Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220627-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 22. Juni 2023 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. August 2022 (GG210342) sowie B._____, Beschwerdeführer
betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. August 2022 (GG210342)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Oktober 2021 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 32 ff.) "Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3.Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe. 4.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 5.Die mit Urteil des Ministère public de l'arrondissement Lausanne vom 15. April 2020 für die bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– gewährte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 Jahr verlängert. 6.Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8.Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'000.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9.Rechtsanwalt lic. iur. B._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers mit Fr. 4'000.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
10.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'200.–Gebühr für das Vorverfahren; Fr.66.25 Auslagen (Ärztlicher Befund Universitätsspital Zürich vom 9. September 2020); Fr.8'000.–amtliche Verteidigung; Fr.4'000.–unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ½. Im Umfang von ½ werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 12.Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Diese Entschädi- gung fällt im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO). 13.(Mitteilungen) 14.-16. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 1 f.) 1.Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2022 hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dispositivziffer 2), hinsichtlich Dispositivziffer 10 (Festlegung Entscheid- und Gerichtsgebühr) sowie hinsichtlich Dispositiv- ziffer 8 (Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist; 2.Der Beschuldigte und Berufungskläger (hernach Beschuldigter) sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und damit diesbezüglich vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen; 3.Auf die Zivilforderungen des Privatklägers sei nicht einzutreten. 4.Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen und ober- gerichtlichen Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien voll- umfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b)Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c)des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers: (Urk. 50/2) "Es sei Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils GG210342 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht) vom 26. August 2022 aufzuheben respektive so abzuändern, dass statt einer Entschädigung von Fr. 4'000.– (inklusive Auslagen und Mehr- wertsteuer) der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers mit (mindes- tens) Fr. 6'845.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners."
Erwägungen: I. Verfahrensverlauf 1.Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 26. August 2022 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 39 sowie Urk. 42). Das Urteil wurde den Parteien am 29. August 2022 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Prot. I S. 31 ff.; Urk. 36; Urk. 37/1-3). Die Verteidigung des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 8. September 2022 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 38; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 39 bzw. Urk. 42) wurde den Parteien am 28. November 2022 bzw. am 6. Dezember 2022 zugestellt (Urk. 41/1-3), woraufhin die Verteidigung des Beschuldigten am 16. Dezember 2022 ihre Berufungserklä- rung einreichte (Urk. 44). Innert der angesetzten Frist (Urk. 45) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung der Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem erbat sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 47). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 3.Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die bei ihr anhängige Beschwerde des unentgelt- lichen Vertreters des Privatklägers gegen Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheides zuhanden des vorliegenden Verfahrens (Urk. 49 und Urk. 50/1-17). 4.Am 22. Juni 2023 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 4 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschul- digten (Urk. 55) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.).
II. Prozessuales: Rechtskraft In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Verteidigung des Beschul- digten ficht die Ziffern 1 (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung), 3 und 4 (Strafe sowie Vollzug), 5 (Verlängerung der Probezeit), 6 und 7 (Zivil- ansprüche), 11 (Kostenauflage) sowie 12 (Prozessentschädigung Privatkläger) des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 44). Die Vertretung des Privatklägers verlangt die Abänderung von Ziffer 9 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsvertreter; Urk. 50/2 S. 2). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 2 (Freispruch Nötigung), 8 (Ent- schädigung amtliche Verteidigung) sowie Dispositivziffer 10 (Kostendispositiv, aus- genommen die Entschädigung der unentgeltlichen Privatklägervertretung). Ent- sprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1.Vorbemerkungen 1.1.Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklage- sachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2.Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen der einvernommenen Personen sowie den weiteren Beweismitteln befasst, so dass darauf zur Vermei-
dung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3.Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Urteil 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). 2.Körperverletzung 2.1.Ausgangslage Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen D._____ als glaubhaft und sah daher den Sachverhalt insofern als erstellt an, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger während einer verbalen Auseinandersetzung mit ei- nem Gegenstand gegen die linke Schulter geschlagen habe. Es würden daher keine Zweifel daran bestehen, dass die am Tag des Vorfalls durch das Univer- sitätsspital Zürich festgestellte und dokumentierte Ausrenkung des linken Schulter- gelenks sowie die Fraktur des Knochenvorsprungs an der linken Schulter des Privatklägers durch den Schlag des Beschuldigten verursacht worden seien. Die Behauptung des Beschuldigten, der Privatkläger sei hingefallen und habe sich da- durch seine Verletzungen zugezogen, sei völlig lebensfremd und finde auch in den übrigen Akten keine Stütze. Sie erweise sich als reine Schutzbehauptung. Indes
lasse sich gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht hinlänglich eruieren, mit was für einem Gegenstand der Privatkläger konkret geschlagen worden sei, zumal das Tatmittel nicht habe aufgefunden werden können (Urk. 42 S. 15). Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, dass sich der Sachverhalt auf- grund der Aussagen sowie des gesamten Beweisergebnisses nicht erstellen lasse. So sei nicht in rechtsgenügender Weise erstellt, dass der Beschuldigte den Privat- kläger attackiert und damit die in der Anklage festgehaltenen Verletzungen zuge- fügt habe. Die Aussagen sowohl des Privatklägers als auch seines Bruders, des Zeugen D., seien oft diffus, in sich und gegenseitig widersprüchlich und müssten daher als unglaubhaft bezeichnet werden (Urk. 33, S. 11 ff., S. 30; Urk. 56 S. 4 ff.). 2.2.Würdigung 2.2.1. Als objektive Beweismittel liegen die Stellungnahme zum ärztlichen Befund vom 9. September 2020 sowie der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 24. Juli 2020 im Recht, wonach der Privatkläger am 23. Juli 2020 eine Aus- renkung des linken Schultergelenks, eine Fraktur des grossen aussenseitigen Knochenvorsprungs an der linken Schulter und eine Prellung am rechten Knie so- wie diverse Schürfungen am Körper aufgewiesen habe (Urk. 10/1 und Urk. 10/6). 2.2.2. Zum Vorfall selbst liegen die Depositionen des Beschuldigten, des Privat- klägers sowie der Zeugen E. (Ehefrau des Beschuldigten) und D._____ (Bru- der des Privatklägers) im Recht. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben, worauf vorab zwecks Vermeidung von unnötigen Wie- derholungen zu verweisen ist (Urk. 42 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgend wird auf die Aussagen nur insoweit eingegangen, soweit sie für die Erstellung des Sachverhalts relevant sind. 2.2.3. Dazu, wie es zu den ärztlich festgestellten Verletzungen des Privatklägers kam, machen die Beteiligten unterschiedliche Angaben: Während der Beschuldigte geltend macht, dass der Privatkläger beim Wegrennen abwärts etliche Male zu Boden gestürzt und dabei auch auf die Schulter gefallen sei (Urk. 4/1 F/A 5 ff.;
Urk. 4/2 F/A 6 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 55 S. 3 ff.), führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte ihn mit einer Eisenstange auf die Schulter geschlagen habe. Als er davon gerannt sei, habe ihn zudem die Begleitperson des Beschuldigten verfolgt und ihn von hinten gestossen, so dass er umgefallen und mit dem rechten Knie auf den Boden aufgeschlagen sei. Er sei noch einmal aufgestanden und hingefallen, wobei er sich auch noch Schürfwunden am linken Arm zugezogen habe (Urk. 5/1 F/A 6 ff.; Urk. 5/2 F/A 13 ff.). Der Zeuge D., der Bruder des Privatklägers, bestätigt die Version des Privatklägers, nämlich dass der Beschuldigte diesen mit einem Gegenstand geschlagen habe (Urk. 6/1 F/A 6 ff. und Urk. 6/2 F/A 9 ff.). Die Zeugin E., die Ehefrau des Beschuldigten, sagte in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten aus, dass dieser den Privatkläger nicht geschlagen habe, indes der Privatkläger beim Wegrennen mehrmals gestolpert und hingefallen sei (Urk. 7/1 F/A 7 ff. und Urk. 7/2 F/A 10 ff.). 2.2.4. Unterschiedlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten und des Privat- klägers, warum es zum Zusammentreffen an jenem Abend am 23. Juli 2020 zwischen ca. 21.00 Uhr und 22.00 Uhr kam. So soll gemäss den Depositionen des Beschuldigten der Privatkläger ihn ca. zwei Monate vor dem Vorfall angesprochen haben, da er ein Kontrollschild benötigt habe. Als Flüchtling mit dem Status "F" sei es für ihn schwierig, ein Kontrollschild zu bekommen. Der Beschuldigte habe ihn an das Strassenverkehrsamt verwiesen und ihm auf Nachfrage seine Handy- nummer gegeben, damit er ihm helfen könne, wenn er Fragen habe. Dass der Privatkläger ihn gefragt habe, ob er mit ihm das Autofahren für die Führerschein- prüfung üben würde, stimme nicht. Er selber habe den Ausweis erst seit eineinhalb Jahren und dürfe daher keine Lernfahrten machen. Der Privatkläger habe ihn indes nicht angerufen, sondern sei stattdessen mindestens zweimal zu seinem Haus gekommen und habe geklingelt. Dies ebenfalls am 23. Juli 2020 zwischen 21:20 und 21:50 Uhr, wo er zusammen mit einem anderen Mann, welcher einen Werk- zeugkoffer in der Hand gehalten habe, an der Türe geklingelt habe. Es sei damals nur seine schwangere Frau mit der drei Jahre alten Tochter zu Hause gewesen, welche Angst bekommen und ihn, den Beschuldigten, angerufen habe. Er sei daraufhin alleine nach Hause gekommen und habe die Männer beim F._____-Steig angetroffen und gefragt, was sie wollten und ob sie ihn suchen würden, was
verneint worden sei. Er, der Beschuldigte, sei stutzig geworden und habe seine Frau gerufen, welche geweint und bestätigt habe, dass es sich um die Personen gehandelt habe, welche vor ihrer Tür gestanden seien und geklingelt hätten. Sie hätten gesagt, dass sie die Polizei rufen würden, woraufhin der Privatkläger ihn, den Beschuldigten, weggestossen und mit seiner Begleitung davon gerannt sei. Dabei sei der Privatkläger beim Runterrennen mehrere Male gestürzt und dabei auch auf die Schulter gefallen. Sie hätten dann die Polizei gerufen, wobei sie aber keine Angaben zu den Männern hätten machen können. Der Beschuldigte erklärte sodann, er nenne sich nicht "G." (Urk. 4/1 F/A 5 ff., Urk. 4/2 F/A 6 ff., F/A 23; Urk. 4/3 F/A 76 ff., Prot. I S. 12 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten, die Zeugin E., bestätigt diese Ausführungen: Der Privatkläger sei eines Abends zu ihr nach Hause gekommen und habe nach dem Beschuldigten gefragt, es sei um Autos gegangen und Dinge, die ihr Mann mit ihm besprochen habe. Sie habe ihm gesagt, dass ihr Ehemann nicht zu Hause sei. Am 23. Juli 2020 sei der Privatkläger mit einer männlichen Begleitung wieder zu ihrem Haus gekommen und diese hätten immer wieder geklingelt. Sie habe durch den Türspion geschaut und gesehen, dass einer der Männer einen Werkzeugkoffer dabei gehabt habe. Sie habe sie nicht hereingelassen, sondern ihren Mann, den Beschuldigten, angerufen. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie solle die Türe nicht öffnen, er komme. Sie habe Angst gehabt, es sei spät am Abend gewesen und ihre Tochter habe geschlafen. Sie habe auch mit dem Handy durch den Türspion ein Video ge- macht, aber ihre Hände hätten gezittert. Als ihr Ehemann, der Beschuldigte, ge- kommen sei, habe er die beiden Männer getroffen. Da diese ihm gegenüber be- hauptet hätten, nicht von ihrem Haus gekommen zu sein, habe ihr Mann sie ange- rufen und ihr gesagt, sie solle nach unten kommen, um zu bestätigen, ob es sich um diese Männer gehandelt habe, welche bei der Wohnung geklingelt hätten. Sie sei nach unten gegangen und habe bestätigt, dass diese vorher vor der Wohnungs- türe gestanden hätten. Ihr Mann sei alleine gewesen. Sie hätten dann gesagt, dass sie die Polizei rufen würden. Daraufhin seien die Männer geflüchtet, der eine die Treppe abwärts und der andere aufwärts. Der Mann mit der Brille, der Privatkläger, sei dabei mehrmals gestolpert und hingefallen. Der Name "G._____" sage ihr nichts (Urk. 7/1 F/A 7 ff.; Urk. 7/2 F/A 10 ff.).
Der Privatkläger macht hierzu geltend, dass er den Beschuldigten zehn Tage vor dem Vorfall auf der Strasse angesprochen und ihn gefragt habe, ob er mit ihm Lernfahrten für die Fahrprüfung machen könne. Der Beschuldigte habe sich ihm als "G." vorgestellt und ihm daraufhin seine Telefonnummer gegeben (Urk. 5/1 F/A 6; Urk. 5/2 F/A 14). Er, der Privatkläger, habe dann ein Fahrzeug organisiert, um Lernfahrten zu machen, aber niemand habe mit ihm die Fahrten machen wollen. Da habe er sich wieder an den Beschuldigten erinnert und mehr- mals erfolglos versucht, diesen anzurufen. Da er sich in einer misslichen Lage befunden habe, habe er sich gezwungen gesehen, am 21. Juli 2020 ins Gebäude zu treten, wo ihm die Ehefrau des Beschuldigten gesagt habe, dass der Be- schuldigte nicht zu Hause sei (Urk. 5/1 F/A 6 und F/A 11, Urk. 5/2 F/A 14 ff.). Gemäss seinen Depositionen bei der Staatsanwaltschaft sei er am 23. Juli 2020 zusammen mit seinem Bruder wieder zur Wohnung des Beschuldigten gegangen. Sein Bruder habe auch nach einer Person gesucht, welche Lernfahrten machen könnte, und habe einen Somalier gefunden, welcher ebenfalls "G'." heissen würde. Sie hätten eine Abmachung betreffend Stundenansatz abgemacht, indes habe dieser "G'." im Nachhinein mehr verlangt. Er, der Privatkläger, habe dann seinem Bruder gesagt, dass er ebenfalls einen Somalier mit Namen "G'." gefragt habe und sie hätten sich ein gewisses Bild gemacht. Er, der Privatkläger, sei zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte ihm nicht helfen würde. Trotzdem hätten dann er und sein Bruder nochmals einen Versuch beim Beschuldigten gemacht und zwei oder dreimal geklingelt, es habe aber niemand geöffnet. Sein Bruder habe ihm aber gesagt, dass er durch den Türspion Licht gesehen habe. Als sie sich von der Wohnung entfernt hätten, hätten sie den Be- schuldigten in Begleitung eines anderen Mannes auf der Strasse getroffen. Der Beschuldigte habe eine sicher 40 cm lange Eisenstange mit orangem Plastik in der Hand gehalten und ihn (den Privatkläger) aufgeregt gefragt, wo er gewesen sei und weshalb er zu ihm nach Hause gekommen sei. Die Ehefrau des Beschuldigten sei dann nach unten gekommen und sei sehr ängstlich gewesen. Der Beschuldigte habe ihn in der Folge unverhofft mit der Eisenstange auf die Schulter geschlagen, sodass der orange Plastik in einzelne Stücke zerbrochen sei. Dabei sei seine Brille heruntergefallen. Der Schlag hätte ihn töten können, wenn er am Hals getroffen
worden wäre. Er, der Privatkläger, sei dann in Richtung F.-Steig davongerannt, sein Bruder in die andere Richtung. Die Begleitperson des Beschuldigten sei ihm gefolgt und habe ihn mit dem Arm geschubst, sodass er umgefallen und mit dem rechten Knie auf dem Boden aufgeschlagen sei. Er sei noch einmal aufgestanden und durch einen nochmaligen Stoss hingefallen, wobei er sich auch riesige Schürfwunden am linken Arm zugezogen habe (Urk. 5/2 F/A 14 ff.). Abweichend von diesen Aussagen führte der Privatkläger bei der polizeilichen Befragung vom 24. Juli 2020 weder aus, dass sein Bruder beim Vorfall dabei gewesen sei, noch erwähnte er die Anwesenheit der Ehefrau des Beschuldigten (Urk. 5/1 F/A 6 ff.). Sein Bruder, der Zeuge D., führte fast deckungsgleich zu den Depositionen des Privatklägers aus, dass dieser ihm vor dem Vorfall erzählt habe, dass er am 21. Juli 2020 einen Somalier, den Beschuldigten, aufgesucht habe, da dieser ihm Autofahrstunden habe geben wollen. Sie seien am 23. Juli 2020 um ca. 22.00 Uhr zu dieser dunkelhäutigen Person gegangen und hätten an der Türe des Beschuldigten geklingelt. Sie hätten gewartet, dass jemand öffne, es habe jedoch niemand geöffnet. Er habe dann seinem Bruder gesagt, dass er nach Hause gehen wolle. Als sie aus dem Gebäude gelaufen seien, seien ihnen zwei Personen ent- gegen gekommen. Sie hätten seinen Bruder, den Privatkläger, angehalten und gefragt, weshalb er beim Beschuldigten geklingelt habe. Sein Bruder habe erklärt, dass der Beschuldigte versprochen habe, ihm bei den Lernfahrten zu helfen, und sie ihn deshalb aufgesucht hätten. Der Beschuldigte habe einen Gegenstand in der Hand gehabt, welcher mit Plastik umhüllt gewesen sei, dieser sei schwer gewesen. Unverhofft habe der Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen, dabei sei die Verkleidung des Gegenstandes in die Luft geflogen. Er, der Zeuge D., habe versucht, den Begleiter des Beschuldigten zu beschwichtigen, damit die Sache nicht ausarte. Dieser habe ihn aber nicht verstehen wollen und habe seinen Bruder, den Privatkläger, mit der Hand ins Gesicht geschlagen, wobei die Brille heruntergefallen sei. Sein Bruder sei dann die Strasse runter gerannt, wobei ihn beide Männer verfolgt hätten. Er, der Zeuge D., habe die Eisenstange aufgehoben und mitgenommen, damit sie damit nicht wieder schlagen können. Er sei, da ihn niemand diesbezüglich angesprochen habe, normal zur Wohnung seiner
Eltern gelaufen. Die Polizei habe er nicht gerufen, da er die Sache nicht verstanden habe. Zudem habe die Ehefrau des Beschuldigten schon die Polizei avisiert. Die Eisenstange habe er unterwegs liegengelassen (Urk. 6/1 F/A 6 ff.; Urk. 6/2 F/A 9 ff.). 2.2.5. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ergeben sich bei der Wür- digung der einzelnen Aussagen eine Vielzahl von Punkten, welche nicht über- windbare Zweifel daran aufkommen lassen, dass sich der Vorfall tatsächlich wie in der Anklageschrift umschrieben abgespielt hat. Dies aus folgenden Gründen: 2.2.6. Auffallend ist zunächst, dass weder vom Privatkläger noch vom Zeugen D._____ ein möglicher Grund genannt wird, warum der Beschuldigte den Privatkläger hätte schlagen sollen. Dies ist umso ungewöhnlicher, als dass sich die Beteiligten – auch gemäss ihren Aussagen – vorher nicht gekannt haben wollen. Wenn die Version des Privatklägers – nämlich das Anbieten von Lernfahrten gegen Entgelt – der Wahrheit entsprechen würde, so hätte der Beschuldigte jedes Interesse daran, mit dieser Tätigkeit etwas zu verdienen und somit dem Privat- kläger zumindest neutral gegenüber eingestellt zu sein. Zweifel, dass diese Version zutrifft, ergeben sich schon auf Grund der Behauptung des Privatklägers, dass der Beschuldigte ihm einen falschen Namen, nämlich "G'.", angegeben haben soll. Denn warum hätte der Beschuldigte dies tun sollen, wenn er mit dem Privat- kläger Geld hätte verdienen können? Dass zudem der Bruder des Privatklägers, der Zeuge D., just im selben Zeitraum ebenfalls nach einer Möglichkeit für Lernfahrten für den Privatkläger gesucht habe und ebenfalls eine Person gefunden haben will, welche "G'._____" heissen soll und dies ein völliger Zufall sein soll (Urk. 5/2 S. 5), ist unglaubhaft, zumal die Polizei bei ihren Nachforschungen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich sowie im POLIS keine Person mit diesem Namen ermitteln konnte (Urk. 1 S. 4). Warum der Privatkläger sich in einer "misslichen Lage" befunden haben soll und sich "gezwungen" gesehen habe, den Beschuldigten zu Hause aufzusuchen (Urk. 5/2 S. 4 f.), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Nachdem der Beschuldigte auf die Telefonanrufe nicht reagiert hatte (Urk. 5/2 S. 4), musste dem Privatkläger klar sein, dass er – falls die Version mit den Lernfahrten stimmen sollte – jemand
anderen suchen muss. Dass diese Fahrten niemand anders als der – dem Privat- kläger ja vorher völlig unbekannte – Beschuldigte hätte machen können, ist lebensfremd. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen des Privatklägers ja nicht einmal über ein vom Privatkläger gewünschtes Fahrzeug mit Automatikgetriebe verfügt haben soll, sondern nur über ein normal geschaltetes (Urk. 5/2 S. 4). Zudem führte der Privatkläger selber aus, dass ein Freund seines Vaters ihnen ein Fahrzeug ausgeliehen habe, damit er mit seinem Bruder Lern- fahrten durchführen konnte (Urk. 5/2 S. 4). Dass sein Bruder dies nicht hätte machen können und die vielen Freunde, welche er angefragt habe, ihm nicht hätten helfen wollen (Urk. 5/2 S. 4) – notabene gegen Entgelt – ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Weshalb der Privatkläger noch einmal versucht hat, persönlich Kontakt mit dem Beschuldigten aufzunehmen, obwohl er selber zum Schluss ge- kommen sein will, dass ihm dieser nicht helfen würde (Urk. 5/2 S. 5), auf die Telefonanrufe keine Reaktionen erfolgten und zudem der erste Besuch bei der Ehefrau des Beschuldigten erfolglos verlaufen war, ist nicht nachvollziehbar. 2.2.7. Am 23. Juli 2020 ging dann der Privatkläger nicht etwa noch einmal alleine zum Beschuldigten, sondern er nahm seinen Bruder mit. Warum dessen Anwesen- heit für die blosse Nachfrage betreffend Lernfahrten notwendig gewesen wäre, lässt sich nicht nachvollziehen. Ebenso wenig, warum er dabei einen Werkzeug- koffer bei sich trug (Urk. 5/2 F/A 36; Urk. 6/2 F/A 47 ff.). Die Erklärung, diesen von seinem Vater ausgeliehen zu haben, um zu Hause ein Loch zu bohren (Urk. 6/2 F/A 47 ff.), ist unlogisch, da er selber Elektriker ist (Urk. 6/2 F/A 48) und daher da- von auszugehen ist, dass er über eigenes Werkzeug verfügt. Dieses Aufsuchen der Wohnung des Beschuldigten zu zweit mit einem Werkzeugkoffer fand zudem nicht zu einer "üblichen" Zeit statt, sondern am Abend zwischen 21:00 und 22:00 Uhr. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Privatkläger die Anwesenheit seines Bruders anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht schilderte (Urk. 5/1 S. 1 ff.), obwohl dies – da dieser ja ein unmittelbarer Zeuge war und den Schlag gesehen haben soll (Urk. 5/2 F/A 25) – dringend geboten gewesen wäre. Sehr un- gewöhnlich ist weiter, dass die beiden Männer mehrmals an der Türe klingelten und via Schauen durch den Türspion davon ausgingen, dass jemand zu Hause war (Urk. 5/2 S. 6). Sie hielten sich zudem sehr lange vor der Türe auf, rief die Zeugin
E._____ doch, da sie Angst hatte, ihren Mann, den Beschuldigten, an, welcher ca. 12 Minuten brauchte, um heimzukommen (Urk. 4/1 F/A 5; Urk. 7/2 F/A 10), und kam es beim Verlassen des Hauses zum Zusammentreffen (Urk. 5/2 S. 6). 2.2.8. Bei dem Vorfall war auch die Ehefrau des Beschuldigten, die Zeugin E., anwesend, sie kam nach ca. 1-2 Minuten hinzu (u.a. Urk. 4/2 F/A 19; Urk. 5/2 S. 6, Urk. 6/2 S. 7, Urk. 7/2 F/A 11). Auffallenderweise erwähnten dies we- der der Privatkläger noch der Zeuge D. bei ihren polizeilichen Befragungen (Urk. 5/1; Urk. 6/1), der Zeuge D._____ zudem bei der Staatsanwaltschaft erst spät und nur auf konkrete Nachfrage hin. Er sagte aus, die Zeugin E._____ sei etwa 2 bis 3 Meter vom Beschuldigten entfernt gestanden (Urk. 6/2 F/A 7). Ein solches Aussageverhalten ist als sehr ungewöhnlich zu bezeichnen, soll die Ehefrau des Beschuldigten doch den Schlag gegen den Privatkläger gesehen haben (Urk. 5/2 F/A 24), weshalb davon auszugehen wäre, dass eine Augenzeugin schon bei den ersten Einvernahmen genannt wird. 2.2.9. Gegen die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Privatklägers und des Zeugen D._____ spricht weiter, dass sie zum Gegenstand, mit welchem der Privat- kläger geschlagen worden sein soll, keine näheren Aussagen machten: So soll es sich gemäss Aussagen des Privatklägers um ein sicher 40 cm langes Metallrohr bzw. eine Metallstange, welche am Ende eine orange Farbe aufgewiesen habe, gehandelt haben (Urk. 5/1 F/A 6 und Urk. 5/2 S. 6 f.). Gemäss dem Zeugen D._____ sei es ein 50 cm langer Gegenstand in einer orangen Hülle gewesen (Urk. 6/1 F/A 6; Urk. 6/2 F/A 9). Da der Privatkläger den Gegenstand direkt ge- sehen hatte und zudem zwischen dem Schlag und dem anschliessenden Davon- rennen noch Zeit verstrich (vgl. u.a. Urk. 6/2 F/A 37: Der Zeuge D._____ sagte aus, dass er nach dem Schlag noch versucht habe, den Begleiter des Beschuldigten zu beschwichtigen), könnte man denken, dass er diesen Gegenstand hätte erkennen sollen. Noch ungewöhnlicher ist, dass der Zeuge D._____, welcher gemäss seinen Aussagen diesen Gegenstand nach dem Vorfall aufgehoben und mitgenommen haben will, diesen nicht ansatzweise beschreiben konnte (etwas Schweres aus Me- tall, er wisse nicht wie schwer; Urk. 6/2 F/A 11 ff.; Urk. 6/1 F/A 6 und 11). Wenn es
sich – was er vermutete – um ein Pannendreieck gehandelt hätte (Urk. 6/1 F/A 6 und 11), hätte er dies beim Tragen desselbigen sicherlich erkannt. 2.2.10. Völlig unverständlich ist weiter das Verhalten des Zeugen D._____ angesichts der Auseinandersetzung, wie er dieses selber schildert: So habe er, als sein Bruder mit der Stange geschlagen worden sei, noch versucht, den Begleiter des Beschuldigten zu beschwichtigen, damit die Sache nicht ausarte (Urk. 6/2 F/A 37 f.). Bei einem Schlag mit der Stärke 10 von 10, welcher im Halsbereich hätte tödlich sein können – so die Darstellung des Privatklägers (Urk. 5/2 F/A 17 f.) –, wäre die erwartete Reaktion ein sofortiges (handgreifliches) Einschreiten bzw. die sofortige Flucht gewesen – und nicht ein Beschwichtigungsversuch. Gemäss den weiteren Aussagen des Zeugen D._____ habe ihn der Begleiter des Beschuldigten indes nicht verstehen wollen und daraufhin den Privatkläger ins Gesicht geschlagen (Urk. 6/2 F/A 29 f., F/A 37). Der Zeuge D._____ wusste auf Nachfrage hin indes nicht einmal, ob es ein Faustschlag oder eine Ohrfeige gewesen sein soll (Urk. 6/2 F/A 16 f.). Ebenso wenig erklärbar ist das anschliessende Verhalten des Zeugen D., welcher nach diesem Schlag die Eisenstange, welche auf dem Boden gelegen habe, aufgehoben habe, damit sie den Privatkläger nicht wieder damit schlagen, und als dieser vom Beschuldigten und dessen Begleiter verfolgt worden sei, in Richtung seiner Wohnung bzw. der Wohnung seiner Eltern gelaufen sei (Urk. 6/2 F/A 9, F/A 32, F/A 38 ff.). Nach der Flucht und der Verfolgung war ei- nerseits eine "Sicherung" der Stange gar nicht mehr notwendig. Und andererseits wäre die einzig logische Handlung, nachdem ja zwei Männer den Privatkläger ver- folgt haben sollen, gewesen, diesem zu Hilfe zu eilen, zumal der Zeuge D. ja mit der Stange "bewaffnet" war, bzw. die Polizei zu rufen oder sonstige Hilfe zu holen. Doch nein, der Zeuge D._____ ging, da ihn "niemand diesbezüglich angesprochen" habe, "normal" zur Wohnung seiner Eltern bzw. in seine Wohnung (Urk. 6/2 F/A 9 und 38). Die Polizei will er nicht gerufen haben, da er nicht verstan- den habe, um was es sich bei der Sache gehandelt habe (Urk. 6/2 F/A 39 f.). Dass ein Mann seinem Bruder, welcher übel geschlagen worden sein soll und danach von zwei Männern verfolgt wird, nicht hilft und auch keine Hilfe sucht, ist lebens- fremd und absolut unglaubhaft.
2.2.11. Der Zeuge D._____ will weiter nicht einmal das Beweisstück, nämlich die Eisenstange, gesichert haben, sondern diese – nachdem er sie zunächst aufgeho- ben habe und sie ihm auf dem Weg später runter gefallen sei – einfach liegen ge- lassen haben (Urk. 6/1 F/A 6; Urk. 6/2 F/A 11 ff.). Die Polizei konnte am nächsten Tag beim Augenschein trotz Suchbemühungen keinen Gegenstand bzw. kein Pan- nendreieck am behaupteten Ort finden (Urk. 1 S. 3). 2.2.12. Unterschiedliche Aussagen bestehen auch mit Bezug darauf, ob der Be- schuldigte an jenem Abend mit oder ohne Begleitung auf den Privatkläger und dessen Bruder, den Zeugen D., traf. Während der Privatkläger und der Zeuge D. ausführen, dass der Beschuldigte mit einer Begleitung auf sie getroffen sei, bestreiten dies der Beschuldigte und seine Ehefrau, die Zeugin E._____ (Urk. 4/2 F/A 13 und F/A 31; Urk. 5/1 F/A 6; Urk. 5/2 S. 6; Urk. 6/2 F/A 9; Urk. 7/1 F/A 12; Urk. 7/2 F/A 15 und F/A 31, Prot. I S. 13; Urk. 55 S. 4 f.). Es ist nicht nach- vollziehbar, warum der Beschuldigte und seine Ehefrau diese Person nicht genannt hätten, wenn sie tatsächlich anwesend gewesen wäre, hätte diese Person ja ihre Version des Geschehens bestätigen können. Ebenfalls ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschuldigte so spät am Abend eine Begleitperson mit nach Hause hätte nehmen sollen – zumal er mit dem Taxi bzw. Uber nach Hause kam (Urk. 4/1 F/A 6; Prot. I S. 12) – und weshalb die Zeugin E._____ unter der strengen Strafan- drohung gemäss Art. 307 StGB diesbezüglich eine Falschaussage hätte riskieren sollen. Für sie bestand die immanente Gefahr, dass diese Person hätte ausfindig gemacht werden können und sie damit der falschen Zeugenaussage überführt ge- wesen wäre. Es ist bei dieser Ausgangslage daher nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger und dessen Bruder, der Zeuge D., diese Person aus dem Grunde erwähnten, um ein Kräftegleichgewicht herzustellen und ihre Version des Geschehenen zu stützen. Diesbezüglich fällt zudem auf, dass der Privatkläger den vom Zeugen D. geltend gemachten Schlag ins Gesicht des Privatklägers durch genau diese Begleitperson von sich aus weder bei der Polizei noch der Staatsanwaltschaft schilderte (Urk. 5/1; Urk. 5/2). Erst auf entsprechenden Vorhalt der Aussage des Zeugen D._____ hin führte der Privatkläger aus, dass die Begleit- person ihm die Hand auf den Hals gehalten und dann wieder zurückgezogen habe, einen Faustschlag oder eine Ohrfeige schilderte er nicht (Urk. 5/2 F/A 31). Wie
schon erwähnt konnte der Zeuge D._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme dann nicht einmal angeben, ob es sich beim behaupteten Schlag dieser Begleitperson um einen Faustschlag oder eine Ohrfeige gehandelt haben soll (Urk. 6/2 F/A 17: "Ich weiss es nicht"). Auch diesbezüglich bestehen somit erhebli- che Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zu- getragen hat. 2.2.13. Gegen die Version des Privatklägers spricht sodann folgender Umstand: Sowohl der Beschuldigte als auch seine Ehefrau, die Zeugin E., führten aus, dass sie während des Gesprächs mit dem Privatkläger und dessen Bruder, dem Zeugen D., gesagt hätten, dass sie die Polizei rufen würden, und daraufhin die beiden weggerannt seien und der Privatkläger dabei gestürzt sei (Urk. 7/1 F/A 7; Urk. 7/2 F/A 23; Urk. 4/2 F/A 33). Dass die Ehefrau des Beschuldigten das Wort "Polizei" gesagt hat, bestätigte der Zeuge D._____ (Urk. 6/2 F/A 45 und F/A 40). In der Folge wurde vom Beschuldigten auch tatsächlich via Notruf die Po- lizei anvisiert (vgl. Urk. 1 S. 4). Ausgehend hiervon ergibt der Ablauf, wie er vom Privatkläger und dessen Bruder, dem Zeugen D., geschildert wurde, keinen Sinn, denn warum sollten der Beschuldigte und seine Ehefrau, die Zeugin E., wenn die Aggression tatsächlich vom Beschuldigten (und einem allfälligen Beglei- ter) ausgegangen wäre, mit der Polizei drohen und diese dann auch anrufen? 2.2.14. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Einschätzung und Würdigung der Aussagen aller Beteiligten sowie den gesamten Umständen sehr viele Faktoren dagegen sprechen, dass die Aussagen des Privatklägers sowie des Zeugen D._____ sich mit dem tatsächlich Geschehenen decken. Es verbleiben daher unüberwindbare Zweifel, dass sich der Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, abgespielt hat. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Folgen des Freispruchs 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einer Verlängerung der mit Strafbefehl des Ministère public del l'arrondissement Lausanne vom 15. April 2020
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln angesetzten Probezeit – wie sie die Vorinstanz angeordnet hat (Urk. 42 S. 23 f.) – abzusehen. 2. Des Weiteren sind die Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) mangels hinreichender Begründung bzw. mangels Spruchreife auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und lit. d StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers C._____ ficht die Dis- positivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils an. Statt einer Entschädigung von Fr. 4'000.– sei ihm eine solche von (mindestens) Fr. 6'845.80 zuzusprechen. Die Vorinstanz habe in missbräuchlicher Weise den geltend gemachten Aufwand ge- kürzt. Dieser sei indessen angemessen und notwendig gewesen, es habe sich ins- besondere im Zusammenhang mit dem ausländischen rechtsunkundigen Klienten besonderer Aufwand ergeben, da dieser mit den Fragen von Schadenersatz und Genugtuung überfordert gewesen sei und ihm mehrmals habe nahe gelegt werden müssen, Belege dafür einzubringen (Urk. 50/2 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat sowohl in Bezug auf das Vorverfahren als auch hinsichtlich des Hauptverfahrens eine Herabsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft vorgenommen. Die Aufgabe der unentgeltlichen Rechts- beistandschaft beschränke sich grundsätzlich auf jene Prozesshandlungen, die zur Erreichung der erfolgreichen Geltendmachung der Zivilansprüche notwendig seien. Nicht nachvollziehbar seien vor diesem Hintergrund zunächst die Notwendigkeit einer Vorbereitungszeit von 50 Minuten für eine Zeugeneinvernahme sowie die Vornahme von sechs Besprechungen und vier Telefonaten mit dem Privatkläger sowie insgesamt 14 Schreiben. Auch die aufgewendete Zeit für die Vorbereitung des Plädoyers von mehr als sechs Stunden erscheine als überhöht, habe der unentgeltliche Rechtsbeistand doch bereits vor Anklageerhebung vollumfängliche Kenntnis der Akten gehabt (Urk. 42 S. 30 f.).
Die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft beurteilt sich gemäss der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 138 Abs. 1 mit Verweis auf Art. 135 Abs. 1 StPO). Dabei sind nur diejenigen Bemühungen zu entschädigen, die im kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und zudem verhältnismässig und notwendig waren (BSK StPO I-Ruckstuhl, Art. 135 N 3). Bei der Festsetzung sind unter anderem die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die Verantwortung des Anwalts sowie der notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen, wobei bei einem offensichtlichen Missverhältnis die geforderte Entschädigung zu reduzieren ist (§ 2 AnwGebV). Im Vorverfahren richtet sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptverfahren vor dem Einzel- gericht beträgt die Grundgebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Vorliegend fällt auf, worauf schon die Vorinstanz wie auch der unentgeltliche Rechtsbeistand selber hingewiesen haben, dass für die Kontakte mit dem Privat- kläger (14 Schreiben an den Klienten, sechs Besprechungen und vier Telefonate) sehr viel Aufwand geleistet wurde. Auch die Vorbereitungszeit für die Zeugen- einvernahme von 50 Minuten sowie die Zeit für die Ausarbeitung des Plädoyers mit über 6 Stunden fallen in Anbetracht der für den Privatkläger im Raume stehenden Interessen als aussergewöhnlich hoch auf. Von ihm wurde ein Zivilanspruch in Höhe von Fr. 7'000.– (Genugtuung) sowie von Fr. 737.15 als einstweiliger Schaden adhäsionsweise geltend gemacht. Das Stellen dieser Anträge zeigt keine besonde- ren Schwierigkeiten, zudem kann gemäss dem Bundesgericht einer geschädigten Person zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Ver- tretung geltend zu machen (BSK StPO I-Mazuccelli/Postizzi, Art. 136 N 18 mit Ver- weisen). Ein Vergleich zu der im Zivilprozess zu entrichtenden Anwaltsgebühr weist für diesen Streitwert selbst bei einer Entschädigung von 200% eine Summe von unter Fr. 4'000.– aus (§ 4 und § 11 AnwGebV). Dass der Privatkläger mit den Fra- gen zur Genugtuung und Schadenersatz überfordert gewesen sei und ihm "mehr- mals nahegelegt" habe werden müssen, Belege dafür beizubringen (Urk. 50/2 S. 5)
lässt – auch wenn dies der unentgeltliche Rechtsbeistand in Abrede stellt – den Schluss zu, dass hier tatsächlich "Sozialbetreuung" geleistet wurde. Denn wenn ein Klient offensichtlich kein Interesse am Verfahren zeigt, ist eine deutliche Reduktion des Aufwandes von Seiten der unentgeltlichen Vertretung auf das Notwendige an- gebracht. Warum zur Ausarbeitung des Plädoyers eine aufwändige Datenbankre- cherche notwendig gewesen sein soll (Urk. 50/2 Rz. 13), ist nicht ersichtlich und wird vom unentgeltlichen Rechtsbeistand auch nicht näher ausgeführt. Gemäss dem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer scheint es sich dabei um das Recherchie- ren von Urteilen betreffend der Genugtuungsforderung zu handeln, werden dort doch auf über 3 Seiten entsprechende Entscheide aufgeführt (Urk. 31). Für das Stellen einer Genugtuungsforderung (deren Höhe zudem von der Klientschaft vor- gegeben wird) ist vor Schranken die Darlegung der geltend gemachten schweren Persönlichkeitsverletzung notwendig, das Recht wendet das Gericht von Amtes wegen an. Bei der Geltendmachung der Zivilforderung fällt auf, dass in erster Linie die im Recht liegenden Arztberichte abgeschrieben wurden (Urk. 31 S. 8 f.). Auf Grund die Erwägungen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Entschädigung auf pauschal Fr. 4'000.– zu bestätigen und entsprechend die Honorarbeschwerde abzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Diese Kosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen. 2. Erst- und zweitinstanzliche Kosten Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Ver- fahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungs- verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einsch- liesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr fällt ausser Ansatz. Damit besteht auch kein Raum für eine Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger C._____ (vgl. Dispositiv-Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils). 3.Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Bar- auslagen von insgesamt Fr. 4'841.50 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 54). Entsprechend erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 4'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. August 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.(...) 2.Der Beschuldigte ist der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3.-7. (...) 8.Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'000.– (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9.(...) 10.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr.1'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'200.–Gebühr für das Vorverfahren; Fr.66.25 Auslagen (Ärztlicher Befund Universitätsspital Zürich vom 9. September 2020); Fr.8'000.–amtliche Verteidigung; Fr.(...)unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-12. (...) 13.(Mitteilungen) 14.-16. (Rechtsmittel)" 2.Die Beschwerde der unentgeltlichen Privatklägervertretung gegen Dispositiv- ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Festsetzung ihrer Entschädi- gung durch die Vorinstanz) wird abgewiesen. 3.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 4.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dem unentgeltlichen Vertreter, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, auferlegt. 5.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 6.Gegen Ziffern 2 bis 4 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Be- schwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ wird zudem vom Vorwurf der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.Der Privatkläger C._____ wird mit seinen Zivilanprüchen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.00 amtliche Verteidigung 4.Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, wer- den auf die Gerichtskasse genommen. 5.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 43 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Juni 2023 Der Präsident: lic. iur. B. Amacker Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Donatsch