkungen auf die Sanktion gehabt hätte. Da der Beschuldigte zwar in diesem Punkt obsiegt, in zahlreichen weiteren Punk- ten aber unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten zu 2/3 dem Beschuldigten auf- zuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3 für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO ist vorzubehalten. 2.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ein (Urk. 149). Insge- samt beantragte er eine Entschädigung über Fr. 22'556.70 (inkl. MwSt.). Die Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens ist im mittleren Bereich einzuordnen. Es ging in erster Linie um Sachverhaltsfragen. Der notwendige Vorbereitungsauf- wand hielt sich für die Verteidigung in Grenzen, da sie den Beschuldigten bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vertrat. Das Berufungsplädoyer war denn auch über weite Strecken eine Wiederholung des vorinstanzlichen Plädoyers. Insge- samt erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. 2.5. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 macht für ihre Aufwen- dungen und Barauslagen im Berufungsverfahren Fr. 6'230.55 (inkl. MwSt.) gel- tend (Urk. 147). Das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansät- zen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als ange- messen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 17. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-6. [...] 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. November 2021 beschlagnahmte Messer "VICTORINOX" (A014'859'155) wird eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservate, zur Vernichtung überlassen. 8. Die unter der Geschäftsnummer 79944335 sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet. 9.-10. [...] 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'800.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 5'384.74 Gutachten/Expertisen Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr Beschwerde Geschäfts-Nr. UB200235
Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr Beschwerde Geschäfts-Nr. UB210089
Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Beschwerde Geschäfts-Nr. UH210178
Fr. 13'963.00 Auslagen für die Untersuchung
Fr. 56'000.00
Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt); davon bereits Fr. 10'046.25 im Rahmen des Un- tersuchungsverfahrens akonto ausbezahlt 12.-14. [...] 15. [Mitteilungen]
[Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. Es wird davon Vormerk genommen, dass davon 716 Tage durch Haft er- standen sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (B._____) Schaden- ersatz von Fr. 10'721.35 zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (B._____) eine Ge- nugtuung von Fr. 20'000.– zu bezahlen. 9. Die erstinstanzlichen Kosten werden vollumfänglich dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20'000.–
amtliche Verteidigung Fr. 12'556.20 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (erstin- stanzliches Verfahren) Fr. 6'230.55 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (Beru- fungsverfahren) 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versendet, unter Beilage einer Kopie der Haftverfüg- ung) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und die Privatklägerin − Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN ...) − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils; − das Forensische Institut Zürich, betr. Dispositivziffer 8 des vorinstanz- lichen Urteils. 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. Februar 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Zuber
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.