Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB220508-O/U2/jv
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Jost sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 8. März 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchter Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Juni 2022 (GG220045)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Januar 2022 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 72 S. 30 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 3a Abs. 1 VRV sowie − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 wird abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–. die weiteren Kosten betragen: Fr.
2'500.– Gebühr für das Vorverfahren. 7. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. Über die weiteren Kosten (Bar- auslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
Die Kosten der Untersuchung (Fr. 2'500.–) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 zusammen für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 95 S. 2; teilweise sinngemäss): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 aufzuheben. 2. Es sei der Berufungskläger des versuchten Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB für nicht schuldig zu erkennen und freizu- sprechen. 3. Es sei der Berufungskläger des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG für nicht schuldig zu erkennen und freizusprechen. 4. Es sei der Berufungskläger der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 3a Abs. 1 VRV für nicht schuldig zu erkennen und freizusprechen. 5. Es sei der Berufungskläger der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB für nicht schuldig zu erkennen und freizusprechen. 6. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens, inklusive der Entscheidgebühr, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung für dessen Verteidigungs- kosten für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 9. Der Berufungskläger sei nicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung oder Schadenersatz an die Privatkläger 1 und 2 zu verpflichten. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 86): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft (Urk. 93): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 28. Juni 2022 fand im vorliegenden Strafverfahren die Hauptverhand- lung vor Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, statt (Prot. I S. 9 ff.). Gleichentags wurde das Urteil gefällt, mündlich eröffnet sowie der Verteidigung im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 39 und Urk. 79). Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 meldete der Beschuldigte beim Bezirksgericht Zürich fristgerecht Berufung an (Urk. 66). Am 15. September 2022 wurde der Verteidigung das begründete Urteil (Urk. 69 = Urk. 72) zugestellt. 2. Der am 13. Oktober 2022 ergangene Nichteintretensbeschluss (Urk. 75) wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 in Wiedererwägung gezogen und es wurde festgestellt, dass die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 5. Oktober 2022 (Urk. 81) innert Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) eingegangen ist.
Der Beschuldigte beantragt, er sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Ur- teils freizusprechen, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neube- urteilung (Urk. 81). Innert mit Beschluss vom 21. November 2022 angesetzter Frist (Urk. 84) verzichtete die Staatsanwaltshaft auf Anschlussberufung und bean- tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit auf eine Anschlussberufung verzichtet haben. 4. Am 27. Dezember 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf 8. März 2023 vorgeladen (Urk. 88). Die Privatkläger beantragten mit Eingabe vom 2. März 2023 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. März 2023 erschien der Be- schuldigte persönlich in Begleitung seiner Verteidigung (Prot. II S. 6). Das vor- liegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.). II. Prozessuales 1. Die Verteidigung hat die Berufung in der Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 81; Art. 399 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte die Verteidigung sodann, alle Dispositivziffern des vorinstanz- lichen Urteils anzufechten (Prot. II S. 8). Der Beschuldigte ist betreffend die vorinstanzliche Dispositivziffer 5 (Abweisung der Zivilansprüche der Privatkläger- schaft) indessen nicht beschwert, weshalb auf die gegen diese Ziffer erhobene Berufung nicht einzutreten ist. Die Privatkläger haben gegen die Abweisung ihrer Zivilansprüche zudem kein eigenes Rechtsmittel erhoben. Entsprechend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich in Rechtskraft er- wachsen ist. Im Übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich ange- fochten und nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprü- fung des angefochtenen Urteils im Übrigen unter dem Vorbehalt des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch in allen Anklagepunkten (Urk. 95 S. 2). Der Sachverhalt ist teilweise umstritten und in den strittigen Punkten zu erstellen. Beim Erstellen des Sachverhalts würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2. Anklage Dossier 1 (Brandschutztüren) 2.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel wie auch deren Inhalt detailliert wiedergegeben. Da- rauf sowie auf die zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Beweiswürdigung ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 72 S. 5 ff.). 2.2.1. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist vorab, dass die B._____ GmbH, deren Geschäftsführer C._____ ist, gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von C._____ den Club D._____ in Zürich betreibt und der E._____ GmbH unter anderem den Auftrag erteilte, im Club D._____ Brand- schutztüren zu montieren (Urk. D1/6 S. 1 f., Urk. D1/5.3 S. 2, Urk. D1/5.4 S. 4).
Der Beschuldigte ist der Ehemann der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerin der E._____ GmbH, F._____ (Urk. D1/14.2, Urk. D1/5.1 S. 4). Der Beschuldigte bestreitet, Geschäftsführer der E._____ GmbH zu sein (Urk. D1/5.4 S. 4, Prot. I S. 23). Indes anerkannte er, dass er in jenem Fall die Funktion des Bauführers übernommen habe bzw. sich um die fragliche Baustelle gekümmert habe, weil es sich um eine etwas komplexere Baustelle gehandelt ha- be (Urk. D1/5.4 S. 4, Prot. I S. 27). Damit ist erstellt, dass er jedenfalls im Zu- sammenhang mit dem Auftrag bezüglich der Brandschutztüren im Club D._____ als faktischer Geschäftsführer der E._____ GmbH handelte. 2.2.2. Vom Beschuldigten anerkannt ist weiter, dass im Club D._____ von der E._____ GmbH aus G._____ [Staat in Europa] stammende Brandschutztüren montiert wurden, die keine Brandschutzplaketten aufwiesen und diese feuerpoli- zeilich beanstandet worden waren (Urk. D1/5.1 F/A 12 ff.). Gemäss der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von H._____ [genannt H'.] fuhren die beiden gemeinsam am 5. Juni 2019 nach I., wo sie bei der J._____ AG zwei Brandschutztüren abholten und nach Zürich zum Club D._____ brachten (Urk. D1/5.1 F/A 12 f., Urk. D1/9). Dies stimmt auch mit dem vom Beschuldigten selbst eingereichten Lieferschein über- ein (Urk. D1/11.1 S. 1 und S. 4 f.), woraus auch hervorgeht, dass der "Rech- nungswert" von Fr. 1'710.70 am 5. Juni 2019 per EC bezahlt wurde. Diesen Lieferschein und die Montageanleitung sandte die E._____ GmbH an die B._____ GmbH und bestätigte im Begleitschreiben vom 11. Juni 2019 – das anerkanntermassen auf Anweisung und Instruktion des Beschuldigten erfolg- te (Urk. D1/5.1 F/A 15) – die Montage der Türen (Urk. D1/2, Urk. D1/3/2). Die J._____ AG bestätigte, dass dieser Lieferschein mit ihrem Original übereinstimme (Urk. D1/12.2). Gemäss diesen Dokumenten waren die bei der J._____ AG abge- holten Türen mit der VKF-Nr. 1 gekennzeichnet. 2.2.3. Der Beschuldigte anerkannte sodann im Verlauf der Untersuchung, dass er aufgrund aller Dokumente, die nun vorlägen, davon ausgehe, dass die ...
Türen [aus dem Staat G.] nicht ersetzt worden seien (Urk. D1/5.3 F/A 11) – und damit auch, dass die von ihm am 5. Juni 2019 bei der J. AG abgehol- ten Türen nicht im Club D._____ montiert wurden. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er mit diesen Dokumenten nebst den bereits erwähnten – ins- besondere die Schreiben der Feuerpolizei der Stadt Zürich vom 18. August 2020 und der K._____ AG vom 15. September 2020 an die Staatsanwaltschaft – meint, aus denen sich dies klar ergibt. So wird in ersterem zusammenfassend bestätigt, dass anlässlich der Nachkontrolle im Club D._____ am 10. August 2020 festge- stellt worden sei, dass die Türen vor Ort mit einer Kennzeichnungsplakette des Türherstellers K._____ AG, mit der VKF-Zulassungsnummer 2 gekennzeichnet seien und nicht mit der VKF-Nr. 1 gemäss Quittung der J._____ AG (act. Urk. D1/12.4). Im zweiteren wird bestätigt, dass gemäss Begehung vom 24. August 2020 die im Club D._____ verbauten Türen mit der VKF-Plakette 2 nicht dem entspreche, was auf der Kennzeichnungsplakette stehe; das verbaute Produkt stamme nicht aus dem Sortiment der K._____ AG (Urk. D1/12.8). Gestützt darauf ist auch erstellt, dass auf den ... Türen [aus dem Staat G.] die Plaketten mit der Nr. 2 montiert wurden. Daran ändert nichts, wenn der Beschuldigte konstant ausführt, er wisse nicht, wie die Brandschutzplaketten auf die Tür gekommen seien (Urk. D1/5.3 S. 3, Prot. I S. 26). 2.3.1. Nicht eingestanden und zu erstellen ist im äusseren Sachverhalt damit noch, ob der Beschuldigte H. am 5. Juni 2019 aufforderte, Brandschutz- Plaketten auf den ... Türen anzubringen (statt diese Türen mit den in I._____ ab- geholten Türen zu ersetzen). 2.3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wird der Beschuldigte in diesem Sinne von H._____ (Urk. D1/9) ausdrücklich und glaubhaft belastet, in- dem dieser insbesondere erklärte, der Beschuldigte habe versucht, das Alumini- umplättchen von der (von ihnen beiden gemeinsam in I._____ abgeholten) Türe wegzunehmen. Er habe es aber nicht geschafft. Sonst wäre die Türe beschädigt worden. Der Beschuldigte habe ihn dann gefragt, ob er nicht die anderen zwei Aluminiumplättchen, welche nicht auf der Türe montiert gewesen seien, auf die Türen, die bereits im D._____ installiert worden seien, montieren könne. Er
(H.) habe dann einen Hammer und Nägel genommen und diese beiden Plättchen, welche sie von der Firma J. mitgebracht hätten, im D._____ auf die ... Türen [aus dem Staat G.] montiert. Er habe sich dabei – ehrlich ge- sagt – nichts überlegt. Er habe dies auf Bitte des Beschuldigten gemacht (Urk. D1/9 S. 4). 2.3.3. Der Beschuldigte erklärte demgegenüber, die beiden von ihm bei der J. AG in I._____ abgeholten Türen seien von H._____ im Club D._____ montiert worden (Urk. D1/5.2 F/A 6 f.), wobei er angab, bei der Montage nicht da- bei gewesen zu sein (Urk. D1/5.2 F/A 3 f.), die Türen seien am Morgen vor dem Club D._____ deponiert worden und der Schreiner (H.) habe sich um das Weitere gekümmert (Urk. D1/5.2 F/A 18). Dies schildert der Beschuldigte auch im Verlauf der weiteren Einvernahmen konstant so. An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung fest (Urk. 94 S. 4 ff.). Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass, wenn der Beschuldigte nichts mit dem An- bringen der Plaketten zu tun hatte, er dazu auch keine weitergehenden Aussagen machen kann. 2.3.4. Weiter erklärte der Beschuldigte am Anfang der Untersuchung, er sei dann später wieder hingegangen und habe gesehen, dass die alten (Türen) weg gewesen und die neuen montiert worden seien. Dies habe er erkannt, weil auf den neu montierten Türen das Zertifikat von J. angebracht gewesen sei (Urk. D1.5/2 F/A 13 f. und F/A 18). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung stellte er dies anders dar bzw. bestätigte, er habe nicht kontrolliert, ob die Tü- ren montiert worden seien, weil er Hausverbot gehabt habe (Prot. I S. 32 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an dieser Darstellung fest und gab zu Protokoll, er sei nach der Ablieferung der Türen wegen des Streits mit C._____ nicht mehr dorthin gegangen und habe nicht mehr kontrolliert, ob diese nun der Norm entsprachen (Urk. 94 S. 4). Diesen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten stark in Zweifel ziehenden Widerspruch hebt auch die Vorinstanz zu Recht hervor (Urk. 72 S. 13). Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht einfach auf eine unzutreffende Er- innerung des Beschuldigten zufolge Zeitablaufs zurück führen. Vielmehr gehört
die Frage der Nachkontrolle zum Kerngeschehen der Vorwürfe, was eine im Ver- lauf der Untersuchung auftretende Erinnerungslücke oder Verwechslung unwahr- scheinlich erscheinen lässt. In Bezug auf das Hausverbot ist sodann mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses erst mit Schreiben vom 25. November 2019, mithin rund fünf Monate nach dem Vorfall, verhängt wurde (vgl. Urk. 72 S. 13; Urk. D1/6 F/A 29). Dass der Beschuldigte den Ablauf betreffend Nachkontrolle sowohl anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als auch in der Beru- fungsverhandlung anders schilderte, ist vielmehr ein Indiz dafür, dass er effektiv gar keine Nachkontrolle durchführte. Eine Nachkontrolle wäre insbesondere dann nicht erforderlich gewesen, wenn der Beschuldigte sich so verhalten hätte, wie dies von H._____ geschildert wurde. Hinzu kommt, dass diese neuere Version des Ablaufes besser in die Behauptungen des Beschuldigten, dass H._____ und C._____ gemeinsame Sache mache (Urk. D1/5.2 S. 4) passt: Wenn davon aus- zugehen ist, dass die auf den Türen montierten Plaketten statt mit der VKF-Nr. 1 (der am 5. Juni 2019 bei der J._____ AG in I._____ abgeholten Türen) mit der VKF-Nr. 2 gekennzeichnet wurden und dies H._____ selbständig (oder im Auftrag von C.) getan hätte, so hätte der Beschuldigte dies bei der von ihm selbst ursprünglich vorgebrachten Kontrolle der VKF-Nr. merken müssen. Unter diesen Umständen erscheint zudem die Darstellung von H., dass zuerst versucht worden sei, die Brandschutzplaketten von den in I._____ abgeholten Türen zu demontieren und erst als dies nicht gelungen sei, andere Brandschutzplaketten angebracht worden seien, besonders glaubhaft, hätte doch im ersteren Fall die auf den Türen montierte VKF-Nr. mit derjenigen auf der an die B._____ GmbH gesandten Bestätigung (Urk. D1/2, Urk. D1/3/2) übereingestimmt. Damit wäre – wie es die Anklage formuliert – das Täuschungsmanöver, dass die ... Brandschutztüren [aus dem Staat G.] durch in der Schweiz zugelassene Brandschutztüren ersetzt worden seien, perfekt gewesen. 2.3.5. Der Beschuldigte brachte an der Berufungsverhandlung vor, die J. AG habe ihm bestätigt, dass gar keine separaten Brandschutzplaketten existieren würden, sondern diese stets fest auf den Türen montiert seien (Urk. 94 S. 5). Diese Darstellung des Beschuldigten bleibt indessen einerseits gänzlich
unbelegt. Anderseits ist es zwar durchaus naheliegend, dass die J._____ AG nicht offiziell separate Brandschutzplaketten herausgibt. Dass der Beschuldigte aber nicht von anderswo – z.B. durch Ablösung von älteren Türen – an separate Plaketten gekommen sein konnte, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschuldig- ten nicht. 2.3.6. Es ist mit der Vorinstanz zudem unerfindlich, wer, wenn nicht die E._____ GmbH von diesem Vorgehen profitiert hätte (Urk. 72 S. 13). Dass der Beschuldigte die Türen in I._____ abholte und bezahlte, in der Folge aber nur Brandschutzetiketten auf den ... Türen [aus dem Staat G.] montiert wurden, vermag den Beschuldigten (entgegen seinen Ausführungen; Urk. D1/5.2 S. 3; Urk. 94 S. 4) nicht zu entlasten, sondern zeugt höchstens von einer relativ spon- tanen Tatbegehung. Zur vom Beschuldigten vorgebrachten Erklärung, dass vielleicht der Schrei- ner (H.) und C._____ Aufwand und Zeit wegen der allfällig kurz bevorste- henden Eröffnung des D._____ hätten sparen wollen (Urk. D1/5.2 F/A 18 S. 5), ist festzuhalten, dass unerfindlich ist , welchen Vorteil C._____ davon gehabt hätte, wenn die (nach der eigenen Darstellung des Beschuldigten vor dem Club abgelie- ferten) Türen von H._____ nicht montiert worden wären. Vielmehr gehörte die Montage von in der Schweiz zugelassenen Brandschutztüren zum Auftrag der E._____ GmbH und der Aufwand ging entsprechend zu deren Lasten. Zwar schil- dert C._____ erheblichen Aufwand im Zusammenhang mit der Montage der Brandschutztüren (Urk. D1/6 S. 6), was der Beschuldigte aber selbst anders dar- stellt, erklärte er doch, man könne die Türen zwischen 04.00 Uhr und Nachmit- tags, wenn das Lokal geschlossen sei, ersetzen (Urk. D1/5.4 F/A 5). Der im Auf- trag der E._____ GmbH handelnde Schreiner hat erst recht kein Interesse daran, wann der Club eröffnet wird. 2.3.7. Als konkretes Indiz für die vom Beschuldigten behauptete "gemeinsa- me Sache" von C._____ und H._____ (Urk. D1/5.2 S. 4; Urk. 94 S. 4) liegt einzig vor, dass die Untersuchungskosten für den Strafbefehl von H._____ von Fr. 300.– "über C._____" bezahlt wurden (Urk. D1/28 S. 2). Dies genügt aber nicht, die
Aussagen von H., die sich in die übrige Beweislage nahtlos einfügen, in Zweifel zu ziehen. Auch das Argument des Beschuldigten, C. versuche, die E._____ GmbH zu umgehen und direkt mit H._____ Geschäfte zu machen (Urk. 94 S. 4), vermag keine absichtliche Falschbelastung durch H._____ zu belegen. Im Gegen- teil ist es vielmehr nachvollziehbar, dass C._____ bzw. die B._____ GmbH nach den Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten bzw. der E._____ GmbH nicht mehr weiter an einer Zusammenarbeit interessiert sind. 2.3.8. Die Verteidigung macht hinsichtlich der Aussagen von H._____ zudem geltend, es bestehe der Verdacht einer Absprache zwischen diesem und der Pri- vatklägerschaft bzw. deren Vertreter. Konkret führt die Verteidigung aus, es be- stehe ein grosses Risiko der Beeinflussung, da der Vertreter der Privatkläger- schaft von der Staatsanwaltschaft aufgefordert worden sei, sich mit seinem Klien- ten, C., in Verbindung zu setzen, damit dieser Kontakt mit H. auf- nehme, um ihn zu fragen, wann er in der Schweiz weile und für eine Einvernahme zur Verfügung stehe (Urk. 95 S. 14 ff.). Diese Ausführungen überzeugen nicht bzw. belegen sie keine Beeinflussung von H._____ durch die Privatklägerschaft. Bei der Bitte um Mitteilung, wann sich H._____ in der Schweiz aufhalte und für ei- ne Einvernahme zur Verfügung stehe, handelt es sich nicht um eine Mitteilung in der Sache, sondern lediglich um eine Weiterleitung von Informationen administra- tiver Natur. Konkrete Hinweise auf eine Absprache zwischen C._____ und H._____ sind nicht zu erkennen und werden auch von der Verteidigung nicht kon- kret bezeichnet. Entscheidend bleibt daher die Würdigung der Aussagen an sich, welche sich bei H._____ – wie ausgeführt – als glaubhaft erweisen. Weiter führt die Verteidigung an, die von der Vorinstanz erwähnte Spontani- tät und der Detailreichtum in den Aussagen von H._____ spreche gerade nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Es passe nicht ins Bild, dass eine Auskunfts- person 18 Monate nach einem Vorgang so spontane und detaillierte Aussagen machen könne (Urk. 95 S. 18). Auch diese Argumentation der Verteidigung über- zeugt nicht, da es sich beim fraglichen Vorgang um einen singulären Sachverhalt handelte, welchen H._____ nicht tagtäglich erlebt haben dürfte. Insbesondere die
von H._____ beschriebene Aufforderung des Beschuldigten, er solle die separa- ten Brandschutzplaketten auf den bereits verbauten Türen anbringen, mutet aus- sergewöhnlich an, weshalb man sich daran auch nach längerer Zeit erinnern dürf- te, wenn es sich denn so abgespielt hat. Das Vorbringen der Verteidigung vermag daher an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von H._____ nichts zu ändern. 2.3.9 Weiter brachte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum C._____ bereits in der Einvernahme vom 22. April 2020 davon berichtet habe, dass der Beschuldigte die Brandschutz- plaketten ausgetauscht haben könnte, obschon die Feuerpolizei erst bei der Nachkontrolle vom 10. August 2020 festgestellt habe, dass die eingebauten Türen mit einer nicht dazugehörigen Brandschutzplakette gekennzeichnet seien (Urk. 95 S. 11 ff.). Der geschilderte Ablauf ist zwar zutreffend, doch es lassen sich daraus keine sachdienlichen Erkenntnisse gewinnen. C._____ konnte ohne Weiteres auch selbst festgestellt haben, dass die im D._____ verbauten Türen nicht mit den darauf angebrachten Plaketten übereinstimmen. Die VKF-Nummer ist auf den Plaketten vermerkt, weshalb C._____ diese mit der ihm vom Beschuldigten zuge- stellten Lieferschein der J._____ AG vergleichen konnte. Dass die Feuerpolizei diesen Missstand erst anlässlich der Nachkontrolle vom 10. August 2020 festge- stellt hat, vermag – entgegen der Darstellung der Verteidigung – keinen Komplott gegen den Beschuldigten zu belegen. Des Weiteren spricht der Umstand, dass die falschen Plaketten in der Straf- anzeige des Privatklägervertreters vom 23. März 2020 (Urk. D1/15.1) nicht er- wähnt wurde – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 95 S. 13) – eher gegen das Vorliegen einer Verschwörung der Privatkläger und C._____ ge- gen den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die Plaketten. Viel- mehr ist daran zu erkennen, dass C._____ gerade kein grosses Interesse am Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Plaketten hat bzw. hatte. 2.3.10. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte H._____ am 5. Juni 2019 aufforderte, Brandschutz-Plaketten auf den ... Türen [aus dem Staat G._____] anzubringen.
2.4. Da der Beschuldigte die in I._____ abgeholten Türen bezahlte (Urk. D1/11.1 S. 1 und S. 4 f.) kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die Bezahlung von Ersatztüren im Betrag von ca. Fr. 1’800.– vermeiden wollte. Auf die Bereiche- rungsthematik ist im Folgenden unter dem Titel der rechtlichen Würdigung einzu- gehen. Ebenso wird dort zu prüfen sein, inwiefern sich aus den weiteren Tatum- ständen nachweisen lässt, was der Beschuldigte wollte. 3. Anklage Dossier 2 3.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel aufgelistet und deren Inhalt zutreffend wiedergegeben (Urk. 72 S. 14 ff.). Es kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte anerkennt, dass ihm die Fahrerlaubnis 2018 oder 2019 entzogen wurde (Urk. D1/5.5 S. 2). 3.2. Sodann ist gestützt auf den Polizeirapport vom 3. März 2021 erstellt, dass am 25. Mai 2020 eine polizeiliche Kontrolle des Lenkers des Lieferwagens Citroën mit dem Kontrollschild ZH ... stattfand und der Lenker ohne Freisprechanlage te- lefonierte und keinen Sicherheitsgurt trug (Urk. D2/1). Der Lenker unterschrieb die vor Ort handschriftlich erhobene Einvernahme, in welcher unter den Personalien L., Geburtsdatum tt. März 1956, Bürgerort M., Zivilstand verheiratet, Beruf Kernbohrer, Adresse N.-Strasse ..., O. und Mobiltelefon ... an- gegeben ist (Urk. D2/4.6). Ebenso ist gestützt auf den Polizeirapport erstellt, dass die E._____ GmbH Halterin des fraglichen Lieferwagens war und gestützt auf den IRC-Report, dass die E._____ GmbH Inhaberin der besagten Telefonnummer war (Urk. D2/2.3). Letzteres wurde vom Beschuldigten selbst nicht in Abrede gestellt (Urk. D1/5.5 F/A 3 ff.). Das gegen L._____ geführte Strafverfahren wurde am 18. März 2021 eingestellt (Urk. D2/4.29). Es ist gestützt auf die Aktenlage zweifelsfrei davon auszugehen, dass eine andere Person als L._____ im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 25. Mai 2020 den Lieferwagen lenkte und diese Person weder einen Sicherheitsgurt trug noch eine Freisprechanlage benutzte.
3.3. Wer, wenn nicht der Beschuldigte selbst, Zugang zum von der E._____ GmbH gehaltenen Lieferwagen hatte und ausserdem der Polizei in der Befragung vor Ort die der E._____ GmbH gehörende Telefonnummer sowie das richtige Ge- burtsdatum von L._____ angeben konnte, ist – wie bereits die Vorinstanz zutref- fend feststellte (Urk. 72 S. 18) – unerfindlich. Zwar ist L._____ Bürger von Zürich (Urk. D2/4/5), der Heimatort des Beschuldigten ist aber M.. Es ist damit mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die auf die Täterschaft des Beschuldigten hin- deutende Indizienlage damit erdrückend ist (Urk. 72 S. 18). Der Umstand, dass der Polizeibeamte P., welcher L._____ verzeigte und hernach den Be- schuldigten einvernahm (Urk. D2/1 S. 1 und Urk. D2/3), keine Bemerkung zur Identität des Täters im Protokoll anbrachte, ist – mit der Vorinstanz; Urk. 72 S. 19 und entgegen dem Beschuldigten (Prot. I S. 3) – weder be- noch entlastend zu werten. 3.4. Der Beschuldigte erklärte in der ersten polizeilichen Einvernahme am 16. Februar 2021, er wisse nicht mehr, ob er am Montag, 25. Mai 2020 für die Firma E._____ GmbH gearbeitet habe (Urk. D2/3 F/A 3). Am 7. Dezember 2021 erklärte er dann, er sei am fraglichen Tag nicht dort, sondern im Tessin gewesen (Urk. D1/5 F/A 28). Er habe irgendwie in der Nähe der Gemeindepolizei von Q._____ gearbeitet. Er sei dort mit der Firma von R._____ von S._____ gewesen (Urk. D1/5.5 S. 6). Diese neue Darstellung erscheint aufgrund dessen, dass sich der Beschuldigte fast ein Jahr nach der ersten Einvernahme plötzlich erinnern können will, wo er war, wenig glaubhaft. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten, dass die Übersetzerin nicht gut italienisch gesprochen habe (Urk. D1/5 F/A 29), sind zudem schon angesichts dessen, dass die Verteidigung an jener Einvernahme anwesend war (Urk. D2/3 S. 1), offensichtlich haltlos. An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zusammenfassend, er sei am 25. Mai 2020 von Herrn R._____ am Bahnhof ab- geholt worden und dieser habe ihn zur Baustelle (in Q.) gefahren. Dort hät- ten sie Herrn T. vom Unternehmen U._____ getroffen, der ihm dann die Of- ferte geschickt habe (Prot. I S. 30).
3.5. Der rapportierende Polizeibeamte hielt in der Einvernahme mit dem Be- schuldigten vom 16. Februar 2021 fest, er habe bei der Kontrolle des fraglichen Lenkers ein Kleinkind sowie einen Beifahrer feststellen können. Der Lenker habe angegeben, dass seine Frau, die Mutter des Kindes, notfallmässig ins Spital habe gehen müssen (Urk. D2/3 Frage 24; vgl. auch Urk. D2/4.5). Der Beschuldigte ist selbst Vater eines Sohnes, welcher im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 4 Jahre alt war (vgl. Urk. 94 S. 7) und entsprechend am 25. Mai 2020 im Klein- kindalter von ca. 1-2 Jahren gewesen sein müsste. Auf die Frage, ob seine Frau am 25. Mai 2020 im Spital gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, sie sei da- mals häufig im Spital gewesen, er könne sich aber nicht mehr konkret erinnern (Urk. 94 S. 7). Diese Umstände sind ebenfalls als belastende Indizien zu werten, zumal es einen doch grossen Zufall darstellen würde, wenn im Lieferwagen der E._____ GmbH ein Kleinkind mit einem anderen Lenker mitgefahren sein sollte, wenn doch ausgerechnet der – auch durch weitere Indizien belastete – Beschul- digte, welcher im fraglichen Unternehmen anerkanntermassen teilweise aushilft, im Tatzeitpunkt Vater eines Kleinkindes war. Festzuhalten ist zudem, dass in ei- nem Lieferwagen eines Bauunternehmens nur äusserst selten Kleinkinder mitfah- ren, weshalb dieser Umstand umso aussergewöhnlicher erscheint. Weiter passt auch ins Bild, dass die Frau des Beschuldigten gemäss dessen Aussage an der Berufungsverhandlung in jener Zeit häufig im Spital gewesen sei. 3.6. Zwar legte der Beschuldigte während seiner Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Offerte der U._____ an die E.GmbH vor, die vom 25. Mai 2020 datiert und die ein Projekt in Q. betrifft (Urk. 61/7). Darin wird auf Italienisch festgehalten:"Secondo nostro sopralluogo odierno le confermo di poter eseguiere i seguenti lavori in tempi brevi [...]"; frei übersetzt auf Deutsch: "Nach unserer heutigen Besichtigung kann ich/können wir bestätigen, dass ich/wir in kurzer Zeit folgende Arbeiten durchführen kann/können [...]" (Urk. 61/7; vgl. auch Prot. I S. 30). Dass der Beschuldigte für die E.GmbH vor Ort, in Q., an der genannten Besichtigung teilgenommen habe, ergibt sich daraus aber nicht.
Bezüglich der Aussagen des vom Beschuldigten im Rahmen der Vorfragen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung genannten (Prot. I S. 15) und dann einvernommenen Zeugen R._____ (Urk. 60) ist vorwegzunehmen, dass es in der Natur des menschlichen Erinnerungsvermögens liegt, dass alltägliche berufliche Begegnungen, wie sie der Zeuge schildert, schnell vergessen werden. Rückblickend lässt sich oft nicht mehr genau sagen, an welchem Tag effektiv was geschehen ist, wenn sich die Erinnerungen nicht an besondere Umstände an ei- nem bestimmten Tag (z.B. an ein besonderes mediales Ereignis) anknüpfen las- sen. So sagt dies auch der Zeuge selbst aus (Urk. 60 S. 9). Auch werden echte Erinnerungen verändert, wenn im Nachhinein versucht wird, sie mit neuen Fakten in Einklang zu bringen. Vorliegend ist denn auch nicht zu übersehen, dass der Beschuldigte – wie der Zeuge selber aussagt (Urk. 60 S. 8) – diesen anfragte, ob es richtig sei, dass er (der Beschuldigte) am 25. Mai 2020 im Tessin gewesen sei. Gestützt darauf rekonstruierte der Zeuge R._____ gemäss seinen Angaben auf- grund von Fotos, er habe den Beschuldigten an jenem Tag vermutlich zwischen 10.00 Uhr und 10.15 Uhr vom Bahnhof abgeholt und sei dann mit ihm nach Q._____ gegangen (Urk. 60 S. 8 f.). Dass zumindest eines dieser Fotos wirklich vom 25. Mai 2020 stammt, lässt sich gestützt auf die Einvernahme nicht rekon- struieren (Urk. 60 S. 14), hat doch die Verteidigung selbst eingeworfen, der Zeuge habe nie ein Foto vom 25. Mai 2020 erwähnt (Urk. 60 S. 14). Damit gibt der Zeu- ge aber nicht eine eigene Erinnerung, sondern eine Rekonstruktion der Ereignisse wieder, die er mit dem vom Beschuldigten erwähnten Datum in Einklang bringt. Es überzeugt entsprechend, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist , dass diese Aussage und die vorgelegten Unterlagen (inbs. Urk. 60 f.) nicht geeignet sind, die erdrückende Beweislage gegen den Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. 3.7. Zusammenfassend ist damit rechtsgenügend erstellt, dass es sich bei der Person, die im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 25. Mai 2020 den Liefer- wagen lenkte und diese Person weder einen Sicherheitsgurt trug noch eine Frei- sprechanlage benutzte, um den Beschuldigten handelte.
3.8. Wer sich mit Namen und Adresse im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle und mit dem Vorwurf konfrontiert, ohne Sicherheitsgurt gefahren zu sein und kei- ne Freisprechanlage benutzt zu haben, als eine andere Person ausgibt, und diese mit Geburtsdatum und Adresse bezeichnet, dem ist klar, dass gegen diese ande- re Person ein Strafverfahren eingeleitet werden wird. Auch insofern ist der einge- klagte Sachverhalt erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den unter Dossier 1 einge- klagten – und wie oben ausgeführt erstellten – Sachverhalt zutreffend als ver- suchten Betrug und es ist weitestgehend auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 72 S. 19 ff.) zu verweisen. 1.2. Zu ergänzen ist, dass die fünf Betrugsbausteine miteinander verbunden sein müssen: Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden "nur" ein Kausalzusammenhang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss (weil es sich um eine Vermögens- verschiebung handelt) ebenfalls ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d. h. die Bereicherung muss Kehrseite des Scha- dens sein (BSK StGB-M AEDER/NIGGLI, Art. 146 N 40 m.w.H.). Der Beschuldigte hat die Montage von originalen Brandschutzplaketten durch H._____ auf den nicht brandschutztauglichen ... Türen [aus dem Staat G._____] veranlasst und dies durch das Bestätigungsschreiben vom 11. Juni 2019 (Urk. D1/2, Urk. D1/3/2) untermauert. Dies ist mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 19 f.) als arglistige Täuschung zu qualifizieren. Eine solche Täuschung ist grundsätzlich geeignet, einen Irrtum beim Geschädigten zu bewirken und den Geschädigten aufgrund dieses Irrtums zu einer Vermögensdisposition zu veran- lassen, die zu einem Schaden bzw. einer Bereicherung führt. Ein versuchter Be- trug liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbe- standsmerkmale verwirklicht wären (T RECHSEL et al., Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Praxiskommentar, vor Art. 22 N 1; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Mit ande- ren Worten liegt dann ein vollendet versuchter Betrug vor, wenn der Täter die arg- listige Täuschung zwar zu Ende führt, der Irrtum und die weiteren Tatbestandse- lemente aber nicht eintreten. Als Vermögensdisposition kommt alternativ insbesondere in Frage: Erfüllung einer Verbindlichkeit oder Annahme eines Gegenstandes als Erfüllung oder Nichtgeltendmachung eines Anspruchs (vgl. BSK StGB-M AEDER/NIGGLI, Art. 146 N 134). Hätte die Geschädigte aufgrund des Irrtums für die Montage tauglicher Brandschutztüren bezahlt oder ihren vertraglichen Anspruch auf Montage taugli- cher Brandschutztüren nicht durchgesetzt, hätte sie folglich eine Vermögensdis- position im Sinne von Art. 146 StGB vorgenommen. Nach der bundesgerichtlichen Schadensformel ist ein Vermögensschaden gegeben bei "tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Ver- mehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist" (BGE 129 IV 124 E. 3.1 m.w.H.). Für die Frage des Schadens ist entscheidend, wie sich das Vermögen bei pflichtgemässem Verhalten präsentiert hätte. So ist auch beim Erfüllungsbe- trug nicht etwa bloss relevant, wie der Vermögenswert ohne die täuschungsbehaf- tete (Nicht- oder Schlecht-)Erfüllung dastünde, vielmehr ist der hypothetische Sal- do bei richtiger Erfüllung entscheidend (man könnte in der zivilrechtlichen Termi- nologie auch vom positiven Vertragsinteresse sprechen). Damit entspricht der Schadensbegriff der zivilrechtlichen Differenztheorie (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 159 ff. m.w.H.)
Es ist auszuschliessen, dass die ... Türen [aus dem Staat G.] (mit den darauf angebrachten Brandschutzplaketten) einen gleich hohen wirtschaftlichen Wert wie zulässige Brandschutztüren (also diejenigen der J. AG) hätten. Ob der Schaden aus der Perspektive der Zahlung der Geschädigten trotz effektiv nicht ausgewechselter Türe – und der entsprechenden Verminderung der Aktiven der Geschädigten ohne entsprechenden Gegenwert – oder aus der Perspektive der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrags betrachtet wird – nämlich der
Nichtverminderung der Passiven aufgrund der weiterbestehenden und nicht erfüll- ten feuerpolizeilichen Verpflichtung zur Herstellung der Brandschutzkonformität – ist dabei nicht relevant, da beide Betrachtungen kausal zu einem Schaden im Rechtssinne führen. Dass dieser Schaden in der Anklage nicht beziffert ist und auch aus den Akten nicht ermittelt werden kann, ändert im Ergebnis nichts, son- dern dies liegt in der Natur des vorliegend versuchten Delikts, bei dem mit Hypo- thesen zu operieren ist. Das kehrseitige Element der Bereicherung ergibt sich sodann aus der Per- spektive der Zahlung des Geschädigten daraus, dass der Beschuldigte bzw. die E._____ GmbH nebst der noch in ihrem Vermögen befindlichen bei der J._____ AG gekauften Brandschutztüren zusätzlich die Bezahlung der Geschä- digten zu ihren Aktiven hätte zählen können. Der Beschuldigte bzw. die E._____ GmbH hätten im Erfolgsfall, wenn die Täuschung geglückt wäre und die Geschä- digte das vertraglich vereinbarte Entgelt geleistet hätte, eine Zahlung erhalten, ohne dass die vertragliche Leistung erbracht und ohne dass die gekauften Türen tatsächlich abgegeben werden mussten. Es wäre demnach ohne Weiteres eine Bereicherung eingetreten. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach eine Versicherung allfällige Schäden ohnehin übernommen hätte (Urk. 94 S. 4), ist einerseits nicht belegt und vermag am vorstehend Ausgeführten nichts zu ändern, zumal die Bereicherung – wie ausgeführt – unabhängig davon eingetreten ist. Der Beschuldigte hat folglich spätestens im Moment der Veranlassung des Bestätigungsschreibens an die Geschädigte die strafbare Handlung objektiv zu Ende geführt, ohne dass jedoch der Irrtum, die Vermögensverschiebung, der Schaden und die Bereicherung eingetreten wären. Damit sind in objektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsmerkmale des (voll- endet) versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt.
1.3. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss die strafbare Handlung mit Wissen und Willen ausführen (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wobei Even- tualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rück- schlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters er- lauben. Nach der Rechtsprechung darf es vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Indem der Beschuldigte die Brandschutzplaketten auf den ... Türen [des Staates G.] anbringen liess und zusätzlich wider besseres Wissen eine Be- stätigung über die angebliche Auswechslung der Türen samt Warendokumenten an die Geschädigte versenden liess, lässt sich einzig schliessen, dass der Be- schuldigte die Geschädigte täuschen wollte. Dass ein damit von der Geschädig- ten vorgenommene Vermögensdisposition und ein bei ihr daraus resultierender Schaden bzw. seine eigene Bereicherung bzw. die Bereicherung der E. GmbH sein direktes Handlungsziel war, lässt sich nicht nachweisen. Es ist auf- grund seines Handelns und den bekannten Umständen aber ohne weiteres davon auszugehen, dass er alle dies als Folge seines Handelns in Kauf nahm. Entspre- chend hat sich der Beschuldigte Eventualvorsatz anrechnen zu lassen. 2. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend Dossier 2 ist vollumfäng- lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 72 S. 21). Diese sind zu übernehmen. V. Strafe 1. Grundsätze der Strafzumessung
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, be- vor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatz- strafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob das Gericht eine Zusatzstrafe aus- sprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatz- strafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechts- kräftig sind (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; 129 IV 113 E. 1.3.; je mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1) 1.2.2. Der Beschuldigte wurde am 20. September 2019 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, begangen am 4. Juli 2018 (Strafbefehl Staatsanwaltschaft Zürich Sihl; Urk. 59). Der Beschuldigte beging die ihm in Dossier 1 vorgeworfene Straftat am 5. Juni 2019 und damit vor dieser Verurteilung, womit diesbezüglich die Voraus- setzungen für das Aussprechen einer Zusatzstrafe gegeben sind. 1.2.3. Am 5. April 2022 wurde der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Zürich zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruch, ge- ringfügiger Sachbeschädigung und Tätlichkeiten, begangen am 30. Juli 2018, verurteilt (Urk. 59). Das Ersturteil (Schuldspruch) in jener Sache erging am
März 2021 (Urk. D1/17.4). Der Beschuldigte beging die ihm in Dossier 2 be- gangene Straftat am 25. Mai 2020 und damit vor dem Ersturteil. Auch diesbezüg- lich sind die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Zusatzstrafe gegeben. Das obergerichtliche Urteil wurde am 5. April 2022 rechtskräftig (und damit vor dem hier angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 28. Juni 2022). 1.2.4. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Kon- kurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unab- hängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis zum Ganzen BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 f.). Da der Beschuldigte sowohl am 20. September 2019 als auch am 5. April 2022 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, wäre nur dann eine Zusatzstrafe auszu- fällen, wenn auch im aktuellen Strafverfahren auf eine Geldstrafe zu erkennen wäre. 1.3. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist bezüglich der mit Geld- und Frei- heitsstrafe bedrohten Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, womit eine Zusatzstrafe ausser Betracht fällt – und eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die Bil- dung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normver- stösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (BGE 144 IV 217 E. 2). In einem ersten Schritt ist für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Ein- zelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolier- ter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation ausgefällt würde. In einem zweiten Schritt ist innerhalb der Delikte, für
die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sogenannte Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung von Art. 49 StGB eine Ge- samtstrafe zu bilden. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Um- ständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt bzw. für die konkret die höchste Strafe verwirkt wäre; die Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat kann demnach durchaus auch niedriger sein als andere im Rahmen der Asperati- on zu berücksichtigende (konkret verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1). Der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist mit einem Strafrah- men von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe das schwerste Delikt. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Straf- rahmen und den Strafzumessungsregeln zu verweisen (Urk. 72 S. 23). 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Versuchter Betrug 2.1.1 Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist für die Bestimmung der Ein- satzstrafe zunächst das objektive Verschulden für den vollendeten Tatbestand des Betrugs zu bestimmen. Die Einsatzstrafe ist dann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausging, zu reduzie- ren (M ATHYS, Strafzumessung, 2. A., N 119 ff. m.w.H.). Mit Blick auf das vollendete Delikt ist das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch H._____ Brandschutzplaketten auf nicht brandschutzkonformen Türen an- bringen und die behauptete Auswechslung der Türen durch seine Ehefrau mit echten Warenpapieren untermauern liess. Dieses Vorgehen, bei dem zu seinen Lasten auch zu berücksichtigen ist, dass er weitere Personen involvierte, zeigt bereits eine gewisse kriminelle Energie. Erschwerend kommt hinzu, dass Brand-
schutztüren der Sicherheit dienen und ein in diesem Bereich begangene Vortäu- schung einer effektiv nicht vorhandenen Brandschutzkonformität ein erhebliches Schädigungspotential in einem Brandfall auch für Drittpersonen und Nachbar- liegenschaften mit sich zieht. Subjektiv handelte der Beschuldigte eventualvor- sätzlich. Mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 24) ist davon auszugehen, dass der Tat keine lange Planung vorherging. Insgesamt wäre eine Strafe von 90 Strafeinheiten dem hypothetischen Ver- schulden für das vollendete Delikt angemessen. Es ist nun aber zu berücksichti- gen, dass es beim Versuch blieb, was eine Strafmilderung zur Folge hat (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim (vollendeten) Versuch blieb es, weil die Nichtauswechslung der Türen im Nachhinein bemerkt wurde. Es rechtfertigt sich darauf gestützt, die Einsatzstrafe für die Tatkomponente auf 60 Strafeinheiten zu reduzieren. 2.1.2 Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergeben (Urk. 72 S. 26). Diese wurden vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen bestätigt (Urk. 94 S. 1). Im Übrigen ergänzte er, er habe schwere gesundheitliche Probleme, da er eine Lungenentzündung gehabt habe und an Knieproblemen lei- de (Urk. 94 S. 1 f.). In Bezug auf die finanziellen Verhältnisse ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben eine AHV-Rente in der Höhe von ca. Fr. 2'000.– sowie eine Zulage für den Sohn erhält. Als monatliche Fixkosten gab der Beschuldigte seinen Anteil für die Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 400.– sowie die Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 500.– an. Weiter führte er aus, an den Unterhalt des Sohnes einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen; Ver- mögen habe er keines, Schulden hingegen in Höhe von ca. Fr. 30'000.– (Urk. D1/5.5 S. 5 ff., Prot. I S. 19 ff.; Urk. 94 S. 2). Aus den persönlichen Verhält- nissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt sind, dürfen beim Ent- scheid bei der Strafzumessung (wie im Übrigen auch beim Strafaufschub) nicht berücksichtigt werden. Massgeblich sind (nach dem Grundsatz des milderen Rechts) die Löschungsfristen gemäss Art. 369 und 369a aStGB (aufgehoben mit Wirkung per 23. Januar 2023; die neuen Regelungen zur Entfernung von Einträ-
gen aus dem Strafregister sehen längere Fristen vor, vgl. Art. 30 StReG 3). Die massgeblichen Fristen betragen über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren (Art. 369 Abs. 1 lit. a aStGB), bei Geldstrafen 10 Jahre (Art. 369 Abs. 2 aStGB), womit so- wohl die Vorstrafe vom 16. März 2007 (Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten betreffend Betäubungsmitteldelikte und Hehlerei) und der Strafbefehl wegen Sachbeschädigung vom 18. Juni 2013 grundsätzlich Berücksichtigung fin- den können. Der Beschuldigte weist zudem eine Vorstrafe vom 14. März 2017 auf (Strafbefehl wegen Strassenverkehrsdelikten). Die Vorstrafen aus den Jahren 2007 und 2013 liegen schon lange zurück und sind nicht einschlägig, weshalb sie sich nicht straferhöhend auswirken. Leicht straferhöhend ist die (nicht einschlägi- ge) Vorstrafe von 2017 zu berücksichtigen. Stark zulasten des Beschuldigten ins Gewicht fällt aber, dass er den versuchten Betrug während der laufenden Strafun- tersuchungen bezüglich der am 4. Juli 2018 sowie am 30. Juli 2018 begangenen weiteren Delikten (Strassenverkehrsdelikte bzw. einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch, geringfügige Sachbeschädigung und Tätlichkeiten), die mit dem Strafbefehl vom 20. September 2019 bzw. dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2022 geahndet wurden (Urk. 59, Urk. D1/17.4) beging. Dies ist straferhöhend zu gewichten. Weitere straferhöhende oder - mindernde Faktoren liegen nicht vor. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Täterkomponente um 30 Einheiten auf insgesamt 90 Strafeinheiten zu erhöhen. 2.1.3 Aufgrund der trotz Vorstrafen und der während laufender Untersuchungen fortgesetzten Delinquenz erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Da eine Geldstrafe angesichts der geschilderten sehr knappen finanziellen Verhältnisse zudem voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte, rechtfertigt es sich aus auch aus diesem Grund, eine Freiheitsstrafe auszufällen (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB).
2.2 Falsche Anschuldigung Der Beschuldigte gab in einer Polizeikontrolle die Personalien (Name, Ge- burtsdatum und Adresse) seines Bruders an, gegen welchen in der Folge ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Dies zeugt objektiv von einer erheblichen krimi- nellen Energie. Subjektiv handelte der Beschuldigte rein egoistisch und es war ihm klar, dass die Strafverfolgung eingeleitet werden würde. Er handelte folglich mit direktem Vorsatz. Es ist damit für die Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten fest zu setzen. Bezüglich der Täterkomponente kann weitgehend auf das bereits ausgeführ- te verwiesen werden. Der Beschuldigte wies indes in Zeitpunkt dieser Tat (nebst den nicht straferhöhend zu gewichtenden lange zurück liegenden Vorstrafen aus den Jahren 2007 und 2013) die (nicht einschlägige) Vorstrafe von 2017 sowie die Vorstrafe aus dem zwischenzeitlich am 20. September 2019 ergangenen (nicht einschlägigen) Strafbefehl auf. Die falsche Anschuldigung beging der Beschuldig- te nicht nur während der weiter laufenden Strafuntersuchung, die schliesslich zum Urteil des Obergerichts vom 5. April 2022 führte, sondern beging diese unmittel- bar nach der ersten polizeilichen Einvernahme bezüglich Dossier 1, wurde er doch dort am 19. Mai 2020 erstmals polizeilich einvernommen (Urk. D1/5.1). Dies ist erheblich straferhöhend zu gewichten. Weitere straferhöhende oder - mindernde Faktoren liegen nicht vor. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Täterkomponente um 30 Einheiten auf insgesamt 120 Strafeinheiten zu erhöhen. Aufgrund der trotz Vorstrafen und während laufender Strafuntersuchungen fortgesetzten Delinquenz ist nur eine Freiheitsstrafe geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Wie bereits ausgeführt, könnte aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse ebenso diesbezüglich eine Geldstrafe ohnehin nicht vollzogen werden (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), weshalb auch aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
2.3. Fahren trotz Entzugs Der Beschuldigte lenkte trotz der ihm entzogenen Fahrerlaubnis einen Lie- ferwagen. Ein solches Verhalten stellt eine erhebliche Gefährdung nicht nur des Beschuldigten selbst sondern auch der anderen Verkehrsteilnehmer dar. Da sich der Firmensitz der E._____ GmbH in V._____ befindet (Urk. D1/14.2) und der Beschuldigte in W._____ kontrolliert wurde, kann mangels anderer Angaben des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass er nur eine kurze Strecke fuhr. Subjektiv ist dem Beschuldigten direkter Vorsatz anzurechnen und auch eine missachtende Haltung gegenüber behördlichen Anordnungen. Im Rahmen der Tatkomponente ist für das Fahren trotz Entzugs eine Einsatzstrafe von 60 Straf- einheiten angezeigt. Bezüglich der Täterkomponente kann weitgehend auf das bereits Ausge- führte verwiesen werden. Der Beschuldigte wies indes in Zeitpunkt dieser Tat (nebst den nicht straferhöhend zu gewichtenden lange zurück liegenden Vorstra- fen aus den Jahren 2007 und 2013) die einschlägigen, aus dem Gebiet des Strassenverkehrs stammende Vorstrafe von 2017 sowie die einschlägige Vorstra- fe aus dem am 20. September 2019 ergangenen Strafbefehl auf. Er beging dieses Delikt nicht nur während der weiter laufenden Strafuntersuchung, die schliesslich zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2022 führte, sondern unmittelbar nach der ersten polizeilichen Einvernahme bezüglich Dossier 1, wurde er doch dort am 19. Mai 2020 erstmals polizeilich einvernommen (Urk. D1/5.1). Dies ist stark straferhöhend zu gewichten. Weitere straferhöhende oder - mindernde Faktoren liegen nicht vor. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der Täterkomponente um 30 Einheiten auf insgesamt 90 Strafeinheiten zu erhöhen. Aufgrund der trotz Vorstrafen und während laufender Strafuntersuchungen fortgesetzten Delinquenz ist nur eine Freiheitsstrafe geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Wie bereits ausgeführt, könnte aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse aber ebenso diesbezüglich eine Geldstrafe ohnehin nicht vollzogen werden (Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB), weshalb auch aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist. 2.4. Der versuchte Betrug stellt wie ausgeführt das schwerste Delikt dar und es ist für die Festsetzung der Gesamtstrafe von der dafür festgelegten Einzelstrafe von 90 Tagen bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe auszugehen. Es rechtfertigt sich insgesamt, die Einsatzstrafe wegen des versuchten Be- truges von 90 Tagen Freiheitsstrafe aufgrund der falschen Anschuldigung (Ein- zelstrafe 120 Tage) um drei Monate und aufgrund des Fahrens trotz Entzug (Ein- zelstrafe 90 Tage) um zwei Monate zu erhöhen. 2.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Anwendung des Asperations- prinzips mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. 3. Für die Verkehrsregelverletzungen ist (mit der Vorinstanz; Urk. 72 S. 27) ei- ne dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messene Busse von Fr. 500.– auszufällen. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheits- strafe von 5 Tagen auszusprechen. VI. Vollzug 1. Da die auszufällende Freiheitsstrafe unter einem Jahr liegt, fällt ein teilbe- dingter Strafvollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 43 Abs. 1 StGB). 2. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 StGB zutreffend wiedergegeben und geschlossen, dass in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (Urk. 72 S. 27 f.). Der Beschuldigte hat unbeeindruckt von Vorstrafen und laufenden Strafuntersuchungen weiter delinquiert. Dies kann nur zum Schluss führen, dass er weder willens noch in der Lage ist, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Eine unbedingte Strafe erscheint damit als notwendig, um ihn von weiteren Delik- ten abzuhalten.
VII. Kostenfolgen 1. Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, ist auch die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 6-9) zu bestätigen. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Festsetzung der Parteientschädigung der Privatkläger (Urk. 72 S. 29, Dispositiv Ziff. 10) auf Fr. 4'000.– ist anzumerken, dass die gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO festzusetzende Entschädigung in ers- ter Linie die Anwaltskosten betrifft, soweit diese durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Pri- vatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1 S. 107 mit Hinweis). Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person, obsiegt die Privatklä- gerschaft als Strafklägerin und hat Anspruch auf Entschädigung. Dass das Schadenersatzbegehren abgewiesen wurde, rechtfertigt keine (weitere) Kürzung unter die von der Vorinstanz als angemessen betrachteten Fr. 4'000.–. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Be- schuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die gegen Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 erhobene Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " Es wird erkannt: 1.-4. (...)
Das Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1 und 2 wird abgewiesen. 6.-9. (...) 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel) " 3. Mündliche Eröffnung, schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 3a Abs. 1 VRV sowie − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatkläger 1 und 2, dreifach, für sich und je für die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatkläger 1 und 2, dreifach, für sich und je für die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (FABER PIN ... [TI]). 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. März 2023
Die Präsidentin:
lic. iur. S. Fuchs Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti