Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230074-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin Dr. iur. Bachmann und Ersatzoberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichts- schreiberin MLaw Tresch Urteil vom 7. November 2023 in Sachen A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juni 2022 (GG220006)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. März 2022 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 38 ff.) 1.Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 110.– (entsprechend Fr. 8'800.–) sowie einer Busse von Fr. 2'200.–. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4.Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5.Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr.2'700.–; die weiteren Kosten betragen: Fr.1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6.Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a)Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 52 S. 4) "1.Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung vollumfänglich freizusprechen. 2.Von einer Bestrafung in der Folge sei abzusehen. 3.RA X._____ sei für den Aufwand vor erster Instanz in der Höhe von CHF 8'822.89 zu entschädigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in der Höhe von CHF 5'499.81 für das Verfahren vor zweiter Instanz zuzüglich 7,7 % MWST." b)Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 44, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 9. Juni 2022 wurde der Be- schuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 35 = Urk. 37). 2.Gegen das am 9. Juni 2022 mündlich eröffnete Urteil meldete der Verteidi- ger namens des Beschuldigten noch vor Schranken zu Protokoll Berufung an (Prot. I S. 6). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 20. Januar 2023 zu- gestellt (Urk. 36/1+2). Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 liess der Beschuldigte
fristwahrend seine Berufungserklärung erstatten (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft erhob keine eigenständige Berufung, verzichtete mit Schreiben vom 13. Februar 2023 auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 44). 3.Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschul- digte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 38 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte indes im Sinne eines Teilrü- ckzugs seiner Berufung, den sinngemäss gestellten Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung (Urk. 38 i.V.m. Urk. 28 S. 2) zurückzuziehen (Prot. II S. 4), wovon Vormerk zu nehmen ist. II. Prozessuales 1.Anklageprinzip 1.1 Die Verteidigung rügt die Verletzung des Anklageprinzips, indem sie vor- bringt, man wisse nicht, ob der Beschuldigte vom Beschleunigungsstreifen auf den Normalstreifen oder auf den ersten oder sogar zweiten Überholstreifen ge- wechselt habe und ob sich die Geschädigte B._____ auf dem ersten oder auf dem zweiten Überholstreifen befunden habe und wer dabei hinten und wer vorne gewesen sei. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten vor- geworfen werde, er habe nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr ge- achtet, während ihm gleichzeitig vorgeworfen werde, er habe sich der Geschädig- ten von hinten bis auf 30 Zentimeter genähert (zuletzt Urk. 50 S. 5 ff.). 1.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge- richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta- bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebe- hörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vor-
würfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das An- klageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunk- tion). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, was ihm vorge- worfen wird. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschul- digt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Ver- teidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Ge- richtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Bei Ungenauigkeiten im umschriebenen Sachverhalt ist massge- bend, ob die Funktionen des Anklagegrundsatzes gleichwohl genügend erfüllt wurden (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 46). 1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Ort und die Zeit des Geschehens in der Anklage präzise umschrieben sind. Unsicherheiten bestehen höchstens hinsicht- lich der Frage, auf welchem Fahr- bzw. Überholstreifen sich welches Manöver ab- gespielt hat. Umschrieben ist weiter, dass sich der Beschuldigte nach dem Befah- ren des Normalstreifens noch weiter nach links auf der Fahrbahn bewegt haben soll, wobei er, weil er zu wenig auf den Verkehr geachtet habe, dem Fahrzeug von B._____ so nahe gekommen sei, dass letztere sich zu einem Ausweichmanö- ver gezwungen gesehen habe. Damit wusste der Beschuldigte eindeutig, welches Verhalten ihm angelastet wurde. Für den rechtskundig vertretenen Beschuldigten war erkennbar, dass die entscheidende Frage ist, wie nahe sein Fahrzeug demje- nigen der Geschädigten zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort gekommen ist. Auf welchem Überholstreifen dies geschehen sei, spielt dabei keine Rolle. In diesem Lichte betrachtet ist ebenso eine unbedeutende Ungenauigkeit darin zu erblicken, ob bzw. ab wann das Fahrzeug der Geschädigten B._____ als "nach- folgender" Verkehr bezeichnet werden kann. So kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, gegen welche Vorwürfe er sich verteidigen musste, was er damit beweist, dass er sich eben gerade gegen diese verteidigt. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 2.Beweisantrag
2.1 Weiter macht die Verteidigung geltend, die Geschädigte B._____ sei einzu- vernehmen. Zur Begründung führt sie aus, sie –B._____ – habe ein grosses Inter- esse an der Belastung des Beschuldigten, um nicht selber der Verkehrsregelver- letzung für schuldig befunden zu werden. Aus diesem Grund solle der Beschul- digte der Geschädigten gegenübergestellt werden, und sie seien beide zum Un- fallhergang zu befragen (Urk. 38 S. 2 f.; Prot. II S. 10). 2.2 Beweisanträge können abgewiesen werden, wenn die beantragte Beweisab- nahme nicht geeignet ist, das Urteil zu beeinflussen (BSK StPO-STEPHENSON/ZA- LUNARDO-WALSER, Art. 331 N 8; Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 331 Abs. 3 StPO). 2.3 Die Verteidigung stellt in den Raum, die Geschädigte habe ein bislang nicht berücksichtigtes Interesse, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Dies hat ohne Zweifel in die Beweiswürdigung einzufliessen. Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht erläutert, weshalb hierzu eine erneute Befragung der Geschä- digten notwendig sein sollte. Die Geschädigte hatte ihre Ansicht der Dinge in ihrer Befragung bereits klar geäussert, sofern sie nicht Erinnerungslücken geltend machte. Ausserdem wurde die verlangte Gegenüberstellung des Beschuldigten und der Geschädigten im Rahmen der Untersuchung bereits durchgeführt. An- lässlich der Einvernahme der Geschädigten (damals noch als Privatklägerin) vom 25. Februar 2021 waren der Beschuldigte und dessen Verteidiger anwesend. Die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, bestand und wurde von der Verteidi- gung auch wahrgenommen (Urk. 5). Weshalb dies wiederholt werden müsste re- spektive inwiefern eine nochmalige respektive ergänzende Befragung Neues zu- tage bringen könnte, wird nicht erläutert und erschliesst sich auch nicht. Entspre- chend ist dem Beweisantrag nicht Folge zu leisten. III. Sachverhalt 1.1 Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Morgen des 11. Juli 2020 nach dem Auffahren auf die Autobahn bei C._____ auf den ersten, alternativ den zweiten Überholstreifen gewechselt zu haben, wobei er aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bzw. nicht ausreichend auf den (nachfolgenden)
Verkehr geachtet habe. Durch seine Fahrweise habe die Geschädigte B._____ stark abbremsen und ein Ausweichmanöver vornehmen müssen, um eine folgen- schwere Kollision zu vermeiden. Infolge dessen habe sie die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren. Dadurch und durch die folgenden Kollisionen mit der linken und der rechten Leitplanke habe sie ein Beschleunigungstrauma der Halswirbel- säule erlitten (Urk. 17). 1.2 Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt lediglich insofern, als er zum relevanten Zeitpunkt am Ort des Geschehens auf die Autobahn aufgefahren sei und hernach vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen gewechselt habe. Einen Unfall "oder irgendetwas" habe er nicht festgestellt. Die Lenkerschaft des in Frage stehenden Fahrzeuges stellte er nicht in Abrede (Urk. 4/5 F/A 4 und 6). Er habe gesehen, dass der erste Überholstreifen frei gewesen sei, und er habe auch keinen schnellen Spurwechsel gemacht (Ur. 4/5 F/A 11 und 18). Unbestritten ist sodann, dass die Geschädigte die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlor, mit den beiden Leitplanken kollidierte und auf Grund dieses Unfalls verletzt wurde (vgl. Urk. 28 S. 7). 1.3 Vor diesem Hintergrund ist nur zu prüfen, ob der Beschuldigte aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit und auf Grund seiner Fahrweise das Manöver der Ge- schädigten ausgelöst hatte, welches dazu führte, dass sie die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlor und verletzt wurde. Entgegen dem Beschuldigten (vgl. Urk. 50 S. 5 ff., insb. S. 9 ff.) ist vorliegend nicht relevant, ob die Geschädigte (zuerst) mit der rechten und/oder der linken Leitplanke oder allenfalls beiden kollidierte. Von Relevanz ist, dass es überhaupt zu einer Leitplankenkollision kam. Dem weiteren Einwand des Beschuldigten, es könnte ein Mitverschulden der (möglicherweise zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht fahrfähigen) Geschädigten vorliegen (Urk. 38 S. 11 ff.; Urk. 50 S. 11 ff.), ist entgegenzuhalten, dass ein allfälliges Nicht-Beherr- schen des Fahrzeugs der Geschädigten ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits vor- aussetzen würde, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Ver- halten des Beschuldigten und dem Unfall der Geschädigten zu unterbrechen. Hin- weise auf eine etwaige Fahrunfähigkeit und/oder ein sonstiges, den Kausalzu- sammenhang unterbrechendes, schuldhaftes Verhalten der Geschädigten beste-
hen indes keine. Vielmehr ist klarerweise davon auszugehen, dass die Geschä- digte bei ihrer Lenkbewegung aus ihrem Erschrecken ob dem Fahrmanöver des Beschuldigten heraus gehandelt hat. Dies ist ihr weder vorzuwerfen noch stellt es ein schuldhaftes Verhalten dar. Es entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenser- fahrung, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Fahrmanöver bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 120 km/h zu einem Erschrecken eines sich in unmittelbarer Nähe befindenden anderen Fahrzeuglenkers und dessen direkt dadurch ausge- löste Reaktion (wie eine abrupte Lenkbewegung oder Bremshandlung) schliess- lich zu einem Unfall führen kann. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem darauffolgenden Unfall ist entspre- chend zu bejahen. 2.Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 37 S. 4-7). Auch ihre Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Geschädigten und des Zeugen D._____ sind korrekt (Urk. 37 S. 12, S. 15 und S. 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Verteidigung zu Recht ein- bringt (Urk. 38), ist einzig zu korrigieren, dass die Geschädigte durchaus ein Motiv haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, nämlich wenn sie sel- ber einen Fahrfehler begangen hätte und von einer allfälligen eigenen Schuld ab- lenken möchte. Dies ist zu berücksichtigen. Allerdings kommt der Motivlage in der Regel nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Massgeblich ist die Würdigung der Aussagen der Geschädigten. 3.1 Auch hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Beteiligten kann im We- sentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 12- 19). Die folgenden Ausführungen dienen daher lediglich der Wiederholung bzw. Verdeutlichung sowie der Korrektur, wo nötig. 3.2 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht er- wogen, dass sich der Beschuldigte im Wesentlichen darauf beschränkte, pau- schale Aussagen zu machen, welche naturgemäss wenig Potential für Widersprü- che aufweisen. Es dürfte sodann für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen sein, zu schildern, wie er normalerweise diese ihm sehr gut bekannte Strecke ab- solvierte (Urk. 4/5 F/A 7 und 9). Sodann ist nicht plausibel, dass er den Unfall
nicht bemerkt haben will, der sich unbestrittenermassen zur Zeit, als er sich vor Ort befand, ereignete, zumal andernfalls hinter seine Aufmerksamkeit im Stras- senverkehr unabhängig vom aktuellen Vorwurf ein Fragezeichen zu setzen wäre. Insofern kann auf seine Aussagen nicht abgestellt werden. Dies führt jedoch noch nicht zu einem Schuldspruch. In der Folge ist zu prüfen, ob der Sachverhalt auf Grund der weiteren Beweismittel erstellt werden kann. 3.3 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen der Geschädigten und von D._____ (Urk. 1 S. 3) in die Würdigung einbezieht, wie wenn es sich um normal erhobene und protokollierte Aussagen handeln würde (Urk. 37 S. 15 und 17). Es handelt sich jedoch nur um Zusammenfassungen. Wie genau diese auf Grund welcher Fragen zustande gekommen sind, ist unbekannt. Ferner können sich bei Zusammenfassungen vorliegend nicht nachvollziehbare, allenfalls nur kleine, aber entscheidende Sinnverschiebungen ergeben. Entsprechend sind diese informel- len Befragungen nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (vgl. RHYNER, a.a.O., Art. 306 N 36 mit Verweis auf SCHMID, Handbuch, N 859). Sie können so- mit auch nicht zur Plausibilisierung der späteren Aussagen herangezogen wer- den, etwa um letztere als widerspruchsfrei (oder gegenteils als widersprüchlich) qualifizieren zu können. 3.4 Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen der Geschädigten zu Recht als glaubhaft. So gab Letztere unumwunden zu, wenn sie etwas nicht wusste (Urk. 5 z.B. F/A 14 oder 24). Ebenso gab sie Erinnerungsfehler zu (Urk. 5 F/A 17). Sie war also offenkundig bemüht, die Wahrheit zu sagen. Sodann sind die Aussagen der Geschädigten innerhalb ihrer Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft plausi- bel, in sich schlüssig und nicht auf eine maximale Belastung des Beschuldigten ausgerichtet. Ferner führte sie von sich aus situationsadäquat aus, worauf sie in dem Moment, als das Fahrzeug des Beschuldigten näher gekommen sei, geach- tet habe und – durchaus zu ihrem Nachteil – worauf sie nicht geachtet habe (Urk. 5 F/A 28 und 29). 3.5 Auch die Aussagen des Zeugen D._____ hat die Vorinstanz zu Recht als glaubhaft gewürdigt. Zunächst ist anzumerken, dass der Zeuge nicht direkt vom
Geschehen betroffen war und damit den Hergang der Ereignisse unbefangener beobachten konnte. Auch seine Aussagen sind zurückhaltend, plausibel und in sich schlüssig. Ausserdem unterschied er, wo er über eigene Beobachtungen be- richtete und wo er Mutmassungen anstellte (Urk. 6 F/A 11) und wo er sich nicht erinnern konnte (z.B. Urk. 6 F/A 28 oder 31). Auch er war mithin bemüht, die Wahrheit auszusagen. Eine Tendenz, den Beschuldigten möglichst zu belasten, ist nicht erkennbar (vgl. insb. Urk. 6 F/A 17). Sofern der Zeuge den Beschuldigten nicht eindeutig als Fahrer des mutmasslich fehlbaren Fahrzeuges identifizieren konnte, so ist darauf hinzuweisen, dass dessen Lenkerschaft ausser Frage steht und auch vom Beschuldigten selbst nicht bestritten wird. Der weiteren Kritik des Beschuldigten, es sei eigenartig und schwer zu glauben, dass der Zeuge bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h im Seitenspiegel eine Di- stanz von 30 Zentimetern habe abschätzen können (Urk. 50 S. 27), ist insofern beizupflichten, als dass die Angabe einer konkreten Zahl fehleranfällig sein und nicht genau stimmen mag. Es ist einem Durchschnittsautomobilisten, der bei ge- ringem Verkehrsaufkommen einen Unfall beobachtet, aufgrund seiner eigenen Fahrerfahrung aber durchaus zuzumuten, zutreffend einschätzen zu können, ob es sich beim Gesehenen um eine potentiell gefährliche, mithin entsprechend kurze Distanz zwischen zwei Fahrzeugen handelte oder nicht. Die effektive An- gabe der Distanz in Zahlen ist dabei weder erforderlich, noch steht eine allfällig unzutreffende Angabe einer ihrerseits korrekten Gefährlichkeitseinschätzung ent- gegen. Weiter ist es ihm ebenso zuzumuten, zu erkennen, ob eine verunfallte Person sein unmittelbares Verbleiben vor Ort benötigt oder er stattdessen die Verfolgung des Unfallverursachers aufnehmen kann. Die Vornahme einer solchen Einschätzung kann, entgegen dem Beschuldigten, jedenfalls nicht als "auffällig" taxiert werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Zeuge während seiner Verfol- gungsfahrt ohne Gegensprechanlage mit der Polizei telefoniert haben sollte, wie dies der Beschuldigte mutmasst (vgl. Urk. 50 S. 28). Ein allfällig strafbares Verhal- ten eines Zeugen vermöge jedenfalls nichts an der von ihm gemachten Wahrneh- mung hinsichtlich des übrigen, den Beschuldigten betreffenden Tatvorgangs zu ändern.
Auch der weiteren Kritik des Beschuldigten, der Zeuge habe sich in "seiner sub- jektiven Befindlichkeit" verloren und seine persönliche Meinung habe nicht zu in- teressieren (Urk. 28 ff.), kann nicht gefolgt werden. Es bleibt einem Augenzeugen selbstredend nicht nur unbenommen, persönliche Einschätzungen und Empfin- dungen zu äussern. Nebst dem, dass sie gerade ein Hinweis auf tatsächlich durch den Zeugen Erlebtes und Gesehenes und damit ein Realitätskriterium sein kön- nen, vermögen sie oftmals nicht unmassgeblich zur Klärung des tatsächlich Vor- gefallenen beizutragen. 4.Gesamtfazit 4.1 Nebst dem Umstand, dass die Aussagen der Geschädigten und des Zeugen D._____ je für sich betrachtet glaubhaft erscheinen, ergeben sie auch gemeinsam betrachtet ein stimmiges Bild, das ausserdem mit dem objektiven und unbestritte- nermassen stattgefundenen Geschehen (v.a. dem nachträglichen Schleudern der Geschädigten) korrespondiert. Das wird dadurch unterstrichen, dass der Zeuge D._____ weder mit dem Beschuldigten, noch der Geschädigten bekannt ist, und seinerseits kein Interesse am Ausgang des Verfahrens ersichtlich ist. Hinweise, dass sich der Zeuge D._____ mit der Geschädigten zu Lasten des Beschuldigten abgesprochen haben könnte, sind nicht im Ansatz erkennbar. Sodann gab der Beschuldigte selber zu Protokoll, gleich nach seiner Auffahrt auf die Autobahn vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen gewechselt zu haben (Urk. 4/5 F/A 3 S. 2). Ein Widerspruch zwischen den Aussagen der Geschädigten und des Zeugen D._____ könnte darin erkannt werden, dass die Geschädigte aussagte, der Be- schuldigte habe sich ihr von hinten rechts genähert, und der Zeuge D._____ zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei etwa auf gleicher Höhe mit der Geschädigten gewesen (Urk. 5 F/A 16 S. 4, F/A 22, F/A 25; Urk. 6 F/A 19 und F/A 32). Ein rele- vanter Widerspruch liegt jedoch nicht vor: Zunächst ist diese kleine Diskrepanz ein Indiz dafür, dass sich die Geschädigte und der Zeuge D._____ nicht abge- sprochen haben. Überdies steht die sinngemässe Aussage "der Beschuldigte nä- herte sich von hinten rechts" nicht in Widerspruch dazu, dass die Endlage der bei- den Fahrzeuge vor dem Ausweichmanöver der Geschädigten in etwa auf gleicher
Höhe gewesen sein könnte. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte auf die Frage, was das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Ausweichmanövers getan habe, nachvollziehbar und zurückhaltend meinte, sie habe sich auf sich, ihr Leben und ihr Auto konzentriert (Urk. 5 F/A 28). Schliesslich hatten die Geschädigte und der Zeuge D._____ eine andere Per- spektive auf das Geschehen, die Ausführungen der Beteiligten sind Schätzungen und die Position sämtlicher Fahrzeuge – insbesondere auch zueinander – dürfte ständig geändert haben. 4.2 Bei dieser Sachlage besteht am eingeklagten Sachverhalt im Wesentlichen kein vernünftiger Zweifel. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte nach seiner Auffahrt auf die Autobahn sogleich die Normalspur verliess, und bei seinem Spur- wechsel das Fahrzeug der Geschädigten übersah und sich ihm daher bei hoher Geschwindigkeit soweit näherte, dass zumindest die linken Räder seines Wagens auf die Fahrspur der Geschädigten gelangten, welche entsprechend bedrängt wurde und sich gezwungen sah, ein Ausweichmanöver vorzunehmen, auf Grund dessen sie mit ihrem Fahrzeug ins Schleudern kam, mit der Leitplanke kollidierte und sich dadurch ein Beschleunigungstrauma zuzog. IV. Rechtliche Würdigung 1.Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 20–29; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldig- ten als routiniertem Autofahrer und vor allem auch als Polizeibeamten bewusst sein musste, dass das Touchieren eines Fahrzeuges insbesondere bei auf Auto- bahnen üblichen Geschwindigkeiten folgenschwere Unfälle nach sich ziehen kann. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass plötzliche Ausweichmanöver mit grosser Wahrscheinlichkeit ebensolche Folgen haben können. Schliesslich musste dem Beschuldigten vernünftigerweise bewusst sein, dass ein schnelles, unvermitteltes, sehr nahes Auffahren auf ein anderes Fahrzeug dazu führen kann, dass die andere Lenkerin erschrickt und sich zu einem Ausweichmanöver ge- zwungen sieht, ohne noch abwägen zu können, ob dieses selber zu einem Unfall
führen könnte. In diesem Kontext kann auf die Aussage des unabhängigen Zeu- gen D._____ verwiesen werden, wenn er meinte, in der gegebenen Situation der Geschädigten hätte wohl jeder so reagiert, wie sie reagiert hatte (Urk. 6 F/A 11). Das Geschehen war für den Beschuldigten somit in den groben Zügen voraus- sehbar und wäre auch durch eine weniger aggressive Fahrweise und eine er- höhte Aufmerksamkeit ohne Weiteres vermeidbar gewesen, zumal der Beschul- digte problemlos auf die Normalspur hätte wechseln können (Urk. 6 F/A 25) bzw. diese gar nicht erst hätte verlassen müssen. 2.Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe 1.Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben. Dies muss nicht wiederholt werden (Urk. 37 S. 30 ff.). Hin- sichtlich der Strafart hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass die schuldangemes- sene Strafhöhe noch eine Geldstrafe zulässt und kein Anlass besteht, eine Frei- heitsstrafe auszufällen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 14/1 und Urk. 26), und es ist nicht ersichtlich, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 2.Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte ein rücksichtsloses Fahrverhalten bei Autobahn-Tempo an den Tag gelegt hat und damit eine Gemeingefahr geschaffen hat, die sich in der Verletzung der Geschädigten verwirklichte, jedoch ein grösseres Umfeld betraf. Das von der Ge- schädigten erlittene Beschleunigungstrauma befindet sich nicht an der unteren Grenze einer körperlichen Beeinträchtigung, die noch als einfache Körperverlet- zung gilt. Vielmehr litt sie einige Zeit an Nacken- und Kopfschmerzen und musste eine Physiotherapie absolvieren. Allerdings waren die gesundheitlichen Unfallfol- gen nicht allzu gravierend, bestand doch insbesondere nie eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/6).
3.In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus nichtigem Anlass. Es ist kein besonderer Grund ersichtlich, der seine rasante Fahrt nachvollziehbar ma- chen würde. Im Gegenteil sagte der Beschuldigte selber aus, er sei nicht in Eile gewesen, sondern habe genug Zeit gehabt (Urk. 4/5 F/A 8). Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Gute hält, er habe niemanden verletzen wollen, so kann dies nicht berücksichtigt werden. Dies findet bereits darin seinen Niederschlag, dass ein Schuldspruch wegen fahrlässiger und nicht vorsätzlicher Körperverlet- zung zu ergehen hat. 4.1 Gesamthaft betrachtet erscheint das objektive Tatverschulden auf Grund der nicht minimalen, aber doch noch nicht allzu gravierenden Verletzungen der Ge- schädigten gerade noch leicht, was durch das subjektive Tatverschulden nicht entscheidend relativiert oder erschwert wird. Damit erscheint die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen, die die Vorinstanz festgelegt hat, angemessen. 4.2 Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Einsatz- strafe von 60 Tagessätzen nicht zur Einschätzung der Vorinstanz passt, das Ver- schulden des Beschuldigten sei im "mittleren Verschuldensbereich" (Urk. 37 S. 33). Sie geht dabei zu Unrecht von einem Strafrahmen bis zu 180 Tagessätzen aus. Die verbale Einschätzung des Verschuldens beschlägt den gesamten theore- tischen Strafrahmen eines Delikts, weshalb ein mittelschweres Verschulden zu ei- ner deutlich höheren Strafe führen würde, als sie im vorliegenden Fall auszufällen ist. 5.1 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 14/1 und Urk. 26), was sich neu- tral auswirkt. 5.2 Sodann ist in persönlicher Hinsicht auf Grund der Angaben des Beschuldi- gen selber von ihm bekannt, dass er als Polizeibeamter arbeitet und ein Nettoein- kommen von Fr. 8'000.– erzielt, wobei er einen 13. Monatslohn erhält. Der Be- schuldigte ist verheiratet und hat ein 15-jähriges Kind. Seine Frau ist ebenfalls er- werbstätig und erzielt ein Einkommen von ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– monat- lich. Der Beschuldigte verfügt über ein eigenes Haus, das mit einer Hypothek über Fr. 480'000.– belastet ist. An Zins bezahlt er monatlich Fr. 800.–. Seine finanziel-
len Verhältnisse erscheinen solid und geordnet (Urk. 4/5 F/A 31 ff. S. 6 f.; Urk. 27 5 f.; Prot. II S. 6 f.). Darin sind keine Umstände ersichtlich, die für die Strafzumes- sung relevant wären. 6.1 Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass beim nicht geständigen Be- schuldigten weder eine nennenswerte Reue, noch Einsicht zu erkennen sind. Auch das hat keinen Einfluss auf die Strafzumessung. 6.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie dem Beschuldigten sein Nachtatverhalten anlastet. Es trifft zwar zu, dass das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat nichts zu seiner Entlastung beiträgt (vgl. Urk. 37 S. 34). Wenn je- doch die Vorinstanz straferhöhend berücksichtigt, der Beschuldige habe Fahrer- flucht begangen, so wäre dies ein strafbares Verhalten, das nicht Eingang in die Anklage gefunden hat und in Nachachtung der Unschuldsvermutung und des An- klagegrundsatzes nicht auf dem Umweg über die Strafzumessung bestraft werden darf. 7.Insgesamt bleibt es mithin bei einer Strafe von 60 Tagessätzen. 8.Die Vorinstanz hat ihrer Berechnung der Tagessatzhöhe die unter Ziff. 5.2 vorstehend wiedergegebenen Verhältnisse zu Grunde gelegt (Urk. 37 S. 35 f.), wobei sie den gesetzlichen Rahmen für Geldstrafen gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB einbezog, was nicht zu beanstanden ist. Die Tagessatzhöhe ist (auch auf Grund des vorliegend zur Anwendung gelangenden Verschlechterungsverbotes) bei Fr. 110.– zu belassen. 9.Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu Fr. 110.– zu bestrafen. VI. Vollzug Die Vorinstanz hat die Rechtslage zum bedingten Strafvollzug richtig dargelegt und ebenso zutreffend erwogen, dass für den Beschuldigten die Vermutung der guten Legalprognose gilt und keine Umstände ersichtlich sind, die dem entgegen
stünden (vgl. Urk. 37 S. 37 f.). Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Hinsichtlich der Dauer der Probezeit sind keine Gründe er- sichtlich, weshalb über das gesetzliche Minimum hinauszugehen wäre. Die Pro- bezeit ist daher auf zwei Jahre festzusetzen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen so gut wie vollständig. Le- diglich hinsichtlich der Strafhöhe obsiegt er marginal. Insofern rechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Parteient- schädigung ist ihm damit nicht zuzusprechen. 2.Die Höhe der erstinstanzlichen Kosten gibt zu keinen Ausführungen Anlass. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es wird beschlossen: 1.Es wird vom Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten (betr. Zuspre- chung einer Genugtuung) Vormerk genommen. 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2.Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.–. 3.Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4.Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmass- nahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, unter Hinweis auf PIN-Nr. ... die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 8.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei den Strafrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. November 2023 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tresch